Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Stipendien für Medizinstudierende (Stipendienprogramm für Medizinstudierende)
RdErl. des MS vom 5.7.2010
– 24-41250/7 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Mit der Förderung soll die Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in Regionen Sachsen-Anhalts mit Sicherstellungsbedarf erreicht werden. Da es zunehmend schwierig ist, frei werdende Vertragsarztsitze wiederzubesetzen, und es dadurch insbesondere im ländlichen Raum zu erheblichen Versorgungsproblemen kommt, sollen junge Ärzte mit diesem Stipendienprogramm zu einer Niederlassung in einer Region Sachsen-Anhalts mit Sicherstellungsbedarf verpflichtet werden. Eine Region mit Sicherstellungsbedarf ist insbesondere gekennzeichnet durch:
a) eine unter dem Landesdurchschnitt liegenden Anzahl von Ärzten, insbesondere Hausärzten, pro Einwohner der Region,
b) eine über dem Landesdurchschnitt liegende Größe des Einzugsbereiches für Arztpraxen,
c) eine über dem Landesdurchschnitt liegende Anzahl von Ärzten im Alter von über 60 Jahren sowie von Patienten im Alter von über 60 Jahren und
d) eine über dem Landesdurchschnitt liegende Anzahl von Behandlungsfällen pro Arzt.
1.2 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalts (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.4.2004 (GVBL. LSA S. 246), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.9.2009, MBl. LSA S. 743), der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) und der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse Sachsen-Anhalt (AOK) (im Folgenden Vereinbarungspartner) Zuwendungen für Stipendien an Medizinstudierende.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung von Stipendien an Medizinstudierende, die sich verpflichten, nach der ärztlichen Weiterbildung für eine Dauer von bis zu drei Jahren in Abhängigkeit von der Länge des Förderzeitraumes in Sachsen-Anhalt in einer Region mit einem Sicherstellungsbedarf vertragsärztlich tätig zu sein. Durch diese Maßnahme wird die KVSA bei der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unterstützt und Medizinstudierende motiviert, ihre künftige ambulante vertragsärztliche Tätigkeit in Sachsen-Anhalt auszuüben. Es soll vornehmlich eine Verbesserung der Versorgungssituation im hausärztlichen Bereich erreicht werden.
3. Zuwendungsempfängerin
Zuwendungsempfängerin ist die KVSA als juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie leitet die Zuwendung zweckbestimmt als Stipendien an Medizinstudierende weiter. Sie schließt zur Weitergabe einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Medizinstudierenden gemäß dem unter Nummer 7.2 dargestellten Verfahren.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Stipendium kann gewährt werden, wenn der Medizinstudierende:
a) die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Europäischen Wirtschaftsraum-Staates (EWR-Staat) oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates besitzt,
b) als Studierender der Humanmedizin ab dem 4. Studienjahr in einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist,
c) den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 7 des. Gesetzes vom 30.7.2009 (BGBl. I S. 2495)) bestanden hat und
d) sich verpflichtet, nach der fachärztlichen Weiterbildung zwei Jahre im Falle einer Förderung bis zu 24 Monaten oder drei Jahre im Falle einer Förderung über 24 Monate vertragsärztlich in einer von den Vereinbarungspartnern zu benennenden Region Sachsen-Anhalts tätig zu werden. Die Weiterbildung soll vornehmlich in Sachsen-Anhalt absolviert werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Es erfolgt eine Anteilsfinanzierung von 50 v.H. der unter Nummer 5.4 genannten gestaffelten Pauschalen, insgesamt bis zu 150.000 Euro pro Jahr, bis zu 450.000 Euro im Förderzeitraum von 2010 bis 2013.
KVSA und AOK beteiligen sich mit je bis zu 25 v.H. der unter Nummer 5.4 genannten gestaffelten Pauschalen, insgesamt bis zu je 75.000 Euro pro Jahr, bis zu je 225.000 Euro im Förderzeitraum von 2010 bis 2013.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Das Stipendium an Medizinstudierende kann bis zu 36 Monate gewährt werden. Die Höhe des Stipendiums wird wie folgt festgelegt:
a) 300 Euro monatlich im 4. Studienjahr,
b) 500 Euro monatlich im 5. Studienjahr,
c) 700 Euro monatlich im 6. Studienjahr.
