Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Lehrgangsfinanzierung in der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus
Erlass des MS vom 16.12.2022 – Az. 54-87231 (nicht im MBl. veröffentlicht)
Bezug: RdErl. des MS vom 02.04.2020 – Az. 54-87231 (nicht im MBl. veröffentlicht)
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen hängt im hohen Maße von der Qualifikation der Fachkräfte ab. Es besteht deshalb ein erhebliches Interesse, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Viele ausbildende Handwerksbetriebe verfügen jedoch oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung.
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union Zuwendungen für die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Handwerk nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VO (EU) 2021/1060), sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
c) des Programms 2021–2027 für den Europäischen Sozialfonds Plus Sachsen-Anhalt,
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127) in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO (VV–LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 21. Dezember 2017 (MBl. LSA 2018, S. 211) in der jeweils geltenden Fassung,
f) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBL. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 28. September 2022, MBl. LSA. S. 510),
g) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021–2027,
h) der von der Europäischen Kommission erlassenen Verordnungen hinsichtlich der Umsetzung der Europäischen Sozialfonds Plus in den jeweils geltenden Fassungen.
Die Förderung soll generell, trotz unterschiedlicher Strukturen der ausbildenden Handwerksbetriebe, eine landesweit einheitliche gute Ausbildungsqualität sichern.
Die Zuwendungen werden für Kurse gewährt, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Grundlage des betrieblichen Ausbildungsrahmenplans für den jeweiligen Ausbildungsberuf vermitteln, die Ausbildungsbetriebe aus strukturellen, organisatorischen oder zeitlichen Gründen nicht selbst vermitteln können oder die dazu dienen, die Ausbildung an die technische Entwicklung anzupassen. Mit den Zuwendungen sind die von den Trägern der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) festgesetzten Kurs- und lnternatsgebühren, die durch die Teilnahme der Auszubildenden an Kursen der ÜLU entstehen, herabzusetzen.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über den Antrag.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die vom zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt durch Einzelerlass nach Inhalt und Dauer anerkannten Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk.
Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) sowie Internatsunterbringungen mit Verpflegung in der Grundstufe.
Lehrgänge für Auszubildende in handwerklichen Ausbildungsberufen, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe) werden im Umfang von bis zu 17 Wochen in der Grundstufe innerhalb des ersten Ausbildungsjahres sowie bis zu 17 Wochen in der Fachstufe innerhalb des zweiten und dritten Ausbildungsjahres gefördert.
Nicht gefördert werden Lehrgänge, die im Rahmen anderer öffentlich finanzierter Maßnahmen (z.B. SGB Ill) gefördert werden.
Gefördert werden darüber hinaus Personalausgaben der Handwerkskammern für den Personaleinsatz zur Durchführung des ESF+-Teilnehmendenmonitorings.
3. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Handwerkskammern in Sachsen-Anhalt. Soweit die Handwerkskammern in Sachsen-Anhalt die überbetrieblichen Lehrgänge nicht selbst durchführen, können die Zuwendungsmittel an die externen Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge (Zweitzuwendungsempfangende) im Inland weitergeleitet werden.
Externe Veranstalter können sein:
- Handwerkskammern in anderen Bundesländern,
- Selbstverwaltungsorganisationen des Handwerks, wie Kreishandwerkerschaften, Innungen, Landesinnungsverbände,
- von den Handwerkskammern aufgrund von Vollversammlungsbeschlüssen anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebes muss sich in Sachsen-Anhalt befinden.
4.2 Ist der Ausbildungsbetrieb eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, eine Gewerkschaft oder eine kirchliche Einrichtung, werden Zuwendungen nicht gewährt.
4.3 Für die Förderung der ÜLU müssen die Auszubildenden im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Handwerkskammer (Lehrlingsrolle des Handwerks) eingetragen sein und in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
4.4 Die Lehrgänge der ÜLU müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von den Handwerkskammern anerkannten und beauftragten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Die Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation verfügen.
4.5 Die Zuwendung zur Herabsetzung der Lehrgangsgebühren oder -entgelte wird nur gewährt, wenn der oder die Auszubildende am gesamten Lehrgang teilgenommen hat. Bemessungsgrundlage ist die Lehrgangswoche, wobei jede Lehrgangswoche fünf Unterweisungstage umfasst. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. Ausgefallene Unterweisungstage sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit vermittelt wird.
