Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur sowie zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
RdErl. des MI vom 26.11.2015 – 34.4-48002
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person öffentlichen Rechts (VV-Gk) (RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBl. LSA S. 73) in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur sowie zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.
1.2 Die Stärkung der Willkommenskultur und hierbei insbesondere die frühzeitige Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung im Rahmen der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sind für das Land Sachsen-Anhalt von hoher Bedeutung. Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt; Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommunen) zu unterstützen, die
a) der Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen und
b) der Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen der Beschäftigten der Landkreise und kreisfreien Städte dienen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen von Aufnahmekommunen sollen gefördert werden:
a) die Durchführung von Veranstaltungen, Gesprächs- und Diskussionsrunden, die Erstellung von Informationsunterlagen, Flyern sowie die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer geeigneter Medien mit gebietsbezogener lokaler Wirkung zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung insbesondere von Asylsuchenden und Flüchtlingen,
b) Seminare zur Schulung von Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung zu interkulturellen Kompetenzen. Die Maßnahmen können in Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 3 des Aufnahmegesetzes vom 21.1.1998 (GVBl. LSA S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2.2.2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), auch durch kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden durchgeführt werden. Die Beantragung der entsprechenden Zuwendung erfolgt durch die Aufnahmekommunen.
3. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommunen).
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung für Maßnahmen nach Nummer 2 gewährt.
4.2 Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Förderrahmen beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf jährlich höchstens 20.000 EUR je Aufnahmekommune begrenzt.
4.3 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhäng mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben der Aufnahmekommune, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfangenden nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass das Projekt mit Mitteln des Ministeriums gefördert wird.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt, Referat 505, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau als Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist zusätzlich zu den unter Nummer 3 der VV-Gk aufgeführten Antragsunterlagen eine detaillierte Maßnahmebeschreibung beizufügen.
6.2 Die Aufnahmekommunen haben dem Landesverwaltungsamt jeweils bis zum 28.2. des Folgejahres die zweckgerechte Mittelverwendung für das Haushaltsjahr durch einfachen Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) nachzuweisen. Das Landesverwaltungsamt berichtet dem Ministerium hierzu bis zum 31.3. des entsprechenden Folgejahres.
6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.