Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der naturnahen Waldbewirtschaftung, für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen und die Durchführung forstwirtschaftlicher Wegebaumaßnahmen im Land Sachsen-Anhalt (Richtlinie Forst 2019)
RdErl. des MULE vom 31.07.2019 – 52.64034
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. 3. 2017 (GVBl. LSA S. 55) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA S. 211),
b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 320, L 200 vom 26. 7. 2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30. 7. 2018, S. 1), Stand: 1.8.2019,
c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 487, L 130 vom 19. 5. 2016, S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/162 (ABl. L 30 vom 2. 2. 2018, S. 6),
d) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31. 7. 2014, S. 1, L 259 vom 6. 10. 2015, S. 40), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8. 8. 2015, S. 7),
e) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31. 7. 2014, S. 18), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/1077 (ABl. L 194 vom 31. 7. 2018, S. 44),
f) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 549, L 130 vom 19. 5. 2016, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29. 12. 2017, S. 15),
g) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20. 6. 2014, S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1),
h) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance in der berichtigten Fassung (ABl. L 014 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 (ABl. L 178 vom 10.7.2017, S. 4),
i) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 1),
j) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 9),
k) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1. 7. 2014, S. 1), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 390 vom 24. 11. 2015, S. 4),
l) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. 6. 2014, S. 1, L 283 vom 27. 9. 2014, S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1),
m) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. 7. 2014, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1),
n) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt 2014 – 2020 (EPLR),
o) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231) in Verbindung mit dem jeweils geltenden GAK-Rahmenplan,
p) des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. 12. 2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659, 662),
q) Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land SachsenAnhalt (N2000-LVO LSA); Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Halle vom 20.Dezember 2018 (Sonderdruck),
r) des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt (LWaldG) vom 25. 2. 2016 (GVBl. LSA S. 77),
s) Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33),
t) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. 6. 2016, MBl. LSA S. 383),
u) des Leitfadens der Europäischen Kommission zur Öffentlichen Auftragsvergabe „Praktischer Leitfaden zur Vermeidung der häufigsten Fehler bei Projekten, die aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden“ (ISBN 978-92-79-51758-7),
v) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 2. 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. 3. 2014, S. 65),
w) der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. 5. 2003, S. 36),
x) der Richtlinien für den ländlichen Wegebau (Arbeitsblatt DWA-A 904, Verlag Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. vom 19. 12. 2005) ergänzt durch Arbeitsblatt DWA-A 904-1 (RLW Teil 1, Ausgabe 2016) (nur käuflich zu erwerben).
1.2 Ziele der Förderung sind die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes.
1.3 Förderkulisse ist das Land Sachsen-Anhalt.
1.4 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen des GAK-Gesetzes und teilweise der Europäischen Union (EU) gewährt. Die Teilmaßnahmen Vorarbeiten und Bodenschutzkalkung (Abschnitt 2,Teil A) sowie der forstwirtschaftliche Wegebau (Abschnitt 2, Teil C) werden aus Landesmitteln unter Beteiligung des Bundes im Rahmen des GAK-Gesetzes gewährt.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Diese Richtlinien umfassen die in Abschnitt 2 dargestellten nachfolgenden Förderbereiche:
Förderbereiche | Fördergegenstände | Förderprogramm (FP) | Teil |
Naturnahe Waldbewirtschaftung | Vorarbeiten, Waldumbau, Bodenschutzkalkung | FP 6402 | A |
Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle | Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen | FP 7004 | B |
Forstwirtschaftliche Infrastruktur | Forstwirtschaftlicher Wegebau | FP 6105 | C |
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Die spezifischen Zuwendungsempfänger sind aus den Förderbereichen in Abschnitt 2 ersichtlich.
3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens in Höhe von 25 v. H. in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet.
Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in Absatz 1 aufgeführten Personen sind nicht zuwendungsfähig.
3.3 Es werden nicht gefördert:
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
b) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Nr. 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.
3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist nur möglich, wenn
a) die Höhe der Zuwendung für Kulturpflege oder Nachbesserung mindestens 500 Euro beträgt,
b) die Höhe der Zuwendung für alle anderen Maßnahmen nach Abschnitt 2, Teil A und B mindestens 1 000 Euro beträgt,
c) die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Abschnitt 2, Teil C mindestens 5 000 Euro beträgt
d) die Größe und Lage, das Eigentum oder die Mitgliedschaft des Besitzers im antragstellenden forstwirtschaftlichen Zusammenschluss nachgewiesen sind; im Falle von Pachtflächen zusätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme vorliegt und bei Zuwendungsempfängern ohne eigene Rechtspersönlichkeit alle dem Land für die sachgerechte Verwendung der Zuwendung haftenden Personen verbindlich benannt sind.
5. Anweisungen zum Verfahren, Bewilligungsbehörden
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
5.2 „Abweichend von Nummer 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) hat der Zuwendungsempfänger bei Beantragung einer Förderung nach Abschnitt 2, Teil A und C der Richtlinie bei Aufträgen mit einem voraussichtlichen Auftragswert über 100. 000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer und gleichzeitiger überwiegender Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch Zuwendungen der öffentlichen Hand (einschließlich Bund, EU) die Vorschriften der Nummer 3.3 ANBest-P anzuwenden.
