Förderprogramm

Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT – Gleichstellung, Qualifizierung, Nachwuchs (ESF+)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Forschung & Innovation (themenoffen), Frauenförderung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Tel: 0800 5600757

Fax: 0391 289871754

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Weiterführende Links:
Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT – Gleichstellung, Qualifizierung, Nachwuchs (ESF+) IB-Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Hochschule oder Forschungseinrichtung Vorhaben zur Verbesserung der Gleichstellung und Qualifizierung im Forschungsbereich umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Hochschule und Forschungseinrichtung mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Umsetzung von folgenden Vorhaben, die der Verbesserung der strukturellen Rahmenbedingungen für Gleichstellung in Forschungseinrichtungen und an Hochschulen dienen:

  • Verstärkung der Frauenanteile und Steigerung der Frauen unter anderem im MINT-Bereich durch Forschungsstellen oder -stipendien für Frauen zur Verbesserung der Berufungsfähigkeit für Professuren, Förderung von Promotionen mit dem Ziel der Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses, Personalmaßnahmen zur Netzwerkbildung und Koordination von Gleichstellungs- und Gendermaßnahmen („FEM-Power“),
  • Veranstaltungen, die der Chancengleichheit dienen, dabei soll die Anzahl der Frauen unter den Teilnehmenden überwiegen,
  • Maßnahmen der Begleitforschung in Sozial-, Geistes-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in den Bereichen Gleichstellung, Qualifikation oder wissenschaftlicher Nachwuchs,
  • Unterstützung des Ausbaus von Projekten mit Beteiligung an Netzwerken der europäischen Spitzenforschung,
  • Einzelvorhaben zur Unterstützung der Nachhaltigkeit von EU-Vorhabenergebnissen sowie im Vorfeld von EU-Vorhaben (zum Beispiel Förderung zur Unterstützung von ERC-Grantees),
  • Verbesserung der internationalen Kompetenz im Wissenschaftssystem des Landes Sachsen-Anhalt,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Doktorandenausbildung durch den zusätzlichen Auf- und Ausbau internationaler Graduiertenkollegs und Doktorandenschulen,
  • zusätzliche Maßnahmen zur verbesserten Ausstattung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie der An-Institute von Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt mit Humanressourcen, die im Zuge der Strategien zur Internationalisierung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich sind,
  • Aktivitäten für den erforderlichen zusätzlichen Personaleinsatz zur Internationalisierung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihren verschiedenen Ausprägungen (zum Beispiel Gastwissenschaftleraufenthalte, internationale Konferenzen, Austausch mit Kooperationspartnern),
  • Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen für Personal im Bereich Medizin und Pflegewissenschaften zur Erhöhung der Akademisierung in diesem Bereich und
  • Maßnahmen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie an An-Instituten von Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt in Medizin, Telemedizin, Medizintechnik, Ernährungswissenschaften, Alters- und Pflegewissenschaften, Informations- und Kommunikationstechnologien zur Qualifikation und Verbesserung der Ausbildung im Medizin- und Pflegebereich sowie zur Attraktivität der Qualität und Arbeitsplatzgewinnung.

Sie erhalten die Förderung für auf die Vorhaben bezogene Bruttopersonalausgaben sowie Sachausgaben (zum Beispiel Ausgaben für Veranstaltungen) und sonstige Ausgaben (zum Beispiel Stipendien).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Kundenportal an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind öffentlich geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und die An-Institute von Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen die geförderte Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur nicht wirtschaftlich nutzen.
  • Beachten Sie bitte, dass Ihre Forschung einen Anwendungsbezug aufweisen muss, das heißt, es darf sich nicht um Grundlagenforschung handeln.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an öffentlich geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten von An-Instituten der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in Sachsen-Anhalt aus Mitteln der Europäischen Union in der Förderperiode 2021 bis 2027 (EU-Wissenschaftsförderungsrichtlinie – EU-WissRL)

RdErl. des MWU vom 9. Oktober 2023 – 54-EFRE/ ESF+/JTF-2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Das Land Sachsen-Anhalt stellt den öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und An-Instituten der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt Mittel für die projektbezogene Förderung von Wissenschaft und Forschung in Sachsen-Anhalt

a) aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – „Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT Forschung und Innovation“,

b) aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) – „Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT Gleichstellung, Qualifizierung, Nachwuchs“ sowie

c) aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) – „Bildung, Forschung und Entwicklung“

bereit.

Forschung und Entwicklung nehmen eine entscheidende Position für wirtschaftliche Wachstums- und Wertschöpfungsprozesse ein und sind Grundlage des Wohlstands der Regionen. Das Thema „Innovation“ ist daher auch Teil der „Europa-Strategie für Beschäftigung und Wachstum“. Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, 3,5 v.H. des Bruttoinlandsproduktes für Forschung und Entwicklung aufzuwenden. Das Land Sachsen-Anhalt strebt mit einer derzeitigen Quote von 1,58 v.H. eine weitere Annäherung an die Zielvorgabe an.

