Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrichtlincien – StäBauFRL)
RdErl. des MLV vom 25.11. 2014 – 21-21210
Bezug:
a) RdErl. des MWV vom 3.7.1998 (MBI. LSA S. 1723), geändert durch RdErl. vom 30.7.1999 (MBI. LSA S. 1201)
b) RdErl. des MLV vom 30.6.2006 (MBI. LSA S. 524)
[berichtigt durch Bek. des MLV vom 23.2.2015 – 21-21201/1]
Abschnitt A
Allgemeine Förderungsgrundsätze, Verfahren, Abrechnung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt zur Unterstützung der Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBI. 1 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI. I S. 1748), und dieser Richtlinien Zuwendungen für die städtebauliche Erneuerung.
1.2 Maßgebend sind zusätzlich die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBL. LSA S. 52, 54), die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV Gk zu § 44 LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA. S. 73), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage der VV Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO,) und der Zuwendungsrechtsergänzungserlass des MF vom 7.8.2013 (MBI. LSA S. 453). Soweit in Verbindung mit Städtebauförderungsmitteln Fördermittel der Europäischen Union eingesetzt werden, sind diesbezüglich deren Vorschriften zu beachten.
1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushattsmittel sowie dieser Richtlinien.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen als städtebauliche Gesamtmaßnahmen in räumlich begrenzten Gebieten durch
a) Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes (Erhaltungsmaßnahmen) im Sinne des § 172 BauGB (vergleiche Abschnitt C),
b) Stadtumbaumaßnahmen im Sinne der §§ 171a bis 171d BauGB (vergleiche Abschnitt D),
c) Maßnahmen der Sozialen Stadt im Sinne des § 171e BauGB (vergleiche Abschnitt E),
d) Maßnahmen zur Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren gemäß dem in Abschnitt F Nr. 1 festgelegten Zuwendungszweck und
e) Maßnahmen zur Förderung kleinerer Städte und Gemeinden gemäß dem in Abschnitt G Nr. 1 festgelegten Zuwendungszweck.
Einzelmaßnahmen werden nur als Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme gefördert. Mehrere städtebauliche Gesamtmaßnahmen können zu einem Zuwendungsgegenstand zusammengefasst werden.
Die räumliche Abgrenzung der geförderten städtebaulichen Gesamtmaßnahme sowie deren Änderung bedürfen der Zustimmung der programmaufnehmenden Stelle.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde. Sie kann die Städtebauförderungsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV-Gk zu § 44 LHO sowie der ANBest-Gk zu § 44 LHO an Dritte weiterleiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden.
4. Zuwendungszeitraum
Der Zuwendungszeitraum beginnt mit dem 1.1. des Jahres, in dem die städtebauliche Gesamtmaßnahme erstmals in eines der Städtebauförderungsprogramme aufgenommen worden ist.
Der Zuwendungszeitraum endet mit Ablauf des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraums, spätestens jedoch mit Beendigung der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme oder durch Festlegung der Bewilligungsstelle; Nach diesem Zeitraum werden nur noch abwicklungsbedingte Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt.
Die Förderung des Landes schließt mit dem Bescheid über die Bestimmung der Städtebauförderungsmittel auf der Grundlage der Schlussabrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme (endgültiger Bewilligungsbescheid) ab.
5. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Städtebauförderungsmittel sind die von der Gemeinde und dem Land einschließlich der Bundesfinanzhilfen für die Deckung der dauernd unrentierlichen Ausgaben von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel. Die Bundes- und Landesfinanzhilfen dürfen nur gleichzeitig mit oder nach den erforderlichen Eigenmitteln von der Gemeinde verwendet werden.
Städtebauförderungsmittel werden unter den Voraussetzungen gewährt, dass
a) die Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahme von der Gemeinde weder allein getragen noch anderweitig gedeckt werden können,
b) die städtebauliche Gesamtmaßnahme in eines der Städtebauförderungsprogramme der Abschnitte C bis G aufgenommen ist,
c) die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die zügige Umsetzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch die Gemeinde sichergestellt ist, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind sowie die Gesamtfinanzierung unter Berücksichtigung von Folgekosten gewährleistet ist,
d) die Gemeinde nach dem Stand der Planung analog § 149 BauGB eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufstellt,
e) die erneuerungsbedingten Einnahmen allein für erneuerungsbedingte Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahme verwendet werden sowie
f) die erneuerungsbedingten Ausgaben für die städtebauliche Gesamtmaßnahme, die erneuerungsbedingten Einnahmen, die Zuwendungen des Landes und die erforderliche Eigenbeteiligung der Gemeinde im Unterabschnitt 615 des kommunalen Haushalts oder der Produktgruppe 511 der Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmenplan gemäß Nummer 9.2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d veranschlagt werden,
g) ein vom Gemeinderat beschlossenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) oder ein überörtlich oder regional integriertes Entwicklungskonzept vorliegt, sofern dieses nicht selbst Antragsgegenstand ist. Hier stellt die Gemeinde ihre Planungen und Ziele für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung dar und benennt zuwendungsfähige städtebauliche Gesamtmaßnahmen im Fördergebiet, die bedeutsam für ihre Stadtentwicklung sind und aus den Programmbereichen der Städtebauförderung gefördert werden sollen. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept oder in eine bereits vorhandene räumliche Planung einzubetten oder davon abzuleiten. Es ist in Vorbereitung der Antragstellung auf seine Aktualität hin zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Städtebauliche GesamtMaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in eines der Städtebauförderungsprogramme aufgenommen wurden, sind auf der Grundlage des Entwicklurigskonzeptes gegebenenfalls an veränderte Schwer-punktsetzungen der Stadtentwicklung anzupassen,
h) im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2010 (GVBL. LSA S. 584) mit der Schaffung und baulichen Gestaltung von Einzelmaßnahmen, mit Maßnahmen der Wohnumfeldgestaltung, im öffentlichen Raum oder den Zugang zu Infrastruktureinrichtungen betreffend die Barrierefreiheit verbessert wird. Bei der Gestaltung des öffentlichen Raums müssen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften die Belange behinderter Menschen angemessen berücksichtigt werden, sodass öffentliche Gebäude, Straßen, Wege und Plätze – unabhängig vom Alter und körperlichen Einschränkungen – selbstständig erreicht und genutzt werden können. Die durch barrierefreies Bauen bedingten Mehrausgaben sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Die städtebauliche Erneuerung ist darauf auszurichten, attraktive Lebensräume zu schaffen, die gleiche Entwicklungsperspektiven für beide Geschlechter ermöglichen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, der unterschiedlichen Nutzung öffentlicher und privater Räume durch beide Geschlechter gerecht zu werden. Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung sind daher so zu optimieren, dass sie unterschiedliche Auswirkungen auf beide Geschlechter berücksichtigen und die Gleichstellung, aktiv fördern. Mindestens jedoch. sind geschlechtsbezogene Benachteiligungen zu vermeiden oder zu kompensieren. Das gilt insbesondere bei der Erarbeitung von inhaltlichen und strategischen Grundlagen städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen sowie deren Begleitung. Als inhaltliche Orientierung wird auf Anlage 1 hingewiesen. Städtebauförderungsmittel werden daher unter der Voraussetzung gewährt, dass die Gemeinde
a) die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme unter dem Blickwinkel von Gender Mainstreaming betrachtet und berücksichtigt, inwieweit Aspekte der unterschiedlichen Lebenssituation beider Geschlechter berührt sowie geschlechtsspezifische Auswirkungen zu erwarten sind undb)im Rahmen der Erarbeitung und Fortschreibung des ISEK oder des überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzeptes entsprechende Problemlagen analysiert, Bedarfe erhebt, strategische Handlungsfelder definiert und im Rahmen der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme umsetzt.
Ziel ist es, mit dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln auf kommunaler Ebene einen Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen sowie zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz zu leisten. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme soll daher den spezifischen Belangen von Klimaschutz und Energieeffizienz entsprechend dem Baugesetzbuch gerecht werden. Die Gemeinde gewährleistet bei der Vorbereitung und Umsetzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme die Quafitätssicherung im Hinblick darauf. Dies kann unter anderem erfolgen durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz insbesondere an Gebäuden im Altbaubestand, zur Verbesserung des Stadtklimas, zur Aktivierung der Naturkreisläufe unter anderem durch Flächenentsiegelung und Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme. Insbesondere soll die Möglichkeit genutzt werden, um eine quartiersbezogene energetische Erneuerung einzuleiten. Die Gemeinde berücksichtigt die entsprechenden fachlichen Aspekte im ISEK und im überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzept.
Zur Entlastung des kommunalen Eigenanteils kann die Bewilligungsstelle aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel des geförderten Eigentümers als kommunale Eigenmittel gewertet werden, wenn die Investitionen andernfalls unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufzubringende Eigenanteil muss dabei aber mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Gemeinde kann die Finanzierung des kommunalen Eigenanteils im vorstehenden Sinne unter Einbeziehung der Mittel des zu fördernden Eigentümers bei der Bewilligungsstelle unter Darlegung der besonderen Haushaltslage sowie der Benennung der konkreten Anhaltspunkte für das Unterbleiben der Investitionen beantragen (Anlage 2).
Hierbei müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Investition ist von besonderem städtebaulichem Interesse.
b) Die Gemeinde befindet sich in der Haushaltskonsolidierung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch ein vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß § 100 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.6.2014 (GVBL. LSA S. 288) nachzuweisen.
c) Es ist abzusehen, dass die Gemeinde den Haushaltsausgleich innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung voraussichtlich nicht erreicht.
d) Die Kommunalaufsicht hat die besondere Haushaltslage der Gemeinde bestätigt.
e) Die Gemeinde bestätigt, dass die Investition ohne Obernahme des Eigenanteils der Gemeinde durch den Eigentümer unterbleibt; die konkreten Anhaltspunkte hierfür sind zu benennen. Es ist zudem zu versichern, dass dies im Interesse einer zügigen Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme notwendig ist.
Die Bewilligungsstelle berichtet der programmaufnehmenden Stelle jährlich jeweils zum 31.3. des Folgejahres über die getroffenen Einzelfallentscheidungen in Form einer Übersicht, in der die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme der Gemeinde ausgewiesen wird mit den Städtebauförderungsmitteln von Bund, Land, den Eigenmitteln der Gemeinde sowie den als kommunalen Eigenanteil ersetzten Mitteln.
6. Art der Zuwendung, Bemessungsgrundlage
6.1 Art der Zuwendung
Gefördert wird im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Projekt in diesem Sinne ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme.
6.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
7. Zuwendungsfähige Ausgaben und erneuerungsbedingte Einnahmen
7.1 Grundsätze
Zuwendungsfähig sind die durch erneuerungsbedingte Einnahmen oder auf sonstige Weise nicht gedeckten erneuerungsbedingten Ausgaben für die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezogen auf den gesamten Zeitraum der Förderung. Die Ermittlung der endgültig zuwendungsfähigen Ausgaben einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme erfolgt aufgrund einer Schlussabrechnung (vergleiche Nummer 10).
