Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur strukturellen und nachhaltigen Förderung der Filmtheater in Sachsen-Anhalt (Richtlinie Zukunftsprogramm Kino)
RdErl. der StK vom 30. November 2022 – 44-57609
[geändert durch RdErl. der StK vom 2. November 2023 – 44-57609]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und
b) der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 (ABl. L 2023/2391, 5.10.2023)
Zuwendungen für Filmtheater mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt.
1.2 Die Förderung dient dem Ziel, den Kulturort Kino im Land Sachsen-Anhalt, insbesondere auch außerhalb von Ballungsgebieten, zu stärken und damit einen Beitrag zur Sichtbarkeit des kulturell anspruchsvollen Kinofilms in der Fläche zu leisten. Mit Blick auf die aktuelle coronabedingte Lage und die ungewisse Fortdauer der hieraus folgenden besonderen Umstände und Auflagen sind gerade auch Investitionen zur gesundheitspolitisch erforderlichen und sinnvollen Nachrüstung der Kinos ein wichtiger und nachhaltiger Beitrag zum Erhalt der kulturellen Kinoinfrastruktur und des deutschen Kinofilms in der Fläche. Das Zukunftsprogramm soll den Kinos daher vor allem auch dringend notwendige bauliche und sonstige investive Maßnahmen ermöglichen.
1.3 Es werden in der Regel nur Maßnahmen gefördert, für die eine Förderzusage der Filmförderungsanstalt (FFA) zu den jeweils geltenden Bedingungen der Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für die strukturelle und nachhaltige Förderung von Kinos („Zukunftsprogramm Kino“) (im Folgenden: BKM-Zukunftsprogramm Kino) vorliegt. Die Förderung dient somit grundsätzlich der Kofinanzierung der in Satz 1 genannten BKM-Förderung.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Es erfolgt eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind in Anlehnung an das BKM-Zukunftsprogramm Kino investive Maßnahmen bereits bestehender ortsfester Filmtheater in Sachsen-Anhalt zu folgenden Zwecken:
a) Smart Data, Kundenbindung, investive Marketingmaßnahmen,
b) Grünes Kino, Nachhaltigkeit, umweltschonende Verfahren,
c) Barrierefreiheit im Kino,
d) Kassentechnik,
e) Projektions- und Tontechnik,
f) Bestuhlung und Kinosaal-Ausstattung,
g) Ausstattung der Besucherbereiche, Foyer,
h) Maßnahmen zur Instandsetzung der Außenanlage,
i) sonstige, nach dem geltenden BKM-Zukunftsprogramm Kino förderfähige investive Maßnahmen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt ist, wer im Land Sachsen-Anhalt ein Filmtheater betreibt.
3.2 Gefördert werden können ausschließlich ortsfeste Filmtheater mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt mit bis zu sieben Leinwänden, die mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:
a) Sitz in einer Gemeinde bis höchstens 50.000 Einwohner oder
b) prämierte Auszeichnung mit dem Kinoprogrammpreis der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, dem Kinopreis des Kinematheksverbundes oder mit den Kinoprogrammpreisen für Kinos in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen der Mitteldeutschen Medienförderung GmbH (MDM) in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde deutscher Filmkunsttheater e.V. in den in der geltenden Fassung des BKM-Zukunftsprogramms Kino näher bestimmten Jahren oder
c) Besucheranteil von mindestens 40 v.H. für deutsche und europäische Filme oder eine Programmierung von mindestens 40 v.H. deutscher und anderer europäischer Filme im Durchschnitt der in der geltenden Fassung des BKM-Zukunftsprogramms Kino näher bestimmten Jahre.
3.3 Gefördert werden können ortsfeste Filmtheater, bei denen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs nachgewiesen und auf dieser Grundlage die Nachhaltigkeit der Förderung gewährleistet ist. Die Wirtschaftlichkeit wird in der Regel vermutet, wenn ein Filmtheater durchschnittlich 275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den in der geltenden Fassung des BKM-Zukunftsprogramms Kino näher bestimmten Jahren nachweisen kann. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
3.4 Grundsätzlich werden keine Sonderformen von Filmtheater gefördert.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendung wird in der Regel nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 v.H. der förderfähigen Ausgaben aufbringt und insbesondere für die Förderung von Baumaßnahmen eine Förderzusage der Filmförderungsanstalt zum BKM-Zukunftsprogramm Kino vorliegt.
4.2 Für die Förderung besteht in der Regel eine Zweckbindung für fünf Jahre. Wird vor Ablauf von fünf Jahren die investive Maßnahme veräußert oder der Spielbetrieb des mit dieser Maßnahme ausgestatteten Filmtheaters eingestellt, so ist die Zuwendung zumindest anteilig an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen.
