Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das ESF+-Programm „Schulerfolg sichern“
RdErl. des MB vom 13. Juli 2022 – 24-51967
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Sicherung von Schulerfolg nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 21);
b) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159);
c) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus des Landes Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027;
d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung;
e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses vom 6. Juni 2016 (MBl. LSA S. 383), geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020 (MBl. LSA S. 254), in der jeweils geltenden Fassung und
f) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE/ESF für die Förderperiode 2021 bis 2027.
1.2 Die Zuwendungen sollen dazu dienen, ein hohes Niveau der allgemeinen Bildung für alle Kinder und Jugendlichen zu sichern. Die Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und die Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nicht formale und informelle) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird, stehen im Zentrum der Förderung.
1.3 Die geförderten Maßnahmen sollen so umgesetzt werden, dass sie sich durch Zusammenwirken in ihrer jeweiligen Zweckbestimmung ergänzen.
1.4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind Mittel der Europäischen Union aus dem Europäischen Sozialfonds Plus, des Landes Sachsen-Anhalt und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in der Förderperiode 2021 bis 2027 einzusetzen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In der Strukturfondsperiode 2021 bis 2027 zählt das Land Sachsen-Anhalt insgesamt zum Förderzielgebiet „Übergangsregion“.
2. Gegenstände der Förderung, Kumulation von Fördergegenständen
Um präventiv und intervenierend alle Zielgruppen der Kinder und Jugendlichen zu erreichen, sollen regionale Unterstützungsangebote zielgerichtet mit den Schulen vernetzt werden sowie die Kooperation zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe und Schule zur Sicherung des Schulerfolgs bedarfsorientiert auf- und ausgebaut werden.
Gefördert werden:
a) bedarfsorientierte Schulsozialarbeit,
b) die Unterstützung, Beratung und Begleitung der Projektträger und
c) regionale Netzwerkstellen.
Antragsteller können Zuwendungen für einen Fördergegenstand beantragen. Die Antragstellung für Zuwendungen der Fördergegenstände Projekte der Schulsozialarbeit und regionale Netzwerkstellen ist möglich, erfordert aber eine eindeutige Abgrenzung des geförderten Personaleinsatzes und deren Tätigkeiten.
3. Projekte der Schulsozialarbeit
3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden sozialpädagogische Projekte an Schulen aller Schulformen, an denen ein anhand einer Situationsanalyse ermittelter Bedarf für Schulsozialarbeit besteht. Das für die Situationsanalyse zu verwendende Formular ist auf der Internetseite www.schulerfolg-sichern.de abrufbar. Schulsozialarbeit beinhaltet ergänzend folgende sowohl intervenierende als auch präventive Aufgaben:
a) Intervention und Beratung in akuten Krisensituationen,
b) Beratung von jungen Menschen, insbesondere in schwierigen Lebenslagen,
c) Förderung des sozialen Lernens, der Partizipation und der Konfliktbewältigung,
d) Umgang mit Schulverweigerung, Mitwirkung bei Prozessen zur Vermeidung von Schulverweigerung und Sicherung von Schulerfolg,
e) Vermittlung von Bildungsangeboten,
f) Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Elternhäusern,
g) Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Schulleitungen und regionalen Akteuren.
Ausgeschlossen von den Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte sind die stundenweise Erteilung von Unterricht, die Vertretung an Stelle einer Lehrkraft, Aufsichtspflichten oder andere Aufgaben, die Lehrkräften vorbehalten sind.
Folgende Hilfen, Angebote und Aktivitäten sind im Rahmen der Schulsozialarbeit in Schulen und in ihrem Umfeld förderungswürdig:
a) sozialpädagogische Hilfen für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten, etwa auf Grund sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen, bei Lern- und Verhaltensstörungen, sozialen Auffälligkeiten oder massiver Gefährdung des Schulerfolgs durch
aa) Einzelfallarbeit,
bb) Hilfen bei beruflicher Orientierung,
cc) sozialpädagogische Kleingruppenarbeit,
dd) Einzelberatungen in besonderen Problemlagen,
b) offene sozialpädagogisch orientierte Angebote für alle Schüler, darunter zählen
aa) Arbeit mit Gruppen in der außerunterrichtlichen Zeit,
bb) Mitwirkung an Schulprojekten, Projekttagen,
cc) Organisation von außerunterrichtlichen Veranstaltungen,
dd) Arbeit mit sozialpädagogischem Anspruch in Klassengemeinschaften,
ee) Einrichtung spezifischer freizeitpädagogischer Angebote,
c) ergänzende und begleitende Aktivitäten durch
aa) Elternarbeit,
bb) Anbahnung und Pflege von Kontakten mit Behörden, Beratungseinrichtungen,
cc) gewünschte sozialpädagogische Beratung von Institutionen und Einzelpersonen.
