Förderprogramm

Zuwendungen zur Stärkung des Medienstandortes Sachsen-Anhalt (Sachsen-Anhalt MedienPro)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Tel: 0800 5600757

Fax: 0391 289871754

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Weiterführende Links:
Sachsen-Anhalt MedienPro

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie audiovisuelle Medienproduktionen oder andere kulturwirtschaftliche Vorhaben planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Vorhaben, die dazu beitragen, Sachsen-Anhalt als zukunftsfähigen, innovativen und attraktiven Medienstandort zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Sie erhalten die Förderung für

  • audiovisuelle Medienproduktionen in allen Phasen der Entstehung und Verwertung einschließlich des Abspiels, insbesondere frühe Projektentwicklungsphasen wie Stoff- und Projektentwicklung (zum Beispiel Treatments – Vorversionen eines Drehbuchs, produktionsvorbereitende Maßnahmen) und
  • audiovisuelle Werke ohne wirtschaftliche Auswertungschance (zum Beispiel Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke).

Außerdem können Sie eine Förderung für folgende kulturwirtschaftliche Vorhaben erhalten:

  • Maßnahmen, die zur Vernetzung der Akteure auch branchenübergreifend beitragen und so die Innovationskraft der Branche stärken (zum Beispiel Branchenevents, Fachtagungen),
  • Professionalisierungsmaßnahmen sowie Talent- und Nachwuchsförderung im Bereich audiovisuelle Medien (zum Beispiel in den Bereichen Postproduktion, Animation, visuelle Effekte, virtuelle Produktion),
  • Präsentationen von Film und anderen audiovisuellen Medienproduktionen, Veranstaltungen und andere Maßnahmen, die geeignet sind, in besonderer Weise die Medienbranche in Sachsen-Anhalt zu repräsentieren, Impulse für die Entwicklung des Standortes zu geben oder mit geeigneten Formaten den kulturellen Erlebnisort Kino besonders im ländlichen Raum zu stärken, sowie
  • sonstige Maßnahmen, die den Förderzweck erfüllen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für audiovisuelle Medienproduktionen und Werke bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für alle anderen Vorhaben bis zu 90 Prozent.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

Private Rundfunkveranstalter und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden nicht gefördert.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Das Vorhaben, für das Sie die Förderung beantragen, muss grundsätzlich einen deutlichen Bezug zum oder erkennbaren positiven Effekt für den Medienstandort Sachsen-Anhalt haben.
  • Normalerweise müssen Sie das Vorhaben in Sachsen-Anhalt umsetzen oder Sie müssen Ihren Sitz oder Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicherstellen.

Nicht gefördert werden

  • normalerweise Projekte, die als Leistungsnachweis einer Ausbildung zu erbringen sind oder Teil einer Ausbildung sind,
  • Projekte, die gegen das Grundgesetz oder in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetze verstoßen, und Vorhaben, deren Inhalt pornografisch, rassistisch, Gewalt verherrlichend oder Jugend gefährdend ist oder die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen, sowie
  • Industrie-, Werbe- und Imagefilme.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung des Medienstandortes Sachsen-Anhalt

Erl. der StK vom 25. Juli 2023 – 44-58710

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des Medienstandortes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3),

b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (MBI. LSA S. 510)

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

1.2 Der Medienstandort Sachsen-Anhalt steht nicht nur für authentische Drehorte oder eine moderne Postproduktionsinfrastruktur, sondern wird geprägt von verschiedensten Akteuren, die mit kreativen Ideen und professionellen Dienstleistungen zur Entwicklung des Medienstandortes Sachsen-Anhalt beitragen. Digitalisierung und technologische Umbrüche führen zu großen Herausforderungen. Sachsen-Anhalt soll als zukunftsfähiger, innovativer und attraktiver Medienstandort erhalten und weiterentwickelt werden.

Ziel der Förderung ist es,

a) das kreative Medienschaffen in Sachsen-Anhalt durch innovative und kulturell qualitätsvolle audiovisuelle Medienproduktionen sowie schwierige audiovisuelle Werke ohne wirtschaftliche Auswertungschance zu fördern,

b) die kulturwirtschaftliche Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt als innovativen Medienstandort (zum Beispiel im Bereich Postproduktion, Animation, Wissenschaftskommunikation, neue Medien/digitale Effekte–VFX) und die Vernetzung seiner Akteure zu fördern,

c) die Professionalisierung von Medienschaffenden sowie Nachwuchs und Talente in Sachsen-Anhalt zu fördern,

d) die Wahrnehmbarkeit des vielfältigen Medienschaffens in Sachsen-Anhalt auch überregional zu erhöhen

und dadurch den Medienstandort Sachsen-Anhalt zu stärken und weiterzuentwickeln.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind vornehmlich kulturwirtschaftliche Vorhaben mit grundsätzlich deutlichem Bezug zum oder erkennbaren positiven Effekten für den Medienstandort Sachsen-Anhalt.

