Förderprogramm

Förderung des Ausbaus der öffentlichen und außeruniversitären FuE- und Innovationsinfrastruktur (Richtlinien Forschungsinfrastruktur)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Infrastruktur
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Tel: 0800 5600757

Fax: 0391 289871754

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Weiterführende Links:
Forschungsinfrastruktur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als anwendungsnahe außeruniversitäre Forschungseinrichtung in neue Forschungsinfrastrukturen oder in den Ausbau bestehender Forschungsinfrastrukturen investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Einrichtung der angewandten wirtschaftsnahen, außeruniversitären Forschung mit Mitteln der Europäischen Union bei Investitionen zum Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ohne eigene Forschungs- und Entwicklungsinfrastruktur bei der Bewältigung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zugutekommen.

Sie erhalten die Förderung für

  • Ausgaben zur Errichtung von Forschungsinfrastrukturen oder Netzwerken der Informations- und Kommunikationstechnologie, zur Anschaffung von Geräten, Instrumenten, Apparaten, Ausrüstungen und Anlagen für Forschungszwecke und technische Laborausstattungen sowie für bauliche Maßnahmen, die für deren Errichtung, Betrieb oder Nutzung erforderlich sind, und
  • Ausgaben für den Erwerb bilanzseitig zu aktivierender immaterieller Vermögenswerte wie zum Beispiel Software für FuE-Zwecke, Lizenzen oder Einrichtung oder Aufbau wissenschaftlicher Datenbanken oder Dokumentationen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 5 Millionen pro Vorhaben für einen Zeitraum von grundsätzlich 24 Monaten.

Die Gesamtkosten Ihres Vorhabens müssen mindestens EUR 200.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind wirtschaftsnahe, anwendungsorientierte, außeruniversitäre, gemeinnützige Forschungseinrichtungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als antragstellende Forschungseinrichtung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Durchführung von Forschung und Entwicklung auf wissenschaftlichen oder technischen Gebieten in einer Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt oder am Sitz oder Standort des jeweiligen geförderten außeruniversitären Forschungsinstituts,
    • Ausrichtung vorrangig auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen (gilt nicht für institutionell geförderte Forschungseinrichtungen),
    • Anteil der Forschung und Entwicklung von mindestens 70 Prozent an der Gesamtleistung Ihrer Einrichtung.
  • Das Vorhaben, für das Sie eine Förderung beantragen, muss Passfähigkeit zur Regionalen Innovationsstrategie (RIS) aufweisen.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss gesichert sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Einrichtungen der Grundlagenforschung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der öffentlichen und außeruniversitären FuE- und Innovationsinfrastruktur (Richtlinien Forschungsinfrastruktur)

Erl. des MWL vom 20. September 2023 – 22-04011-5/3

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 56 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);

d) der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1),

e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198),

f) des Mittelstandsförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 430),

g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien, des EFRE/JTF-Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt sowie der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE/ESF+/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027 Zuwendungen zu den Ausgaben für den Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen in Einrichtungen der angewandten wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschung.

1.2 Zuwendungszweck

Die Wirtschaftsstruktur des Landes Sachsen-Anhalt wird im Bereich der gewerblichen Wirtschaft von kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt, die zumeist keine eigenen Forschungs- und Entwicklungs- (FuE) Kapazitäten dauerhaft unterhalten und deshalb bei der Bewältigung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf die Verfügbarkeit und die Leistungsfähigkeit von Forschungsinfrastrukturen in Einrichtungen des Forschungsmittelstandes und in außeruniversitären Forschungseinrichtungen angewiesen sind. Vorrangiges Anliegen ist es, mit Bezug auf die Zielsetzung der Regionalen Innovationsstrategie Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027, solche überwiegend in gemeinnützigen Forschungseinrichtungen vorgehaltenen Kapazitäten im Maße technisch-technologischer Neuerungen und Erfordernisse weiter auf- und auszubauen, dadurch die für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) transferrelevanten Innovationspotentiale nachhaltig zu stärken, die Effizienz der angewandten Forschung zu erhöhen und zusätzliche Kooperationsmöglichkeiten zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten in den kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu schaffen. Hauptanliegen ist es, die Umsetzungsbedingungen für die in den Leitmärkten und Querschnittsbereichen identifizierten Handlungsbedarfe und Schwerpunktsetzungen zur Erweiterung von Kapazitäten und Innovationsprofilen der angewandten Forschungsbasis im Forschungsmittelstand gezielt zu verbessern und zu ergänzen. Insbesondere ist durch die Investitionen in Forschungsinfrastrukturen das Leistungsvermögen dieser Forschungseinrichtungen weiter anzuheben.

