Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten mit digitalen und kreativwirtschaftlichen Inhalten und Leistungen (Richtlinien Digital And Creative Economy)
Erl. des MWL vom 1. November 2023 – 22/36-32323/3
[geändert durch Erl. des MWL vom 22. Januar 2024 - 22/36-32323/3]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegiertenverordnungen und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegiertenverordnungen und Durchführungsverordnungen,
c) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der Anlage 1,
d) des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50), in der jeweils geltenden Fassung,
e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung und
f) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien, dem EFRE/JTF Programm 2021–2027 Sachsen-Anhalt (https://europa.sachsen-anhalt.de/esi-fonds-in-sachsen-anhalt/foerderperiode-2021-bis-2027-efreesf-jtf/) sowie den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE/ESF+/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027 Zuwendungen für innovative Digitalisierungsprozesse in Unternehmen, die Entwicklung und Produktion digital-kreativer Anwendungen, Produkte und Services sowie die Entwicklung von innovativen Produkten und Dienstleistungen in Netzwerken einschließlich der Verbesserung des Marktzuganges, des Know-hows von Unternehmen im kreativwirtschaftlichen Bereich und branchenübergreifender Zusammenarbeit.
1.2 Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, innovative Digitalisierungsprozesse in Unternehmen aller Branchen, die Entwicklung und die Produktion digital-kreativer Anwendungen, Produkte und Services von Unternehmen für den Markt sowie im Rahmen von branchenübergreifenden Netzwerken die Entwicklung von innovativen Produkten und Dienstleistungen mit digitalen Komponenten im kreativwirtschaftlichen Bereich zu befördern und die Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Durchführung eines Wettbewerbs- und Antragsverfahrens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderschwerpunkt Digital Innovation
2.1.1 Gegenstand der Förderung sind investive Digitalisierungsvorhaben in kleinen und mittleren Unternehmen, die in einer oder mehreren ihrer Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt durchgeführt werden.
2.1.2 Zu den investiven Digitalisierungsvorhaben zählen insbesondere die Digitalisierung unternehmensinterner Abläufe und Services, auf Außenwirkung bezogene digitale Vorgänge, Marketing- und Vertriebsstrategien sowie die Einrichtung und Erhöhung der IT-Sicherheit.
2.1.3 Insbesondere soll die Digitalisierung erfolgen von:
a) Produkten und Produktionsprozessen
aa) Einsatz einschließlich Entwicklung neuer digitaler Produkte und Dienstleistungen,
bb) Einsatz einschließlich Entwicklung von digitalen Produktionsverfahren,
b) Geschäftsmodellen:
aa) erstmaliger Einsatz digitaler Geschäftsmodelle, Produkte sowie Services,
bb) Entwicklung und Weiterentwicklung bestehender digitaler Geschäftsmodelle,
c) Geschäftsabläufen:
aa) im Unternehmen,
bb) zwischen Unternehmen und Kunden,
cc) zwischen Unternehmen und Lieferanten (insbesondere Bestellvorgänge, Lagerhaltung, Archivierung),
d) Außendarstellung, Marketing und Kommunikationsdesign
aa) Webanwendungen unter Beachtung der Usability (alle Endgeräte betrachtend), zum Beispiel Webseiten, Apps, kreativer Content,
bb) Online-Vertriebswege, zum Beispiel Webshops, eSupport, elektronische Marktplätze,
cc) automatisierte, personalisierte und Multi-Channel-Kundenansprache,
dd) Suchmaschinenmarketing und Social Media Marketing oder
e) IT-Sicherheit
aa) Einführung und Erhöhung des Schutzes des Unternehmens bei digitalen Sicherheitsmaßnahmen insbesondere bei
aaa) Cloud-Computing,
bbb) digitaler Verschlüsselung,
ccc) mobilen Zugriffstechniken,
ddd) lektronischen Signaturen,
bb) Organisation und Schutz von Daten.
2.1.4 Im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben können zum Beispiel folgende Vorhaben durchgeführt werden:
a) Aufbau von digitalen Plattformen,
b) Entwicklung und Einführung von Anwender- oder produktbegleitender Steuerungssoftware (zum Beispiel Apps),
c) Entwicklung und Einführung eines IT- sowie Datensicherheitskonzeptes,
d) Einführung IT-gestützter Managementsysteme,
e) Einführung digitaler Vertriebskanäle (zum Beispiel Aufbau elektronischer Handel unter Verwendung mobiler Endgeräte) und Digitalisierung des Marketings,
f) umfassende Vernetzung bestehender interner Systeme (ERP, BDE, MES) und von Systemen zum Kunden oder Lieferanten (CRM, Online-Shop, Procurement-Plattform),
g) Einführung medienbruchfreier (Produktions-)Systeme,
h) Entwicklung datenbasierter Dienstleistungen,
i) Integration mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung,
j) Entwicklung von predictive-maintenance Anwendungen (zum Beispiel Fernwartung),
k) Einführung von Mensch-Maschine-Interaktion (zum Beispiel Augmented Reality, Virtual-Reality-Lösungen),
l) Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion,
m) Einführung der Nutzung von Cloudtechnologien,
n) Digitalisierung von Wertschöpfungsketten,
o) Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden oder
p) Entwicklung eines digitalen Abbilds (Zwillings) von Produkten oder Produktionssystemen.
2.1.5 Der Innovationsgehalt eines Vorhabens definiert sich über den Einsatz aktueller oder zukunftsweisender Technologien, die in dem Unternehmen bisher nicht oder nicht durchgehend vernetzt eingesetzt werden.
2.2 Förderschwerpunkt Digital Creativity
2.2.1 Gegenstand der Förderung sind die Entwicklung und die Produktion von innovativen (audiovisuellen oder visuellen) digitalen Anwendungen, Produkten und Services, insbesondere mit interaktiven Inhalten, wie zum Beispiel Games, Apps, crossmediale Projekte, Websites, Softwareanwendungen, visuelle Effekte und virtuelle Realität, einschließlich deren Inbetriebnahme und Vermarktung.