5.3 Abweichend von Nummer 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) hat der Zuwendungsempfänger bei Beantragung einer Förderung nach Abschnitt 2, Teil B der Richtlinie bei Aufträgen über 100 000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer Aufträge unter Einholung von 3 Angeboten nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.“
5.4 Bei Antragstellern, die dem Anwendungsbereich des Landesvergabegesetzes unterliegen, sind die einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechtes einzuhalten. Bei Beantragung einer Förderung nach Abschnitt 2, Teil A und C der Richtlinie müssen die Vergabeunterlagen und die Dokumentation der Vergabeverfahren spätestens zum ersten Zahlungsantrag eingereicht werden. Zur Antragstellung ist die Vorlage einer plausiblen Kostenschätzung ausreichend.
Bei der Beantragung einer Förderung nach Abschnitt 2, Teil B müssen die Angebote bereits mit dem Antrag auf Förderung eingereicht werden.
5.5 Bewilligungsbehörde für Maßnahmen nach Abschnitt 2
a) Teil A
aa) Nrn. 2.1 (Vorarbeiten für Waldumbau) und 2.2 (Waldumbau) ist das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten,
bb) Nrn. 2.1 (Vorarbeiten für Bodenschutzkalkung) und 2.3 (Bodenschutzkalkung) ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte,
b) Teil B (Waldbewirtschaftungspläne) ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt,
c) Teil C (Forstwirtschaftlicher Wegebau) ist das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
5.6 Die Antragsabgabe erfolgt, bis auf Maßnahmen nach Abschnitt 2, Teil C, stichtagsbezogen; die Antragstermine sind bei ELER-Maßnahmen den Aufrufen zu entnehmen. Die Antragsstichtage stehen über den Internetauftritt des Ministeriums zur Verfügung (https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/forst/forstliche-foerderung/).
5.7 Die Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke, die über die Internetseite des Ministeriums unter http://mule.sachsen-anhalt.de/themen/landwirtschaft/elektronischer-agrarantrag-sachsenanhalt/ und bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten erhältlich sind, gewährt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen versehen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5.8 Die Bewilligungsbehörde bewertet die ELER-Vorhaben an Hand der von der Verwaltungsbehörde ELER nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen. Anträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind abzulehnen. Können Förderanträge nicht bewilligt werden, weil das Budget für den Aufruf nicht für alle bewilligungsfähigen Vorhaben ausreicht, wird der Antragsteller benachrichtigt. Das Vorhaben kann dann beim folgenden Aufruf erneut in die Auswahl einbezogen werden.
5.9 Zahlungsanträge und Verwendungsnachweise sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zu der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Frist einzureichen. Zuwendungsfähig sind die im Original durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben, abzüglich Rabatte und Skonti. Abgeschlossene Prüfungsverfahren für Zahlungsanträge zur Schlusszahlung gemäß der ELERVerwaltungskontrolle sind grundsätzlich als Verwendungsnachweisprüfung anerkannt. Nach Prüfung des Zahlungsantrages oder des Verwendungsnachweises ermittelt die Bewilligungsbehörde die zuwendungsfähigen Ausgaben, veranlasst die Auszahlung und teilt dem Zuwendungsempfänger mit der Zahlungsmitteilung oder dem Änderungsbescheid die Höhe der Auszahlung mit. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises bis zur Höhe des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrages auf das in den Antragsunterlagen bezeichnete Konto des Zuwendungsempfängers.
5.10 Zu Kontrollen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes berechtigt sind über die Bewilligungsbehörde hinaus das Landesverwaltungsamt, das zuständige Ministerium, das zuständige Bundesministerium, die Europäische Kommission, bei ELER-Maßnahmen außerdem die Verwaltungsbehörde ELER des Landes Sachsen-Anhalt, der Interne Revisionsdienst der Zahlstelle, die Bescheinigende Stelle des ELER und die von diesen beauftragten Dienststellen und Personen. Die Prüfrechte der Rechnungshöfe von Land, Bund und Europäischer Union und der von diesen beauftragten Dienststellen und Personen bleiben unberührt.
5.11 Konnte ein Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seinen ELER-Verpflichtungen nicht nachkommen, so endet die Verpflichtung. Auf die Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen wird verzichtet. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger hiervon Kenntnis erlangt hat (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014).
5.12 Hinweise zu den forstrechtlichen und forstfachlichen Grundlagen sowie waldbauliche Merkblätter stehen im Waldbauportal des Landes Sachsen-Anhalt auf der Internetseite des Landeszentrums Wald (https://landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de/).
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 durchzuführen. Hierzu sind Form und Inhalt der Information in dem Bewilligungsbescheid von der Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger gemäß dem „Leitfaden für Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) sowie aus der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)“7 vorzugeben.
6.2 Für Vorhaben öffentlich Begünstigter, die nach Abschnitt 2 Teil A gefördert werden, gilt Nummer 5.1 Buchst. c der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) 2014 – 2020 entsprechend.
Danach werden grundsätzlich alle zuschussfähigen Ausgaben für die Berechnung der ELERBeteiligung herangezogen, sofern keine einschränkenden Regelungen in den einzelnen Maßnahmen, Teilmaßnahmen oder Vorhabenarten getroffen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER-Fonds entspricht 100 v. H. der öffentlichen Ausgaben. Die innerstaatliche Lastenteilung wird im Mitgliedsstaat geregelt.