Durch die Quote werden erhebliche Strukturschwächen im Forschungs- und Entwicklungsbereich deutlich. Für die Zukunft besteht starker Handlungsbedarf zur Intensivierung der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten im Land Sachsen-Anhalt. Dies gilt insbesondere auch für die öffentlich finanzierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Im Ergebnis bedeutet das einerseits, den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben im öffentlichen Bereich am Bruttoinlandsprodukt den nächsten Jahren mindestens zu stabilisieren, und andererseits, Möglichkeiten zu offerieren und Anreize zu schaffen, die Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt zu mehr Forschungs- und Entwicklungstätigkeit anzuregen.

Mit Blick auf die Herausforderungen der Wissensgesellschaft und des demografischen Wandels ist es für das Land Sachsen-Anhalt von besonderer Bedeutung, die individuellen Bildungs- und Beschäftigungspotentiale der Bevölkerung noch besser als bisher auszuschöpfen. Der Einsatz insbesondere des ESF+ in diesem Bereich soll so zur Sicherung des Fachkräftebedarfs der Wirtschaft, zur Herstellung der Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung als zentralem Förderziel zur Stärkung der Innovationskraft und zur Erhöhung der Produktivität beitragen.

Maßgeblich für die Fördermaßnahmen sind, neben der ausgewiesenen Qualität der jeweiligen Forschungsstrukturen, die Stärkung der Profile der außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt, die Vernetzung des Wissens- und Technologietransfers in die Wirtschaft, auch mittels Kooperationen, sowie der Nachhaltigkeit bezüglich der Drittmittelfähigkeit, die Strukturbildung und die Leistungspotenziale des wissenschaftlichen Nachwuchses, bei EFRE-Maßnahmen die Kompatibilität zur Regionalen Innovationsstrategie des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Themen sind nicht abschließend, Anträge aus neuen, innovativen Forschungsbereichen mit Potenzial zu Strukturanpassung in den außeruniversitären Forschungseinrichtungen und für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten von An-Instituten der Hochschulen sind von der Förderung nicht ausgeschlossen (EFRE: nur im Rahmen der Regionalen Innovationsstrategie ).

Der Erfolg der Förderung wird im EFRE und JTF an der Zahl der an den außeruniversitären Forschungseinrichtungen entstandenen vorhabenbezogenen Stellen für Wissenschaftler, sowie im ESF+ an der Anzahl der Teilnehmer der Qualifikationsmaßnahmen gemessen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach

a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/955 (ABI. L 130 vom 16.5.2023, S. 1),

b) der Verordnung (EU) 202•1/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74) sowie den hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

c) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021, S. 75),

d) der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74),

e) die Fortschreibung der Regionalen Innovationsstrategie Sachsen-Anhalt 2021 –2027 (nur EFRE),

f) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,

g) dem EFRE/JTF Programm 2021-2027 Sachsen-Anhalt (Programm EFRE/JTF) und ESF Plus-Programm 20212027 Sachsen-Anhalt (Programm ESF+) und

h) den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF+/ JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027

nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen.

Die Vorhaben sind unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen auszuwählen und umzusetzen.

1.3 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach Vorgaben der Nummer 7 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT Forschung und Innovation (EFRE)

Gegenstand der Förderung sind

a) Forschungsvorhaben unter anderem in Medizin, Telemedizin, Medizintechnik, Bioökonomie, Chemie und Energie, Ernährungswissenschaften, Umweltwissenschaft, Material- und Lebenswissenschaften, Alters- und Pflegewissenschaften, Informations- und Kommunikationstechnologien, Künstlicher Intelligenz sowie anderen Leitmärkten und Querschnittsbereichen der Regionalen Innovationsstrategie des Programms EFRE einschließlich Begleitforschung in Sozial-, Geistes-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, sofern die Forschung in einem direkten Zusammenhang mit einem Forschungsvorhaben aus den Leitmärkten oder Querschnittbereichen der Regionalen Innovationsstrategie steht,

b) Forschungsvorhaben für wissenschaftliche Schwerpunkte, Kompetenzzentren und Netzwerke,

c) innovationsorientierte exzellente Forschungsvorhaben im Land Sachsen-Anhalt,

d) Beschaffung von Geräten, Instrumenten, Apparaten, Ausrüstungen und Anlagen für Forschungszwecke und

e) Forschungsvorhaben für den wissenschaftlichen Nachwuchs.

Gefördert werden

a) vorhabenbezogene Bruttopersonalausgaben,

b) vorhabenbezogene Sachausgaben und sonstige Ausgaben (zum Beispiel Dienstleistungen),

c) vorhabenbezogene Ausstattungs- und Geräteinvestitionen,

d) Investitionen für die Neubeschaffung und Ergänzung von Geräten, Instrumenten, Apparaten, Ausrüstungen und Anlagen oder Gerätegruppen (mehrere Geräte einschließlich der Software) für Forschungszwecke und

e) kleine Baumaßnahmen, soweit sie dem Einbau geförderter Geräte dienen.