2.2.2 Der innovative Charakter des Vorhabens kann sich insbesondere auf Inhalte, Design, Produktionstechnologie und den Produktionsprozess beziehen, sich durch die Umsetzung neuer Ideen in Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Ausdrucksformen zeigen oder durch neuartige, einfallsreiche, fantasievolle, ideenreiche, originelle, kreative oder schöpferische Art und Weise der Anwendung und Umsetzung bekannter Methoden und Lösungswege gekennzeichnet sein.
2.3 Förderschwerpunkt Cross Innovation
2.3.1 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben zur Entwicklung und Vermarktung innovativer Produkte und Dienstleistungen mit digitalen Komponenten durch Unternehmensnetzwerke (1), die das Potential von IKT- und Kreativunternehmen nutzen. Dabei können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anderer Branchen einbezogen werden, solange die Mehrzahl der Unternehmen der Kreativwirtschaft (2) sowie dem kreativen Handwerk (3) zugehören.
2.3.2 Zu fördernde Leistungen sind:
a) das Erstellen von Stärke-Schwächen-Profilen der beteiligten kleinen und mittleren Unternehmen und das Erschließen von Synergien durch die Netzwerkarbeit,
b) Recherchen zum Stand der Technik sowie Analysen und Bewertungen von bestehenden Marken- und Schutzrechten; die Ableitung von Schlussfolgerungen für das Netzwerk,
c) Beratungsleistungen (zum Beispiel Schutzrechte),
d) Analysen des potentiellen Absatzmarktes,
e) Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen des Netzwerkes,
f) Vermarktungsaktivitäten für die zu entwickelnden oder entwickelten Produkte und Dienstleistungen sowie Vermarktungsaktivitäten des Netzwerkes auf der Grundlage von Markteinschätzungen,
g) die Durchführung von Präsentationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung von Erfahrungen und Vernetzung mit anderen Netzwerken,
h) die Moderation zwischen den Netzwerkpartnern,
i) die Identifizierung und Vermittlung notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen, die Vorbereitung und Durchführung von Workshops oder Konferenzen zur Wissensvermittlung und zum Erfahrungsaustausch im Interesse der teilnehmenden Netzwerkpartner (zum Beispiel Statusseminare, Transfertreffen auch zum Wissenstransfer hinsichtlich europa- und verwaltungsrechtlicher Projektumsetzung),
j) die Auswertung der Netzwerkarbeit hinsichtlich der wirtschaftlichen Ergebnisse (Qualitätssicherung) sowie die Erarbeitung von Schlussfolgerungen für eine sich selbst finanzierende Fortsetzung des Netzwerkes und
k) das Projektmanagement (programmtechnische Verwaltung und Abrechnung).
2.4 Nicht gefördert werden:
a) der Erwerb von Hard- und Software (zum Beispiel PC’s, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone, Büro- oder Betriebssysteme), soweit kein direkter inhaltlicher Bezug zum Projekt erkennbar ist und kein innovativer Mehrwert für das Unternehmen ersichtlich wird,
b) die Leistung von Beratern mit rechtlicher, wirtschaftlicher, personeller oder organisatorischer Verflechtung mit den antragstellenden Unternehmen sowie die Leistung von Beratern, die ihre Kompetenzen nicht durch geeignete Unterlagen oder Nachweise belegen können,
c) Beraterleistungen für die Konzeptentwicklung, wenn ein kostenloses Beratungs- oder Förderangebot nutzbar ist,
d) Projekte, die Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder das religiöse Gefühl der Allgemeinheit verletzen oder deren Inhalt illegal pornografisch, Gewalt verherrlichend oder die Jugend gefährdend ist,
e) Projekte, deren Gesamtkosten mehr als 200.000 Euro betragen,
f) Umsatzsteuern, sofern diese nach den nationalen Steuervorschriften erstattungsfähig sind.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen entsprechend der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt, die ein Projekt nach Nummer 2 durchführen.
3.2 Ein Netzwerk im Förderschwerpunkt Nummer 2.3 (Cross Innovation) soll in der Regel fünf Unternehmen nicht unterschreiten. Den Netzwerken müssen jeweils mindestens zur Hälfte kleine und mittlere Unternehmen der Kreativwirtschaft oder des kreativen Handwerks angehören. Antragsteller für ein Netzwerk ist ein am Netzwerk beteiligter Selbstständiger oder ein beteiligtes kleines oder mittleres Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderschwerpunkt Digital Innovation
4.1.1 Der Wettbewerbsantrag muss eine Projektskizze enthalten, welche Folgendes beinhaltet:
a) Projektbeschreibung zum innovativen Charakter des Vorhabens, in der die Idee oder Vision, bezogen auf das beabsichtigte Ergebnis, eine schlüssige Analyse der jeweiligen Ausgangssituation, eine belastbare Bedarfserhebung mit Feststellung des innovativen Mehrwertes sowie der Planungs- und Umsetzungsstand dargelegt werden, und die Aussagen dazu enthält, ob es sich um eine Ersatzbeschaffung oder die Weiterentwicklung eines bereits geförderten Vorhabens handelt (Kriterium 1),
b) Angaben zu jährlichen Nutzern der Innovation (Kriterium 2),
c) Ausgaben- und Finanzierungsplan mit erforderlicher Höhe der Förderung, Beschreibung des Innovationsgrades, Einsatzbereich der Innovation sowie Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Kriterium 3),
d) Aussagen zur Nachhaltigkeit des Vorhabens (Kriterium 4).
Dem Wettbewerbsantrag ist eine KMU-Erklärung beizufügen.
Auf der Grundlage der genannten Angaben erfolgt die Auswahl der Projekte im Wettbewerbsverfahren.
