Richtlinie
Richtlinie der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt (Förderrichtlinie jüdisches Leben in Sachsen-Anhalt)
Vom 8. Juni 2023 – StK AA
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/917 (ABl. L 119 vom 5.5. 2023, S. 159), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk), des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Das Land unterstützt Projekte, die der Stärkung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt dienen. Die Projekte müssen qualitativen Standards genügen und von erheblichem Landesinteresse sein.
2.2 Ziele der Förderung sind:
a) die Umsetzung des Landesprogramms für jüdisches Leben in Sachsen-Anhalt und gegen Antisemitismus in Bereichen, die bisher nicht in den Regelstrukturen der ressortbezogenen Förderungen abgedeckt sind, und
b) dabei speziell die gezielte Unterstützung innovativer Vorhaben, die geeignet sind, das heutige jüdische Leben im Land zu stärken, in seiner Vielfalt erkennbar und resilienter zu machen und Wege für seine weitere Entfaltung in Sachsen-Anhalt zu eröffnen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) juristische Personen des privaten Rechts.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben, die auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die zu fördernden Maßnahmen müssen einen räumlichen oder fachlichinhaltlichen Bezug zum Land aufweisen und von landesweiter, überregionaler oder regionaler Bedeutung und in besonderem Landesinteresse sein. Landesbehörden und -betriebe erhalten nach dieser Richtlinie keine Zuwendungen.
Zuwendungsempfänger erklären, dass sie sich den Vorgaben insbesondere des Artikels 37a der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet wissen, die erweiterte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) anerkennen, jede Form von Israelfeindlichkeit ablehnen und religiös-weltanschauliche Neutralität wahren.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Bewilligungsbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die Förderung eine potenzielle Beihilfe nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt. Förderungen nach dieser Richtlinie, die Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darstellen, werden unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 als Einzelbeihilfe freigestellt.
4.2 Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört, dass der Einsatz von Eigen- oder Drittmitteln und die Organisation und Durchführung der beantragten Maßnahmen zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Landesmittel führen sowie eine dem Charakter der Maßnahmen entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erfolgt.
4.3 Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Als Maßnahmenbeginn sind dabei unter anderem der Abschluss eines dem Projekt zuzuordnenden Leistungs- oder Liefervertrages sowie die Erteilung verbindlicher Zusagen zu verstehen. Ist eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde noch nicht möglich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, nach Maßgabe der VV oder der VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO in Verbindung mit Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zulassen. Die Zustimmung vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderungen
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Bei Maßnahmen von Antragstellern gemäß Nummer 3 Abs. 1 Buchst. a und c kann die Zuwendung bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu fördernden Zwecks betragen. Nur im begründeten Einzelfall und bei Abwägung des landespolitischen Interesses sind Ausnahmen davon unter Einhaltung der in den VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO festgelegten Voraussetzungen möglich.
Bei Maßnahmen von Antragstellern gemäß Nummer 3 Abs. 1 Buchst. b kann die Zuwendung bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu fördernden Zweckes betragen. Eine Eigenbeteiligung des Antragstellers von mindestens 10 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben ist erforderlich.
Die Gesamtfinanzierung ist in geeigneter Weise durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Drittmittel sicherzustellen.
5.3 Bei der Bemessung eines Eigenanteils können Eigenarbeitsleistungen nach Maßgabe der in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses benannten Kriterien und Pauschalwerte anerkannt werden. Höhe und Umfang der Eigenarbeitsleistung sind sowohl im Finanzierungsplan, im Bewilligungsbescheid als auch im Verwendungsnachweis ausdrücklich auszuweisen. Die Eigenarbeitsleistungen dürfen nur auf den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger angerechnet werden. Die Zuwendung darf die tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht übersteigen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind grundsätzlich nur die Ausgaben, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und die ohne das Projekt nicht entstehen würden. Dazu zählen Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen, die im Rahmen des Projekts vorgenommen werden müssen. Ausgaben für Stammpersonal, das für das Projekt eingesetzt wird, werden nur dann als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt, wenn das Projekt sonst nicht oder nicht im gewünschten Umfang durchgeführt werden könnte und diese Personalausgaben nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben können zur Verfahrensvereinfachung grundsätzlich die Pauschalwerte von Abschnitt 2 Nr. 4.2.1 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses angewendet werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die geförderten Projekte haben soweit wie möglich die Aspekte von Inklusion und Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
6.2 Eine gleichzeitige Förderung durch eine andere Förderrichtlinie des Landes ist ausgeschlossen
6.3 Im Fall der Gewährung einer Zuwendung ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt hinzuweisen.
6.4 Bei der abschließenden Erfolgskontrolle ist im Rahmen des Sachberichts (zum Beispiel Darstellung zur Aufgabenstellung; Voraussetzungen, unter denen das Vorhaben durchgeführt wurde; Planung und Ablauf des Vorhabens; Einhaltung des Kosten- und Finanzierungsplans; Zusammenarbeit mit anderen Stellen; Veröffentlichung) ein Erfolgskontrollbericht (Erreichung der Zielstellungen; Nachhaltigkeit und Verwertung der Ergebnisse; gegebenenfalls Besucherresonanz und Öffentlichkeitswirksamkeit, gegebenenfalls Kooperationen und Errichtung von Netzwerken) beizufügen.
6.5 Sofern Eigenarbeitsleistungen anerkannt werden (Abschnitt 4 Nr. 2 Buchst. f des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses) ist keine detaillierte Auflistung im Zahlenmäßigen Nachweis erforderlich. Die Erfassung erfolgt über die Anlage „Erklärung zu Eigenarbeitsleistungen“.
6.6 Bei Verwendung der Pauschalwerte kann auf eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben im zahlenmäßigen Nachweis verzichtet werden. Maßgeblich ist allein der Nachweis der dem Projekt zurechenbaren Arbeitszeit (Abschnitt 2 Nr. 4.1 Abs. 5 und Nr. 4.2.4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses). Die Erfassung erfolgt über die Anlage „Personalkostenpauschale“.
6.7 Bei Zuwendungen von bis zu 50.000 Euro ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (VV Nr. 10.2 zu § 44 LHO). Die Vorlage erfolgt dementsprechend ohne Belege (Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO).
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur.
7.3 Unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen in Nummer 1 kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit die beihilferechtlichen Vorschriften in Nummer 4.1 eingehalten werden. Die sich aus den Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 ergebenden Beteiligungspflichten bleiben unberührt.
7.4 Die Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können über das Internet (www.sachsenanhalt.de) abgerufen werden.
7.5 Anträge können jederzeit gestellt werden. Nähere Regelungen behält sich die Bewilligungsbehörde vor.
7.6 Der Beirat für jüdisches Leben des Landes Sachsen-Anhalt wirkt als Fachbeirat bei den Förderentscheidungen mit. Seine fachliche Stellungnahme ist vor Entscheidungen einzuholen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.