Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
Erl. des MWU vom 18. April 2024 – 31-46813-8
[vorläufige Fassung]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Energieeffizienz in Unternehmen zu steigern. Vorrangig sollen kleine und mittlere Unternehmen bei Ihren Effizienzbemühungen unterstützt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 zur Einsparung von Treibhausgasemissionen auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
c) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1),
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses vom 6. Juni 2016 (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383), zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung,
f) des EFRE/JTF Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt und
g) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021-2027.
1.3 Zuwendungsanspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden investive Maßnahmen, die sowohl durch Energieeffizienzmaßnahmen als auch durch Energieeinsparmaßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen führen.
2.2 Projekte, die dem Zuwendungszweck in Nummer 1.1 und dem näher definierten Fördergegenstand in Nummer 2.1 entsprechen, sind grundsätzlich förderfähig, soweit sich aus diesen Richtlinien keine Einschränkungen ergeben.
2.2.1 Förderfähige Maßnahmen sind:
a) Gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel an Fassade, Dach, Fenstern, Türen, Toren, Heizung, Kühlung) und
b) Nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie der Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, die Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung oder Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung.
2.2.2 Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Nummer 2.2.1 können mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen kombiniert werden:
a) Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen,
b) Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Speicherausrüstung muss mindestens 75 v.H. ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen,
c) Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung,
d) Umrüstung oder Nachrüstung von lokalen Verteilnetzen für grüne Gase im Sinne von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, wie Wasserstoffgas, Biomethangas und synthetischem Gas auf dem Grundstück, auf dem die Maßnahme gemäß Nummer 2.2.1 umgesetzt wird,
e) Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn sich die Parkplätze im oder am Gebäude befinden,
f) Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft und
g) Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser am Standort des Gebäudes.
2.3 Nicht gefördert werden:
a) Maßnahmen, deren Durchführung die Einhaltung angenommener und in Kraft getretener Unionsnormen sicherstellen oder die auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen,
b) der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen,
c) Demonstrationsprojekte und Pilotvorhaben,
d) der Erwerb von Kraftfahrzeugen für den Personen- und Straßengüterverkehr,
e) die nach nationalen Umsatzsteuerregelungen erstattungsfähige Umsatzsteuer,
f) der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
g) der Erwerb von Bürotechnik (zum Beispiel Laptops, Desktop-PCs)
h) der Erwerb von Beleuchtungstechnik,
i) Maßnahmen in und an Wohngebäuden,
j) der Erwerb von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Bau- und Fertigungseinrichtungen beziehungsweise -fahrzeugen und Transport- und Hebeeinrichtungen,
k) Ausgaben für Sollzinsen, Betriebskosten, Abgaben und Eigenleistungen,
l) vor Antragstellung begonnene Vorhaben gemäß Nummer 7.5.1,
m) Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1), aufgeführt sind,
n) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, außer Investitionen in den Ausbau und die Umnutzung, Umrüstung oder Nachrüstung von Transport- und Verteilungsnetzen für Erdgas, vorausgesetzt, dass durch diese Investitionen die Netze auch für die Einspeisung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, wie Wasserstoffgas, Biomethangas und synthetisches Gas, in das System bereit gemacht werden sowie die Ersetzung von mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten Anlagen ermöglicht wird und
o) Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind
a) Kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) und
b) große Unternehmen, welche der Definition unter Buchstabe a nicht entsprechen.
3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen tätig sind und
b) Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen mindestens 20.000 Euro betragen. Bei großen Unternehmen müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen mindestens 150.000 Euro betragen.
4.2 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt auf der Grundlage von folgenden, durch den Begleitausschuss genehmigten Projektauswahlkriterien.
a) Beitrag des Vorhabens zur Energieeinsparung,
b) Fördereffizienz,
c) Unternehmensklasse und Unternehmensgröße und
d) Einsatz Erneuerbarer Energien.
4.3 Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2831 gemäß der Anlage. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen im Hauptteil dieser Richtlinie.
4.4 Das geförderte Vorhaben muss im Land Sachsen-Anhalt realisiert werden.
4.5 Mit Antragstellung ist eine von einem Sachverständigen bestätigte Bestandsaufnahme vorzulegen und die geplante Senkung der Treibhausgasemissionen durch die beabsichtigte Maßnahme darzustellen. Dafür sind der Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre und der künftige Bedarf sowie die geplante Einsparung anzugeben. Sofern für die Betrachtungszeiträume atypische Verbräuche vorliegen (zum Beispiel pandemie- oder havariebedingte Minder- oder Nichtnutzung der Einrichtung), sind diese durch die Antragsteller in geeigneter Weise und plausibel zu begründen.
