Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum barrierefreien Ausbau von Haltestellen und über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhöhung der Informationsqualität an Haltestellen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) (Richtlinien ÖSPV-Haltestellenprogramm)
RdErl. des MID vom 22. November 2021 – 34.12-30117
Bezug: RdErl. des MLV vom 18. Oktober 2018 (MBl. LSA S. 467)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des § 8b Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 142), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung,
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383) zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 25. Juni 2020, (MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für den barrierefreien Neubau, Ausbau oder die Nutzbarkeit von Haltestellen und für Maßnahmen zur Erhöhung der Informationsqualität an Haltestellen im öffentlichen Straßenpersonenverkehr.
Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Zugänglichkeit des Systems des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Ermöglichung der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste sowie durch die Erhöhung des Informationsstandards zu verbessern. Darüber hinaus soll auch eine Verdichtung des Haltestellennetzes durch die Einrichtung zusätzlicher Haltestellen sowohl als provisorische, nicht barrierefreie Einfachhaltestelle (das heißt Aufstellung eines Haltestellenschildes am Fahrbahnrand) als auch als barrierefreie Haltestelle ermöglicht werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Barrierefreier Neubau und Ausbau von Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs
2.1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Herstellung der baulichen Barrierefreiheit an Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs. Die Mittel können für Planungs- und Bauleistungen ab Leistungsphase 3 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:
a) Anlagen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit an der Haltestelle (insbesondere Sonderbordsteine zum behindertengerechten Ein- und Ausstieg in Niederflurfahrzeuge, taktile und optische Leitsysteme, Rampen, Aufstellflächen für Rollstuhlfahrer, erschütterungsfreie und rutschfeste Oberflächen),
b) Herstellung einer barrierefreien Zuwegung im Nahbereich der Haltestellen (50-Meter-Umkreis),
c) Anpassungen der Verkehrs- und Verkehrsnebenanlagen einschließlich Gleisanlagen, die für die Herstellung der Barrierefreiheit zwingend erforderlich sind,
d) Wetterschutzhaus inklusive Sitzgelegenheit,
e) Fahrradbügel.
2.2 Statische Fahrgastinformation an Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs
2.2.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Erhöhung der Informationsqualität an Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs und der Haltestellendichte. Die Mittel können eingesetzt werden für Neubeschaffung und Einbau sowie Montage (nur Fremdleistungen) von
a) einheitlich gestalteten Haltestellenschildern (einschließlich Befestigungsmaterial und Mast) mit verbesserter Darstellung der Basisinformation zu Produkten, Linien und Zielen,
b) Aushangkästen oder Vitrinen (einschließlich Befestigungsmaterial, Ständer, Drehvorrichtungen und Zubehör) zur Bereitstellung über den Fahrplanaushang hinausgehender Fahrgastinformationsmedien.
2.2.2 Die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchst. a und b gewährten Zuwendungen können zudem auch für die Neubeschaffung und Einbau sowie Montage von Elementen zur Herstellung des Zwei-Sinne-Prinzips (zum Beispiel Blinden- oder Reliefschrift) an den geförderten Ausstattungselementen verwendet werden.
2.3 Erfassung des Ist-Zustandes der Barrierefreiheit an Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs
2.3.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für die Ersterfassung des Ist-Zustandes der Barrierefreiheit sowohl für die Bedarfsplanung als auch für die Erfassung der notwendigen Merkmale für eine künftige Beauskunftung barrierefreier Verbindungen über das Auskunftssystem INSA. Die Mittel können eingesetzt werden für
a) die örtliche Erhebung der Merkmale,
b) Erhebungsorganisation (zum Beispiel Planung der Erhebungstouren),
c) Hardware zur Erfassung der Merkmale sowie
d) Nebenkosten (zum Beispiel Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz).
2.3.2 Darüber hinaus können die Zuwendungen für Software eingesetzt werden, deren Notwendigkeit sich aus der Datenlieferung an die Haltestellendatenbank eines Verkehrsverbundes ergibt.
2.4 Pilotprojekte, die im Zusammenhang mit dem Thema Barrierefreiheit stehen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Projekte, wenn diese in ihrer Konzeption und Gestaltung den Zielsetzungen der Richtlinie entsprechen.