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Einzelmaßnahmen, wenn der Letztempfänger der Zuwendung Eigentümer oder Erbbauberechtigter (Bestellung des Erbbaurechtes für die Dauer von mindestens 66 Jahren) des jeweiligen Grundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch Städtebauförderungsmittel oder Zuwendungen anderer Förderprogramme gesichert wird. Sofern der Eigentumsnachweis durch Vorlage des Grundbuchauszuges nicht erbracht werden kann, ist als vorläufige Glaubhaftmachung die Vorlage des notariell beurkundeten Kaufvertrages, des bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheides oder der Eintragung der Auflassungsvormerkung ausreichend.
Ausgaben sind nur zu berücksichtigen, wenn und soweit der Einsatz anderer Mittel aus öffentlichen Haushalten sachlich und zeitlich hinreichend mit dem nachrangigen Einsatz von Finanzierungsmitteln nach diesen Richtlinien abgestimmt ist. Aus öffentlichen Haushalten kommen insbesondere Mittel in Betracht für:
a) den Wohnungsbau,
b) die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden,
c) die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
d) die Verbesserung der Agrarstruktur,
e) den Natur- und Landschaftsschutz,
f) Maßnahmen der Arbeitsförderung.
Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist von der Gemeinde durch Negativtestate (z.B. Stellungnahmen oder Bescheide anderer Zuwendungsgeber) nachzuweisen.
Ausgaben, die vor dem Beginn des Zuwendungszeit-raumes entstanden sind, sind nicht förderfähig (Refinanzierungsverbot). Dies gilt nicht für Ausgaben der Vorbereitung nach Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 1, Abschnitt C Nr. 2 Abs. 1 und 2, Abschnitt D Nr. 3 Abs. 1 und 2, Abschnitt E Nr. 3 Abs. 1, Abschnitt F Nr. 4 und Abschnitt G Nr. 5 Abs. 1 und 2, soweit diese im Jahr vor der Aufnahme in eines der Städtebauförderungsprogramme entstanden sind. Ein Anspruch. auf Aufnahme in eines der Städtebauförderungsprogramme wird durch das Zulassen der Ausnahme jedoch nicht begründet.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Das Verbot der Refinanzierung gilt nicht für solche Ausgaben, die nach Förderungsbeginn entstanden sind, jedoch den im jeweiligen Städtebauförderungsprogramm berücksichtigten. Ausgabenrahmen übersteigen und deshalb von der Gemeinde vorfinanziert werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Förderung besteht aber nicht.
7.2 Erneuerungsbedingte Ausgaben
Erneuerungsbedingt sind grundsätzlich alle Ausgaben der Gemeinde für die jeweilige städtebauliche Gesamtmaßnahme nach Maßgabe der Abschnitte B bis G.
Die besonderen Förderungsgrundsätze des Abschnitts B sowie die besonderen Förderbestimmungen der Abschnitte C bis G müssen in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Ausgaben entstehen. Ausgaben, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter begründet werden, sind zuwendungsfähig, sofern sie auf vertraglichen Verpflichtungen beruhen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Ermittlung der tatsächlich entstehenden Aufwendungen mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, kann eine sachgerechte pauschalierte Ausgabenermittlung erfolgen.
7.3 Erneuerungsbedingte Einnahmen
Erneuerungsbedingt sind alle zweckgebundenen Einnahmen, die nach Maßgabe der Abschnitte B bis G der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zugerechnet werden können.
Die zweckgebundenen Einnahmen nach Abschnitt B Nr. 1.5 sind zur Deckung der erneuerungsbedingten Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahme bei kassenmäßiger Verfügbarkeit vorrangig einzusetzen.
Als erneuerungsbedingte Einnahmen im Sinne der Zwischen- und der Schlussabrechnung gelten:
a) Städtebauförderungsmittel des Landes einschließlich der darin enthaltenen Bundesfinanzhilfen,
b) Eigenmittel der Gemeinde.
7.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
a) Personal- und Sachausgaben der Gemeindeverwaltung (Hierzu zählen auch die Kosten, die für die Inanspruchnahme des eigenen oder des hinzugezogenen Rechnungsprüfungsamtes entstanden sind);
b) die bei der Kreditaufnahme zur Beschaffung des kommunalen Eigenanteils entstehenden Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, soweit keine Ausnahme nach Abschnitt B Nr. 1.4.2 zugelassen ist;
c) die bei einer Vor- oder Zwischenfinanzierung der Zuwendung entstehenden Ausgaben der Geldbeschaffungskosten und Zinsen, soweit keine Ausnahme nach Abschnitt B Nr. 1.4.2 zugelassen ist;
d) Ausgaben für Einzelmaßnahmen, die eine andere öffentliche Stelle als die Gemeinde auf anderer rechtlicher Grundlage zu trägen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise trägt oder fördert, soweit keine Ausnahme nach Abschnitt B Nr. 1.4.1 zugelassen ist;
e) Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung :der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBI. 1 S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25.7.2014 (BGBI. 1 S. 1266), soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können;
f) Kosten Dritter im Zusammenhang mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Städtebauförderungsmittel, ausgenommen Kontoführungsgebühren im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Treuhandkontos durch beauftragte Dritte;
g) Steuerausfälle der Gemeinde;
h) Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen. Der Abriss von Denkmälern ist grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
8. Sonstige, allgemeine Bestimmungen
8.1 Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen ist Nummer 3 der ANBest-Gk zu § 44 LHO zu beachten.
8.2 Kumulierung
Städtebauförderungsmittel sind grundsätzlich kumulierbar. Zu beachten sind möglicherweise bestehende Kumulierungsverbote anderer Zuwendungsgeber.
Bei gemeinsamen Fördermaßnahmen verschiedener öffentlicher Zuwendungsgeber ist eine zweckmäßige Abstimmung im Sinne von Nummer 1.4 der VV GK zu § 44 LHO sicherzustellen. Städtebauförderungsmittel sind gemäß Nummer 7.1 Abs. 3 nachrangig einzusetzen, das heißt, es ist erst die Möglichkeit des Einsatzes anderer Fördermittel zu prüfen.8.3Übertragung der Fördermittel im VeräußerungsfallIm Falle der Veräußerung eines geförderten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils bedarf die Obernahme der gewährten Zuwendung durch den Rechtsnachfolger der Zustimmung der Gemeinde oder der Bewilligungsstelle. Diese haben im Hinblick auf: den Rechtsnachfolger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
9. Verfahren
9.1 Städtebauförderungsprogramme
Die Städtebauförderungsprogramme werden jährlich durch das Ministerium (programmaufnehmende Stelle) aufgestellt. Grundtage bilden die von den Gemeinden einzureichenden Förderanträge über die erstmalige Aufnahme in eines der Städtebauförderungsprogramme oder über die Fortführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
Die Städtebauförderungsprogramme beinhalten die Finanzhilfen des Bundes, des Landes und den kommunalen Eigenanteil.
9.2 Antragsverfahren
Die Gemeinden beantragen auf der Grundlage des ISEK oder des überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzeptes gemäß Nummer 5 Abs. 2 Buchst. g bis zum 30.11. für das jeweils darauf folgende Programmjahr bei der Bewilligungsstelle die erstmalige Aufnahme in eines der Städtebauförderungsprogramme oder die Förderungsfortsetzung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.
Für die Förderanträge ist das Muster gemäß Anlage 3 zu verwenden; für Förderanträge im Programm Stadtumbau gemäß Abschnitt D die Anlagen 15 und 16.
Den Förderanträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Beschluss zur Erarbeitung oder Fortschreibung des ISEK oder des überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzeptes gemäß Nummer 5 Abs. 2 Buchst. g oder ein bereits vorliegendes Konzept,
b) Maßnahme-, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan (MKFZ-Plan) gemäß Anlage 4; im Programm Städtebaulicher Denkmalschutz (vergleiche Abschnitt C) ist stattdessen eine Übersicht der geplanten Einzelmaßnahmen des Programmjahres entsprechend Buchstabe e mit Angabe der Kosten, und Durchführungszeiten beizufügen; für das Programm Stadtumbau (vergleiche. Abschnitt D) ist die Anlage 15 (Seiten 2 bis 5) zu verwenden,
c) Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß Anlage 5,
d) Finanzplanung nebst Investitionsprogramm für den Unterabschnitt 615 des kommunalen Haushalts oder der Produktgruppe 511 der Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmenplan (Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen; Verbindliche Muster (RdErl. des MI vom 1.7.2011, MBI. LSA S. 375) in der jeweils geltenden Fassung (siehe hierzu auch: http://www.mi.sachsen-anhalt.de/service/downloadservice/kommunaler-haushaltdoppik/),
e) Karte mit der räumlichen Abgrenzung des jeweiligen Gebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme im Format DIN A 3 einschließlich einer Übersicht der geplanten Einzelmaßnahmen des Programmjahres, die in der Karte separat zu kennzeichnen sind,
f) Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Sicherung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme und Erbringung des kommunalen Eigenanteils, Bestätigung der Kommunalaufsicht, dass ausreichende Haushaltsmittel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen für die Durchführung der geplanten Maßnahme inklusive der Folgekosten zur Verfügung stehen werden,
g) Erklärung und Unterschrift des Bürgermeisters über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und über die Kenntnisnahme, dass die vorbezeichneten Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.4.2014 (BGBI. 1 S. 410), sind.
Die Anforderung weiterer Unterlagen und Nachweise bleibt vorbehalten.
Die Förderanträge sind von den Gemeinden mit den beizubringenden Unterlagen gemäß Nummer 9.2 Abs. 3 in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Mit dem Förderantrag sind gleichzeitig die Begleitinformationen zu der städtebaulichen Gesamtmaßnahme in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System ein- und freizugeben. Die Zuweisung der erforderlichen Zugangsdaten erfolgt durch die Bewilligungsstelle. Bei erstmaliger Antragstellung wird die Einrichtung eines entsprechenden Benutzerkontos und die Zuweisung der erforderlichen Zugangsdaten nach Antragsprüfung durch die Bewilligungsstelle durchgeführt.
Änderungen der Maßnahme-, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitpläne sind bei; der Bewilligungsstelle zu beantragen. Dem Änderungsantrag sind antragsbegründende Unterlagen beizufügen.
9.3 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanträge und fasst die Ergebnisse der Antragsprüfung jeweils in einer Stellungnahme zu jedem Förderantrag zusammen. Das ISEK oder das überörtlich oder regional integrierte Entwicklungskonzept gemäß Nummer 5 Abs. 2 Buchst. g ist Grundlage für die Bewertung der zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahme mit ihren Einzelmaßnahmen im gesamtstädtischen Kontext. Des Weiteren sind unter anderem die Anforderungen der Nummer 7.1 Abs. 3 sowie die besonderen Förderbestimmungen der Abschnitte C bis G zu prüfen.