2.2 Gefördert werden audiovisuelle Medienproduktionen in allen Phasen der Entstehung und Verwertung einschließlich des Abspiels, insbesondere frühe Projektentwicklungsphasen wie Stoff- und Projektentwicklung (zum Beispiel Treatments – Vorversionen eines Drehbuchs, produktionsvorbereitende Maßnahmen).

Gefördert werden können auch audiovisuelle Werke ohne wirtschaftliche Auswertungschance (zum Beispiel Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke).

Ergeben sich in den drei Folgejahren nach Projektabschluss bei der Auswertung der im Rahmen dieser Richtlinie geförderten audiovisuellen Medienproduktion wirtschaftliche Erfolge, so ist dieser Umstand der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall kann die Zuwendung vollständig oder teilweise zurückgefordert werden.

2.3 Gefördert werden weiterhin

a) Maßnahmen, die zur Vernetzung der Akteure auch branchenübergreifend beitragen und somit die Innovationskraft der Branche stärken (zum Beispiel Branchenevents, Fachtagungen),

b) Professionalisierungsmaßnahmen sowie Talent- und Nachwuchsförderung im Bereich audiovisuelle Medien (zum Beispiel in den Bereichen Postproduktion, Animation, visuelle Effekte, virtuelle Produktion),

c) Präsentationen von Film und anderen audiovisuellen Medienproduktionen, Veranstaltungen und andere Maßnahmen, die geeignet sind, in besonderer Weise die Medienbranche in Sachsen-Anhalt zu repräsentieren, Impulse für die Entwicklung des Standortes zu geben oder mit geeigneten Formaten den kulturellen Erlebnisort Kino besonders im ländlichen Raum zu stärken, sowie

d) sonstige Maßnahmen, die den Zweck- und Zielbestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Ausnahme der in Nummer 3.2 Genannten sein.

3.2 Private Rundfunkveranstalter und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können nicht Zuwendungsempfänger sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Als besondere Zuwendungsvoraussetzungen sind die in der Anlage enthaltenen Angaben vorrangig zu berücksichtigen.

4.2 Voraussetzung der Förderung ist, dass die Vorhaben im Land Sachsen-Anhalt umgesetzt werden oder der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn das Vorhaben einen besonderen Bezug zum Film- und Medienstandort Sachsen-Anhalt aufweist oder in wesentlichen Teilen in Sachsen-Anhalt umgesetzt wird. Mit dem Vorhaben soll dem Interesse des Landes Sachsen-Anhalt entsprochen und eine möglichst hohe Ausstrahlkraft für die kulturwirtschaftliche Fortentwicklung des Films und der audiovisuellen Medien in Sachsen-Anhalt erreicht werden.

4.3 Für Vorhaben, mit denen vor Antragstellung begonnen worden ist, werden Zuwendungen nicht gewährt. Mit der beantragten Maßnahme darf erst zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung (Datum des Zuwendungsbescheides) begonnen werden. Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen nach schriftlicher Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch die Bewilligungsbehörde möglich.

4.4 Voraussetzung ist ferner der Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.5 In der Regel nicht gefördert werden Projekte, die als Leistungsnachweis einer Ausbildung zu erbringen sind oder Teil einer Ausbildung sind.

4.6 Nicht gefördert werden Projekte, die gegen das Grundgesetz oder in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetze verstoßen. Ebenfalls nicht gefördert werden Vorhaben, deren Inhalt pornografisch, rassistisch, Gewalt verherrlichend oder Jugend gefährdend ist oder die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

4.7 Weiterhin nicht förderfähig sind Industrie-, Werbe- und Imagefilme.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Die Projektförderung kann im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 v.H., in den Fällen der Nummer 2.2 bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind nur die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und wirtschaftliche Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Quersubventionierungen sind durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Trennungsrechnung auszuschließen.

5.2.1 Sachausgaben können insbesondere sächliche Verwaltungsausgaben sein, die im Zusammenhang mit dem Projekt zusätzlich entstehen, sowie Ausgaben für Investitionen, die im Rahmen des Projekts vorgenommen werden müssen.

5.2.2 Personalausgaben können insbesondere förderfähig sein für Personal, das zum Zwecke der Durchführung des Projektes zusätzlich eingestellt wird.

Ausgaben für Stammpersonal können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn eine Maßnahme sonst nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang durchgeführt werden könnte und diese Mittel nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Ausgaben für Stammpersonal können darüber hinaus nur anerkannt werden, soweit das Personal nachweislich für das Projekt eingesetzt wird.