2.5 Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung blinder oder sehbehinderter Menschen
2.5.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Fahrzeuge des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs, wenn diese durch Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung blinder oder sehbehinderter Menschen beitragen. Die Mittel können eingesetzt werden für
a) einmalige Ertüchtigung der Softwarelizenzen des Fahrscheindrucker/Bordrechnersystems pro Verkehrsunternehmen,
b) einmalige Hardwareertüchtigung des Fahrscheindruckers/Bordrechners und die funktional an den Fahrscheindrucker/Bordrechner angeschlossenen Bauteile pro Fahrzeug (zum Beispiel Spannungsversorgung, Signalempfänger) sowie
c) einmalige Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Einbau der Technik in das einzelne Fahrzeug (zum Beispiel Außenlautsprecher, Montagekosten).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 307) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 142).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden.
4.1 Barrierefreier Bau und Ausbau von Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs
4.1.1 Die barrierefrei auszubauenden oder neu zu bauenden Haltestellen müssen mindestens einer der in Nummer 4.1.2 benannten Prioritäten entsprechen und diesen nachvollziehbar zugeordnet werden.
4.1.2 Um eine bedarfsgerechte und möglichst flächendeckende Verteilung barrierefreier Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs zu erreichen, erfolgt die Bewilligung der Zuwendungen unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Rangfolge entsprechend folgenden Prioritäten:
a) Haltestellen an öffentlichen und medizinischen Einrichtungen mit regionaler Bedeutung (zum Beispiel Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser, Stadt- oder Kreisverwaltung), Pflege- und Wohnheimen sowie Haltestellen für Sonderverkehre für behinderte Menschen (sofern mit barrierefreien Fahrzeugen erbracht),
b) Haltestellen in Ortschaften oder Ortsteilen, die bislang über keine barrierefreie Haltestelle verfügen, Haltestellen an medizinischen Einrichtungen mit örtlicher Bedeutung (zum Beispiel Arztpraxen) und Nahversorgungseinrichtungen (möglichst langfristiger Bestand) sowie Haltestellen gemäß Nummer 4.1.3,
c) verbleibende Haltestellen.
4.1.3 Die Zuwendungen können auch für den barrierefreien Neubau von Haltestellen eingesetzt werden, sofern diese zusätzlich zu den vorhandenen Haltestellen eingerichtet werden und einen Beitrag zur Verbesserung der Nahmobilität und Feinerschließung leisten.
4.1.4 Beim Entwurf der baulichen Anlagen sind die anerkannten Regeln der Technik (insbesondere die einschlägigen DIN-Normen1)) und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Zudem sind die zuständigen Behindertenbeauftragten in die Planung einzubeziehen. Folgende Elemente sind mindestens vorzusehen:
a) die Haltestellen sind mit Sonderbordsteinen auszustatten, die im Falle von Bushaltestellen ein verschleißarmes und komfortables Auflaufen der Busreifen ermöglichen und somit beim Einsatz barrierefreier Fahrzeuge die verbleibenden Spaltmaße auf einen Restspalt von maximal fünf Zentimeter und eine Restschwelle von maximal fünf Zentimeter verringern; der Entwurf der baulichen Anlage ist mit den fahrzeugtechnischen und betrieblichen Rahmenbedingungen des örtlichen Verkehrsunternehmens abzustimmen,
b) Ausgestaltung und Umfang eines Blindenleitsystems sind unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen und unter Einbeziehung der Behindertenbeauftragten abzustimmen; Mindestvorgabe ist der Einbau eines bodenindikatorenbasierten, kontrastreichen Einstiegsfeldes (Rippenstruktur parallel zum Bord) auf Höhe der Einstiegszone des Fahrzeugs,
c) zur Sicherstellung der barrierefreien Erreichbarkeit der Haltestelle aus dem örtlichen Wegenetz muss im Nahbereich der Haltestelle mindestens eine Bordabsenkung oder ein stufenfreier Zugang vorhanden sein oder eingerichtet werden,
d) zwischen Bordstein und Einbauten ist eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 Meter sicherzustellen; sofern an der Haltestelle fahrzeuggebundene Rampen (zum Beispiel Klapprampen) zum Einsatz kommen, ist zusätzlich der erforderliche Platz zum Auslegen der Rampe vorzusehen.