Konkretisierende Regelungen zur Lehrgangsdurchführung können mit der Anerkennung von Lehrgängen zur Landesförderung getroffen werden.
4.6 Die Teilnahme an Grundstufenlehrgängen (1. Ausbildungsjahr) wird nur gefördert, wenn sie innerhalb der ersten 15 Monate des Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
4.7 In der Grundstufe kann zur Internatsunterbringung mit Verpflegung bei Wochenlehrgängen eine Zuwendung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen, die Unterbringung am Lehrgangsort notwendig war und vom Veranstalter veranlasst wurde und die Internatsunterbringung tatsächlich stattgefunden hat.
4.8 Der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule ist durch geeignete Kooperationen zwischen überbetrieblicher Ausbildungsstätte und Berufsschule zu entsprechen.
4.9 Für die Gewährung der Personalausgabenpauschale für die Durchführung des ESF+-Teilnehmendenmonitorings wird eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung der dafür eingesetzten Beschäftigten vorausgesetzt. Die Gewährung der monatlichen Personalausgabenpauschale setzt außerdem voraus, dass die anteilige Stelle während des gesamten Kalendermonats besetzt war. Für Kalendermonate, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt war, wird die Pauschale nicht gewährt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die nicht rückzahlbare Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Höhe, Umfang und Bemessungsgrundlage der Zuwendung
5.2.1 Die Höhe der Zuwendung zu den Lehrgangskosten wird durch Einzelerlass des zuständigen Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der vom Heinz-Piest-Institut bestätigten Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne als Pauschalbetrag festgesetzt und beträgt
- in der Grundstufe bis zu 2/3,
- in der Fachstufe bis zu 1/3
der vom Heinz-Piest-lnstitut für den jeweiligen Lehrgang festgestellten Lehrgangskosten je Teilnehmenden.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die Anzahl der Teilnehmenden an den anerkannten Lehrgängen/Kursen und die vom zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt durch Einzelerlass (Anerkennungsschreiben) festgesetzten Pauschalbeträge.
Für Auszubildende in handwerklichen Ausbildungsberufen, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft anzuwenden ist, beträgt die Zuwendung
- in der Grundstufe 100 Euro je Lehrgangswoche und Teilnehmenden,
- in der Fachstufe 50 Euro je Lehrgangswoche und Teilnehmenden.
5.2.2 Der Landeszuschuss zu den Unterbringungskosten in der Grundstufe beträgt je Teilnehmenden 60 Euro pro Lehrgangswoche mit mindestens drei Übernachtungen.
Für Auszubildende in den Berufen, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft anzuwenden ist, beträgt der Landeszuschuss zu den Unterbringungskosten in der Grundstufe 21 Euro pro Lehrgangswoche mit mindestens drei Übernachtungen.
5.2.3 Zweckgebunden für die Durchführung des ESF+-Teilnehmendenmonitorings nach Nummer 6.5 kann den Handwerkskammern eine monatliche Personalausgabenpauschale von 2.367 Euro gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für die monatliche Personalausgabenpauschale ist je Handwerkskammer eine Personalstelle in der Qualitätsstufe d) gemäß der Ziffern 4.2.1 und 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses bezogen auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 25 Stunden (0,625 VZÄ). Ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) entspricht 40 Wochenstunden.
Der Pauschalbetrag bildet das Arbeitgeberbruttoentgelt ab und beinhaltet einen Aufschlag von 21,5 v.H. zur Abgeltung des Arbeitgeberanteils für die gesetzlichen Sozialversicherungen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen.
Bemessungsgröße ist der Beschäftigungsmonat.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Prüfrechte der Rechnungshöfe und der Europäischen Union
Neben der Bewilligungsbehörde und deren Beauftragten sowie dem Landesrechnungshof sind auch das zuständige Ministerium, die für die Förderung im Rahmen des ESF Plus Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt eingerichteten Behörden und Stellen, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Diese Prüfungsrechte sind im Zuwendungsbescheid festzulegen.
