Förderprogramm

Förderung von Digitalisierungsprojekten für die Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ (Richtlinie Sachsen-Anhalt Digital)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

Referat Digitalstrategie, Digitale Projekte

Turmschanzenstraße 30

39114 Magdeburg

Weiterführende Links:
Förderrichtlinie „Sachsen-Anhalt Digital“ Beteiligungsportal Sachsen-Anhalt – Förderrichtlinie Sachsen-Anhalt Digital

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein innovatives Digitalisierungsprojekt umsetzen wollen, das ganzheitlich im Land Sachsen-Anhalt wirkt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Durchführung qualitativ hochwertiger und anspruchsvoller Digitalisierungsprojekte zur Umsetzung der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“.

Sie erhalten die Förderung beispielsweise für

  • Organisationsinnovationen (Anwendung digitaler Methoden in den Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufen, Geschäftsbeziehungen),
  • Prozessinnovationen (Anwendung neuer oder verbesserter Methoden für Produktion und Leistungserbringung),
  • Produktinnovationen (Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen) oder
  • interdisziplinäre Vernetzung von Informationen mit regionalem Bezug.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 120.000. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail oder über das Beteiligungsportal bis zum 22.5. eines Jahres an das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt, Referat Digitalstrategie, Digitale Projekte.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Städte, Gemeinden, Zweckverbände) und
  • juristische Personen des privaten Rechts (Vereine, Unternehmen).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Digitalisierungsprojekt muss
    • innerhalb der 18 Themenfelder der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ verfolgt werden,
    • mit ethischen und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen,
    • innovativ und zukunftsorientiert sein,
    • nachnutzbar gestaltet sein,
    • einen relevanten Beitrag zur Realisierung von den festgelegten Querschnittszielen der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ leisten und
    • von besonderem Interesse für das Land Sachsen-Anhalt sein.
  • Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen.
  • Die Gesamtkosten Ihres Digitalisierungsprojekts müssen EUR 5.000 überschreiten (Bagatellgrenze).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Digitalisierungsprojekten für die Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ (Richtlinie Sachsen-Anhalt Digital)

Vom 15. April 2024 – 45-79018-5

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung),

c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung) und

d) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Digitalisierungsprojekte.

Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“, insbesondere die Querschnittsziele, umzusetzen. Die Digitalisierungsprojekte müssen dabei innerhalb der 18 Themenfelder der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ verfolgt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtmäßigen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die eingereichten Projektanträge werden nach den folgenden einheitlichen Kriterien bewertet, entsprechend priorisiert und nach Mittelverfügbarkeit gefördert:

a) Wirkung auf die Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“,

b) Nachhaltigkeit der Implementierung der Projektinhalte und

c) Nachnutzbarkeit der Projektinhalte im Land Sachsen-Anhalt.

2. Gegenstand der Förderung

Zur Umsetzung der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ können Vorhaben (im Folgenden Digitalisierungsprojekte) gefördert werden, die einen Beitrag zur Erfüllung der in der Strategie befindlichen Querschnittsziele leisten.

Einen Beitrag zu den Querschnittszielen leisten Digitalisierungsprojekte, die landesweit:

a) zur digitalen Souveränität und zum Datenschutz beitragen,

b) die Gleichstellung aller Geschlechter stärken und Barrieren im digitalen Raum abbauen,

c) einen Beitrag zu digital-ethischen Fragestellungen liefern,

d) die Verbreitung und Nutzung von Open Data und Open Source stärken,

e) zur Modernisierung von IT-Fachverfahren oder des Föderalen Informationsmanagements beitragen,

f) Kommunen und Landkreise im Bereich Smart City und Smart Region voranbringen,

g) dem Zusammenspiel von Wirtschaft und Wissenschaft dienen,

h) soziale Beratungsangebote digital unterstützen,

i) Bildungsmaßnahmen mit Blick auf digitalen Kompetenzgewinn einführen und stärken,

j) nachnutzbare digitale Lösungen im Bereich Sport und Kultur entwickeln oder

k) künstliche Intelligenz nutzen.

Digitalisierungsprojekte müssen mit ethischen und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen, sowie innovativ und zukunftsorientiert sein und einen relevanten Beitrag zur Realisierung von den festgelegten Querschnittszielen der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ leisten und von besonderem Interesse des Landes Sachsen-Anhalt sein. Diese Förderung soll zur Umsetzung qualitativ hochwertiger und anspruchsvoller Digitalisierungsprojekte führen, die ganzheitlich im Land Sachsen-Anhalt wirken und deren Projektergebnisse einer unmittelbaren Verwertung zugeführt werden. Projekte müssen nachnutzbar gestaltet sein und dürfen entsprechend nicht nur einzelnen Personen des öffentlichen und privaten Rechts dienen.

Dabei kann es sich um eine Organisationsinnovation (Anwendung digitaler Methoden in den Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufen, Geschäftsbeziehungen), eine Prozessinnovation (Anwendung neuer oder verbesserter Methoden für Produktion und Leistungserbringung), eine Produktinnovation (Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen) oder um die interdisziplinäre Vernetzung von Informationen mit regionalem Bezug handeln.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a) juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Städte, Gemeinden, Zweckverbände) und

b) juristische Personen des privaten Rechts (Vereine, Unternehmen).

Zuwendungen dürfen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung für Digitalisierungsprojekte hat nachrangigen Charakter, eine Finanzierung aus anderen Mitteln muss ausgeschlossen sein. Das Digitalisierungsprojekt wird nur dann gefördert, wenn die Gesamtkosten 5.000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

Sofern die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt wird, sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage aufgeführten (De-minimisspezifischen) Festlegungen einzuhalten. Die Anlage enthält unter anderem Regelungen zum beihilferechtlich möglichen Förderzeitraum und zu Förderausschlüssen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Gefördert wird im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung in Form von nichtrückzahlbaren Zuwendungen.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind grundsätzlich nur die Ausgaben (Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen), die beim Zuwendungsempfänger erst durch das Projekt ausgelöst werden und die dem Zuwendungsempfänger ohne das Projekt nicht entstehen würden. Dabei ist ein strenger Maßstab für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks anzulegen.

Bei Digitalisierungsprojekten nach Nummer 2 können Zuwendungen bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 120.000 Euro gewährt werden.

Eigenarbeitsleistungen der Antragsteller als zuwendungsfähige Ausgaben können nur von ehrenamtlich oder freiwillig tätigen Personen nach Maßgabe des Abschnitts 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses berücksichtigt werden, die unentgeltlich erfolgen. Abweichend davon wird für Eigenarbeitsleistungen ein Pauschalwert von 6,50 Euro je Stunde zu Grunde gelegt. Diese können nur auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. Der Wert der Eigenarbeitsleistung wird der Höhe nach auf höchstens 5.000 Euro je Vorhaben bei Anträgen mit investiven Maßnahmen und auf höchstens 1.000 Euro je Vorhaben bei Anträgen zur Umsetzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich des höchsten Wertes der Eigenarbeitsleistungen zulassen.

Die gewährte Zuwendung darf dabei die Summe der tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die anzurechnende Eigenarbeitsleistung muss im Antrag, im Bescheid und im Verwendungsnachweis ausdrücklich ausgewiesen werden.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Anzuwendende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (gegebenenfalls VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich und digital unter Verwendung des Projektantrages an die Bewilligungsstelle bis zum Stichtag, dem 22. Mai eines Jahres, zu stellen.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.

6.3 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstr. 30, 39114 Magdeburg, Referat Digitalstrategie, Digitale Projekte.

6.4 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel über die Zuwendungen zur Förderung von Digitalisierungsprojekten nach dieser Richtlinie.

Das Vorhaben ist auf eine Laufzeit bis höchstens 31. Dezember des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, beschränkt.

Auf Antrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bewilligungsstelle abweichende Bestimmungen zu den zeitlichen Begrenzungen treffen.

6.5 Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes

Die Einhaltung des Besserstellungsverbotes gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung wird aufgrund einer Selbstauskunft des Antragstellers im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung im Antragsverfahren sowie bei der Prüfung des Verwendungsnachweises überprüft.

6.6 Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen. Der Nachweis über die Eigenarbeitsleistungen hat durch den Nachweis der geleisteten Stunden zu erfolgen.

Bei einem Zuwendungsbetrag bis zu einer Höhe von 50.000 Euro wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

6.7 Ausnahmen

Die zuständige oberste Landesbehörde behält sich vor, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von diesen Richtlinien zuzulassen, soweit sie nicht den Verwendungsnachweis betreffen. Bei Vorhaben unter 50.000 Euro ist das Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen nicht erforderlich.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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