Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS)
RdErl. des MS vom 26.3.2018 – 54-87210
[geändert durch RdErl. des MS vom 6.10.2021 – 54-87210]
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen hängt im hohen Maße von der Qualifikation der Fachkräfte ab. Es besteht deshalb erhebliches Interesse, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse stets dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Während die Spezialisierung von Unternehmen und Produktionsprozessen immer mehr voranschreitet, verfügen gerade kleine und mittlere Unternehmen zugleich oftmals nicht über die wirtschaftlichen, personellen und technischen Ressourcen, um eine zukunftsorientierte, qualifizierte und umfassende Aus- und Weiterbildung ihrer Fachkräfte auf dem neuesten Stand sicherzustellen. Daher besteht auch zukünftig ein hoher Bedarf an ergänzenden überbetrieblichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
Die Förderung der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) ist wesentlicher Teil der Infrastrukturförderung des Bundes im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Sie dient der flächendeckenden Grundversorgung unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung, wobei aufgrund der sich ständig verändernden Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung und des technologischen Wandels die Weiterentwicklung der ÜBS zu multifunktionalen Berufsbildungszentren mit Blick auf das lebenslange Lernen ermöglicht werden soll. Mit der Förderung des Bundes soll eine adäquate Infrastruktur der ÜBS durch Modernisierung und Umstrukturierung gewährleistet und an die veränderten bildungspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Das Land Sachsen-Anhalt verfolgt diese Ziele unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedarfe ebenso.
Träger von ÜBS sind in der Regel Kammern und andere Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft (juristische Personen des öffentlichen Rechts), aber auch selbständige Rechtspersönlichkeiten (gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts), die einen entsprechenden Bildungsauftrag übernommen haben.
Die Inanspruchnahme der Bundesförderung setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung der Bundesländer voraus. Die Landesförderung nach dieser Richtlinie dient der Kofinanzierung der vom Bund nach den Gemeinsamen Richtlinien des BMBF und des BMWi für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren vom 24.6.2009 (BAnz. S. 2353), geändert durch Gemeinsame Richtlinien vom 15.1.2015 (BAnz AT 22.01.2015 B3), in der jeweils geltenden Fassung gewährten Förderung für investive Vorhaben in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten im Land Sachsen-Anhalt.
In diesem Rahmen gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendungen für überbetriebliche Berufsbildungsstätten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73) in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO), der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sowie gegebenenfalls der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ZBau, Anlage zur VV/VV-Gk Nr. 6 zu § 44 LHO) mit den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anhang zur ZBau). Für die gemeinsam vom Bund und vom Land Sachsen-Anhalt geförderten Vorhaben verständigen sich die Bewilligungsbehörden im Rahmen der Einvernehmensherstellung über die anzuwendenden Nebenbestimmungen.
d) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 (ABI. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) , soweit die der Förderung nach dieser Richtlinie zugrunde liegenden Maßnahmen nicht oder nicht ausschließlich im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Investitionsvorhaben zur Modernisierung oder Umstrukturierung von ÜBS
Gefördert werden können der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung und Ausstattung von bestehenden überbetrieblichen Bildungsstätten, die der ergänzenden überbetrieblichen Ausbildung von Auszubildenden in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung dienen.
2.2 Vorhaben zur Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren werden durch das Land Sachsen-Anhalt abweichend von der Bundesförderung nicht gefördert.
3. Zuwendungsempfangende
3.1 Antragsberechtigt sind
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts,
b) im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten im Land Sachsen-Anhalt sind.
3.2 Antragsberechtigt sind auch Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierten Mitglieder überbetriebliche Berufsbildung durchführen.