4.6 Der Antragsteller muss eines der folgenden Energieaudits oder Managementsysteme nachweisen:
a) Energiemanagementsystem nach DIN1 EN ISO 50001:2018,
b) Umweltmanagementsystem nach Eco-Management and Audit Scheme (EMAS),
c) gesetzlich verpflichtendes Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I S. 1483),
d) freiwilliges Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen oder
e) Energieaudit nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), zuletzt geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
Das freiwillige Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ist förderfähig gemäß Nummer 5.5.3.
4.7 Bei komplexeren Maßnahmen, die nicht direkt aus den in Nummer 4.6 genannten Energieaudits oder Managementsystemen abgeleitet werden können, können im Antragsverfahren zusätzliche Konzepte oder Nachweise gefordert werden, soweit sie zur fachlichen Beurteilung erforderlich sind. Sie sind gemäß Nummer 5.5.3 als Planungsausgaben förderfähig. Die Anzahl der Zusatzanforderungen ist gering zu halten und dem Antragsteller frühzeitig, möglichst in den Antragsformularen, mitzuteilen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Art der Finanzierung
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt gemäß Nummer 5.5
a) für kleine Unternehmen bis zu 50 v.H.,
b) für mittlere Unternehmen bis zu 35 v.H. und
c) für große Unternehmen bis zu 20 v.H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Bemessungsgrundlage
5.5.1 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5.2 Für Vorhaben, deren Gesamtausgaben nicht mehr als 200.000 EUR betragen, werden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 (genehmigter Haushaltsplanentwurf) bestimmt. Auf dieser Grundlage in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt die Förderung in Form eines Pauschalbetrages.
5.5.3 Zuwendungsfähig sind die Investitionen in das Anlagevermögen ohne Umsatzsteuer oder einschließlich Umsatzsteuer, sofern ein entsprechender Nachweis zur Umsatzsteuerbefreiung geführt werden kann, sowie die mit der Investition unmittelbar im Zusammenhang stehenden anrechenbaren Ausgaben für Nebenkosten (zum Beispiel Planungskosten) durch unabhängige Dritte. Letztere dürfen höchstens 20 v.H. der Gesamtausgaben betragen. Bei kombinierten verknüpften Maßnahmen im Sinne der Nummer 2.2.2 sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Anlagen und Ausrüstungen zuwendungsfähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder der Umweltbilanz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig.
5.6 Kumulierung mit anderen Fördermitteln
Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. 6. 2016, S. 389) ausgewählt und durchgeführt.
6.2 Die Zuwendung wird für Unternehmen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt. Hierbei sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage aufgeführten (De-minimis-spezifischen) Festlegungen einzuhalten. Vorhaben im Rahmen der nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten von Gebietskörperschaften unterliegen nicht den Regelungen des Beihilfenrechts nach Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union.
6.3 Für die geförderten Vorhaben sind eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes einzurichten.
6.4 Ausgaben für eine Verlagerung gemäß Artikel 2 Nr. 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
6.5 Die Regelungen zur Dauerhaftigkeit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind zu beachten. Die gewährte Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn innerhalb von fünf Jahren oder drei Jahren bei Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger:
a) die Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb Sachsen-Anhalts erfolgt, in der die Tätigkeit Unterstützung erhielt,
b) die Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur vorgenommen wird, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder
c) eine erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorgenommen wird, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.
6.6 Zuwendungen kommen nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts sowie der daran anschließenden Folgekosten in Form von finanziellen Mitteln oder Mechanismen plausibel erklärt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten während des Zeitraums der Dauerhaftigkeit abzudecken.
6.7 Ausgaben für Zuwendungsempfänger, welche zur Anwendung des öffentlichen Vergaberechts verpflichtet sind, kommen für eine Förderung nur in Betracht, wenn sichergestellt wird, dass für Auftragsvergaben ab Erreichen oder oberhalb des Schwellenwertes gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750; BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Vergabe von Losen gemäß § 3 Abs. 9 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung oder § 2 Abs. 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung
a) Angaben zu dem oder den wirtschaftlichen Eigentümern des Auftragnehmers erhoben werden. Die zu erhebenden Angaben umfassen: Name, Vorname, Geburtsdatum sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer und
b) Angaben zu Nachauftragnehmern des Auftragnehmers erhoben werden, sofern der Gesamtwert je Unterauftrag 50.000 Euro mit Umsatzsteuer übersteigt. Die zu erhebenden Angaben umfassen: Name, Vorname sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer.
6.8 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die Publizitätsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten.
6.9 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18, 40 bis 42 sowie 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Anwendungsvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
7.3 Sofern im Finanzierungsplan ein Pauschalbetrag im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Förderung von Ausgaben festgelegt ist, gilt dieser als verbindlich für die damit geförderten Ausgabenkategorien. Die dem Zuwendungsempfänger hierfür tatsächlich entstandenen Ausgaben sind bei der Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) unbeachtlich.