9.4 Programmaufstellung
Die Bewilligungsstelle legt der programmaufnehmenden Stelle auf der Grundlage der Ergebnisse der Antragsprüfungen einen erläuterten Entscheidungsvorschlag zur Aufstellung der jährlichen Städtebauförderungsprogramme vor (bis zum 31.1. des Folgejahres im Hinblick auf die Antragsfrist für die Gemeinden gemäß Nummer 9.2 Abs. 1). Mit dem Entscheidungsvorschlag sind die Stellungnahmen zu den Förderanträgen nach Nummer 9.3 Abs. 2 und die Antragsunterlagen gemäß Nummer 9.2 Abs. 2 und 3 vorzulegen sowie die elektronischen Begleitinformationen zu den städtebaulichen Gesamtmaßnahmen'nach Nummer 9.2 Abs. 5 freizugeben.
Die programmaufnehmende Stelle entscheidet insbesondere auf der Grundlage des ISEK oder des überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzeptes gemäß Nummer 5 Abs. 2 Buchst. g sowie regionalwirtschaftlicher und landesplanerischer Aspekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die jährlichen Städtebauförderungsprogramme.
Die programmaufnehmende Stelle kann im jeweiligen Städtebauförderungsprogramm für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereits bewilligte Zuwendungen, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere städtebauliche Gesamtmaßnahme des gleichen Städtebauförderungsprogrammes oder für eine zu benennende neue städtebauliche Gesamtmaßnahme einsetzen. Die betroffenen Gemeinden sind nach vorheriger Anhörung zu unterrichten.
Die Bewilligungsstelle berichtet der programmaufnehmenden Stelle über den aktuellen Stand des Mittelabflusses der mit Bewilligungsbescheid erteilten Zuwendung im jeweiligen Haushaltsjahr. Näheres regelt ein Erlass.
9.5 Bewilligung der Zuwendungen
Die Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln erfolgt auf besonderen schriftlichen Antrag gemäß Anlage 6. Grundlage sind die nach Nummer 9.4 Abs. 2 aufgestellten Städtebauförderungsprogramme sowie deren Änderungen und Ergänzungen.
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Bewilligungsstelle an die Gemeinden.
9.6 Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der bewilligten Städtebauförderungsmittel erfolgt auf Antrag der Gemeindebei der Bewilligungsstelle gemäß Anlage 7. Bei Maßnahmen gemäß Abschnitt C ist zusätzlich Anlage 8 zu verwenden für die Anzeige- der Einzelmaßnahme oder für die Anzeige nach Abrechnung der Einzelmaßnahme.
9.7 Evaluation und Städtebauförderungs-Monitoring
Der Zuwendungsempfänger hat im Hinblick auf die Durchführung des Städtebauförderungsprogrammes zum Nachweis einer positiven Veränderung eine Evaluation (Erfolgskontrolle) der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durchzuführen.
Als Bewertungsgrundlage für die Evaluation sind insbesondere die gemäß den Abschnitten C bis G im ISEK oder im überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzept gemäß Nummer 5 Abs. 2 Buchst. g definierten Ziele der städtebaulichen Gesamtmaßnahme und ihre zügige Umsetzung heranzuziehen: Die Zielerfüllung ist entsprechend dem tatsächlich erreichten Stand der Umsetzung zu bewerten. Es sind hierbei auch die Funktionsfähigkeit, und Zweckerfüllung bestehender Organisationsstrukturen zu überprüfen.
Alle fünf Jahre beginnend mit der Aufnahme-der städtebaulichen Gesamtmaßnahme in das jeweilige Städtebauförderungsprogramm oder mit dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides ist vom Zuwendungsempfänger eine Zwischenevaluation durchzuführen und über die Bewilligungsstelle der programmaufnehmenden Stelle vorzulegen. Ober den weiteren Verbleib der städtebaulichen Gesamtmaßnahme im jeweiligen Städtebauförderungsprogramm entscheidet die programmaufnehmende Stelle auf der Grundlage des Ergebnisses der Zwischenevaluation.
Der Zuwendungsempfänger ist ergänzend zu Nummer 9.7 Abs. 1 bis 3 verpflichtet, regelmäßig Selbstevaluationen durchzuführen.
Nach ihrem Abschluss ist.die städtebauliche Gesamtmaßnahme vom Zuwendungsempfänger in einem schriftlichen Abschlussbericht komprimiert zu beschreiben. In diesem sind die wichtigsten Ergebnisse und Wirkungen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zusammenzufassen und z.B. anhand von Planzeichnungen und Fotos zu dokumentieren. Des Weiteren ist darzustellen, wie das erreichte Niveau bezogen auf die Ziele des jeweiligen Städtebauförderungsprogrammes nachhaltig gesichert und an zu erwartende städtebauliche Entwicklungen angepasst wird. Der Abschlussbericht ist der Bewilligungsstelle zusammen mit der Schlussabrechnung nach Nummer 10 vorzulegen. Die Bewilligungsstelle übergibt den Abschlussbericht mit einer fachlichen Einschätzung der programmaufnehmenden Stelle.
Zur Erfüllung der Evaluations- und Berichtspflicht nach Artikel 104b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im BGBl. III Gliederungsnummer 100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.7.2012 (BGBI. I S. 1478), sind vom Zuwendungsempfänger jährlich Monitoringdaten zu den geförderten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in den elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter https://staedtebaufoerderung.is44.de/stbaufbi) jeweils spätestens zum 31.8. eines jeden Jahres zu erfassen und gegenüber der Bewilligungsstelle freizugeben (Städtebauförderungs-Monitoring eMo). Die Prüfung und Freigabe der Monitoringdaten durch die Bewilligungsstelle hat danach zeitnah zu erfolgen, um die fristgemäße Freigabe an den Bund jeweils spätestens zum 30.9. eines jeden Jahres durch die programmaufnehmende Stelle sicherzustellen. Die Monitoringdaten sind für das zurückliegende Umsetzungsjahr zu erheben, in der Regel das vergangene Programmjahr. Die Verpflichtung zum Städtebauförderungs-Monitoring besteht bis zum förderrechtlichen Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, das heißt bis zur Abrechnung. Damit besteht diese zum Beispiel auch bei Förderunterbrechungen fort.
9.8 Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit
Die Förderung durch Bund und Land ist vom Zuwendungsempfänger während der Durchführung in angemessener Form öffentlich zu kommunizieren und darzustellen; nach Abschluss der geförderten städtebaulichen Gesamtmaßnahme oder Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen dauerhaft z.B. durch Plaketten oder Erinnerungstafeln. Die entsprechenden Wortbildmarken sind zu verwenden.
Der Zuwendungsempfänger teilt der, programmaufnehmenden Stelle über die Bewilligungsstelle in jedem Jahr (mindestens vier Wochen vor Durchführung) öffentlichkeitswirksame Termine zu bedeutenden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen mit.
10. Abrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
10.1 Zweck der Abrechnung; Nachweis der Verwendung
Die Gemeinde hat gegenüber der Bewilligungsstelle für jede geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme als Bestandteil der Kosten- und Finanzierungsübersicht jährlich Zwischenabrechnungen sowie bei Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme eine Schlussabrechnung vorzunehmen.
Die Bewilligungsstelle hat die Zwischenabrechnungen. gemäß Nummer 10.7 Abs. 1 zeitnah zu prüfen und den Zuwendungsempfänger über das Ergebnis zu informieren. Der Zuwendungsempfänger erhält eine Abschrift des Prüfergebnisses.
Die Schlussabrechnung bildet die Grundlage für die abschließende Entscheidung über den Zuschuss zur städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Sie ist insbesondere maßgebend für die endgültige Bestimmung der' Höhe des Zuschusses und in welchem Umfang die Zuwendung gegebenenfalls zurückzuzahlen ist. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen erneuerungsbedingten Einnahmen, erneuerungsbedingten Ausgaben und gegebenenfalls Vermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme entstanden sind. Erreichen oder übersteigen die erneuerungsbedingten Ausgaben die erneuerungsbedingten Einnahmen, werden die ausgezahlten Städtebauförderungsmittel insgesamt zum Zuschuss erklärt. Eine Nachförderung findet bei Abrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nicht statt. Ergibt sich aus der Schlussabrechnung ein Einnahmeüberschuss, fordert die Bewilligungsstelle den Überschuss von der Gemeinde anteilig zurück. Der zurückzuzahlende Überschussanteil des Landes und gegebenenfalls des Bundes entspricht seinem Anteil an der Summe der Städtebauförderungsmittel; er ist auf die Höhe der ausgezahlten Finanzhilfe begrenzt und von der Gemeinde nach Bestandskraft des endgültigen Bescheides an die Bewilligungsstelle zurückzuzahlen.
Von der Bewilligungsstelle geprüfte und anerkannte Zwischenabrechnungen werden Bestandteil der Schlussabrechnung.
Zwischenabrechnungen sind auch für Programmjahre vorzulegen, in denen kein Förderantrag gestellt wird, sowie für den Zeitraum zwischen dem letzten Bewilligungsbescheid und der Abrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
Die Zwischenabrechnungen und die Schlussabrechnung sind Verwendungsnachweise im Sinne des Haushaltsrechts.
10.2 Gegenstand der Abrechnung
Gegenstand der Abrechnung ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit entsprechend den jeweiligen räumlichen Abgrenzungen gemäß Nummer 2 Abs. 1 oder selbstständig abrechenbare Teile davon.
Soweit zuwendungsfähige Ausgaben ohne Verwendung von erneuerungsbedingten Einnahmen gemäß Nummer 7.3 gedeckt wurden, sind diese nicht Gegenstand der Abrechnung nach diesen Richtlinien.
10.3 Zeitpunkt der Abrechnung
Eine städtebauliche Gesamtmaßnahme ist, unabhängig vom Ablauf des Zuwendungszeitraums, im Hinblick auf die Förderung abgeschlossen, wenn
a) sie durchgeführt ist,
b) sie sich als undurchführbar erweist oder
c) sie durch die Bewilligungsstelle oder die Gemeinde für beendet erklärt wird.
Die Schlussabrechnung ist abweichend von Nummer 6 der ANBest-Gk zu § 44 LHO innerhalb Von zwölf Monaten nach Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme oder für einen selbstständig abrechenbaren Teil davon gemäß Nummer 10.2 Abs. 1 der Bewilligungsstelle zur Prüfung vorzulegen.
Die Zwischenabrechnung ist der Bewilligungsstelle abweichend von Nummer 6 der ANBest-Gk zu § 44 LHO jährlich mit dem Stand 31.12. des Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres vorzulegen.
Der Zeitpunkt der Schlussabrechnung darf nichtverschoben werden, wenn einzelne Einnahmen und Ausgaben ganz oder teilweise noch offen sind und die entsprechenden Beträge auf Grund eingegangener Verpflichtungen oder vorliegender Bewertungen (z.B. von zu privatisierenden Grundstücken, offene Forderungen) der Höhe nach feststehen oder festgestellt werden können. In diesem Falle werden die später fälligen Einnahmen und Ausgaben auf den Zeitpunkt der Abrechnung abgezinst. Die anzuwendenden Abzinsungsfaktoren ergeben sich aus analoger Anwendung der Arbeitsanleitung zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu Nummer 2.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der LHO (RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73) (siehe hierzu auch: http://www.mf.sachsen-anhalt.de/bauen/oepp/). Der Kalkulationszinssatz ergibt sich aus den jeweils geltenden einschlägigen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de – Suchbegriff „Personalkostensätze”). Der Abzinsungszeitraum beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Schlussabrechnung aufgestellt wurde und endet spätestens nach zehn Jahren. Die Berechnung ist Bestandteil der Schlussabrechnung.