3.3 Nicht antragsberechtigt sind Träger von Bildungsstätten, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Träger von Bildungsstätten oder deren Inhaber, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
3.4 Nicht antragsberechtigt sind Träger von Bildungsstätten, deren Bildungsangebot für ihre Nutzer überwiegend in ungeregelten beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen besteht und unabhängig von einem staatlichen Bildungsauftrag erbracht wird (z.B. Verbundausbildung, ergänzende Zusatzqualifikationen während der Erstausbildung, ungeregelte berufliche Weiterbildungen und Umschulungen).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig sind nur Vorhaben, die unmittelbar der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie solchen Maßnahmen dienen, die eine Berufsausbildung oder einen Berufsabschluss vorbereiten, ermöglichen oder unterstützen. Diese Vorhaben müssen der Anpassung der Bildungsstätte an den technischen Fortschritt dienen.
4.1.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsausbildung (ÜBA) an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vermittelt wird.
Maßnahmen, die eine Berufsausbildung vorbereiten, ermöglichen oder unterstützen, sind der ÜBA zuzurechnen, wobei diese gegenüber der ÜBA nicht überwiegen dürfen. In begründeten Ausnahmefällen können auch außerbetriebliche Maßnahmen der ÜBA zugerechnet werden, wobei diese gegenüber der ÜBA nicht überwiegen dürfen.
4.1.2 Ebenfalls gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen Maßnahmen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel eines verbesserten Technologie-, Forschungs- und Innovationsmanagements für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt werden.
4.1.3 Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.1.4 Bundeseinheitliche und, soweit solche nicht bestehen, landeseinheitliche oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) genehmigte Lehrpläne sind zu beachten. Die Lehrinhalte sind mit den beruflichen Schulen aufgrund der bundeseinheitlichen Rahmenlehrpläne abzustimmen. Für andere Maßnahmen der beruflichen Bildung als ergänzende überbetriebliche Ausbildung müssen vergleichbare Unterweisungspläne zu Grunde gelegt werden.
4.1.5 Der Träger hat zur Absicherung der Lernortkooperation zwischen Betrieben, Berufsschulen und ÜBS einen Koordinierungsausschuss zu bilden, in dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter der Berufsschulen mit gleichen Stimmanteilen vertreten sind. Der Ausschuss ist auch bei Haushalts- und Personalangelegenheiten anzuhören. Seine Beschlüsse können den Träger weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht binden. Ist der Träger eine öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder eine andere nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständige Stelle, so kann der bei ihr bestehende Berufsbildungsausschuss die Funktion des Koordinierungsausschusses mit übernehmen.
4.1.6 Bei juristischen Personen des privaten Rechts soll sich die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz an der Trägerschaft der ÜBS beteiligen.
4.1.7 Die Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB über die Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in ÜBS vom 28.6.2002 sind zu beachten.
4.2 Die Förderung setzt im Regelfall eine Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verbände voraus.
4.3 Das Land Sachsen-Anhalt fördert nur Vorhaben, an denen sich auch der Bund nach Maßgabe der in Nummer 1 Abs. 4 genannten Gemeinsamen Richtlinien des BMBF und des BMWi beteiligt. Der Antragsteller hat einen seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden angemessenen Eigenanteil zu leisten. Dieser muss mindestens 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Zur Ermittlung des Eigenanteils hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse im Antragsverfahren offenzulegen.
4.4 Das Land Sachsen-Anhalt fördert Vorhaben in ÜBS in Trägerschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kammern, Innungen) und anderen Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, die einen staatlichen Bildungsauftrag erfüllen.
Vorhaben in ÜBS in Trägerschaft gemeinnütziger juristischer Personen des privaten Rechts können gefördert werden, wenn diese einen entsprechenden staatlichen Bildungsauftrag übernommen haben und erfüllen. In diesen Fällen kann im Rahmen der Bedarfsanalyse und -begutachtung gefordert werden, dass der Bedarf für das beantragte Vorhaben und eine hinreichende positive Auslastungsprognose anhand verbindlicher langfristiger Nutzungsvereinbarungen mit den Kammern, Innungen und Wirtschaftsverbänden mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen gemäß Nummer 6.2.1 nachgewiesen wird.
