Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Stärkung des regionalen Schienengüterverkehrs in Sachsen-Anhalt (Eisenbahninfrastrukturrichtlinien – EIRili)
Erl. des MID vom 4. April 2022 – 33-30254
Bezug: Erl. des MLV vom 17. Februar 2020 (MBl. LSA S. 141)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737, 1749), in der jeweils geltenden Fassung;
b) des Landeseisenbahn- und Bergbahngesetzes vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 750), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVBl. LSA S. 526, 532), in der jeweils geltenden Fassung;
c) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung;
d) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses vom 6. Juni 2016 (MBl. LSA S. 383), geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020 (MBl. LSA S. 254), in der jeweils geltenden Fassung und
e) der Anschlussförderrichtlinie vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 26.02.2021 B3) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Projekte, die die Errichtung, die Reaktivierung, den Ausbau und den Ersatz von privaten Gleisanschlüssen in Sachsen-Anhalt zum Inhalt haben und somit einen Beitrag zur Steigerung des Anteils des Schienengüterverkehrs am gesamten Güterverkehr in Sachsen-Anhalt leisten.
1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist die Verlagerung von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf den Verkehrsträger Schiene sowie die dauerhafte Sicherung entsprechender Verkehre auf der Schiene.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden:
a) der Neubau, der Ausbau, die Reaktivierung und der Ersatz von Gleisanlagen und Gleisanschlüssen gemäß Anlage,
b) der Neubau von Anlagen, die ausschließlich für die Be- und Entladung von Güterwaggons erforderlich sind gemäß Anlage,
c) die Planungsleistungen der Leistungsphasen 5, 6 und 9 der §§ 43 und 46 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636), in der jeweils geltenden Fassung, zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen für Projekte nach den Buchstaben a und b oder für deren unmittelbare Realisierung,
d) die Kofinanzierung von Maßnahmen nach der Anschlussförderrichtlinie, soweit die dort geförderten Maßnahmen auch nach den Buchstaben a bis c förderfähig sind.
2.2 Nicht förderfähig sind der Erwerb oder die Unterhaltung von Schienen- und Rangierfahrzeugen, die Finanzierung von Anschlussweichen und der Bau von Oberleitungen zur Elektrifizierung der Gleisanlagen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen in privater Rechtsform.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.1 Buchst. a bis c ist:
a) Die Finanzierung des gesamten Projektes muss sichergestellt sein. Die Eigenmittel (der Eigenanteil) dürfen vom Antragsteller nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verringert werden. Die Übernahme von Folgekosten muss mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung erklärt werden.
b) Das Projekt muss unmittelbar der Verbesserung der Sicherheit, Abwicklung, Wirtschaftlichkeit und Attraktivität des Schienengüterverkehrs dienen, nachhaltige Verlagerungseffekte von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zur Folge haben oder aber die weitere Gewährleistung des Schienengüterverkehrs sichern.
c) Die gewährten Zuwendungen dürfen nicht zur Quersubventionierung oder mittelbaren Subventionierung anderer Wirtschaftstätigkeiten einschließlich des Betriebs der Infrastruktur genutzt werden.
d) Der Gleisanschluss oder die Gleisanlage ist eine Schienenanlage, die sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindet. Alternativ kann die Schienenanlage im Rahmen eines langlaufenden Pachtvertrages (mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung) vom Antragsteller gepachtet sein oder gepachtet werden. Das Nutzungsrecht ist vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
4.2 Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.1 Buchst. d ist die Bewilligung der Förderung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach der Anschlussförderrichtlinie. Bei Vorhaben, die vom Bund nach der Anschlussförderrichtlinie gefördert werden, sind hinsichtlich der Zweckbindungsfrist, der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten, des Bewilligungszeitraumes sowie etwaiger Nebenbestimmungen die entsprechenden Regelungen des Bewilligungsbescheides des Eisenbahn-Bundesamtes maßgeblich.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von
a) bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für Projekte gemäß Nummer 2.1 Buchst. a einschließlich bis zu 10 v.H. der Planungskosten gemäß Nummer 2.1 Buchst. c,
b) bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für Projekte gemäß Nummer 2.1 Buchst. b einschließlich bis zu 10 v.H. der Planungskosten gemäß Nummer 2.1 Buchst. c.
5.2 Bei Projekten gemäß Nummer 2.1 Buchst. d darf die Gesamtförderung von Bund und Land insgesamt höchstens 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3 Grundsätzlich soll der zu gewährende Zuschuss mindestens 15.000 Euro, höchstens jedoch 300.000 Euro betragen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Das bezuschusste Projekt ist ab dem Zeitpunkt der nutzungsfähigen Fertigstellung über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren gemäß dem Projektziel vorzuhalten, zu nutzen oder einzusetzen. Bei Wegfall von Voraussetzungen gemäß Nummer 4 hat der Empfänger der gewährten Finanzierungsmittel diesbezüglich die Bewilligungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6.2 Das mit dem bezuschussten Projekt erbrachte Transportvolumen oder die Transportleistung pro Jahr ist dem Landesverwaltungsamt jeweils bis zum 31. März der auf die Inbetriebnahme folgenden zehn Jahre nachzuweisen.
6.3 Der Zuwendungsempfänger versichert, dass gegen sein Unternehmen keine Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanforderung eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt besteht oder nicht Folge geleistet wurde (sogenannte Deggendorfklausel).
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag in einfacher Ausfertigung unter Verwendung der entsprechenden Antragsunterlagen gewährt, welche an die Bewilligungsbehörde zu richten sind. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, Referat 307 (Verkehrswesen), Ernst-Kamieth-Straße 2 in 06112 Halle (Saale). Antragsunterlagen sind dort erhältlich oder online unter www.lvwa.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Die Bewilligungsbehörde bietet den Antragstellern bei Bedarf eine Antragsberatung an.
7.3 Anträge sind bis einschließlich 28. Februar oder 31. August eines Jahres einzureichen. Entscheidend ist der Posteingang des vollständigen entscheidungsreifen Antrages bei der Bewilligungsbehörde.
Die Zuwendungen werden nach zeitlicher Reihenfolge des Posteingangs vergeben. Im Fall der Mittelausschöpfung erfolgt bei zeitgleichem Antragseingang eine Prioritätensetzung. Dabei wird unter anderem das Verhältnis von eingesetzten Fördermitteln pro verlagerter oder gehaltener Gütertonnen vorrangig berücksichtigt.
7.4 Es können in der Regel nur Projekte bezuschusst werden, die zum Zeitpunkt einer Antragsberatung und des Antragseinganges noch nicht begonnen wurden. Als Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen.
Ausnahmen hiervon sind auf Antrag zulässig, wenn vorher eine schriftliche Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn von der Bewilligungsstelle erteilt wurde. Bei der Prüfung, ob ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns stattgegeben werden kann, hat die Bewilligungsstelle Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses zu beachten.
7.5 Vor Auszahlung der Zuwendungen hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde die Dokumentation der Vergabe vorzulegen.
8. Prüfung der Zuwendungsgewährung
Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales, das Ministerium der Finanzen sowie der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-Erl. außer Kraft.