Nicht gefördert werden

a) Schuldzinsen und Grunderwerb gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060,

b) nach nationalen Umsatzsteuervorschriften erstattungsfähige Umsatzsteuer,

c) Ausgaben, deren Entstehung vor der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle liegt,

d) Ausgaben, die bereits aus anderen Mitteln gefördert wurden,

e) kleine Baumaßnahmen im Zusammenhang mit geförderten Geräten, die über den Einbau dieser Geräte hinausgehen,

f) Ausgaben für beantragte Vorhaben, die nicht den Leitmärkten oder Querschnittszielen der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen,

g) Ausgaben für Vorhaben, die nicht eindeutig als Forschungsvorhaben oder Begleitforschung zu erkennen sind und

h) Ausgaben für Vorhaben, die nur eine reine Grundlagenforschung ohne Bezug zur Anwendung oder zum Technologie- und Wissenstransfer darstellen.

2.2 Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT Gleichstellung, Qualifizierung, Nachwuchs (ESF+)

Gegenstand der Förderung ist die Verbesserung der strukturellen Rahmenbedingungen für Gleichstellung in außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch

a) Verstärkung der Frauenanteile und Steigerung der Frauen unter anderem im MINT-Bereich durch Forschungsstellen oder -stipendien für Frauen zur Verbesserung der Berufungsfähigkeit für Professuren, Förderung von Promotionen mit dem Ziel der Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses, Personalmaßnahmen zur Netzwerkbildung und Koordination von Gleichstellungs- und Gendermaßnahmen („FEM-Power“),

b) Veranstaltungen, die der Chancengleichheit dienen, dabei soll die Anzahl der Frauen unter den Teilnehmenden überwiegen,

c) Maßnahmen der Begleitforschung in Sozial-, Geistes-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in den Bereichen Gleichstellung, Qualifikation oder wissenschaftlicher Nachwuchs,

d) Unterstützung des Ausbaus von Projekten mit Beteiligung an Netzwerken der europäischen Spitzenforschung,

e) Einzelvorhaben zur Unterstützung der Nachhaltigkeit von EU-Vorhabenergebnissen sowie im Vorfeld von EU-Vorhaben (zum Beispiel Förderung zur Unterstützung von ERC-Grantees),

f) Verbesserung der internationalen Kompetenz im Wissenschaftssystem des Landes Sachsen-Anhalt,

g) Maßnahmen zur Verbesserung der Doktorandenausbildung durch den zusätzlichen Auf- und Ausbau internationaler Graduiertenkollegs und Doktorandenschulen,

h) zusätzliche Maßnahmen zur verbesserten Ausstattung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie der An-Institute von Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt mit Humanressourcen, die im Zuge der Strategien zur Internationalisierung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich sind,

i) Aktivitäten für den erforderlichen zusätzlichen Personaleinsatz zur Internationalisierung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihren verschiedenen Ausprägungen (zum Beispiel Gastwissenschaftleraufenthalte, internationale Konferenzen, Austausch mit Kooperationspartnern),

j) Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen für Personal im Bereich Medizin und Pflegewissenschaften zur Erhöhung der Akademisierung in diesem Bereich und

k) Maßnahmen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie an An-Instituten von Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt in Medizin, Telemedizin, Medizintechnik, Ernährungswissenschaften, Alters- und Pflegewissenschaften, Informations- und Kommunikationstechnologien zur Qualifikation und Verbesserung der Ausbildung im Medizin- und Pflegebereich sowie zur Attraktivität der Qualität und Arbeitsplatzgewinnung.

Gefördert werden

a) vorhabenbezogene Bruttopersonalausgaben,

b) vorhabenbezogene Sachausgaben (zum Beispiel Ausgaben für Veranstaltungen) und

c) sonstige vorhabenbezogene Ausgaben (zum Beispiel Stipendien).

Nicht gefördert werden

a) Schuldzinsen und Grunderwerb gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060,

b) Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie von Infrastruktur gemäß Artikel 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1057,

c) nach nationalen Umsatzsteuervorschriften erstattungsfähige Umsatzsteuer,

d) Ausgaben gemäß Artikel 16 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1057, es sei denn diese dienen in begründeten Fällen dem Vorhabenzweck,

e) Ausgaben, deren Entstehung vor der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle lieqt und

f) Ausgaben, die bereits aus anderen Mitteln gefördert wurden.

2.3 Bildung, Forschung und Entwicklung (JTF)

Gegenstand der Förderung sind

a) Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von anwendungsnaher, transferrelevanter Forschungsinfrastruktur einschließlich Forschungsbauten,

b) transferrelevante Forschungsprojekte in enger Zusammenarbeit mit kleinen und mittleren Unternehmen aus den vom Kohleausstieg betroffenen Landkreisen und

c) Forschungsvorhaben in den Strukturwandelgebieten.