4.1.5 Die Aufgabenträger des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs haben durch geeignete Vorgaben in ihren Nahverkehrsplänen oder Verkehrsverträgen sicherzustellen, dass die Verkehrsunternehmen dafür Sorge tragen, dass die Fahrzeuge genauso am Bahn- oder Bussteig halten, dass Blindenleitsystem und Türenposition übereinstimmen und ein minimaler Restspalt zwischen Fahrzeug und Bordstein verbleibt. Wenn nötig sind entsprechende Schulungen des Fahrpersonals durchzuführen.
4.1.6 Bei der Förderung von Straßenbahnhaltestellen ist darauf zu achten, dass diese nur gefördert werden können soweit andere Förderprogramme nicht in Anspruch genommen worden sind (unter anderem Mittel aus § 8b Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt).
4.2 Statische Fahrgastinformation an Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs
4.2.1 Zweck der Förderung ist eine möglichst großflächige Verbesserung des Informationsstandards an Haltestellen und der Haltestellendichte in weiten Teilen des Gebiets des jeweiligen Aufgabenträgers. Es werden daher nur Anträge mit einer Mindestanzahl von 25 auszustattenden Haltestellenpositionen berücksichtigt. Die Förderung von Maßnahmen nur an einzelnen Haltestellen ist ausgeschlossen.
4.2.2 Die aus Mitteln dieser Richtlinien finanzierten Elemente müssen hinsichtlich Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben oder Richtlinien der jeweiligen Verkehrsverbünde genügen, sofern diese vorhanden sind und für den jeweiligen Einsatzbereich gelten. Auf Haltestellenschildern müssen mindestens folgende Informationen gut lesbar dargestellt werden:
a) Haltestellenname,
b) Liniennummern,
c) grafische Produktsignets je Linie (zum Beispiel Tram, Bus, PlusBus, TaktBus, StadtBus, RufBus); im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr der Oberzentren können alternativ zu den Produktsignets und als Ersatz für Buchstabe b farbige Liniensignets angebracht werden,
d) Ziele der Linien,
e) Mein-Takt-Logo bei Buslinien des Bahn-Bus-Landesnetzes Sachsen-Anhalt; dieses ersetzt nicht das Produktsignet gemäß Buchstabe c, sondern ist zusätzlich am rechten Zeilenrand hinter dem Ziel der Linie anzubringen,
f) Logo des Verkehrsunternehmens und
g) Logo des Verkehrsverbundes, falls zutreffend.
4.2.3 Die Aufgabenträger des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs stellen in geeigneter Weise sicher, dass die Aushangkästen und Vitrinen gemäß Nummer 2.2.1 Satz 2 Buchst. b insbesondere zur Darstellung von Fahrgastinformationsmedien genutzt werden, deren Informationsgehalt deutlich über die Inhalte eines regulären Fahrplanaushangs hinausgeht. Hierzu gehören beispielsweise Liniennetzpläne, Tarif- und Vertriebsinformationen, Informationen zu Fahrplanänderungen oder Umgebungspläne.
4.2.4 Die Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die Nutzung der Haltestellen sowie Nutzung und Betrieb der Ausstattungselemente durch andere Busverkehrsunternehmen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr diskriminierungsfrei möglich ist.
4.3 Erfassung des Ist-Zustandes der Barrierefreiheit an Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs
4.3.1 Es erfolgt eine Erfassung aller Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs für die Ermittlung des Bedarfs an Investitionen einerseits und für die Beauskunftung barrierefreier Verbindungen im Auskunftssystem INSA andererseits. Dabei sind mindestens die Kriterien gemäß der Anlage zu erfassen. Darüber hinaus ist es zulässig, im Zuge der hierfür vorgesehenen Erhebung auch weitere vom Aufgabenträger des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs definierte Kriterien zu erfassen.