Abschnitt 2
Spezielle Regelungen
Teil A
Naturnahe Waldbewirtschaftung
1. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung von Maßnahmen im Rahmen einer naturnahen Waldbewirtschaftung ist die Entwicklung stabiler, standortgemäßer, vitaler Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels. Naturnahe Wälder sichern die biologische Vielfalt und tragen zur Verbesserung der ökologischen Funktionen bei.
Die Maßnahmen können zur Verbesserung des Erhaltungszustandes von Waldlebensräumen, aber auch zur Erweiterung der Lebensraumtypen-Fläche dienen.
Die Vorarbeiten schaffen die Grundlage für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Gemeinschaftliche Modelle sollen eine effiziente und nachhaltige Erbringung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes ermöglichen.
Das Ziel bei der Bodenschutzkalkung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und somit die Sicherung der Stabilität des Waldes.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Vorarbeiten: gefördert werden Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen zur Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen.
2.2 Waldumbau: gefördert werden der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie die Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand.
Hierzu gehören:
a) die Wiederaufforstung sowie der Voranbau und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung - NV -) mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung, einschließlich Kulturvorbereitung und Waldrandgestaltung; das schließt den Nachanbau (künstliche Verjüngung im Waldbestand jungen und mittleren Alters nach erheblichen Bestandesschäden) sowie die Anlage von Waldbrandschutzriegeln mit Laubbaum- und Straucharten ein,
b) der Schutz einer geförderten Kultur vor Wildschäden durch Zaunbau,
c) die Pflege einer geförderten Kultur oder einer geförderten Naturverjüngung innerhalb der ersten fünf Jahre nach Kulturbegründung (Kulturpflege),
d) die Nachbesserung innerhalb von fünf Jahren nach geförderter Kulturbegründung; Ersatz von Haupt- und Mischbaumarten durch Saat oder Pflanzung.
Die Begründung von Nadelreinbeständen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und Kurzumtriebskulturen ist nicht zuwendungsfähig.
2.3 Bodenschutzkalkung: zuwendungsfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
Von der Bodenschutzkalkung ausgeschlossen sind:
a) Naturschutzgebiete gemäß § 15 NatSchG LSA
b) Geschützte Biotope gemäß § 22 NatSchG LSA
c) FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Gebiete gemäß § 23 NatSchG LSA
d) Waldflächen außerhalb der FFH-Gebietskulisse die Flächen der Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald, 9140 Mitteleuropäischer Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius, 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen, 91D0* Moorwälder, 91T0 Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder und 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder aufweisen (https://www.natura2000-lsa.de/arten-lebensraeume/lebensraumtypen/lebensraumtypen.html)
e) Wasser- und Heilquellenschutzgebiete der Zone I gemäß § 73 WG LSA
Die Zonen II und III von Wasserschutzgebieten können grundsätzlich gekalkt werden, es sei denn, eine Kalkung ist in der Wasserschutzgebietsverordnung ausdrücklich untersagt. Dies gilt auch für Heilquellenschutzgebiete. .
f) Waldschutzgebiete gemäß § 18 LWaldG g) Naturwaldzellen gemäß § 19 LWaldG
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten
a) natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen oder
b) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß dem Bundeswaldgesetz und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Maßnahmen den Grundsätzen und Zielen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß dem Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt entsprechen.
4.2 Eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Waldumbau) ist nur zulässig wenn
a) bei einzelnen Forstbetrieben mit mehr als 30 Hektar Waldfläche mindestens ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan (Ein zur Ausfüllung zu benutzendes Muster eines vereinfachten Waldbewirtschaftungsplanes steht auf der Internetseite des Landeszentrums Wald zur Verfügung) nachgewiesen wird,
b) bei Forstbetrieben von 100 Hektar oder mehr Forstbetriebsfläche ein Waldbewirtschaftungsplan gemäß Teil B Nr. 6.3 oder ein gleichwertiges Instrument nachgewiesen wird und
c) der Waldbewirtschaftungsplan gemäß den Buchstaben a oder b bei der Antragstellung auf Fördermittel, für die verpflichtend ein Waldbewirtschaftungsplan vorliegen muss, nicht älter als zehn Jahre ist.
Bei der Antragstellung durch einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ist als Schwelle die Größe des angeschlossenen Einzelbetriebes maßgeblich.
4.3 Eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Abs. 2 Buchst. a ist nur zulässig wenn
a) die Maßnahmen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 2.1 (Vorarbeiten) oder nach vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder forstfachlicher Stellungnahmen oder von Waldbewirtschaftungsplänen erfolgen und
b) zusammenhängende Nadelholzflächen ohne Beimischung von Laubholz einen Hektar nicht überschreiten.
4.4 Eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Abs. 2 Buchst. b (Zaunbau) ist nur zulässig bei folgenden Bestandeszieltypen: Laubholztypen, Douglasientypen und Tannentypen und die entsprechenden Anteile Laubholz, Douglasie und Tanne in Nadelholztypen.
