Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalisierung der Arbeitsmarktförderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Landes Sachsen-Anhalt „REGIO AKTIV“
RdErl. des MS vom 6. Juni 2022 – 52-04011
[geändert durch RdErl. des MS vom 28. März 2023 – 52-04011]
Teil 1
Allgemeine Regelungen
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zweck der Förderung
Die Analyse des Arbeitsmarktes in Sachsen-Anhalt zeigt, dass für bestimmte Bevölkerungsgruppen der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit erschwert ist und diese besonders von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind.
Armutsgefährdete und am Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen zu fördern ist ein wichtiger Schritt, um Chancengleichheit für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Um die individuellen Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu verbessern und mehr Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sollen mit dieser Richtlinie besonders benachteiligte Personengruppen durch intensive individuelle und familienbezogene Begleitung unterstützt werden. Damit soll auch das Risiko von Kinderarmut gesenkt werden.
Sachsen-Anhalt hat darüber hinaus mit unterschiedlichen bildungsbezogenen Herausforderungen umzugehen, zu denen eine hohe Zahl an Schülerinnen und Schülern mit (sonderpädagogischem) Förderbedarf und problematischen individuellen Lebenslagen zählen. All dies sind Faktoren, die Einfluss auf den erfolgreichen Übergang von der Schule in den Beruf haben. Mit dieser Richtlinie sollen junge Menschen im Übergang von der Schule in die Ausbildung und in Folge zu einem erfolgreichen Berufsabschluss unterstützt werden. Dies erfolgt mit Hilfe von Orientierungs-, Begleitungs- und Beratungsangeboten für junge Menschen am Übergang zwischen Schule, Ausbildung und Beruf.
Den Jugendberufsagenturen oder anders benannten Einrichtungen der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden Jugendberufsagentur) kommt bei der Erreichung dieser Ziele und Maßnahmen eine bedeutende Rolle zu. Die gestaltende Rolle der Jugendberufsagenturen einschließlich deren Steuerungsgremien soll für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf erhalten, gestärkt und weiterhin genutzt werden.
Im Rahmen dieser Richtlinie werden Zuwendungen für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsmarktintegration von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen sowie für die Verbesserung des Zugangs junger Menschen zu beruflicher Ausbildung gewährt.
Um die Wirksamkeit und Effektivität der Projekte zu verbessern, wird der Ansatz der Regionalisierung der Arbeitsmarktpolitik umgesetzt. Die Förderung soll an den regionalen Bedarfen und Voraussetzungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten ausgerichtet werden. Die regionalen Arbeitsmarktakteure werden über Regionale Arbeitskreise (RAK) in die Planung, Entscheidung und Umsetzung von Förderaktivitäten einbezogen. Aufgrund der in Jugendberufsagenturen gepflegten Kooperationsqualität zwischen den Rechtskreispartnerinnen und -partnern sind sie die regionalen Kompetenzträgerinnen für die gemeinsame Gestaltung der Maßnahmen am Übergang von der Schule in Ausbildung und Erwerbsleben. Ihre Aufgaben sind die Analyse und Bewertung des regionalen Geschehens am Übergang von der Schule in den Beruf sowie des Ausbildungsmarktes und die Ableitung von Handlungsschwerpunkten. Die Ergebnisse sollen in die regionale Gesamtstrategie einfließen.
Die regionale Ausbildungs- und Arbeitsmarktpolitik wird durch eine auf Landesebene eingerichtete Landeskoordinationsgruppe (LAKO) begleitet. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, der zugelassenen kommunalen Träger, des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, der Kommunalen Spitzenverbände, des Landesjugendamtes, der bewilligenden Stelle, der Regio-Netzwerkstelle sowie der Regionalen Koordination. Bei Bedarf können Vertreterinnen und Vertreter weiterer Einrichtungen als Mitglied berufen werden. Die LAKO wird jedoch nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert.
1.2 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage und anzuwendende Verwaltungsvorschriften sind
a) die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261 vom 22.7.2021, S. 58, L 450 vom 16.12.2021, S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
b) die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021 S. 21, L 421 vom 26.11.2021, S. 75), sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
c) der Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), soweit die gewährte Zuwendung eine Beihilfe darstellt,
d) das Programm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Sachsen-Anhalt 2021–2027,
e) die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk zu § 44 LHO), sowie der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.9.2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,
f) die Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF für die Förderperiode 2021–2027 sowie
g) diese Richtlinie.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die bewilligende Stelle entscheidet auf der Basis des Ergebnisses des Verfahrens zur Projektauswahl sowie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Teil 1 gilt, sofern nicht in Teil 2 abweichende Regelungen für den jeweiligen Förderbereich getroffen werden.
2. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Richtlinie werden Projekte in folgenden Förderbereichen gefördert:
a) Förderbereich A: Berufliche Integration von Personen mit besonderen Vermittlungshemmnissen „Aktive Eingliederung“ (AE),
b) Förderbereich B: Unterstützung Alleinerziehender und Familienbedarfsgemeinschaften bei der sozialen und Arbeitsmarktintegration „Familien stärken – Perspektiven eröffnen“ (FAMICO),
c) Förderbereich C: Sicherung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit förderungsbedürftiger junger Menschen „STABIL – Selbstfindung – Training – Anleitung – Betreuung – Initiative – Lernen“ (STABIL),
d) Förderbereich D: Kompetenzagenturen (KA),
e) Förderbereich E: Vertiefung schulischer und außerschulischer Berufsorientierung in Form begleiteter betrieblicher Praktika (PRAXIS BO),
f) Förderbereich F: Einbindung der Eltern in den Berufswahlprozess der Kinder (ELTERN BO),
g) Förderbereich G: Verbundausbildung, Erhöhung der Ausbildungsqualität und -attraktivität (VERBUND),
h) Förderbereich H: Spezifische Modellprojekte,
i) Förderbereich I: Jugendhilfeberaterinnen und Jugendhilfeberater in Jugendberufsagenturen (JUBE),
j) Förderbereich J: Regionale Koordination (REKO),
k) Förderbereich K: Regio-Netzwerkstelle.
3. Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Bei Förderung von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist im Zuwendungsbescheid festzulegen, welche Person dem Land für die sachgerechte Verwendung der Zuwendung haftet. Die Zuwendungsempfangenden müssen die Eignung für eine sachgerechte und erfolgreiche Projektdurchführung besitzen. Kriterien für die Bewertung sind insbesondere die fachliche Qualität und Zuverlässigkeit sowie die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.2 Für ein Projekt kann grundsätzlich nur ein Träger Zuwendungsempfangender sein. Kooperationsverträge oder -vereinbarungen zwischen verschiedenen Trägern sind nicht zulässig, sofern nicht in Teil 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Ausnahmen können in begründeten Fällen nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsstelle zugelassen werden.
3.3 Für den jeweiligen Förderbereich sind die Regelungen zu den Zuwendungsempfangenden in Teil 2 zu beachten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 In dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der ein Projekt durchgeführt werden soll, muss ein Regionaler Arbeitskreis (RAK) eingerichtet worden sein. Der RAK ist das zentrale Gremium der regionalisierten Arbeitsmarktpolitik. Er wird vom jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt für die gesamte ESF+-Förderperiode 2021–2027 gebildet. Mitglieder des RAK sind mindestens die Gebietskörperschaft, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Agentur für Arbeit, Sozialpartner, Wirtschaftspartner und eine gleichstellungspolitische Vertretung. Die Grundlage der Zusammenarbeit im RAK bildet eine Geschäftsordnung.
4.2 Zwischen der Gebietskörperschaft und dem zuständigen Ministerium wurde eine Zielvereinbarung geschlossen, in der dargestellt ist, wie die im Programm ESF+ Sachsen-Anhalt 2021–2027 dargestellten Ziele und Vorgaben der Europäischen Union und des Landes mit dem regionalen Vorgehen erreicht werden sollen. In der Zielvereinbarung wird geregelt, welche Förderbereiche in der jeweiligen Region genutzt werden sollen. Sie ist damit eine Grundlage für die jeweils durchzuführenden Wettbewerbsverfahren zur Projektauswahl. Die Zielvereinbarung bedarf eines Votums des jeweiligen RAK.
4.3 Im Förderbereich I können nur dann Mittel beantragt werden, wenn in der betreffenden Gebietskörperschaft eine Jugendberufsagentur am Übergang von der Schule in den Beruf eingerichtet wurde und diese Einrichtung für die Dauer der Förderung im Förderbereich I von eigens dafür vorgesehenem Personal koordiniert und weiterentwickelt wird.
4.4 Der geografische Wirkungsbereich der Projekte soll sich im Land Sachsen-Anhalt auf einen Landkreis oder auf eine kreisfreie Stadt beziehen. Davon ausgenommen ist Förderbereich K. Projekte für kleinere Gebietsstrukturen innerhalb eines Landkreises, zum Beispiel Gemeinden, sind möglich.