4.1.2 Wurde der Antrag im Wettbewerbsverfahren ausgewählt, sind zur weiteren Antragsprüfung folgende Unterlagen ergänzend einzureichen:
a) sofern bereits vorliegend, das Konzept zur Projektumsetzung,
b) die Zeitplanung (einschließlich Meilensteinplan für die Auszahlungen nach Projektfortschritt),
c) Beschreibung der benötigten Leistungen Dritter (einschließlich Beratung für die Konzeptentwicklung),
d) Ausgaben- und Finanzierungsplan (Haushaltsplanentwurf) mit Erläuterung der Einzelansätze,
e) Finanzierungsbestätigung für den Eigenanteil und, soweit erforderlich, Bestätigungen für die Unterstützung durch Dritte
sowie weitere Unterlagen gemäß der Unterlagencheckliste der bewilligenden Stelle.
4.2 Förderschwerpunkt Digital Creativity
4.2.1 Der Wettbewerbsantrag muss eine Projektskizze enthalten, welche Folgendes beinhaltet:
a) Projektbeschreibung zum Teil- oder Gesamtprojekt, die Aussagen zum Anwendungsgebiet der zu fördernden digitalen Anwendung, des Produktes oder des Services, der Produktionstechnologie, zum Produktionskonzept, zum innovativen Charakter des Vorhabens, zur Marktanalyse sowie zu bereits erhaltenen Förderungen enthält (Kriterium 1),
b) Angaben zu jährlichen Nutzern der Innovation (Kriterium 2),
c) Ausgaben- und Finanzierungsplan mit erforderlicher Höhe der Förderung, Planungs- und Umsetzungsstand einschließlich Aussagen dazu, ob es sich bei dem Vorhaben um einen Prototyp handelt, innovativer Mehrwert für das Land Sachsen-Anhalt sowie Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einschließlich Marketingstrategie und Controlling (Kriterium 3),
d) Aussagen zur Nachhaltigkeit des Vorhabens (Kriterium 4).
Dem Wettbewerbsantrag ist eine KMU-Erklärung beizufügen.
Auf der Grundlage der genannten Angaben erfolgt die Auswahl der Projekte im Wettbewerbsverfahren.
4.2.2 Wurde der Antrag in dem Wettbewerbsverfahren ausgewählt, sind zur weiteren Antragsprüfung folgende Unterlagen ergänzend für das Gesamt- oder Teilprojekt einzureichen:
a) Zeitplan (einschließlich Meilensteinplan für die Auszahlungen nach Projektfortschritt),
b) Beschreibung der benötigten Dienstleistungen und gegebenenfalls technischen Ausstattung,
c) Ausgaben- und Finanzierungsplan (Haushaltsplanentwurf) mit Beschreibung der Einzelansätze,
d) Finanzierungsbestätigung für den Eigenanteil und sofern erforderlich Bestätigungen für die Unterstützung durch Dritte
sowie weitere Unterlagen gemäß der Unterlagencheckliste der bewilligenden Stelle.
4.3 Förderschwerpunkt Cross Innovation
4.3.1 Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt im Rahmen eines mehrstufigen Wettbewerbsverfahrens (Ideenphase, Konzeptphase) durch eine Projektjury. Einzelheiten zu den Abgabeterminen, zum Verfahren, zu den Kriterien der Projektauswahl und den einzureichenden Unterlagen werden im Rahmen eines Wettbewerbsleitfadens ergänzend zum Wettbewerbsaufruf veröffentlicht.
4.3.2 Ideenphase
Der Wettbewerbsantrag besteht aus einem Ideenpapier, in dem das Projekt, sein Innovationsgehalt und die wirtschaftliche Relevanz des Themas und des Netzwerkes für die Region und das Land Sachsen-Anhalt (Kriterien 1 und 2) beschrieben werden, sowie einem Kurzvideo. Die Bewertung des Wettbewerbsantrages erfolgt durch die Projektjury, die ein Ranking erstellt. Die zwölf im Ranking erstplatzierten Projektträger werden zur weiteren Beteiligung am Wettbewerbsverfahren in die Konzeptphase eingeladen. Die Projektjury kann über weitere Zulassungen im Einzelfall entscheiden.
4.3.3 Konzeptphase
Die eingeladenen Projektträger reichen ihre Wettbewerbsunterlagen gemäß dem Leitfaden „Konzeptphase“ bei der bewilligenden Stelle ein und beschreiben darin die Effizienz des Netzwerks gemessen an Aufbau, Planung, Methodik, Inhalt und Nachhaltigkeit sowie die Ausrichtung des Projektes auf einen Leitmarkt der Regionalen Innovationsstrategie oder das Mitteldeutsche Kohlerevier (Kriterium 3). Die bewilligende Stelle prüft die formale Einhaltung der Ausschreibungskriterien und Projektanforderungen der Konzeptphase und erstellt eine inhaltliche Bewertung. Die Bewertung und ein Rankingvorschlag werden der Projektjury vorgelegt, die die Auswahlentscheidung im Rahmen einer Jurysitzung mit Präsentation der eingeladenen Projekte unter Berücksichtigung des Innovationsgehalts des Vorhabens und der wirtschaftlichen Relevanz des Themas und des Netzwerkes für die Region und das Land Sachsen-Anhalt trifft.
4.3.4 Wurde der Antrag in dem Wettbewerbsverfahren ausgewählt, sind zur weiteren Antragsprüfung folgende Unterlagen ergänzend einzureichen:
a) Antragsformular,
b) Ausgaben- und Finanzierungsplan (Haushaltsplanentwurf) mit Beschreibung der Einzelansätze einschließlich Anlagen und Meilensteinplan,
c) eine Absichtserklärung der Netzwerkpartner zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zur Kooperation der Netzwerkteilnehmer
sowie weitere Unterlagen gemäß der Unterlagencheckliste der bewilligenden Stelle.
4.4 Gemeinsame Voraussetzungen
4.4.1 Förderung von produktiven Investitionen
4.4.1.1 Es dürfen keine Ausgaben für eine Verlagerung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2021/1060 gefördert werden.
4.4.1.2 Zuwendungen kommen nach Artikel 73 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/1060 nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger die finanzielle Tragfähigkeit in Form von finanziellen Mitteln oder Mechanismen plausibel erklärt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten während des Zweckbindungszeitraumes abzudecken.
