Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 (Richtlinien RELE 2014–2020)
RdErl. des MLUE vom 1.11.2017 – 51-60100
[zuletzt geändert durch RdErl. des MWL vom 9. Oktober 2023 – 63-60100]
Bezug: RdErl. des MLU vom 10.7.2015 (MBl. LSA 2016, S. 122)
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198 in der jeweils geltenden Fassung),
b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1),
c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1033 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34), in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1),
d) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1, L 259 vom 6.10.2015, S. 40), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5), in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2527 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 807/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (Abl. L 328 vom 22.12.2022, S. 68),
e) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022 S. 12), in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/2531 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichens Raums (ELER) (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 78),
f) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, L 130 vom 19.5.2016, S. 9, L 327 vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1), in Verbindung mit Artikel 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Abl. L 435 vom 6.12.201, S. 187, L 29 vom 10.2.2022, S. 45), geändert durch Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1),
g) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6), in Verbindung mit Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1),
h) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, L 014 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12), in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimungen zur Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),
i) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 (ABl. L, 2023/2391 vom 5.10.2023),
j) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 (ABl. L, 2023/2391 vom 5.10.2023),
k) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1, C 265 vom 21.7.2016, S. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Kommission (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30),
l) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 3),
m) der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
n) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 (EPLR) vom 12. Dezember 2014 in der Version 13.1 vom 21. Februar 2023 (https://europa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Europa/ESI-Fonds-Neu_2017/Dokumente/ELER/EPLR/Programme_2014DE06RDRP020_13_1_de.pdf),
o) des GAK-Gesetzes (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231), in Verbindung mit dem jeweils geltenden GAK-Rahmenplan,
p) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23),
q) des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346), in der jeweils geltenden Fassung,
r) der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
s) des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils geltenden Fassung,
t) des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung,
u) des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), in der jeweils geltenden Fassung,
v) des Sportfördergesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 620), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. LSA S. 160,166), in der jeweils geltenden Fassung,
w) der Verordnung über Arbeitsgemeinschaften zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung vom 14. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 455), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), in der jeweils geltenden Fassung,
x) der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 160) in der jeweils geltenden Fassung,
y) der Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom 19. Dezember 2005 (Arbeitsblatt DWA-A 904, ergänzt durch Arbeitsblatt DwA-A 904-1, RLW Teil 1, Ausgabe 2016) in der korrigierten Fassung November 2028 in der jeweils geltenden Fassung,
z) des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) in der jeweils geltenden Fassung,
za) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510 in der jeweils geltenden Fassung),
zb) der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der Version 6.1 vom 3. Juni 2019 (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_laendliche-Regionen/Foerderung-des-Iaendlichen-Raumes/NRR-2014-2020.pdf;jsessionid=CE1E8BA05B06F9F34ACA671C76B69B74.internet2841?__blob=publicationFile&v=3),
zc) der Richtlinie LEADER und CLLD (RdErl. des MF vom 12. Oktober 2016, MBl. LSA S. 577, zuletzt geändert durch Erl. vom 16. Februar 2021, MBl. LSA S. 76, in der jeweils geltenden Fassung),
zd) des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017 (GVBl. LSA S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,
ze) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294),
zf) der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222)
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.
1.2 Mit den Zuwendungen werden die Ziele verfolgt, die Wirtschaftskraft im ländlichen Raum nachhaltig zu stärken und im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklungsansätze, unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln.
1.3 Fördergebietskulisse ist das gesamte Land, außer die Gemeindegebiete der Städte Magdeburg und Halle (Saale). Bei Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern erfolgt eine Ortsteil bezogene Prüfung gemäß Nummer 8.1.1 EPLR. Die gegebenenfalls spezifischen Abgrenzungen der Fördergebietskulisse für die einzelnen Förderbereiche sind aus Abschnitt 2 ersichtlich.
1.4 Die Zuwendungen werden aus Landes- und Bundesmitteln sowie unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU) gewährt.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Diese Richtlinien umfassen in Abschnitt 2 nachfolgende Förderbereiche:
Förderbereiche | Teil |
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Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen Ländlicher Wegebau, insbesondere zur Erschließung landwirtschaftlicher öder touristischer Entwicklungspotenziale (FP 6302 Wegebau) | A |
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[aufgehoben] | [aufgehoben] |
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Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, freiwilliger Landtausch, Flurbereinigung | C |
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Dorferneuerung und -entwicklung einschließlich touristischer Infrastruktur (FP 6314 Dorfentwicklung, FP 6315 Touristische Infrastruktur) | D |
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Sportstättenbau mit überwiegend nicht schulischer Nutzung (FP 6310 Dorfentwicklung – Sportstätten außerhalb von Schulen) | E |
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DorfGemeinschaftsläden (FP DorfGemeinschaftsladen) | F |
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Neubau, Erweiterung und Umbau von Feuerwehrhäusern sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus und Errichtung von Löschwasserentnahmestellen (FP 6316 – Feuerwehrinfrastruktur zum Schutz der Bevölkerung) | G |
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3. Zuwendungsempfänger
3.1 Die spezifischen Zuwendungsempfänger sind aus den Förderbereichen in Abschnitt 2 ersichtlich.
3.2 Nicht gefördert werden:
a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Artikel 2 Abs. 18 der Verordnung (EU) Nr.651/2014 oder im Sinne der Randnummer 35 Abs. 15 der Nationalen Rahmenregelung Deutschland,
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 durchzuführen. Hierzu sind Form und Inhalt der Information von der Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger gemäß dem Leitfaden für Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie aus der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)1) vorzugeben.
4.2 Für Vorhaben öffentlich Begünstigter, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, gilt Nummer 5.1 Buchst. c der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
Danach werden grundsätzlich alle zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für die Berechnung der ELER-Beteiligung herangezogen, sofern keine einschränkenden Regelungen in den einzelnen Maßnahmen, Teilmaßnahmen oder Vorhabenarten getroffen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER-Fonds entspricht 100 v.H. der öffentlichen Ausgaben. Die innerstaatliche Lastenteilung wird im Mitgliedsstaat geregelt.
Danach erbringen öffentlich Begünstigte im Rahmen dieser Richtlinien Anteile der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens, nach den Teilen A, D und E dieser Richtlinien.
Öffentlich Begünstigte im Sinne dieser Richtlinien sind Gemeinden, Gemeindeverbände und anerkannte Glaubens- und Religionsgemeinschaften.
4.3 Finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne dieser Richtlinien sind solche, die im Mittel der vergangenen drei Kalenderjahre ab AntragsteIlung Schlüsselzuweisungen nach § 12 Finanzausgleichsgesetz erhalten haben.
Die Liste dieser finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände wird jeweils im November vom Ministerium veröffentlicht.
Die Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände ist bis zum 31.12.2023 befristet.
5. Anweisungen zum Verfahren, Bewilligungsbehörden
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht im Abschnitt 2 Abweichungen zugelassen worden sind.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, in dessen Zuständigkeitsbereich das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll. Die Bewilligungsbehörde entscheidet mittels Bescheid über die Gewährung von Zuwendungen.
Die weiterführenden Regelungen für die einzelnen Förderbereiche sind aus Abschnitt 2 ersichtlich.
5.3 Die Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke, die über die Internetseite des Ministeriums (www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter dem Stichwort Investitionsförderung), Ländlicher Raum, dem Portal http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de und bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten erhältlich sind, gewährt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen versehen in der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5.4 Bei Aufträgen bis 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf die Einholung von mehreren Angeboten verzichtet werden. Unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist jedoch die Kostenplausibilität durch Preisvergleiche von mindestens drei Anbietern vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen.
Abweichend von den Nummern 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) (private Antragsteller) hat der Zuwendungsempfänger bei Aufträgen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer, unabhängig von der Größe des Auftrags und dem Anteil der Förderung, grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen.
Die Verpflichtungen zur Einhaltung weiterer vergaberechtlicher Vorgaben auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
5.5 Bei der Auswahl der Vorhaben hat die Bewilligungsbehörde zu unterscheiden zwischen Vorhaben außerhalb und innerhalb LEADER2).
5.5.1 ELER-Vorhaben außerhalb LEADER bewertet die Bewilligungsbehörde an Hand der von der Verwaltungsbehörde ELER nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden ELER-Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen. Anträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind abzulehnen.
5.5.2 Für Vorhaben innerhalb LEADER (LEADER im Mainstream) gilt, dass:
a) sich die Reihenfolgen der zu bewilligenden Vorhaben nach den von den lokalen Aktionsgruppen (LAG) jährlich erstellten und vom Landesverwaltungsamt bestätigten Prioritätenlisten bestimmen. Das Landesverwaltungsamt übermittelt den Bewilligungsbehörden diese Prioritätenlisten. Die Vorhaben müssen aus dem der LAG zugewiesenen Planungsbudget (Finanzieller Orientierungsrahmen) finanziert werden.
b) zweckgebundene Spenden und weitere zusätzliche Mittel entsprechend Abschnitt 1 Nr. 7.9 der Richtlinie Leader und CLLD auf die Eigenmittel angerechnet werden können. Diese Regelungen gelten nur für LEADER-Vorhaben, die nach dem Teil D und Teil E dieser Richtlinien gefördert werden.
5.6 Teilauszahlungs-, Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Zuwendungsfähig sind die im Original durch Rechnungen Lind Zahlungsbelege (Kontoauszüge) nachgewiesenen Ausgaben, abzüglich Rabatte und Skonti.
Nach Prüfung des Teil- sowie Auszahlungsantrages oder des Verwendungsnachweises ermittelt die Bewilligungsbehörde die zuwendungsfähigen Ausgaben, veranlasst die Auszahlung und teilt dem Zuwendungsempfänger mit Auszahlungsmitteilung oder Änderungsbescheid die Höhe der Auszahlung mit. Die eingereichten Originalbelege werden zurückgegeben.