4.5 Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn für das betreffende Projekt eine Förderempfehlung des jeweiligen RAK vorliegt, die im Ergebnis eines Projektauswahlverfahrens nach Nummer 7.6 erteilt worden ist. Ausnahmen sind in Teil 2 geregelt.
4.6 Die Jugendberufsagentur ist verbindlich in die Strukturen und Prozesse der Vorbereitung und Abstimmung von Aktivtäten und Förderentscheidungen des RAK einzubinden, wenn es um Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf und des Ausbildungsmarktes geht.
4.7 Sofern Zuwendungsempfangende tariflichen Bestimmungen unterliegen, sind diese einzuhalten.
4.8 Das eingesetzte Personal muss fachlich geeignet sein, die in den jeweiligen Förderbereichen beschriebenen Aufgaben in hoher Qualität umzusetzen. Voraussetzung ist ein einschlägiger Berufs- oder Studienabschluss. Empfohlen wird eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Bei der Auswahl des Personals sollte zudem auf soziale Kompetenz (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden.
4.9 Die Projekte sollen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 – Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung – beitragen. Die genannten bereichsübergreifenden Grundsätze sind integraler Bestandteil der Konzepte.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt, wenn für den jeweiligen Förderbereich in Teil 2 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
5.3 Form der Förderung
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Wenn der Anteil für ein Projekt 100 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt, ist eine Förderung nur unter Einhaltung der in den VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO festgelegten Voraussetzungen möglich.
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
5.4.2 Zuwendungsfähig sind notwendige Personal- und Sachausgaben, die unmittelbar durch das Projekt entstehen und zur Projektdurchführung erforderlich sind.
5.4.3 Nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen der Kauf von abschreibungspflichtigen Ausrüstungsgegenständen und Gebäuden, Abschreibungen sowie Provisionen und freiwillige Leistungen an das Personal.
5.4.4 Personalausgaben für projektbezogenes Personal bei den Zuwendungsempfangenden werden gefördert, wenn diese direkt und unmittelbar der Projektdurchführung zuzuordnen sind. Die Förderung von Personalausgaben erfolgt insbesondere für Personal, das zur Durchführung des Projekts zusätzlich eingestellt wird. Ausgaben für Stammpersonal der Zuwendungsempfangenden, das für das Projekt eingesetzt wird, werden nur dann als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt, wenn das Projekt sonst nicht oder nicht im gewünschten Umfang durchgeführt werden könnte und diese Personalausgaben nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden.
5.4.5 Für die Bemessungsgrundlage gelten grundsätzlich die folgenden Regelungen.
5.4.5.1 Die Förderung von Personalausgaben erfolgt in Form einer Pauschale gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses. Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben sind die im Zuwendungsrechtsergänzungserlass festgelegten Pauschalwerte anzuwenden. Mit der Antragstellung ist die Zuordnung der zu fördernden Tätigkeit zu einer Qualitätsstufe vorzunehmen, zu begründen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Im begründeten Einzelfall kann mit Zustimmung des Ministeriums die Förderung abweichend von Satz 1 auf der Basis der tatsächlich entstandenen Personalausgaben erfolgen.
Für Projekte, die vor dem 1. April 2023 beantragt worden sind, erfolgt die Förderung auf der Basis der tatsächlich entstandenen Personalausgaben. Ist vor der Antragstellung die Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens vorgesehen, erfolgt die Förderung auf der Basis der tatsächlich entstandenen Personalausgaben, wenn der Wettbewerbsaufruf vor dem 1. April 2023 veröffentlicht wurde.
Soweit keine Personalausgabenpauschale zur Anwendung kommt, ist zu beachten, dass Zuwendungsempfangende, für die das Besserstellungsverbot gemäß dem jeweiligen Haushaltsgesetz und Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) gilt, dabei das Projektpersonal aus der Zuwendung nicht besser stellen dürfen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Das Besserstellungsverbot greift dann nicht, wenn abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen, zu deren Einhaltung der Zuwendungsempfangende verpflichtet ist. Soweit Zuwendungsempfangende in diesem Fall dem Projektpersonal den TV-L übersteigende Entgelte zahlen, sind diese nur bis zur Höhe des TV-L förderfähig. Dies gilt auch für Zuwendungsempfangende, die nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden und damit nicht dem Besserstellungsverbot gemäß Nummer 1.3 ANBest-P unterliegen. Die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) aufgrund einer verpflichtenden Tarifbindung wird als gleichwertig anerkannt.
5.4.5.2 Auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d und Artikel 54 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 wird für indirekte Ausgaben für das Projekt eine Pauschalfinanzierung von 15 v.H. der förderfähigen Personalausgaben des bewilligten Projektpersonals (ohne Verwaltungspersonal) als zuwendungsfähig anerkannt.
Indirekte Ausgaben sind anteilige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem einzelnen Projekt des Zuwendungsempfangenden anfallen, die aber nicht oder nur schwer projektkonkret ausgewiesen werden können. Indirekte Ausgaben werden auch als Gemeinkosten bezeichnet. Zu den indirekten Ausgaben zählen die projektbezogenen Personal- und Sachausgaben für Projektverwaltung und -abrechnung, projektbegleitende Ausgaben, die mit der Anpassung der im allgemeinen Geschäftsbetrieb des Zuwendungsempfangenden verwendeten Unterlagen für das Projekt im Zusammenhang stehen, zum Beispiel projektbezogene Visitenkarten, Anpassung Briefpapier, Büromaterial, Lehr- und Lernmaterial, Post- und Kommunikationsausgaben, Miet- und Mietnebenausgaben für Räumlichkeiten des Projekt- und Verwaltungspersonals sowie Steuern und Versicherungen. Die indirekten Ausgaben sind über die Pauschale abgedeckt.
5.4.5.3 Zuwendungsfähig sind außerdem folgende direkte Ausgaben, soweit nicht in Teil 2 abweichende Regelungen getroffen werden:
a) Ausgaben für Dienstreisen des Projektpersonals in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz und § 4 Abs. 1a des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
b) Ausgaben für Lehrgänge und Leistungen externer Einrichtungen,
c) Ausgaben für Teilnehmende im Projekt, wie
aa) Miet- und Mietnebenausgaben für projektbedingte Räume der Teilnehmenden, wie Unterrichtsräume oder Werkstätten, einschließlich der Verkehrs- und Nebenflächen,
bb) Ausgaben für projektbedingte Fahrten der Teilnehmenden,
cc) Ausgaben für Kinderbetreuung, die Teilnehmenden aus Anlass der Teilnahme am Projekt entstehen und die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen,
dd) Motivationsprämien (nur im Förderbereich C, vergleiche Teil 2 Abschn. 3 Nr. 4.1 Buchst. b).
d) Sachausgaben, wie
aa) Miete und Leasingausgaben für projektbezogene Ausstattungsgegenstände,
bb) Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter,
cc) projektbezogene Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Betrieb einer Website).
5.4.5.4 Das Bürgergeld der Teilnehmenden kann in Form einer teilnehmendenbezogenen Pauschale als öffentliche Kofinanzierung berücksichtigt werden. Die Höhe der Pauschale wird vom zuständigen Ministerium festgesetzt.
5.4.6 Sofern in den einzelnen Förderbereichen zuwendungsfähige Ausgaben zugelassen sind, die nicht von Pauschalen erfasst werden, sind diese durch Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise nachzuweisen.
5.4.7 Die Förderung nach dieser Richtlinie kann gleichgestellte Zuschüsse und Zuwendungen anderer öffentlicher und privater Stellen oder Förderungen aufgrund anderer Bundes- oder Landesprogramme für denselben Förderzweck (im Folgenden: anderweitige Förderungen) ergänzen. Anderweitige Förderungen werden auf die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend angerechnet. Leistungen Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.4.8 Soweit an der Durchführung geförderter Projekte neben den unmittelbaren Zuwendungsempfangenden weitere Unternehmen mitwirken (Projektbeteiligte, Nutznießende), gilt Folgendes:
a) aus den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen dürfen keine Fördermittel an projektbeteiligte oder kooperierende Unternehmen weitergeleitet werden,
b) die geförderten Projekte dürfen aus den nach dieser Richtlinie gewährten Fördermitteln keine unentgeltlichen oder marktpreisunterschreitenden Dienstleistungen zugunsten von projektbeteiligten oder kooperierenden Unternehmen zur Verfügung stellen.
5.4.9 Die Projektlaufzeit beträgt grundsätzlich 36 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung. Abweichungen sind in Teil 2 geregelt.
6. Beihilferechtliche Regelungen
6.1 Fördervorhaben, bei denen Unternehmen Zuwendungsempfangende sind, werden als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) auf der Grundlage des Beschlusses 2012/21/EU freigestellt.
Von den Zuwendungsempfangenden werden im Rahmen der Förderbereiche A, C, D, E, F, G und K Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht. Für die Erbringung der Dienstleistungen erhalten die Zuwendungsempfangenden vom Land Sachsen-Anhalt Ausgleichsleistungen. Diese Ausgleichsleistungen sind gemäß dem Beschluss 2012/21/EU mit dem Binnenmarkt vereinbar und demzufolge von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befreit, soweit sie die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU erfüllen.