Gefördert werden

a) vorhabenbezogene Bruttopersonalausgaben,

b) vorhabenbezogene Sachausgaben und sonstige Ausgaben (zum Beispiel Dienstleistungen),

c) vorhabenbezogene Ausstattungs- und Geräteinvestitionen,

d) Investitionen für die Neubeschaffung und Ergänzung von Geräten oder Gerätegruppen, (mehrere Geräte) im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben,

e) kleine Baumaßnahmen, soweit sie dem Einbau geförderter Geräte dienen und

f) große Baumaßnahmen im Wissenschaftsbereich.

Nicht gefördert werden

a) Schuldzinsen und Grunderwerb gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060,

b) nach nationalen Umsatzsteuervorschriften erstattungsfähige Umsatzsteuer,

c) Ausgaben, deren Entstehung vor der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle liegt, und

d) Ausgaben, die bereits aus anderen Mitteln gefördert wurden.

3. Zuwendungsempfänger

Antrags- und -förderberechtigt sind die öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen nach Artikel 91 b des Grundgesetzes und die An-Institute von Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt nach § 102 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vorn 1. Juli 2021 (GVBI. LSA S. 368), soweit sie im geförderten Vorhaben nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung für eine Förderung ist die Übereinstimmung mit der Regionalen Innovationsstrategie (gilt nur für EFRE-finanzierte Vorhaben).

Die Forschung muss einen Anwendungsbezug aufweisen (keine Grundlagenforschung). Für den Anwendungsbezug ist ausreichend, wenn das Ziel des Forschungsvorhabens ein Produkt oder eine innovative Dienstleistung ist oder es dem Wissens- und Technologietransfer dient. lnfrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen, müssen gemäß Artikel 73 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2021 /1060 klimaverträglich sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung eines Vorhabens wird grundsätzlich an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten von An-Instituten der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt als Projektförderung vergeben. Der Bewilligungszeitraum richtet sich nach dem jeweiligen Antrag, längstens bis zum 31. Dezember 2028.

5.2 Finanzierungsart und Förderanteil

Eine Förderung wird grundsätzlich als Fehlbedarfsfinanzierung eines Vorhabens gewährt.

Der Anteil an den förderfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens beträgt bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen und An-Instituten der Hochschulen des Landes bis zu 100 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben.

Über eine etwaige notwendige Kofinanzierung werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Die Höhe des Anteils der Kofinanzierung ist in der Mittelzuwendung schriftlich festzuhalten.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die jeweils förderfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben gemäß Nummer 2.

Gefördert werden die bei dem Zuwendungsernpfänger in Folge der Durchführung des Vorhabens entstehenden Ausgaben. Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die bei dem Zuwendungsernpfänger erst durch das Vorhaben ausgelöst werden und dem Zuwendungsernpfänger ohne das Vorhaben nicht entstehen würden. Stammpersonal ist insoweit förderfähig, soweit es im Vorhaben tätig ist. Ausgaben für Pflichtaufgaben des Zuwendungsernpfängers sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.1 EFRE/JTF

Auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 wird in allen Förderbereichen, außer den reinen Geräte- und Bauinvestitionen, für förderfähige Restausgaben (Sachausgaben, sonstige Ausgaben, einschließlich indirekter Ausgaben und Gemeinkosten, Investitionen nach Nummer 2.1 für den EFRE und nach Nummer 2.3 für den JTF) des Vorhabens eine Pauschalfinanzierung von 40 v.H. der direkten förderfähigen Personalausgaben aus dem EFRE/JTF gewährt. Gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden Gehälter, Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmende gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet. Diese sind nicht in der Restkostenpauschale enthalten.

Die mit der Restkostenpauschale auch abgegoltenen Gemeinkosten sind Ausgaben, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme der betreffenden Einrichtung anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit dieser Einzelmaßnahme nicht nachgewiesen werden kann. Unter diese Ausgaben fallen Verwaltungsausgaben, bei denen es schwierig ist, den genauen auf ein bestimmtes Vorhaben entfallenden Betrag zu ermitteln (Verwaltungs-, Personal-, Management-, Einstellungsausgaben, Honorare für die Buchhaltung, Löhne für das Reinigungspersonal sowie unter anderem Ausgaben für Telefon, Wasser, Strom, Mieten).

Ausgaben für förderfähiges teilzeitig im Vorhaben eingesetztes Personal können zudem auf der Grundlage von Artikel 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht. Die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssysterns ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Beschäftigten ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.

Sofern der Begünstigte für Personalkosten übliche Kostenrechnungsverfahren (zum Beispiel Stundenverrechnungssätze) im Sinne des Artikels 53 Abs. 3 Buchst. a Dreifachbuchst. iii der Verordnung (EU) 2021 /1060 anwendet, können die direkten förderfähigen Personalkosten als Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt werden. Die Festlegung der vorhabenkonkreten Pauschale erfolgt nach Feststellung der fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode. Dazu hat der Antragsteller die Berechnungsmethode zu erläutern und die von der Bewilligungsstelle angeforderten notwendigen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

Reine Geräteinvestitionen unter 200.000 Euro nach Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden als Pauschalbetrag auf Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans (Haushaltsplanentwurf nach Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060) gewährt. Dazu ist vom Antragsteilenden ein Haushaltsplanentwurf vorzulegen, in dem alle für das Vorhaben anfallenden Ausgaben aufgeführt und dem Grunde sowie der Höhe nach durch Angabe einer schriftlichen Begründung und Unterlegung der geplanten Ausgaben plausibilisiert sind.