Mit dem Förderangebot soll zugleich eine Verstetigung von Forschungskooperationen zwischen wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und kleinen und mittleren Unternehmen durch die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung an den Investitionsprojekten angeregt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Insbesondere können Antragsteller ganz oder teilweise auf eine andere Form von EU-, Bundes- oder Landeshilfen verwiesen werden, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und der Art des zu fördernden Vorhabens angezeigt erscheint.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen zur Schaffung und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen einschließlich baulicher Maßnahmen, die für deren Errichtung, Betrieb oder Nutzung erforderlich sind.

2.2 Für Zwecke der Förderung nach diesen Richtlinien gelten folgende Begriffe:

a) „Forschungsinfrastruktur“ bezeichnet Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind; solche Forschungsinfrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder auch „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein;

b) „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtung“ bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten; übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen; Unternehmen, die zum Beispiel als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden;

c) „nichtwirtschaftliche Tätigkeit“ liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist; dies ist der Fall, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten derselbe Einsatz (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt wird wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 v.H. der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Infrastruktur beträgt.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind wirtschaftsnahe, anwendungsorientierte, außeruniversitäre, gemeinnützige Forschungseinrichtungen. Einrichtungen der Grundlagenforschung sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.2 Antragsberechtigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Durchführung von Forschung und Entwicklung auf wissenschaftlichen oder technischen Gebieten in einer Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt oder am Sitz oder Standort des jeweiligen geförderten außeruniversitären Forschungsinstituts;

b) Ausrichtung vorrangig auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen, dies gilt nicht für institutionell geförderte Forschungseinrichtungen;

c) Anteil der Forschung und Entwicklung beträgt mindestens 70 v.H. an der Gesamtleistung der Einrichtung;

d) analoge Anwendung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436); übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht; der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Grundvoraussetzung für die Förderung ist die Passfähigkeit des Fördervorhabens zur Regionalen Innovationsstrategie (RIS).

4.2 Die Auswahl der förderwürdigen Vorhaben erfolgt auf der Grundlage von einheitlichen Projektauswahlkriterien. In den Antragsunterlagen ist insbesondere auf folgende Anforderungen einzugehen:

a) fachliche Eignung des Bewerbenden,

b) Qualität des Projektkonzeptes,

c) Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen, müssen gemäß Artikel 73 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2021/1060 klimaverträglich sein.

4.3 Die Zuwendungen an Unternehmen für wirtschaftliche Tätigkeiten sind gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unmittelbar erfüllen. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß der Anlage. Die Anlage ist vorrangig anzuwenden.

4.4 Während des Zweckbindungszeitraumes ist der Bewilligungsstelle jährlich das Verhältnis zwischen der nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzung der geförderten und aktivierten Infrastruktur nachzuweisen.

4.5 Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung müssen von der Forschungseinrichtung entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel eingesetzt werden, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt sein dürfen. Letzteres trifft nicht auf die institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu. Zuwendungen kommen nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts sowie der daran anschließenden Folgekosten in Form von finanziellen Mitteln oder Mechanismen plausibel erklärt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten während des Zweckbindungszeitraumes abzudecken.

4.6 Es ist eine Projektbeschreibung vorzulegen, die insbesondere die mit der Investition beabsichtigten Auswirkungen im Zusammenhang der einrichtungsspezifischen Forschungsstrategie beschreibt, die vorgesehene Nutzung für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten qualitativ und quantitativ darstellt und gegebenenfalls die an der Investition beteiligten Partner und die ihnen vorbestimmten oder in Aussicht gestellten Nutzungskonditionen aufzeigt.