Angebote und Aufgaben unter Nummer 3.1 können auch in digitalen Formaten mit sozialpädagogischer Betreuung erfolgen.
Bei der Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen sollen die Vielfalt, insbesondere die geschlechtsspezifischen Besonderheiten (Gender Mainstreaming) sowie die Besonderheiten von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund (Cultural Mainstreaming) beachtet werden und in die jeweiligen Konzepte einfließen.
3.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie Schulträger.
3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Schule und der kooperierende Projektträger erarbeiten auf der Grundlage der Situationsanalyse (Formular auf Internetseite www.schulerfolg-sichern.de) ein Konzept für die Schulsozialarbeit. In der Konzeption müssen Aussagen zur Zielstellung des Vorhabens sowie zu den geplanten sozialpädagogischen Hilfen, Angeboten und Aktivitäten enthalten sein. Ebenso muss das Konzept Einblick in die Arbeitsplanung des Schulsozialarbeiters geben.
Der Projektträger sichert bei der personellen Besetzung der Stelle des Schulsozialarbeiters ab, dass notwendige Kompetenzen und Qualifikationen zur Aufgabenerfüllung vorhanden sind. Die notwendige berufliche Qualifikation für die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schulsozialarbeit ist bei einem Hochschulabschluss (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss; hierzu zählen auch Studienabschlüsse einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Dualen Hochschule) in Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder vergleichbaren Studiengängen im Bereich des Sozialwesens gegeben. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern der Projektträger nachweisen kann, dass der Mitarbeiter über die notwendige Qualifikation verfügt, um dem Tätigkeitsprofil gerecht zu werden. Für eine bereits vor dem 1. August 2022 seit mehr als zwei Jahren im Tätigkeitsfeld „Schulsozialarbeit“ beschäftigte erfahrene Fachkraft gilt der Nachweis der Qualifikation als erbracht.
Die Konzeption ist Bestandteil einer abzuschließenden und den Antragsunterlagen beizufügenden Kooperationsvereinbarung. Zur Absicherung der Nachhaltigkeit verpflichten sich die Schule und der kooperierende Projektträger zur langfristigen Kooperation, die im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt getroffen wird. Diese Erklärung ist dem Antrag beizufügen.
Der Nachweis der kommunalen Finanzierungsbeteiligung erfolgt durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder durch eine entsprechende Finanzierungszusage des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an den anerkannten freien Träger der Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder durch eine entsprechende Finanzierungszusage des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an den Schulträger für Schulen in freier Trägerschaft mit den Antragsunterlagen. Außerdem übersenden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Antragsunterlagen eine bedarfsbezogene Prioritätenliste für ihren Landkreis oder ihre kreisfreie Stadt.
3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
3.4.1 Zuwendungsart
Projektförderung.
3.4.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
Die Finanzierung wird durch Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus, durch Landesmittel und eine kommunale Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 20 v.H. sichergestellt. Für die kommunale Finanzierungsbeteiligung können die Personalausgaben vollständig eigenfinanzierter Schulsozialarbeiter herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die von den Kommunen eigenfinanzierten Schulsozialarbeiter nach gleichen Kriterien ausgewählt werden wie die nach den Maßgaben dieser Richtlinie geförderten Vorhaben.
3.4.3 Form der Zuwendung
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
3.4.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähige Ausgaben, die mit der Durchführung der Projekte zur Schulsozialarbeit in Zusammenhang stehen, sind:
a) Personalausgaben
Personalausgaben für sozialpädagogisches Fachpersonal in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (Bek. des MF vom 20. November 2006, MBl. LSA 2007 S. 163, zuletzt geändert durch Bek. vom 20. September 2019, MBl. LSA S. 503) für 1,0 Vollbeschäftigteneinheit an Schulen mit bis zu 300 Schülern, für 2,0 Vollbeschäftigteneinheiten an Schulen mit mehr als 300 bis zu 1.000 Schülern und für maximal 3,0 Vollbeschäftigteneinheiten an berufsbildenden Schulen sowie Schulen mit mehr als 1.000 Schülern. Der Zuwendungsempfänger hat eine tarifgerechte Entlohnung bei entsprechender Qualifikation sicherzustellen. Bei mehr als 1,0 Vollbeschäftigteneinheit sozialpädagogisches Fachpersonal ist auf die Geschlechterparität zu achten.