Vorhaben über 200.000 Euro, die ausschließlich Geräte- und Bauinvestitionen (keine Personalkosten und indirekte Kosten) enthalten, werden als tatsächliche Kosten nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 abgerechnet.

Kleine Baumaßnahmen sind nur insoweit förderfähig, als sie dem Einbau geförderter Geräte dienen. Die Bauleistung darf den Wert des Gerätes nicht übersteigen.

5.4.2 ESF+

Im ESF+ werden auf Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 für förderfähige Restausgaben (Sachausgaben und sonstige Ausgaben nach Nummer 2.2) des Vorhabens als Pauschalfinanzierung 20 v.H. der förderfähigen direkten Personalausgaben des bewilligten Projektpersonals anerkannt. Über die Pauschale sind alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgedeckt. Gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden Gehälter, Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmende (Stipendien) gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet. Diese sind nicht in der Restkostenpauschale enthalten.

Die mit der Restkostenpauschale auch abgegoltenen Gemeinkosten sind Ausgaben, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme der betreffenden Einrichtung anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit dieser Einzelmaßnahme nicht nachgewiesen werden kann. Unter diese Ausgaben fallen Verwaltungsausgaben, bei denen es schwierig ist, den genauen auf ein bestimmtes Vorhaben entfallenden Betrag zu ermitteln (Verwaltungs-, Personal-, Management-, Einstellungsausgaben, Honorare für die Buchhaltung, Löhne für das Reinigungspersonal sowie unter anderem Ausgaben für Telefon, Wasser, Strom, Mieten).

Sofern der Begünstigte für Personalkosten übliche Kostenrechnungsverfahren (zum Beispiel Stundenverrechnungssätze) im Sinne des Artikels 53 Abs. 3 Buchst. a Dreifachbuchst iii der Verordnung (EU) 2021/1060 anwendet, können die direkten förderfähigen Personalkosten als Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt werden. Die Festlegung der vorhabenkonkreten Pauschale erfolgt nach Feststellung der fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode. Dazu hat der Antragsteller die Berechnungsmethode zu erläutern und die von der Bewilligungsstelle angeforderten notwendigen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

Ausgaben für förderfähiges teilzeitig im Vorhaben eingesetztes Personal können zudem auf der Grundlage von Artikel 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht. Die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Beschäftigten ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.

5.4.3 EFRE/JTF und ESF+

Das EU-Vorhaben ist von ähnlichen anderweitig geförderten Vorhaben abzugrenzen und die bewilligten Fördermittel sind von den übrigen Haushaltsmitteln getrennt zu bewirtschaften. Beides ist durch die Antragsteilenden im Vollantrag zu erklären.

Antragsteilende, deren Grundfinanzierung bereits über öffentliche Zuschüsse gefördert wird, dürfen die beantragte Zuwendung nur für Vorhaben nutzen, die über den durch staatliche Mittel grundfinanzierten Bereich hinausgehen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfänger haben sich im Rahmen der geförderten Vorhaben für die Förderung der Ziele des § 7 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes SachsenAnhalt vom 16. Dezember 2010 (GVBI. LSA S. 584), geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (GVBI. LSA S. 85), einzusetzen.

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist bei der Auswahl und Umsetzung der Vorhaben die Einhaltung der Charta der Grundrechte sicherzustellen.

6.1 Nutzung der Forschungseinrichtung

Die geförderte Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur darf nicht wirtschaftlich genutzt werden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht gefördert. Sofern die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftlich genutzt wird, muss gewährleistet sein, dass

a) eine klare Trennung zwischen der geförderten nicht wirtschaftlichen Tätigkeit und einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Kosten, Finanzierung und Erlösen erfolgt, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, oder

b) die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit ist, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht und ihr Umfang begrenzt ist. Diese Anforderung kann als erfüllt angesehen werden, wenn für die wirtschaftliche Tätigkeit dieselben Fördergegenstände (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagenkapital) wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden und wenn die für die wirtschaftliche Tätigkeit zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 v.H. an der jährlichen Gesamtkapazität der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur beträgt.

Die Prüfung der Einhaltung dieser Bedingung erfolgt anlassbezogen und wird anhand entsprechender Nachweise kontrolliert.

6.2 Belege und Aufbewahrung

Für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen und für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der An-Institute von Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt die Bereitstellung der Mittel nach Einreichung der abrechnungsfähigen Belege bei der Bewilligungsstelle.

