Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung und Entwicklung der musikalischen Übungsleitung in Ensembles der vokalen und instrumentalen Laienmusik im Land Sachsen-Anhalt (Übungsleiterrichtlinie Sachsen-Anhalt)
RdErl. der StK vom 23. Juni 2023 – 62-57300
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 510, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung und Entwicklung der musikalischen Übungsleitung in Ensembles der vokalen und instrumentalen Laienmusik im Land Sachsen-Anhalt. Sie dienen dem Ziel, die laienmusikalische Infrastruktur zu fördern.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Zuschüsse zu Honorarausgaben für eine mit der musikalischen Leitung beauftragte Person.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts. Ausnahmsweise können auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen Zuwendungen bewilligt werden. Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Personen dem Land verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften.
3.2 Zuwendungsempfänger im Bereich des vokalen Laienmusizierens können Chorgemeinschaften und Chöre (im Folgenden: Chöre) sein, die die unter Nummer 4.1 genannten Voraussetzungen erfüllen und eine mit der Chorleitung beauftragte Person beschäftigen, die eine unter Nummer 4.2 aufgeführte Qualifikation nachweisen kann.
3.3 Zuwendungsempfänger im Bereich des instrumentalen Laienmusizierens können Laienmusikvereinigungen und Ensembles (im Folgenden: Orchester) sein, die die unter Nummer 4.3 genannten Voraussetzungen erfüllen und eine mit der musikalischen Leitung beauftragte Person beschäftigen, die eine unter Nummer 4.4 aufgeführte Qualifikation nachweisen kann.
3.4 Ausgeschlossen von der Förderung sind Chöre und Orchester, deren Träger eine allgemeinbildende Schule, eine vom Land geförderte Musikschule oder eine andere vom Land geförderte Einrichtung oder eine kirchliche Einrichtung ist und die von einer an der Einrichtung hauptamtlich beschäftigten Person geleitet werden.
3.5 Ausgeschlossen von der Förderung sind Antragstellende, deren Vorhaben der Gewinnerzielung dient, oder gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden sollen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
4.1 Anforderungen an die Chöre
4.1.1 Die Chöre müssen regelmäßig eine Person, die eine der unter Nummer 4.2 aufgeführten Anforderungen erfüllt, mit der Leitung eines Chores beauftragen.
4.1.2 Gehören einer Chorgemeinschaft mehrere Chöre an, ist jeder Chor bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen förderungsfähig, sofern nachgewiesen wird, dass sich die einzelnen Chöre zu mindestens 80 v.H. aus Personen zusammensetzen, die nur einem Chor dieser Chorgemeinschaft angehören. Als Nachweis dienen von betreffenden Chören ausgefüllte Listen mit folgenden Angaben: Name, Vorname, Wohnort, Stimmlage.
4.2 Anforderungen an die mit der Chorleitung beauftragte Person
4.2.1 Die Abschlüsse folgender Lehrgangs- und Prüfungsordnungen erfüllen die Anforderungen:
a) erfolgreicher C2-Abschluss gemäß der Lehrgangs- und Prüfungsordnung des Landesausschusses Chor im Landesmusikrat Sachsen-Anhalt e.V. im Deutschen Musikrat (im Folgenden: Landesmusikrat) für die Chorleiterausbildung C;
b) erfolgreicher Abschluss eines „berufsbegleitenden Lehrganges der Stufe B für Chorleiter“ an der Bundesakademie für kulturelle Bildung Wolfenbüttel;
c) erfolgreicher Abschluss eines „berufsbegleitenden Lehrganges der Stufe B für Leitung von Kinderchören“ an der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung Trossingen;
d) erfolgreicher Abschluss eines vergleichbaren Lehrganges auf dem Gebiet der Chorleitung.
Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Kultur zuständigen Ministerium.
4.2.2 Die Abschlüsse folgender Hochschul- und Fachhochschulstudiengänge erfüllen die Anforderungen:
a) Musiklehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, sofern der Studiengang einen Abschluss im Fach Chorleitung beinhaltet;
b) Lehrkräfte an Musikschulen, freischaffende Musiklehrkräfte mit Abschluss Chorleitung;
c) Kirchenmusiker mit Abschluss im Fach Chorleitung.
In Ausnahmefällen können weitere Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden. Sie bedürfen einer besonderen detaillierten Begründung. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Kultur zuständigen Ministerium.
4.3 Anforderungen an Orchester
4.3.1 Die Orchester müssen regelmäßig eine Person, die eine der unter Nummer 4.4 aufgeführten Anforderungen erfüllt, mit der Leitung eines Orchesters beauftragen.
4.3.2 Gehören einer Musikvereinigung mehrere Ensembles an, ist jedes Ensemble bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen förderungsfähig, sofern nachgewiesen wird, dass sich die einzelnen Ensembles zu mindestens 80 v.H. aus Personen zusammensetzen, die nur einem Ensemble dieser Musikvereinigung angehören. Als Nachweis dienen von betreffenden Orchestern ausgefüllte Listen mit folgenden Angaben: Name, Vorname, Wohnort, Instrument.
