Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Regionalentwicklung in Sachsen-Anhalt
RdErl. des MLV vom 18.4.2012 – 44.3
[zuletzt geändert durch RdErl. des MLV vom 4.1.2016 –43.4]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Regionalentwicklung. Maßgebend sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBL. LSA S. 52, 54) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73) sowie die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 der VVLHO).
Ein Rechtsanspruch der Antragsteller besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere
2.1 Vorhaben zur regionalen Entwicklung, darunter fallen:
2.1.1 Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) im Sinne von § 13 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31.12.2015 (BGBI. I S.1474).
2.1.2 Die Umsetzung der regionalen Entwicklungskonzepte und der Zusammenarbeit von Kommunen
a) Modellvorhaben der Raumordnung, die den überregionalen Kooperations-, Handlungs- und Entwicklungsprozess besonders beispielhaft fördern.
b) Vorhaben zur nachhaltigen Raumnutzung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von gewachsenen und neu gestalteten Kulturlandschaften,
c) Standortuntersuchungen, Machbarkeitsstudien und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, insbesondere zur Nutzung von Flächenpotentialen.
d) Aufbau und Stabilisierung eines regionaltypisch ausgeprägten Tourismus im Zusammenhang mit Naherholung, Naturerlebnis, Regionalkultur, Bildung oder Sozialfürsorge.
e) Aufbau soziokultureller Initiativen zur sozialen Selbsthilfe und zur Kulturarbeit.
f) Aufbau von Einrichtungen für Kommunikationsvermittlung und Wissenstransfer.
g) Regionales Standortmarketing.
2.1.3 Vorhaben zur Bündelung, Kombination und Nutzung raumbezogener Informationen
a) Analyse und Konzepterstellung,
b) Anpassung von Bestandsunterlagen und -daten,
c) Schaffung von technischen Infrastrukturen zur Informationsbündelung und -kombination,
d) Anbindung an standardisierte Zentralkomponenten,
e) Erstellung von Datenaustauschformaten, insbesondere X-Planung.
2.2 Leistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Flächennutzungsplänen, darunter fallen:
a) Standortvorbereitung und -sicherung von Gewerbe und Industrie einschließlich dazugehörender Infrastruktur,
b) Einsatz erneuerbarer Energien, Natur- und Umweltschutz,
c) Anpassung an den demographischen Wandel,
d) Berücksichtigung der geänderten Gebietsstrukturen.
2.3 Antragstellung und Kofinanzierung von Projekten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) die Landkreise, kreisfreien Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände,
b) Verbände und Vereine,
c) gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d) staatlich anerkannte Glaubens- oder Religionsgemeinschaften,
e) öffentlich rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen,
f) öffentliche Unternehmen.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
Projekte der Regionalentwicklung und Modellvorhaben des Bundes können auch länderübergreifend angelegt sein. Anfallende Kosten sind hierbei anteilig von dem zuständigen Land oder der Kommune zu tragen.
Die Zweckbindungsfrist wird auf fünf Jahre festgesetzt.
Die Förderung wird Unternehmen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht übersteigen. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden. Ist ein Unternehmen sowohl im gewerblichen Straßengüterverkehr als auch in anderen Bereichen tätig, für die der Höchstbetrag von 200.000 Euro gilt, so gilt für das Unternehmen der Höchstbetrag von 200.000 Euro, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit 100.000 Euro nicht übersteigt und dass keine De-minimis-Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden. Würde der einschlägige Höchstbetrag nach Satz 2 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf die Verordnung (EU) Nr.1407/2013 für keine der neuen Beihilfen, in Anspruch genommen werden.
5. Art, Umfang, Höhe und Auszahlung der Zuwendung
Gefördert wird im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit den Vorhaben im Zusammenhang stehenden Ausgaben, außer Personalkosten für Stammpersonal.
Bei Zuwendungen nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 (Kofinanzierung) wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80.000 Euro gewährt. Bei Zuwendungen nach Nummer 2.3 (Antragstellung) wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 16.000 Euro gewährt.
Die im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbeträge werden entsprechend ihrer Fälligkeit auf Antrag ausgezahlt. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert und ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.
Der Landesrechnungshof sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern der Gesamtfördersatz 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
7. Anweisungen zum Verfahren, Bewilligungsstelle
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO (gegebenenfalls die VV-GK), soweit nicht in diesem RdErl. Abweichungen zugelassen worden sind.
Bewilligungsstelle und subventionsverwaltende Stelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind zweifach (nur Antrag und Projektbeschreibung) und schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Anstalt der Norddeutschen Landesbank Girozentrale, Domplatz 12, 39104 Magdeburg bis zum 31.3. eines Jahres zu stellen. Die oberste Landesbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Antragsfrist zulassen. Hierbei handelt es sich auch um Maßnahmen, an deren Finanzierung sich Dritte beteiligen. Die Antragsvordrucke sind im Internet unter der Adresse http://www.ib-sachsen-anhalt.de abrufbar.
7.1 Einzureichende Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) eine ausführliche Maßnahmebeschreibung,
b) bei Vereinen, Verbänden und juristischen Personen des Privatrechts: aktueller, vollständiger Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister oder ähnliches),
c) bei kommunalen Antragstellern: Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde,
d) Kostenangebote,
e) Nachweis der Eigenmittel: Bestätigung der zuständigen Kommunalaufsicht oder Bankbestätigung,
f) Nachweis der eingesetzten Drittmittel,
g) Durchführungsbeschluss über die beantragte Maßnahme,
h) bei weiteren Förderungen: Förderbescheide oder Verträge in Kopie (soweit bereits vorliegend),
i) bei länderübergreifenden Maßnahmen: Kooperationsvereinbarung mit dem Nachbarland einschließlich Kostenaufteilung,
j) bei Baumaßnahmen zusätzlich: Baugenehmigung oder Erklärung zur Baugenehmigungsfreiheit,
k) Eigentumsnachweise oder langfristiger Mietvertrag.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.
Für die Entscheidung über die Anträge sind die Inhalte der Vorhaben sowie die Vorlage eines vollständigen Antrages bei der Bewilligungsstelle maßgebend.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle bewilligt auf der Grundlage der Förderentscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde die Zuwendungen oder lehnt die Anträge ab. Die Vorhaben gemäß Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 müssen nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides innerhalb von sechs Monaten begonnen worden und spätestens 18 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein. In Einzelfällen ist eine Verlängerung des Vorhabenabschlusses in Absprache möglich.
Erfolgt der Vorhabensbeginn oder der Abschluss des Vorhabens nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten, kann der Zuwendungsbescheid allein aus diesem Grund widerrufen werden.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen.
Auf Antrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bewilligungsstelle abweichende Bestimmungen zu den zeitlichen Begrenzungen treffen.
Die zuständige oberste Landesbehörde behält sich vor, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zuzulassen. Bei Vorhaben unter 5.000 Euro ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen nicht erforderlich.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.