4.4.2 Die Förderung anderer öffentlicher oder privater Stellen geht der Förderung nach diesen Richtlinien vor.
4.4.3 Die Beantragung der Projekte hat jeweils bezogen auf einen konkreten Förderschwerpunkt zu erfolgen. Eine Kombination von Förderschwerpunkten innerhalb der Projekte ist nicht zugelassen.
Beantragte Projekte in den Förderschwerpunkten Nummer 2.1 (Digital Innovation) und 2.2 (Digital Creativity), die bereits Zuwendungen für ihre Umsetzung erhalten haben, einer Weiterentwicklung eines geförderten Vorhabens dienen oder die Kumulierung von Zuwendungen mit anderen Förderprogrammen oder Richtlinien verfolgen, sind von der Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. Der Förderausschluss schließt eine parallele Antragstellung für ein Projekt nach diesen und den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Richtlinien Digital Creativity (Erl. des MW vom 23. Oktober 2018, MBl. LSA S. 415, zuletzt geändert durch Erl. vom 23. Februar 2021, MBl. LSA S. 174) sowie den Richtlinien Digital Innovation (Erl. des MW vom 23. Oktober 2018, MBl. LSA S. 421, zuletzt geändert durch Erl. vom 19. April 2021, MBl. LSA S. 277) mit ein.
4.4.4 Für urheberrechtlich geschützte Teile des Projektes ist der Erwerb oder die Berechtigung zur Verwendung lückenlos nachzuweisen.
4.4.5 Dem Land Sachsen-Anhalt ist die Möglichkeit einzuräumen, mit dem durch die Förderung entstandenen Produkt zu werben.
4.4.6 Belange der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Diskriminierung und einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts führen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektfinanzierung.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Höhe der Förderung
5.4.1 Förderschwerpunkt Digital Innovation
5.4.1.1 Die Zuwendung wird für eine Projektlaufzeit von regelmäßig nicht mehr als zwölf Monaten gewährt.
5.4.1.2 Gefördert werden die beim Zuwendungsempfänger durch das Projekt ausgelösten und für dessen Durchführung entstehenden Investitionen, Leistungen Dritter, Sachausgaben sowie Personalausgaben für zusätzlich eingestelltes Personal.
Dazu zählen insbesondere projektbezogene Ausgaben für:
a) die Konzeptentwicklung und
b) die Umsetzung (Realisieren der Konzeption: Anpassen unternehmerischer Abläufe, Installieren von Anlagen, Teilkomponenten, Testphase, immaterielle Wirtschaftsgüter, Designkomponenten für Produkte, Kommunikationsdesign) des Vorhabens.
5.4.1.3 Förderfähig sind bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 70.000 Euro des Gesamtfinanzierungsvolumens des Digitalisierungsvorhabens.
Beinhaltet das Vorhaben die Inanspruchnahme von Leistungen von Beratern ist deren zuwendungsfähiger Anteil auf höchstens 6.000 Euro begrenzt.
5.4.1.4 Vorhaben mit einem Förderbetrag von unter 3.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.4.2 Förderschwerpunkt Digital Creativity
5.4.2.1 Die Zuwendung wird für eine Projektlaufzeit von in der Regel höchstens zwei Jahren gewährt.
5.4.2.2 Förderfähig sind nur Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger erst durch das Projekt ausgelöst wurden und die dem Zuwendungsempfänger ohne das Projekt nicht entstehen würden. Dies können Sach- und Personalausgaben sowohl für die Durchführung des Gesamtprojekts als auch für die folgenden Teilprojekte sein:
a) Projektentwicklung,
b) Produktion einschließlich Inbetriebnahme und
c) Vertrieb.
5.4.2.3 Sachausgaben können insbesondere sächliche Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für Investitionen und Leistungen Dritter sein, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Produktion, der Inbetriebnahme und der Vermarktung der digitalen Anwendung, des Produktes oder Services erforderlich sind.
5.4.2.4 Die Förderung sowohl eines Gesamtprojekts als auch der Teilprojekte wird bis zu jeweils 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.4.2.2 wie folgt gewährt:
a) höchstens 10.000 Euro für die Projektentwicklung und
b) höchstens 120.000 Euro für die Produktion, davon höchstens 10.000 Euro einsetzbar für den Vertrieb.
Die Förderbeträge nach Absatz 1 Buchst. a und b sind kombinierbar, so dass die höchste Zuwendung pro Gesamtprojekt 130.000 Euro betragen kann. Einzelne Fördergegenstände der Teilprojekte können, auch bezogen auf das Gesamtprojekt, jeweils nur einmal gefördert werden.
Die Zuwendung erhöht sich für die Produktion auf 130.000 Euro, wenn das Projekt aufgrund seines Entwicklungsstandes unmittelbar vor der Realisierung steht. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Zuwendungsempfänger den Vertrieb des Produktes auf eigene Kosten vornimmt.
5.4.2.5 Vorhaben mit einem Förderbetrag von unter 25.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.4.3 Förderschwerpunkt Cross Innovation
5.4.3.1 Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel mindestens zwölf bis maximal 36 Monate.
5.4.3.2 Gefördert werden die mit dem Netzwerkvorhaben in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Personal- und Sachausgaben, Leistungen Dritter sowie Investitionen in Hard- und Software, die für die Umsetzung und den innovativen Mehrwert des Vorhabens unumgänglich sind.
5.4.3.3 Förderfähig sind bis zu 85 v.H. der projektbezogenen Ausgaben nach Nummer 5.4.3.2 in Höhe eines Zuschusses von:
a) bis zu 60.000 Euro bei Projekten mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten,
b) bis zu 170.000 Euro bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu 36 Monaten.
Beinhaltet das Vorhaben die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter für das Projektmanagement ist deren zuwendungsfähiger Anteil auf höchstens 15 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben begrenzt.
5.4.3.4 Vorhaben mit einem Förderbetrag von unter 30.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.5 Personalausgaben
Die förderfähigen Personalausgaben werden auf der Grundlage von Kosten je Einheit im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 gewährt.