4.5 Hinsichtlich der vorausgesetzten Mindestauslastung der ÜBS sowie der vorausgesetzten Mindesthöhe der Gesamtausgaben eines Vorhabens sind die Regelungen der in Nummer 1 Abs. 4 genannten Gemeinsamen Richtlinien des BMBF und des BMWi anzuwenden.
4.6 Das geförderte Vorhaben muss eindeutig von sonstigen Ausgaben des Trägers abgegrenzt sein.
4.7 Sofern die Förderung für ein Vorhaben nach Nummer 1 Abs. 5 Buchst. d eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Die Zuwendungen sind gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV, soweit sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unmittelbar erfüllen.
Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß der Anlage. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen dieser Richtlinie.
4.8 Bei Förderungen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, muss der Antragsteller den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt haben, um gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 den Anreizeffekt zu belegen.
4.9 Förderungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können nicht gewährt werden an ÜBS-Träger und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
4.10 Soweit die Förderung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt wird, gelten die maßgeblichen Schwellenwerte und Beihilfeintensitäten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
4.11 Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/ 2014 von der EU-Kommission geprüft werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendung beträgt bis zu 15 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.5 Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
Es können Investitionen gefördert werden, die der Schaffung, Modernisierung, Umstrukturierung oder Ausstattung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstätten, Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstiger Räumlichkeiten dienen.
Vorrangig gefördert werden Investitionen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung der ÜBS dienen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen (z.B. Internate) können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der ÜBS zwingend erforderlich sind und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Für neue und neu geordnete Ausbildungsberufe können nach besonderer Prüfung zusätzliche Kapazitäten gefördert werden, einschließlich des sich daraus ergebenden Fort- und Weiterbildungsbedarfs.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für
a) Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzungen,
b) Verwaltungstätigkeit,
c) Finanzierung,
d) Verbrauchsmittel und laufende Betriebskosten,
e) Unterrichtsmaterial,
f) Umzug.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfangenden haben der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Veränderungen zu den antragsbegründenden Unterlagen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen.
6.2 Zweckbindungsbestimmungen
6.2.1 Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mindestens zehn Jahre, für Ausstattungsgegenstände in der Regel fünf Jahre. Die Zweckbindungsfrist soll notwendigen Umstrukturierungen und Konzentrationsprozessen nicht entgegenstehen.
6.2.2 Ebenso wie der Bund behält sich das Land Sachsen-Anhalt vor, den Wert der geförderten Objekte in die Beurteilung der Vermögensverhältnisse bei weiteren Zuwendungen einfließen zu lassen. Der Wert von Liegenschaften ist hierfür durch die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu ermitteln.
6.2.3 Um eine zweckentsprechende Verwendung zu gewährleisten, können vom Zuwendungsempfangenden vertragliche Regelungen oder Satzungsregelungen, insbesondere zur Sicherstellung einer langjährigen Nutzung und Auslastung, verlangt werden.
Darüber hinaus kann eine Besicherung der Zweckbindung durch Bestellung von Grundschulden oder Grunddienstbarkeiten im Grundbuch verlangt werden.
6.3 Mitteilungs- und Nachweispflichten
Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Zuwendungsgebers nachzuweisen, dass die Bildungsstätte und die geförderten Investitionen im abgelaufenen Jahr entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt wurden.
6.4 Umnutzung
Die Umnutzung einer aus Mitteln des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt geförderten ÜBS ist innerhalb der Zweckbindungsfrist nur im Einvernehmen aller Zuwendungsgeber möglich. Der Träger der ÜBS hat dazu nachzuweisen, dass die ursprünglich festgelegte Nutzung nicht mehr möglich ist. Er hat einen neuen Nutzungsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Bildungsauftrag weiterhin erfüllt wird.
