Förderprogramm

Umsetzung des Landesaktionsplans „einfach machen“ – unser Weg in eine inklusive Gesellschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Frauenförderung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Sozialagentur Sachsen-Anhalt

Magedeburger Straße 38

06112 Halle (Saale)

Tel: 0345 68158000

Fax: 0345 68158003

Sozialagentur Sachsen-Anhalt

Weiterführende Links:
Richtlinie Landesaktionsplan

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte zur Inklusion anstoßen und so dazu beitragen, den Landesaktionsplan „einfach machen“ umzusetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Maßnahmen und Projekten im Rahmen des Landesaktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen im Land Sachsen-Anhalt.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Selbststärkung von Menschen mit Beeinträchtigungen: Gefördert werden vor allem ein- oder mehrtägige Kurse, Seminare, Schulungs- oder Bildungsmaßnahmen, die unter anderem Kenntnisse über die eigenen Rechte und über die Aufgaben von Frauenbeauftragten, Werkstatträten und Bewohnerbeiräten vermitteln.
  • Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen: Gefördert werden vor allem eintägige Fachveranstaltungen, Schulungsreihen, Fachpublikationen und Informationsmaterialien, die unter anderem Wissen über Barrierefreiheit vermitteln und die Sensibilität gegenüber den Stärken, Fähigkeiten und Belangen von Menschen mit Beeinträchtigungen erhöhen.
  • die Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt: Sie erhalten die Förderung zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlicher Angebote und Dienstleistungen, auch für Investitionen.
  • sonstige Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an allgemeinen Angeboten in allen Lebensbereichen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 50.000 je Vorhaben. Die Bagatellgrenze liegt für antragstellende Gebietskörperschaften bei EUR 5.000, für alle anderen Antragstellenden bei EUR 1.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Sozialagentur Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.

Als Landeseinrichtung sind Sie von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Vorhaben müssen einen inklusiven Ansatz verfolgen.
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Kursen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen-Anhalt haben und die Maßnahme muss mindestens 8 Personen (ohne Tagungspersonal) erreichen.
  • Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, Barrierefreiheit herzustellen und die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an allgemeinen Angeboten zu verbessern.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 15 Jahren für bauliche Maßnahmen und von 5 Jahren für alle anderen Vorhaben beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Landesaktionsplans Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen „einfach machen” – Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft

Erl. des MS vom 1.5.2019- 31-400
[geändert durch Erl. des MS vom 1.9.2021 –31-01000-2-7]

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Umsetzung des Landesaktionsplans nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.5.2021 (GVBI. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MB!. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 21.12.2017, MBI. LSA 2018, S. 211), in der jeweils geltenden Fassung,

c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383, geändert durch RdErl. des MF vom 25.6.2020, MBI. LSA S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, und

d) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2.7.2020 (ABI. L 215 vom 7.7 2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.

Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gemäß der Anlage. Sofern diese ergänzenden Regelungen eingehalten werden, gelten die gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen dieser Richtlinie.

1.2 Mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (BGBl. II 2008 S.1419) (im Folgenden: UN-Behindertenrechtskonvention) bekennt sich die Bundesrepublik Deutschland zu einer inklusiven Gesellschaft. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, selbstbestimmt und gleichberechtigt an allen Aspekten des politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens teilzunehmen. Dieses Recht ist zu gewährleisten, zu schützen und zu fördern.

Ziel des Landes Sachsen-Anhalt ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf Inklusion abzielen. Der Landesaktionsplan enthält umfassende Maßnahmen, die in den kommenden Jahren zu realisieren und weiterzuentwickeln sind. Dieser Prozess soll durch eine gezielte Förderung unterstützt werden.

Die Förderung dient der Umsetzung der im Landesaktionsplan definierten Maßnahmen zur Verwirklichung eines inklusiven Ansatzes in Abgrenzung zur Umsetzung rein integrativer Maßnahmen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Projekte zur Umsetzung der Ziele des Landesaktionsplans und zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen im Land Sachsen-Anhalt. Dafür können Zuwendungen für die in den Nummern 2.1 bis 2.4 genannten Maßnahmen gewährt werden. Zielgruppe der Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind Menschen mit Beeinträchtigungen. Zielgruppe der Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.4 sind Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen.

2.1 Maßnahmen der Selbststärkung von Menschen mit Beeinträchtigungen

Gefördert werden insbesondere ein- oder mehrtägige Maßnahmen wie Kurse, Seminare, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen zur

a) Vermittlung von Kenntnissen über die eigenen Rechte,

b) Vermittlung von Kenntnissen über die Aufgaben von Frauenbeauftragten, Werkstatträten und Bewohnerbeiräten,

c) Vermittlung von kommunikativen Kompetenzen zur gleichberechtigten Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts,

d) Stärkung der politischen Partizipation und des bürgerschaftlichen Engagements.

2.2 Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen

Gefördert werden insbesondere Maßnahmen wie eintägige Fachveranstaltungen, Schulungsreihen, Fachpublikationen und Informationsmaterialien zur

a) Vermittlung von Wissen über Barrierefreiheit,

b) Förderung der Sensibilität gegenüber den Stärken, Fähigkeiten und Belangen von Menschen mit Beeinträchtigungen,

c) Förderung von Kenntnissen zur universellen Gestaltung von Dienstleistungen und allgemeinen Angeboten der Teilhabe,

d) Stärkung der Einbeziehung von Sondersystemen (zum Beispiel teilstationäre Einrichtungen) in den Sozialraum,

e) Förderung der Beteiligung von Menschen mit Beeinträchtigungen an gesellschaftspolitigchen Entscheidungsprozessen.