Die Zuwendung für Personalausgaben wird auf der Grundlage pauschalierter Ausgaben gewährt. Die Pauschalwerte bilden das Arbeitgeberbruttoentgelt ab (Arbeitnehmerbruttoentgelt zuzüglich eines Aufschlags von 21,5 v.H. für den Arbeitgeberanteil für die gesetzlichen Sozialversicherungen und gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen). Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben sind die Pauschalwerte gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses entsprechend anzuwenden.

Bei Verwendung der Pauschalbeträge in Nummer 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses ist mit Antragstellung eine Zuordnung der zu fördernden Tätigkeit zu einer Qualitätsstufe a bis f vorzunehmen und zu begründen. Entsprechende Nachweise der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung sind mit Antragsstellung einzureichen. Bei einer Förderung auf der Grundlage der Qualitätsstufe f ist diese Nachweisführung nicht erforderlich.

Bei Anwendung der Pauschalwerte für bestimmte Tätigkeiten sind keine weiteren direkt nachweisbaren Personalausgaben für dieselbe Tätigkeit förderfähig.

5.3 Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel jeweils das Haushaltsjahr.

5.4 Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung etwaiger Berechtigungen zum Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder innerhalb der Projektlaufzeit rückerstattet wird, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5 Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist durch Eigenmittel oder Drittmittel abzudecken. Die Höhe der Zuwendungen mehrerer Zuwendungsgeber darf die Höhe der tatsächlichen Ausgaben eines Projekts nicht übersteigen.

Bei der Bemessung des Eigenanteils können in geeigneten Fällen unbare Eigenarbeitsleistungen unter den in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Grundsätzlich kommen nur solche Projekte in Betracht, die dem Gemeinwohl dienen, insbesondere zum Beispiel im kulturellen Bereich. Es können nur unentgeltliche Arbeitsleistungen von Ehrenamtlichen oder Freiwilligen berücksichtigt werden. Es können zur Verfahrensvereinfachung grundsätzlich folgende Pauschalwerte angewendet werden:

Qualitätsstufen

a) für einfache Tätigkeiten, für die eine berufliche Ausbildung nicht erforderlich ist
6,50 Euro pro Stunde

b) für Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrungen erforderlich sind
9,00 Euro pro Stunde

c) für höherwertigere Tätigkeiten wie die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und anderen Dienstleistungen, die eine Hochschul- oder vergleichbare Ausbildung erfordern
12,00 Euro pro Stunde.

Der Nachweis der Eigenarbeitsleistung und deren Bewertung muss im Antrag, im Bewilligungsbescheid und im Verwendungsnachweis ausdrücklich ausgewiesen werden. Die Arbeitsleistungen sind den Eigenmitteln zuzurechnen. Dabei sind die jeweilige Art der Arbeitsleistung, deren Bewertung und die angesetzten sowie geleisteten Stunden je Arbeitsleistung darzustellen. Die tatsächlich ausgeführte Eigenarbeitsleistung kann die im Antrag oder im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Größe überschreiten, wenn damit eine Verringerung der tatsächlichen Ausgaben verbunden ist. Ausgeschlossen ist die Förderung von Tätigkeiten, die bereits über die Pauschalen nach Nummer 5.2.2 gefördert werden.

5.6 Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sowie in dieser Richtlinie geregelt.

6.2 Auf die Förderung durch das Land im Rahmen dieser Richtlinie ist auf geeignete Weise hinzuweisen. Entsprechende Nachweise müssen der Bewilligungsbehörde vor der Auszahlung der Zuwendungen vorgelegt werden. Das aktuelle Landeslogo wird dem Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

6.3 Für urheberrechtlich geschützte Teile des Projektes ist der Erwerb oder die Berechtigung zur Verwendung lückenlos nachzuweisen. Dem Land Sachsen-Anhalt ist in geeigneter Form die Möglichkeit einzuräumen, mit dem durch die Förderung entstandenen Produkt zu werben.

7. Anweisungen zum Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.1 Antrag

7.1.1 Die Förderung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde.

7.1.2 Es können Antragsfristen vorgesehen werden. Einzelheiten über einzureichende Unterlagen oder Antragsfristen ergeben sich aus dieser Richtlinie, den Antragsformularen und gegebenenfalls ergänzenden Informationen zum Antragsverfahren in der zum Antragszeitpunkt aktuellen Fassung.

7.2 Bewilligung

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde prüft den jeweiligen Projektantrag entsprechend der Zieldefinition dieser Richtlinie.

