Förderprogramm

Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus des Landes Sachsen-Anhalt für die Förderperiode 2021 bis 2027 (Richtlinie Örtliches Teilhabemanagement)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Tel: 0800 5600757

Fax: 0391 289871754

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Weiterführende Links:
Örtliches Teilhabemanagement

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune die Umsetzung eines örtlichen Teilhabemanagements planen, um einen inklusiven Sozialraum für Menschen mit Beeinträchtigungen zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Umsetzung eines örtlichen Teilhabemanagements und der Einstellung fachlich qualifizierter und geeigneter Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager.

Aufgabe der Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager ist es, auf mehreren Ebenen Maßnahmen zur Schaffung eines inklusiven Sozialraums zu entwickeln und zu begleiten.

Sie erhalten die Förderung für Projekte in 2 Handlungssäulen:

  • Handlungssäule 1: Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Sachsen-Anhalt,
  • Handlungssäule 2: Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements in den kreisangehörigen Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Kommunen in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Projekte, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen sich in regionale Strategien zur Gewährleistung sozialer Inklusion eingliedern und sinnvoll mit bestehenden Inklusionsprojekten verzahnt und vernetzt sein.
  • Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager müssen normalerweise mindestens einen Bachelor-Abschluss vorweisen, möglichst in einer sozial-, geistes- oder erziehungswissenschaftlichen oder heil- oder sozialpädagogischen Fachrichtung.
  • Beantragen Sie Mittel für die Einstellung von mehr als einer Teilhabemanagerin oder einem Teilhabemanager, soll mindestens eine Teilhabemanagerin oder ein Teilhabemanager für die Einstellung vorgesehen werden, die oder der wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist.
  • Der geografische Wirkungsbereich der Projekte soll sich auf Sie als antragstellende Kommune beziehen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus des Landes Sachsen-Anhalt für die Förderperiode 2021 bis 2027 (Richtlinie Örtliches Teilhabemanagement)

RdErl. des MS vom 1. Februar 2023 – 31a-04011
[geändert durch RdErl. des MS vom 25. September 2023 – 31a-04011]

Teil 1
Allgemeine Regelungen

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261 vom 22.7.2021, S. 58, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 27.2.2023, S. 1), sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

b) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421 vom 26.11.2021, S. 75), sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

c) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Sachsen-Anhalt 2021–2027,

d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) sowie dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,

e) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Just Transition Fund) für die Förderperiode 2021 bis 2027.

1.2 Zweck der Förderung

Im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: UN-Behindertenrechtskonvention) sind Mindeststandards für die Rechte von Menschen mit Behinderungen rechtsverbindlich festgelegt. Die Europäische Union ist Vertragspartei der UN-Behindertenrechtskonvention. Für die Europäische Union, wie auch für das Land Sachsen-Anhalt, ist die Umsetzung der Grundsätze und der Verpflichtungen der UN-Behindertenrechtskonvention eine vordringliche Aufgabe. Die Umsetzung der Verpflichtungen erfordert wohnortnahe nachhaltige, innovative und zukunftsgerichtete Maßnahmen der Teilhabesicherung.

Mit der Zuwendung wird das Ziel verfolgt, die Schaffung eines inklusiven Sozialraums durch die Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements zu erreichen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie werden Projekte in den folgenden Handlungssäulen gefördert:

a) Handlungssäule 1: Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Sachsen-Anhalt,

b) Handlungssäule 2: Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements in den kreisangehörigen Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt.

Gefördert wird die Einstellung fachlich qualifizierter und geeigneter Teilhabemanager.