4.3.2 Die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH stellt den Aufgabenträgern des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs für die Erfassung der Merkmale eine Smartphone-Anwendung zur Verfügung. Diese Anwendung erfasst die Kriterien gemäß der Anlage und ist verpflichtend einzusetzen. Die erfassten Daten werden in die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH-Haltestellendatenbank übertragen. Im Bereich des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes können die Daten abweichend mit einer gesonderten Anwendung des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes erfasst und an eine Datenbank des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes übermittelt werden. Dies ist durch die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs in Absprache mit dem Mitteldeutschen Verkehrsverbund zu organisieren. Sie haben zudem sicherzustellen, dass eine unverzügliche Weitergabe der dort erfassten Daten an die NASA-Haltestellendatenbank erfolgt.
4.3.3 Die Aufgabenträger des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs stellen sicher, dass die für die INSA-Auskunft notwendigen Merkmalsdaten bei Veränderungen der Haltestelleninfrastruktur innerhalb von zwei Monaten aktualisiert werden.
4.4. Pilotprojekte, die im Zusammenhang mit dem Thema Barrierefreiheit stehen
4.4.1 Zweck der Förderung ist es, dass Projekte zunächst in einem kleinen, abgesteckten Rahmen gefördert werden, um danach zu evaluieren, ob sich das Vorgehen auch in einem großen Rahmen umsetzen lässt.
4.4.2 Die Projekte müssen in ihrer Konzeption und Gestaltung den Zielsetzungen der Richtlinie entsprechen. Die Abstimmung zur Passfähigkeit erfolgt mit der Bewilligungsbehörde.
4.5 Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung blinder oder sehbehinderter Menschen
4.5.1 Zweck der Förderung ist es, Blinden und sehbehinderten Menschen eine eigenständige Orientierung durch spezifische akustische Signale an Knotenpunkten im Straßenverkehr (Haltestellen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs sowie Lichtsignalanlagen) zu ermöglichen. Die spezifischen akustischen Signale werden ausgelöst, wenn sich ein mit der entsprechenden Technik ausgerüstetes Fahrzeug einer Person mit aktiviertem Sender (Handsender oder Handy mit entsprechender App) nähert. Um den Nutzern eine verlässliche Orientierung im Bediengebiet zu ermöglichen, ist die Ausrüstung der kompletten Fahrzeugflotte im Linienverkehr des Verkehrsunternehmens anzustreben.
4.5.2 Die Anwendung soll mittels vom Fahrzeug wiedergegebener akustischer Signale die Teilhabe für blinde und sehbehinderte Menschen am öffentlichen Personennahverkehr erleichtern. Um diesem Anliegen gerecht zu werden, sind in den akustischen Signalen folgende Informationen zum Fahrzeug mindestens vorzusehen:
a) Ansage der Liniennummer und
b) Ansage der Fahrtrichtung (Endhaltestelle).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Die Aufgabenträger können diese Mittel gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Verbindung mit Anlage 2 zu Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, weiterleiten. Letztempfänger für den Bau oder Ausbau der Haltestellen sind die zuständigen Baulastträger. Letztempfänger für die Informations-Ausstattung der Haltestellen und für die Maßnahmen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung sind die Verkehrsunternehmen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs. Letztempfänger für die Pilotprojekte können die Aufgabenträger, die Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als auch die Verkehrsunternehmen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs sein.
Das Land gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung für die Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis 2.3. Das Land gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung für die Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 bis 2.5. Darüber hinaus können die Aufgabenträger weitere Mittel (zum Beispiel Mittel gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt) zur Kofinanzierung der Projekte einsetzen.
5.2 Bemessungsgrundlage
5.2.1 Förderfähig sind nur die Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger erst durch das Vorhaben ausgelöst werden und die dem Zuwendungsempfänger ohne das Vorhaben nicht entstehen würden.
5.2.2 Den Zuweisungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 werden folgende Höchstbeträge je Richtungshaltestelle zugrunde gelegt:
a) 12.500 Euro je Bushaltestelle,
b) 4.500 Euro je Wartehäuschen inklusive Sitzgelegenheit und Fundament,
c) 300 Euro je 1 Fahrradbügel inklusive Fundament (1.500 Euro für maximal fünf Fahrradbügel),
d) 50.000 Euro je Straßenbahnhaltestelle.