7.4 Im Anwendungsbereich der ANBest-P gelten die Nummern 3.1 bis 3.3 nicht für Ausgaben, welche in Form eines Pauschalbetrages im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 gefördert werden.
7.5 Antragsverfahren
7.5.1 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften Nr. 1.3 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde wird nach erfolgter Antragstellung eine Eingangsbestätigung ausstellen. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die einzuhaltenden Fördervoraussetzungen und Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zu veröffentlichen.
7.5.2 Anträge sind auf vorgeschriebenen Formularen und mit den erforderlichen formgebundenen und formlosen Anlagen an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Formulare werden von der Bewilligungsbehörde vorgehalten und auf ihrer Internetseite eingestellt.
7.5.3 Der Projektzeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben umgesetzt werden muss, beträgt in Abhängigkeit vom Vorhaben und dem Zeitpunkt der Bewilligung bis zu 18 Monate. Hierbei sind die für die erfolgreiche Umsetzung des EFRE-Programms maßgeblichen Abrechnungsfristen zu beachten.
7.6 Bewilligungs-, Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren
7.6.1 Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die für das Vorhaben notwendigen haushaltsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese müssen vor Auftragsvergabe oder vor Baubeginn vorliegen.
7.6.2 Für Vorhaben gemäß Nummer 5.5.2 werden im Rahmen der Antragstellung Angaben zu den Ausgaben und deren Finanzierung (dem Haushaltsplanentwurf) in tabellarischer Form vom Antragsteller abgefragt. Diese Aufstellung wird mit den Inhalten der Vorhabenbeschreibung in Textform und Auftragsschätzungen oder Angeboten für die geplanten Ausgaben plausibilisiert. Sofern bei späteren Antragstellungen Erfahrungswerte aus den ersten Förderungen vorliegen, können diese bei der Plausibilisierung herangezogen werden. Gleiches gilt für gegebenenfalls mehrfache vergleichbare Antragstellungen eines Antragstellers. Der Haushaltsplanentwurf wird anhand der plausibilisierten Angaben genehmigt.
7.6.3 Für Vorhaben gemäß Nummer 5.5.2 ist im Bescheid die Herleitung des Pauschalbetrages anhand der Summe des genehmigten Haushaltsplanentwurfs darzustellen. Außerdem ist für den Nachweis der erfolgreichen Förderung (Output) im Bescheid festzulegen, dass im Sachbericht insbesondere zur Umsetzung der Förderziele Stellung zu nehmen ist sowie Fotos oder andere geeignete Nachweise über die getätigten Investitionen und umgesetzten Maßnahmen vorzulegen sind. Weitere Outputfaktoren können durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bescheides festgelegt werden. Nummer 1.4 der ANBest-P findet keine Anwendung.
7.6.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfänger mittels des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten elektronischen Formulars für den Verwendungsnachweis auf das von dem Zuwendungsempfänger benannte Konto.
7.6.5 Für Vorhaben gemäß Nummer 5.5.2 erfolgt die Auszahlung der bewilligten Zuwendung nachdem das Vorhaben abgeschlossen ist und nach Prüfung der vollständig eingereichten Nachweise und der mit der Bewilligung verbundenen Förderkriterien und Auflagen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet neben dem Formblatt den Sachbericht, in welchem insbesondere zur Umsetzung der Förderziele Stellung zu nehmen ist und die gemäß Nummer 7.6.3 geforderten weiteren Nachweise über die erfolgreiche Maßnahmendurchführung vorzulegen sind. Die Nummern 6.4 und 6.5 der ANBest-P finden insoweit keine Anwendung.
7.6.6 Für Vorhaben, die nicht unter Nummer 5.5.2 aufgeführt sind, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises als Erstattung bereits durch den Zuwendungsempfänger geleisteter Zahlungen für zuwendungsfähige Ausgaben nach Abschluss der Maßnahme und sobald die Energie- und CO2-Einsparungen zumindest rechnerisch nachgewiesen sind. Dem Verwendungsnachweis sind deshalb die jeweiligen Rechnungen nebst Buchungsbelege als Nachweis für die geleisteten Zahlungen beizufügen und ein Nachweis über die tatsächlichen Energie- und CO2-Einsparungen.