5.5.1 Sozialversicherungspflichtige Personalausgaben für Projektmitarbeiter und Mitarbeiter der Netzwerkpartner
5.5.1.1 Personalausgaben können insbesondere förderfähig sein für Personal, das zum Zwecke der Durchführung des Projektes zusätzlich eingestellt wird und nicht dem Bereich der Geschäftsführung oder der familienhaften Mitarbeit zuzuordnen ist.
5.5.1.2 Ausgaben für angestelltes Stammpersonal können bei einer Förderung nach den Nummern 2.2 (Digital Creativity) und 2.3 (Cross Innovation), sofern es sich nicht um Angestellte im Bereich der Geschäftsführung handelt, gemäß Abschnitt 7 Nr. 1.7 Satz 3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn eine Maßnahme sonst nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang durchgeführt werden könnte und diese Mittel nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Ausgaben für Stammpersonal können darüber hinaus nur anerkannt werden, soweit das Personal nachweislich für das Projekt eingesetzt wird.
5.5.1.3 Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen sozialversicherungspflichtigen Personalausgaben sind die Pauschalwerte gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses entsprechend Anlage 2 anzuwenden. Für die Anwendung der Pauschalwerte gelten im Übrigen die Hinweise aus Nummer 4.2.4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
5.5.1.4 Die Pauschalwerte beinhalten einen durchschnittlichen Stundensatz, Monats- oder Jahreswert, der die Personalnebenkosten für den Arbeitgeberanteil für die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen und Umlagen einschließt. Pauschalwerte mit eingerechneter kalkulatorischer Urlaubsabgeltung gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses sind insbesondere anzusetzen, wenn der gesetzliche Urlaub nicht in der Projektlaufzeit abgegolten werden kann und die Beschäftigungsdauer des Projektmitarbeiters unter einem Jahr liegt. Für ein Jahr sind dabei höchstens 1.856 Arbeitsstunden oder 10,66 Monatsbeträge anrechenbar.
Für alle anderen Beschäftigungen sind in der Regel die Pauschalwerte ohne kalkulatorisch eingerechnete Urlaubsabgeltung gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.1 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses zu verwenden. Hier sind für ein Jahr bis zu zwölf volle Monatsbeträge oder bis zu 2.088 Jahresarbeitsstunden je Beschäftigten anrechenbar. Eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist bei Bemessung der Personalausgaben auf Stundenlohnbasis der Nachweis der dem Projekt zurechenbaren tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Werden die Personalausgaben auf Monatsentgeltbasis oder als Jahresbetrag bemessen, ist keine Korrektur um Fehlzeiten wie zum Beispiel Krankheit und Urlaub erforderlich, sofern der Zuwendungsempfänger Aufwendungen selbst zu tragen hat (Entgeltfortzahlung erfolgt oder Projekt wird vertretungsweise weitergeführt). Ausgaben für Vertretungskräfte, die die geförderte Tätigkeit fortführen, sind nicht zusätzlich förderfähig. Weiterhin ist eine Abrechnung über die Pauschalwerte oder durchschnittlich 40 Wochenstunden hinausgehender Personalausgaben nicht zulässig.
5.5.1.5 Für die Auswahl der Qualitätsstufen sind die Zuordnungskriterien gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses anzuwenden. Bei der Anwendung der Pauschalwerte gemäß Anlage 2 ist für die Qualitätsstufen a bis e der Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung bei Antragstellung zu erbringen.
5.5.2 Unternehmerlohn für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer und angestellte Geschäftsführer
5.5.2.1 Der Unternehmerlohn für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer und angestellte Geschäftsführer ist auf der Grundlage der in Anlage 3 dargestellten Pauschalwerte bei Vorhaben nach den Nummern 2.2 (Digital Creativity) und 2.3 (Cross Innovation) förderfähig. Die Pauschalwerte beinhalten einen durchschnittlichen Stundensatz oder Monatswert auf der Basis einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gemäß Einteilung in Qualitätsstufen, für deren Auswahl die Zuordnungskriterien gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses anzuwenden sind.
Personalnebenkosten für die Sozialversicherungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und über den gesamten Förderzeitraum bestehen, sind förderfähig. Hierzu zählen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese sind pauschal gemäß Anlage 3 Nr. 2 abzugelten. Ein Aufschlag zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen, für Insolvenzumlagen und für die gesetzliche Unfallversicherung wird nicht gewährt.
Für die Anwendung der Pauschalwerte gelten im Übrigen die Hinweise aus Nummer 4.2.4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
5.5.2.2 Bei Verwendung der Pauschalwerte für Unternehmerlohn nach Nummer 5.5.2.1 ist dem Antrag zusätzlich ein Nachweis der bestehenden Sozialversicherungen beizufügen. Die sachgerechte Auswahl der Qualitätsstufen ist durch Vorlage eines Nachweises der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung im Antrag zu belegen.
5.5.2.3 Der zeitliche Einsatz des Unternehmers oder eines angestellten Geschäftsführers darf im Projekt(-netzwerk) maximal ein Drittel seiner Gesamtarbeitszeit pro Monat betragen (bei Unternehmern im Hauptgewerbe mit höchstens fünf Mitarbeitern maximal 50 v.H.) und reduziert sich anteilig, sofern Tätigkeiten gleichzeitig in mehreren Unternehmen oder in Anstellungsverhältnissen bestehen. Die anrechnungsfähige Gesamtarbeitszeit ist dabei auf durchschnittlich 60 Stunden pro Woche für alle ausgeübten Tätigkeiten begrenzt.