5.2.3 Den Zuweisungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 werden folgende Höchstbeträge zugrunde gelegt:
a) 450 Euro je Haltestellenschild (soweit erforderlich inklusive Mast und Zubehör),
b) 400 Euro je Vitrine ab DIN A1,
c) 500 Euro je Vitrine ab DIN A0,
d) 30 Euro je Aushangkasten ab DIN A3,
e) 25 Euro je Aushangkasten ab DIN A4.
5.2.4 Den Zuweisungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 wird folgender Höchstbetrag zugrunde gelegt: 15.000 Euro je Aufgabenträger.
5.2.5 Den Zuweisungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 wird eine Anteilsfinanzierung von maximal 50.v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zugrunde gelegt.
5.2.6 Den Zuweisungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2.5 werden folgende Höchstbeträge zugrunde gelegt:
a) 9.000 Euro pro Verkehrsunternehmen für einmalige Ertüchtigung der Softwarelizenzen des Fahrscheindrucker-/Bordrechnersystems,
b) 500 Euro für einmalige Hardwareertüchtigung des Fahrscheindruckers/Bordrechners und die funktional an den Fahrscheindrucker/Bordrechner angeschlossenen Bauteile pro Fahrzeug (zum Beispiel Spannungsversorgung, Signalempfänger),
c) 250 Euro für einmalige Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Einbau der Technik in das einzelne Fahrzeug (zum Beispiel Außenlautsprecher, Montagekosten).
5.2.7 Der Richtliniengeber behält sich vor, die genannten Höchstbeträge basierend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinien zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist für die barrierefrei ausgebauten Haltestellen beträgt zehn Jahre ab Fertigstellung der Maßnahme. Innerhalb dieses Zeitraumes ist jede beabsichtigte Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder Zweckentfremdung von der Einwilligung der Bewilligungsbehörde abhängig zu machen und deren Weisung Folge zu leisten. Im Falle der Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Verschmutzung der geförderten Maßnahmen ist der ordnungsgemäße Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
Für die Ausstattungselemente der statischen Fahrgastinformation besteht eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren. Der Aufgabenträger des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs hat in diesem Zeitraum für die laufende Aktualisierung und Pflege der Ausstattungselemente Sorge zu tragen. Dies beinhaltet insbesondere die Wiederherstellung des Ausgangszustandes bei Beschädigung innerhalb von drei Monaten sowie bei Bedarf die Aktualisierung der dargestellten Informationen.
Bei den Pilotprojekten ist eine Zweckbindungsdauer abhängig von dem zu realisierenden Projekt festzulegen und kann daher erst im Rahmen der Bewilligung bestimmt werden.
Die Zweckbindungsfrist für die Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung blinder oder sehbehinderter Menschen beträgt fünf Jahre ab Fertigstellung der Maßnahme. Innerhalb dieses Zeitraumes ist jede beabsichtigte Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder Zweckentfremdung von der Einwilligung der Bewilligungsbehörde abhängig zu machen und deren Weisung Folge zu leisten. Im Falle von Wartungsarbeiten, der Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der geförderten Maßnahmen ist der ordnungsgemäße Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
Bei der Beschaffung von Neu-Fahrzeugen als Ersatz für Bestandsfahrzeuge, welche mit Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung blinder oder sehbehinderter Menschen ausgestattet sind, sind diese Funktionen zu berücksichtigen.
7. Anweisung zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Landesrechnungshof sowie die Bewilligungsbehörde oder ein von ihr Beauftragter sind jederzeit berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung zu prüfen.
7.1 Antragstellung
7.1.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
7.1.2 Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH, Am Alten Theater 4, 39104 Magdeburg. Dokumente und Informationen, die für die Antragstellung, Durchführung und den Abschluss des Vorhabens relevant sind, sind im Internet unter www.nasa.de abrufbar.
7.1.3 Anträge können bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde jeweils zum 30. November für das Folgejahr und in Ausnahmefällen bis zum 31. März für das laufende Jahr eingereicht werden.
7.1.4 In den Anträgen sind jeweils Investitionen an mehreren Standorten in den jeweiligen Zuständigkeitsgebieten der Aufgabenträger zusammenzufassen.
7.1.5 Die Anträge enthalten eine Aufstellung der im jeweiligen Haushaltsjahr durchzuführenden Maßnahmen, den geplanten Umsetzungszeitpunkt sowie die vorgesehenen Gesamtausgaben. Geplante Maßnahmen der Folgejahre können nachrichtlich aufgeführt werden, bedürfen aber einer erneuten Beantragung für das entsprechende Haushaltsjahr.
7.1.6 Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 (Barrierefreiheit) sind zusätzlich Absichtserklärungen der jeweils zuständigen Baulastträger beizufügen, in denen diese die Durchführung der beantragten Vorhaben sowie die Übernahme der verbleibenden Eigenanteile im jeweils aktuellen Haushaltsjahr in Aussicht stellen.
7.1.7 Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 (Fahrgastinformation) sind den Anträgen Konzepte beizufügen, aus denen Gestaltung, Inhalte, Einsatzgebiete, Betreiberschaft und Pflege der Fahrgastinformationsmedien hervorgehen.
7.1.8 Im Fall der Weiterleitung der Zuwendungen an einen Letztempfänger hat sich der Zuwendungsempfänger vom Letztempfänger die haushaltsrechtliche Stellungnahme der jeweiligen Kommunalaufsicht oder einen Auszug des Finanz- oder Wirtschaftsplans vorlegen zu lassen und mit dem Antrag einzureichen. Diese Anforderung gilt analog für den Zuwendungsempfänger, sofern dieser selbst der Letztempfänger der Mittel ist oder dem Letztempfänger zusätzlich eigene Mittel bereitstellt. Zudem ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis eine Folgekostenanalyse des Letztempfängers vorzulegen. Die Folgekosten umfassen unter anderem Unterhaltungskosten, Winterdienst, Reinigung, Strom, Betriebs- und Verwaltungskosten und kalkulatorische Abschreibungen für die Dauer der Zweckbindung.
7.2 Auswahl der Vorhaben
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Prioritäten gemäß Nummer 4.1.2.
7.3 Auszahlung
Die Auszahlungen erfolgen auf Antrag jeweils zum 30. Juni und zum 30. November eines jeden Jahres. Für die Abforderung der Zuwendung gilt folgende Regelung: Bis zum 25. des Monats Mai oder Oktober sind die voraussichtlich fällig werdenden Zahlungen für die Auszahlung zum 30. Juni oder 30. November zu beantragen. Dies ist Voraussetzung damit die Auszahlung zu den genannten Daten erfolgen kann. Nur die Einhaltung des jeweiligen Termins gewährleistet die fristgerechte Auszahlung der angeforderten Mittel.
Die Mittel sind nach Auszahlung innerhalb von zwei Monaten an die jeweiligen Letztempfänger weiterzuleiten.
7.4 Verwendungsnachweisführung
7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist durch die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats (30. Juni) der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Zustimmung zu einer Verlängerung der Frist ist mindestens in Textform bei der Bewilligungsbehörde einzuholen.
7.4.2 Der Bewilligungsbehörde sind mit dem Verwendungsnachweis sowie jederzeit auf Verlangen innerhalb eines Monats aussagefähige Unterlagen vorzulegen, die eine Überprüfung der Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien ermöglichen.
7.5 Formblätter
Die Bewilligungsbehörde hat zur Durchführung dieser Richtlinien Formblätter (zum Beispiel für den Antrag und für den Verwendungsnachweis) erstellt. Die Antragsformulare sind unter www.nasa.de/foerderung/foerderprogramme/haltestellenprogramm abrufbar.
7.6 Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungspflicht für die Originalunterlagen beim Zuwendungsempfänger gilt mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist. Die Auflagen gegenüber dem Zuwendungsempfänger für den Fall der begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht werden von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und weiteren auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides geregelt.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. Dieser RdErl. tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
1) DIN-Normen, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.