Förderprogramm

Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Nebenstelle Dessau-Roßlau
Referat 505

Kühnauer Straße 161

06846 Dessau-Roßlau

Weiterführende Links:
Engagementfonds „Willkommenskultur“ des Landes Sachsen-Anhalt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Landkreis oder kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt Geflüchtete aufnehmen und die einheimische Bevölkerung dazu angemessen informieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune dabei, Ihre Willkommenskultur zu stärken und die einheimische Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen aufzuklären.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 20.000 jährlich.

Ihren Antrag richten Sie bitte an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 505.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen vor allem diese Maßnahmen durchführen:
    • Veranstaltungen, Gesprächs- und Diskussionsrunden, Erstellung von Informationsunterlagen und Flyern sowie die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer geeigneter Medien mit gebietsbezogener lokaler Wirkung,
    • Seminare zur Schulung von Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung.
  • Ihre Schulungsmaßnahmen müssen der Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen der Beschäftigten der Landkreise und kreisfreien Städte dienen.
  • Sie müssen an geeigneter Stelle darauf hinweisen, dass das Projekt mit Mitteln des Ministeriums gefördert wird.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur sowie zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

RdErl. des MI vom 26.11.2015 – 34.4-48002

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person öffentlichen Rechts (VV-Gk) (RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBl. LSA S. 73) in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur sowie zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.

1.2 Die Stärkung der Willkommenskultur und hierbei insbesondere die frühzeitige Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung im Rahmen der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sind für das Land Sachsen-Anhalt von hoher Bedeutung. Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt; Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommunen) zu unterstützen, die

a) der Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen und

b) der Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen der Beschäftigten der Landkreise und kreisfreien Städte dienen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen von Aufnahmekommunen sollen gefördert werden:

a) die Durchführung von Veranstaltungen, Gesprächs- und Diskussionsrunden, die Erstellung von Informationsunterlagen, Flyern sowie die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer geeigneter Medien mit gebietsbezogener lokaler Wirkung zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung insbesondere von Asylsuchenden und Flüchtlingen,

b) Seminare zur Schulung von Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung zu interkulturellen Kompetenzen. Die Maßnahmen können in Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 3 des Aufnahmegesetzes vom 21.1.1998 (GVBl. LSA S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2.2.2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), auch durch kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden durchgeführt werden. Die Beantragung der entsprechenden Zuwendung erfolgt durch die Aufnahmekommunen.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommunen).

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung für Maßnahmen nach Nummer 2 gewährt.

4.2 Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Förderrahmen beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf jährlich höchstens 20.000 EUR je Aufnahmekommune begrenzt.

4.3 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhäng mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben der Aufnahmekommune, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfangenden nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass das Projekt mit Mitteln des Ministeriums gefördert wird.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt, Referat 505, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau als Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist zusätzlich zu den unter Nummer 3 der VV-Gk aufgeführten Antragsunterlagen eine detaillierte Maßnahmebeschreibung beizufügen.

6.2 Die Aufnahmekommunen haben dem Landesverwaltungsamt jeweils bis zum 28.2. des Folgejahres die zweckgerechte Mittelverwendung für das Haushaltsjahr durch einfachen Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) nachzuweisen. Das Landesverwaltungsamt berichtet dem Ministerium hierzu bis zum 31.3. des entsprechenden Folgejahres.

6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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