Maximal können bis zu 18.000 Euro für ein Stipendium verausgabt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Inanspruchnahme der Stipendien nach dieser Richtlinie kann neben anderen Landes- oder Bundesprogrammen erfolgen, soweit sich der Zuwendungszweck unterscheidet. Die Inanspruchnahme anderer Förderungen ist bei Antragstellung anzuzeigen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Verfahren
Das Ministerium, die KVSA und die AOK schließen eine Vereinbarung über die Vergabe von Stipendien an Medizinstudierende. Die Vereinbarungspartner beauftragen die KVSA mit der Durchführung des Verfahrens bei der Vergabe der Stipendien. Zur Auswahl der Medizinstudierenden, die ein Stipendium erhalten sollen, bilden die Vereinbarungspartner ein Auswahlgremium bestehend aus je einem Vertreter der Vereinbarungspartner sowie Stellvertretern. Das Auswahlgremium entscheidet nach Maßgabe einer Geschäftsordnung, welche Bestandteil der Vereinbarung ist.
7.2.1 Antragsverfahren für die Zuwendungsempfängerin
Die KVSA beantragt schriftlich bei dem Ministerium Landesmittel für die Gewährung von Stipendien für Medizinstudierende. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
a) eine Beschreibung der Fördermaßnahme,
b) eine Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit,
c) ein Finanzierungsplan, gegliedert nach Förderjahren,
d) eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und
e) eine Erklärung, dass die Landesmittel zur Finanzierung erforderlich sind.
7.2.1.1 Bewilligungsbehörde für die Anträge der KVSA ist das Ministerium.
7.2.1.2 Die KVSA beantragt schriftlich die Auszahlung der Landesmittel (Mittelanforderung) bei dem Ministerium. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
Der Mittelanforderung sind beizufügen:
a) Kopien der Verträge, die mit den Medizinstudierenden geschlossen wurden,
b) eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums vorliegt und
c) eine tabellarische Übersicht über die zeitliche Inanspruchnahme der Fördermittel mit Namen und Beträgen.
Das Ministerium zahlt auf Anforderung der KVSA entsprechend der abgeschlossenen Verträge in den Jahren 2010 bis 2013 die Landesmittel auf ein von der KVSA für diesen Zweck zu benennendes Konto.
7.2.1.3 Das Ministerium und der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt sind berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte jederzeit einzuholen und die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel bei den Medizinstudierenden vorzunehmen.
Die KVSA legt jeweils bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Förderjahres, erstmals bis spätestens zum 31.3.2011, einen Nachweis über die Verwendung der Fördermittel vor. Dieser besteht aus einem Sachbericht mit Darstellung der Verwendung der Mittel sowie des erzielten Ergebnisses und einer tabellarischen Übersicht über die Höhe der gewährten Stipendien, den Zeitraum der Gewährung, Namen der Medizinstudierenden, Datum des Eingangs bei der KVSA und der Auszahlung der Landesmittel. Die von den Medizinstudierenden vorzulegenden schriftlichen Nachweise über den Erhalt der Stipendien sind dem Verwendungsnachweis der KVSA beizufügen. Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung gilt Nummer 6 der ANBest-P.
7.2.2 Antragsverfahren für die Medizinstudierenden
Medizinstudierende richten ihre Anträge auf Stipendien schriftlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, in 39120 Magdeburg, Dr.-Eisenbart-Ring 2 (Anlage 1).
Dem Antrag der Medizinstudierenden sind beizufügen:
a) eine Kopie des Bundespersonalausweises oder eine Freizügigkeitsbescheinigung für Angehörige der EWR-Staaten oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates,
b) eine beglaubigte Kopie der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung,
c) eine beglaubigte Kopie ,über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Approbationsordnung für Ärzte) und
d) eine Absichtserklärung des Antragstellers, nach der fachärztlichen Weiterbildung zwei Jahre im Falle einer Förderung bis zu 24 Monaten oder drei Jahre im Falle einer Förderung über 24 Monate vertragsärztlich in einer von den Vereinbarungspartnern zu benennenden Region Sachsen-Anhalts mit Sicherstellungsbedarf tätig zu werden. Diese ist durch eine schriftliche Äußerung in Form eines Motivationsschreibens in Hinblick auf eine zukünftige vertragsärztliche Tätigkeit in Sachsen-Anhalt zu ergänzen.