4.5 Eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Abs. 2 Buchst. d (Nachbesserung) ist nur zulässig wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 v. H. der Gesamtpflanzenzahl oder bei einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
Nachbesserungen sollen grundsätzlich der Baumartenzusammensetzung der geförderten Kultur entsprechen. Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
4.6 Eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Bodenschutzkalkung) ist nur zulässig wenn
a) eine gutachterliche Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme vorliegt; gegebenenfalls sind Boden-, Blatt- oder Nadelanalysen durchzuführen,
b) die Antragsfläche im Waldgebiet innerhalb der von der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt für Sachsen-Anhalt ausgewiesene Kalkungsgebietskulisse liegt und eine Waldfläche mit einer Mindestgröße von 50 Hektar umfasst,
c) die Zuwendungsempfänger, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sind oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorliegt (bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden) und
d) die fachliche Begleitung der Vorbereitung und Durchführung von Kalkungsmaßnahmen durch die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt und das Landeszentrum Wald erfolgt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Zuwendungsfähig sind nur nachgewiesene Ausgaben für Leistungen von Dritten, das heißt von fachkundigen Unternehmen und Dienstleistern. Eigenleistungen der Waldbesitzer sind nicht zuwendungsfähig.
5.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Vorarbeiten) beträgt die Höhe der Zuwendung 80 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 500 Euro je Gutachten zuzüglich 15 Euro je Hektar des Planungsgebietes.
5.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Waldumbau) beträgt die Höhe der Zuwendung:
a) 70 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben bei Mischkulturen mit mindestens 30 v. H. Laubholzanteil sowie den Voranbau mit Weißtanne,
b) 85 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben bei Laubholzkulturen mit mindestens 80 v. H. Laubholzanteil und bei Naturverjüngungsverfahren.
Bei öffentlichen Begünstigten beträgt die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER-Fonds 100 v. H. der öffentlichen Ausgaben. Die öffentlich Begünstigten erbringen bei einer Beantragung nach Satz 1 Buchst. a mindestens 30 v. H. der öffentlichen Ausgaben, bei einer Beantragung nach Satz 1 Buchst. b mindestens 15 v. H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Diese Mittel sind Teil der kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben des Vorhabens.Zuwendungsfähig sind die vom Zuwendungsempfänger zum Zwecke der Durchführung nachgewiesenen Ausgaben bis zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen zuwendungsfähigen Höchstbeträge.
Zuwendungsfähige Höchstbeträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Abs. 2 |
Buchst. | Maßnahme | Zuwendungsfähige Höchstbeträge (Netto) €/ha |
| | Mischkultur | Laubholzkultur |
a | Saat | 2 550 | 2 550 |
Pflanzung Auf Sturmschadensflächen erhöht sich der förderfähige Höchstsatz bei Saat und Pflanzung im Flachland um 190 €/ha und im Mittelgebirge/Hügelland um 690 €/ha | 4 400 | TEI; SEI (Traubeneiche, Stieleiche): 7.300 Rotbuche: 5 250 Sonstige: 4 400 |
Einleitung NV (Mindestens 30% Laubholzanteil) Auf Sturmschadensflächen: im Flachland im Mittelgebirge/Hügelland | | 510 700 1.200 |
Ergänzung NV (Bezug Ergänzungsfläche) | 4 400 | TEI; SEI: 7.300 Rotbuche: 5 250 Sonstige: 4 400 |
b | Zaunbau: Rehwildzaun Rotwild-/Damwildzaun | 5,50 €/lfdm 7,00 €/lfdm | 5,50 €/lfdm 7,00 €/lfdm |
c | Kulturpflege: manuell/motormanuell maschinell | 500 350 | 500 350 |
d | Nachbesserung | 4.400 | TEI; SEI: 6.600 Rotbuche: 4 550 Sonstige: 3 700 |
Die Maßnahmen nach Nummer 2.2 Abs. 2 Buchst. c (Kulturpflege) auf der gleichen Vorhabenfläche werden bis zu vier Mal gefördert. Abweichend kann unter schwierigen Umständen zum Beispiel auf grundwasserbeeinflussten Standorten eine fünfte Kulturpflege gefördert werden.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Abs. 2 Buchst. d (Nachbesserung) kann die Anzahl an Kulturpflegen um eine weitere Kulturpflege erhöht werden.
Für Bewilligungen von Kulturpflegen für Kulturbegründungsmaßnahmen, die nach der Förderrichtlinie Forst LSA 2007 (RdErl. des MLU vom 30. 7. 2007, MBl. LSA S. 606), zuletzt geändert durch RdErl. vom 30. 10. 2013 (MBl. LSA S. 718) bis zum Jahr 2015 bzw. nach den Richtlinien Waldbau (RdErl. des MULE vom 8.6.2016, MBl. LSA 2016 S. 645), geändert durch RdErl. des MULE vom 1.6.2018 (MBl. LSA S. 358) bis zum Jahr 2019 bewilligt wurden, sind die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 anzuwenden.
Für Bewilligungen von Kulturpflegen für Kulturbegründungsmaßnahmen, die nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 (Gem. RdErl. der StK, des MF, MI, MLV, MW, MLU, MK, MS vom 23. 8. 2013, MBl. LSA S. 474), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 21.7.2015 (MBl. LSA S. 432), gefördert wurden, sind die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 anzuwenden. Die Kulturpflegen werden nicht über den ELER finanziert.
Für die Förderung der Kulturpflege und Nachbesserung auf Flächen, die nach der Förderrichtlinie Forst LSA 2007 in Absatz 6 und der Richtlinie Hochwasserschäden SachsenAnhalt 2013 in Absatz 7 gefördert wurden, wird auf die Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplanes verzichtet.
Es können zwei Kulturpflegen gleichzeitig beantragt werden.
5.4 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Abs. 1 (Bodenschutzkalkung) beträgt 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Waldflächen, deren private Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 Hektar Waldfläche besitzen 100 v. H.