4.4 Anforderungen an die mit der musikalischen Leitung beauftragte Person
4.4.1 Die Abschlüsse folgender Lehrgangs- und Prüfungsordnungen erfüllen die Anforderungen:
a) erfolgreicher C2-Abschluss gemäß der Lehrgangs- und Prüfungsordnung des Landesausschusses Orchester im Landesmusikrat für die Ensembleleiterausbildung C;
b) erfolgreicher C2- oder C3-Abschluss gemäß der Lehrgangs- und Prüfungsordnung der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V.;
c) erfolgreicher C2- oder C3-Abschluss gemäß der Lehrgangs- und Prüfungsordnung des Bundes Deutscher Zupfmusiker e.V.;
d) erfolgreicher C2- oder C3-Abschluss gemäß der Lehrgangs- und Prüfungsordnung des Deutschen Harmonika-Verbandes e.V.;
e) erfolgreicher Abschluss eines „berufsbegleitenden Lehrganges der Stufe B für Dirigenten und Ausbilder in der Laienmusik“ an der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung Trossingen;
f) erfolgreicher Abschluss eines vergleichbaren Lehrganges auf dem Fachgebiet der instrumentalen Ensembleleitung.
Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Kultur zuständigen Ministerium.
4.4.2 Die Abschlüsse folgender Hochschul- und Fachhochschulstudiengänge erfüllen die Anforderungen:
a) Musiklehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, sofern ein für den Instrumentalbereich relevantes Instrument studiert wurde und einen Abschluss im Fach instrumentale Ensembleleitung beinhaltet;
b) Lehrkräfte an Musikschulen, freischaffende Musiklehrkräfte mit Abschluss in einem für den Instrumentalbereich relevanten Instrument;
c) Kapellmeister;
d) Kirchenmusiker mit Abschluss im Fach instrumentale Ensembleleitung.
In Ausnahmefällen können weitere Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden. Sie bedürfen einer besonderen, detaillierten Begründung. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Kultur zuständigen Ministerium.
4.5 Voraussetzung für eine mehr als fünf Jahre fortgesetzte Förderung des Chores oder Ensembles ist, dass die mit der Leitung beauftragte Person in dieser Zeit an einer mindestens 7,5-stündigen Fortbildung
a) eines Fachverbandes, der Mitglied des Landesmusikrates oder des Deutschen Musikrates gemeinnützige Projektgesellschaft mbH ist,
b) einer Landesmusikakademie oder Bundesakademie, die Mitglied des „Verbandes der Bundes- und Landesmusikakademien in Deutschland“ ist,
teilnimmt. Die Fortbildung ist durch eine Bescheinigung oder anders schriftlich nachzuweisen, und hat Träger, Inhalt und Zeitumfang zu beinhalten. Der Nachweis muss spätestens mit dem fünften aufeinanderfolgenden Förderantrag eingereicht werden.
Als einer Fortbildung gleichwertig kann der zuständige Fachausschuss des Landesmusikrates anerkennen:
a) die Mitarbeit als Lehrkraft in der Übungsleitung eines Fachverbandes des Landesmusikrates,
b) eine ehrenamtliche musikpraktische Mitarbeit in der Führung eines Fachverbandes des Landesmusikrates,
c) eine hauptamtliche musikpädagogische Mitarbeit in einer Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung,
d) eine selbständige musikpädagogische Tätigkeit, wenn diese den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Der Chor oder das Ensemble stellt spätestens mit dem fünften aufeinanderfolgenden Förderantrag beim Landesmusikrat einen Antrag auf Anerkennung der Fortbildung durch die Vorlage entsprechender Dokumente.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Das Land beteiligt sich anteilig im Wege der Festbetragsfinanzierung bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Jahr und Zuwendungsempfänger an den zuwendungsfähigen Honorarausgaben für die in Nummer 3.2 oder 3.3 genannte Person pro Ensemble der vokalen und instrumentalen Laienmusik.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Chor muss aus mindestens zwölf aktiv singenden Personen oder die Stammbesetzung des Orchesters muss aus mindestens neun aktiv musizierenden Personen bestehen.
6.2 Der Chor und das Orchester müssen regelmäßig, mindestens 50 Zeitstunden pro Jahr, eigenständige Proben durchführen und sich am öffentlichen Musikleben aktiv und selbständig beteiligen. Ständchen und geselliges Singen, auch wenn sie öffentlichen Charakter haben, gelten nicht als aktive Beteiligung in diesem Sinne.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist der Landesmusikrat Sachsen-Anhalt e.V. im Deutschen Musikrat. Grundlage ist ein mit dem Land Sachsen-Anhalt geschlossener Beleihungsvertrag.
7.2 Förderanträge für das laufende Jahr sind jeweils bis zum 31. März bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.4 Unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen kann das für Kultur zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. lnkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.