10.4 Form und Inhalt der Abrechnung
Die Zwischen- und Schlussabrechnung ist nach dem Gliederungsschema der Anlage 9 zu erstellen. Hier sind die für die städtebauliche Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen nach Einnahmearten und Ausgaben nach Ausgabearten zusammengefasst darzustellen und zu saldieren. Detaillierte Vorgaben für die Zuordnung der einzelnen Fördertatbestände zu eindeutigen Kostengruppen nach Maßgabe der Abschnitte B bis G für die EDV-gestützte Verarbeitung der Beträge sind von der Be-willigungsstelle vorzugeben und den Gemeinden durch Rundverfügung bekannt zu geben.
Bei der erstmaligen Aufstellung einer Zwischenabrechnung sind für jede Einnahme- und Ausgabeart Übersichten nach dem Muster der Anlage 9 Seiten 2 und 3 (Übersicht Ist-Ausgaben und Übersicht Ist-Einnahmen) zu erstellen, in denen die Einnahme- und Ausgabepositionen im Einzelnen zu erfassen sind. Dabei sind die ausgezahlten Städtebauförderungsmittel des Landes einschließlich der Finanzhilfen des Bundes sowie die von der Gemeinde aufgebrachten Eigenmittel einzeln und in zeitlicher; Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 9 Seite 5 (Zahlenmäßiger Nachweis der ausgezahlten Städtebauförderungsmittel des Landes – einschließlich der Finanzhilfen des Bundes – und der Eigenmittel der Gemeinde) aufzugliedern. Bei der Fortschreibung sind jeweils nur noch die zusätzlichen Beträge entsprechend zu erfassen. Der Bewilligungsstelle sind mit der Zwischenabrechnung auch die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Abschnitt B Nr. 1.5 unter Verwendung der Anlage 9.1 anzuzeigen.
Bei der Schlussabrechnung sind für jede Einnahme- und Ausgabeart unter Berücksichtigung der Abzinsung gemäß Nummer 10.3 Abs. 4 Übersichten nach dem Muster der Anlage 9 Seite 9 (Übersicht über Einnahmen und Ausgaben nach Schlussabrechnung) zu erstellen.
10.5 Einnahmen
Zu berücksichtigen sind alle durch die Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung bedingten Einnahmen. Insoweit wird auf Nummer 7.3 in Verbindung mit Abschnitt B Nr. 1.5 verwiesen.
10.6 Ausgaben
Zu berücksichtigen sind alle durch die Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung bedingten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 7.2, die besonderen Förderungsgrundsätze des Abschnitts B sowie die besonderen Förderbestimmungen der Abschnitte C bis G.
Soweit die Förderung von Einzelmaßnahmen auf den nicht durch erneuerungsbedingte Einnahmen, Eigenleistungen oder Fremdmittel gedeckten Teil der Kosten beschränkt wurde (z.B. bei Erschließungsanlagen, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen), sind nur die insoweit ungedeckten Ausgaben anzusetzen. Danach sind zum Beispiel
a) Ablösebeträge für Stellplätze und Spielplätze,
b) Anliegerbeiträge,
c) Zuschüsse anderer Stellen,
d) Förderungsmittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes im Rahmen vorhaben- oder gebietsbezogener Sonderprogramme des Städtebaus und der Infrastruktur,
e) die Ersetzung von Vor- und Zwischenfinanzierungen unmittelbar von den Ausgaben der betroffenen Einzelmaßnahmen abzusetzen, um die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zu ermitteln.
Wenn Zweifel über die Förderfähigkeit einer Einzelmaßnahme bestehen, bedarf es vorab der Durchführung einer Kostenanerkennung dem Grunde oder gegebenenfalls dem Anteil nach durch die Bewilligungsstelle.
10.7 Prüfung der Abrechnungen
Der Zuwendungsempfänger hat die Zwischen- und Schlussabrechnung durch die zuständige Prüfungseinrichtung der Gemeindeentsprechend den Vorgaben der Nummer 7.2 der ANBest-Gk zu § 44 LHO vorzuprüfen. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen (Anlage 9 Seite 7). Die Bewilligungsstelle hat gemäß Nummer 11 der VV-GK zu § 44 LHO die Verwendung der Fördermittel bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, das heißt,
a) die rechtzeitige Vorlage der Abrechnungen zu überwachen,
b) die Abrechnungen förderungsrechtlich zu prüfen und
c) den Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung festzustellen
Die Bewilligungsstelle teilt der Gemeinde durch Bescheid das Prüfungsergebnis der Schlussabrechnung sowie dar über hinaus die endgültige Entscheidung über die Höhe der gewährten Städtebauförderungsmittel mit (endgültiger Bewilligungsbescheid). Dabei ist mitzuteilen, wie lange die Unterlagen vorzuhalten sind.
Darüber hinausgehende Prüfungsrechte wie die des Landesrechnungshofes (Nummer 7.3 ANBest-Gk zu § 44 LHO) bleiben unberührt.,
Die umfassenden Prüfungsrechte bestehen auch bei Weiterleitung der Zuwendung beim Letztempfänger der Zuwendung. Die Gemeinde setzt den Letztempfänger hiervon in Kenntnis.
11. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, insbesondere die VV Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Abschnitt B
Besondere Förderungsgrundsätze
1. Emeuerungsbedingte Ausgaben
Bei städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen nach Abschnitt A Nr. 2 Abs. 1 kommen folgende erneuerungsbedingte Ausgaben in Betracht:
1.1 Ausgaben der Vorbereitung und der Abwicklung Zuwendungsfähig sind alle für die Vorbereitung der städ-tebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlichen erneuerungsbedingten. Ausgaben. Hierzu zählen insbesondere:
a) die Aufstellung und Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht analog § 149 BauGB, Zwischenabrechnungen,
b) Untersuchungen über die Erforderlichkeit und Möglichkeit von Baumaßnahmen (z.B. Bauvorentwürfe bis zum Maßstab 1:200; Kostenschätzungen),
c) die Erarbeitung städtebaulicher Satzungen,
d) die Erarbeitung von örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.9.2013 (GVBL. LSA S. 440, 441), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17.6.2014 (GVBL. LSA S.288, 341),
e) Verkehrswertgutachten zu Grundstücken,
f) die Aufstellung integrierter Quartierskonzepte für die energetische Stadtsanierung in Verbindung mit Abschnitt A Nr. 5 Abs. 4 sowie die Begleitung und'Umsetzung der Konzepte durch einen Sanierungsmanager.
Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme stehenden Ausgaben. Hierzu zählen:
a) die Dokumentation der Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung (z.B. Abschlussbericht) und Evaluation,
b) die Schlussabrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
1.2Ausgaben für Ordnungsmaßnahmen
Zuwendungsfähig sind alle erneuerungsbedingten Ausgaben für die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen.
1.2.1 Bodenordnung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die sich im Zusammenhang mit der Bodenordnung einschließlich des Erwerbs und des Verkaufs von Grundstücken durch die Gemainde ergeben. Hierzu zählen Kosten für den Erwerb von Grundstücken bis zur Höhe des Verkehrswertes sowie, die Nebenkosten (z.B. Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Notarkosten, Vermessungskosten; Kosten für Wertermittlungen und amtliche Genehmigungen sowie von Bodenuntersuchungen zur Beurteilung des Grundstückswerts).
1.2.2 Umzug von Bewohnern
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Umzug von Bewohnern in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 4 Abs. 1 Buchst. d.
1.2.3 Freilegung von Grundstücken
Für die Freilegung von Grundstücken sind zuwendungsfähig Ausgaben für
a) die Beseitigung oben- und unterirdischer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen einschließlich Abräum- und Nebenkosten;
b) die Beseitigung sonstiger Anlagen, zum Beispiel von Aufschüttungen, Straßendecken;
c) Maßnahmen der Verkehrssicherung und der Grundstückszwischennutzung sowie der Sicherung betroffener Gebäude (z.B. das Schließen offener Gebäudeteile) odersonstiger baulicher Anlagen;
d) das Abräumen von Lagerplätzen, den Abbau oder Rückbau von Bodenversiegelungen, die Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen im Boden;
e) die Beseitigung baulicher Anlagen Dritter oder die von der Gemeinde ausgelösten oder von ihr zu tragenden Entschädigungen oder Wertverluste (Wertverluste können nur insoweit berücksichtigt werden, als der Wert des Gebäudes nicht bereits im Rahmen der Förderung des Grunderwerbs berücksichtigt worden ist);
f) die Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Bodenfunden durch Gemeinden bis zur Höhe der entstehenden Kosten; durch private Dritte bedarf die Förderung im Einzelfall der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle.
1.2.4 Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben. für die Herstellung neuer oder die Änderung vorhandener Erschließungsanlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Erneuerung. Dazu gehören insbesondere:
a) die örtlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze einschließlich der Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,
b) Grünanlagen, Wasserläufe und Wasserflächen,
c) öffentliche Spielplätze,
d) öffentliche Parkplätze,
e) Anlagen zum Zwecke der Beleuchtung,
f) Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme,
g) Anlagen zur Ableitung, Behandlung und Beseitigung von Abwässern, zur Beseitigung fester Abfallstoffe,
h) Anlagen und Vorkehrungen, gegen Naturgewalten und schädliche Umwelteinwirkungen und zur Umweltvorsorge sowie
i) die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB.
Soweit eine Erschließungsanlage nicht ausschließlich dem Zweck der städtebaulichen Erneuerung dient, werden die Ausgaben nur anteilig berücksichtigt. Die Ausgabenteilung kann pauschaliert werden. Eine Ausgabenteilung kann. unterbleiben, wenn die Vorteile der Erschließungsanlage rechnerisch nicht sinnvoll auf. das Fördergebiet und die angrenzenden Bereiche aufgeteilt werden können (z.B. Stadtpark, Marktplatz, Spielplätze). Bei Anlagen, für die Beiträge, Gebühren öder sonstige Entgelte erhoben werden können (z.B. Parkhäuser, Ver- und Entsorgungsanlagen), werden nurdie Ausgaben berücksichtigt, die nicht durch Einnahmen oder angemessenen Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge gedeckt werden können.
1.3 Ausgaben für Baumaßnahmen
Ausgaben für Baumaßnahmen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahme auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen (z.B. auch Einsatz gewährter Entschädigungen, Fremdmittel, sonstiger Finanzierungsmittel) sowie Förderungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen (z.B. Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Haushalten) unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Erträge nicht gedeckt werden können.