5.6 Ausgaben für Investitionen, Leistungen Dritter und Sachausgaben
Die in diesem Bereich förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens werden auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 (genehmigter Haushaltsplanentwurf) bestimmt. Auf dieser Grundlage in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt die Förderung in Form eines Pauschalbetrages. Dazu sind vom Antragsteller alle für das Projekt anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Personalausgaben nach Nummer 5.5 im Ausgaben- und Finanzierungsplan (Haushaltsplanentwurf) aufzuführen und dem Grunde sowie der Höhe nach durch Angabe einer schriftlichen Begründung sowie Quellenangabe zu plausibilisieren. Die bewilligende Stelle ist berechtigt, sich im Rahmen der Antragsprüfung nach Nummer 4.2.1, 4.2.2 oder 4.3.4 Nachweise (zum Beispiel eingeholte Angebote, Kalkulationen, Markterkundungen, Referenzen) als Beleg für die Plausibilität der geplanten Beträge vorlegen zu lassen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendung wird für Unternehmen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt. Hierbei sind zusätzlich und vorrangig die in Anlage 1 aufgeführten (De-minimis spezifischen) Festlegungen einzuhalten.
6.2 Die pro Unternehmen anfallenden beihilferechtlichen Anteile werden durch die bewilligende Stelle ermittelt.
Auch hinsichtlich des Projektmanagements im Förderschwerpunkt Nummer 2.3 (Cross Innovation) ist eine Förderung nur zulässig nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 1, es sei denn, die Auswahl des Projektmanagements wurde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung getroffen oder der zulässige Marktpreis vorab durch eine der in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) festgelegten Maßnahmen ermittelt. Die Netzwerkteilnehmer oder das Projektmanagement (ausgenommen bei Ermittlung durch öffentliche Ausschreibung oder eine der in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe festgelegten Maßnahmen) erhalten einen De-minimis-Bescheid. Damit wird der De-minimis-Beihilfewert zweifach, das heißt einmal für die beteiligten Netzwerkpartner und einmal für das Projektmanagement angerechnet.
6.3 Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
6.4 Ausgaben für eine Verlagerung gemäß Artikel 2 Nr. 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
6.5 Die Regelungen zur Dauerhaftigkeit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind zu beachten. Die gewährte Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger:
a) die Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt;
b) die Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur vorgenommen wird, wodurch einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;
c) eine erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens erfolgt, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.
Jede Änderung im Sinne von Satz 2 vor Ablauf der Frist ist vom Zuwendungsempfänger unverzüglich nach deren Eintritt gegenüber der bewilligenden Stelle anzuzeigen und mit Belegen zu dokumentieren. Weitere Zweckbindungen nach anderen Regelungen bleiben davon unberührt.
6.6 Der Zuwendungsempfänger hat Publizitätsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten. Die Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 VV zu § 44 LHO
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligende Stelle
Bewilligende Stelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
7.3 Richtlinienspezifisches Verfahren
7.3.1 Anträge sind auf den vorgegebenen Formularen und mit den erforderlichen Anlagen an die bewilligende Stelle zu richten. Die zugehörige Projektbeschreibung hat jeweils die in Nummer 4 benannten Zuwendungsvoraussetzungen zu enthalten. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt auf der Basis der in den Nummern 4.1 bis 4.3 genannten Angaben im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens.
7.3.2 Die Formulare für die Teilnahme am Wettbewerbsverfahren werden von der bewilligenden Stelle bereitgestellt. Sie stehen unter
a) https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/digitalisieren/sachsen-anhalt-digital-innovation für den Förderschwerpunkt Digital Innovation (Nummer 4.1),
b) https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/digitalisieren/sachsen-anhalt-digital-creativity für den Förderschwerpunkt Digital Creativity (Nummer 4.2),
c) https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/netzwerke-foerdern/cross-innovation für den Förderschwerpunkt Cross Innovation (Nummer 4.3)
zur Verfügung.
7.3.3 Die Bekanntgabe der Wettbewerbsaufrufe zu den Förderschwerpunkten erfolgt unter den in Nummer 7.3.2 Satz 2 genannten Internetseiten der bewilligenden Stelle.
7.3.4 Die Anzahl der Teilnehmer an dem Wettbewerbsverfahren ist bei den Förderschwerpunkten Nummer 2.1 (Digital Innovation) und Nummer 2.2 (Digital Creativity) in jeder Antragsrunde auf 130 v.H. der aus den eingeplanten Mitteln voraussichtlich finanzierbaren Vorhaben begrenzt.
Entscheidend für eine Zulassung zum Verfahren ist die Reihenfolge des Antragseingangs zum jeweiligen Stichtag. Von einem nicht verbundenen oder nicht verpartnerten kleinen oder mittleren Unternehmen sowie aus dem Kreis verbundener oder verpartnerter kleiner oder mittlerer Unternehmen kann in einer Antragsrunde jeweils ein Antrag gestellt werden. Wird mehr als ein Antrag gestellt, scheiden alle gestellten Anträge in der Antragsrunde aus.
Die Antragsberechtigung eines kleinen oder mittleren Unternehmens erlischt, wenn zwei seiner Projekte in der Laufzeit dieser Richtlinien in Wettbewerbsrunden als förderfähig ausgewählt wurden.
7.3.5 Ein Projekt bei den Förderschwerpunkten Nummer 2.1 (Digital Innovation) und Nummer 2.2 (Digital Creativity) gilt im Wettbewerbsverfahren als ausgewählt, wenn der Wettbewerbsantrag eine Punktzahl erzielt hat, die nach einem absteigend nach den Punkten aller am Wettbewerbsverfahren teilnehmenden Anträge gebildeten Ranking im Rahmen der verfügbaren Mittel liegt.