b) Sachausgaben
Sachausgaben werden als Standardeinheitskosten gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 3 Buchst. a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 322 Euro bei bis zu 1,4 Vollbeschäftigteneinheiten, einer Höhe von 430 Euro pro Monat bei 1,5 bis 2 Vollbeschäftigteneinheiten und einer Höhe von 530 Euro pro Monat bei 2,1 bis 3 Vollbeschäftigteneinheiten gefördert. Förderfähig sind Sachausgaben für die Umsetzung der Projekte der Schulsozialarbeit im Rahmen der direkten Erbringung von Leistungen gemäß den Aufgaben in Nummer 3.1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a bis g:
aa) Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten des sozialpädagogischen Fachpersonals entsprechend dem Bundesreisekostengesetz,
bb) Eintrittsgelder und Reisekosten für Schüler und Betreuende,
cc) projektbezogene Arbeitsmaterialien und Mieten für projektbezogene Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände und Räume außerhalb der Schule,
dd) Honorare für Experten, deren Expertise in Schulsozialarbeitsvorhaben erforderlich ist,
ee) projektbezogener Geschäftsbedarf und Kommunikationsgebühren für das sozialpädagogische Fachpersonal,
ff) projektbezogene Miet- und Leasinggebühren für PC-Technik/Abschreibungen,
gg) Fachliteratur,
hh) projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
ii) gegebenenfalls zusätzliche projektbezogene Versicherungen.
Im Rahmen der hier genannten Sachausgaben ist die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert (ohne Umsatzsteuer) von bis zu 800 Euro Anschaffungskosten sofort und in voller Höhe zuschussfähig. Bei Anschaffungskosten über 800 Euro sind lineare Abschreibungen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind, zuschussfähig. Das gilt nur soweit der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist.
c) indirekte Kosten
Gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 werden indirekte Kosten in Höhe von 7 v.H. der förderfähigen direkten Personalausgaben gemäß Buchstabe a in Form einer Verwaltungskostenpauschale gewährt. Indirekte Kosten sind
aa) anteilige Büromiete,
bb) anteilige Telekommunikationsgebühren,
cc) Nebenkosten Büromiete inklusive Versicherung und Reinigung,
dd) anteilige Kosten der Projektleitung.
3.5 Anweisungen zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung des auf der Internetseite www.schulerfolg-sichern.de zur Verfügung stehenden Antragsformulars einschließlich aller dazugehörigen Anlagen an das Landesverwaltungsamt, Referat 302, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) zu richten. Gemäß Nummer 6 in Verbindung mit Nummer 7.1 Satz 2 erfolgt zu den Anträgen eine Empfehlung durch die Jury.
Die Bewilligungen der ersten Antragsrunde werden in der Regel für einen Zeitraum von 24 Monaten und die Bewilligungen der zweiten Antragsrunde werden in der Regel für einen Zeitraum von 48 Monaten ausgesprochen. Die Antragstermine und Antragsfristen werden gesondert auf der Internetseite www.schulerfolg-sichern.de bekannt gegeben.
4. Unterstützung, Beratung und Begleitung der Projektträger
4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Unterstützung, Beratung und Begleitung der Projektträger mit folgendem Aufgabenprofil:
a) Programmentwicklung und -steuerung auf Landesebene,
b) Sicherung der landesweiten inhaltlich-fachlichen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie des fachlichen Austauschs einschließlich der fachlichen Fortbildung zur Förderung von Schulerfolg,
c) fachliche Bewertung der eingegangenen förderfähigen Anträge (nach materieller und formaler Prüfung durch die bewilligende Behörde) und Vorbereitung eines Vorschlags für das Empfehlungsgremium gemäß Nummer 7.1,
d) Weiterentwicklung von Qualitätsstandards und -instrumenten für die gemeinsame Förderung von Kindern und Jugendlichen in Risikolagen für verschiedene Kooperationsebenen von Schule und Jugendhilfe (Schule, Region, Land) und deren landesweite Kommunikation,
e) Erarbeitung und Bereitstellung von allgemeinen Handreichungen und Arbeitsmaterialien sowie bildungsbezogene Angebote von landesweitem Format,
f) Erarbeitung von Selbstevaluationskriterien,
g) bedarfsorientierte Konzipierung und Umsetzung Fortbildungsveranstaltungen,
h) Einrichtung und Pflege einer Homepage „Schulerfolg sichern“ zur Information der Öffentlichkeit.
Angebote und Aufgaben können bei Bedarf auch in digitaler Form umgesetzt werden, sofern das Zuwendungsziel gleichermaßen erreicht wird.
Bei der Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen sollen die Vielfalt, insbesondere die geschlechtsspezifischen Besonderheiten (Gender Mainstreaming) sowie die Besonderheiten von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund (Cultural Mainstreaming) beachtet werden und in die jeweiligen Konzepte einfließen.
4.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können gemeinnützige juristische Personen des privaten und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
4.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss eine explizite Expertise in den Bereichen „Schulsozialarbeit“, „Schulerfolg“ und „Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule“ sowie ausgewiesene Erfahrung in der Umsetzung komplexer Projektmanagementprozesse und entsprechender Steuerungserfordernisse nachweisen.
4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.4.1 Zuwendungsart
Projektförderung.
4.4.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung gewährt. Die Finanzierung erfolgt über Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus und Landesmittel.
4.4.3 Form der Zuwendung
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.4.4 Bemessungsgrundlage
Folgende mit dem Projekt verbundene Ausgaben sind zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 4.1 förderfähig:
a) Personalausgaben
Notwendige Personalausgaben zur Unterstützung, Beratung und Begleitung der Projektträger für insgesamt bis zu 6,5 Vollbeschäftigteneinheiten pro Jahr. Eine Teilung der Stellen unter einem Stellenanteil von 0,25 Vollbeschäftigteneinheiten ist nicht zulässig. Diese differenzieren sich in
aa) bis zu 2,0 Vollbeschäftigteneinheiten in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder für Leitung, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, gemäß Nummer 4.1 Abs. 1 Buchst. a bis h,
bb) bis zu 4,0 Vollbeschäftigteneinheiten in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder für Beratung, Coaching, Vernetzung, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit und
cc) bis zu 0,5 Vollbeschäftigteneinheiten in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder für Wissensmanagement, gemäß Nummer 4.1 Abs. 1 Buchst. b bis h.
Der Zuwendungsempfänger hat eine tarifgerechte Entlohnung bei entsprechender Qualifikation sicherzustellen.
b) Pauschale für restliche Projektausgaben
Die förderfähigen Sachausgaben und die indirekten Personalausgaben für die Programmassistenz bis zu 1,0 Vollbeschäftigteneinheit der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder werden in Form einer monatlichen Pauschale (Pauschalsatz) gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 v.H. der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Buchstabe a gewährt.
4.5 Anweisungen zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung des auf der Internetseite www.schulerfolg-sichern.de zur Verfügung stehenden Antragsformulars einschließlich aller dazugehörigen Anlagen an das Landesverwaltungsamt, Referat 302, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) zu richten.
Die Bewilligungen der ersten Antragsrunde werden in der Regel für einen Zeitraum von 24 Monaten und die Bewilligungen der zweiten Antragsrunde werden in der Regel für einen Zeitraum von 48 Monaten ausgesprochen. Die Antragstermine und Antragsfristen werden gesondert auf der Internetseite www.schulerfolg-sichern.de bekannt gegeben.
5. Regionale Netzwerkstellen
5.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Einrichtung und die Unterhaltung von 14 regionalen Netzwerkstellen. Aufgaben der Netzwerkstellen können nach Maßgabe des Bedarfs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sein:
a) Vernetzung bildungsrelevanter Institutionen, Ämter und Akteure aus dem schulischen und außerschulischen Bereich und Beratung und Begleitung von Kooperationsprozessen zwischen Jugendhilfe und Schule,
b) Unterstützung des Fachaustausches in der Region,
c) Umsetzung bildungsbezogener Angebote,
d) Mitarbeit in einschlägigen Gremien der Region nach Maßgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Angebote und Aufgaben können bei Bedarf auch in digitaler Form umgesetzt werden, sofern das Zuwendungsziel gleichermaßen erreicht wird.
Bei der Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen sollen die Vielfalt, insbesondere die geschlechtsspezifischen Besonderheiten (Gender Mainstreaming) sowie die Besonderheiten von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund (Cultural Mainstreaming) beachtet werden und in die jeweiligen Konzepte einfließen.
5.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
5.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig ist eine Netzwerkstelle je Landkreis oder kreisfreier Stadt. Die Netzwerkstelle muss über ein aktuelles Konzept zur Vermeidung von Schulversagen unter Einbeziehung maßgeblicher regionaler Akteure verfügen.