1.3.1 Modernisierung und Instandsetzung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung im Sinne des § 177 BauGB
a) aufgrund spezieller Förderungsrichtlinien des Landes oder der Gemeinden (Anreizförderungen, Pauschalförderungen); in der Praxis hat, sich die pauschalierte Förderung durchgesetzt; die Zuwendung sollte daher grundsätzlich mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden (Festbetragsfinanzierung);
b) aufgrund eines Modernisierungs-oder Instandsetzungsgebotes nach § 177 Abs. 1 BauGB zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 177 Abs. 4 Satz 2 BauGB entsprechend der Musterregelung in den Anlagen 10 bis 12;
c) aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung nach § 177 Abs. 4 Sätze. 4 und 5 BauGB zur Vermeidung eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes;
d) zur Deckung der unrentierlichen Ausgaben der Modernisierung und Instandsetzung gemeindeeigener Gebäude (inklusive Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen) im Sinne von § 177 Abs. 4 und 5 BauGB entsprechend der Musterregelung in den Anlagen 10 bis 12.
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsstelle, wenn die Bau- und Baunebenkosten den Betrag von 2.300 Euro je Quadratmeter Nutzfläche übersteigen.
1.3.1.1 Kirchen und sonstige kirchliche Objekte
Die Förderung kirchlicher Gebäude mit überwiegend sakraler Nutzung ist auf der Grundlage des § 164a Abs. 2 Nr. 3 BauGB zulässig. Förderfähig sind Kirchengebäude, soweit diese geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung im Sinne von § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben und diese dem Erneuerungszweck der städtebaulichen Gesamtmaßnahme dienen. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln beschränkt sich auf die bauliche Hülle und hier auf dringend notwendige Sicherungs- und Schutzmaßnahmen.
Vor dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Bauverwaltung einzuholen.
Soweit im Eigentum der Kirche befindliche Objekte nicht oder nicht überwiegend sakral genutzt werden, gelten die für Baumaßnahmen allgemeinen Festlegungen.
1.3.2 Neubebauung und Ersatzbauten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Neubebauung und Ersatzbauten in Verbindung mit Abschnitt C . Nr. 4.2, Abschnitt D Nr. 5 Abs. 2 sowie Abschnitt E Nr. 5.2.
1.3.3 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Gemeinbedarfs-und Folgeeinrichtungen der Gemeinde oder Dritter. Es handelt sich dabei um Ausgaben für, die Errichtung und Änderung von öffentlichen Zwecken dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen, um die soziale, kulturelle oder verwaltungsmäßige Betreuung der Bewohner zu gewährleisten. Hierzu gehören zum Beispiel Gemeinschaftsgebäude, Kindergärten, Sport- und Erholungsanlagen.
Soweit eine Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung nicht nur der Erfüllung des Zwecks der städtebaulichen Erneuerung dient, können die Ausgaben nur anteilig berücksichtigt werden. Die Ausgabenteilung kann pauschaliert werden. Eine Au sgabenteilung kann unterbleiben, wenn die Funktion der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung rechnerisch nicht sinnvoll auf das Fördergebiet und die angrenzenden Bereiche aufgeteilt werden kann (z.B. Rathaus, Stadtbücherei, Gesundheitsamt, Sportanlagen).
1.3.4 Verlagerung oder Änderung von Betrieben Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die erneuerungsbedingte Verlagerung oder die erneuerungsbedingte wesentliche Änderung von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Voraussetzung hierfür ist, dass
a) Entschädigungen und Förderungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen zur Finanzierung nicht ausreichen,
b) die Förderung notwendig ist, um eine besondere Härte von dem Betrieb abzuwenden, insbesondere um eine ernsthafte Bedrohung der betrieblichen Existenz oder die Gefährdung von Arbeitsplätzen zu vermeiden und
c) ein erhebliches städtebauliches Interesse an der anderweitigen Unterbringung oder wesentlichen baulichen Änderung vorliegt.
Die Notwendigkeit einer nachrangigen Finanzierung mit Städtebauförderungsmitteln und der Umfang sind durch Vorlage entsprechender Gutachten nachzuweisen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der betrieblichen Verbesserung oder Erweiterung, die unabhängig von der städtebaulichen Erneuerung entstehen.
1.3.5 Barrierefreiheit bei Baumaßnahmen
Bei Baumaßnahmen sind die allgemein anerkannten technischen Regeln zur Barrierefreiheit soweit möglich anzuwenden. Es gilt die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Gemeinde beteiligt soweit möglich den kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen.
1.4 Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben
1.4.1 Vor- und Zwischenfinanzierung anderer Finanzierungsträger
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Gemeinde für die Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen anderer Finanzierungsträger: Dies gilt bei Maßnahmen, die eine andere Stelle als die Gemeinde.
a) auf anderer rechtlicher Grundlage durchführt oder finanziert, dazu kurzfristig jedoch nicht in der Lage ist;
b) aus anderen als Städtebauförderungsmitteln trägt oder derartige Maßnahmen fördert.
Voraussetzung hierfür ist, dass
a) es sich um eine durch die städtebauliche GesamtMaßnahme bedingte oder mit ihr zusammenhängende Maßnahme handelt,
b) die Durchführung im Zusammenhang mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme vordringlich ist,
c) die andere Stelle schriftlich erklärt hat, wann voraussichtlich die, Ersetzung durch die endgültigen Finanzierungsmittel zu erwarten ist,d)die Bewilligungsstelle dem zwischenzeitlichen Einsatz der Städtebauförderungsmittel schriftlich zugestimmt hat.
1.4.2 Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten Zuwendungsfähig sind die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des kommunalen Eigenanteils an der Gemeinschaftsfinanzierung oder zur Zwischenfinanzierung erwarteter oder verbindlich zugesagter Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme anfallenden Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten, sofern die Bewilligungsstelle der Kreditaufnahme vorher schriftlich zugestimmt hat.
1.4.3 Vergütung der Beauftragten
Zuwendungsfähig sind im Sinne des § 164a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Ausgaben für die Vergütung von beauftragten Dritten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten, Leistung stehen.
Als angemessen gilt in der Regel eine Vergütung bis zur Höhe von 5 v.H. der berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen.
Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der Gesamtaufwendungen für die Dauer der Förderung der Städtebauliehen Gesamtmaßnahme. Die berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen setzen sich zusammen aus den Einnahmen nach Nummer 1.5, den Städtebauförderungsmitteln des Landes.einschließlich der Finanzhilfen des Bundes sowie den von der Gemeinde aufgebrachten Eigenmitteln. Es werden nur die Einnahmen berücksichtigt, die im Unterabschnitt 615 des kommunalen Haushalts oder der Produktgruppe 511 der Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmenplan gemäß Abschnitt A Nr. 9.2 Abs. 3 Buchst. d veranschlagt worden sind.
1.4.4 Verfügungsfonds
Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen kann die Gemeinde für jede städtebauliche Gesamtmaßnahme einen Fonds einrichten (Verfügungsfonds). Der Fonds finanziert sich bis zu 50 v.H. aus Mitteln der Städtebauförderung des Bundes, des Landes und der Gemeinde, mindestens aber zu 50 v.H. aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Über die Verwendung der Mittel entscheidet ein lokales Gremium. Die Mittel der Städtebauförderung sind für Investitionen und investitionsvorbereitende oder investitionsbegleitende Maßnahmen einzusetzen. Mittel, die nicht aus der Städtebauförderung stammen, können auch für nichtinvestive Maßnahmen verwendet werden.
1.5 Zweckgebundene Einnahmen
Zu den zweckgebundenen Einnahmen im Sinne des Abschnitts A Nr. 7.3 Abs. 1 gehören insbesondere:
a) Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB und dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBL. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes, vom 17.6.2014 (GVBL. LSA S. 288,340), im Zusammenhang mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, soweit sie nicht unmittelbar für die Deckung der Kosten der einzelnen Durchführungsmaßnahmen verwendet werden,
b) im Zuge der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erzielte Einnahmen der Gemeinde aufgrund von Landesgesetzen (z.B. Ablösebeträge nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht unmittelbar für die Deckung der Kosten der einzelnen Durchführungsmaßnahme verwendet werden),
c) Erlöse aus Grundstücksverkäufen,
d) Überschüsse aus Umlegungen im Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme,
e) Zinsen aus der Vergabe von Erbbaurechten,
f) Rückflüsse aus Darlehen der Gemeinde an Dritte,
g) Einnahmen aus der Ersetzung von Vor- und Zwischenfinanzierungen,
h) Einnahmen (Überschüsse) aus der Bewirtschaftung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen,
i) Mittel des Landkreises oder Dritter zur Finanzierung von Einzelmaßnahmen (z.B. Fördermittel der.Europäischen Union), soweit nicht bereits bei der Ermittlung der Ausgaben abgesetzt,
j) Zuwendungen des Landkreises, des Landes oder eines Dritten (z.B. Mittel der Arbeitsförderung), soweit diese nicht zur Verstärkung der gemeindlichen Eigenmittel dienen.
Abschnitt C
Besondere Förderbestimmungen
Städtebaulicher Denkmalschutz (Erhaltungsmaßnahmen)
1. Zeitliche und räumliche Begrenzung der städtebaulichen Erhaltungsmaßnahme
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Erhaltungsmaßnahme umfasst in zeitlicher Hinsicht:
a) die Vorbereitung,
b) die Durchführung sowie
c) den Abschluss.
Die gebietsbezogene städtebauliche Gesamtmaßnahme ist auf der Grundlage eines unter Bürgerbeteiligung erstellten ISEK räumlich begrenzt:
a) auf das durch Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB festgelegte Erhaltungsgebiet,
b) während der Durchführung auf das Gebiet, in dem während der Zeitdauer der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, unabhängig von Zeitpunkt und Zeitraum, Städtebauförderungsmittel zum Einsatz kamen.
2. Ausgaben der Vorbereitung und der Abwicklung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Vorbereitung für
a) die städtebauliche Planung analog § 140 Nr. 4 BauGB, dazu gehören Ausgaben für die Erarbeitung des ISEK gemäß Abschnitt A Nr. 5 Abs. 2 Buchst. g und seine Fortschreibung,
b) die öffentliche Erörterung und Bürgerbeteiligung analog § 140 Nr. 5 BauGB,
c) die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans in Verbindung mit § 172 Abs. 5 BauGB,
d) die Erhebung der erhaltenswerten baulichen Anlagen, insbesondere die Inventarisation der baulichen Anlagen, die für eine Förderung vorgesehen sind sowie
e) die Erarbeitung von Gebäudebeschreibungen und gutachterlichen Stellungnahmen, sofern diese nicht von einer Behörde vorgenommen werden.
Als Ausgaben der Vorbereitung sind darüber hinaus zuwendungsfähig:
a) Ausgaben gemäß Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 1 Buchst. a bis d und f,
b) Leistungen von beauftragten Dritten zur Beratung von Eigentümern sowie Investoren über die Einhaltung von Auflagen der Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzungen,
c) das Quartiersmanagement und Aufwendungen für Wissenstransfer.
Ausgaben der Abwicklung sind gemäß Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 2 zuwendungsfähig.
3. Ausgaben für Ordnungsmaßnahmen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) die Freilegung von Grundstücken gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.3 Buchst. a bis c sowie f und
b) die Herstellung oder Änderung von Erschließungsmaßnahmen gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.4 Abs. 1 Buchst. a bis e unter der Voraussetzung, dass sie der Erhaltung, Wiederherrichtung oder Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung dienen; eingeschlossen sind alle Maßnahmen der Oberflächenehtwässerung; ebenso gilt Abschnitt B Nr. 1.2.4 Abs. 1 Buchst. f. Bei öffentlichen Parkplätzen gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.4 Abs. 1 Buchst. d sind nur ebenerdige Anlagen förderfähig.