In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzung von Absatz 2 nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 v. H. der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.
5.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um Zuschüsse und Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und um projektbezogene Spenden.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Die zeitliche Bindung (Zweckbindungsfrist) im Sinne von Nummer 4.1 ANBest-P und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) beginnt bei der Maßnahme nach Nummer 2.2 mit Abschluss der Kulturbegründung oder Nachbesserung und endet nach fünf Jahren (bei Nachbesserung wird die Zweckbindungsfrist für die Kultur um fünf Jahre verlängert).
6.2 Die Zuwendungsempfänger sind innerhalb der zeitlichen Bindung verpflichtet, die geförderten Vorhabenflächen ordnungsgemäß zu erhalten und zu pflegen sowie Änderungen des Besitzes an den geförderten Vorhabenflächen unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
6.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 (Waldumbau) gilt:
a) die aufwandsbezogenen Vorgaben gemäß der Anlage sind einzuhalten, die fachlichen Vorgaben für die Pflanzensortimente sollen als Empfehlung im Rahmen der Beratung herangezogen werden,
b) zur Umsetzung dürfen ausschließlich standortgerechte Baumarten und herkunfts- und identitätsgesichertes Vermehrungsgut in ausreichender Menge und Qualität verwendet werden,
c) bei der Begründung von Mischkulturen muss der Laubholzanteil mindestens 30 v. H. und bei der Begründung von Laubholzkulturen mindestens 80 v. H. der Antragsfläche betragen (Bestandeskategorien),
d) es ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten zu verwenden (als hinreichend gilt ein Anteil von mindestens 30 v. H.),
e) bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchst. a muss der auf der Ausgangsfläche vorhandene Laubholzanteil mindestens erhalten bleiben,
f) die Baumarten und deren Verteilung müssen dem Bestandeszieltyp entsprechen und
g) neben der waldbaulich begründeten reihen- und streifenweisen Mischung sind flächige Mischungsformen (trupp-, gruppen-, oder horstweise) zuwendungsfähig; über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
6.4 Zum Ende der Zweckbindungsfrist
a) müssen mindestens 70 v. H. der Mindestpflanzenzahl nach der Anlage in Abhängigkeit vom Bestandeszieltyp vorhanden sein,
b) müssen bei geförderten Maßnahmen ohne Zaun 50 v. H. der geförderten Fläche ohne aktuellen Wildverbiss (maximal 1 Jahr alt) des Terminaltriebes sein (Abweichungen sind möglich, wenn der Bestandeszieltyp erreicht ist),
c) muss der geförderte Zaun nach fünf Jahren noch vorhanden, dicht und intakt sein.
7. Sonstige Hinweise
7.1 Ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Kontaktdaten,
b) Gültigkeitsstichtag (Stichtag der Planung für einen Zeitraum von zehn Jahren für die Antragsfläche),
c) zur Förderung beantragte Fläche (vom Plan erfasst; Flächenaufstellung nach Hektar, Gemarkung, Flur und Flurstück; Angabe bestehender Schutzgebietskategorien),
d) Nachhaltigkeitshiebssatz,
e) Verjüngungsplanung.
7.2 Forsteinrichtungswerke und Forstbetriebsgutachten sind Waldbewirtschaftungsplänen gleichgestellt, wenn sie die Standards eines Waldbewirtschaftungsplanes beinhalten. Ein Zertifizierungsnachweis Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder Forest Stewardship Council (FSC) ist als Nachweis ebenso ausreichend.
Bei Körperschaftswald werden vorhandene periodische oder jährliche Betriebspläne oder die vereinfachten Betriebsgutachten (für Waldbesitz unter 100 Hektar) nach § 5 Abs. 5 LWaldG als gleichwertiges Instrument anerkannt.
7.3 Zur Herleitung des Nachhaltigkeitshiebssatzes sind neben einer teilflächenweisen Bestandesbeschreibung auch Bestandesdaten wie zum Beispiel Baumart, Alter, Bestandesmittelhöhe, Bestandesgrundfläche, Stamm-Standortsformengruppe und Bestandesvorrat heranzuziehen. Der Nachhaltigkeitshiebssatz beinhaltet die Holznutzung in Kubikmetern für den Planungszeitraum von zehn Jahren für die Gesamtfläche des vereinfachten Waldbewirtschaftungsplanes.
7.4 Maßgeblich für die Zuordnung zu den Bestandeskategorien nach Nummer 6.3 Buchst. c ist der Laubholzanteil der Antragsfläche bei der Kulturbegründung. Der Anteil der Laub- oder Nadelbaumarten an der beantragten Kulturfläche wird durch den rechnerischen Flächenanteil einer Baumart aufgrund des Pflanzverbandes bei Kulturbegründung bestimmt.
7.5 Die Nichteinhaltung der Pflegeverpflichtung an den geförderten Vorhabenflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraums führt zu einer vollständigen Rücknahme der Zuwendung.
7.6 Ergänzend zur Herkunftsempfehlung kann im Einzelfall eingeführtes forstliches Vermehrungsgut entsprechend einer Anbauempfehlung durch die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (NW-FVA) im Rahmen der Förderung verwendet werden. Hierzu benötigt die NW-FVA Informationen zum Ausgangsmaterial und zur Lage der Anbauorte.