Die Teilhabemanager entwickeln und begleiten Maßnahmen der Schaffung eines inklusiven Sozialraums zur Sicherstellung der umfassenden gesellschaftlichen und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf. Ihre Aufgaben sind auf mehreren Ebenen angesiedelt. Die Teilhabemanager

a) wirken als Schnittstelle und Ansprechpersonen zwischen der kommunalen Verwaltung und den Menschen mit Beeinträchtigungen vor Ort,

b) unterstützen die Kommunen bei der Schaffung eines inklusiven Sozialraums; Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Beurteilung der Teilhabebedingungen vor Ort in allen Lebensbereichen, jedoch insbesondere in den Bereichen „Selbstbestimmtes Wohnen“, „Arbeit und Beschäftigung“, „Gesundheit“ und „Partizipation“,

c) unterstützen die Kommunen auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse und fallbezogenen Erfahrungen bei der Erstellung und Evaluation und Fortschreibung eines lokalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vor Ort,

d) begleiten die Umsetzung und die Fortschreibung des kommunalen Aktionsplans und bereiten dessen Evaluation und Weiterentwicklung vor,

e) stehen der Verwaltung als Ansprechpersonen für Fragen zur Barrierefreiheit vor allem im Bereich der Kommunikation zur Verfügung,

f) regen Menschen mit Beeinträchtigungen zur Nutzung der eigenen Ressourcen und der Ressourcen des sozialen Umfelds an und unterstützen den Abbau individueller Teilhabebarrieren und -hindernisse,

g) tragen zur Sensibilisierung und zur Förderung ehrenamtlichen Engagements von und für Menschen mit Beeinträchtigungen, zur Fortbildung und zur Entwicklung und Vertiefung des Bewusstseins für die Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen bei; sie bieten regelmäßige Sprechtage für Verwaltung, Unternehmen, Verbände und Vereine an,

h) veranstalten Netzwerkveranstaltungen, Vernetzungstreffen mit Trägern der Rehabilitation und Teilhabekonferenzen,

i) arbeiten eng mit Personen zusammen, die Experten in eigener Sache sind und deren Interessenvertretungen.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Kommunen in Sachsen-Anhalt.

Für die jeweilige Handlungssäule sind die Regelungen zu den Zuwendungsempfangenden in Teil 2 zu beachten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Projekte gliedern sich in regionale Strategien zur Gewährleistung sozialer Inklusion ein. Eine sinnvolle Verzahnung und Vernetzung der Projekte mit bestehenden Inklusionsprojekten ist zu gewährleisten.

4.2 Zuwendungen können gewährt werden für Projekte der Kommunen, die das örtliche Teilhabemanagement im Sinne von Nummer 2 zum Gegenstand haben, Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zum Ziel haben und den Grundsätzen des Landesaktionsplans Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen „einfach machen. Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ (Beschluss der Landesregierung vom 15. Januar 2013) sowie dem Landesaktionsplan Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention „einfach machen. Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ 2.0 (Beschluss der Landesregierung vom 25. Mai 2021) entsprechen.

4.3 Teilhabemanager müssen mindestens einen Bachelor-Abschluss vorweisen, möglichst in einer sozial-, geistes- oder erziehungswissenschaftlichen oder heil- oder sozialpädagogischen Fachrichtung. Im Einzelfall sind Abweichungen hiervon möglich, wenn eine Person mit einer Behinderung als Teilhabemanager beschäftigt werden soll, die gemäß § 99 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist.

4.4 Bei der Beantragung von Mitteln für die Einstellung von mehr als einem Teilhabemanager soll mindestens ein Teilhabemanager für die Einstellung vorgesehen werden, der wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist.

4.5 Der geografische Wirkungsbereich der Projekte soll sich auf die Kommune im Land Sachsen-Anhalt beziehen, von der der Antrag auf Förderung gestellt wird.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 95 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

5.4.2 Zuwendungsfähig sind notwendige Personal- und Sachausgaben, die unmittelbar durch das Projekt entstehen und zur Projektdurchführung erforderlich sowie dem Projekt direkt zuzuordnen sind.

5.4.3 Für die Bemessungsgrundlage gelten grundsätzlich die folgenden Regelungen.

5.4.3.1 Die Förderung von Personalausgaben erfolgt auf der Basis der tatsächlich entstandenen Personalausgaben.

5.4.3.2 Auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d und Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 wird für die restlichen Ausgaben ein Pauschalsatz in Höhe von 20 v.H. der direkten, bestätigten und nachgewiesenen Lohn- und Lohnnebenausgaben des bewilligten Projektpersonals (ohne Verwaltungspersonal) als zuwendungsfähig anerkannt. Über diese Pauschale sind alle projektbezogenen Ausgaben abgedeckt.

5.4.3.3 Zu den förderfähigen Sachausgaben zählen insbesondere projektbezogene Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Workshops, bis zu drei Teilhabekonferenzen während der gesamten Projektlaufzeit (einschließlich technischer Ausrüstung, sofern diese für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich ist oder sie im Laufe der Maßnahme vollständig abgeschrieben wird oder ihr Erwerb die wirtschaftlich günstigste Option ist) sowie mit den Konferenzen in Zusammenhang stehende Kosten für besondere Bedarfslagen von Teilnehmern mit Beeinträchtigungen, Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscher oder Sprachdolmetscher, Ausgaben für die Mitwirkung an Maßnahmen zur Überwindung von Teilhabebarrieren durch die Bereitstellung barrierefreier Informationsmaterialien und Ausgaben zur Erstellung eines barrierefreien Internetauftritts.

5.4.4 Gebietskörperschaften sind in das Tarifsystem der öffentlichen Hand durch die Gestaltung von tarifvertraglichen oder besoldungsrechtlichen Regelungen eingebunden. Personalausgaben werden deshalb nach dem für die Gebietskörperschaften geltenden Tarifvertrag als zuwendungsfähig anerkannt. Es ist zu gewährleisten, dass keine bessere Einstufung in die Entgeltgruppe vorgenommen wird, als die, die nach den für die Zuwendungsempfangenden geltenden tarifrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Tätigkeit anzuwenden wäre.

5.4.5 Die Förderung nach dieser Richtlinie kann gleichgestellte Zuschüsse und Zuwendungen anderer öffentlicher und privater Stellen oder Förderungen aufgrund anderer Bundes- oder Landesprogramme für denselben Förderzweck (im Folgenden: anderweitige Förderungen) ergänzen. Anderweitige Förderungen werden auf die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend angerechnet, Leistungen Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Doppelförderung ist auszuschließen.

5.5 Der Förderzeitraum für Projekte umfasst in der Regel 60 Monate, mit der Möglichkeit der Verlängerung bis längstens zum Ende der Förderperiode.

6. Allgemeine Anweisungen zum Verfahren

6.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und, soweit zutreffend, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist jede Kommune des Landes Sachsen-Anhalt. Die erforderlichen Unterlagen werden von der zuständigen bewilligenden Stelle im Internet veröffentlicht.

6.3 Antragsverfahren

6.3.1 Die bewilligende Stelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

6.3.2 Die Anträge müssen eine Einverständniserklärung des Antragstellers zur elektronischen Erfassung und Weiterverarbeitung der im Bezug zur Förderung stehenden Daten und zur Teilnahme der Zuwendungsempfangenden am Evaluationsverfahren beinhalten. In jedem Fall muss eine Einverständniserklärung von den Zuwendungsempfangenden bei der bewilligenden Stelle vorliegen, wenn persönliche Daten des Projektpersonals oder betroffener Personen im Zuge der Evaluation genannt werden.

6.4 Auszahlungsverfahren

6.4.1 Die Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden erfolgt durch die bewilligende Stelle frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.

6.4.2 Für die Projekte können Vorauszahlungen geleistet werden, soweit sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

6.4.3 Für Mittelabforderungen ist die Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises erforderlich, der den konkreten Umsetzungsstand des bewilligten Finanzierungsplanes (Personalausgaben) zum Berichtstermin beinhaltet. Für Ausgaben, für die keine pauschalierte Förderung erfolgt, sind die zugehörigen Belege und Zahlungsnachweise der bewilligenden Stelle auf deren Abforderung einzureichen. Die Sachausgaben werden bei der Mittelabforderung als pauschaler Aufschlag auf die Personalausgaben berücksichtigt.

6.4.4 Die im Rahmen eines Projektes anfallenden Einnahmen und Ausgaben sind in der Buchführung der Zuwendungsempfangenden gesondert, zeitlich und inhaltlich gegliedert auszuweisen.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

6.5.1 Die Zuwendungsempfangenden haben der bewilligenden Stelle in der Regel zum 31. Dezember und 30. Juni sowie zum Projektende inhaltlich, nach vorgegebenem Muster, darüber Bericht zu erstatten, wie der Verlauf der Projektabwicklung und der Stand der Zielerreichung ist. Dieser Sachbericht ist bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach dem Stichtag schriftlich und in elektronischer Form vorzulegen. Zum Projektende ist der Sachbericht durch einen ausführlichen Erfolgskontrollbericht zu ergänzen. Die Teilhabemanager berichten regelmäßig gegenüber dem Ministerium im Rahmen von Vernetzungstreffen.

6.5.2 Abweichend zu Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person ist der Verwendungsnachweis zum Projektende einschließlich des letzten Sachberichtes und des Erfolgskontrollberichtes innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes schriftlich und in elektronischer Form bei der bewilligenden Stelle einzureichen.

6.5.3 Abweichend zu Nummer 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben die Zuwendungsempfangenden der bewilligenden Stelle den zahlenmäßigen Nachweis über die Verwendung der erhaltenen direkten Personalausgaben (zum Beispiel über Lohnjournale) mit jeder Mittelabforderung vorzulegen. Die Ausgaben innerhalb der Pauschale sind nicht gesondert nachzuweisen, sondern werden nur als Aufschlag auf die direkten Personalausgaben berechnet. Für den Zeitraum von der letzten Mittelabforderung bis zum Projektende erfolgt der zahlenmäßige Nachweis spätestens mit Vorlage der Berichterstattung zum Projektende. Nummer 6.4.3 gilt entsprechend.

6.6 Sonstige Bestimmungen

6.6.1 Mitwirkungspflichten

Die Zuwendungsempfangenden haben ihre Mitwirkung am elektronischen Antrags-, Begleit- und Abrechnungsverfahren, bei Evaluierungen im Auftrag des Landes sowie bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller im Bezug zur Förderung stehenden Daten zu gewährleisten.

6.6.2 Prüfrechte

Neben der bewilligenden Stelle sind das Ministerium, der Landesrechnungshof, die für die Förderung im Rahmen des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027 eingerichteten Behörden und Stellen, der Europäische Rechnungshof sowie die Europäische Kommission berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, für das Vorhaben wesentliche Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Originalunterlagen bereitzuhalten.

6.6.3 Subventionsvorschriften

Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die Zuwendungsempfangenden sind bei der Antragstellung und bei der Bescheiderteilung auf die subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO) hinzuweisen.

Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) hinzuweisen.

6.6.4 Publizitätsvorschriften

Die bewilligende Stelle hat die geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission sowie des Landes zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen den Zuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid bekannt zu geben.

Die Zuwendungsempfangenden haben umfangreiche Publizitätsvorschriften einzuhalten, die sich im Wesentlichen aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 ergeben. Sofern eine Website oder ein Social-Media-Kanal betrieben wird, gehört hierzu insbesondere eine kurze Beschreibung des Vorhabens, die im Verhältnis zum Umfang der Zuwendung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben werden. Des Weiteren haben die Zuwendungsempfangenden sich einverstanden zu erklären, dass sie und das geförderte Vorhaben mit wesentlichen Daten gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der Liste der Vorhaben erfasst und veröffentlicht werden.

Die Zuwendungsempfangenden haben ihre projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit mit der bewilligenden Stelle abzustimmen und Kooperationspartner schriftlich über die Mitfinanzierung durch die Europäische Union zu unterrichten.