Abgeschlossene Prüfungsverfahren für Zahlungsanträge zur Schlusszahlung gemäß der ELER-Verwaltungskontrolle sind grundsätzlich als Verwendungsnachweisprüfung anerkannt.
Weitergehende förderspezifische Anweisungen zum Verfahrensablauf (zum Beispiel Fristen, Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen, Prüfungserfordernisse demografischer Belange) sind im Abschnitt 2 aufgeführt.
Verstöße gegen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen können zu Kürzungen der Förderung führen.
Rechnungen und andere Belege, die ausschließlich in elektronischer Form übersandt wurden (originär digitale Belege), gelten als Original, deren lesbar gemachte Reproduktion als Nachweis anerkannt werden kann. Die Übereinstimmung der Reproduktion mit den digitalen Originalen hat der Zuwendungsempfänger auf Verlangen nachzuweisen.
5.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Über-prüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der EU und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht der Projektflächen einzuräumen
Abschnitt 2
Spezieller Gegenstand der Förderung
Teil A
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
Ländlicher Wegebau, insbesondere zur Erschließung landwirtschaftlicher oder touristischer Entwicklungspotenziale
1. Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung von ländlichen Wegen als Infrastrukturmaßnahme, insbesondere zur Erschließung landwirtschaftlicher oder touristischer Entwicklungspotenziale.
Mit den Zuwendungen werden die Ziele der Verbesserung derAgrarstruktur und die Unterstützung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen verfolgt.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind:
a) Vorarbeiten: Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen des ländlichen Wegebaus stehen,
b) Neubau multifunktionaler ländlicher Wege, Brücken und anderer Nebenanlagen sowie die dafür notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
c) Befestigung vorhandener bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Verbindungswege und landwirtschaftlicher Wege, Brücken und anderer Nebenanlagen sowie die dafür notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
d) multifunktionale ländliche Wege einschließlich Verbindungen und Lückenschlüsse in Ortslagen, sofern diese nicht Bestandteil von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind,
e) Bau von wegebegleitenden Strukturelementen (Rastplätze, Schutzhütten, Bänke und anderes) in Verbindung mit den Buchstaben b und c; bei Vernetzungspunkten mit dem „Blauen Band” auch Bootsanleger und kombinierte Rad- und Wasser-Rastplätze und
f) Bau von Rad- und Wanderwegen außerhalb von Ortschaften, die zu einem Lückenschluss in einem bereits bestehenden, ausgewiesenen Wegenetz führen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts und
c) Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ländliche Wege sind förderfähig, wenn
a) die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Umweltverträglichkeit von Vorhaben, berücksichtigt werden,
b) die Befestigung ländlicher Wege den Prinzipien der Nachhaltigkeit unterliegen und
c) das ländliche Wegekonzept Sachsen-Anhalt3) dem nicht entgegensteht.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2 können in ländlich strukturierten Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern außerhalb der Gemeindegebiete Halle (Saale) und Magdeburg gefördert werden.
4.3 Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau sind anzuwenden.
4.4 Bei der Planung von förderfähigen Maßnahmen gemäß Nummer 2 sind die §§ 14 und 15 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und die §§ 6 und 7 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt einzuhalten.
4.5 Die touristische Beschilderung von Wegen gemäß Nummer 2 Buchst. f hat gemäß dem Touristischen Leitsystem4) in Sachsen-Anhalt zu erfolgen.
4.6 Bei der investiven Förderung baulicher Anlagen ist die zweckentsprechende Verwendung für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab Fertigstellung nachzuweisen. Eigene Arbeitsleistungen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung
Art der Zuwendung: Projektförderung.
Art der Finanzierung: Anteilfinanzierung.
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.2 Umfang der Zuwendung
5.2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a) Vorarbeiten,
b) förderfähige Bauleistungen gemäß Nummer 2; das sind die Ausgaben für Bauleistungen, die nach Abzug von Leistungen Dritter auf Grund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderfähigen Ausgaben verbleiben und
c) Honorare, nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10.7.2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2.12.2020 (BGBl. I S.2636), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend der Schwierigkeit der Maßnahme.
5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Beratungs- und Betreuungsleistung der öffentlichen Verwaltung,
f) Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern,
g) Betriebskosten,
h) Maßnahmen für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. b mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die – im Falle von Wegebau – dem Schluss von Lücken im Wegenetz dienen,
i) unbare Eigenleistung und
j) Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller zum Vorhaben in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl. I. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.6.2020 (BGBl. I. S. 512), in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehen kann oder wenn diese auf Eingangsleistungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, für den der Antragsteller die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes) anwendet.
5.3 Höhe der Zuwendungen
5.3.1 Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchst. a und c beträgt die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER-Fonds 100 v.H. der öffentlichen Ausgaben. Sie erbringen mindestens 35 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Diese Mittel sind Teil der kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben des Vorhabens.
Gemeinden und Gemeindeverbände, die finanzschwache Kommunen im Sinne dieser Richtlinien sind (Abschnitt 1 Nr. 4.3), erbringen mindestens 15 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Bei Vorhaben nach Nr. 5.3.3 erbringen die Gemeinden und Gemeindeverbände, die finanzschwache Kommunen im Sinne dieser Richtlinien sind (Abschnitt 1 Nr. 4.3), mindestens 10 v.H der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens, alle anderen Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 Buchst. a und c mindestens 25 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens.
5.3.2 Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchst. b werden Zuwendungen in Höhe von 35 v.H. gewährt.
5.3.3 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) oder einer lokalen Entwicklungsstrategie von LEADER (LES) dienen, können die Fördersätze um 10 v.H. gegenüber den Zuschüssen von Nummer 5.3.2 erhöht werden.
Vorhaben, die der Umsetzung eines integrierten Gemeindeentwicklungs- oder Stadtentwicklungskonzeptes dienen, können den vorgenannten Zuschlag auf die Zuschüsse von 10 v.H. nur erhalten, wenn die für die Aktualisierung der ILEK zuständige Stelle, in der Regel ein Landkreis, bestätigt, dass die vorgenannten Konzepte das ILEK fortschreiben und konkretisieren.
6. Anweisungen zum Verfahren
Notwendige planungsrechtliche Genehmigungen sind durch die Zuwendungsempfänger vor Baubeginn nachzuweisen.
Teil B [aufgehoben]
Teil C
Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, freiwilliger Landtausch, Flurbereinigung
1. Zuwendungszweck
Mit den Zuwendungen wird das Ziel der Verbesserung der Agrarstruktur durch die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes verfolgt. Die Zuwendungen werden für die Förderung der Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, dem freiwilligen Landtausch und der Flurbereinigung gewährt.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes durch Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltigen Naturhaushaltes.
2.2 Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Vorarbeiten und Ausführungskosten nach § 105 des Flurbereinigungsgesetzes.
2.2.1 Zu den Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen, Erhebungen) gehören alle allgemeinen und verfahrensbezogenen Untersuchungen, die der Durchführung der Flurneuordnung dienen.
2.2.2 Ausführungskosten sind:
a) notwendige Maßnahmen zur wertgleichen Abfindung,
b) Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 des Flurbereinigungsgesetzes, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind,
c) die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und die Instandsetzung der neuen Grundstücke,
d) Maßnahmen, die mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und Gewässerschutz (einschließlich wichtiger Landschaftselemente zur Schaffung eines Biotopverbundsystems) sowie den Denkmalschutz durchgeführt werden,
e) der Ausgleich für Wirtschaftserschwernisse und vorübergehende Nachteile nach § 51 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes sowie Geldentschädigungen, soweit diese Verpflichtungen nicht durch entsprechende Einnahmen oder Vorteile gedeckt sind,
f) Ausgaben für den Landzwischenerwerb in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie den Ankauf von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,
g) Ausgaben für Vermessung (Messgehilfen, Ver- und Abmarkungsmaterial und anderes) und Wertermittlung der Grundstücke sowie den Teilnehmergemeinschaften entstandener Verwaltungs- und Öffentlichkeitsaufwand,
h) Ausgaben der Teilnehmergemeinschaften für die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen, verfahrensbezogenen Angelegenheiten der Teilnehmer nach § 18 Abs.1 des Flurbereinigungsgesetzes und die bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie von den Teilnehmern aufzubringenden Betreuer- und Helfergebühren in Verfahren nach § 103a des Flurbereinigungsgesetzes,
i) Maßnahmen zur Förderung der Landeskultur mit dem Ziel der Verbesserung von Bodenbeschaffenheit und Wasserhaushalt sowie Ressourcenschutz zum Erhalt der Kulturlandschaft und der Verbesserung der ländlichen Entwicklung.
2.3 Bei Dorferneuerungs- und Dorfentwicklungsmaßnahmen innerhalb eines Flurneuordnungsverfahrens richtet sich die Förderung nach Abschnitt 2 Teil D.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und beim freiwilligen Landtausch die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, die durch Beschluss angeordnet sind, und für Vorarbeiten nach Nummer 2.1.1, gewährt werden.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2 können grundsätzlich in ländlich strukturierten Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern außerhalb der Gemeindegebiete Halle (Saale) und Magdeburg gefördert werden
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendungen
Art der Zuwendung: Projektförderung.
Art der Finanzierung: Anteilfinanzierung.
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
5.2.1 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie für Vorarbeiten nach Nummer 2.1.1 ist von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausführungskosten oder zu den anderen Aufwendungen als Verpflichtung verbleiben. Leistungen der Beteiligten nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes und § 56 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sind keine Zuschüsse Dritter.
5.2.1.1 Die Förderhöhe der Ausführungskosten der Teilnehmergemeinschaften beträgt in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz 75 v.H. und bei Weinbergsflurbereinigungen 65 v.H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten.
In Verfahren nach §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beträgt die Förderhöhe 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten der Teilnehmergemeinschaften.