Bei Punktegleichstand für die restlichen zu verteilenden Fördermittel sind der Reihe nach die folgenden Kriterien heranzuziehen, bis eine abschließende Auswahl erzielt ist:
a) die noch vorhandenen Mittel müssen für eine Finanzierung des Projektes ausreichen,
b) das kleine oder mittlere Unternehmen hat in den Projektauswahlkriterien mit Wichtungsfaktor 30 einen höheren Punktwert als seine insgesamt punktgleichen Mitbewerber erzielt,
c) das kleine oder mittlere Unternehmen hat in den Projektauswahlkriterien mit Wichtungsfaktor 25 einen höheren Punktwert als seine insgesamt punktgleichen Mitbewerber erzielt,
d) es besteht eine zahlenmäßige Unterrepräsentanz des Wirtschaftszweiges im Vergleich zu den Wirtschaftszweigen der in der Wettbewerbsrunde bereits nach Ranking (höherer Punktzahl) ausgewählten Projekte,
e) es besteht eine zahlenmäßige Unterrepräsentanz von Projekten aus kreisfreien Städten oder Landeskreisen im Vergleich zu den Investitionsorten der in der Wettbewerbsrunde bereits nach Ranking (höherer Punktzahl) ausgewählten Projekte,
f) das kleine oder mittlere Unternehmen hat seinen Sitz oder seine Betriebsstätte, in der das Projekt durchgeführt werden soll, in einer vom Strukturwandel betroffenen Region im Mitteldeutschen Revier (4).
Erfüllt ein kleines oder mittleres Unternehmen ein Kriterium nicht, scheidet es unabhängig davon, ob es das nachfolgende Kriterium erfüllen würde, aus der weiteren Wertung aus. Die Wertung ist abgeschlossen, sobald sich in der Wertung eines Kriteriums nur noch Projekte befinden, die mit den verbleibenden Fördermitteln ausreichend finanzierbar sind.
7.3.6 Gefördert werden nur Projekte, deren Durchführung nicht vor Antragstellung nach Nummer 4.1.2, 4.2.2 oder 4.3.4 begonnen wurde. Maßgeblich als Zeitpunkt des förderunschädlichen Vorhabenbeginns auf eigenes Risiko des Antragstellers ist der Tag des Antragseingangs bei der bewilligenden Stelle. Das vorgeschaltete Wettbewerbsverfahren nach Nummer 4.1.1, 4.2.1 oder 4.3.1 bis 4.3.3 sowie die Auswahl der Projekte darin berechtigen den Antragsteller ausschließlich zur Antragstellung, nicht aber zum vorzeitigen Beginn des Projektes. Maßnahmen zur Erstellung eines Gesamtkonzeptes im Sinne der Nummer 4 gelten nicht als Beginn des Vorhabens, sind dann in diesen Teilen jedoch nicht förderfähig.
7.3.7 Für die Auszahlung der als Kosten je Einheit bewilligten Zuwendung für die Personalausgaben nach Nummer 5 sind die geleisteten Stunden des Personals gemäß Abschnitt 2 Nr. 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses nachzuweisen. Vorauszahlungen sind nicht zugelassen. Zu jedem Mittelabruf ist der fortlaufend zu führende zahlenmäßige Nachweis vorzulegen.
7.3.8 Die Auszahlung der als Pauschalbeträge bewilligten Fördermittel für Ausgaben aus Nummer 5.6 erfolgt auf der Grundlage eines von der bewilligenden Stelle festzulegenden Meilensteinplans mit Auszahlungsterminen. Mittelabrufe sind nur zulässig, sofern der jeweilige Meilenstein erfüllt wurde. Die Erfüllung des jeweiligen Meilensteins ist durch Vorlage des fortlaufend zu führenden zahlenmäßigen Nachweises sowie eines Sachberichtes, in dem eine konkrete Beschreibung der selbst erbrachten sowie bezogenen Leistungen in der Projektumsetzung dargestellt wird, nachzuweisen.
Dem Sachbericht können als Belege zum Beispiel Abnahmeprotokolle, Dokumentationen, Einwahllinks zu in der Erstellung befindlichen oder fertiggestellten digitalen Anwendungen, Produkten oder Services, Lieferscheine, Leistungsnachweise, (Weiterleitungs-)Verträge sowie sonstige geeignete Unterlagen, die als Beleg für die der Berechnung der Ausgaben zugrunde gelegten Einheiten oder Mengen dienen können, beigefügt werden.
Die bewilligende Stelle ist zur Anforderung dieser Nachweise im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens jederzeit berechtigt. Sie kann Kürzungen bei den pauschalierten Zuwendungsbeträgen vornehmen, wenn die Erfüllung des Meilensteins anhand des vorgelegten Sachberichtes oder der Belege nicht ausreichend plausibel dargelegt ist.
Für jedes geförderte Projekt im Förderschwerpunkt Nummer 2.1 (Digital Innovation) ist die zulässige Anzahl der Mittelabrufe auf zwei sowie bei den Förderschwerpunkten Nummer 2.2 (Digital Creativity) und 2.3 (Cross Innovation) auf vier pro Projektjahr begrenzt.
Mit jedem Mittelabruf ist die Aktualität des Meilensteinplans in seinen Zielen und Fristen gegenüber der bewilligenden Stelle vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen.
Veränderungen im Meilensteinplan sind unverzüglich bei der bewilligenden Stelle anzuzeigen und bedürfen ihrer Genehmigung. Die bewilligende Stelle ist berechtigt, Mittelabrufe für die Dauer der Genehmigung des geänderten Meilensteinplans oder bei berechtigten Zweifeln an dessen Aktualität auszusetzen. Die Aussetzung stellt eine Fristunterbrechung nach Artikel 74 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 dar.
7.3.9 Aufgrund der Prüfung des Vorhabenfortschritts im Rahmen der Auszahlungen nach den Nummern 7.3.7 und 7.3.8 wird auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichtet. Dies gilt nicht für Vorhaben mit einem Bewilligungszeitraum, welcher sich über mehr als drei Haushaltsjahre erstreckt. Für derartige Vorhaben ist die Vorlage von Zwischennachweisen nach Ablauf des dritten Haushaltsjahres verpflichtend.
7.3.10 Die Prüfung der Mittelverwendung der bewilligten Zuwendung erfolgt nicht auf der Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben. Entscheidend ist die Erbringung der Nachweise nach den Nummern 7.3.7 und 7.3.8.