6.2 Publizitätsvorschriften
Die Bewilligungsbehörde informiert die Handwerkskammern mit dem Zuwendungsbescheid über die geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission sowie des Landes zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen.
Die Handwerkskammern haben ihre projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen und die Ausbildungsbetriebe sowie die Auszubildenden über die Mitfinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds Plus zu unterrichten und dies entsprechend zu dokumentieren.
6.3 Subventionsvorschriften
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die Zuwendungsempfangenden sind bei der Antragstellung und bei der Bescheiderteilung auf die subventionserheblichen Tatsachen hinzuweisen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO).
Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29.7.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) hinzuweisen.
6.4 Aufbewahrungsfristen
Die Bewilligungsbehörde regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der VV zu § 44 LHO sowie der EU-rechtlichen und weiteren auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides die Aufbewahrungspflicht für die Original-Projektunterlagen beim Zuwendungsempfangenden sowie die Auflagen gegenüber dem Zuwendungsempfangenden für den Fall der begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht.
Die Aufbewahrungsfrist für Maßnahmen im Rahmen dieser Förderrichtlinie endet am 31.12.2035 Darüber hinausgehende Aufbewahrungsfristen, die sich aus steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder aus der Zweckbindungsfrist ergeben, sind weiterhin zu beachten.
6.5 Verfahren zur Erhebung der Teilnehmendendaten (ESF+-Teilnehmendenmonitoring)
Die Handwerkskammern sind verpflichtet, allen Teilnehmenden zusammen mit der Einladung zur Lehrgangsteilnahme die Formulare zum ESF+-Teilnehmendenmonitoring zu übergeben und auf deren Ausfüllung und Rücksendung durch die Teilnehmenden hinzuwirken.
Die notwendigen weitergehenden Regelungen zum ESF+-Teilnehmendenmonitoring treffen das zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt durch gesonderten Erlass sowie die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendungen und deren Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Aus der Gebührenrechnung, die der Ausbildungsbetrieb erhält, muss die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes- und Landeszuwendungen ersichtlich sein.
7.3 Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
7.4 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, Nebenstelle Dessau.
7.5 Grundlage für den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung sind die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden an den geplanten Lehrgängen sowie die vom zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt durch Einzelerlass festgesetzten Pauschalbeträge je Lehrgangsteilnahme.
7.6 Der zuständigen Handwerkskammer legen die anderen Veranstalter der ÜLU des Handwerks einen Antrag für das folgende Jahr bis zum 1. November eines jeden Jahres vor.
Die Handwerkskammer fasst diese Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen (Formular Antrag) und legt diesen als Excel-Datei in elektronischer Form (per E-Mail) und in einem Druckexemplar der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr vor.
Die Personalausgabenpauschale für die Durchführung des ESF+-Teilnehmendenmonitorings ist Gegenstand des jährlichen Zuwendungsantrages.
7.7 Der frühestmögliche Termin des im Antrag dargestellten Vorhabens ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Für Änderungsanträge gilt, soweit nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anträge bei der Bewilligungsbehörde ein abweichender Bescheid ergeht, die Genehmigung des Änderungsantrages als erteilt.
7.8 Die Zuwendungen werden der Handwerkskammer aufgrund ihres Gesamtantrages bewilligt. Der Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Haushaltsjahr. Teilbewilligungen sind möglich.
7.9 Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, leitet sie unter Beachtung von VV Nr. 12 zu § 44 LHO die Zuwendungen nach Nr. 5.2.1 und 5.2.2 an die anderen Veranstalter (gem. Ziffer 3) als weitere Zuwendungsempfänger weiter.
Die Weitergabe kann durch Zuwendungsbescheid oder Weiterleitungsvertrag erfolgen. Bescheide und Verträge zur Weitergabe der Zuwendung müssen dieselben allgemeinen Nebenbestimmungen und besonderen Bewilligungsbedingungen enthalten, wie der Zuwendungsbescheid an die Handwerkskammer.
Darin sind von den Handwerkskammern auch die notwendigen Regelungen zur Gewährleistung des ESF+-Teilnehmendenmonitorings gemäß Nr. 6.5 zu treffen.