6.5 Prüfrechte
Der Landesrechnungshof und die Bewilligungsbehörde sowie von diesen beauftragte Stellen sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
6.6 Subventionsvorschriften
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.8.2017 (BGBI. I S. 3202), und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die Zuwendungsempfangenden sind bei der Antragstellung und bei der Bescheiderteilung auf die subventionserheblichen Tatsachen hinzuweisen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO).
Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29.7.1976 (BGBI. I S. 2034, 2037) hinzuweisen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Vorverfahren
7.2.1 Geplante Vorhaben sind zeitgleich mit der Vorhabensanzeige beim BIBB oder Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Es gelten hierzu die Regelungen der in Nummer 1 Abs. 4 genannten Gemeinsamen Richtlinien des BMBF und des BMWi.
Bei Vorhaben in der Zuständigkeit des BIBB sollen die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz informiert werden.
7.2.2 In der Anzeige ist das Vorhaben kurz zu beschreiben, die Nutzungsanteile, die voraussichtlichen Kosten einschließlich der vorgesehenen Finanzierung sowie Beginn und Dauer des Vorhabens sind darzustellen.
7.2.3 Die Bewilligungsbehörde prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens und stimmt sich mit dem BiBB oder dem BAFA über eine mögliche Förderung ab. Hierzu können Stellungnahmen der zuständigen Stellen, der betroffenen Fachverbände, der zuständigen Spitzenorganisationen der Wirtschaft oder sonstiger Dritter eingeholt werden.
Wird die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens festgestellt, kann zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten vom BiBB oder vom BAFA ein Gutachter eingeschaltet werden.
7.2.4 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die Bauverwaltung als die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. In Abstimmung mit den anderen Zuwendungsgebern wird das Bau- oder Raumprogramm durch Bescheid anerkannt. Auf der Grundlage des anerkannten Raumprogramms können die Bauunterlagen erstellt werden. Die Anerkennung des Raumprogramms stellt keine Zusicherung auf Erteilung eines Zuwendungsbescheids zur Förderung des Vorhabens dar.
7.3 Bewilligungsverfahren
7.3.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg
7.3.2 Nach Vorlage des Gutachtens ist der Formantrag mit den erforderlichen Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind eine aktuelle Vermögensübersicht, Gewinn- und Verlustrechnung oder der Jahresabschluss des Vorjahrs zur Prüfung der Liquidität sowie bei Bedarf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben beizufügen. Weitere Unterlagen können durch die Bewilligungsbehörde jederzeit gefordert werden.
7.3.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob das geplante Vorhaben die Fördervoraussetzungen erfüllt und stellt mit den anderen Zuwendungsgebern das Einvernehmen her. Bei Vorhaben des BIBB wird die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz beteiligt, wenn sie nicht selbst Antragsteller ist.
7.3.4 Verfahren bei vorzeitigem Vorhabenbeginn
Die Bewilligungsbehörde kann schon vor Abschluss des Hauptverfahrens in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise auf schriftlichen Antrag die Zulassung zum vorzeitigen Beginn des Vorhabens erteilen. Hierzu bedarf es der entsprechenden gutachterlichen und gegebenenfalls baufachlichen Stellungnahmen.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn kann nur im Einvernehmen mit den anderen Zuwendungsgebern erteilt werden und begründet keinen Anspruch auf eine Bewilligung von Landesmitteln. Insofern trägt der Antragsteller hierfür das Risiko.
7.3.5 Die Entscheidung zum Antrag trifft die Bewilligungsbehörde durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid nach Prüfung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden den Zuwendungsempfangenden in Form des Finanzierungsplanes als Anlage zum Zuwendungsbescheid schriftlich bekannt gegeben.
7.4 Sonstige Bestimmungen
7.4.1 Die Inanspruchnahme der geförderten Vorhaben darf nicht an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit der Betriebe, der Teilnehmer oder Interessenten gebunden sein.