4.3 Mit der beantragten Maßnahme darf erst zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung (Datum des Zuwendungsbescheides) begonnen werden. Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen nach schriftlicher Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch die Bewilligungsbehörde möglich.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 v.H. der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 45.000 Euro für Kinos mit einem Saal oder 30.000 Euro je Leinwand für Kinos ab zwei Sälen. Die Landesförderung erfolgt grundsätzlich ergänzend zu der Bundesförderung und kann ausnahmsweise insbesondere dann unter Einhaltung der Höchstbeträge nach Satz 1 und einer Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers von mindestens 20 v.H. auf bis zu 80 v.H. der förderfähigen Ausgaben erhöht werden, wenn für die Maßnahme keine weiteren Fördermittel aus dem Bundesförderprogramm zur Verfügung stehen.
5.3 Kinos mit mehreren Sälen können vorbehaltlich der Höchstsummen nach Nummer 5.2 je Jahr für höchstens vier Leinwände je Kino eine Finanzierung beantragen.
5.4 Der Bewilligungszeitraum wird von der Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
5.5 Die Beihilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gemäß der Anlage. Sofern diese ergänzenden Regelungen eingehalten werden, gelten die gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen dieser Richtlinie.
5.6 Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung etwaiger Berechtigungen zum Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder innerhalb der Projektlaufzeit rückerstattet wird, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eine Kumulierung von Fördermitteln ist nach dieser Richtlinie mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Förderungen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Filmförderungsanstalt, zulässig, soweit die entsprechenden anderen Programme dies zulassen und dadurch keine Überkompensation eintritt. Sofern von Zuwendungsgebern jeweils Mindestfinanzierungsanteile der Zuwendungsempfänger vorgegeben werden, sind diese einzuhalten.
6.2 Der Verwendungsnachweis ist zur Auszahlung der letzten Rate, spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Sofern die nach dem BKM-Zukunftsprogramm Kino zuständige Bewilligungsbehörde zu den geltenden Bedingungen des BKM-Zukunftsprogramms Kino in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulässt, kann bei einer Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt als Kofinanzierung gemäß Nummer 1.3 die Bewilligungsbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen ebenfalls von dieser Regelung abweichen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, Hegelstraße 42, 39104 Magdeburg.
7.3 Anträge auf Förderung können ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde schriftlich gestellt werden. Das für die Antragstellung erforderliche Antragsformular (zum Beispiel Erklärung über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, Erklärung zum Datenschutz) steht auf der Internetseite www.medien.sachsen-anhalt.de zum Download bereit. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn der Bewilligungsbehörde nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie sämtliche antragsbegründenden Unterlagen zur Prüfung vorgelegt sind.
7.4 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt).
7.5 Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt auf der Grundlage eines eingereichten Auszahlungsantrages für bereits getätigte Ausgaben. Bei bewilligten Zuwendungen von bis zu 5.000 Euro erfolgt die Auszahlung einmalig nach Vorlage der Rechnung für Lieferung und Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme. Bei bewilligten Zuwendungen von mehr als 5.000 Euro erfolgt die Auszahlung je nach Erfordernis und Projektfortschritt in bis zu vier Raten. Spätestens zur Auszahlung müssen alle Nachweise zur Schließung der Finanzierung vorliegen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 30. November 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Anlage
(zu Nummer 5.5 Satz 2)
Soweit die Förderung nach dieser Richtlinie als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in dieser Richtlinie benannten Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis spezifische) Festlegungen einzuhalten:
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig bis längstens zum 30. Juni 2024.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind;
b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet, oder
bb) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
e) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
Ist ein Unternehmen sowohl in den Bereichen von Absatz 1 Buchst. a, b oder c als auch in einem oder mehreren Bereichen tätig oder übt andere Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 aus, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
3. Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;
b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: der Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
d) „ein einziges Unternehmen“: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
4. Förderhöchstbetrag
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für Deminimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, das heißt den Kalenderjahren.
Wird der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle Deminimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.
Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden.
5. Förderung als verlorener Zuschuss
Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.
6. Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
7. Besonderes Verfahren
Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
Beabsichtigt die fördernde Stelle, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt die fördernde Stelle dem Unternehmen schriftlich die voraussichtlichen Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt das Unternehmen unter ausdrücklichem Verweis auf die hier zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.
Die fördernde Stelle gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in Deutschland in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Nummer 4 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet und sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind.
8. Dokumentationspflicht
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Anlage zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Die fördernde Stelle übermittelt über das für Wirtschaftspolitik zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für die Notifizierung zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten wurde.