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder bei hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft eine Förderhöhe von 80 v.H. genehmigen. Zu den Flurbereinigungsverfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung gehört die Flächenbereitstellung für den Aufbau von Biotopverbundsystemen oder Verfahren mit hoher Bedeutung für den Naturhaushalt oder die Kulturlandschaft wie
a) neue oder breitere Uferrandstreifen an Gewässern,
b) Renaturierung und Bepflanzung von Bächen,
c) Erhalten, Erweitern oder Neuschaffen von Teichen oder Tümpeln,
d) Erhalten von Feuchtgebieten einschließlich ihrer Pufferzonen,
e) Erhalten und Erweitern von Trockenrasen und Feldgehölzen oder
f) Sichern von Hecken, Mauern, Böschungen und Streuobstwiesen.
5.2.1.2 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines ILEK oder einer LES dienen, können die Zuschüsse um 10 v.H. gegenüber den Zuschüssen von Nummer 5.2.1.1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 erhöht werden.
Vorhaben, die der Umsetzung eines integrierten Gemeindeentwicklungs- oder Stadtentwicklungskonzeptes dienen, können den vorgenannten Zuschlag auf die Zuschüsse von 10 v.H. nur erhalten, wenn die für die Aktualisierung des ILEK zuständige Stelle, in der Regel ein Landkreis, bestätigt, dass die vorgenannten Konzepte das ILEK fortschreiben und konkretisieren.
Die Förderhöhe von 85 v.H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten darf bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz nicht überschritten werden.
5.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
b Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
c) Beschleunigung des Wasserabflusses,
d) Bodenmelioration,
e) Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen und Wegrainen und
f) Flächenerwerb mit Ausnahme von Nummer 2.2.2 Buchst. f.
Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die Maßnahmen nach Nummer 5.2.2 Buchst. a bis e im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die Wirkungen des Flurneuordnungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.
Der Umfang der Förderung des Landzwischenerwerbs ist auf höchstens 10 v.H. der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Flurneuordnungsverfahrens begrenzt.
5.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) Betriebskosten,
g) unbare Eigenleistungen und
h) Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller zum Vorhaben in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuerabziehen kann oder wenn diese auf Eingangsleistungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, für den der Antragsteller die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes) anwendet.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Das Flurneuordnungsprogramm dient der Steuerung der Flurneuordnungsverfahren und ist unter Beachtung der finanziellen- und personellen Ressourcen des Landes von den Flurbereinigungsbehörden aufzustellen, mit der oberen Flurbereinigungsbehörde abzustimmen und durch die oberste Flurbereinigungsbehördezu genehmigen. Darüber hinaus ist die Arbeitsgemeinschaft ländlicher Raum zu beteiligen.
Bei der Aufnahme von Flurbereinigungsverfahren und Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in das Flurneuordnungsprogramm sind Auswahlkriterien anzuwenden.
6.2 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind abzuziehen:
a) der Ausführungskostenanteil des Maßnahme- oder Unternehmensträgers nach § 86 Abs. 3 und § 88 Nr. 8 des Flurbereinigungsgesetzes,
b) Leistungen Dritter für Arbeiten, die die Teilnehmergemeinschaften im Verfahren für sie ausführt,
c) Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften für die Durchführung des Verfahrens,
d) Erlöse nach § 46 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes,
e) Gewinne aus Landzwischenerwerb,
f) Verkaufserlöse aus Materialabgabe, sofern die Anschaffung oder Herstellung gefördert worden sind.
6.3 Folgende Leistungen sind unter anderem zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben nachweislich einsetzbar:
a) Leistungen der Gemeinde für die Dorferneuerung,
b) Leistungen der Naturschutzverwaltung für Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes,
c) Kapitalbeträge nach § 40 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes,
d) Erlöse aus der Verwertung von Restflächen, die aus der mäßigen Erhöhung des Flächenabzuges nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes stammen,
e) Zahlungen, die ihrer Zweckbestimmung nach, unter Anrechnung auf die vom Land bereitzustellenden Zuschüsse, gewährt werden (insbesondere regionale Förderprogramme, Zuschüsse der Wasserwirtschaftsverwaltung).
6.4 Vor der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes stellt die Flurneuordnungsbehörde einen Voranschlag über die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und die sonstigen der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallenden Ausgaben im Verfahren auf. Die Flurbereinigungsbehörde setzt den für das Verfahren geltenden Zuschuss zum Zeitpunkt der Anordnung fest.
Übersteigen die ermittelten Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und die sonstigen der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallenden Ausgaben im Verfahren 2.500 Euro je Hektar, hat sich die Flurbereinigungsbehörde von der oberen Flurbereinigungsbehörde die Angemessenheit der Kostenermittlung vor der Festsetzung des Zuschusses bestätigen zu lassen.
6.5 Ausbaumaßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach der Feststellung oder der Genehmigung des Planes nach 41 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes begonnen werden. Ausnahmen hiervon erteilt die obere Flurbereinigungsbehörde.
6.6 Die Nummern 6.4 und 6.5 gelten für Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sinngemäß.
6.7 Der Zulassung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Bewilligungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk zu § 44 LHO) bedarf es nicht bei:
a) Ausgaben, zu deren Leistung die Teilnehmergemeinschalt durch die Flurbereinigungsbehörde aufgefordert worden ist oder
b) Ausgaben, die regelmäßig vor Beginn der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen anfallen, wie zum Beispiel für Vermessung, Wertermittlung, Erarbeitung der Ausführungsplanung.
Teil D
Dorferneuerung und -entwicklung einschließlich touristischer Infrastruktur
1. Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union die Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung zu sichern und weiter zu entwickeln.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Nach den Fördergrundsätzen der GAK sind die folgenden investiven Vorhaben der Dorfentwicklung einschließlich deren konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure förderfähig:
a) die Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse einschließlich der Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern,
b) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,
c) Mehrfunktionshäuser,
d) die Erhaltung und Gestaltung von ortsbildprägenden Gebäuden einschließlich des Innenausbaus bis zum Rohbau und der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen,
e) die Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen,
f) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz,
g) die Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
h) der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien und
i) Verbesserung und Entwicklung der öffentlich verwendeten touristischen Infrastruktur.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. a bis h, soweit dieser 10 v.H. der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) laufender Betrieb,
g) Unterhaltung,
h) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.8.2020 (BGBl. I S. 1728),
i) Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. a bis h deren Gesamtinvestitionsvolumen zum Zeitpunkt der Bewilligung 3 Millionen Euro netto übersteigt und Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. i deren förderfähige Ausgaben netto 200.000 Euro übersteigt,
j) Vorhaben, die Investitionen in die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) des jeweiligen Betriebes betreffen,
k) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818), in der jeweils geltenden Fassung gefördert Strom oder Wärme erzeugen
I) Messen und Ausstellungen,
m) Antiquitäten, Ausstellungsstücke, Möbel,
n) Fahrzeuge, sonstige mobile Fahrzeugtechnik und Maschinen,
o) Mietwohnungen in Neubauvorhaben,
p) Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Kurhäusern, Erlebnisbädern, Feuerwehrgerätehäuser sowie Alten- und Pflegeheimen,
q) stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen, mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern,
r) Errichtung und Ausbau von Campingplätzen,
s) Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller zum Vorhaben in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann oder wenn diese auf Eingangsleistungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, für den der Antragsteller die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes) anwendet,
t) unbare Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen und Material,
u) Finanzierungskosten, Versicherungen,
v) Beherbergungs- und Bewirtungskosten,
w) Vorhaben in festgelegten städtebaulichen Programmgebieten nach Nummer 2.1 Buchst. a bis h generell sowie nach Nummer 2.1 Buchst. i, wenn das Vorhaben nach den städtebaulichen Förderrichtlinien förderfähig ist,
x) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen.
2.3 Für diesen Teil der Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung,
b) Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke,
c) Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs,
d) Einrichtungen für Basisdienstleistungen sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse, anerkannte Glaubens- und Religionsgemeinschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie gemeinnützige juristische Personen,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften sowie nicht unter Buchstabe a genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 In Verbindung mit Abschnitt 1 Nr. 1.3 können Vorhaben in ländlich geprägten Gemeinden und Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern gemäß Kapitel 8.1.1 des EPLR in der letzten Fassung gefördert werden. Die Ortsteile sind siedlungsstrukturell abgegrenzt, mit einem eigenen Namen ver-sehen und wurden zu einem unbestimmten früheren Zeitpunkt in eine Gebietskörperschaft eingemeindet oder auf der Grundlage eines Gebietsänderungsvertrages zusammengeschlossen und haben dennoch weiterhin ihren ländlich geprägten Charakter behalten. Für die Beurteilung, ob eine Gemeinde oder ein Ortsteil weniger als 10.000 Einwohner hat, ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
4.2 Vorhaben, die außerhalb eines integrierten Konzeptes (ILEK, IGEK oder LES) durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Gemeinden oder Dörfer (zum Beispiel integrierte Stadtentwicklungskonzepte, Gemeindeentwicklungskonzepte oder aktuelle Dorfentwicklungsplanungen) ausgewählt werden, aus denen müssen die geplanten Vorhaben für eine nachhaltige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme hervorgehen. Die Erforderlichkeit des Vorhabens für die Erreichung der Entwicklungsziele des Konzeptes muss nachvollziehbar abgeleitet werden können.
4.3 Vorhaben zur Verbesserung und Entwicklung der touristischen Infrastruktur nach Nummer 2.1 Buchst. i werden nur bei Vorliegen eines touristischen Konzeptes gefördert; in welches das Vorhaben sinnvoll eingepasst werden kann. Den Anträgen ist eine Stellungnahme des regionalen Tou-rismusverbandes zum beabsichtigten Vorhaben beizufügen.
4.4 Vorhaben werden unter der Voraussetzung gefördert, dass die Gesamtfinanzierung und die Tragbarkeit der Folgekosten gesichert sind. Bei kommunalen Investitionen gilt Abschnitt 2 Nr. 10.1 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses. Abweichend hiervon ist erst bei Vorhaben von mehr als 25.000 Euro Gesamtinvestition eine positive Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich. Ein von der Kommunalaufsicht bestätigter Haushalt, in dem das Vorhaben entsprechend veranschlagt ist, gilt als positive Stellungnahme.