4.7 Die nichtwirtschaftlich genutzte Forschungsinfrastruktur muss im Rahmen der reinen Forschungsnebentätigkeiten (siehe Nummer 2.2 Buchst. c) zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Forschungsinfrastruktur wirtschaftlich genutzt wird, gilt darüber hinaus, dass sie mehreren Nutzern offen stehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden muss. Haben sich einzelne kleine und mittlere Unternehmen mit jeweils mindestens 10 v.H. an der Finanzierung der Investitionskosten beteiligt, können sie einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des jeweiligen Unternehmens stehen; ferner sind die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen.

4.8 Das Vorhaben ist grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten nach Vorhabenbeginn abzuschließen. Auf Antrag ist in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung des Förderzeitraumes möglich. Der Zweckbindungszeitraum beträgt fünf Jahre nach Vorhabenabschluss.

4.9 Die Regelungen zur Dauerhaftigkeit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind zu beachten. Die gewährte Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger

a) die Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer geförderten Infrastruktur vorgenommen wird, wodurch einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht,

b) eine erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorgenommen wird, die seinen ursprünglichen Zielen entgegenstehen.

4.10 Belange der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts führen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die maximale Zuschusshöhe wird pro Vorhaben auf 5 Millionen Euro begrenzt. Es kommen nur Vorhaben für eine Förderung in Betracht, welche Gesamtkosten von mehr als 200.000 Euro aufweisen.

5.3 Der Fördersatz beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.4, soweit nicht beihilferechtlich eine geringere Förderquote anzusetzen ist.

5.4 Zuwendungsfähig sind

a) die Ausgaben zur Errichtung von Forschungsinfrastrukturen oder Netzwerken der Informations- und Kommunikationstechnologie, zur Anschaffung von Geräten, Instrumenten, Apparaten, Ausrüstungen und Anlagen für Forschungszwecke und technische Laborausstattungen sowie für bauliche Maßnahmen, die für deren Errichtung, Betrieb oder Nutzung erforderlich sind,

b) Ausgaben für den Erwerb bilanzseitig zu aktivierender immaterieller Vermögenswerte wie zum Beispiel Software für FuE-Zwecke, Lizenzen oder Einrichtung oder Aufbau wissenschaftlicher Datenbanken oder Dokumentationen.

5.5 Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, es sei denn, sie ist nach den nationalen Umsatzsteuervorschriften nicht erstattungsfähig.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Anzuwendende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Vorhabenbeginn

Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn werden mit den Antragsunterlagen veröffentlicht.

6.3 Antrags- und Bewilligungsstelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

6.4 Besonderheiten zum Verfahren

Anträge sind auf dem dafür vorgesehenen Formular vor Beginn des Vorhabens mit mindestens folgenden Angaben bei der Bewilligungsstelle einzureichen:

a) Name und Größe der Einrichtung,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,

c) Standort des Vorhabens,

d) Finanzierungsplan für das Vorhaben,

e) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.

6.5 Überschreitung der zulässigen Beihilfeintensitäten

Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält und der tatsächliche Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeit höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung geplant, ist sicherzustellen, dass die vorstehenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden. Die mit höheren Anteilen gewährte Zuwendung ist zurückzufordern.

6.6 Auszahlungsantrag

Die Auszahlung der Zuwendung für die getätigten Ausgaben erfolgt durch die Bewilligungsstelle auf der Grundlage eines eingereichten Auszahlungsantrages sowie geprüfter Rechnungs- und Zahlungsbelege.

6.7 Zwischennachweis

Abweichend von den Vorgaben der VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO gelten die auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereichten Auszahlungsanträge als Zwischennachweis.

6.8 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsstelle binnen sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Sofern bei der Bewilligungsstelle im Rahmen von Auszahlungsanträgen eingereichte Unterlagen bereits geprüft und keine Beanstandungen festgestellt wurden, bedürfen diese im bereits geprüften Umfang keiner erneuten Prüfung im Rahmen der Endverwendungsnachweisprüfung.