4. Ausgaben für Baumaßnahmen
4.1 Modernisierung und Instandsetzung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung gemäß Abschnitt B Nr. 13.1. Gefördert werden können darüber hinaus
a) die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung; hierzu zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um bauliehe Anlagen gegen Witterungs- und Umwelteinflüsse zu schützen und vor weiterem Verfall zu bewahren, insbesondere die Instandsetzung der Dächer und Reparaturen an Fenstern und Fassaden; soweit Sicherungsmaßnahmen den Charakter reiner Notsicherungs- und Schutzmaßnahmen bis zum Beginn der baulichen Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen haben, sind sie unter Ordnungsmaßnahmen gemäß Abschnitt B Nr. 1.2 einzuordnen;
b) die Modernisierung und Instandsetzung oder der Aus- und Umbau von Gebäuden oder Ensembles von Gebäuden oder Ensembles von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung; der Umfang der förderungsfähigen Kosten dieser Maßnahmen richtet sich nach § 177 Abs. 4 und 5 BauGB, wobei insbesondere eine Kostenvereinbarung auf pauschaler Grundlage nach § 177 Abs. 4 Satz 4 BauGB anzustreben ist; der städtebaulich und denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand sowie mit dem Objekt städtebaulich verbundene Grün= und Freiflächen können in die Förderung mit einbezogen werden;
c) der innenstadtbedingte Mehraufwand für die Herrichtung von Gebäuden und ihrem Umfeld für Handel, Dienstleistungen und innenstadtverträgliches Gewerbe;
d) die Wiederherstellung von Farbfassungen nach Befund oder historischer Vorlage.
Für die Förderung von Kirchen und kirchlichen Gebäuden gelten die unter Abschnitt B Nr. 1.3.1.1 genannten Voraussetzungen analog.
4.2 Neubebauung und Ersatzbauten
Die bauliche Ergänzung von geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsamen Ensembles durch Neubaumaßnahmen ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Bewilligungsstelle zuwendungsfähig.
4.3Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sind gemäß Abschnitt B Nr. 1.3.3 zuwendungsfähig, wenn und soweit die dort genannten Maßnahmen geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsam sind.
5. Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die sonstigen Ausgaben gemäß Abschnitt B Nr. 1.4.
6. Zweckgebundene Einnahmen
Es gilt sinngemäß Abschnitt B Nr. 1.5.
7. Höhe der Zuwendung; Eigenmittel der Gemeinde
Die Zuwendung des Landes beträgt bei Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes höchstens vier Fünftel der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Der durch Eigenmittel der Gemeinde zu finanzierende Anteil beträgt dabei mindestens ein Fünftel der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Soweit Strukturfondsmittel der Europäischen Union eingesetzt werden, verändern sich die Kofinanzierungsanteile des Bundes, des Landes und der Gemeinde entsprechend den jeweiligen Festlegungen der Operationellen Programme des Landes.
Abschnitt D
Besondere Förderbestimmungen
Stadtumbau
1. Zeitliche und räumliche Begrenzung der Stadtumbaumaßnahme
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Stadtumbau” umfasst in zeitlicher Hinsicht
a) die Vorbereitung,
b) die Durchführung und
c) den Abschluss.
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist gemäß § 171b Abs. 1 BauGB auf der Grundlage eines unter Bürgerbeteiligung erstellten ISEK nach § 171 b Abs. 2 BauGB durch Beschluss der Gemeinde als Stadtumbaugebiet räumlich abzugrenzen. Die Abgrenzung kann auch soweit erforderlich als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder – sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung – als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.
Folgende Einzelmaßnahmen können auch außerhalb des räumlich abgegrenzten Fördergebiets liegen:
a) durch die städtebauliche Erneuerung bedingte Erschließungsantagen und Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB,
b) Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die städtebauliche Erneuerung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
c) der Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile im Fall der städtebaulichen Notwendigkeit und in Abstimmung mit der Gemeinde.
Sie bedürfen jeweils der Zustimmung der Bewilligungsstelle.
2. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden städtebauliche Gesamtmaßnahmen in den Stadtumbaustädten gemäß Anlage 13.
Ist im Falle von Rückbaumaßnahmen gemäß Nummer 4 Abs. 1 Buchst. d eine Abrissgenehmigung erforderlich, muss diese zum Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens jedoch bei der Auszahlung der Zuwendung vorliegen. Im Hinblick auf den Rückbau von Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen ist die Summe der zurückgebauten Wohnfläche gemäß der Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 (BGBI. I S. 2346) Bemessungsgrundlage der Zuwendung.
Die Förderung des Rückbaus setzt den Verzicht des Grundstückseigentümers oder Letztempfängers der Zuwendung auf mögliche planungsschadensrechtliche Entschädigungsansprüche voraus.
3. Ausgaben der Vorbereitung und der Abwicklung
a) Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Vorbereitung für a) die städtebauliche Planung, dazu gehören Ausgaben für die Erarbeitung des ISEK nach § 171b Abs. 2 BauGB und seine Fortschreibung,
b) die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans analog § 140 Nr. 6 BauGB in Verbindung mit § 180 BauGB,
c) städtebauliche Wettbewerbe und Gutachten sowie
d) die Erörterung der beabsichtigten Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen; Bürgerbeteiligungen und Öffentlichkeitsarbeit.
Als Ausgaben der Vorbereitung sind darüber hinaus zuwendungsfähig die Ausgaben gemäß Abschnitt B Nr. 1.1. Abs. 1.
Ausgaben der Abwicklung sind gemäß Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 2 zuwendungsfähig.
4. Ausgaben für Ordnungsmaßnahmen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) die Bodenordnung gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.1, insbesondere die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen,
b) die Freilegung von Grundstücken gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.3,
c) die Herstellung oder Änderung von Erschließungsmaßnahmen gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.4,
d) den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohnungen gemäß den Ausgabenpositionen der Anlage 14, wie Ausgaben für die Freimachung der Wohnungen (z.B. Umzugskosten gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.2), Ausgaben für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten), Ausgaben für eine einfache Herrichtung, des Grundstücks zur Wiedernutzung sowie sonstige Ausgaben.
e) die Sicherung und Sanierung von vor 1949 errichteten Gebäuden (Altbauten) sowie der Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sicherung und Sanierung und
f) die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur, sowohl im Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur; dazu gehören auch Vorhaben, die aufgrund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit zu sichern.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Rückbau
a) von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden; Ausnahmen hiervon sind nur auf Antrag des Landes nach Genehmigung durch den Bund zulässig,
b) von denkmalgeschützten Gebäuden sowie
c) von Wohnungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung nicht mehr zu einer dauernden wohnmäßigen Nutzung geeignet sind und nach bauordnungsrechtlichen Maßstäben als nicht bewohnbar gelten.
5. Ausgaben für Baumaßnahmen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung in Anlehnung an Abschnitt B Nr. 1.3.1, soweit diese für den Stadtumbau erforderlich sind. Dazu gehören Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
a) an nicht Wohnzwecken dienenden stadtbildprägenden Gebäuden Dritter mit besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
b) an nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden Dritter, die dem Gemeinbedarf oder der Funktionsfähigkeit des Stadtteils oder Stadtquartiers dienen,
c) an Wohnzwecken dienenden, in industrieller Bauweise errichteten Gebäuden,
d) an Wohnzwecken dienenden, in konventioneller Bauweise errichteten Gebäuden.
Ausgaben für die Neubebauung und für Ersatzbauten sind zuwendungsfähig, wenn die Maßnahmen erforderlich sind zur Sicherung der mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme verbundenen Ziele. Dazu gehören Neubaumaßnahmen
a) zur Errichtung von Wohngebäuden, insbesondere im Hinblick auf das Schließen innerstädtischer Baulücken,
b) zur baulichen Ergänzung von geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsamen Gebäuden,
c) zur Errichtung sonstiger Gebäude oder baulicher Anlagen, die dem Gemeinbedarf oder der Funktionsfähigkeit des Stadtteils oder Stadtquartiers dienen.
Ausgaben für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Eigentum der Gemeinde sowie die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sind analog Abschnitt B Nrn. 1.3.3 und 1.3.4 zuwendungsfähig.
Die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kirchen und sonstigen kirchlichen Objekten erfolgt analog des Abschnitts B Nr. 1.3.1.1.
Grundlage für die Bemessung der Höhe der Zuwendung im Hinblick auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen gemäß Abs. 3 ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung: Diese muss, ausgehend von den Kosten der Modernisierung und Instandsetzung oder den Neubaukosten, den Kostenerstattungsbetrag (Förderungsbetrag) ermitteln unter Berücksichtigung
a) der Kosten, die der Eigentümer aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder wegen unterlassener Instandsetzung selbst zu tragen hat (§ 177 Abs. 4 Satz 3 BauGB),
b) der Eigenleistungen des Eigentümers in Form von Eigenkapital, die mindestens 15 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen müssen,
c) sonstiger Fördermittel in Form von öffentlichen Zuschüssen und Darlehen einschließlich Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
d) steuerlicher Förderungen oder anderer ergänzender Förderinstrumente,
e) des aus verbleibenden Vermietungserträgen finanzierbaren Fremdkapitals (verbleibende Vermietungserträge = Erträge abzüglich Bewirtschaftungskosten, Eigenkapitalkosten, Kosten für sonstige Fördermittel, Fremdkapitalkosten).
Bei Baumaßnahmen gemäß Nummer 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 darf für den Zeitraum von vier Jahren – gerechnet von dem Zeitpunkt des Abschlusses der geförderten baulichen Maßnahmen - die Nettokaltmiete höchstens 6 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Danach sind innerhalb des weiteren Bindungszeitraumes von elf Jahren Mieterhöhungen nach § 558 oder § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBI. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2014 (BGBI. I S. 1218) zulässig.
6. Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind sonstige Ausgaben im Sinne des Abschnitts B Nr. 1.4.
7. Zweckgebundene Einnahmen
Es gilt sinngemäß Abschnitt B Nr. 1.5.
8. Höhe der Zuwendung; Eigenmittel der Gemeinde
Die Zuwendung des Landes beträgt bei Stadtumbaumaßnahmen grundsätzlich höchstens zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.Der durch Eigenmittel der Gemeinde zu finanzierende Anteil beträgt dabei mindestens ein Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Soweit Strukturfondsmittel der Europäischen Union eingesetzt werden, verändern sich die Kofinanzierungsanteile des Bundes, des Landes und der Gemeinde entsprechend den jeweiligen Festlegungen der Operationellen Programme des Landes.
Bei Ordnungsmaßnahmen nach Nummer 4 Abs. 1 Buchst. a, b und c, die Grundstücke und bauliche Anlagen im Eigentum Dritter betreffen, beträgt der Anteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben höchstens 50 v.H. der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben, Im Falle der Förderung von Maßnahmen nach Abschnitt B Nr. 1.2.3 Buchstabe c sowie nach Nummer 4 Abs. 1 Buchst. e ist diese auf eine spätere Förderung gemäß Nummer 5 anzurechnen. Die Förderung ist vertraglich zu vereinbaren.