Freistellungsgrundlagen sind
a) für die Förderbereiche A, C, D, E, F und G: Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2012/21/EU; es handelt sich dabei um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie der Betreuung und sozialen Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen;
b) für den Förderbereich K: Artikel 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2012/21/EU; es handelt sich hierbei um allgemeine Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Millionen Euro pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur.
6.2 Für die Projekte der Förderbereiche A, C, D, E, F, G und K gelten ergänzend zu den Regelungen in Nummer 7 die folgenden beihilfe- und förderrechtlichen Vorgaben für Ausgleichszahlungen an Projektträger.
Im Rahmen der Betrauung wird von den Projektträgern als Instrument der Arbeitsmarktförderung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht. Diese umfasst die in Teil 2 Abschn. 1 bis 11 jeweils in Nummer 1 aufgeführten Elemente. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen erhalten die Projektträger vom Land Sachsen-Anhalt Ausgleichsleistungen. Die Höhe der erforderlichen Ausgleichsleistung an die Träger richtet sich nach Artikel 5 des Beschlusses 2012/21/EU. Dabei werden die Parameter gemäß Nummer 5 eingehalten.
Hinsichtlich der Anwendung der Personalkostenpauschale nach Nummer 5.4.5.1 und der Pauschale für indirekte Ausgaben nach Nummer 5.4.5.2 hat die bewilligende Stelle auf die Einhaltung des Überkompensationsverbots nach Artikel 6 des Beschlusses 2012/21/EU und in diesem Zusammenhang insbesondere auf die korrekte Berechnung der pauschalierten Ausgabepositionen im jeweiligen Einzelförderfall zu achten.
Die bewilligende Stelle legt im Zuwendungsbescheid Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen fest. Eine Kontrolle findet zusammen mit der Prüfung der von den Zuwendungsempfangenden im Rahmen der Mittelabforderungen und Verwendungsnachweise zu erbringenden Nachweise statt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO und, soweit zutreffend, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, sofern nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. In der ersten Stufe erfolgt die Auswahl der zu fördernden Projekte durch den jeweiligen RAK im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens anhand der Projektauswahlkriterien. In der zweiten Stufe erfolgt für die im Wettbewerb ausgewählten Projekte die formelle Antragstellung bei der bewilligenden Stelle.
7.3 In den Förderbereichen B, I und J erfolgt eine direkte Antragstellung bei der bewilligenden Stelle, welche die Bewertung anhand der Projektauswahlkriterien vornimmt. Antragsberechtigt sind alle Landkreise und kreisfreien Städte.
7.4 Für den Förderbereich K erfolgt die Projektauswahl zentral durch die LAKO anhand der Projektauswahlkriterien.
7.5 Übergangsregelung
Abweichend von Nummer 7.2 kann im Jahr 2022 in den Förderbereichen C, D, E und F einmalig eine Weiterführung von Projekten bewilligt werden, die bereits in der Förderperiode 2014 bis 2020 über die Richtlinie Zielgruppen- und Beschäftigungsförderung (RdErl. des MS vom 12.6.2015, MBl. LSA S. 407, 2016 S. 196, zuletzt geändert durch RdErl. vom 11.3.2019, MBl. LSA S. 184), Förderbereich C, oder die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms Regionales Übergangsmanagement (RÜMSA) aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA S. 376, zuletzt geändert durch RdErl. vom 5.8.2021, MBl. LSA S. 589), Handlungssäule II, gefördert worden sind und im Jahr 2022 enden. Die Projekte sollen für zwölf Monate weitergeführt werden, um im Sinne der Teilnehmenden eine Nahtlosigkeit des Förderangebotes zu erreichen. Die Weiterführung eines Projektes bedarf jedoch der Zustimmung des jeweiligen RAK.
7.6 Projektauswahlverfahren
7.6.1 Die RAK wählen auf der Grundlage dieser Richtlinie und ihrer Bedarfsanalyse im Rahmen von Wettbewerbsverfahren die zu fördernden Projekte aus.
Die Aufforderung zur Einreichung von Wettbewerbsbeiträgen ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Alle Wettbewerbsbeiträge, die die Zugangsvoraussetzungen (formale Kriterien) des jeweiligen Wettbewerbs erfüllen, werden qualitativ bewertet. Die Bewertung der eingereichten Wettbewerbsbeiträge erfolgt anhand von Auswahlkriterien aus den folgenden Rubriken:
a) Fachliche Eignung des Bewerbenden,
b) Qualität des Projektkonzeptes,
c) Zu erwartende Ergebnisse und
d) Effizienz des Projektes.
Im Ergebnis der Bewertung entsteht eine Rangliste der Wettbewerbsbeiträge. Der RAK wählt auf dieser Grundlage die zu fördernden Projekte aus. Die Rangliste einschließlich der Auswahlentscheidung des RAK ist der bewilligenden Stelle zu übergeben. Das Auswahlverfahren ist prüffähig zu dokumentieren.
Die der Rangliste zugrunde liegenden Wettbewerbsbeiträge sind die verbindliche Grundlage für die von den Projektträgern zu stellenden Förderanträge. Nachträgliche Änderungen am Projektinhalt, insbesondere hinsichtlich der beschäftigungspolitischen Aspekte, können von der bewilligenden Stelle nur berücksichtigt werden, wenn diese Änderungen vom RAK bestätigt worden sind. Das Verfahren diesbezüglich ist zu dokumentieren.
Die RAK informieren die Bewerbenden über das Ergebnis des Auswahlverfahrens. Auf dieser Grundlage erfolgt die formgerechte Antragstellung nach Nummer 7.7.
Nur Projekte, die von einem RAK in die Vorschlagsliste aufgenommen worden sind, können gefördert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
7.6.2 Die bewilligende Stelle begleitet und überprüft die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Projektauswahlverfahren.
7.7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.7.1 Nach erfolgter Projektauswahl gemäß Nummer 7.6 ist eine formgebundene Antragstellung bei der bewilligenden Stelle erforderlich. Bewilligende Stelle ist das Landesverwaltungsamt, Nebenstelle Dessau, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau.
7.7.2 Die Entscheidung zum Antrag trifft die bewilligende Stelle nach Prüfung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit auf der Grundlage der Förderempfehlung des RAK im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
7.7.3 Die Anträge müssen eine Einwilligung zur elektronischen Erfassung der Daten, zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und zur Teilnahme am Evaluationsverfahren beinhalten.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, die von der bewilligenden Stelle abgeforderten Daten zu dem geförderten Projekt zu erheben und der bewilligenden Stelle zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Projekt Teilnehmenden und an dem Projekt beteiligten Partnerinnen und Partnern zu erheben. Zudem haben sie die an dem Projekt Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind Antragstellende oder Zuwendungsempfangende verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des ESF+-Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.
7.8 Auszahlungsverfahren
7.8.1 Die Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden erfolgt durch die bewilligende Stelle frühestens nach Eintritt der Bestandkraft des Zuwendungsbescheides.
7.8.2 Für die Projekte können Vorauszahlungen geleistet werden, soweit sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.8.3 Für Mittelabforderungen ist die Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises erforderlich, der den konkreten Umsetzungsstand des bewilligten Finanzierungsplanes zum Berichtstermin beinhaltet. Die gewährte Personalkostenpauschale und die Pauschale für indirekte Ausgaben sind als solche und soweit sie zum Zeitpunkt des zahlenmäßigen Nachweises abrechenbar sind, darzustellen. Für die Darstellung der Personalkostenpauschale sind die Anzahl der Stellen und die dazugehörende Art der Tätigkeit und Qualifikation anzugeben.
Die Vorlage von Ausgabenbelegen und Zahlungsnachweisen entfällt für die Abforderung einer Vorauszahlung sowie für Ausgaben, für die eine pauschalierte Förderung gewährt wurde.
Für Ausgaben, für die keine pauschalierte Förderung erfolgt, sind die zugehörigen Originalbelege und Zahlungsnachweise der bewilligenden Stelle auf deren Abforderung einzureichen.
7.8.4 Die im Rahmen eines Projektes anfallenden Einnahmen und Ausgaben sind in der Buchführung der Zuwendungsempfangenden gesondert, zeitlich und inhaltlich gegliedert auszuweisen.
7.8.5 Die bewilligende Stelle behält sich vor, bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises einen Restbetrag von 5 v.H. des Zuwendungsbetrages einzubehalten.
7.9 Verwendungsnachweisverfahren
7.9.1 Die Zuwendungsempfangenden haben der bewilligenden Stelle zum 31. Dezember und 30. Juni sowie zum Projektende inhaltlich, nach vorgegebenem Muster, darüber Bericht zu erstatten, wie der Verlauf der Projektabwicklung und der Stand der Zielerreichung ist. Dieser Sachbericht ist bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach dem Stichtag schriftlich und in elektronischer Form vorzulegen. Zum Projektende ist der Sachbericht durch einen ausführlichen Erfolgskontrollbericht zu ergänzen.
