Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen für studentisches Wohnen und das Wohnen für Auszubildende als Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus (Richtlinie Junges Wohnen)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Tel: 0800 5600757

Fax: 0391 289871754

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Weiterführende Links:
Wohnraumförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Wohnraum für Studierende und Auszubildende schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Schaffung und Modernisierung von Wohnraum für Studierende und Auszubildende.

Sie erhalten die Förderung für Baumaßnahmen für neue Wohnheimplätze durch Neubau, Umbau oder Erweiterung, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von Wohnheimplätzen innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb) und Modernisierung von Wohnheimplätzen einschließlich Gemeinschaftsräumen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • je Wohnheimplatz bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber EUR 120.000 sowie
  • für Nachrüstung oder Austausch eines Aufzugs je Wohnheimplatz höchstens EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte im Rahmen von Förderaufrufen an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstückes sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstückes oder Erbbaurechts gesichert ist, sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von im Land Sachsen-Anhalt gelegenem Wohnraum für studentisches Wohnen und das Wohnen für Auszubildende.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Maßnahmen, für die Sie eine Förderung erhalten, müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden und den baulichen Vorschriften entsprechen.
  • Die Ausstattung der Wohnheimplätze und Gemeinschaftsräume muss bestimmte Vorgaben erfüllen.
  • Die Größe eines Individualwohnheimplatzes darf 30 Quadratmeter, die Größe eines Wohnheimplatzes in einer Wohneinheit für 2 oder mehr Personen 25 Quadratmeter nicht überschreiten.
  • Sie müssen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Umsetzung des zu fördernden Vorhabens besitzen und die Gewährung für die wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen bieten.
  • Beachten Sie bitte, dass die geförderten Wohnheimplätze für die Unterbringung von Studierenden oder Auszubildenden mindestens für 25 Jahre ab Bezugsfertigkeit zur Verfügung stehen müssen und die vorgegebenen Nettokaltmieten nicht überschritten werden dürfen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für studentisches Wohnen und das Wohnen für Auszubildende als Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus (Richtlinien Junges Wohnen)

RdErl. des MID vom 19. März 2024 – 21.21-25114

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2347), gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendungen für die Schaffung und Modernisierung von Wohnheimplätzen für studentisches Wohnen und des Wohnens für Auszubildende als Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus im Land Sachsen-Anhalt.

Ziel der Förderung ist die Wohnraumversorgung von Studierenden und Auszubildenden, die sich insbesondere aufgrund ihres Einkommens nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung durch Wohnraum angewiesen sind.

1.2 Die Gewährung dieser Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung) sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung).

1.3 Für diese Richtlinien sind darüber hinaus

a) die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2628),

b) die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung,

c) das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50), in der jeweils geltenden Fassung,

d) das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. L S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411), in der jeweils geltenden Fassung,

e) das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in der jeweils geltenden Fassung,

f) der Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),

g) der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung),

h) die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2024 (GVBl. LSA S. 22), in der jeweils geltenden Fassung

maßgebend.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Baumaßnahmen für neue Wohnheimplätze durch Neu-, Umbau oder Erweiterung, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von Wohnheimplätzen innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb) und Modernisierung von Wohnheimplätzen einschließlich Gemeinschaftsräumen im Sinne von § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2.1.1 Einem Neubau stehen gleich:

a) Ersatzbau nach Abbruch, wenn der Abbruch eines unbewohnbar gewordenen Gebäudes angeordnet war oder wenn der Abbruch eines noch bewohnbaren Gebäudes mit Einwilligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt oder nachträglich genehmigt worden ist,

b) Die Modernisierung von bestehenden Wohnheimen oder die Erneuerung eines unbewohnbar gewordenen Gebäudes ohne Abbruch, wenn die voraussichtliche Lebensdauer des Gebäudes durch die Baumaßnahme derart verlängert wird, dass sie der durchschnittlichen Lebensdauer eines Neubaus gleichkommt. Dies gilt auch, wenn die Erneuerung an Stelle eines an sich gebotenen Abbruchs vorgenommen wird, der insbesondere aus städtebaulicher Sicht vermieden werden soll,

c) Erneuerung eines baufälligen, aber noch bewohnbaren Gebäudes ohne Abbruch, um eine in absehbarer Zeit unvermeidliche Unbewohnbarkeit zu verhindern.

2.1.2 Der Umbau eines Gebäudes ist eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Als Erweiterung gilt das Schaffen von Wohnraum durch Anbau an das Gebäude.

2.1.3 Mit der Förderung der Modernisierungsmaßnahmen soll der Gebrauchswert der Wohnheimplätze nachhaltig erhöht, Barrieren im bestehenden Wohnraum reduziert und die Energieeffizienz erhöht werden. Zur Modernisierung von Wohnheimplätzen im Sinne von § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches gehören insbesondere

a) die energetische Modernisierung (zum Beispiel Wärmepumpen, Wärmedämmung, Photovoltaikanlagen),

b) ein barrierearmer oder barrierefreier Zugang zu Wohnheimen und den einzelnen Wohneinheiten (zum Beispiel Aufzüge, Rampen, schwellenlose Wohnungstüren),

c) Maßnahmen zur Verbesserung sanitärer Einrichtungen,

d) die Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastrukturen,

e) Gemeinschafts- und Abstellräume (zum Beispiel für Kinderwagen, Fahrräder, Waschmaschinen) und

f) die Errichtung familienfreundlicher Zimmer und Appartements für Studierende mit Kind.

2.2 Die Maßnahmen müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden und den baulichen Vorschriften entsprechen.

2.3 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Nummer 2.1.

2.4 Wohnqualität – Ausstattung der Wohnheimplätze und Gemeinschaftsräume

2.4.1 Individualwohnheimplätze

Individualwohnheimplätze sollen jeweils einen Wohnschlafraum, einen Vorraum, einen Sanitärraum und eine Kochgelegenheit erhalten. Der Wohnschlafraum zur Nutzung durch eine Person soll die Größe von 14 Quadratmetern nicht unterschreiten. Sofern die Kochgelegenheiten im Wohnschlafraum untergebracht werden sollen, muss der Raum entsprechend größer als 14 Quadratmeter geplant werden. Sofern das Wohnheim über eine oder mehrere geeignete große und ausreichend ausgestattete Gemeinschaftsküchen verfügt, kann auf die Kochgelegenheit verzichtet werden.

Ein Wohnplatz soll eine Gesamtgröße von 30 Quadratmetern nicht überschreiten.

2.4.2 Wohnheimplätze

Wohnheimplätze in einer Wohngemeinschaft für zwei und mehr Personen sollen einen Vorraum, ausgestattet mit Kochgelegenheit und einem Essplatz je Person, einen Wohnschlafraum von mindestens 14 Quadratmetern je Person und mit Sanitärräumen für höchstens zwei Personen, im Falle von Wohnheimplätzen für Familien für höchstens drei Personen enthalten. Sofern das Wohnheim über eine oder mehrere geeignete große und ausreichend ausgestattete Gemeinschaftsküchen verfügt, kann auf die Kochgelegenheit verzichtet werden.

Eine Wohneinheit für zwei oder mehr Personen soll eine Gesamtgröße von 25 Quadratmetern je Wohnplatz nicht überschreiten.

2.4.3 Gemeinschaftsräume

Zusätzlich können Gemeinschaftsräume zum Aufenthalt für die Bewohnerinnen und Bewohner für jedes Wohnheim vorgesehen werden. Die Gesamtfläche soll in ihrer Nutzung eine angemessene Größe haben und nicht im Kellergeschoss im Sinne von § 2 Abs. 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt liegen. Darüber hinaus sind in jedem Wohnheim Wasch- und Trockenräume in angemessener Größe vorzuhalten.

2.4.4 Flächenangaben

Die Vorgaben nach der DIN 2771) sind entsprechend den baulichen Voraussetzungen einzuhalten.

Bei Baumaßnahmen gemäß Nummer 2.1.1. Buchst. b und c sowie Nummer 2.1.2 kann eine Abweichung von den Flächenvorgaben zugelassen werden, wenn dies aus planerischen Gründen im Sinne eines ausgewogenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses zweckmäßig ist und durch geeignete Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Die Zuwendung richtet sich an Unternehmen gemäß beihilferechtlichem Unternehmensbegriff, welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Bereich des sozialen Wohnungsbaus erbringen.

3.2 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, soweit sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstückes sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstückes oder Erbbaurechts gesichert ist sowie Eigentümer von im Land Sachsen-Anhalt gelegenen Wohnraums für studentisches Wohnen und das Wohnen für Auszubildende.

3.3 Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger

a) die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und

b) die Gewährung für die wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen bietet.

3.4 Im Falle der Veräußerung oder eines sonstigen Eigentumsübergangs der geförderten Wohnheimplätze im Zeitraum bis zum Ablauf der Zweckbindung hat der Eigentümer den neuen Eigentümer vertraglich zu verpflichten, die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen zu übernehmen. Zu diesem Zweck hat der ursprüngliche Eigentümer der geförderten Wohnheimplätze der Investitionsbank Sachsen-Anhalt den neuen Eigentümer zu benennen und die entsprechenden Vereinbarungen vor Vertragsabschluss vorzulegen. Durch die Bewilligungsbehörde ergeht ein Übertragungsbescheid an den neuen Eigentümer und Fördermittelempfänger.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Beihilferechtliche Vorgaben

Die Zuwendungen sind gemäß des Beschlusses 2012/21/EU mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieses Beschlusses unmittelbar erfüllen.

Übt der Zuwendungsempfänger auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, so müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausgewiesen werden; außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Als Kosten, die nicht der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zugerechnet werden können, gelten alle unmittelbaren Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Gemeinkosten und eine angemessene Kapitalrendite. Für diese Kosten darf kein Ausgleich gewährt werden.

4.2 Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen nicht gefördert werden. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung zuzurechnen sind. Die Planung bis einschließlich Leistungsphase 7 des § 34 Abs. 3 Nr. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 88), die Bodenuntersuchung, das Herrichten des Grundstücks und der Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens.

Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen steht der Förderung dann nicht entgegen, wenn dem Antragsteller nach diesen Verträgen ein Rücktrittsvorbehalt eingeräumt ist und ihm im Falle des Rücktritts – außer den Kosten für Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb – keine weiteren Lasten entstehen.

Mit der Ausführung der Leistungen darf im Sinne von Absatz 1 auch bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehaltes nicht begonnen werden.

4.3 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

4.3.1 Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien darf einem Unternehmen nicht gewährt werden, welches einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

4.3.2 Mit der Ausführung der Fördermaßnahme ist spätestens neun Monate nach Erteilung der Förderzusage zu beginnen. Eine Verlängerung der Frist ist in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag vor Fristende möglich.

4.3.3 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn der Antragsteller verfügbare Geldmittel in Höhe von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nachweist. Dieser Betrag kann auf 5 v.H. reduziert werden, soweit weitere 5 v.H. als Eigenarbeitsleistungen erbracht werden. Eigene Sachleistungen stellen nach Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses keine zuwendungsfähigen Ausgaben dar.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die anteilige Finanzierung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Projektförderung. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig. Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig.

5.2 Die Förderung beträgt je Wohnheimplatz bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 120.000 Euro. Bei Nachrüstung oder Austausch eines Aufzugs beträgt die Förderung je Wohnheimplatz höchstens 10.000 Euro.

5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens sind die Maßnahmen der Kostengruppen 200 bis 500, 700 und 800 gemäß DIN 2762).

5.4 Die geförderte Maßnahme muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Auf ein kostensparendes, umweltschonendes und energieeffizientes Bauen und Betreiben ist besonders zu achten.

5.5 Beihilferechtliche Regelung

Die Höhe der Zuwendung darf unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten abzudecken. Die Berechnung der Nettokosten und des angemessenen Gewinns richtet sich nach Artikel 5 des Beschlusses 2012/21/EU. Die Bewilligungsstelle fordert den Zuwendungsempfänger auf, etwaige Überkompensationen zurückzuerstatten.

Die Höhe der Zuwendung darf für ein Unternehmen mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur je Jahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die geförderten Wohnheimplätze müssen für die Unterbringungen von Studierenden oder Auszubildenden mindestens für 25 Jahre ab Bezugsfertigkeit zur Verfügung stehen. Der Vermieter darf Wohnungssuchenden die Wohnung nur überlassen, wenn diese ihm zeitnah – spätestens drei Monate nach Abschluss des Mietvertrages – eine Immatrikulationsbescheinigung oder einen Ausbildungsvertrag des Ausbildungsunternehmens vorlegen.

6.2 Die Miete wird bei der Bewilligung festgesetzt. Die höchstzulässige Nettokaltmiete je Wohnheimplatz beträgt in der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Stadt Halle (Saale) 6,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in allen übrigen Gemeinden 6 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Die höchstzulässige Nettokaltmiete erhöht sich jährlich, erstmals zum 1. Januar 2028, entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Erhöhung bemisst sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den der Änderung vorangehenden Monat (Dezember) gegenüber dem Verbraucherpreisindex für den Monat Dezember des Vorjahres erhöht hat.

Bei einer Verringerung des Verbraucherpreisindexes ist die höchstzulässige Nettokaltmiete entsprechend zu senken.

Zusätzlich dürfen ein monatlicher Möblierungszuschlag von höchstens 15 Euro je Wohnheimplatz sowie Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhoben werden.

Für die Dauer der Zweckbindung darf die Miete je Wohnheimplatz (einschließlich Nebenkosten) den Bedarf für die Unterkunft für Studierende nach § 13 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigen.

Innerhalb des Bindungszeitraums sind Mieterhöhungen unter den Voraussetzungen des § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend der prozentualen Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich, dürfen diese jedoch nicht überschreiten.

6.3 Für die Dauer der Belegungsbindung hat der Vermieter Unterlagen vorzuhalten, aus denen sich die ordnungsgemäße Belegung ergibt. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die ordnungsgemäße Belegung jederzeit zu überprüfen und die Unterlagen einzusehen.

6.4 Die Bewilligungsstelle kann die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen und zurückfordern, wenn gegen Bestimmungen dieser Richtlinien oder des Beschlusses 2012/21/EU verstoßen, insbesondere wenn eine unzulässige Miete erhoben oder die Zweckbindung nicht eingehalten wird. Entsprechend § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der zu erstattende Betrag zu verzinsen.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Anträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes an die Investitionsbank zu richten. Das Antragsformular und weitere Unterlagen können über das Internet unter www.ib-sachsen-anhalt.de abgerufen werden.

7.3 Nach stichtagsbezogenen Förderaufrufen können Projektanmeldungen mittels Formblatt bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt eingereicht werden. Nach Prüfung der Förderwürdigkeit durch ein Gremium aus den fachlich betroffenen Ministerien ergeht eine schriftliche Mitteilung, dass ein Antrag auf Förderung unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt mit einer Frist von drei Monaten zu stellen ist. Dem Gremium gehören folgende Ministerien an:

a) das Ministerium für Infrastruktur und Digitales,

b) das Ministerium für Bildung sowie

c) das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.

Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium behält sich eine Priorisierung der Antragsteller vor.

7.4 Beihilferechtliche Regelungen

Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wird dem Zuwendungsempfänger mittels eines oder mehrerer Betrauungsakte übertragen. In den Betrauungsakten muss insbesondere folgendes festgelegt sein:

a) der Gegenstand und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;

b) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet;

c) die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsstelle gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte;

d) eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen;

e) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen und

f) einen Verweis auf den Beschluss 2012/21/EU.

Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Zuwendungsempfänger keinen höheren Ausgleich erhalten, als in Nummer 5.5 der Richtlinien vorgesehen ist. Auf schriftliches Verlangen des Ministeriums legt die Bewilligungsstelle entsprechende Nachweise vor. Die Bewilligungsstelle führt regelmäßig Kontrollen durch oder trägt dafür Sorge, dass diese während des Betrauungszeitraums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums durchgeführt werden.

7.4.1 Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt prüft die Einhaltung der EU-Beihilferechtskonformität im Zuge der Bewilligung der Förderung und sodann in dreijährlichem Turnus. Wird hierbei eine beihilferechtlich relevante Überkompensation festgestellt, ist diese durch eine entsprechende Rückforderung des gewährten Zuschusses auszugleichen. Bei der Überprüfung der Beihilfekonformität sind folgende Ansätze zugrunde zu legen:

a) Mietertrag (Ist-Miete der geförderten Einheiten – netto kalt) und

b) abzüglich laufender Aufwand für die geförderten Wohnungen.

Dieser setzt sich regelmäßig zusammen aus:

a) Finanzierungaufwand

aa) Verzinsung der Ergänzungsfinanzierung je Jahr und

bb) Abschreibung (Gebäude-AfA) in Höhe von 2 v.H. je Jahr und

b) sonstigen laufenden Betriebskosten,

Verwaltungskosten gemäß § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung

aa) Instandhaltungskosten gemäß § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung und

bb) Mietausfallwagnis gemäß § 29 der Zweiten Berechnungsverordnung.

7.4.2 Die Differenz zwischen Ist-Miete und laufendem Aufwand stellt den beihilferechtlich relevanten Gewinn oder Verlust dar. Dieser wird bezogen auf das im Rahmen der Finanzierung einzusetzende Eigenkapital als Eigenkapitalrendite in Prozent angegeben.

7.4.3 Übersteigt die Eigenkapitalrendite innerhalb des Förderzeitraums den angemessenen Gewinn gemäß Artikel 5 Abs. 5 des Beschlusses 2012/21/EU in Höhe von 5 v.H., so ist die Förderung anzupassen, damit die Eigenkapitalverzinsung dem ermittelten angemessenen Gewinn entspricht.

7.5 Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Ministerium aller zwei Jahre Informationen gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission.

7.6 Bewilligung und Auszahlung

Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

7.7 Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt:

7.7.1 Neubau

Die Maßnahme muss 36 Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides fertiggestellt sein. Eine Verlängerung der Frist ist in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag möglich.

Der Zuschuss wird nach Baufortschritt ausgezahlt:

a) Rate bis zu 20 v.H. bei Baubeginn,

b) Rate bis zu 40 v.H. bei Rohbaufertigstellung,

c) Rate bis zu 30 v.H. bei Bezugsfertigkeit.

Der Nachweis ist durch eine Übersicht der bezahlten und vorliegenden Rechnungen zu führen. Der Restbetrag wird nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Die Auszahlungszeitpunkte sind im Bewilligungsbescheid auf bestimmte Jahre festzulegen.

7.7.2 Umbau, Erweiterung und Modernisierung

a) Erste Rate: höchstens 90 v.H., mindestens jedoch 30 v.H., nach Abruf innerhalb von 24 Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

b) Der Restbetrag wird nach Vorlage der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Der Nachweis ist durch eine Übersicht der bezahlten oder vorliegenden Rechnungen zu führen.

Die Auszahlungszeitpunkte sind im Bewilligungsbescheid auf bestimmte Jahre festzulegen.

7.8 Verwendungsnachweis und Prüfungsrechte

7.8.1 Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung den zweckentsprechenden Mitteleinsatz entsprechend dem vorgegebenen Vordruck nachzuweisen.

7.8.2 Die für die Wohnraumförderung zuständigen Ministerien des Bundes und des Landes, das Ministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof und der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte zu erteilen.

7.9 Ausnahmen

Das für Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen. Die sich aus der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO ergebenden Beteiligungspflichten bleiben unberührt.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

                        

1) Die DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

2) Die DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

 

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