Bei Maßnahmen zum Rückbau von Wohngebäuden gemäß Nummer 4 Abs. 1 Buchst. d beträgt der Anteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben höchstens 100 v.H. der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben. Gewährt wird ein Zuschuss in Höhe der nachgewiesenen Kosten mit einem durchschnittlichen Betrag von bis zu 60 Euro je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde als Erstempfänger im Hinblick auf die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte als Letztempfänger einen höheren Betrag als den im vorstehenden Satz, genannten Durchschnittswert festlegen, wenn im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände erheblich über dem Durchschnitt liegende Rückbaukosten anfallen. Sie muss dabei aber im Hinblick auf den Zuwendungsbetrag des Landes die Einhaltung des Durchschnittswertes innerhalb des betreffenden Fördergebiets von bis zu 60 Euro je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche gewährleisten.
Bei Maßnahmen zur stadtumbaubedingten Rückführung der städtischen Infrastruktur gemäß Nummer 4 Abs. 1 Buchst. f beträgt der Anteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben höchstens 100 v.H. der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben. Dabei beträgt der Anteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben
a) der technischen Infrastruktur höchstens 50 v.H.,
b) des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung höchstens 90 v.H.
Bei Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von vor 1949 errichteten Gebäuden (Altbauten) sowie für den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sicherung und Sanierung gemäß Nummer 4 Abs. 1 Buchst. e beträgt der Anteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben, höchstens 100 v.H. der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Bei Baumaßnahmen gemäß Nummer 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 beträgt der Anteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben höchstens 40 v.H. der durch Einnahmen nichtgedeckten Ausgaben (Kostenerstattung).
Soweit in den förderfähigen Objekten entsprechend der DIN 18040 Teil 2 im Sinne von Abschnitt B Nr. 1.3.5 Wohnungen für Rollstuhlbenutzer errichtet werden, wird je Wohnung ein einmaliger Baukostenzuschuss in Höhe von 5.000 Euro zusätzlich gewährt.
Abschnitt E
Besondere Förderbestimmungen
Soziale Stadt
1. Zeitliche und räumliche Begrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Soziale Stadt”
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Soziale Stadt” umfasst in zeitlicher Hinsicht
a) die Vorbereitung,
b) die Durchführung und
c) den Abschluss.
Die städtebäuliche Gesamtmaßnahme ist gemäß § 171e Abs. 3 BauGB durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen.
2. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme wird durch ein unter Bürgerbeteiligung erstelltes ISEK nach § 171e Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt” in der jeweils geltenden Fassung begleitet. In dem auf Fortschreibung angelegten ISEK sind die Ziele und Maßnahmen schriftlich darzulegen. Die Probleme der Stadt- und Ortsteile mit besonderem Entwicklungsbedarf sind hier im Sinne einer ganzheitlichen Aufwertungsstrategie in einem umfassenden Zusammenhang zielgerichteter sozialer und ökologischer Infrastrukturpolitik aufzugreifen. Das ISEK soll ausdrücklich nicht nur städtebauliche Maßnahmen beschreiben, sondern die Beiträge aller betroffenen Ämter sowie die Beteiligung der örtlichen Akteure, wie Bürger und Bewohner, Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer bei der Umsetzung dokumentieren. Zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreichör Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen.
Für die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist nachzuweisen, dass sie hinsichtlich ihrer komplexen Defizite deutlich von den Durchschnittswerten des Gemeindegebietes abweicht.
Durch die Koordinierung und Bündelung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme insbesondere mit bereits vor Ort bestehenden Projekten, Programmen und Netzwerken und vorhandenen Ressourcen sollen größtmögliche Synergien erreicht werden. Vorrangig zuwendungsfähig sind daher städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die für weitere ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.
3. Ausgaben der Vorbereitung und der Abwicklung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Vorbereitung
a) für die Erarbeitung des ISEK nach § 171 e Abs. 4 BauGB und seine Fortschreibung sowie gemäß Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 1 Buchst. f,
b) für die städtebauliche Planung gemäß § 140 Nr. 4 BauGB,c)für die Erörterung der beabsichtigten städtebaulichen Gesamtmaßnahme gemäß § 140 Nr. 5 BauGB,
d) für Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit,
e) für Untersuchungen und Gutachten im Hinblick z.B. auf Verkehrswerte von Grundstücken und Gebäuden,
f) für Quartiersmanagement,
g) für Leistungen von beauftragten Dritten zur Beratung von Eigentümern und zur Einrichtung des Geschäftsstraßenmanagements.
Ausgaben der Abwicklung sind gemäß Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 2 zuwendungsfähig.
4. Ausgaben für Ordnungsmaßnahmen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) die Bodenordnung gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.1,
b) die Freilegung von Grundstücken gemäß Abschnitt. B Nr. 1.2.3 Buchst. a, c, d und f
c) die Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.4 Abs. 1 Buchst. a bis h.
5. Ausgaben für Baumaßnahmen
5.1 Modernisierung und Instandsetzung Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung in Anlehnung an Abschnitt B Nr. 1.3.1. Für die Förderung in Betracht kommen hierbei insbesondere Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
a) an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Eigentum der Gemeinde,
b) an nicht Wohnzwecken dienenden stadtbildprägenden Gebäuden Dritter mit besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
c) an nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden Dritter, die dem Gemeinbedarf oder der Funktionsfähigkeit des Stadtteils oder Stadtquartiers dienen und
d) an Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie von Außenwänden und Dächern auf privaten Grundstücken bis zu 30 Euro je Quadratmeter gestalteter Fläche, sofern der Grundstückseigentümer sich mit 50 v.H. an den Gesamtkosten beteiligt. Bei Hof- und Gartenflächen ist die öffentliche oder zumindest eine auf die Mieter beschränkte Zugänglichkeit sicherzustellen.
Abschnitt B Nr. 1.3.1.1 ist nicht anzuwenden.
5.2 Neubebauung und Ersatzbauten
Ausgaben für die Neubebauung oder für Ersatzbauten sind zuwendungsfähig, wenn die Maßnahmen für die Sicherung der mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Soziale Stadt” verbundenen Ziele unabdingbar sind. Hiervon ist regelmäßig auszugehen bei
a) der Errichtung von Wohngebäuden, insbesondere im Hinblick auf das Schließen innerstädtischer Baulücken,
b) der baulichen Ergänzung von geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsamen Gebäuden oder
c) bei der Errichtung sonstiger Gebäude und baulicher Anlagen, die dem Gemeinbedarf oder der Funktionsfähigkeit des Stadtteile oder Stadtquartiers dienen.
5.3 Verlagerung oder Änderung von BetriebenAbschnitt B Nr. 1.3.4 ist entsprechend anzuwenden.
6. Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind sonstige Ausgaben im Sinne des Abschnitts B Nr. 1.4.
Zuwendungsfähig sind darüber hinaus
a) Ausgaben für besondere Formen der Bürgerberatung und Öffentlichkeitsarbeit,
b) Ausgaben für besondere Managementleistungen unter anderem zur Bürgerbeteiligung und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements und Aufwendungen für Wissenstransfer,
c) Ausgaben für besondere Planungsorganisationen und -durchführungen sowie
d) Ausgaben für die Einrichtung von Verfügungsfonds, die abweichend zu Abschnitt B Nr. 1.4.4 auch bis zu 100 v.H. aus Mitteln der Städtebauförderung des Bundes, Landes und der Gemeinde finanziert werden. Der Einsatz der Mittel richtet sich zusätzlich nach § 171 e BauGB.
7. Zweckgebundene Einnahmen
Es gilt sinngemäß Abschnitt B Nr. 1.5.
8. Höhe der Zuwendung; Eigenmittel der Gemeinde
Die Zuwendung des Landes beträgt bei Maßnahmen des Programms „Soziale Stadt” höchstens zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Der durch Eigenmittel der Gemeinde zu finanzierende Anteil beträgt dabei mindestens ein Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Soweit Strukturfondsmittel der Europäischen Union eingesetzt werden, verändern sich die Kofinanzierungsanteile des Bundes, des Landes und der Gemeinde entsprechend den jeweiligen Festlegungen der Operationellen Programme des Landes.
Abschnitt F
Besondere Förderbestimmungen
Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
1. Zuwendungszweck
Die Zuwendungen zur Förderung von „Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren” sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen; die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind und der Verbesserung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualität dienen. Ziel ist die Vermeidung oder Beseitigung von gewerblichem Leerstand sowie die Erhaltung der Nutzungsvielfalt und Entwicklung dieser Bereiche als, Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben.
2. Zeitliche und räumliche Begrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren”
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren” umfasst in zeitlicher Hinsicht
a) die Vorbereitung,
b) die Durchführung und
c) den Abschluss.
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist auf der Grundlage eines unter Bürgerbeteiligung erstellten ISEK räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.
3. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden städtebauliche Gesamtmaßnahmen in den Städten, welche nach Abschnitt D gefördert werden.
4. Ausgaben der Vorbereitung und der Abwicklung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erarbeitung des ISEK gemäß Abschnitt A Nr. 5 Abs. 2 Buchst. g und seine Fortschreibung einschließlich Bürgerbeteiligung sowie Ausgaben der Abwicklung gemäß Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 2.
5. Ausgaben für Ordnungsmaßnahmen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Herstellung oder Änderung von Erschließungsmaßnahmen gemäß Abschnitt B Nr. 1.2.4 Abs. 1 Buchst. a bis f, soweit sie sich hier ausschließlich auf Maßnahmen zur Oberflächengestaltung beziehen. Ein grundhafter Ausbau z.B. von Straßen ist grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind Ordnungsmaßnahmen im Sinne des Abschnitts B Nr. 1.2.3 zuwendungsfähig, soweit diese für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leer stehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung notwendig sind:
6. Ausgaben für Baumaßnahmen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung gemäß Abschnitt B Nr. 1.3.1, insbesondere
a) für die Modernisierung und Instandsetzung von das, Stadtbild prägenden Gebäuden unter Einbeziehung der energetischen Erneuerung und
b) für den zusätzlichen innenstadtbedingten Mehraufwand beim Bau und der Herrichtung von Gebäuden und ihrem Umfeld für Handel, Dienstleistungen und innenstadtverträgliches Gewerbe.
Abschnitt B Nr. 1.3.1.1 ist nicht anzuwenden.
Darüber hinaus sind Ausgaben für Baumaßnahmen zuwendungsfähig, die für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leer stehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung notwendig sind.
7. Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind sonstige Ausgaben im Sinne des Abschnitts B Nr. 1.4. Beauftragte im Sinne des Abschnitts B Nr. 1.4.3 sind hier z.B. Sanierungsträger oder Zentrenmanager.