2.3 Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlicher Angebote und Dienstleistungen, auch Investitionen.

2.4 Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an allgemeinen Angeboten in allen Lebensbereichen

Gefördert werden insbesondere Begegnungs- und Freizeitmaßnahmen wie Veranstaltungen, Begegnungstage, Kulturveranstaltungen, Tage der offenen Tür und Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit außerhalb des Förderbereichs von Nummer 2.3.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a) juristische Personen des öffentlichen Rechts,

b) juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.

Landeseinrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Verfolgung eines inklusiven Ansatzes.

Teilnehmerbezogene Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 sind förderfähig für Teilnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt. Eine teilnehmerbezogene Förderung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von acht Personen (ohne Tagungspersonal) erreicht wird.

Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, Barrierefreiheit herzustellen und die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an allgemeinen Angeboten zu verbessern.

Zuwendungsempfänger sind in der Regel die Eigentümer. 07.10.21

Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gegeben ist und die Zustimmung der Eigentümer zum Vorhaben und zum Förderantrag vorgelegt wird.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart:

Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung:

nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die Zuwendung beträgt bis zu 90 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und ist auf den Höchstbetrag von 50.000 Euro je Vorhaben begrenzt. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich aufgrund der Höhe der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ein Zuschussbetrag von weniger als 5.000 Euro bei Gebietskörperschaften, in allen anderen Fällen von weniger als 1.000 Euro ergibt.

Die Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen.

Eine Förderung über 90 v.H. oder über den Höchstbetrag hinaus ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn die Erfüllung des Zwecks im notwendigen Umfang nur bei Übernahme eines höheren Anteils der zuwendungsfähigen Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.

Bei der Bemessung eines Eigenanteils können unbare Eigenarbeitsleistungen unter den in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses genannten Voraussetzungen bei zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden. Höhe und Umfang der unbaren Eigenarbeitsleistungen sind sowohl bei der Antragstellung als auch im Verwendungsnachweis ausdrücklich nachzuweisen. Die Anerkennung der Eigenarbeitsleistungen darf nur auf den vom Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden.

5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind grundsätzlich die Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger erst durch das Projekt ausgelöst werden und die dem Zuwendungsempfänger ohne das Projekt nicht entstehen würden.

Insbesondere folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

a) die für die Durchführung der Maßnahmen notwendigen Sachausgaben (zum Beispiel Büromaterial, Ausstattung, Fachliteratur, Porto und Telefon, Miete) sowie Honorare,

b) Fahrtkosten, Ausgaben für die Verpflegung der Teilnehmer der Maßnahme sowie Ausgaben für die Verpflegung und Übernachtung der Teilnehmer bei mehrtägigen Maßnahmen (entsprechend dem Bundesreisekostengesetz),

c) Fremdleistungen, soweit diese für die Durchführung der Maßnahme als notwendig nachgewiesen werden.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind darüber hinaus Investitionen zuwendungsfähig, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen und notwendig und angemessen sind.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Anzuwendende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt.

6.3 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen.

Antragsformulare können über das Internet unter https://sozialagentur.sachsen-anhalt.de/downloads/richtlinie-Iandesaktionsplan/ abgerufen werden.

Die Anträge müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) die genaue Bezeichnung des Projektträgers,

b) eine Beschreibung des Projektes oder der Maßnahme,

c) eine Definition der konkreten Ziele und gegebenenfalls der inhaltlichen und methodischen Projektkriterien,

d) eine Begründung des Bedarfs für das zu fördernde Projekt oder die Maßnahme im Hinblick auf schon bestehende Angebote sowie

e) einen Kosten- und Finanzierungsplan.

Die Bewilligungsbehörde berichtet dem Ministerium quartalsweise über die eingereichten und beschiedenen Anträge.

6.4 Verwendungsnachweis

a) Die Verwendung der Zuwendungen ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

b) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt nach den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

c) Für Zuwendungen bis 50.000 Euro wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis besteht bei diesen Maßnahmen aus einem Sachbericht, der Aussagen zur Erreichung des Zuwendungszwecks enthält, und aus einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Zweckbindungsfristen

Die Zeit der Zweckbindung endet in der Regel, wenn seit dem Tag der Anschaffung oder Fertigstellung bei baulichen Maßnahmen fünfzehn Jahre, im Übrigen fünf Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin vorher der Zeitraum der zeitlichen Bindung ausgelaufen ist.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage

Anlage
(zu Nummer 1.1 Abs. 2)

Soweit die Förderung nach dieser Richtlinie als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in dieser Richtlinie benannten Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis spezifische) Festlegungen einzuhalten:

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinie an bis längstens zum 31.12.2023.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind;

b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet,

bb) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

e) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

Ist ein Unternehmen sowohl in den Bereichen des Absatzes 1 Buchst. a, b oder c als auch in einem oder mehreren Bereichen tätig oder übt andere Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 aus, so gilt die Verordnung (EU) Nr.1407/2013 für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

3. Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse”: die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;

b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses”: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses”: den Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

d) „ein einziges Unternehmen”: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unter-nehmen auszuüben;

dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

4. Förderhöchstbetrag

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise. aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, das heißt den Kalenderjahren.

Wenn der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde, darf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle Deminimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.

Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden.

5. Förderung als verlorener Zuschuss

Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.

6. Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

7. Besonderes Verfahren

Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt diese Stelle dem Unternehmen schriftlich die voraussichtlichen Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.

Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.

Die Bewilligungsbehörde gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in Deutschland in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Nummer 4 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet und sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind.

8. Dokumentationspflicht

Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Anlage zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Die Bewilligungsbehörde übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für die Notifizierung zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten wurde.

 

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