Der Zuwendungsempfänger muss bei der personellen Besetzung der Netzwerkstelle absichern, dass entsprechende Kompetenzen und Qualifikationen (Hochschulabschluss in den Bereichen Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit) zur Aufgabenerfüllung vorhanden sind. Für eine bereits vor dem 1. August 2022 seit mehr als zwei Jahren und ohne Unterbrechung im Tätigkeitsfeld beschäftigte Fachkraft gilt der Nachweis der Qualifikation als erbracht.
Der Zuwendungsempfänger gewährleistet die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung des Vorhabens sowie die Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Bestimmungen.
5.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.4.1 Zuwendungsart
Projektförderung.
5.4.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Die Finanzierung wird durch Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus und einer kommunalen Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 40 v.H. sichergestellt.
Der Nachweis der kommunalen Finanzierung erfolgt durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Antragstellung. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann eine regionale Netzwerkstelle mit eigenem Personal unterhalten und die Personalausgaben als kommunalen Eigenanteil heranziehen oder die Aufgabe unter Sicherstellung der Finanzierungsbeteiligung durch eine entsprechende Finanzierungszusage an den anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuch übertragen. Die Finanzierungszusage des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist mit den Antragsunterlagen einzureichen.
5.4.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.4.4 Bemessungsgrundlage
Folgende mit dem Projekt verbundene Ausgaben sind zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 5.1 förderfähig:
a) direkte Kosten
aa) Pro Landkreis und kreisfreier Stadt sind die direkten Personalausgaben für eine Netzwerkstelle mit maximal 2,0 Vollbeschäftigteneinheiten pro Jahr mit bis zu 1,0 Vollbeschäftigteneinheit in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder und bis zu 1,0 Vollbeschäftigteneinheit in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder für förderfähig. Der Zuwendungsempfänger hat eine tarifgerechte Entlohnung bei entsprechender Qualifikation sicherzustellen. Der Personaleinsatz erfolgt im Rahmen der Aufgaben unter Nummer 5.1 Abs. 1 Buchst. a bis d. Zu den direkten Personalausgaben gehören auch die Honorare für Referenten bildungsbezogener Angebote.
bb) Sachausgaben sind direkte Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Einzelmaßnahmen und Leistungen entsprechend den Aufgaben unter Nummer 5.1 Abs. 1 Buchst. a bis d anfallen. Dazu gehören Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten des Projektpersonals entsprechend dem Bundesreisekostengesetz, unmittelbar im Zusammenhang mit Einzelmaßnahmen stehende IT-Ausstattungen, Arbeitsmaterialien, Material- und Druckkosten im Rahmen von bildungsbezogenen Angeboten und Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. Im Rahmen der hier genannten direkten Sachausgaben ist die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert (ohne Umsatzsteuer) von bis zu 800 Euro Anschaffungskosten sofort und in voller Höhe zuschussfähig. Bei Anschaffungskosten über 800 Euro sind lineare Abschreibungen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind, zuschussfähig. Das gilt nur soweit der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist.
b) indirekte Kosten
Gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 werden pro Netzwerkstelle die förderfähigen indirekten Kosten in Höhe von 15 v.H. der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Buchstabe a Doppelbuchst. aa gewährt. Förderfähige indirekte Ausgaben sind solche, die entweder nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Einzelmaßnahmen und Leistungen entsprechend den Aufgaben unter Nummer 5.1 Abs. 1 Buchst. a bis d stehen oder hierauf nicht direkt bezogen werden können. Hierzu gehören anteilige Kommunikationsgebühren, anteilige Kosten des allgemeinen Verwaltungs- und Geschäftsbedarfs und Mieten im Rahmen für bildungsbezogene Angebote und regionale Fachaustausche. Leistungen, die Bestandteil des Pauschalsatzes für indirekte Kosten sind, dürfen nicht als direkte Sachausgaben gefördert werden.
5.5 Anweisungen zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung des auf der Internetseite www.schulerfolg-sichern.de zur Verfügung stehenden Antragsformulars einschließlich aller dazugehörigen Anlagen an das Landesverwaltungsamt, Referat 302, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) zu richten. Gemäß Nummer 6 in Verbindung mit Nummer 7.1 Satz 2 erfolgt zu den Anträgen eine Empfehlung durch die Jury.