6.9 Aufbewahrungsfristen Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Originalbelege (zum Beispiel Rechnungen) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege im Original mindestens zehn Jahre nach Ablauf der Projektlaufzeit aufzubewahren. Der Zuwendungsempfänger kann zur Aufbewahrung der erforderlichen Belege schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises – ergänzend zu Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) – auch Bild- oder Datenträger verwenden, deren Aufnahme und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Die Übereinstimmung der elektronischen Dokumente mit den Originalen ist vom Zuwendungsempfänger auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Darüber hinausgehende auf steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

6.10 Publizitätsvorschriften

Der Zuwendungsempfänger hat umfangreiche Publizitätsvorschriften einzuhalten. Sofern eine Internetseite betrieben wird, gehört hierzu insbesondere eine kurze Beschreibung des Vorhabens, die im Verhältnis zum Umfang der Zuwendung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird.

6.11 Aufbewahrungsfristen Bewilligungsstelle

Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinien gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Ministerium auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Nummer 6.4 genannten Angaben.

6.12 Prüfungsrecht

Das Ministerium, der Landesrechnungshof, die Bewilligungsstelle, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie die für die Förderung im Rahmen des Programms EFRE 2021 bis 2027 eingerichteten Behörden und Stellen sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

6.13 Erfolgskontrollen

Die Bewilligungsstelle oder deren Beauftragte führen nach Abschluss des Vorhabens Erfolgskontrollen durch. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und zur Evaluierung der Effizienz des Förderprogramms heranzuziehen. Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, an der Effizienz der aus Mitteln des EFRE finanzierten Förderprogramme gemäß Artikel 18 und 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken.

7. Anpassungsklausel

Soweit die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigtenzahl, der Schwellenwerte sowie der Förderhöhe, während der Laufzeit des Programms geändert wird, findet eine unmittelbare Anwendung auf diese Richtlinien statt.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

Anlage
(zu Nummer 4.3 Satz 2 und 3)

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinien an bis längstens zum 30. Juni 2027.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014; (keine Bedeutung für Regelungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen, Richtlinien für Unternehmensgründungen, Richtlinien, die unter Artikel 19b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 56f der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie nach Kapitel III Abschn. 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden. Abweichend davon gelten diese Richtlinen jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.);

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind; (keine Bedeutung für Regelungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen);

c) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen kleiner und mittlerer Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionale Betriebsbeihilferegelungen; Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchst. f und Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 57), Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, mit Ausnahme der in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2514 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8), aufgeführten Vorhaben, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;

d) Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

e) Unternehmen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder

bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

f) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2020 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).

Ist ein Unternehmen sowohl in den nach Absatz 1 Buchst. c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig, gelten diese Richtlinien für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Diese Richtlinien gelten nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere dürfen Zuwendungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass

a) der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist; es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat;

b) heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

c) der Zuwendungsempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

d) die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den Zuwendungsempfängern nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen.

Zuwendungen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten; dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.

4. Kumulierung

Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen für CLLD- und EIP-Projekte, Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Risikofinanzierungsbeihilfen, Risikofinanzierungsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Form von Steueranreizen für private Investoren, die natürliche Personen sind, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf kleine und mittlere Unternehmen spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festlegt ist.

Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, sofern diese Beihilfen der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dienen und durch einen Beschluss der Europäischen Kommission genehmigt wurden.

Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

Abweichend von Nummer 4 Buchst. b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zur einer Beihilfeintensität führt, die 100 v.H. der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.

5. Besonderheiten zum Verfahren

Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,

c) Standort des Vorhabens,

d) Kosten des Vorhabens,

e) Art der beantragten Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss),

f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.

Auf dieses Erfordernis kann verzichtet werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 500.000 Euro weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (kleines oder mittleres oder großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges und weiterer wesentlicher Daten auf einer Website, die jedem zugänglich sein wird.

Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinien gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Ministerium auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.

 

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