Zuwendungsfähig sind darüber hinaus Ausgaben:
a) für Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze), die der Zugänglichkein und Nutzbarkeit sowie der Belebung der Zentren als Orte für Aktivitäten und zum Verweilen dienen. Dabei kommen z.B. in Betracht:
Bepflanzung und Begrünung, Ausstattungsgegenstände und Stadtmöblierung,
b) für das Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften.
8. Zweckgebundene Einnahmen
Es gilt sinngemäß Abschnitt B Nr. 1.5.
9. Höhe der Zuwendung; Eigenmittel der Gemeinde
Die Zuwendung des Landes beträgt bei Maßnahmen des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren” höchstens zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Der durch Eigenmittel der Gemeinde zu finanzierende Anteil beträgt dabei mindestens ein Drittei der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Soweit Strukturfondsmittel der Europäischen Union eingesetzt werden, verändern sich die Kofinanzierungsanteile des Bundes, des Landes und der Gemeinde entsprechend den jeweiligen Festlegungen der Operationellen Programme des Landes.
Abschnitt G
Besondere Förderbestimmungen
Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke
1. Zuwendungszweck
Die Zuwendungen zur Förderung „Kleinerer Städte und Gemeinden” sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmenzur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demografischen Wandel betroffenen Räumen. Zur Daseinsvorsorge zählen all jene Güter und Dienstleistungen, an deren nachhaltiger Angebotssicherung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Hier nehmen kleinere Städte und Gemeinden wichtige zentralörtliche Versorgungsfunktionen wahr. Diese zentralörtlichen Versorgungsfunktionen sollen dauerhaft, bedarfsgerecht und auf einem angemessenen Niveau gesichert und gestärkt werden.
2. Zeitliche und räumliche Begrenzung der städtebaulichen: Gesamtmaßnahme „Kleinere Städte und Gemeinden”
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Kleinere Städte und Gemeinden” umfasst in zeitlicher Hinsicht
a) die Vorbereitung,
b) die Durchführung und
c) den Abschluss.
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist auf der Grundlage eines unter Bürgerbeteiligung erstellten überörtlich abgestimmten integrierten Entwicklungskonzeptes räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b oder 171e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.
Die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes oder eines Ortsteils als städtebauliche Gesamtmaßnahme ist nicht zulässig.
3. Zuwendungsempfänger
Abweichend zu Abschnitt A Nr. 3 sind Gemeinden, die Funktionen als Ober- und Mittelzentren gemäß dem Landesentwicklungsplan (Anlage der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. 2.2011, GVBL. LSA S.160) wahrnehmen, von der Förderung ausgenommen.
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten und kleinere Städte in Abstimmung mit ihrem Umland. Das kann auch eine Einheitsgemeinde mit ihren Ortsteilen oder eine Verbandsgemeinde mit ihren Mitgliedsgemeinden sein. Grundlage ist ein unter Bürgerbeteiligung zwischen den Gemeinden oder zwischen einer Kernstadt und ihrem Umland verbindlich abgestimmtes überörtlich integriertes Entwicklungskonzept. In diesem sind die Ziele und Maßnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme darzustellen. Für die Förderung von investiven Vorhaben müssen die Entwicklungskonzepte schlüssig nachweisen, welche Vorhaben zur Sicherung der Daseinsvorsorge langfristig erforderlich und im überörtlichen Kontext vor dem Hintergrund des demografischen Wandels auch nachhaltig tragfähig sind. Des Weiteren müssen sie konkrete Maßnahmen der Infrastrukturversorgung benennen, die künftig konzentriert und funktionsteilig wahrgenommen werden sollen (z.B. hinsichtlich Bedarf, Organisation, Kosten, Management).
Die interkommunale Abstimmung ist zu dokumentieren. Hier müssen die derzeitige Situation der Daseinsvorsorge, der demografische Verlauf im Vernetzungsraum sowie die Potenziale für den Erhalt und die Sicherung einer nachhaltigen Versorgungsstruktur für die Daseinsvorsorge innerhalb des Vernetzungsraums dargestellt sein.
Die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme soll über eine Leitkommune erfolgen, die für ihre Partnerkommunen die Steuerung und die finanzielle Abwicklung übernimmt.
Lediglich punktuell wirkende Maßnahmen sind nicht förderfähig.
5. Ausgaben der Vorbereitung und der Abwicklung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Vorbereitung für
a) die Erarbeitung von verbindlich abgestimmten überörtlich, oder regional integrierten Entwicklungskonzepten und -strategien gemäß Abschnitt A Nr. 5 Abs. 2 Buchst. g und ihre Fortschreibung, die insbesondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels, zur kooperativen Verantwortungs- wahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungsziellen und Schwerpunkten zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge enthalten;
b) die Bildung interkommunaler Netzwerke oder Stadt-Umland-Vernetzungen zur gemeinsamen Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich von Moderationsleistungen zur Begleitung der Entscheidungsfindung und Konzeptentwicklung durch öffentlichen Diskurs, der Abstimmung und Entscheidung über vorgenannte Konzepte, der Einbeziehung weiterer Träger öffentlicher Belange in den Prozess der Entwicklung und Umsetzung),
c) die Ermittlung der Nachfrageentwicklung und Anpassungsbedarfe (Abschätzung der quantitativen und qualitativen. Entwicklung von lnfrastrukturauslastung und, -nachfrage, Bestandserfassung, Bedarfsanalysen zur Identifizierung des Anpassungsbedarfs der Einrichtungen in den betroffenen Gemeinden).
d) Sanierungskonzepte zur Anpassung ausgewählter zentraler Infrastruktureinrichtungen mit, langfristig tragfähigen Maßnahmevorschlägen für den zukünftigen Bedarf,
e) investitionsbegleitende Maßnahmen zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements und für die Öffentlichkeitsarbeit (Maßnahmen zur Information, Einbindung und Beteiligung der Öffentlichkeit).
Als Ausgaben der Vorbereitung sind darüber hinaus die Ausgaben gemäß Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 1 Buchst. f zuwendungsfähig.
Ausgaben der Abwicklung sind gemäß Abschnitt B Nr. 1.1 Abs. 2 zuwendungsfähig.
6. Ausgaben für Baumaßnahmen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen zur Behebungsstädtebaulicher Missstände und zur Anpassung der Infrastruktur der Daseinsvorsorge, wie z.B.
a) bauliche Maßnahmen zur Umstrukturierung und kostensparsamen Anpassung der städtebaulichen Infrastruktur der Daseinsvorsorge an die veränderte Nachfragesituation aufgrund sinkender Bevölkerungszahlen und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter, die in der überörtlichen oder interkommunalen Abstimmung gemeinsam als dauerhaft erforderlich benannt worden sind (z.B. im Bereich Bildung, Soziales, Gesundheit, Kultur) sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen zur städtebaulichen Einbindung und Anpassung,
b) Maßnahmen zur bedarfsgerechten baulichen Anpassung und Sanierung von Gebäuden für eine gemeinsame effizientere Nutzung füröffentliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie zur Sanierung und dem bedarfsorientierten Umbau leer stehender Gebäude, z.B. zu flexibel nutzbaren Multifunktionshäusern für wohnortnahe Versorgungsleistungen.
7. Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind sonstige Ausgaben im Sinne des Abschnitts B Nr. 1.4.
8. Zweckgebundene Einnahmen
Es gilt sinngemäß Abschnitt B Nr. 1.5.
9. Höhe der Zuwendung; Eigenmittel der Gemeinde
Die Zuwendung des Landes beträgt bei Maßnahmen des Programms „Kleinere Städte und Gemeinden” höchstens zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Der durch Eigenmittel der Gemeinde zu finanzierende Anteil beträgt dabei mindestens ein Drittel der durch Einnahmen nichtgedeckten Ausgaben.
- Soweit Strukturfondsmittel der Europäischen Union eingesetzt werden, verändern sich die Kofinanzierungsanteile des Bundes, des Landes und der Gemeinde entsprechend den jeweiligen Festlegungen der Operationellen Programme des Landes.
10. Antragsverfahren
Abschnitt A Nr. 9.2 gilt sinngemäß.
Darüber hinaus sind den Förderanträgen folgende Unterlagen beizufügen:
a) eine verbindliche Vereinbarung der zusammenarbeitenden oder ein Netzwerk bildenden Städte oder Gemeinden auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen
aa) über die Absicht, ein interkommunal oder überörtlich abgestimmtes integriertes Entwicklungskonzept zu erstellen und in der Folge gegebenenfalls die städtebauliche Gesamtmaßnahme durchzlrführen und
bb) über die Bereitschaft, den durch Einnahmen und Städtebauförderungsmittel nicht gedeckten Teil der Ausgaben für die Finanzierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gemeinsam aufzubringen,
b) ein interkommunal oder überörtlich, abgestimmtes integriertes Entwiddungskonzept zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsorge, sofern dieses nicht selbst Antragsgegenstand ist,
c) ein Übersichtsplan über alle abgeschlossenen, vorhandenen und zur Förderung beantragten Gebiete der Städtebauförderung in einem vertretbaren Maßstab,
d) eine Darstellung der Vorhaben zu allen in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen im Programmjahr einschließlich folgender Haushaltsjahre (einschließlich des geplanten Realisierungszeitraums der städtebaulichen Gesamtmaßnahme), gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Projektunterlagen wie Lagepläne, Fotos, Gutachten sowie einer Beschreibung des Erneuerungszustandes.
Mit dem Förderantrag ist die Leitkommune gemäß Nummer 4 Abs. 3 zu benennen.
Abschnitt H
Schlussbestimmungen
1. Ausnahmen
Das Ministerium behält sich im Einzelfall vor, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von diesen Richtlinien zuzulassen und' andere Stellen zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen. Bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der. Finanzen nicht erforderlich.
2. Rechtsgrundlagen
Es ist die jeweils geltende Fassung der in diesen Richtlinien benannten Rechtsgrundlagen anzuwenden.
3. Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich
Für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich gilt der Bezugs-RdErl. zu a fort.
Abschnitt I
Übergangsbestimmungen
Für abgeschlossene Einzelmaßnahmen und Einzelmaßnahmen, die bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, ist der Bezugs-RdErl. zu a weiter anzuwenden.
Für Zuwendungen, die in städtebauliche Gesamtmaßnahmen bis einschließlich Programmjahr 2014 erfolgten, gilt abweichend zu Abschnitt B Nr. 1.4.3 Abs. 2 in der Regel eine Vergütung bis zur Höhe von 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen als angemessen.
Bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien in einen Programmbereich der Städtebauförderung aufgenommen wurden, sind die Verfahrensvorschriften zur Evaluation gemäß Abschnitt A Nr. 9.7 anzuwenden. Der in Abschnitt A Nr. 9.7 Abs. 3 festgelegte Fünfjahresrhythmuis beginnt hier mit dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides auf der Grundlage dieser Richtlinien. Das Ministerium kann im Einzelfall abweichend hiervon andere Fristen für die Evaluation bestimmen oder zulassen.
Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien ergangene ergänzende Erlasse bleiben von diesen Richtlinien unberührt, sofern sie nicht im Widerspruch zu diesen Richtlinien stehen.
Abschnitt J
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Abschnitt K
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. zu b außer Kraft.