4.5 Gemeinnützige juristische Personen haben mit dem Antrag ihre Satzung, den aktuellen Nachweis über die Gemeinnützigkeit und den Registerauszug (zum Beispiel Vereinsregister) vorzulegen.
4.6 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung,
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
4.7 [aufgehoben]
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
Art der Finanzierung: Anteilfinanzierung.
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.2 Für die Finanzierung der Vorhaben können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
a) bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchst. a bis zu 65 v.H., höchstens 350.000 Euro,
b) bei öffentlichen Begünstigten beträgt die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER-Fonds 100 v.H. der öffentlichen Ausgaben. Sie erbringen mindestens 35 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Diese Mittel sind Teil der kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Gemeinde und Gemeindeverbände, die finanzschwache Kommunen im Sinne dieser Richtlinien sind (Abschnitt 1 Nr. 4.3), erbringen mindestens 15 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Bei Vorhaben nach Nummer 5.3 erbringen die Gemeinden und Gemeindeverbände, die finanzschwache Kommunen im Sinne dieser Richtlinien sind (Abschnitt 1 Nr.4.3), mindestens 10 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens, alle anderen öffentlichen Begünstigten mindestens 25 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Der Anteil des ELER-Fonds beträgt höchstens 350.000 Euro.
c) bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchst. b bis zu 35 v.H., höchstens 50.000 Euro.
5.3 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines anerkannten ILEK oder einer LES dienen, können die Zuschüsse um bis zu 10 v.H. gegenüber den Zuschüssen von Nummer 5.2 erhöht werden. Ein Bonus auf die Zuschüsse von Nummer 5.2 für LEADER-Vorhaben außerhalb des finanziellen Planungsbudgets wird nur gewährt, wenn diese ein ILEK umsetzen.
Vorhaben, die der Umsetzung eines integrierten Gemeindeentwicklungs- oder Stadtentwicklungskonzeptes dienen, können den vorgenannten Zuschlag auf die Zuschüsse von bis zu 10 v.H. nur erhalten, wenn die für die Aktualisierung des ILEK zuständige Stelle, in der Regel ein Landkreis, bestätigt, dass die vorgenannten Konzepte das ILEK fortschreiben und konkretisieren.
5.4 Bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten Zuschüsse bis zu 100 v.H. der Ausgaben gewährt werden.
5.5 Bei der Gewährung der Zuwendung an ein Unternehmen oder für ein Vorhaben, bei dem eine wirtschaftliche Tätigkeit marktmäßig angeboten wird, sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten. Der Gesamtwert der einem Zuwendungsempfänger gewährten De-minimis-Beihilfe darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.
5.6 Die Höchstbeträge dürfen im Geltungszeitraum für denselben Zuwendungszweck und für jedes Objekt nur einmal ausgeschöpft werden. Objekte in diesem Sinne können auch abgrenzbare Gebäudeteile zum Beispiel bei einem Vierseithof jede Seite sein. Erfüllt ein Objekt die Voraussetzungen zur Förderung nach mehreren Buchstaben der Nummern 2.1 oder 2.2, so können hierfür nach aktenkundiger Begründung für diesen Einzelfall die jeweils zulässigen Höchstbeträge nebeneinander gewährt werden.
5.7 Die für private Antragsteller geltenden Höchstbeträge nach Nummer 5.2 Buchst. c können für junge Familien, die die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen, um 5.000 Euro je Kind und Vorhaben erhöht werden. Das geförderte Wohneigentum ist nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz des Zuwendungsempfängers beizubehalten.
Als junge Familie gilt ein Zuwendungsempfänger mit mindestens einem Kind unter 16 Jahren, für das der Zuwendungsempfänger, der Ehepartner oder der Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung den Erhalt von Kindergeld nachweist.
5.8 Die Höhe der Zuwendung soll mindestens 1.000 Euro, bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden mindestens 5.000 Euro betragen.
5.9 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für die Umsetzung der Vorhaben nach Nummer 2.1 notwendig sind. Die Notwendigkeit umfasst Ausgaben für die Vorbereitung, Steuerung und Durchführung. Die Durchführung schließt Ausgaben für die zugehörigen Planungsleistungen, im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen etwa des Denkmalschutzes erteilte Auflagen und für die Einhaltung der Publizitätsvorschriften ein.
Die Ausgaben für Vorarbeiten, das heißt vorbereitende oder begleitende Untersuchungen, Zweckforschungen, Folgeabschätzungen, Erhebungen, die für die zukünftige Umsetzung des investiven Vorhabens benötigt werden, sind nur zuwendungsfähig, wenn die jeweils geltenden Vergabevorschriften beachtet wurden. Die vorhabenbezogenen Planungs- und Betreuungskosten werden nur bis zur Höhe von 10 v.H. der als zuwendungsfähig anerkannten investiven Ausgaben (nach Verwendungsnachweisprüfung) anerkannt.
5.10 Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie über eine Bank oder ein Kreditinstitut abgewickelt wurden. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
5.11 Der Erwerb von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände ist nur im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben und bis zu einem Anteil des Grundstückskaufs (Kaufpreis ohne Nebenkosten) an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens von höchstens 10 v.H. förderfähig. Die Angemessenheitdes Kaufpreises ist durch ein unabhängiges Wertgutachten nachzuweisen.
5.12 Für Vorhaben außerhalb LEADER gilt:
a) Zuweisungen der Landkreise an Gemeinden, die für das beantragte Vorhaben und ausdrücklich zur Stärkung von deren Eigenmitteln gegeben werden, können dem Eigenanteil zugerechnet werden, wenn die Vorgaben der weiteren Mittelgeber dem nicht entgegenstehen.
b) Die in Abschnitt 2 Nr. 10.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses für Gemeinden, die sich in Haushaltskonsolidierung befinden, eingeräumte Absenkung des Eigenanteils ist nicht zulässig.
Die in Abschnitt 3 Nr. 3.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses für Zuwendungen von bis zu 25.000 Euro an Zuwendungsempfänger mit überwiegend ehrenamtlicher Tätigkeit zugelassenen Erleich-terungen können angewendet werden, sofern die Vorgaben der weiteren Mittelgeber dem nicht entgegenstehen.
6. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Vorhaben im öffentlichen Bereich ist auf die Barrierefreiheit gemäß § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2010 (GVBI. LSA S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.5.2019 (GVBI. LSA S. 85) zu achten. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung von Frauen und Männern führen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vorhaben sind durch die Bewilligungsbehörden, soweit zulässig, zweckmäßig und möglich, sachlich und zeitlich so miteinander und mit anderen Vorhaben abzustimmen und zu verknüpfen, dass Effizienz und Effektivität der Förderung erhöht und die mit der Förderung beabsichtigten Wirkungen verbessert werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben und Projekte, die nach diesen Richtlinien sowie nach anderen Richtlinien, Programmen und Planungen des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft für die verschiedenen Bereiche durchgeführt oder gefördert werden.
Bei der Abstimmung, Verknüpfung und Verzahnung von Vorhaben und Projekten ist zu gewährleisten, dass Doppelförderungen ausgeschlossen werden.
Vor der Bewilligung eines besonders innovativen Vorhabens nach Nummer 5.4 mit einem Zuschuss von mehr als 75 v.H. ist die Zustimmung des Landesverwaltungsamtes einzuholen.
7.2 Empfänger einer Zuwendung ist in der Regel der Eigentümer. Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gegeben ist und die Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Antrag auf Förderung vorgelegt wird. In den Fällen, in denen Eigentümer und Zuwendungsempfänger nicht identisch sind, sind grundsätzlich für erforderlich werdende Erstattungsansprüche und sich daraus ergebende Zinsund Kostenforderungen werthaltige Sicherheiten zu stellen. Art und Höhe der zu leistenden Sicherheiten werden im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörden im Zuwendungsbescheid festgelegt. In Frage kommen Schuldbeitritte der Gesellschafter, Grundschulden, Sicherungsübereignungen oder Forderungsabtretungen. Für Zuwendungen an Nutzungsberechtigte in Höhe von mehr als 25.000 Euro sind immer werthaltige Sicherheiten zu verlangen.
7.3 Die Bewilligungsbehörden können vom Zuwendungsempfänger verlangen, dass er die Tragfähigkeit der Folgekosten eines Vorhabens in geeigneter Form nachweist. Auf Anforderung hat der Zuwendungsempfänger einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens zu erbringen.
7.4 Alle Antragsteller, außer Gemeinden und Gemeindeverbände reichen ihre Anträge auf Förderung über die Gemeinde, in der das Vorhaben durchgeführt werden soll, bei der Bewilligungsbehörde ein.
Die Gemeinde nimmt zu dem Vorhaben Stellung. Aus der Stellungnahme der Gemeinde soll hervorgehen, ob
a) eine den Anforderungen von Nummer 4.2 entsprechende Dorfentwicklungsplanung vorhanden ist,
b) das Vorhaben eine Dorfentwicklungsplanung umsetzt,
c) das Vorhaben zur Umsetzung eines integrierten Entwicklungskonzeptes beiträgt und
d) über das Interesse des Antragstellers hinaus ein öffentliches, gemeindliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens besteht (zum Beispiel weil das Vorhaben ein gemeindliches Projekt sinnvoll ergänzt, es der dörflichen Entwicklung dient oder weil es ein Teil eines für das Ortsbild wesentlichen Gebäudeensembles ist).
Vorhaben, deren Förderung auf der Grundlage einer veralteten Dorfentwicklungsplanung beantragt wurde oder die die Anforderungen nach Nummer 4.4 nicht erfüllen, sind nicht förderfähig.
Des Weiteren stellt die Gemeinde fest, ob das Vorhaben innerhalb eines städtebaulichen Programmgebietes durchgeführt werden soll. In Zweifelsfällen ist das Landesverwaltungsamt zu beteiligen.