7.4.2 Kooperationen mit privaten Partnern dürfen den Bildungsauftrag der ÜBS, den Status der Gemeinnützigkeit des geförderten Trägers und die Rechte des Zuwendungsgebers nicht beeinträchtigen und müssen mit dem Wettbewerbsrecht und dem EU-Beihilferecht vereinbar sein.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der im Zuwendungsbescheid benannten federführenden Bewilligungsbehörde (BiBB oder BAFA) zu erbringen, die die Prüfung auch für die Landeszuwendung übernimmt.
Dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration ist in jedem Fall eine vollständige Kopie des Verwendungsnachweises einschließlich aller Anlagen zuzusenden.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlage
Anlage
(zu Nummer 4.7 Abs. 3)
Soweit die Förderung nach dieser Richtlinie als Gewährung einer nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von einem Genehmigungsverfahren freigestellten Beihilfe erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende spezifische Festlegungen einzuhalten:
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinie an bis längstens zum 31.12.2023.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
c) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABI. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/812 (ABI. L 133 vom 29.5.2015, S. 1), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;
d) Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen der in Artikel 15 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehene Ausgleich von Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) in Gebieten in äußerster Randlage, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;
e) Unternehmen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
f) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10.12.2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (Abl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).
Wenn ein Unternehmen sowohl in den nach Absatz 1 Buchst. c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig ist, gilt diese Richtlinie für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass
a) der Zuwendungsempfangende seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfangende zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat.
b) heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
c) der Zuwendungsempfangende einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
d) die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den Zuwendungsempfangenden nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen. Zuwendungen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten; dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.
4. Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Risikofinanzierungsbeihilfen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf KMU spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festlegt ist.
Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Abweichend von Absatz 1 Buchst. b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zu einer Beihilfeintensität führt, die 100 v.H. der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Für den Bau oder die Modernisierung lokaler Infrastrukturen bestimmte Finanzierungen für Infrastrukturen, die auf lokaler Ebene einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und zur Modernisierung und Weiterentwicklung der industriellen Basis leisten, sind im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen für Infrastrukturen, die unter andere Abschnitte des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr.651/2014 (ausgenommen Abschnitt 1 -Regionalbeihilfen) fallen. Dieser Artikel gilt zudem weder für Flughafen- noch für Hafeninfrastrukturen.
Die Infrastruktur muss interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der für die Nutzung oder den Verkauf der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
Gewidmete Infrastruktur ist nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht freigestellt. Als beihilferechtliche Obergrenzen für das Bruttosubventionsäquivalent oder den maximalen Beihilfebetrag gelten:
Die Anmeldeschwelle für Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/ 2014 besteht gemäß Artikel 4 Nr. 1 Buchst. cc der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei einer Beihilfenhöhe von 10 Millionen Euro oder Gesamtkosten für dieselbe Infrastruktur von über 20 Millionen Euro.
Aufgrund der gemeinsamen Finanzierung der Vorhaben durch den Bund und das Land beziehen sich der maximale Beihilfebetrag sowie die Anmeldeschwelle unter Beachtung der Kumulierungsvorschriften in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf die Summe der insgesamt von allen Zuwendungsgebern für dasselbe Vorhaben gewährten öffentlichen Beihilfen.
Sofern die in hier genannten Äquivalente und Schwellen in dieser Richtlinie eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen dieser Richtlinie.
6. Besonderheiten zum Verfahren
Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfangende einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,
c) Standort des Vorhabens,
d) Kosten des Vorhabens,
e) Art der beantragten Beihilfe (z.B. Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss),
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.
Diese Bedingung gilt nicht für Risikofinanzierungsbeihilfen sowie für Beihilfen für Unternehmensneugründungen. Auf dieses Erfordernis kann bei Gewährung von Beihilfen nach den Artikeln 21, 22, 32, 33, 34, 44, 50, 51 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 verzichtet werden.
Der Zuwendungsempfangende ist darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 500.000 Euro weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfangenden und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges und weiterer relevanter Daten auf einer Website, die jedem zugänglich sein wird.
Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Richtliniengeber auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.