Die Bewilligungen der ersten Antragsrunde werden in der Regel für einen Zeitraum von 24 Monaten und die Bewilligungen der zweiten Antragsrunde werden in der Regel für einen Zeitraum von 48 Monaten ausgesprochen. Die Antragstermine und Antragsfristen werden gesondert auf der Internetseite www.schulerfolg-sichern.de bekannt gegeben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist für die Nummern 3 und 5 mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Empfehlung zum Vorhaben durch die Jury möglich. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist für die Nummer 4 mit dem Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Nummer 7.1 Satz 3 möglich. Die Antragsteller werden durch die Bewilligungsstelle über das Ergebnis entsprechend schriftlich in Kenntnis gesetzt.
7. Bewilligungsverfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Antragsannehmende Stelle und Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Dieses bescheidet die Anträge nach den Nummern 3.5 und 5.5 auf der Grundlage des Votums einer Jury, bestehend aus je einem Vertreter der obersten Landesjugendbehörde und des Ministeriums für Bildung, des Trägers der fachlichen Beratung, des Landesschulamtes sowie einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände. Die Auswahl des Vorhabens gemäß Nummer 4 erfolgt durch das Ministerium für Bildung auf Grundlage der vom Begleitausschuss EFRE/ESF+/JTF und ELER genehmigten Auswahlkriterien.
7.2 Auszahlung
Die erste Mittelauszahlung erfolgt auf Mittelanforderung frühestens nach Bestandskraft des Bescheides.
Für die Projekte können Vorauszahlungen geleistet werden, soweit sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Mit den Mittelanforderungen ist ein zahlenmäßiger Nachweis mit den bis zum Zeitpunkt der Anforderung für das Projekt getätigten Ausgaben und erhaltenen Einnahmen vorzulegen. Zur Anerkennung der Sachausgaben in Form von Standardeinheitskosten ist ein monatlicher Sachbericht nach vorgegebenem Muster beizufügen.
Für den Nachweis der direkten Personal- und Sachausgaben sind die entsprechenden Ausgabenbelege und Zahlungsnachweise in Form von
a) Originalbelegen,
b) mit Prüfvermerk versehene Kopien oder beglaubigte Abschriften solcher Dokumente
vorzulegen.
Die Gleichwertigkeit von anderen als Originalbelegen hat der Begünstigte jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
Die Vorlage von Ausgabenbelegen und Zahlungsnachweisen entfällt für die Anforderung einer Vorauszahlung sowie für Ausgaben, für die ein Pauschalsatz gewährt wird.
7.3 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis zum Projektende ist nach vorgegebenem Muster innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der bewilligenden Stelle einzureichen. Er enthält neben dem vollständigen zahlenmäßigen Nachweis und einem zusammenfassenden Sachbericht zur Zielerreichung alle Ausgabenbelege und Zahlungsnachweise zu den direkten Personal- und Sachausgaben, die noch nicht im Rahmen einer Mittelanforderung nach Nummer 7.2 vorgelegt worden sind.
7.4 Prüfrechte
Das Ministerium für Bildung, der Landesrechnungshof, die für die Förderung im Rahmen des Programms des Europäischen Sozialfonds Plus 2021 bis 2027 eingerichteten Behörden und Stellen, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission und das Landesverwaltungsamt sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
7.5 Aufbewahrungsfrist
Die Bewilligungsbehörde regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der EU-rechtlichen und weiteren auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides die Aufbewahrungspflicht für die Original-Förderunterlagen beim Zuwendungsempfänger sowie die Auflagen gegenüber dem Zuwendungsempfänger für den Fall der begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht.
7.6 Informations- und Publizitätsmaßnahmen
Auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen werden dem Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde abweichende oder ergänzende Nebenbestimmungen ausgehändigt. Der Zuwendungsempfänger hat seine vorhabenbezogene Öffentlichkeitsarbeit mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen und über die Unterstützung durch die Europäische Union zu informieren.
7.7 Berichtspflichten und Indikatorensystem
Die Bewilligungsbehörde kann dem Zuwendungsempfänger die Bereithaltung und Vorlage von Unterlagen, die für die Bewertung und indikatorenbezogene Erfolgskontrolle der Förderung von Bedeutung sind, aufgeben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage des verwendeten Buchführungssystems, jederzeit eine eindeutige Identifizierbarkeit des aus EU-Strukturfonds-Mitteln, Landesmitteln und Mitteln der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finanzierten Vorhabens zu gewährleisten (zum Beispiel durch Kostenstellen oder Unterkonten).
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.