7.5 Es erfolgt eine stichtagsbezogene Antragstellung. Die Stichtage werden auf der Internetseite des Ministeriums bekanntgegeben. Maßgeblich für die Einhaltung des Stichtages ist der Poststempel der zuständigen Bewilligungsbehörde. Nach dem jeweiligen Stichtag eingehende Anträge werden im Auswahlverfahren für ELER-finanzierte Vorhaben nicht berücksichtigt. Die Bewilligungsbehörden entscheiden im eigenen Ermessen, ob nicht berücksichtigte oder unvollständige Anträge bis zum nächsten Stichtag vervollständigt werden können oder, ob sie diese Anträge ablehnt. Ändern sich die Fördervoraussetzungen, die Auswahlkriterien oder der Schwellenwert sind alle Anträge abzulehnen.
7.6 Die Bewilligungsbehörden entscheiden über die Anträge auf ELER-Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinien und den von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegten Auswahlkriterien.
7.7 Die Bewilligungsbehörde kann prüfen und entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsamt, ob zur Durchführung der Dorferneuerung und -entwicklung in einem Ort ein Flurneuordnungsverfahren einzuleiten ist oder die Dorferneuerung und -entwicklung in ein Flurneuordnungsverfahren integriert wird.
7.8 De-minimis-Beihilfen dürfen erst gewährt werden, nachdem das betroffene Unternehmen den Nachweis erbracht hat, dass der Höchstbetrag gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nicht überschritten wird.
Die Aufzeichnungen, die alle Informationen enthalten müssen, dass die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten wurden, sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zehn Steuerjahre aufzubewahren.
7.9 Abweichend von Nummer 7.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage der VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) entfallen die Vorprüfungen bei den eigenen Prüfungseinrichtungen kommunaler Zuwendungsempfänger, wenn die ELER-Verwaltungskontrolle durchgeführt wurde. Abgeschlossene Prüfungsverfahren für Zahlungsanträge zur Schlusszahlung gemäß der ELERVerwaltungskontrolle werden als Verwendungsnachweisprüfung im Sinne der VV/VV-GI zu § 44 LHO anerkannt.
7.10 Für Vorhaben, die ausschließlich mit GAK-Mitteln finanziert werden gilt, dass:
a) diese nicht nach den von der Verwaltungsbehörde ELER festgelegten Auswahlkriterien beurteilt werden,
b) die Anträge auf Förderung nicht zwingend zu den Antragsstichtagen vorliegen müssen,
c) die Vorhaben der Dorferneuerung und -entwicklung schwerpunktmäßig im innerörtlichen Bereich (Ortszentrum) durchzuführen sind, insbesondere zur Revitalisierung der Ortskerne. Dabei sind der Bedarf, die Zweckmäßigkeit und die demografische Entwicklung zu beachten. Vorhaben zur Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung sollen vorrangig in solchen Gemeinden oder Ortsteilen gefördert werden, die entsprechend der zentralörtlichen Gliederung des Landesentwicklungsplans in der Regel als Grundzentrum über den eigenen örtlichen Bedarf hinaus soziale, wissenschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Aufgaben für die Bevölkerung im ländlichen Raum übernehmen,
d) anerkannte Glaubens- und Religionsgemeinschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts) als Zuwendungsempfänger nicht privilegiert werden. Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den Regelungen für juristische Personen.
e) die Vorhaben privater Zuwendungsempfänger gefördert werden können, wenn durch das Vorhaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ländlichen Raumes gestärkt wird oder ein gemeinschaftliches Interesse an der Umsetzung besteht und das Ergebnis ortsbildverträglich ist. Ein gemeinschaftliches Interesse besteht insbesondere bei Vorhaben, die durch die „Arbeitsgemeinschaft Ländlicher Raum“ zur Umsetzung empfohlen werden, die der Umsetzung eines integrierten Entwick-lungskonzeptes dienen oder wenn das Vorhaben zur Verbesserung des Ortsbildes (Ensemblebildung) beiträgt.
f) soweit diese aus dem den Arbeitsgemeinschaften Ländlicher Raum zugewiesenen Regionalbudget finanziert werden, die Arbeitsgemeinschaften entsprechend den Aufgaben nach § 2 der Verordnung über Arbeitsgemeinschaften zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung zu beteiligen sind,
g) die Bewilligungsbehörden gemeinsam mit den Arbeitsgemeinschaften Ländlicher Raum Kriterien für die Reihenfolge der zu fördernden Vorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinien festlegen können,
h) die Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend der ANBest-P erbringen müssen
Teil E
Sportstättenbau mit überwiegend nicht schulischer Nutzung
1. Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist die Entwicklung einer bedarfsgerechten Sportstätteninfrastruktur, um notwendige Voraussetzungen für den Breiten-, Behinderten und Gesundheitssport sowie für den Leistungssport zu schaffen, für die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung der Region eine nachhaltige Bestandssicherheit von zwölf Jahren nachgewiesen werden kann. Die Förderung soll dazu beitragen, das dörfliche Gemeinschaftsleben und die Bindung der Bürger an ihren heimatlichen Lebensraum sowie ihr selbstverantwortliches Handeln zu stärken.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Sportstätten im Sinne dieser Richtlinien sind Sporthallen, Sportfreianlagen, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten sowie Funktionsgebäude und Multifunktionsräume, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen. Sportstätten außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht Gegenstand der Förderung.
2.2 Förderfähig sind folgende Maßnahmen, deren Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung nachzuweisen sind:
a) Sanierung von bestehenden Sportstätten, einschließlich Modernisierung, insbesondere durch energiesparende Maßnahmen und umweltschonende Technologien,
b) Erweiterung der Nutzbarkeit vorhandener Sportstätten, insbesondere für den Behinderten- und Rehabilitationssport, den Gesundheitssport, den Seniorensport sowie für Trendsportarten und die Förderung einer geschlechtergerechten Nutzung,
c) Umbau bestehender Sportstätten und anderer Gebäude und Räumlichkeiten mit dem Ziel der sportlichen Nutzung sowie
d) Neubau von Sportstätten.
2.3 Die Ausstattung der Sportstätten kann als Erstausstattung gefördert werden, soweit dies für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar und diese Bestandteil der Baumaßnahme ist.
2.4 Sportstätten, in denen überwiegend Schulsport stattfindet, sind nicht förderfähig.
2.5 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a) Investitionen, einschließlich zugehöriger Planungsleistungen und
b) Dienstleistungen Dritter zur Planung und Beratung, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben notwendig sind.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) rechtsfähige und als gemeinnützig anerkannte Amateursportvereine gemäß § 3 Abs. 1 des Sportfördergesetzes.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben in ländlich geprägten Gemeinden und Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern. Die Gemeinden und Ortsteile, die nicht in Tabelle 8.1-1 des EPLR aufgeführt sind, haben weniger als 10.000 Einwohner und tragen ländlichen Charakter.
Die Ortsteile sind siedlungsstrukturell abgegrenzt, mit einem eigenen Namen versehen und wurden zu einem unbestimmten früheren Zeitpunkt in eine Gebietskörperschafteingemeindet oder auf der Grundlage eines Gebietsänderungsvertrages zusammengeschlossen und haben dennoch weiterhin ihren ländlich geprägten Charakter behalten. Für die Beurteilung, ob eine Gemeinde oder ein Ortsteil weniger als 10.000 Einwohner hat, ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
4.2 Vorhaben die außerhalb eines integrierten Konzeptes (ILEK oder LES) durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Gemeinden oder Dörfer (zum Beispiel integrierte Stadtentwicklungskonzepte, Gemeindeentwicklungskonzepte oder aktuelle Dorfentwicklungsplanungen) ausgewählt werden, aus denen die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige Dorfentwicklung hervorgehen. Die Erforderlichkeit des Vorhabens für die Erreichung der Entwicklungsziele des Konzeptes muss nachvollziehbar abgeleitet werden können. Wenn das beantragte Vorhaben nicht aus einem solchen Konzept hervorgeht, ist die Vorlage eines Demografiechecks Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung.
4.3 Die Sportstätte darf nur Amateursportvereinen und ihren Mitgliedern offenstehen. Kooperationen mit Schulen und Kindertagesstätten, die die Sportstätte kostenlos nutzen dürfen, sind unbedenklich. Die kommerzielle Nutzung der Sportstätte ist nicht erlaubt.
4.4 Die Planungsunterlagen sind unter Beachtung der baulichen Anforderungen, die nach Baurecht, DIN- oder Europanormen oder anderen technischen Regelwerken, insbesondere der Sportfachverbände, zwingend vorgeschrieben sind, zu erstellen.
4.5 Bei der Umsetzung aller Vorhaben im öffentlichen Bereich ist grundsätzlich auf die Barrierefreiheit gemäß § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu achten. Die Vorgaben der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zum barrierefreien Bauen sind einzuhalten.
4.6 Eine energiesparende Maßnahme im Sinne von Nummer 2.2 Buchst. a ist dann anzunehmen, wenn die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten gemäß Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8.8.2020 (BGBl. I S.1728) unterschritten werden.
4.7 Es werden nur Vorhaben gefördert, für die der Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. die relevanten Daten des Antragstellers für die Anwendung der Auswahlkriterien bei der Vorhabenauswahl bestätigt hat.