Sämtliche zahlungsrelevanten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen der Vorhaben sind mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsstelle die letzte Zahlung an den Zuwendungsempfänger der Förderung entrichtet hat, aufzubewahren. Die genannte Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission unterbrochen. Über das konkrete Fristende und gegebenenfalls eintretende Unterbrechungen ist der Zuwendungsempfänger zu informieren. Davon unberührt bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften.

Für die geförderten Vorhaben ist eine getrennte Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes einzurichten.

6.3 Verlagerung

Die Zuwendung umfasst keine Ausgaben für eine Verlagerung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2021/1060.

6.4 Dauerhaftigkeit, Zweckbindung

Ungeachtet der Regelungen zum Zweckbindungszeitraum sind bei Förderung von Infrastrukturen die Regelungen zur Dauerhaftigkeit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu beachten. Die gewährte Zuwendung kann zurückgezogen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren:

a) die Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Landes SachsenAnhalt erfolgt, in der die Tätigkeit Unterstützung erhielt oder

b) die Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur vorgenommen wird, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder

c) eine erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorgenommen wird, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.

Zudem kommen Zuwendungen für Infrastrukturen oder produktive Investitionen nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens sowie der daran anschließenden Folgekosten in Form von finanziellen Mitteln oder Mechanismen plausibel erklärt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten während der Vorhabendurchführung oder des Zweckbindungszeitraumes oder des Zeitraumes der Dauerhaftigkeit abzudecken.

6.5 Publizität

Durch den Zuwendungsempfänger sind des Weiteren die folgenden Publizitätsvorschriften anzuerkennen und zu beachten:

a) auf der offiziellen Webseite, sofern eine solche besteht, und Seiten in den Sozialen Medien, sofern solche bestehen, ist das Vorhaben einschließlich der Hervorhebung der Ziele und Ergebnisse kurz zu beschreiben. Die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union und des Landes Sachsen-Anhalt durch Verwendung des SignetPaars (Landeslogo, Emblem der Europäischen Union und dem Hinweis „Kofinanziert von der Europäischen Union“) ist sichtbar hervorzuheben;

b) die Unterstützung der Europäischen Union ist auf Unterlagen und Informationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorzugehen;

c) für die Öffentlichkeit ist eine deutlich sichtbare langlebige Tafel oder ein Schild mit dem Emblem der Europäischen Union entsprechend den Gestaltungsvorgaben anzubringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, in Bezug auf:

aa) aus dem EFRE unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 500.000 Euro übersteigen und

bb) aus dem ESF+ und dem JTF unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 100.000 Euro übersteigen.

Bei Vorhaben, bei denen der zuvor dargestellte Punkt nicht zutrifft, ist an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in DIN A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige (zum Beispiel auf einem Informationsmonitor) mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anzubringen.

Die Tafel, das Plakat oder die elektronische Anzeige sollen enthalten: Bezeichnung, eine kurze Beschreibung, die Durchführungsdauer, die Gesamtausgaben und den Förderbetrag des Vorhabens sowie das Signet-Paar (Landeslogo, Emblem der Europäischen Union und dem Hinweis „Kofinanziert von der Europäischen Union“), mit welchem auf die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union und das Land Sachsen-Anhalt hingewiesen wird.

Die Angaben zu dem geförderten Vorhaben sowie der Zuwendungsempfänger werden gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der Liste der Vorhaben veröffentlicht.

6.6 Mitwirkungspflichten und Prüfrechte

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE, ESF+ oder JTF finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18, 40 bis 42 und 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken.

Dies umfasst für Vorhaben des ESF+ und gegebenenfalls JTF auch notwendige Daten zu den Teilnehmenden gemäß Artikel 17 und Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057.

Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuwendungsbescheid geregelt.

Das Ministerium, der Landesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Prüfbehörde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/1060, die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/1060, die mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 betraute Stelle sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die zweckbestimmte Verwendung der Fördermittel jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Antragstellung

Die Anträge sind bei der Investitionsbank SachsenAnhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen.

Im Antrag sind der Fördergegenstand und die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach dieser Richtlinie darzulegen. Insbesondere sind die wissenschaftlichen sowie die intendierten strategischen Ziele, das Arbeitsprogramm und die Finanzplanung darzustellen. Der Antrag zur Förderung eines Vorhabens muss die für eine Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Förderung erforderlichen Angaben enthalten. Außerdem soll der Antrag die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die Einrichtung und das Land beschreiben.

7.2 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

Im EFRE/ESF+/JTF trifft die Förderentscheidung über das Vorhaben die Bewilligungsstelle als zwischengeschaltete Stelle im Auftrag des Landes.

Die Vorhabenauswahl erfolgt nach Antragseingang.

Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund vorliegender Anträge der Einrichtungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme eines Gremiums zur Förderwürdigkeit über eine Förderung und behält sich gegebenenfalls die Einholung von wissenschafts- oder wirtschaftsorientierten Gutachten vor.

7.3 Gremium zur Förderwürdigkeit

Zur Förderwürdigkeit des geplanten Vorhabens nach Maßgabe der Projektauswahlkriterien gibt ein Gremium (bestehend aus Vertretern der Bewilligungsstelle, des Ministeriums, ohne Stimmrecht, und der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF+/JTF) zu den eingereichten Anträgen ein Votum ab, das von der Bewilligungsstelle bei ihrer Förderentscheidung berücksichtigt wird.

7.4 Projektauswahlkriterien

Die Auswahl der förderwürdigen Vorhaben erfolgt auf der Grundlage von einheitlich genehmigten Projektauswahlkriterien

a) für EFRE-finanzierte Vorhaben:

aa) fachliche Eignung des Bewerbenden,

bb) Qualität des Projektkonzeptes und

cc) Innovationspotenzial des Vorhabens,

b) für ESF+-finanzierte Vorhaben:

aa) fachliche Eignung des Bewerbenden und

bb) Qualität des Projektkonzeptes,

c) für JTF finanzierte Vorhaben (Bildung, Forschung und Entwicklung):

aa) fachliche Eignung des Bewerbenden,

bb) Qualität des Projektkonzeptes und

cc) Potenzial des Vorhabens.

7.5 Auftragsvergabe

Der Zuwendungsempfänger hat bei öffentlichen Auftragsvergaben ab Erreichen oder oberhalb des Schwellenwertes gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBI. 1 S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBI. 1 S. 405), einschließlich der Vergabe von Losen gemäߧ 3 Abs. 9 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBI. 1 S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBI. 2023 1 Nr. 222) und§ 2 Abs. 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBI. 1 S. 624, 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBI. 2023 1 Nr. 222), Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern des Auftragnehmenden zu erheben.

Diese Angaben sind auch zu erheben, wenn die Ausgaben für vergebene Aufträge über Pauschalierungen im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EU) 2021/1060 finanziert werden.

Der Zuwendungsempfänger hat bei öffentlichen Auftragsvergaben ab Erreichen oder oberhalb des Schwellenwertes gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (einschließlich der Vergabe von Losen gemäß § 3 Abs. 9 der Vergabeordnung und § 2 Abs. 9 der Sektorenverordnung) Angaben zu Nachauftragnehmern des Auftragnehmers zu erheben, sofern der Gesamtwert je Unterauftrag 50.000 Euro mit Umsatzsteuer übersteigt.

Diese Angaben sind auch zu erheben, wenn die Ausgaben für vergebene Aufträge über Pauschalierungen im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EU) 2021/1060 finanziert werden.

Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass Beteiligte an der Durchführung von Vergabeverfahren kein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Dies ist durch alle Beteiligten am Vergabeverfahren nachweislich zu erklären und der Dokumentation des jeweiligen Vergabeverfahrens beizufügen.

Im Falle der Förderung in Form vereinfachter Kostenoptionen entfällt die Prüfung der Auftragsvergabe durch die Bewilligungsstelle.

7.6 Weitere Regelungen zum Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (gegebenenfalls VV-Gk) zu§ 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antrageingangs bei der Bewilligungsstelle. Es gilt dabei die Einhaltung der vom Begleitausschuss beschlossenen Projektauswahlkriterien. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragsteilenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen zu veröffentlichen.

7.7 Änderungen nach Zuwendungsbescheid

Die Umwidmung zugewendeter Mittel zwischen den Ausgabenarten ist möglich, dies gilt nicht für pauschalierte Ausgaben. Dafür ist eine schriftliche Begründung durch die Projektleitung notwendig, die dem Antrag an die Bewilligungsstelle beizufügen ist.

Die Übertragung nicht abgerufener Haushaltsmittel bei den Zuwendungsempfängern in Folgejahre ist nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen möglich. Diese ist begründet rechtzeitig vor Abschluss des Haushaltsjahres bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.

Die Vorhabenlaufzeitverlängerung ist möglich, wobei diese nicht zur Erhöhung des zugewendeten Betrages führt. Diese ist begründet, spätestens vier Monate vor Abschluss des Vorhabens, bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. Bei Nichteinhaltung der Frist liegt die Entscheidung über den Änderungsantrag im Rahmen des Ermessens der Bewilligungsstelle.

7.8 Auszahlung

Die Mittelanforderungen sind in der Regel einmal im Quartal bei der Bewilligungsstelle für das vergangene Quartal einzureichen. Eine abweichende Einreichung der Mittelanforderungen in geringeren Zeitabständen ist nach Absprache mit der Bewilligungsstelle möglich.

Mit jeder Mittelanforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis einzureichen. Für die tatsächlichen Ausgaben außerhalb der Restkostenpauschale gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 sind entsprechende Nachweise, quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege als Original beizufügen.