7.6.7 Der Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsbehörde und den Zuwendungsempfängern ist elektronisch über das Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorzunehmen. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn ein Zuwendungsempfänger ausdrücklich den Informationsaustausch in Papierform beantragt und begründet. Die Regelungen zur Bekanntgabe von elektronischen Bescheiden nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50) in Verbindung mit § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt
7.7 Prüfungsrechte
Das Ministerium, der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, der Europäische Gerichtshof, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission die für die Förderung des Programms für den EFRE/JTF 2021 bis 2027 im Land Sachsen-Anhalt eingerichteten Behörden und Stellen sowie die Bewilligungsbehörde sind jederzeit befugt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung durch Kontrollmaßnahmen (zum Beispiel durch Besichtigung an Ort und Stelle, Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen) zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einzuholen. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die für das Vorhaben maßgeblichen Auskünfte zu erteilen. Die Prüfrechte nationaler Prüfstellen und das gemäß § 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestehende Prüfungsrecht des Landesrechnungshof bleiben davon unberührt.
Die im Rahmen dieser Richtlinien zu erbringenden Nachweise können im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation verwendet und ausgewertet werden. Alle diese Daten werden in diesem Fall nur anonymisiert veröffentlicht.
7.8 Verfügbarkeit der Belege
7.8.1 Abweichend von Nummer 6.5 ANBest-P sind alle Belege, die mittels elektronischer Kommunikation an die Bewilligungsbehörde übermittelt werden, als Nachweis ausreichend. Der Zuwendungsempfänger hat jedoch sicherzustellen, dass jederzeit der Nachweis der Übereinstimmung der elektronisch übersandten Unterlagen mit den Originalen erbracht werden kann.
7.8.2 Sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen der geförderten Vorhaben sind mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsbehörde die letzte Zahlung an den Zuwendungsempfangenden entrichtet hat, aufzubewahren. Die genannte Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission unterbrochen. Über das konkrete Fristende und ggf. eintretende Unterbrechungen ist der Zuwendungsempfänger zu informieren. Davon unberührt bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am 18. April 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anlage (zu Nummern 4.3 und 6.2)
Ergänzende Regelungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831
Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in der Förderrichtlinie benannten Verordnung (EU) 2023/2831 erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis-spezifische) Festlegungen einzuhalten:
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie an bis zum Ablauf der Förderrichtlinie, längstens bis zum 31. Dezember 2028.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
b) Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird,
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
d) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird;
e) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen oder
f) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.
Wenn ein Unternehmen sowohl in einem der in den Buchstaben a, b, c oder d genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren anderen unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist oder andere unter diese Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen nicht durch im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen unterstützt werden.
3. Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) fallenden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;
b) „landwirtschaftliche Primärproduktion“ die Erzeugung von in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
c) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
d) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
e) „Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 1379/2013;
f) „Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;
g) „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses;
h) „Finanzintermediär“ Finanzinstitute, die einen Erwerbszweck verfolgen, ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse; öffentliche Förderbanken oder -institute fallen nicht unter diese Definition, wenn sie als Bewilligungsbehörden fungieren und keine Quersubventionierung der auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten erfolgt;
i) „ein einziges Unternehmen“: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben oder
dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Buchstaben aa bis dd stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
4. Förderhöchstbetrag
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. Der Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
Wenn der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe überschritten würde, darf diese Richtlinie für diese neue De-minimis-Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden.
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.
Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.
5. Förderung als verlorener Zuschuss
Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 Abs. 1 S. 1 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.
6. Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L vom 15.12.2023; S. 1) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. De-minimis-Beihilfen nach dieser Richtlinie dürfen bis zu dem in Nummer 4 Abs. 1 S. 1 festgesetzten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
7. Besonderes Verfahren
Die gewährte De-minimis-Beihilfe wird, unter Angabe des Beihilfeempfängers, des Beihilfebetrages, des Tages der Gewährung, der Bewilligungsbehörde, des Beihilfeinstrumentes und des/ der betroffenen Wirtschaftszweige(s) auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union („NACE-Klassifikation“), innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen Register, welches für die Öffentlichkeit zugänglich ist, erfasst.
Von der vorgenannten Erfassung kann bei De-minimis-Beihilfen, welche sich bei einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren auf nicht mehr als 1.000 Euro belaufen, abgesehen werden.
Die fördernde Stelle gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen, den in Nummer 4 Abs. 1 S. 1 genannten Höchstbetrag nicht übersteigt und sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt sind.
8. Übergangsbestimmungen
Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist oder noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat das betreffende Unternehmen vor Gewährung der Beihilfe seinerseits schriftlich oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Jahren sowie im laufenden Jahr erhalten hat. Beabsichtigt die fördernde Stelle, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt diese Stelle dem Unternehmen schriftlich oder in elektronischer Form die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrunde liegende De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 Abs. 1 S. 1 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.
9. Dokumentationspflicht
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieses Anhangs zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der De-minimis-Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
Die fördernde Stelle übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für das Beihilfenrecht zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die De-minimis-Verordnung eingehalten wurde.