4.8 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a) unbare Eigenleistungen,
b) Sportstätten und Ausstattungen, die dem kommerziellen Sport dienen oder die gewerbsmäßig betrieben werden,
c) Erwerb und die Bereitstellung von Grundstücken (Kostengruppe 100 der DIN5) 276),
d) öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220 der DIN 276),
e) nicht öffentliche Erschließung (Kostengruppe 230 der DIN 276),
f) Aufbringung von Eigenmitteln (Kostengruppe 760 der DIN 276),
g) „Kunst am Bau“ (Kostengruppe 620 der DIN 276),
h) Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710 der DIN 276),
i) Kraftfahrzeugstellplätze über dem Bedarf, der aufgrund gesetzlicher, kommunal- oder ortsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere baufachlicher Bestimmungen, vorgeschrieben ist,
j) Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen, zum Beispiel Gaststätten, Küchen, medizinische Bäderabteilungen, Saunen, Wohnungen für Hausmeister,
k) Multifunktionsräume, die nach Art, Größe, Lage und Funktion über den Bedarf des Sports hinausgehen,
l) Maßnahmen, die ausschließlich der laufenden Instandhaltung und der nachträglichen Erfüllung baurechtlicher und ähnlicher Auflagen dienen,
m) Ersatzbeschaffungen der geförderten Gegenstände, Einrichtungen und Anlagen innerhalb der Zweckbindungsfrist,
n) Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller zum Vorhaben in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann,
o) Betrieb und die Unterhaltung der Sporteinrichtungen,
p) Pflege und Unterhaltung von Pflanzungen,
q) Möbel (Schränke, Tische, Stühle und ähnliches).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
Art der Finanzierung: Anteilfinanzierung.
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.2 Für die Finanzierung der Vorhaben können Zuwendungen bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Bei öffentlichen Begünstigten beträgt die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER-Fonds 100 v.H. der öffentlichen Ausgaben. Sie erbringen mindestens 10 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Diese Mittel sind Teil der kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben des Vorhabens.
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt mindestens 1.000 Euro, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden mindestens 5.000 Euro und jeweils höchstens 100.000 Euro.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist nicht zulässig.
6.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde eine kürzere Zweckbindungsfrist festlegen. Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb des vorgenannten Zeitraumes jede bauliche oder sonstige Veränderung an dem geförderten Objekt und an den Eigentumsverhältnissen der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und genehmigen zu lassen.
6.3 Für den Fall, dass es sich um einen Antragsteller gemäß Nummer 3 Buchst. b handelt und sich das Grundstück, auf dem sich die zu fördernde Sportstätte befindet, im Eigentum der Gemeinde steht, hat der Antragsteller eine Erklärung der Gemeinde vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, bei Nichteinhaltung der Zweckbindung (zum Beispiel wegen Insolvenz des Vereins), weiterhin eine dem Zuwendungszweck entsprechende Nutzung der Sportstätte zu ermöglichen. Die Gemeinde haftet nicht dafür, dass ihr dies, zum Beispiel in Ermangelung geeigneter Nutzer, trotz ihres ernsthaften und nachweisbaren Bemühens nicht möglich ist.
6.4 Im Rahmen der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 6.2 Satz 1 kann eine geförderte Sportstätte frühestens fünf Jahre nach der Bewilligung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf einen anderen Träger übertragen werden, wenn dieser die Nebenbestimmungen, die der Bewilligung zugrunde liegen, schriftlich anerkennt. Die Maßnahme und die Verwendungsnachweisprüfung, ein-schließlich der sich daraus gegebenenfalls ergebenden Erstattungs- und Zinsansprüche der Bewilligungsbehörde, müssen zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Der Antrag auf Förderung ist bis zum 15.11. des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.2 Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Formblatt „Auswahlkriterien“ mit Bestätigung des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V.,
b) gegebenenfalls Formblatt Demografiecheck (www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter dem Stichwort Investitionsförderung),
c) Nachweis der Eigentumsverhältnisse oder der Nutzungsberechtigung (Grundbuchauszug, Nutzungs- oder Pachtvertrag); gegebenenfalls Erklärung der Gemeinde gemäß Nummer 6.3 Satz 1,
d) gegebenenfalls Nachweis der Energieeinsparung und Nachweis der Qualifikation des Energieberaters,
e) Bescheinigung der Finanzverwaltung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug,
f) Baugenehmigung und sonstige Genehmigungen (zum Beispiel wasserrechtliche, naturschutzrechtliche, denkmalrechtliche),
g) Baugrundgutachten und ingenieurgeologisches Gutachten (bei Neubauten von Sportstätten),
h) bei denkmalgeschützten Gebäuden, die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde,
i) Bau- oder Raumprogramm für den beantragten Förderumfang (Raumnummer, Funktionsbezeichnung oder Fläche),
j) Übersicht zur Sportstättennutzung (zum Beispiel Hallenbelegungsplan und Darstellung der Auslastung; Wochenzeitplan für Montag bis Sonntag ab sieben Uhr); gegebenenfalls Nutzungs- oder Kooperationsvereinbarungen.
7.3 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens können von der Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen abgefordert werden.
7.4 Zusätzlich zu den in Nummer 7.2 genannten Unterlagen haben Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. a haushaltsbegründende Unterlagen (Beschluss zur Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung des Antragstellers, Auszug aus dem genehmigten Haushaltsplan für das laufende Jahr oder Haushaltsauszüge betreffend die eingestellten Mittel) für die Einzelmaßnahme vorzulegen.
7.5 Zusätzlich zu den in Nummer 7.2 genannten Unterlagen haben Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. b folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Vereinsregisterauszug mit Vereinsdaten, Vertretungsberechtigung und Kopie der eingetragenen Satzung,
b) endgültiger Bescheid des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschaftssteuer,
c) Nachweis des Eigenanteils in entsprechender Höhe,
d) Nachweis nach Nummer 7.4, sofern sich eine Kommune an der Finanzierung beteiligt.
7.6 Die Regelungen entsprechend Nummer 4.3 und die Sicherstellung, dass die Schulen die Sportstätten nicht überwiegend nutzen, sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
7.7 Ergänzend zu Abschnitt 1 Nr. 5.6 gilt: Der Zuwendungsempfänger hat mit dem letzten Zahlungsantrag einen Sachbericht vorzulegen.
Teil F Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen –
Förderung von DorfGemeinschaftsläden
1. Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist die Schaffung, Ergänzung oder Erweiterung von DorfGemeinschaftsläden, die der funktionalen Aufwertung der Grundversorgung ländlich geprägter Orte dienen.
Grundversorgung beinhaltet die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.
In einem DorfGemeinschaftsladen werden die Nahversorgung mit mindestens zwei weiteren Dienstleistungen und die Funktion des innerörtlichen Treffpunkts mit sozialer, kultureller oder ähnlicher Ausprägung verbunden.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Nach den Fördergrundsätzen der GAK, Förderbereich 1, Maßnahme 9.0, unter Einsatz von GAK-und Landesmitteln sind die folgenden für das Vorhaben notwendigen Ausgaben förderfähig:
a) konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen (zum Beispiel Machbarkeitsstudie einschließlich eines Businessplans);
b) die Schaffung eines neuen Dorf Gemeinschaftsladens, die Ergänzung oder Erweiterung eines existierenden DorfGemeinschaftsladens einschließlich der Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen;
c) die Erweiterung einer vergleichbaren dörflichen Einrichtung zum DorfGemeinschaftsladen einschließlich der Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen und
d) der im Rahmen eines Vorhabens nach den Buchstaben bund c erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a) den Erwerb von Geschäftsanteilen,
b) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
d) laufenden Betrieb (Personal- und laufende Sachausgaben),
e) Unterhaltung,
f) Erwerb unbebauter Grundstücke,
g) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert Strom oder Wärme erzeugen,
h) Einrichtungen der medizinischen Versorgung , die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
i) Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,
j) stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche,
k) Warenbestände,
l) Ersatzinvestitionen von Ausstattungsgegenständen,
m) unbare Eigenleistungen,
n) Umsatzsteuer, wenn der Antragstellerzum Vorhaben in Rechnung gesiellte Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann oder wenn diese auf Eingangsleistungen für ein,en land-und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, für den der Antragsteller die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes) anwendet und
o) Vorhaben in festgelegten städtebaulichen Programmgebieten, wenn das Vorhaben nach den städtebaulichen Förderrichtlinien förderfähig ist.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Gemeinden und Verbandsgemeinden,
b) natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter Buchstabe a genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet ist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Personen durchgeführt werden.
4.2 Von der Gemeinde ist zu bestätigen, dass am Ort der Bedarf für die im Dorf-Gemeinschaftsladen angebotenen Güter und Dienstleistungen besteht (Ratsbeschluss). Aus dem Ratsbeschluss der Gemeinde soll hervorgehen, ob
a) das Vorhaben eine Dorfentwicklungsplanung umsetzt oder für den Fall, dass eine solche nicht vorhanden ist, das Vorhaben zur Umsetzung eines anerkannten integrierten Entwicklungskonzeptes beiträgt,
b) keine weiteren dörflichen Nahversorgungseinrichtungen, in Abhängigkeit der Lage des DorfGemeinschaftsladens gegebenenfalls auch in angrenzenden Gemeinden, vorhanden sind, aus denen heraus sich eine Konkurrenzsituation ergeben könnte,
c) über das Interesse der Antragstellenden hinaus, sofern es sich hierbei nicht um die Gemeinde selber handelt, ein öffentliches, gemeindliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens besteht und
d) das Vorhaben außerhalb eines städtebaulichen Programmgebietes durchgeführt wird.
4.3 Die Tragfähigkeit der mit der Zuwendung verbundenen Folgekosten sowie deren Finanzierbarkeit ist für investive Vorhaben nach Nummer 2 in geeigneter Weise für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren darzustellen und mit dem Förderantrag vorzulegen (Businessplan).
4.4 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung und
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung,
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2 Art der Finanzierung: Anteilfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.4 Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Oe minimis-Beihilfe gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Der Gesamtwert der gewährten De-minimis-Beihilfe darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.
5.5 Die Höchstbeträge dürfen im Geltungszeitraum für denselben Zuwendungszweck und für jedes Objekt nur einmal ausgeschöpft werden. Objekte in diesem Sinne können auch abgrenzbare Gebäudeteile, zum Beispiel bei einem Vierseitenhof jede Seite, sein.
5.6 Für die Finanzierung der Vorhaben nach Nummer 2 können Zuschüsse bis zu 65 v.H. der förderfähigen Ausgaben, höchstens 35.000 Euro für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. a und höchstens 200.000 Euro für alle anderen Vorhaben gewährt werden.