Teil B
Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle
1. Zuwendungszweck
Durch Waldbewirtschaftungspläne sollen die Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung geschaffen werden. Es sollen Maßnahmen gefördert werden, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle dienen, an denen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein müssen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen als Grundlage für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und eine besitzübergreifende Zusammenarbeit und den damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Dazu zählen:
a) die Beschaffung von Kartenmaterial des Planungsgebietes (unter anderem Forstkarten vergangener Forsteinrichtungen),
b) die Beschaffung von Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster zur Erstellung eines Flächenwerkes,
c) die Ausgaben für die Aufnahme des aktuellen Waldzustandes und der Planung für die Zukunft,
d) die Ausgaben für die Erstellung neuen Kartenmaterials,
e) die Ausgaben für die Erstellung des Textteils des Waldbewirtschaftungsplanes (Forsteinrichtungswerk),
f) Fahrtkosten,
g) Sachkosten für Inventur- und Datenbankverarbeitungstechnik.
Zuwendungsfähig sind nur nachgewiesene Ausgaben für Leistungen von Dritten, das heißt von fachkundigen Unternehmen und Dienstleistern. Eigenleistungen der Waldbesitzer sind nicht zuwendungsfähig.
Vereinfachte Waldbewirtschaftungspläne nach Teil A sind von der Förderung ausgeschlossen. Er beinhaltet keine Maßnahmen der Zusammenarbeit.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen können erhalten:
a) natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen,
b) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß dem Bundeswaldgesetz und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse.
3.2 Ausgeschlossen von der Förderung sind Besitzer von Körperschaftswald im Sinne des § 3 Abs. 2 LWaldG und Waldbesitzer, deren Betriebsgröße über 150 Hektar liegt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 An Maßnahmen der Zusammenarbeit müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein.
4.2 Die Zusammenarbeit ist mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Zweck, Gegenstand und Zeitdauer der Zusammenarbeit, (die Zeitdauer der Zusammenarbeit darf die Gültigkeitsdauer des geplanten Waldbewirtschaftungsplanes von zehn Jahren nicht unterschreiten),
b) Name, Anschrift und gegebenenfalls Vertretungsbefugnis der beteiligten Waldbesitzer,
c) ein Verzeichnis aller von dem Vorhaben betroffenen Waldflächen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben, für die Erarbeitung der Waldbewirtschaftungspläne höchstens jedoch
a) 50 Euro pro Hektar (beplante Fläche) für Waldbesitzer, deren jeweilige Betriebsgröße bis 50 Hektar,
b) 20 Euro pro Hektar (beplante Fläche) für Waldbesitzer, deren jeweilige Betriebsgröße größer als 50 bis 100 Hektar und
c) 10 Euro je Hektar (beplante Fläche) für Waldbesitzer, deren jeweilige Betriebsgröße größer als 100 bis 150 Hektar beträgt.
Bei öffentlich Begünstigten beträgt die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELERFonds 100 v. H. der öffentlichen Ausgaben. Die öffentlich Begünstigten erbringen mindestens 20 v. H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Diese Mittel sind Teil der kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben des Vorhabens.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit dem Schlusszahlungsantrag ist das Vorhandensein des geförderten Dokumentes (Waldbewirtschaftungsplan) zu bestätigen und ein Exemplar in Papierform oder auf einem elektronischen Datenträger einzureichen.
6.2 Die Planungsarbeiten dürfen nicht an die öffentliche Verwaltung oder mit ihr verbundene Einrichtungen oder Betriebe vergeben werden.
6.3 Der Waldbewirtschaftungsplan orientiert sich an dem Forsteinrichtungsverfahren des Landes Sachsen-Anhalt und umfasst mindestens:
a) die Kontaktdaten der Forstbetriebe und deren Ansprechpartner,
b) den Zeitraum,
c) ein Flächenverzeichnis,
d) die erfassten Bestandesdaten (Baumartenzusammensetzung, Alter, durchschnittliche Höhe, durchschnittlicher Durchmesser, Vorrat, Bestockungsgrad, Wuchsklasse),
e) eine Standortbeschreibung (Bodenqualität, Wasserversorgung, Geländeform, Wuchsgebiet),
f) eine Holzeinschlagsplanung, Nachhaltigkeitshiebssatz,
g) eine flächenkonkrete Verjüngungsplanung,
h) eine Waldpflegeplanung,
i) ein Kartenwerk.
In Natura 2000-Gebieten und auf Naturschutzflächen mit besonderem Naturschutzwert müssen die Behandlungsempfehlungen und Bewirtschaftungsauflagen, welche sich aus den spezifischen Managementplänen und Auflagen der zuständigen Naturschutzbehörde ergeben, im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplanes abgebildet sein.
7. Sonstige Hinweise
Antragsteller ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss oder die Zweckgemeinschaft. Dienliche Unterlagen zur Unterstützung der Planungsarbeiten können bei Bedarf beim Landeszentrum Wald angefordert werden.
Teil C
Forstwirtschaftliche Infrastruktur
1. Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Durchführung von forstwirtschaftlichen Wegebaumaßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur im Land Sachsen-Anhalt, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die erholungssuchende Bevölkerung zugänglich zu machen. Über ein größer ausgebautes Wegenetz sollen bessere Voraussetzungen zur Waldbrandbekämpfung, -vorbeugung sowie zur Überwachung und bei Bekämpfungsaktionen von Forstschädlingen geschaffen werden.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist der Neubau forstwirtschaftlicher Wege, die Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege zur Aufschließung forstwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege für den in Nummer 1 genannten Zweck.