7.2.2.1 Bewilligungsbehörde für die Anträge der Medizinstudierenden nach Nummer 7.2.2 ist die KVSA.
Die KVSA prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums und trifft anhand des Eingangsdatums des vollständigen Antrags, der verfügbaren Finanzmittel und des künftigen Bedarfs eine Vorauswahl der Medizinstudierenden, die zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden. Gegenstand des Auswahlgesprächs soll es sein, insbesondere die für eine primärärztliche Versorgung erforderliche starke Motivation zur Krankenversorgung in Regionen mit einer zunehmend älter werdenden Bevölkerung mit häufigen chronischen Erkrankungen und Multimorbidität zu identifizieren.
Das Auswahlgremium wählt die Medizinstudierenden aus, die ein Stipendium nach dieser Richtlinie erhalten sollen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht, vielmehr entscheidet das Auswahlgremium aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die KVSA schließt den Vertrag über die Vergabe eines Stipendiums mit dem Medizinstudierenden ab (Anlage 2). Die Gewährung des Stipendiums beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der KVSA,
80 v.H. der bewilligten Stipendien sollen für den hausärztlichen Bereich vorgesehen werden.
7.2.2.2 Die KVSA zahlt die Stipendien monatlich auf das von dem Medizinstudierenden angegebene Konto aus. Voraussetzung der Auszahlung der KVSA ist die Vorlage der jeweils aktuellen Immatrikulationsbescheinigung zu Semesterbeginn bei der KVSA.
Die Zahlung des Stipendiums wird von der KVSA eingestellt, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Richtlinie nicht mehr vorliegen oder die Immatrikulationsbescheinigung nicht vorgelegt wird.
Bei Unterbrechung des Studiums wird die Zahlung bis zum Nachweis der Wiederaufnahme des Studiums ausgesetzt. Eine Zahlung über den 31.12.2013 hinaus ist nicht möglich.
7.2.2.3 Die KVSA prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bei den Medizinstudierenden. Hierzu ist von der oder dem Medizinstudierenden jährlich ein schriftlicher Sachbericht mit Angaben über den Studienverlauf und aufgetretenen Abweichungen sowie eine Bestätigung über den fristgerechten Erhalt des Stipendiums abzufordern. Der Nachweis ist von den Medizinstudierenden zu erbringen und der KVSA vorzulegen. Diese übermittelt den Nachweis dem Ministerium mit ihrem Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7.2.1 dieser Richtlinie. Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung gilt Nummer 6 der ANBest-P.
7.2.2.4 Die KVSA prüft, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlungsverpflichtung für den Medizinstudierenden besteht. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Richtlinie nicht vorgelegen haben oder keine zwei- oder dreijährige vertragsärztliche Tätigkeit in Sachsen-Anhalt nach Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung ausgeübt wird. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach dem prozentualen Anteil der ausgebliebenen Vertragserfüllung. Bei Tätigkeit in Teilzeit oder Unterbrechung verlängert sich der Zeitraum der Verpflichtung entsprechend. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht auch, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Festlegung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Auswahlgremium.
Härtefälle können zum Verzicht auf eine Rückforderung führen. Ein Härtefall liegt vor, wenn das Studium oder die vertragsärztliche Tätigkeit nicht, wie vereinbart, erfolgen kann, da z.B. gesundheitliche oder familiäre Gründe dies verhindern.
Ob ein Härtefall vorliegt, sowie ob und in welcher Höhe dieser zum Verzicht auf eine Rückzahlungsverpflichtung führt, entscheidet das Auswahlgremium. Die Rückforderung erfolgt durch die KVSA.
Der Rückzahlungsanspruch ist vom Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages zwischen der KVSA und den Medizinstudierenden an jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die KVSA überweist den Vereinbarungspartnern den zurückgezahlten Betrag entsprechend ihrer Finanzierungsbeteiligung.
8. Auswertung
Eine Auswertung erfolgt in Teilschritten.
Im ersten Quartal 2011 sowie im ersten Quartal 2014 wird durch das Ministerium eine Auswertung im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Stipendien durchgeführt. Nach Ablauf der zwei- oder dreijährigen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Sachsen-Anhalt (Verpflichtungszeitraum), spätestens im Jahr 2020, wird geprüft, ob die Stipendienvergabe dazu geführt hat, dass die geförderten Medizinstudierenden in Regionen mit einem Sicherstellungsbedarf vertragsärztlich tätig geworden sind.
9. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft.