Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im sportlichen Bereich
Erl. des MI vom 15.9.2020 – 36.3-52200/
Bezug: Erl. des MI vom 24.4.2013 (MBl. LSA S. 222),
zuletzt geändert durch Erl. vom 19.7.2016 (MBl. LSA S. 568)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des Sportfördergesetzes (SportFG) vom 18.12.2012 (GVBl. LSA S. 620), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2019 (GVBl. LSA S. 924), in der jeweils geltenden Fassung und
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.3.2020 (GVBl. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung und des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25.6.2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung,
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte im sportlichen Bereich.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Der Zweck der Förderung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des Sportfördergesetzes.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Sportfördergesetzes Maßnahmen außerhalb des regulären Trainings- und Wettkampfbetriebs, insbesondere:
a) Projekte zur Stärkung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Kinder- und Jugendsport,
b) Projekte zur Verbesserung des Angebotes im Breiten- und Leistungssport sowie im Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport,
c) Projekte zur Förderung von Mädchen und Frauen im Sport,
d) zielgruppenspezifische Angebote, insbesondere zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sowie im Bereich der Gewalt- und Drogenprävention sowie
e) besondere Sportveranstaltungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige und als gemeinnützig anerkannte Sportorganisationen gemäß § 3 des Sportfördergesetzes.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Landesmittel gesichert ist und ein Votum des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. (LSB) vorliegt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung soll 60 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts nicht überschreiten (Förderhöchstsatz). Eine Überschreitung des Förderhöchstsatzes ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn
a) die Anwendung von Bundes- oder EU-Vorschriften, zum Beispiel im Rahmen einer Kofinanzierung aus Bundes- oder EU-Programmen, eine Ausnahme begründet oder
b) die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme von mehr als 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben durch das Land möglich wäre.
Bei der Entscheidung über abweichende Finanzierungsanteile ist das Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers angemessen zu berücksichtigen. Eine Überschreitung des Förderhöchstsatzes erfordert die Zustimmung des für Sport zuständigen Ministeriums.
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist durch Eigenmittel oder Drittmittel abzudecken. Dabei sollen mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Eigenmitteln erbracht werden. Die Höhe der Zuwendungen mehrerer Zuwendungsgeber darf die Höhe der tatsächlichen Ausgaben eines Projekts nicht übersteigen. Landesmittel aus anderen Förderprogrammen können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Bei der Bemessung des Eigenanteils können unbare Eigenarbeitsleistungen unter den in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Danach können zur Verfahrensvereinfachung grundsätzlich folgende Pauschalwerte zur Anwendung kommen:
Qualitätsstufen
a) für einfache Tätigkeiten, für die eine berufliche Ausbildung nicht erforderlich ist
6,50 Euro pro Stunde
b) für Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrungen erforderlich sind
9,00 Euro pro Stunde
c) für höherwertigere Tätigkeiten wie die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und anderen Dienstleistungen, die eine Hochschul- oder vergleichbare Ausbildung erfordern
12,00 Euro pro Stunde.
Der Nachweis der Eigenarbeitsleistung und deren Bewertung muss im Antrag, im Bewilligungsbescheid und im Verwendungsnachweis ausdrücklich ausgewiesen werden. Die Arbeitsleistungen sind den Eigenmitteln zuzurechnen. Dabei sind die jeweilige Art der Arbeitsleistung, deren Bewertung und die angesetzten sowie geleisteten Stunden je Arbeitsleistung darzustellen. Die tatsächlich ausgeführte Eigenarbeitsleistung kann die im Antrag oder im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Größe überschreiten, wenn damit eine Verringerung der tatsächlichen Ausgaben verbunden ist.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und die dem Zuwendungsempfänger ohne das Projekt nicht entstehen würden. Dazu gehören die nachfolgenden Ausgaben.
5.4.1 Projektbezogene Personalausgaben
Die Förderung der projektbezogenen Personalausgaben erfolgt nach Wahl des Zuwendungsempfängers aufgrund einer detaillierten Abrechnung oder aufgrund folgender Pauschalwerte:
Qualitätsstufen
a) für einfache Tätigkeiten, für die eine berufliche Ausbildung nicht erforderlich ist
13 Euro pro Stunde
2.260 Euro pro Monat1)
b) für Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrungen erforderlich sind
18 Euro pro Stunde
3.135 Euro pro Monat1)
c) für höherwertigere Tätigkeiten wie die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und anderen Dienstleistungen, die eine Hochschul- oder vergleichbare Ausbildung erfordern
24 Euro pro Stunde
4.160 Euro pro Monat1)
Bei Anwendung der Pauschalwerte ist eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben entbehrlich. Es gilt Abschnitt 2 Nr. 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
5.4.2 Projektbezogene Sachausgaben
Zu den projektbezogenen Sachausgaben gehören zum Beispiel Ausgaben für den Geschäftsbedarf, Arbeitsmaterialien, Schieds- und Startgebühren, behördliche Genehmigungen für Wettkämpfe, Pokale, Urkunden und Medaillen, Honorare für Referenten sowie Reisekosten nach den für Beschäftigte des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorgaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass das Projekt mit Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt gefördert wird.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
7.3 Förderungen nach dieser Richtlinie werden nur unter Verwendung der vorgegebenen Vordrucke gewährt. Die Antragsteller reichen ihre Anträge grundsätzlich bis zum 30.9. des Vorjahres des Bewilligungsjahres bei der Bewilligungsbehörde ein. Die für die Abgabe eines Votums durch den LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V. erforderlichen Unterlagen (Antragsunterlagen in Kopie) sind bis zum 31.8. des Vorjahres des Bewilligungsjahres beim LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V. einzureichen. Das Votum wird durch den LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V. erstellt und der Bewilligungsbehörde zeitnah übersandt. Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend dieser Richtlinie.
7.4 Nach Vorprüfung der eingegangenen Anträge ist dem für Sport zuständigen Ministerium eine Zusammenfassung der Anträge mit einer Bewertung jeden Antrags vorzulegen. Zur Erarbeitung einer Prioritätenliste unter Berücksichtigung der Voten des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. wird eine Arbeitsgruppe „Projektsteuerung“ aus Mitarbeitern des Ministeriums, Vertretern des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. und der Bewilligungsbehörde gebildet. Die Prioritätenliste stellt nach anschließender Einwilligung durch das Ministerium die Grundlage für die Bewilligung oder Ablehnung der Anträge dar.
7.5 Bei der Erstellung der Prioritätenliste sollen Projekte vorrangig berücksichtigt werden, die
a) aus EU- oder Bundesmitteln bezuschusst werden,
b) der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, sozial Benachteiligten oder der Inklusion von Menschen mit Behinderung dienen,
c) auf die Kooperation mit sportexternen Partnern, wie Kindertagesstätten, Schulen oder Unternehmen, ausgerichtet sind oder
d) innovative Ansätze zur Stärkung von Sportvereinen, insbesondere im ländlichen Raum, beinhalten.
Diese sind besonders zu kennzeichnen.
7.6 Anträge, die nach dem 30.9. bei der Bewilligungsbehörde eingehen, können, sofern noch ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, nach Beteiligung des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. und des für Sport zuständigen Ministeriums bewilligt werden.
7.7 Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger weist die zweckgerechte Verwendung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durch einen Verwendungsnachweis, bestehend aus Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis, nach. Im Sachbericht sind die mit der Zuwendung erreichten Ziele im Einzelnen darzustellen.
Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 50.000 Euro, ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen, so dass auf die Vorlage von Belegen grundsätzlich verzichtet werden kann, sofern im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Anwendung von Pauschalen bezieht sich die Prüfung auf die korrekte Anwendung der Pauschalierungsmethode. In jedem Fall ist der Nachweis über die tatsächliche Durchführung der geförderten Maßnahme zu erbringen. Bei Verwendung der Pauschalbeträge ist auf Anforderung der Nachweis der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung sowie der dem Projekt zuzuordnenden geleisteten Stunden zu erbringen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-Erl. außer Kraft.
1) Die Beiträge gelten bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.