Entwässerungsgräben, Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen oder anderweitig dazugehörige notwendige Anlagen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme; eine gesonderte Förderung ist jedoch ausgeschlossen.
2.2 Werden durch die forstwirtschaftlichen Wegebaumaßnahmen andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) öffentliche Straßen nach § 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187,188),
b) Rad-, Fuß- und Reitwege; Wege zur Anbindung von Erholungsgrundstücken, Sportanlagen und Campingplätzen; Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete,
c) Wege mit Schwarz- oder Betondecken,
d) Unterhaltung und spätere Pflege von Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,
e) der Erwerb von Grund und Boden,
f) der Trassenaufhieb,
g) Vorhaben, die im Erschließungsgebiet zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar führen, soweit nicht durch die Bewilligungsbehörde Ausnahmefälle (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) zugelassen werden,
h) Mehrausgaben für die Überschreitungen einer Fahrbahnbreite von 3,50 Meter, soweit die Überschreitungen nicht durch verkehrstechnische Anforderungen (wie Kurven, Einmündungen, Ausweichstellen) oder zur Zwischenlagerung von Holz (Polterplätze) erforderlich sind,
i) Ausgaben für den Bau von Wegeschranken und anderen Sperrvorrichtungen,
j) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind sowie
k) Eigenleistungen und Sachleistungen
l) Ausgaben für die Durchführung der Trägerschaft (vergleiche Nummer 3.2)
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind:
a) natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen,
b) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
3.2 Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
a) private Waldbesitzer,
b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
Soweit ein Wegebauvorhaben in geringem Umfang Grundstücke von Nichtmitgliedern oder anderen Eigentümern berührt, kann die Bewilligungsbehörde bei Vorlage einer entsprechenden Einwilligungserklärung der berührten Nichtmitglieder oder Eigentümer Ausnahmen von Abschnitt 1, Nr. 4d) zulassen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung ist nur zulässig wenn:
a) die Zuwendungsempfänger verbindlich erklären, dass:
aa) die Vorhaben nicht anderweitig mit öffentlichen Mitteln gefördert werden und
bb) mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde; als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages;
b) landeswald- und andere gesetzliche Bestimmungen sowie behördenverbindliche Fachplanungen, insbesondere die forstliche Rahmenplanung – soweit diese nicht vorliegt, die agrarstrukturelle Vorplanung und die Landschaftsplanung – der Durchführung des Vorhabens nicht widersprechen,
c) die Zuwendungsempfänger durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Gemeinde nachweisen, dass das Vorhaben nicht eine öffentliche Straße nach § 2 StrG LSA zum Gegenstand hat und
d) die Richtlinien für den ländlichen Wegebau beachtet werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Art der Zuwendung: Projektförderung.
Art der Finanzierung: Anteilfinanzierung.
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.2 Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung, Bauleitung sowie für die Durchführung der damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes. Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um Zuschüsse und Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und um die nicht förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 2.3.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn der Antragsteller zum Vorhaben in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann oder wenn diese auf Eingangsleistungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, für den der Antragsteller die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) anwendet.
5.3 Höhe der Zuwendung
5.3.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Forstbetrieben mit einer Forstbetriebsfläche von mehr als 1 000 Hektar beträgt die Zuwendung bis zu 42 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2 Für besonders struktur- oder ertragsschwache Erschließungsgebiete nach Nr. 6.7 beträgt der Zuschuss bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Forstbetrieben mit einer Forstbetriebsfläche von mehr als 1 000 Hektar beträgt die Zuwendung bis zu 54 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die zeitliche Bindung (Verpflichtungszeitraum) beträgt fünf Jahre nach Fertigstellung des Vorhabens.
6.2 Die Zuwendungsempfänger sind innerhalb der zeitlichen Bindung verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich Änderungen des Besitzes an den geförderten Grundstücken anzuzeigen und die geförderten Grundstücke ordnungsgemäß zu unterhalten.
6.3 Bei Besitzwechsel an den geförderten Grundstücken und bei Nichteinhaltung der Unterhaltungsverpflichtung nach Nummer 6.2 sind die erhaltenen Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger vorbehaltlich Nummer 6.4 vollständig zurück zu erstatten.
6.4 Nummer 6.3 ist nicht anzuwenden bei Besitzwechselfällen
a) innerhalb von fünf Jahren, sofern der Zuwendungsempfänger eine Übernahme der eingegangenen Verpflichtungen durch den Besitznachfolger nachweist oder
b) infolge von Flurbereinigungs- oder anderen öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren.
6.5 Bevorzugt zu fördern sind Wegebauten, wenn damit gleichzeitig ein freiwilliger Landtausch unter Beteiligung mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe ermöglicht wird.
6.6 Bei größeren Wegebauprojekten ist eine Aufteilung in getrennte Bauphasen zu unterschiedlich geplanten Bauzeiten zulässig. Die Bewilligung erfolgt für jede Bauphase gesondert.