7.9.2 Abweichend zu Nummer 6.1 ANBest-P und zu Nummer 6.1 ANBest-Gk ist der Verwendungsnachweis zum Projektende einschließlich des letzten Sachberichtes und des Erfolgskontrollberichtes innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der bewilligenden Stelle einzureichen.
7.9.3 Die Zuwendungsempfangenden haben den zahlenmäßigen Nachweis über die erhaltenen Beträge (Berichterstattung) mit jeder Mittelabforderung an die bewilligende Stelle vorzulegen. Für den Zeitraum von der letzten Mittelabforderung bis zum Projektende erfolgt diese spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises.
Der zahlenmäßige Nachweis der Ausgaben innerhalb der Pauschalen erfolgt nicht aufgrund der tatsächlich getätigten Ausgaben. Für die Abrechnung der Personalkostenpauschalen ist der Nachweis der dem Projekt zurechenbaren Arbeitszeit maßgeblich. Im Sachbericht ist darzulegen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Qualitätsstufe entsprochen hat; soweit Nachweise über die erforderliche Qualifikation oder Berufserfahrung nicht schon bei der Bewilligung vorgelegt wurden, sind sie im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis zu erbringen. Die indirekten Ausgaben werden als rechnerische Größe in Bezug zu den Personalausgaben dargestellt.
7.10 Sonstige Bestimmungen
7.10.1 Jedes Projekt der Förderbereiche A bis I wird vom RAK begleitet. Der RAK kann dazu bei Bedarf gesonderte Gremien einrichten, zum Beispiel Projektbeiräte oder Fachgruppen. Ein Gremium kann jeweils ein oder mehrere Projekte betreuen. Die Begleitung dient dazu, die Projektumsetzung zu unterstützen, den Projekterfolg zu kontrollieren und damit zur Qualitätssicherung beizutragen.
7.10.2 Zur Qualitätssicherung der Projektumsetzung haben die Zuwendungsempfangenden die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. In einem Zeitraum von zwölf Monaten ist jeweils mindestens ein Drittel des Personals (ohne Verwaltungspersonal) im Umfang von mindestens drei Kalendertagen weiterzubilden. Die Weiterbildungen müssen einen fachlich einschlägigen Bezug zur Tätigkeit haben. Zur Qualifizierung zählt auch Supervision für das Projektpersonal.
7.10.3 Mitteilungspflichten
Die Zuwendungsempfangenden haben der bewilligenden Stelle unverzüglich alle Veränderungen gegenüber dem Antrag und den antragsbegründenden Unterlagen mitzuteilen.
7.10.4 Mitwirkungspflichten
Die Zuwendungsempfangenden haben ihre Mitwirkung am elektronischen Antrags-, Begleit- und Abrechnungsverfahren, bei Evaluierungen im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt sowie für alle im Bezug zur Förderung stehenden Daten zu gewährleisten.
7.10.5 Prüfrechte
Das zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof, die für die Förderung im Rahmen des Programms ESF+ Sachsen-Anhalt 2021–2027 eingerichteten Behörden und Stellen, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie die bewilligende Stelle sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Der Zuwendungsempfangende und die am Projekt Teilnehmenden sind verpflichtet, für das Projekt einschlägige Auskünfte zu erteilen und alle prüfrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
7.10.6 Subventionsvorschriften
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung.
Die Zuwendungsempfangenden sind bei der Antragstellung und bei der Bescheiderteilung auf die subventionserheblichen Tatsachen hinzuweisen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO).
Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) hinzuweisen.
7.10.7 Publizitätsvorschriften
Die bewilligende Stelle hat die geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission sowie des Landes zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen dem Zuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid bekannt zu geben.
Die Zuwendungsempfangenden haben umfangreiche Publizitätsvorschriften einzuhalten, die sich im Wesentlichen aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 ergeben. Sofern eine Website oder ein Social-Media-Kanal betrieben wird, gehört hierzu insbesondere eine kurze Beschreibung des Projektes, die im Verhältnis zum Umfang der Zuwendung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. Des Weiteren haben die Zuwendungsempfangenden sich einverstanden zu erklären, dass das unterstützte Projekt mit wesentlichen Daten gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der Liste der Vorhaben erfasst und veröffentlicht wird.
Die Zuwendungsempfangenden haben ihre projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit mit der bewilligenden Stelle abzustimmen, sofern dies nicht im Zuwendungsbescheid abweichend geregelt ist, und die Teilnehmenden am Projekt sowie die Kooperationspartner schriftlich über die Mitfinanzierung durch die Europäische Union zu unterrichten.
7.10.8 Aufbewahrungspflichten
Die bewilligende Stelle regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der VV zu § 44 LHO sowie des Artikels 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und weiterer auf Rechtsvorschriften beruhender Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides die Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen zum Projekt beim Zuwendungsempfangenden. Im Falle einer begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht, sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, die Unterlagen zum Projekt vollständig der bewilligenden Stelle zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben.
Teil 2
Besondere Regelungen
Abschnitt 1
Förderbereich A
Berufliche Integration von Personen mit besonderen Vermittlungshemmnissen „Aktive Eingliederung“ (AE)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Gefördert werden Projekte zur Verbesserung der Integrationschancen von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen mit besonderen Vermittlungshemmnissen und daraus resultierendem besonderen Unterstützungsbedarf. Ziel ist, durch längerfristige individuelle lösungsorientierte Integrationsbegleitung der Betroffenen bessere Integrationsfortschritte zu erzielen und schließlich ihre berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt oder in Ausbildung zu erreichen und zu festigen.
1.2 Zielgruppe für die Förderung sind am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen, die mit Hilfe der Förderangebote nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr erreicht werden können und einen besonderen Unterstützungsbedarf bei der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt oder in Ausbildung haben. Hierzu zählen Langzeitarbeitslose
a) die länger als zwei Jahre arbeitslos und in der Regel über 35 Jahre alt sind,
b) mit gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder
c) mit Migrationshintergrund.
Als arbeitslos gelten Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und die bei der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind. Beziehende von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch können nicht gefördert werden.
Die zu fördernden Personen müssen ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
Ein Projekt kann sich sowohl an einzelne als auch an mehrere Zielgruppen nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a bis c richten.
1.3 Die Projekte beinhalten ganzheitliche Angebote zur Aktivierung, persönlichen Stabilisierung und Qualifizierung sowie nachhaltigen beruflichen Eingliederung. Die Teilnehmenden sollen durchgängig über alle Projektelemente hinweg intensiv begleitet und betreut werden. Die nachstehenden Projektelemente sollen flexibel miteinander kombiniert werden.
1.3.1 Individuelle stärkenorientierte Situations- und Bedarfsanalyse, Erstellen individueller Entwicklungspläne
Für alle Teilnehmenden erfolgt zunächst eine individuelle Potenzialanalyse, die insbesondere die soziale und berufliche Kompetenzfeststellung umfasst. Dazu ist auch eine berufliche Erprobung in Werkstätten oder in Unternehmen möglich.
Ausgehend von der Potenzialanalyse ist für alle Teilnehmenden ein individueller Entwicklungsplan zu erstellen. Inhalt des Plans ist es, die Projektziele für die einzelnen Teilnehmenden zu vereinbaren, den individuellen Projektverlauf und die voraussichtliche Dauer der Teilnahme festzulegen und die Umsetzung zu dokumentieren. Der Entwicklungsplan soll auch die Fördermöglichkeiten Dritter, zum Beispiel der Jobcenter, einbeziehen. Die Umsetzung des Plans wird in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens halbjährlich, überprüft und bei Bedarf werden notwendige Änderungen vorgenommen. Das wird dokumentiert und dient auch zur Erfolgskontrolle.
1.3.2 Entwickeln der Beschäftigungsfähigkeit
Die Teilnehmenden werden beim Abbau und der Überwindung von individuellen Vermittlungshemmnissen unterstützt. Dabei werden sie durchgängig sozialpädagogisch betreut. Dies wird bei Bedarf ergänzt durch psychologische oder ergotherapeutische Betreuung.
Die Teilnehmenden erhalten Angebote zur sozialen und fachlichen Qualifizierung, im Sinne der Vermittlung von Grundkompetenzen und Schlüsselqualifikationen. Für Teilnehmende, die nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist außerdem Sprachunterricht möglich.
1.3.3 Begleitung und Unterstützung bei der beruflichen Integration einschließlich Nachbetreuung
Die Teilnehmenden werden bei der Suche geeigneter Arbeits- und Ausbildungsplätze unterstützt. Dazu gehört auch die Einwerbung geeigneter Arbeits- und Praktikumsplätze.
Zur Arbeitsplatzfindung können die Teilnehmenden Praktika bei potenziellen Arbeitgebern absolvieren, jedoch höchstens drei Monate je Arbeitgeber.