5.7 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines anerkannten IGEK oder einer LES (LEADER-Konzept) dienen, können die Zuschüsse um bis zu 10 v.H. gegenüber den Zuschüssen von Nummer 5.6 erhöht werden.
5.8 Bei Vorhaben von finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie können die Fördersätze um bis zu 20 v.H. erhöht werden.
5.9 Der Fördersatz darf insgesamt 90 v.H. nicht überschreiten.
5.10 Die Höhe der Zuwendung soll für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. a mindestens 2.500 Euro, für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. bund c mindestens 5.000 Euro betragen.
5.11 Der Erwerb von bebauten Grundstücken ist nur im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben nach den Nummern 2.1 Buchst. bund c und bis zu einem Anteil des Grundstückskaufs (Kaufpreis ohne Nebenkosten) an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens von höchstens 10 v.H. förderfähig. Die Angemessenheit des Kaufpreises ist durch ein unabhängiges Wertgutachten nachzuweisen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Vorhaben ist auf die Barrierefreiheit gemäß § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu achten. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen führen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vorhaben sind durch die Bewilligungsbehörden, soweit zulässig, zweckmäßig und möglich, sachlich und zeitlich so miteinander und mit anderen Vorhaben abzustimmen und zu verknüpfen, dass Effizienz und Effektivität der Förderung erhöht und die mit der Förderung beabsichtigten Wirkungen verbessert werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben und Projekte, die nach diesen Richtlinien sowie nach anderen Richtlinien, Programmen und Planungen des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft für die verschiedenen Bereiche durchgeführt oder gefördert werden.
Bei der Abstimmung, Verknüpfung und Verzahnung von Vorhaben und Projekten ist zu gewährleisten, dass Doppelförderungen ausgeschlossen werden.
7.2 Empfänger einer Zuwendung sind in der Regel im Eigentum der Immobilie. Antragstellende mit gleichwertigen Nutzungsrechten können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist (zwölf Jahre oder fünf Jahre, siehe Nummer 4.4) gegeben ist und die Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Antrag auf Förderung vorgelegt wird. In den Fällen, in denen Zuwendungsempfangende nicht im Eigentum der Immobilie sind, sind grundsätzlich für erforderlich werdende Erstattungsansprüche und sich daraus ergebende Zins- und Kostenforderungen werthaltige Sicherheiten zu stellen. Art und Höhe der zu leistenden Sicherheiten werden im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörden im Zuwendungsbescheid festgelegt. In Frage kommen Schuldbeitritte der Gesellschafter, Grundschulden, Sicherungsübereignungen oder Forderungsabtretungen. Für Zuwendungen an Nutzungsberechtigte in Höhe von mehr als 25.000 Euro sind immer werthaltige Sicherheiten zu verlangen.
Im Fall kommunalen Eigentums kann auf eine werthaltige Sicherung verzichtet werden, sofern ein Ratsbeschluss vorliegt, dass sich die Kommune verpflichtet die Zweckbindung im Falle der Auflösung des Nutzungsvertrages zu gewährleisten. In den Zuwendungsbescheid ist eine entsprechende Auflage aufzunehmen. Auf eine weitere Regelung kann dann verzichtet werden.
7.3 Es erfolgt eine stichtagsbezogene AntragsteIlung. Die Stichtage werden auf der Internetseite des Ministeriums bekanntgegeben. Maßgeblich für die Einhaltung des Stichtages ist der Poststempel der zuständigen Bewilligungsbehörde. Nach dem jeweiligen Stichtag eingehende Anträge sind abzulehnen.
7.4 Auf den Internetseiten des Ministeriums erfolgt parallel zur Bekanntgabe des Antragsstichtages auch die Veröffentlichung der Bewertungskriterien, welche die Grundlage im weiteren Auswahlprozess sind.
7.5 Die Bewilligungsbehörden übermitteln dem Ministerium spätestens zwei Monate nach dem Stichtag der Antragstellung alle bewilligungsreifen Anträge, die nicht die höchste Förderung gemäß Nummer 5.6 erhalten und deren Fördersatz nicht 90 v.H. beträgt.
7.6 Das Ministerium wählt anhand der veröffentlichten Bewertungskriterien aus den von den Bewilligungsbehörden übermittelten bewilligungsreifen Anträgen jene aus, die außerhalb der GAK-Förderung ausschließlich mit Landesmitteln zu 90 v.H. zu fördern sind.
Das Auswahlergebnis wird den Bewilligungsbehörden mitgeteilt und ist im weiteren Bewilligungsverfahren umzusetzen.
7.7 Die Bewilligungsbehörden wählen dann unter Anwendung der veröffentlichten Bewertungskriterien im Benehmen mit ihren Arbeitsgemeinschaften Ländlicher Raum jene Anträge aus, die mit finanziellen Mitteln der GAK gefördert werden.
Teil G
Neubau, Erweiterung und Umbau von Feuerwehrhäusern sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus und Errichtung von Löschwasserentnahmestellen
1. Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es, die Leistungsfähigkeit der für den Brandschutz zuständigen gemeindlichen Aufgabenträger in Sachsen-Anhalt zu stärken, um eine leistungsfähige Feuerwehrinfrastruktur zum Schutz der Bevölkerung vorzuhalten.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind:
a) der Neubau von Feuerwehrhäusern unter Einhaltung der DIN 14092,
b) die Erweiterung von Feuerwehrhäusern unter Einhaltung der DIN 14092,
c) der Umbau von bestehenden Feuerwehrhäusern unter Einhaltung der DIN 14092,
d) der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus unter Einhaltung der DIN 14092 und
e) die Errichtung von Löschwasserentnahmestellen in der Form von
aa) Zisternen nach DIN 14230 mit einer Mindestentnahmemenge ab 96 Kubikmeter,
bb) Löschwasserteichen nach DIN 14210 mit einer Mindestfüllmenge von 1.000 Kubikmeter sowie
cc) Löschwasserbrunnen nach DIN 14220.
2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Investitionskosten zur Umsetzung der Vorhaben nach Nummer 2.1.
2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben:
a) wenn für das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Bauausführung oder der Leistungsphase „8“ der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen begonnen wurde,
b) für unbare Eigenleistungen,
c) für Kosten für Planungsleistungen,
d) für die nachfolgenden Leistungen gemäß der DIN 276:
aa) Kostengruppe 100 und Untergliederungen,
bb) Kostengruppe 200 und Untergliederungen,
cc) Kostengruppe 700 und Untergliederungen,
dd) Kostengruppe 800 und Untergliederungen,
e) für Kraftfahrzeugstellplätze über dem Bedarf, der aufgrund gesetzlicher, kommunal- oder ortsrechtlicher, normungsrechtlicher oder unfallversicherungsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere baufachlicher Bestimmungen, vorgeschrieben ist,
f) für Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen,
g) für Multifunktionsräume, soweit sie nach Art, Größe, Lage und Funktion über den Bedarf des beantragten Feuerwehrhauses hinausgehen,
h) für Maßnahmen, die ausschließlich der laufenden Instandhaltung und der nachträglichen Erfüllung baurechtlicher und ähnlicher Auflagen dienen,
i) für Ersatzbeschaffungen bereits geförderter Gegenstände, Einrichtungen und Anlagen innerhalb der Zweckbindungsfrist,
j) für die Umsatzsteuer, außer im Falle des ELER-Fonds, wenn der Antragsteller zum Vorhaben in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S.386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer nicht abziehen kann.
k) für den Betrieb und die Unterhaltung der Feuerwehrhäuser und Löschwasserentnahmestellen und
l) für Pflege und Unterhaltung von Pflanzungen.
2.4 Abweichungen von den DIN-Normen sind zulässig, sofern dadurch die Funktionalität nach Einschätzung durch die Bewilligungsbehörde nicht beeinträchtigt wird.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Einheits- oder Verbandsgemeinden des Landes Sachsen-Anhalt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben in ländlich geprägten Gemeinden und Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern. Grundlage hierfür bildet die digitale Fördergebietskulisse des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Die Ortsteile sind siedlungsstrukturell abgegrenzt, mit einem eigenen Namen versehen und wurden zu einem unbestimmten früheren Zeitpunkt in eine Gebietskörperschaft eingemeindet oder auf der Grundlage eines Gebietsänderungsvertrages zusammengeschlossen und haben dennoch weiterhin ihren ländlich geprägten Charakter behalten.
4.2 Es können nur Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. a bis d beantragt werden, für die eine Stellungnahme des Landkreises zur fachlichen Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme auf der Grundlage der geltenden Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung vorliegt.
4.3 Gefördert werden höchstens ein Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchst. a bis d, und zwei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. e pro Antragsteller.
4.4 Förderfähig nach Nummer 2.1 Buchst. a bis d sind nur Vorhaben, deren förderfähige Kosten einen Betrag von 300.000 Euro (Untergrenze) übersteigen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung.
5.3 Form der Finanzierung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Wiederaufbaufonds der Europäischen Union mit bis zu 100 v.H. der förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). Bei öffentlichen Begünstigten beträgt die Bemessungsgrundlage bei der Beteiligung des ELER-Fonds 100 v.H. der öffentlichen Ausgaben. Der Anteil des ELER beträgt 75 v.H., die öffentlichen Begünstigten erbringen mindestens 25 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Letztere sind Teil der kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Die Kofinanzierung ist durch den Antragsteller sicherzustellen.
5.4 Die Obergrenze der Zuwendung nach Nummer 2.1 Buchst. a bis d bemisst sich nach der Anzahl der Stellplätze für Einsatzfahrzeuge, welche im Rahmen des Vorhabens errichtet werden.
Es sind maximal zwei Stellplätze eines Vorhabens förderfähig.
Wird ein Stellplatz errichtet, beträgt die Obergrenze der Förderung 450.000 Euro.
Werden zwei Stellplätze errichtet, beträgt die Obergrenze der Förderung 400.000 Euro je Stellplatz.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist nicht zulässig.