6.7 Unter besonders struktur- und ertragsschwachen Erschließungsgebieten nach Nr. 5.3.2 sind Gebiete zu verstehen, in denen die vorhandene Wegedichte für ganzjährig befahrbare LKW-fähige Wege im Einzugsbereich unter 12 laufenden Metern je Hektar liegt und
a) die Nährkraftstufen ziemlich arm (Z-Standort) und arm (A-Standort) mit einem Anteil von über 50 v.H. der Fläche im Erschließungsgebiet vorkommen,
b) im Erschließungsgebiet auf über 50 v.H. der Fläche Nadelholzbestände stehen und mindestens 80 v.H. der Fläche des Erschließungsgebietes innerhalb der Waldbrandgefahrenklasse A und B liegt oder,
c) in dem Erschließungsgebiet auf über 50 v.H. der Fläche kleinstrukturierte Waldflächenverhältnisse (mindestens 5 Waldbesitzende mit Waldbesitzgrößen bis 50 ha) existieren und mindestens 80 v.H. der Fläche des Erschließungsgebietes innerhalb der Waldbrandgefahrenklassen A und B liegt.
6.8 Es ist eine fachliche Stellungnahme zum Vorhaben nach Nr. 5.3.2 durch das Landeszentrum Wald als untere Forstbehörde für den Waldschutz und vorbeugenden Waldbrandschutz den Antragsunterlagen beizufügen.
Zum Antrag ist die kartenmäßige Darstellung des Erschließungsgebietes sowie des Projektes in Bezug zur örtlichen Forstadresse und in Bezug zur automatisierten Liegenschaftskarte einzureichen.
6.9 Bei Investitionsmaßnahmen von über 50.000 Euro ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der GAK mitfinanziert werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
Notwendige planungsrechtliche Genehmigungen sind durch die Zuwendungsempfänger vor Baubeginn nachzuweisen.
Abschnitt 3
Sprachliche Gleichstellung, Inkrafttreten
1. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
2. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.08.2019 in Kraft.
Anlage (zu Abschnitt 2 Nr. 6.3 Buchst. a, Nr. 6.4 Buchst. a)
Fachliche und aufwandsbezogene Vorgaben für Maßnahmen nach Abschnitt 2. Teil A Nr. 2.2
Fördertatbestand | fachliche Vorgaben | aufwandsbezogene Vorgaben |
Wiederaufforstung /Nachbesserung | Baumart | Standardsprosslänge / Standardpflanzensortimente *(standort bezogene Abweichungen sind möglich) | Stück/ha mind.: | Stück/ha max.: |
Kiefer | KI | 10 bis 20 cm (1/0; 2/0; 1/1) | 10000 | 12500 |
Fichte | FI | 30 bis 60 cm (2/2) | 2500 | 3000 |
Lärche | LÄ | 25 bis 50; 50 bis 80 cm (1/1; 1/2) | 2300 | 2500 |
Douglasie/ Tanne | DGL; TA | 20 bis 40; 30 bis 60 cm (1/1; 1/2; 2/1) | 2300 | 2500 |
Eichen Roteiche | TEI;SEI; REI | 30 bis 50; 50 bis 80 cm (1/1; 1/2; 2/2; 2/0; 3/0) | 6800 | 10000 |
Rotbuche | RBU | 30 bis 50; 50 bis 80 cm (1/1; 1/2; 2/0; 2/2) | 7200 | 10000 |
sonstiges Laubholz | | 30 bis 80; 40 bis 100 cm (1/1; 2/0; 1/2) | 3000 | 4500 |
Voranbau / Nachanbau/ Nachbesserung | Baumart | Sprosslänge (übliche Pflanzensortimente)* | Stück/ha mind.: | Stück/ha max.: |
Eichen Roteiche | TEI;SEI; REI | 30 bis 50; 50 bis 80 cm (1/1; 1/2; 2/2; 2/0; 3/0) | 5400 | 6700 |
Rotbuche | RBU | 30 bis 50; 50 bis 80 cm (1/1; 1/2; 2/0; 2/2) | 4500 | 6700 |
sonstiges Laubholz | | 30 bis 80; 40 bis 100 cm (1/1; 1/2) | 2200 | 4500 |
Douglasie/ Tanne | DGL; TA | 20 bis 40; 30 bis 60 cm (1/1; 1/2; 2/1) | 1400 | 1700 |
Unterbau/ Nachbesserung | Baumart | Sprosslänge (übliche Pflanzensortimente)* | Stück/ha mind.: | Stück/ha max.: |
Rotbuche | RBU | 30 bis 50; 50 bis 80 cm (1/1; 1/2; 2/0; 2/2) | 3600 | 5000 |
Linde | LI | 40 bis 100 cm (1/1; 1/2) | 2800 | 3700 |
Hainbuche | HBU | 30 bis 50; 50 bis 80 cm (1/1; 1/2) | 3400 | 4800 |
Zaunbau | Mindestanforderungen | | vorkommendes Wild | Mindestbauhöhe |
Schwarzwildsicher | Rehwild | 1,60 m |
Hasendicht | Rotwild | 1,80 m |
mindest. Qualität M | Damwild | 1,80 m |
Saat | Baumart | | | Saatmenge |
Eichenarten | TEI,SEI, REI | | 200 bis 300 kg/ha |
Rotbuche | RBU | | 30-60 kg/ha |
Nadelholz Douglasie, Lärche, Kiefer, Weißtanne | DGL, LÄ, KI, WTA | | 1 kg/ha 10-15 kg/ha |
Kulturpflege | alle Baumarten geförderter Pflanzen | Beseitigung konkurrierender und verdämmender Bodenpflanzen und Gehölze |