Zur fachlichen Bewertung der Anträge der Projekte nach Nummer 2.2 kann die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur einen Fachbeirat berufen, der die künstlerische und kulturwirtschaftliche Qualität der Anträge bewertet und beurteilt, inwieweit das Vorhaben geeignet ist, die Grundsätze und Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Zu Anträgen der Projekte nach Nummer 2.2 trifft sodann die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur die Förderentscheidung auf der Grundlage der Empfehlungen des Beirates. Das vorbereitende und anschließende Verwaltungsverfahren erfolgt durch die Bewilligungsbehörde gemäß dieser Richtlinie.

Ein wichtiges Kriterium für die wirtschaftliche Beurteilung des Vorhabens, sind die zu erwartenden positiven Effekte für den Medienstandort Sachsen-Anhalt.

Maßstäbe für die künstlerische und kulturelle Qualität sind unter anderem die inhaltliche Relevanz und die filmästhetische Gestaltung. Dabei werden insbesondere kulturhistorische, zeitgeschichtliche und soziale Aspekte des Stoffes sowie die erzählerische und sprachliche Ausgestaltung des Drehbuchs oder Treatments (Vorversionen eines Drehbuchs), die zu erwartende gestalterische und visuelle Umsetzung des Werkes und ebenfalls die Kompetenz der beteiligten Filmkünstler berücksichtigt.

7.3 Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf der Grundlage eines eingereichten Auszahlungsantrages und ist in diesem Rahmen auch in Teilbeträgen möglich. Mit jedem Teilabruf ist die Verwendung bereits erhaltener Teilbeträge in summarischer Form mitzuteilen. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.

7.4 Verwendungsnachweis

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht gemäß Nummer 6.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und einem zahlenmäßigen Nachweis entsprechend Nummer 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.

7.4.2 Auf die Vorlage von Belegen für getätigte Ausgaben wird grundsätzlich verzichtet. Bei Zuwendungen bis 50.000 Euro und sofern ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Bei Zuwendungen von mehr als 50.000 Euro ist anstelle der Belege eine Belegliste vorzulegen, die alle Zahlungen mit Rechnungsdatum und Zahlungszweck enthält. Die Angaben der Zahlungen müssen eindeutig dem zahlenmäßigen Nachweis zuzuordnen sein. Die zugehörigen Belege sind vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren und auf Anordnung jederzeit vorzulegen.

7.4.3 Bei mehrjährigen Vorhaben kann ein Zwischennachweis angefordert werden.

7.4.4 Gemäß Abschnitt 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses wird bei der Verwendung der Pauschalwerte bei Personalausgaben auf eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet. Maßgeblich ist allein der Nachweis der dem Projekt zurechenbaren Arbeitszeit. Werden die Personalausgaben auf Monatsentgeltbasis oder als Jahresbetrag bemessen, ist keine Korrektur um Fehlzeiten (zum Beispiel Krankheit, Urlaub) erforderlich, sofern der Zuwendungsempfänger Aufwendungen selbst zu tragen hat (Beispiele: Entgeltfortzahlung erfolgt oder Projekte werden vertretungsweise weitergeführt). Im Sachbericht ist darzulegen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Qualitätsstufe entsprochen hat; soweit Nachweise über die erforderliche Qualifikation oder Berufserfahrung nicht schon bei der Bewilligung vorgelegt wurden, sind sie im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis zu erbringen. Bei einer Förderung auf der Grundlage der Qualitätsstufe f ist diese Nachweisführung nicht erforderlich.

7.5 Prüfungsrechte

7.5.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt).

7.5.2 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt).

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.

  

Anlage (zu Nummer 4.1)
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Soweit die Förderung nach dieser Richtlinie als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in dieser Richtlinie benannten Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis spezifische) Festlegungen einzuhalten:

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig bis längstens zum 30. Juni 2024.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind;

b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet,

bb) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

e) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

Ist ein Unternehmen sowohl in den Bereichen nach Absatz 1 Buchst. a, b oder c als auch in einem oder mehreren Bereichen tätig oder übt andere Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 aus, so gilt die Verordnung (EU) 1407/2013 für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

3. Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;

b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: der Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

d) „ein einziges Unternehmen“: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

4. Förderhöchstbetrag

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht übersteigen. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, das heißt den Kalenderjahren.

Wird der in Absatz 1 genannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.

Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden.

5. Förderung als verlorener Zuschuss

Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.

6. Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

7. Besonderes Verfahren

Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt diese Stelle dem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.

Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.

Die Bewilligungsbehörde gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in Deutschland in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Nummer 4 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet und sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind.

8. Dokumentationspflicht

Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Anlage zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Die fördernde Stelle übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für die Notifizierung zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten wurde.

 

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