6.2 Die Förderung von Investitionen gemäß Nummer 2.1 Buchst. a bis d erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die Förderung von Investitionen gemäß Nummer 2.1 Buchst. e erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb des vorgenannten Zeitraumes jede bauliche oder sonstige Veränderung an dem geförderten Objekt und an den Eigentumsverhältnissen der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und genehmigen zu lassen.
6.3 Der Antragsteller ist verpflichtet bei einer Förderung nach Nummer 2.1 Buchst. e über die Zweckbindungsdauer die Funktionsfähigkeit sicherzustellen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark. Die Bewilligungsbehörde entscheidet mittels Bescheid über die Gewährung von Zuwendungen.
7.2 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag vergeben, auf Abschnitt 1 Nr. 5.3 wird verwiesen. Zusätzlich ist eine elektronische Kopie des Originalantrags im PDF-Format an die Funktionsadresse ([email protected]) der Bewilligungsbehörde zu senden.
7.3 Es erfolgt eine stichtagsbezogene Antragstellung. Entsprechend müssen sowohl der schriftliche Antrag als auch die elektronische Antragskopie bis zu diesem Datum bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Der Aufruf zur Antragstellung mit dem entsprechenden Stichtag und dem jeweiligen Budget erfolgt sowohl für Feuerwehrhäuser als auch für Löschwasserentnahmestellen. Er wird auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Sport und auf dem Portal www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter dem Stichwort „Investitionsförderung“ bekanntgegeben. Maßgeblich für die Einhaltung des Stichtages ist der Posteingangsstempel der zuständigen Bewilligungsbehörde. 16.02.23
7.4 Die Bewilligungsbehörde legt gemäß Nummer 6 der VV-Gk zu § 44 LHO für die beantragten Baumaßnahmen fest, ob die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist und unterrichtet den Antragsteller über Art und Umfang der Beteiligung. Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich hinsichtlich nachfolgender Aufgaben nach der gemäß Anhang I Nr. 1 Buchst. C der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28. 8. 2014, S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 (ABl. L 289 vom 12. 8. 2021, S. 6), für die Zahlstellenfunktion Kontrolle der Zahlungen aus dem ELER abgeschlossenen Delegationsvereinbarung zwischen der Zahlstelle für die Agrarfonds EGFL und ELER und der Bauverwaltung (Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA):
a) Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (Nummer 5 der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – ZBau),
b) Prüfung der Bauunterlagen (Nummer 6 der ZBau),
c) Überprüfung der Bauausführung (Nummer 7 der ZBau).
7.4.1 Für die Aufgaben nach der Delegationsvereinbarung gelten folgende Verfahrensregelungen:
7.4.1.1 Die Bauverwaltung bestimmt die Art und den Umfang der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Bauunterlagen. Diese bestehen im Allgemeinen aus den Unterlagen nach den Nummern 5.2 bis 5.5 der ZBau.
7.4.1.2 Die Bewilligungsbehörde übergibt dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) die Unterlagen gemäß dem Antragsformular, die im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller eingereicht wurden zur baufachlichen Prüfung. Werden weitere Bauunterlagen des Antragstellers für die baufachliche Prüfung des Landesbetriebes BLSA benötigt, fordert der Landesbetrieb BLSA die fehlenden Unterlagen bei dem jeweiligen Antragsteller ab. Die Bewilligungsbehörde wird über die Nachforderung in Kenntnis gesetzt.
7.4.1.3 Der Landesbetrieb BLSA prüft entsprechend Nummer 6.2 der ZBau die Wirtschaftlichkeit sowie Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten der beantragten Baumaßnahme im Rahmen der Verwaltungskontrolle zur Bewilligung und der Verwaltungskontrolle zur Bewilligung von Änderungsanträgen. Grundlage sind die vom Antragsteller zu diesen Anträgen vorzulegenden Bauunterlagen und die Vorgaben im Zuwendungsbescheid sowie die baufachlichen Auflagen in der Stellungnahme des Landesbetriebes BLSA gemäß Nummer 6.3 der ZBau.
7.4.1.4 Abweichend von Nummer 6.2 der ZBau führt der Landesbetrieb BLSA bei aus dem ELER finanzierten Vorhaben eine umfassende baufachliche Prüfung der erforderlichen Bauunterlagen im Rahmen der Verwaltungskontrolle zur Bewilligung und der Verwaltungskontrolle zur Bewilligung von Änderungsanträgen, bei letzterem wenn Voraussetzungen nach Nummer 6.4 ZBau und Nummer 1.3 der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest Bau) vorliegen, durch.
7.4.1.5 Der Landesbetrieb BLSA prüft gemäß Nummer 7 der ZBau die Übereinstimmung der Bauausführung mit den der Bewilligung zugrundliegenden Bauunterlagen und die Einhaltung der baufachlichen Auflagen im Zuwendungsbescheid. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird der Bewilligungsbehörde nach Bauende in einem baufachlichen Abschlussvermerk mitgeteilt. Werden vom Landesbetrieb BLSA bei der Überprüfung der Bauausführung wesentliche Abweichungen von den genehmigten Bauunterlagen festgestellt, ist die Bewilligungsbehörde umgehend darüber zu informieren.
7.4.1.6 Alle Prüftätigkeiten sind schriftlich zu dokumentieren.
7.4.2 Im Übrigen gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO unverändert.
Der Beginn der Bauausführung kann erst nach erfolgter Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns oder der Bewilligung des Antrages erfolgen.
7.5 Dem Förderantrag sind beizufügen:
a) Nachweis der Eigentumsverhältnisse oder der Nutzungsberechtigung, die die beantragte Nutzung zulässt (Nutzungs- oder Pachtvertrag für mindestens 25 Jahre),
b) Bauvorbescheid oder Baugenehmigung,
c) sonstige für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen,
d) Bau- und Raumbedarfsplan nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für den beantragten Förderumfang (Raumnummer, Funktionsbezeichnung oder Fläche),
e) haushaltsbegründende Unterlagen für die Einzelmaßnahme (Beschluss zur Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung des Antragstellers, Auszug aus dem genehmigten Haushaltsplan für das laufende Jahr oder Haushaltsauszüge betreffend die eingestellten Mittel),
f) Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung,
g) bei Neubau, Erweiterung und Umbau von Feuerwehrhäusern sowie bei Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus:
aa) geeignete Bauunterlagen, die mindestens Lageplan mit Außenanlagen, Grundrissen, Ansichten, Kostenberechnung (nach DIN 276) sowie einen Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Normen und technischen Richtlinien beinhalten,
bb) vorhandene Räumlichkeiten und deren Raumgrößen,
cc) gegenwärtiger baulicher Zustand des Feuerwehrhauses,
dd) Raumprogramm entsprechend Ausstattungs- und Personalbedarfsplanung der Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung sowie
ee) bei denkmalgeschützten Gebäuden die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde und
h) bei Errichtung von Löschwasserentnahmestellen:
aa) geeignete Bauunterlagen, die mindestens den Lageplan, Ansichten, Kostenberechnung sowie einen Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Normen und technischen Richtlinien beinhalten,
bb) Auszug aus der gemeindlichen Löschwasserbedarfsplanung für die betreffende Ortschaft (Ist-Soll-Darstellung und Maßnahmenkatalog) sowie
cc) Projektunterlagen mit Übersichtsplan für den Löschbereich, Lageplan, Bauzeichnung, Nachweis zur Einhaltung der Normen und technischen Richtlinien, Kostenkalkulation.
7.6 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen abfordern.
7.7 Legt die Bewilligungsbehörde für die Baumaßnahme fest, dass die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt wird, bestimmt diese gemäß Nummer 5 der ZBau die Art und den Umfang der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Bauunterlagen. Diese bestehen im Allgemeinen aus den in den Nummern 5.2 bis 5.5 der ZBau angegebenen Unterlagen.
7.8 Vorhaben sind durch die Bewilligungsbehörde, soweit zulässig, zweckmäßig und möglich, sachlich und zeitlich so miteinander und mit anderen Vorhaben abzustimmen und zu verknüpfen, dass Effizienz und Effektivität der Förderung erhöht und die mit der Förderung beabsichtigten Wirkungen verbessert werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben und Projekte, die nach diesen Richtlinien sowie nach anderen Richtlinien, Programmen und Planungen des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft für die verschiedenen Bereiche nach Nummer 2.1 durchgeführt oder gefördert werden.
Bei der Abstimmung, Verknüpfung und Verzahnung von Vorhaben und Projekten ist zu gewährleisten, dass Doppelförderungen ausgeschlossen werden.
7.9 Eine Förderung ist insbesondere nicht möglich, wenn die Vorhaben bereits gemäß Abschnitt 2 Teil D, gemäß der Richtlinie Waldschutz (RdErl. des MULE vom 28. September 2020 – 52.4-6403 – n.v.) oder gemäß der Zuwendungsrichtlinie Brandschutz (RdErl. des MI vom 1. Dezember 2017, MBl. LSA S. 757) gefördert werden.
7.10 Ergänzend zu Abschnitt 1 Nr. 5.6 hat der Zuwendungsempfänger mit dem letzten Zahlungsantrag einen Sachbericht vorzulegen. Der letzte Zahlungsantrag für Vorhaben, die aus dem Wiederaufbaufonds der Europäischen Union finanziert werden, ist bis zum 30. Juni 2025 der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Für Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, ist der letzte Zahlungsantrag bis zum 30. September 2025 vorzulegen.
Abschnitt 3
Gleichstellung, Inkrafttreten
1. Sprachliche Gleichstellung
Personen und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
2. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
1) http://www.europa.sachsen-anhalt.de
2) LEADER: Liaisons entre Actions de Developpement de l'Economie Rurale – Verbindung von Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft
3) http://www.lwk-lsa.de
4) https://mid.sachsen-anhalt.de/infrastruktur/verkehr/radverkehr/downloads/
5) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig niedergelegt