7.3.11 Die im Antrags- und Auszahlungsverfahren vorgelegten Nachweise müssen bei der Endverwendungsnachweisprüfung nicht erneut vorgelegt werden. Die im Rahmen der Auszahlungsanträge vorgelegten zahlenmäßigen Nachweise gelten auch als Nachweise im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung, sofern sich keine Änderungen ergeben haben. Der abschließende Sachbericht zur Umsetzung der Realisierung des Projektes ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis vom Zuwendungsempfänger vorzulegen. Im Sachbericht ist dazulegen, dass für die gemäß Nummer 5.5 in Anspruch genommenen Pauschalen für die Personalausgaben die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Qualitätsstufe entsprochen hat. Soweit erforderliche Nachweise über die Qualifikation oder Berufserfahrung nicht im Antrags- oder Auszahlungsverfahren (zum Beispiel wegen Neueinstellung erst im Laufe der Projektumsetzung) vorgelegt wurden, sind diese spätestens mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Zu den Pauschalbeträgen nach Nummer 5.6 ist im Sachbericht darzulegen, dass der Umfang der tatsächlich durchgeführten Maßnahme dem Umfang der für die Bemessung der Pauschalbeträge zugrundeliegenden Mengen oder Einheiten entsprochen hat. Weitere Anforderungen an den Sachbericht werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
7.4 Prüfrechte
Das Ministerium, die für die Förderung im Rahmen des Programms EFRE/ESF/JTF eingerichteten Behörden und Stellen, der Landesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission und die bewilligende Stelle sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Mittelverwendung beim Zuwendungsempfänger zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
7.5 Erfolgskontrollen
Die bewilligende Stelle oder deren Beauftragte führen während der Projektlaufzeit oder nach Abschluss des Vorhabens Erfolgskontrollen durch. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und zur Evaluierung der Effizienz des Förderprogramms heranzuziehen.
Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE finanzierten Förderprogramme gemäß Artikel 18 und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
1) Unter einem Unternehmensnetzwerk ist die zielgerichtete, auf die Umsetzung des jeweiligen Projektzieles zur Entwicklung und Vermarktung innovativer Produkte und Dienstleistungen gerichtete überbetriebliche Kooperation in der Regel von mindestens fünf wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen zu verstehen.
Die Zusammenarbeit in Unternehmensnetzwerken dient dem Wissenstransfer und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.
2) Die Kreativwirtschaft umfasst die Teilbranchen Musikwirtschaft, Buchmarkt, Kunstmarkt, Filmwirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Markt für Darstellende Künste, Architekturmarkt, Designwirtschaft, Pressemarkt, Werbemarkt und die Software/Games-Industrie.
3) Grundlage der Beteiligung von kreativen Handwerksunternehmen ist eine zwischen dem Ministerium und den Handwerkskammern abgestimmte Positivliste, die auf der Internetseite der bewilligenden Stelle veröffentlicht wird.
4) Als Regionen des Mitteldeutschen Reviers im Land Sachsen-Anhalt zählen die kreisfreie Stadt Halle (Saale) sowie die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, der Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und der Saalekreis; Quelle: https://strukturwandel.sachsen-anhalt.de/revier/
Anlage 1
(zu Nummer 1.1 Buchst. c, Nummern 6.1 und 6.2 Abs. 2)
Soweit die Förderung nach diesen Richtlinien als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in diesen Richtlinien benannten Verordnung (EU) 2023/2831 erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis spezifische) Festlegungen einzuhalten:
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinien an bis längstens zum 31. Dezember 2028.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
b) Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
d) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet, oder
bb) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird;
e) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;
f) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.
Ist ein Unternehmen sowohl in einem der in Absatz 1 Buchst. a, b, c oder d genannten Bereiche als auch in einem oder mehreren anderen Bereichen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2831 tätig oder übt andere Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2831 aus, so gilt die Verordnung (EU) 2023/2831 für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die Tätigkeiten in den von der Verordnung (EU) 2023/2831 ausgenommenen Bereichen nicht durch im Einklang mit der Verord nung (EU) 2023/2831 gewährte De-minimis-Beihilfen unterstützt werden.
3. Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11);
b) „landwirtschaftliche Primärproduktion“: die Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
c) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
d) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des lnverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
e) „Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“: die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
f) „Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“: sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;
g) „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“: sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses;
h) „Finanzintermediär“: Finanzinstitute, die einen Erwerbszweck verfolgen, ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse; öffentliche Förderbanken oder -institute sind dieser Definition nicht zuzuordnen, wenn sie als Bewilligungsbehörden tätig sind und keine Quersubventionierung der auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten erfolgt;
i) „ein einziges Unternehmen“: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus;
auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Doppelbuchstaben aa bis dd stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
4. Förderhöchstbetrag
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. Der Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
Wenn der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe überschritten würde, dürfen diese Richtlinien für diese neue De-minimis-Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden.
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.
Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.
5. Förderung als verlorener Zuschuss
Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.
6. Kumulierung
Nach diesen Richtlinien gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. De-minimis-Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen bis zu dem in Nummer 4 festgesetzten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige -Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
7. Besonderes Verfahren
Die gewährte De-minimis-Beihilfe wird unter Angabe des Beihilfeempfängers, des Beihilfebetrages, des Tages der Gewährung, der Bewilligungsstelle, des Beihilfeinstrumentes und des oder der betroffenen Wirtschaftszweige auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union („NACE-Klassifikation“), innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen Register, welches für die Öffentlichkeit zugänglich ist, erfasst.
Die Bewilligungsstelle gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen, den in Nummer 4 genannten Höchstbetrag nicht übersteigt und sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 erfüllt sind.
8. Übergangsbestimmungen
Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist oder noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat das betreffende Unternehmen vor Gewährung der Beihilfe seinerseits schriftlich oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Jahren sowie im laufenden Jahr· erhalten hat. Beabsichtigt die Bewilligungsstelle, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt die Bewilligungsstelle dem Unternehmen schriftlich oder in elektronischer Form die vorauss1chtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrunde liegende De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.
9. Dokumentationspflicht
Die bewilligende Stelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Anlage zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2831 erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
Die Bewilligungsstelle übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für das Beihilfenrecht zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten wurde.