7.10 Die Handwerkskammern fordern die Teilbeträge zum 1. Mai und 1. November jeden Jahres an. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt grundsätzlich in Teilbeträgen direkt an die Handwerks-kammern Sachsen-Anhalts. Mit der 1. Mittelanforderungen sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Abrechnungs- und Planungslisten die vorläufigen Ist-Daten des 1. Quartals und die aktualisierte Planung des 2. Quartals vorzulegen. Mit der 2. Mittelanforderung sind die vorläufigen Ist-Daten des 1. bis 3. Quartals und die aktualisierte Planung des 4. Quartals vorzulegen.
Die Auszahlung der Personalausgabenpauschale ist von den Handwerkskammern mit der zweiten Abschlagszahlung eines jeden ÜLU-Jahres (Abruftermin 1. November) abzurufen.
7.11. Verwendungsnachweise
7.11.1 Die Endabrechnung erfolgt für jede Bildungsstätte und Berufsgruppe getrennt. Für die Förderung der Lehrgangs- und Unterbringungskosten nach Nr. 5.2.1 und 5.2.2 ist für jede Bildungsstätte – aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen – ein zahlenmäßiger Nachweis (Formular Verwendungsnachweis) zu führen. Darin sind die Lehrgänge, die Teilnehmendenzahlen und die Übernachtungen sowie die jeweiligen Finanzierungsanteile entsprechend den zur Verfügung gestellten Formularen (Formular Verwendungsnachweis) in tabellarischer Form darzustellen. Mit dem Sachbericht ist für das durchgeführte Programm eine Aufstellung der Kurse vorzulegen.
7.11.2 Die weiteren Zuwendungsempfänger legen ihre Verwendungsnachweise je Bildungsstätte bis zum 30. April des dem Bewilligungszeitraum folgenden Haushaltsjahres der zuständigen Handwerkskammer vor. Diese prüft die Verwendungsnachweise und fügt sie ihren eigenen bei.
7.11.3 Der Gesamtverwendungsnachweis ist entsprechend den zur Verfügung gestellten Formularen (Formular Verwendungsnachweis) als Excel-Datei der Bewilligungsbehörde bis zum 30.Juni des dem Bewilligungszeitraum folgenden Haushaltsjahres einzureichen.
7.11.4 Lehrgangsbescheinigungen (Formular Lehrgangsbescheinigung) und andere Unterlagen zum durchgeführten Programm sind von der Handwerkskammer für den durch die Bewilligungsbehörde festgelegten und bekanntgegebenen Zeitraum aufzubewahren.
Die Handwerkskammer erklärt, dass die Teilnehmerbescheinigungen vorliegen und richtig in den Verwendungsnachweis übernommen wurden. Sie werden auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorgelegt.
7.11.5 Die Verwendung der Personalausgabenpauschale zur Durchführung des ESF-Teilnehmendenmonitorings (Förderung nach Nr. 5.2.3) ist nachzuweisen durch eine rechtsverbindliche Erklärung der Handwerkskammer, dass die geförderte Stelle besetzt war und dass der oder die geförderte Beschäftigte über die gemäß Nr. 4.9 vorausgesetzte Qualifikation oder Berufserfahrung verfügt. Der oder die geförderte Beschäftigte ist namentlich zu benennen. Zeiten, in denen die geförderte Stelle nicht besetzt war, sind anzugeben.
Arbeitsverträge, Nachweise der für die geförderte Tätigkeit erforderlichen Qualifikation (abgeschlossene berufliche Ausbildung oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung) und Nachweise der Gehaltszahlungen sind mit dem Gesamtverwendungsnachweis nicht einzureichen, müssen jedoch auf Anforderung der Bewilligungsbehörde oder bei Vor-Ort-Überprüfungen der Bewilligungsbehörde und den in Nr. 6.1 genannten Behörden vorgelegt werden. Die Aufbewahrungspflichten gemäß Nr. 6.4 bleiben davon unberührt.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am 19.12.2022 in Kraft und gelten für die ÜLU-Jahrgänge ab 2023.
Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien vom 1.4.2020 (nicht im MBl. LSA veröffentlicht) außer Kraft.