In geeigneten Fällen ist in Abstimmung mit dem Jobcenter auch eine geförderte Beschäftigung im gemeinwohlorientierten Bereich möglich. Diese kann jedoch ausschließlich im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Finanzierung durch das Jobcenter erfolgen. Die Teilnehmenden sollen während dieser geförderten Beschäftigung intensiv begleitet werden, um darauf aufbauend weitere Schritte in Richtung der Integration in reguläre Beschäftigung zu unternehmen.
Die Teilnehmenden sollen nach dem Übergang in Arbeit, Ausbildung oder andere weiterführende Maßnahmen weiter betreut werden, um Abbrüche zu vermeiden und die Nachhaltigkeit zu sichern.
1.4 Für die Teilnehmenden sind Teilzeitmodelle möglich.
1.5 Die individuelle Verweildauer der Teilnehmenden beträgt in der Regel bis zu 18 Monate zuzüglich Nachbetreuung von bis zu sechs Monaten. Unterbrechungen der Projektteilnahme von in der Regel bis zu drei Monaten sind unschädlich.
2. Zuwendungsempfangende
Es gilt Teil 1 Nr. 3.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die Projekte müssen ein detailliertes Betreuungs- und Integrationskonzept mit einer festgelegten Mindestzahl von Vermittlungen in den ersten Arbeitsmarkt oder in eine Ausbildung beinhalten.
3.2 Die Projekte sollen eine Kapazität von mindestens zehn Plätzen für Teilnehmende haben. Während der gesamten Projektlaufzeit soll die Zahl der besetzten Plätze nicht unterschritten werden. Für Teilnehmende, die aus dem Projekt ausscheiden, sollen innerhalb von vier Wochen andere Personen, welche die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, in das Projekt aufgenommen werden, so dass die Plätze durchgehend besetzt sind.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben gemäß Teil 1 Nr. 5.4.
Abschnitt 2
Förderbereich B
Unterstützung von Familienbedarfsgemeinschaften bei der sozialen und Arbeitsmarktintegration „Familien stärken – Perspektiven eröffnen“ (FAMICO)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Gefördert werden Familienintegrationscoaches (FAMICO) mit dem Ziel, die Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus sogenannten Familienbedarfsgemeinschaften gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Familienbedarfsgemeinschaften) mit mindestens einem Kind in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, in Ausbildung oder andere weiterführende Maßnahmen durch intensive Betreuung zu unterstützen.
Die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen und ihre Chancen zur sozialen Teilhabe sollen verbessert werden. Dadurch sollen perspektivisch Armut und Armutsrisiken dieser Personen sowie der transgenerationale Bezug von Grundsicherungsleistungen in den Bedarfsgemeinschaften verringert werden.
1.2 Zielgruppe der Förderung sind arbeitslose Alleinerziehende und arbeitslose Leistungsberechtigte aus Familienbedarfsgemeinschaften aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit mindestens einem Kind im Haushalt. Bei Partner-Bedarfsgemeinschaften sollen in der Regel solche teilnehmen, bei denen beide Partner arbeitslos sein. Das Vorliegen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ist für die Projektteilnahme unschädlich. Gleiches gilt für die Teilnahme eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft an einer Maßnahme der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik. Begründete Ausnahmen sind möglich. Eine Fallkonferenz zwischen Jobcenter und Familienintegrationscoaching legt der bewilligenden Stelle einen Vorschlag zur abschließenden Entscheidung vor. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
1.3 Gegenstand des Familienintegrationscoachings sind die nachstehenden Elemente.
1.3.1 Intensive ganzheitliche individuelle Betreuung und stärkenorientierte Beratung ausgewählter Familien
Dazu gehört
a) eine Analyse der familiären und individuellen Situation, die Ermittlung des Unterstützungsbedarfs und die gemeinsame Entwicklung eines ganzheitlichen individuellen Entwicklungsplans,
b) die intensive Begleitung bei und Befähigung zur Umsetzung des Entwicklungsplans unter Einbeziehung anderer Angebote, zum Beispiel der Schuldner-, Sucht- oder Erziehungsberatung, sowie
c) die Verbesserung der Teilhabechancen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft; dabei sollen weitere Unterstützungsangebote, zum Beispiel nach dem Bildungs- und Teilhabepaket oder den Förderbereichen D bis I eingebunden werden.
1.3.2 Begleitete Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung
Dies umfasst
a) die Hilfe bei der Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche,
b) die Unterstützung bei der Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in enger Zusammenarbeit mit dem Jobcenter und unter Einbeziehung der entsprechenden Eingliederungsleistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie
c) die Nachbetreuung nach Arbeitsaufnahme oder Ausbildungsbeginn – sowohl der betroffenen Personen als auch der Arbeitgeber – um Abbrüche zu vermeiden und die Nachhaltigkeit des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zu sichern.
1.4 Die Verweildauer der Bedarfsgemeinschaften im Programm beträgt in der Regel 18 Monate, zuzüglich einer bis zu sechsmonatigen Nachbetreuung. Unterbrechungen der Projektteilnahme von in der Regel bis zu drei Monaten sind unschädlich. Eine Überschreitung der Regelverweildauer von bis zu drei Monaten ist möglich, wenn sich für mindestens ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Übergang in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung oder eine weiterführende Maßnahme konkret anbahnt. Über die Überschreitung der Regelverweildauer entscheidet eine Fallkonferenz zwischen Jobcenter und Familienintegrationscoaching. Das Ergebnis ist begründet zu dokumentieren und der bewilligenden Stelle anzuzeigen.
1.5 Je Landkreis oder kreisfreie Stadt sollen mindestens zwei Familienintegrationscoaches eingesetzt werden. Mit einer Vollzeitstelle sollen regelmäßig mindestens 22 Bedarfsgemeinschaften pro Förderjahr neu in das Projekt aufgenommen werden.
Außerdem kann zur Unterstützung der aus dem Projekt resultierenden Aufgaben eine Projektassistenz mit einem Anteil von 0,25 je Vollzeitcoachingstelle beantragt werden, höchstens aber eine Stelle je Projekt.
2. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Der Einsatz von fachlich qualifiziertem und geeignetem Personal ist durch den Landkreis und die kreisfreie Stadt zu bestätigen.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben gemäß Teil 1 Nr. 5.4.
4.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte haben einen Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Der Eigenanteil kann durch die Übernahme der indirekten Ausgaben erbracht werden.
4.3 Der Förderzeitraum umfasst bis zu sechs Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung.
5. Anweisungen zum Verfahren
Abweichend von Teil 1 Nr. 4.5 ist keine Förderempfehlung des RAK erforderlich. Antragsberechtigt sind alle Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt. Diese können direkt Anträge bei der bewilligenden Stelle einreichen.
Abschnitt 3
Förderbereich C
Sicherung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit förderungsbedürftiger junger Menschen „STABIL – Selbstfindung – Training – Anleitung – Betreuung – Initiative – Lernen“ (STABIL)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Ziel der Förderung ist, die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit förderungsbedürftiger junger Menschen zu entwickeln und herzustellen, so dass sie in geeignete weiterführende Maßnahmen, in Ausbildung oder Beschäftigung integriert werden können.
1.2 Zielgruppe sind förderungsbedürftige junge Menschen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, keinen Berufsabschluss besitzen, arbeitslos sind und mit Hilfe der Förderangebote der Agenturen für Arbeit oder Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht oder nicht mehr erreicht werden können, wie junge Menschen ohne Schulabschluss, ohne Ausbildungsplatz, die eine Ausbildung abgebrochen haben oder mit besonderem individuellen sozialpädagogischen Hilfebedarf. Die Teilnehmenden sollen bei Projekteintritt in der Regel unter 27 Jahre alt sein, Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
1.3 Die Förderung basiert auf dem pädagogischen Modell des Lernens unter produktiven betriebsnahen Bedingungen. Gefördert werden Projekte, in denen junge Menschen der in Nummer 1.2 genannten Zielgruppe unter fachlicher Anleitung produzierend tätig sind. Zielstellung ist die Vermittlung von Handlungskompetenz. Lernprozesse finden über Produktionsprozesse statt; es erfolgt keine Trennung zwischen Lern- und Arbeitsort.
1.4 In einem Projekt wird betriebsgleich in mindestens drei verschiedenen Produktionsrichtungen oder Werkstätten gearbeitet. Die Werkstätten umfassen ein Angebot verschiedener Berufs- und Tätigkeitsfelder. Die Branchen richten sich nach den regionalen Gegebenheiten. Die Produkte und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Projektes hergestellt oder angeboten werden, sollen wettbewerbsneutral und zu Marktpreisen am Markt verkauft werden.
1.5 In den Projekten soll den Teilnehmenden neben der produktiven Arbeit der Erwerb von niedrigschwelligen Qualifikationen ermöglicht werden. Es können auch modulare oder zertifizierte Teilqualifikationen vorgesehen werden.
1.6 Außerdem können die Teilnehmenden Praktika – vorzugsweise bei privaten Arbeitgebern – absolvieren, jedoch höchstens drei Monate je Arbeitgeber.
1.7 Die Teilnehmenden sollen freiwillig in den Projekten arbeiten.
1.8 Es wird angestrebt, dass jederzeit Teilnehmende in ein Projekt aufgenommen werden können.
1.9 Wenn Teilnehmende in ein Projekt aufgenommen werden, wird mit ihnen auf der Basis einer Kompetenzfeststellung ein individueller Bildungs-, Entwicklungs- und Arbeitsplan erarbeitet. Hierbei werden individuelle Ziele und Zwischenschritte zur Erreichung dieser Ziele formuliert. Die Umsetzung des individuellen Plans wird in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens halbjährlich, überprüft und bei Bedarf notwendige Änderungen vorgenommen. Das wird dokumentiert und dient auch zur Erfolgskontrolle.
1.10 Die Teilnehmenden sollen solange im Projekt bleiben, wie es für ihre individuelle Entwicklung erforderlich ist, in der Regel mindestens drei bis höchstens 18 Monate. Unterbrechungen der Projektteilnahme von in der Regel bis zu drei Monaten sind unschädlich.
1.11 Bei Bedarf soll eine Nachbetreuung der Teilnehmenden nach Projektaustritt erfolgen, um das Erreichte zu festigen.
1.12 Die Begleitung durch den RAK oder das von diesem gebildete Gremium umfasst zusätzlich zu den Aufgaben nach Teil 1 Nr. 7.10.1 den Auftrag, die jeweilige Produkt- und Dienstleistungspalette mit abzustimmen, um Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Eine einvernehmliche Abstimmung im Gremium ist Grundlage eines jeden Projekts.
2. Zuwendungsempfangende
Einschränkend zu Teil 1 Nr. 3.1 sind Zuwendungsempfangende nur Bildungsträger oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.
Um ein pädagogisches Gesamtkonzept aus einer Hand zu gewährleisten, kann für ein Projekt nur ein Träger Zuwendungsempfangender sein. Kooperationsverträge oder -vereinbarungen zwischen verschiedenen Trägern sind nicht zulässig.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Ein Projekt soll eine Mindestkapazität von zehn Plätzen für Teilnehmende haben. Die Belegung der jeweiligen projektbezogenen Mindestkapazität von Plätzen ist über den gesamten Bewilligungszeitraum zu sichern. Für Teilnehmende, die aus dem Projekt ausscheiden, sollen innerhalb von vier Wochen andere junge Menschen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, in das Projekt aufgenommen werden.
3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen mindestens über drei unterschiedliche Werkstattbereiche verfügen.
3.3 Zuwendungsempfangende sollen im Projekt Fachkräfte kontinuierlich beschäftigen, um eine Stetigkeit in der pädagogischen Arbeit mit den jungen Menschen zu erreichen.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Ergänzend zu Teil 1 Nr. 5.4 gelten folgende Regelungen.
4.1.1 Projektpersonal
Für den förderfähigen Personaleinsatz gilt folgende Obergrenze für jeweils zehn bis zwölf Plätze für Teilnehmende:
a) eine bis eineinhalb Stellen für Projektleitung und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, wobei nur eine Person für die Projektleitung eingesetzt werden kann,
b) eine Stelle für Werkstattpädagoginnen und Werkstattpädagogen und Ausbilderinnen und Ausbilder sowie
c) Lehrpersonal für etwa zehn Stunden je Woche allgemeinbildenden Unterricht und Qualifizierung der Teilnehmenden sowie
d) 0,25 Vollzeitäquivalent (VZÄ) Projektassistenz.
4.1.2 teilnehmendenbezogene Ausgaben
Es wird eine leistungsbezogene und individuelle Motivationsprämie für die Teilnehmenden in Höhe von bis 100 Euro Euro pro Monat gezahlt.
Die individuelle Motivationsprämie dient als pädagogisches Instrument. Sie hat den Zweck, die Motivation der Teilnehmenden anzuerkennen und zu befördern. Anerkannt werden mit dieser Prämie die gezeigten und bewerteten Kompetenzentwicklungsschritte im personalen, sozialen und fachlichen Bereich.
Grundlage der Bewertung und Bemessung der individuellen Motivationsprämie ist die kompetenzbasierte Zwischenbewertung zur Feststellung der erreichten sozialen, personalen und fachlichen Kompetenzen. Jedes Projekt muss über entsprechende methodische Instrumente verfügen. Die Verfahrensabläufe zur Dokumentation und Bewertung der individuellen Entwicklungsstände müssen für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar sein.
Auf der Basis der kompetenzbasierten Bewertung wird die individuelle Leistung in Leistungspunkten bemessen, die einem persönlichen Leistungspunktekonto gutgeschrieben werden. Dabei entspricht ein Leistungspunkt dem Gegenwert von 2 Euro. Die Höhe der Motivationsprämie orientiert sich an der Zahl erreichter Leistungspunkte. Sobald ein Teilnehmender mindestens fünf Leistungspunkte gesammelt hat, kann er über diese verfügen.
4.2 Einnahmen im Projekt müssen zur Finanzierung der Ausgaben für Betriebsmittel und Wareneinsatz eingesetzt werden. Die mit den Einnahmen finanzierten Betriebsmittel und der Wareneinsatz müssen Bezug zum Projekt haben. Die Ausgaben für Betriebsmittel und Wareneinsatz zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Einnahmen, die die Ausgaben für Betriebsmittel und Wareneinsatz übersteigen, sind zur Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben einzusetzen.
Abschnitt 4
Förderbereich D
Kompetenzagenturen (KA)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Ziel der Förderung ist, niedrigschwellige Unterstützungsangebote einzurichten, die jungen Menschen berufliche Perspektiven eröffnen und den Übergang in eine Berufsausbildung vereinfachen.
1.2 Zielgruppe sind förderungsbedürftige junge Menschen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren und in Ausnahmefällen bis unter 35 Jahren. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist zu begründen und zu dokumentieren.
1.3 Die Unterstützungsangebote begleiten die Teilnehmenden intensiv. Im Mittelpunkt steht eine sozialpädagogische und ganzheitlich ausgerichtete Einzelfallhilfe für alle jungen Menschen, unabhängig von deren Förderanspruch zum Beispiel in Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Die Angebote beziehen die Eltern sowie weitere Erziehungsverantwortliche und Bezugspersonen in die Begleitung ein und pflegen einen intensiven Kontakt mit regionalen Unternehmen.
Insbesondere folgende Elemente können Teil des Unterstützungsangebots sein:
a) Einzelfallberatung und Begleitung der Teilnehmenden,
b) soziale Gruppenangebote,
c) Eltern- und Familienarbeit (zum Beispiel Informationsveranstaltungen),
d) fachlicher Austausch der beteiligten Akteure im Hilfesystem,
e) Abstimmung mit den Akteuren der Rechtskreise Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Achtes Buch Sozialgesetzbuch und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch,
f) Koordinierung von Hilfsangeboten und darüberhinausgehende Netzwerkarbeit,
g) aufsuchende Arbeit, zum Beispiel in der ländlichen Region, sowie
h) Mobilitätsunterstützung zur Wahrnehmung einschlägiger Termine.
2. Zuwendungsempfangende
2.1 Einschränkend zu Teil 1 Nr. 3.1 sind Zuwendungsempfangende nur Bildungsträger oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.
2.2 Für ein Projekt kann nur ein Träger oder Unternehmen Zuwendungsempfangender sein. Abweichend zu den Festlegungen nach Teil 1 Nr. 3.2 werden jedoch Kooperationsverträge oder -vereinbarungen zwischen Unternehmen, Einrichtungen oder Bildungsträgern als Grundlage für die Organisation gemeinsamer Projekte nach vorheriger Abstimmung mit der bewilligenden Stelle zugelassen.
Abschnitt 5
Förderbereich E
Vertiefung schulischer und außerschulischer Berufsorientierung in Form begleiteter betrieblicher Praktika (PRAXIS BO)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Ziel der Förderung ist, ab Klassenstufe 7 in allen Schulformen den Berufsorientierungsprozess der Jugendlichen darin zu unterstützen, zu den individuellen Neigungen und Kompetenzen passende betriebliche Praktika zu absolvieren. Damit erhalten junge Menschen frühzeitig Einblicke in Unternehmen, können ihre Berufsvorstellungen realitätsnah erproben und verbessern ihre Chancen auf einen Ausbildungsplatz. Im Gegenzug lernen die Unternehmen ihre zukünftigen und potenziellen Auszubildenden kennen und erhalten so mehr Sicherheit bei der Besetzung der Ausbildungsplätze.
1.2 Zielgruppe sind Schülerinnen und Schüler an allen allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. In Ausnahmefällen können weitere junge Menschen im Alter bis zu 25 Jahren in die Angebote integriert werden.
1.3 Das pädagogische Personal der Zuwendungsempfangenden begleitet die jungen Menschen in ihrem Berufsorientierungsprozess. Insbesondere folgende Elemente können Teil des Begleitungsangebots sein:
a) individuelle Vorbereitung der Teilnehmenden auf ein betriebliches Praktikum, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Erziehungsverantwortlichen,
b) Unterstützung bei der Einwerbung von passenden Praktikumsplätzen und Vorbereitung der Teilnehmenden auf Vorstellungsgespräche,
c) Reflexion der Lernergebnisse,
d) Dokumentation der erworbenen Kompetenzen im Berufswahlpass und
e) Organisation des Transfers zum Praktikumsplatz.
Mit der Absicherung des Transfers soll die Berufsorientierung im ländlichen Raum besonders gestärkt werden.
2. Zuwendungsempfangende
2.1 Einschränkend zu Teil 1 Nr. 3.1 sind Zuwendungsempfangende nur Bildungsträger oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.
2.2 Für ein Projekt kann nur ein Träger oder Unternehmen Zuwendungsempfangender sein. Abweichend zu den Festlegungen nach Teil 1 Nr. 3.2 werden jedoch Kooperationsverträge oder -vereinbarungen zwischen Unternehmen, Einrichtungen oder Bildungsträgern als Grundlage für die Organisation gemeinsamer Projekte nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsstelle zugelassen.
3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Kofinanzierung der Projekte kann mit Hilfe des Regelinstruments § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch „Berufsorientierende Maßnahmen (BOM)“ erfolgen. Es ist zu beachten, dass BOM das vorhandene Dienstleistungsangebot der Agenturen für Arbeit ergänzen (insbesondere die Berufsorientierung nach § 33 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). BOM dürfen das Regelangebot der Berufsberatung und der Schulen nicht ersetzen. Die geförderten Maßnahmen müssen ein über die Regelleistungen hinausgehendes, das heißt zusätzliches Angebot sein. Dies bezieht sich insbesondere auf den laut Lehrplan von der Schule durchzuführenden Teil der Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung. Des Weiteren gelten die Festlegungen nach Teil 1 Nr. 5.4.
Abschnitt 6
Förderbereich F
Einbindung der Eltern in den Berufswahlprozess der Kinder (ELTERN BO)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Ziel der Förderung ist die Vertiefung der Berufswahlkompetenz der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen, indem die Rolle der Erziehungsverantwortlichen und weiteren Bezugspersonen aktiv gestärkt wird. Die Maßnahmen sollen die Erziehungsverantwortlichen und weitere Bezugspersonen motivieren, um so mittelbar den Berufswahlprozess ihrer oder der ihnen anvertrauten Kinder zu gestalten.
1.2 Die Projekte richten sich an Eltern, Großeltern, weitere Verwandte, Bezugspersonen und Vormünder sowie haupt- und ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen.
1.3 Gegenstand der Projekte sind die Kenntnisvermittlung zu den Chancen und Möglichkeiten auf dem regionalen Arbeitsmarkt in den jeweiligen Gebietskörperschaften und Möglichkeiten der Berufsorientierung im konkreten regionalen Umfeld der Schülerinnen und Schüler. Auf die vorhandenen Informations- und Beratungsstrukturen in Form von Jugendberufsagenturen, webbasierten Praktikumsdatenbanken, Berufsorientierungsmessen (digital und analog) sowie die Angebote der Berufsberatung und des Berufsinformationszentrums ist vertieft einzugehen. Die Kenntnisvermittlung kann zum Beispiel in Form von Informationsveranstaltungen (digital und analog) oder niedrigschwelligen Fortbildungen für die Erwachsenen erfolgen.
1.4 Die Maßnahmen sind jeweils lokal und über die Fläche der Gebietskörperschaft verteilt anzubieten.
2. Zuwendungsempfangende
2.1 Einschränkend zu Teil 1 Nr. 3.1 sind Zuwendungsempfangende nur Bildungsträger oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.
2.2 Für ein Projekt kann nur ein Träger oder Unternehmen Zuwendungsempfangender sein. Abweichend zu den Festlegungen nach Teil 1 Nr. 3.2 werden jedoch Kooperationsverträge oder -vereinbarungen zwischen Unternehmen, Einrichtungen oder Bildungsträgern als Grundlage für die Organisation gemeinsamer Projekte nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsstelle zugelassen.
3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Kofinanzierung der Projekte kann mit Hilfe des Regelinstruments § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch „Berufsorientierende Maßnahmen (BOM)“ erfolgen. Es ist zu beachten, dass BOM das vorhandene Dienstleistungsangebot der Agenturen für Arbeit ergänzen (insbesondere die Berufsorientierung nach § 33 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). BOM dürfen das Regelangebot der Berufsberatung und der Schulen nicht ersetzen. Die geförderten Maßnahmen müssen ein über die Regelleistungen hinausgehendes, das heißt zusätzliches Angebot sein. Dies bezieht sich insbesondere auf den laut Lehrplan von der Schule durchzuführenden Teil der Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung. Des Weiteren gelten die Festlegungen nach Teil 1 Nr. 5.4.
Abschnitt 7
Förderbereich G
Verbundausbildung, Erhöhung der Ausbildungsqualität und -attraktivität (VERBUND)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Ziel der Förderung ist die Steigerung der Ausbildungsqualität und -attraktivität in der betrieblichen (dualen) Berufsausbildung. Dieses Ziel kann zum Beispiel durch den Zusammenschluss von Betrieben oder Einrichtungen in Ausbildungsverbünden realisiert werden.
1.2 Zielgruppe sind Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und junge Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf im Alter bis zu 25 Jahren, in Ausnahmefällen bis 35 Jahren.
1.3 Die betrieblichen und außerbetrieblichen Maßnahmen machen die Attraktivität der Berufsausbildung für die jungen Menschen der Region sichtbarer und erlebbarer. Teil der Attraktivitätssteigerung ist auch die Weiterentwicklung der Qualität dualer Ausbildung. Die Maßnahmen stärken die Zusammenarbeit von Betrieben oder Einrichtungen sowie von Betrieben oder Einrichtungen und Bildungsträgern mit dem Ziel, in Ausbildungsverbünden zu kooperieren.
1.4 In den Ausbildungsverbünden soll pädagogisches Personal eingesetzt werden, das für die anforderungsgerechte Umsetzung aller Ausbildungsinhalte für die Auszubildenden der Verbundbetriebe sorgt. Insbesondere soll eine individuelle Unterstützung bei persönlichen Problemlagen der Auszubildenden gesichert werden. Ziel hiervon ist die deutliche Absenkung von vorzeitigen Vertragslösungen. Zudem wird durch das Personal eine intensive Vorbereitung zu den fachpraktischen und -theoretischen Zwischen- und Abschlussprüfungen gesichert.
1.5 Förderfähige Tätigkeiten des Projektpersonals sind die Organisation der Kooperation und der Ausbildung innerhalb des Ausbildungsverbundes und die sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden. Alle anderen Ausgaben der Ausbildung, insbesondere der praktischen Ausbildung selbst, tragen die im Ausbildungsverbund kooperierenden Betriebe oder Einrichtungen und Bildungsträger.
2. Zuwendungsempfangende
2.1 Einschränkend zu Teil 1 Nr. 3.1 sind Zuwendungsempfangende nur Bildungsträger oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und weitere juristische Personen des privaten Rechts sowie sonstige Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.
2.2 Für ein Projekt kann nur ein Träger oder Unternehmen Zuwendungsempfangender sein. Abweichend zu den Festlegungen nach Teil 1 Nr. 3.2 werden jedoch Kooperationsverträge oder -vereinbarungen zwischen den Unternehmen oder Einrichtungen und Bildungsträgern als Grundlage für die Organisation gemeinsamer Ausbildungsabläufe zugelassen.
3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Einschränkend sind nur Ausgaben gemäß Teil 1 Nrn. 5.4.5.1, 5.4.5.2 und 5.4.5.3 Buchst. a und b zuwendungsfähig.
Abschnitt 8
Förderbereich H
Spezifische Modellprojekte
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Ziele der Förderung können sein
a) die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit am Arbeitsmarkt benachteiligter Personen mit dem Ziel der Integration in Arbeit, Ausbildung oder andere weiterführende Maßnahmen oder
b) die Verbesserung des Übergangs von der Schule in berufliche Ausbildung.
1.2 Es können Projekte gefördert werden, die sich durch besondere Ansätze von der Regelförderung einschließlich der Förderbereiche A bis G abgrenzen und in besonderem Maße zur Erreichung der übergeordneten Zielsetzungen gemäß Teil 1 beitragen.
1.3 Projekte im Förderbereich H werden im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens durch den jeweiligen RAK ausgewählt. Wettbewerbsaufrufe im Förderbereich H sind nur auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums möglich.
1.4 Die zur Zielerreichung maßgeblichen Inhalte werden im Rahmen von Wettbewerbsaufrufen präzisiert.
2. Beihilferechtlicher Status
Die Prüfung des beihilferechtlichen Status erfolgt für jedes Projekt gesondert durch die bewilligende Stelle in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium. Die sich daraus ableitenden Maßnahmen sind auf der Grundlage der jeweils geltenden beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union umzusetzen.
Abschnitt 9
Förderbereich I
Jugendhilfeberaterinnen und Jugendhilfeberater in Jugendberufsagenturen (JUBE)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Gefördert werden Jugendhilfeberaterinnen und Jugendhilfeberater in Jugendberufsagenturen. Sie sind Bindeglieder zwischen der Jugendberufsagentur und dem Jugendamt der Gebietskörperschaft. Das Ziel ihrer Förderung besteht in der Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Jugendberufsagentur und der Beratung junger Menschen am Übergang von der Schule in die Ausbildung oder das Erwerbsleben.
1.2 Die Jugendhilfeberaterin oder der Jugendhilfeberater soll zusätzliche, das heißt nicht pflichtige Tätigkeiten, in der rechtskreisübergreifenden Fallarbeit der Jugendberufsagentur übernehmen und diese organisatorisch und inhaltlich unterstützen. Dazu zählen insbesondere nachfolgende Aufgaben:
a) Klärung des vermuteten Hilfebedarfs und Lotsenfunktion in die einzelnen Themenfelder des ansässigen Jugendamts,
b) Initiierung, Moderation und Qualitätsentwicklung von rechtkreisübergreifenden Besprechungsformaten (zum Beispiel Fallbesprechungen),
c) Pflege des gemeinsamen IT-Systems zum Datenaustausch am Übergang von der Schule in den Beruf (You-Connect) von Seiten des Jugendamtes,
d) Qualitätsentwicklung der Kooperation mit Trägern der Jugendhilfe,
e) Qualitätsentwicklung zwischen dem Bereich Jugendhilfe und den Schulen am Übergang von der Schule in den Beruf,
f) Mitgestaltung der Zusammenarbeit mit den Netzwerkpartnern und Begleitung von Vernetzungsaktivitäten sowie
g) Mitwirkung bei der
aa) Evaluation der Jugendberufsagentur,
bb) Qualitätsentwicklung der Jugendberufsagentur unter Beachtung der Ziele in der jeweiligen Gebietskörperschaft,
cc) Umsetzung des Kommunikationskonzeptes der Jugendberufsagentur und
dd) Planung, Organisation und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen im Rahmen der Jugendberufsagentur.
1.3 Hierfür können je Landkreis oder kreisfreier Stadt bis zu ein Vollzeitäquivalent als Jugendhilfeberaterin oder Jugendhilfeberater in der Jugendberufsagentur gefördert werden. Die Jugendhilfeberaterin oder der Jugendhilfeberater ist in der Struktur des Jugendamtes anzusiedeln.
2. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten die Festlegungen nach Teil 1 Nr. 4.3.
Eine Förderempfehlung des RAK gemäß Teil 1 Nr. 4.5 ist nicht erforderlich.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Einschränkend sind nur Personalausgaben gemäß Teil 1 Nr. 5.4.5.1 und indirekte Ausgaben nach Teil 1 Nr. 5.4.5.2 zuwendungsfähig.
4.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte haben einen Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Der Eigenanteil kann durch die Übernahme der indirekten Ausgaben gemäß Teil 1 Nr. 5.4.5.2 erbracht werden.
4.3 Der Förderzeitraum umfasst bis zu sechs Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Abschnitt 10
Förderbereich J
Regionale Koordination (REKO)
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Die Regionale Koordination stellt das Bindeglied zwischen den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen dieser Richtlinie und den Voraussetzungen und Bedarfen des regionalen Arbeitsmarktes in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Sachsen-Anhalt dar. In diesem Sinne besteht das Ziel ihrer Förderung in der Verbesserung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen aus den einzelnen Förderbereichen im Wege der Umsetzung und Verstetigung der regionalisierten Arbeitsmarktpolitik, als Vernetzung und Beteiligung aller kommunalen Strukturen sowie der regionalen Arbeitsmarktakteure. Zusammen mit der Regionalisierung sollen die Netzwerkentwicklung in der Region unter Berücksichtigung der ausbildungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen des Landes unterstützt, die Zusammenarbeit der Akteure im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt – insbesondere unter den Gesichtspunkten Systematik und Nachhaltigkeit – verbessert sowie ein gemeinsames Verständnis unter den regionalen Partnern über die Zusammenarbeit zur Zielerreichung und die Einhaltung von Vereinbarungen erreicht werden.
1.2 Je Landkreis und kreisfreie Stadt können ein bis 1,5 Vollzeitäquivalente für Regionale Koordination gefördert werden. Die Regionale Koordination soll als Geschäftsstelle des RAK eingerichtet und in die Struktur der Kommunalverwaltung eingebunden sein.
1.3 Die Regionale Koordination soll im Rahmen der Regionalisierung den RAK auf der Ebene des Landkreises oder der kreisfreien Stadt organisatorisch und inhaltlich unterstützen. Dazu zählen insbesondere nachfolgende Aufgaben:
a) die Analyse und Bewertung des regionalen Arbeitsmarktes und die Ableitung von Handlungsschwerpunkten,
b) die Erarbeitung von Schwerpunktthemen im Bereich des regionalen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Beschäftigungswirkung,
c) die Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der Richtlinie und in Ergänzung oder Abgrenzung zur Förderung durch die Jobcenter und Agenturen für Arbeit sowie zu anderen Förderprogrammen, zum Beispiel des Bundes,
d) die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Zielen sowie Controlling von Zielvereinbarungen (ZV),
e) die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Wettbewerbsverfahren zur Projektauswahl gemäß Teil 1 Nr. 7.2 in Verbindung mit Nr. 7.6,
f) die Unterstützung bei der Steuerung, Begleitung und Qualitätssicherung der Projekte dieser Richtlinie,
g) die Organisation und Koordinierung der Begleitgremien gemäß Teil 1 Nr. 7.10.1 in Abstimmung mit den Projektträgern,
h) die Unterstützung der Netzwerkentwicklung in der Region unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen des Landes, der Beteiligung einschlägiger Akteure, sowie der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in der Region,
i) regionale Ansprechpersonen für Fragen zur Umsetzung dieser Richtlinie,
j) die Zusammenarbeit mit den Projekten dieser Richtlinie einschließlich der Zusammenarbeit mit der landesweiten Regio-Netzwerkstelle und gegebenenfalls weiteren Projekten sowie
k) die Förderung des Transfers und der Verstetigung von Projektergebnissen für mehr Nachhaltigkeit.
1.4 Sofern diese Aufgaben die Handlungsfelder Übergang von der Schule in den Beruf und Ausbildungsmarkt betreffen, sind sie gemeinsam mit der Jugendberufsagentur zu erledigen.
2. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Abweichend zu Teil 1 Nr. 4.5 ist keine Förderempfehlung des RAK erforderlich.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Einschränkend sind nur Personalausgaben gemäß Teil 1 Nr. 5.4.5.1 und indirekte Ausgaben nach Teil 1 Nr. 5.4.5.2 zuwendungsfähig.
4.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte haben einen Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Der Eigenanteil kann durch die Übernahme der indirekten Ausgaben gemäß Teil 1 Nr. 5.4.5.2 erbracht werden.
4.3 Der Förderzeitraum umfasst bis zu sechs Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Abschnitt 11
Förderbereich K
Regio-Netzwerkstelle
1. Gegenstand der Förderung
1.1 Die Regio-Netzwerkstelle soll die hohe Qualität und Wirksamkeit der Umsetzung der regionalisierten Arbeitsmarktprogramme sicherstellen. In Ergänzung zur regionalen Ebene der Gebietskörperschaften wirkt die Regio-Netzwerkstelle landes- und bundesweit. Sie setzt dabei auf die Vernetzung und Beteiligung kommunaler, landes- und bundesweiter Strukturen.
1.2 Zu den Aufgaben der Regio-Netzwerkstelle zählen insbesondere:
a) die fachliche Begleitung verschiedener Akteure in der Umsetzung dieser Richtlinie durch
aa) Fortbildung der Regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren und weitere Unterstützungsangebote je nach Bedarf,
bb) Monitoring der Entwicklungen im Fortschritt der Erreichung regionaler Ziele in den einzelnen Gebietskörperschaften,
cc) landesweite Vernetzung und Erfahrungsaustausch der Akteure,
dd) Organisation und Durchführung von Fachtagungen zu Themenschwerpunkten dieser Richtlinie, jeweils nach Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium sowie
ee) Unterstützung der Akteure auf landes- und regionaler Ebene zu weiteren Themen im Bereich des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts,
b) die landesweite Öffentlichkeitsarbeit und
c) die Bereitstellung eines Informationspools zu fachlichen Themenschwerpunkten für die Akteure.
2. Zuwendungsempfangende
Einschränkend zu Teil 1 Nr. 3.1 sind Zuwendungsempfangende nur Bildungsträger oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder weitere juristische Personen des privaten Rechts sowie sonstige Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Abweichend zu Teil 1 Nr. 4.5 ist keine Förderempfehlung des RAK erforderlich.
Die Auswahl des Projektes erfolgt gemäß Teil 1 Nr. 7.4 im Rahmen eines landesweiten Ideenwettbewerbs durch die LAKO.
Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.