6.6.5 Aufbewahrungsfristen

Die bewilligende Stelle regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie Artikel 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und weiteren auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides die Aufbewahrungspflicht für die Original-Projektunterlagen bei den Zuwendungsempfangenden. Im Falle einer begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht, sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, die Original-Unterlagen vollständig der bewilligenden Stelle zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Weitere sich aus Rechtsvorschriften ergebende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

Teil 2
Besondere Regelungen

Abschnitt 1
Handlungssäule 1
Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Sachsen-Anhalt

1. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt.

2. Anweisungen zum Verfahren

2.1 Projektauswahlverfahren

Die Projektauswahl erfolgt auf der Basis eines Antragsverfahrens. Anträge können nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt gestellt werden. Fristen für die Antragstellung gelten nicht.

2.2 Bewilligung

Die Entscheidung zum Antrag trifft die bewilligende Stelle nach Prüfung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit auf der Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.

Für eine Entscheidung über die Bewilligung des Antrags wird die Qualität des Projektkonzepts herangezogen. Die Bewertung der Qualität des Projektkonzepts erfolgt durch das zuständige Ministerium. Das Verfahren der Prüfung und Bewilligung ist prüffähig zu dokumentieren.

2.3 Förderunschädlicher Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs

Der frühestmögliche Termin des im Antrag dargestellten Vorhabens ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen zu veröffentlichen.

Abschnitt 2
Handlungssäule 2
Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements in den kreisangehörigen Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt

1. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die kreisangehörigen Kommunen in Sachsen-Anhalt.

2. Anweisungen zum Verfahren

2.1 Projektauswahl

Die Projektauswahl erfolgt anhand von Projektauswahlkriterien.

2.2 Projektauswahlverfahren

2.2.1 Die Projektauswahl erfolgt auf der Basis eines Antragsverfahrens. Anträge für die erste Auswahlrunde müssen bis spätestens drei Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt gestellt werden. Für die zweite Auswahlrunde müssen Anträge bis spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie eingereicht werden. Danach gilt jeweils der erste Werktag im Quartal als Stichtag zur Antragstellung.

2.2.2 Die bewilligende Stelle legt dem zuständigen Ministerium die Förderanträge unmittelbar nach Antragstellung vor. Das Ministerium bewertet die eingereichten Anträge anhand von Auswahlkriterien aus den folgenden Rubriken:

a) Qualität des Projektkonzeptes

aa) Projektidee

bb) Qualität und Umsetzbarkeit des Projektstruktur- und Zeitplans (Meilensteine)

cc) Qualität der geplanten Projektumsetzung unter Berücksichtigung der inhaltlichen Beschreibung der Arbeitspakete und Handlungsfelder, der Einbindung von Partnern, Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Projektmonitorings sowie der Schlüssigkeit des Gesamtkonzeptes

dd) Qualität der Berücksichtigung von Wechselwirkungen, Abgrenzung und Abstimmung mit anderen Maßnahmen und Angeboten der Region,

b) Anbindung an die Verwaltung oder die Verwaltungsspitze,

c) regionale, flächendeckende Verteilung der Angebote oder räumliche Entfernung zur Landkreisverwaltung.

Im Ergebnis der Bewertung entsteht eine Rangliste der Anträge. Das Ministerium wählt auf der Grundlage dieser Rangliste die förderwürdigen Projekte aus. Die Rangliste einschließlich der Auswahlentscheidung des Ministeriums ist der bewilligenden Stelle zu übergeben. Das Auswahlverfahren ist prüffähig zu dokumentieren.

2.2.3 Die Entscheidung über den Antrag trifft die bewilligende Stelle nach Prüfung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit auf der Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange im Benehmen mit dem Ministerium.

Die der Rangliste zugrunde liegenden Förderanträge sind verbindlich. Nachträgliche Änderungen am Projektinhalt können von der bewilligenden Stelle nur berücksichtigt werden, wenn diese Änderungen von dem zuständigen Ministerium bestätigt worden sind. Das Verfahren diesbezüglich ist zu dokumentieren.

Teil 3
Sprachliche Gleichstellung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

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