Dabei können als Nachweise Prüfbescheinigungen der Zuwendungsempfänger (sofern sie eine eigene Prüfeinrichtung unterhält) oder eines Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zum Nachweis von tatsächlich abzurechnenden direkten Personalausgaben im Rahmen der Auszahlungsanträge anerkannt werden, sofern diese unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips auf Grundlage einer dokumentierten Beschreibung des festgelegten Prüfverfahrens und unter Verwendung für weitere Prüfungen vorzuhaltende Dokumente erstellt wurden.

Folgende Rahmenvorgaben für die Prüfbescheinigungen der Zuwendungsempfänger sowie des Dritten sind zu beachten:

a) mindestens die nachfolgend aufgeführten Dokumente müssen Gegenstand des Prüfverfahrens beim Zuwendungsempfänger oder des Dritten sein:

aa) Kopie des Auszahlungsantrages;

bb) Arbeitsverträge (Aufbewahrung genügt bei Personalverwaltung, Einsichtnahme durch bescheinigende Stelle ist aber erforderlich für die Prüfung);

cc) Kontoauszüge (Nachweis der tatsächlichen Zahlung der Bruttopersonalkosten, Gehalt einschließlich aller Beiträge) und

dd) Gehaltsabrechnung,

b) Prüfung und Bescheinigung beim Zuwendungsempfänger muss durch eine andere Person oder Stelle erfolgen als die Erstellung und Unterzeichnung des Auszahlungsantrages und

c) Stichprobenprüfungen sind bei der prüfenden oder bescheinigenden Stelle unter folgenden Bedingungen zulässig:

aa) wenn die Grundgesamtheit (= Anzahl Mitarbeiter, für die Personalausgaben abgerechnet werden) kleiner fünf ist, dann wird die Grundgesamtheit vollständig geprüft,

bb) beträgt die Grundgesamtheit zwischen fünf und 49, so beträgt der Stichprobenumfang fünf und

cc) beträgt die Grundgesamtheit zwischen 50 und 99, dann beträgt der Stichprobenumfang zehn.

Die Prüfbescheinigung des Zuwendungsempfängers oder des Dritten muss folgende Angaben enthalten:

a) die Übereinstimmung der Summen der Zahlungsnachweise Löhne und Gehälter (Kontoauszüge, gegebenenfalls mit ergänzendem Sammler) je Person mit den Beträgen je Person gemäß Auszahlungsantrag,

b) die Plausibilität der Stundennachweise und Erklärungen hinsichtlich der Projektanteile und

c) eine Erklärung, dass die für die Mitarbeitenden abgerechneten Löhne und Gehälter rechnerisch korrekt und plausibel hinsichtlich folgender Punkte sind:

aa) Eingruppierung oder Einstufung entspricht dem Besserstellungsverbot,

bb) die Tätigkeit und die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen entsprechen den vorgegebenen Qualifikationsanforderungen und

cc) die Auszahlung der Personalkosten erfolgt insgesamt mit Nennung des Abbuchungsdatums vom Konto auf Basis der Gehaltsabrechnung.

Die Bewilligungsstelle wird hierzu im Zuge der Prüfung der Mittelanforderungen, insbesondere bei der Prüfung der ersten Mittelanforderung je Einrichtung entsprechende Einhaltungsprüfungen vornehmen.

Wurden die Personalausgaben als Kosten je Einheit (Nummern 5.4.1 Abs. 4 und 5.4.2 Abs. 3) bewilligt, sind mit der Mittelabforderung die der Berechnung zugrundeliegenden Einheiten oder Mengen (beispielsweise Stunden) nachzuweisen.

Die Auszahlung der Restkostenpauschale erfolgt als prozentualer Aufschlag auf die direkten Personalausgaben.

7.9 Verwendungsnachweis

Die unter die Pauschalen fallenden Ausgaben werden nicht auf Grund der tatsächlichen Ausgaben nachgewiesen.

Der Nachweis der Restkostenpauschale erfolgt als rechnerische Größe bezogen auf die direkten Personalausgaben.

Bei Förderungen von Geräten bis 200.000 Euro auf Grundlage eines bestätigten Ausgaben- und Finanzierungsplans (Haushaltsplanentwurf nach Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060) ist anstelle des zahlenmäßigen Nachweises der Lieferschein sowie ein Foto des beschafften Wirtschaftsgutes (Gerätes) einzureichen.

Erfolgt die Förderung der Personalausgaben in Form von Kosten je Einheit, ist anstelle des zahlenmäßigen Nachweises der Nachweis über die tatsächliche Durchführung der geförderten Maßnahme zu erbringen und die der Berechnung zu Grunde gelegten Einheiten oder Mengen (beispielsweise Stunden) sind nachzuweisen. Im Sachbericht ist darzulegen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die Qualifikation den der Bewilligung zugrunde gelegten Vorgaben entsprochen haben.

Die im Antrags- und Auszahlungsverfahren bereits eingereichten und geprüften zahlenmäßigen Nachweise sowie Unterlagen und Belege werden gleichzeitig als Verwendungsnachweis anerkannt. Sie müssen dem Verwendungsnachweis nicht erneut beigefügt werden, sofern sich dabei keine Änderungen ergeben haben.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

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