Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts nach § 45c SGB XI sowie der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Erl. des MS vom 1.8.2019 - 22-43606
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) vom 26.5.1994 (BGBI. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6.5.2019 (BGBI. I S. 646), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage
a) der Pflege-Betreuungs-Verordnung vom 13.2.2017 (GVBI. LSA S. 6) in der jeweils geltenden Fassung,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBI. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und
d) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Mit den Zuwendungen werden die Zwecke verfolgt,
a) pflegebedürftige Personen durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Hilfsangebote darin zu unterstützen, selbstbestimmt und teilhabeorientiert so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit und im vertrauten sozialen Umfeld leben zu können, um soziale Kontakte aufrecht erhalten und den Alltag so lange wie möglich selbstständig bewältigen zu können,
b) pflegende Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen beratend zu unterstützen und gezielt zu entlasten,
c) Maßnahmen zur Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur qualitätsorientiert umzusetzen sowie
d) den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfeorganisationen zu initiieren und zu fördern, sofern sich diese zum Ziel gesetzt haben, Pflegebedürftige sowie deren Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen zu unterstützen und zu entlasten.
1.3 Für die Förderung gemäß § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch stehen Landesmittel und Mittel aus dem Ausgleichsfonds der sozialen und privaten Pflegeversicherung zu gleichen Teilen zur Verfügung.
1.4 Für die Förderung gemäß § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch stehen Landesmittel und Mittel aus dem Ausgleichsfonds der sozialen und privaten Pflegeversicherung zur Verfügung. Dabei ergänzt der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung die Förderung durch das Land oder der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft und wird jeweils in Höhe von 75 v.H. des Zuschusses gewährt, der für die einzelne Fördermaßnahme insgesamt geleistet wird.
1.5 Der Zuschuss der sozialen und privaten Pflegeversicherung kann auch durch einen Zuschuss von der kommunalen Gebietskörperschaft für einzelne Fördermaßnahmen ergänzt werden. Im Einvernehmen mit allen Fördergebern können Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch in Form von Personal- und Sachmitteln eingebracht werden. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
1.6 Eine Förderung der Selbsthilfe ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20.12.1988 (BGBI. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6.5.2019 (BGBl. I S. 646), oder aus kommunalen Mitteln erfolgt.
1.7 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der Zweckbestimmung können Zuwendungen für die in den Nummern 2.1 bis 2.4 genannten Maßnahmen gewährt werden.
2.1 Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 3 der Pflege-Betreuungs-Verordnung
2.2 Auf- und Ausbau und Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen, sofern sie keine Gruppen im Sinne des § 10 Abs. 2 der Pflege-Betreuungs-Verordnung sind
2.3 Durchführung von Modellprojekten zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf
2.4 Auf- und Ausbau von
a) Selbsthilfegruppen im Sinne des § 10 Abs. 2 der Pflege-Betreuungs-Verordnung,
b) Selbsthilfekontaktstellen Pflege im Sinne des § 10 Abs. 4 der Pflege-Betreuungs-Verordnung oder
c) Selbsthilfeorganisationen im Sinne des § 10 Abs. 3 der Pflege-Betreuungs-Verordnung
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 3 der Pflege-Betreuungs-Verordnung mit einer Zielsetzung nach Nummer 1.2 Buchst. a bis c gründen und durchführen, sofern sie nicht unmittelbarer Bestandteil der Landesverwaltung sind,
b) Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen, die Angebote mit einer Zielsetzung nach Nummer 1.2 Buchst. a bis c gründen und durchführen, sofern sie keine Gruppen im Sinne des § 10 der Pflege-Betreuungs-Verordnung sind,
c) Vereine oder Verbände als Träger von Modellprojekten, die Maßnahmen mit einer Zielsetzung nach Nummer 1.2 Buchst. a bis c gründen und durchführen,
d) Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen Pflege, die Selbsthilfegruppen mit einer Zielsetzung nach Nummer 1.2 Buchst. d gründen oder in ihrer Tätigkeit begleiten; die Selbsthilfekontaktstellen Pflege können die Zuwendung an die von ihnen initiierten und betreuten Selbsthilfegruppen nach Nummer 2.4 Buchst. a weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Sachsen-Anhalt hat und die Projekte in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden.
4.2 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen in den Förderbereichen
4.2.1 Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach Nummer 2.1
a) Vorliegen einer Anerkennung durch die Bewilligungsbehörde entsprechend der Pflege-Betreuungs-Verordnung,
b) Angebote sollen vorrangig durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden und
c) Einhaltung der in § 4 Abs. 4 der Pflege-Betreuungs-Verordnung festgelegten Höhe der Stundensätze.
4.2.2 Förderung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen nach Nummer 2.2
a) Angebote sollen durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden und
b) Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes (Haftpflicht) für Schäden, die bei der Projektumsetzung verursacht werden.
4.2.3 Förderung von Modellprojekten nach Nummer 2.3
a) eine Ausrichtung des Projektes hat landesweit zu erfolgen und
b) ein Nachweis der beabsichtigten wissenschaftlichen Begleitung ist vorzulegen. Eine wissenschaftliche Begleitung hat die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards einzuhalten und Auskunft über das Erreichen der mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele zu geben und dabei den Praxisbezug in den Vordergrund zu stellen.
c) Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens im Vorfeld der Förderung, in dem 0 abhängig vom konkreten Modellvorhaben – weiter zu erfüllende Voraussetzungen festgelegt werden.
4.2.4 Förderung von Selbsthilfegruppen nach Nummer 2.4 Buchst. a
a) Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche und kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit in Sachsen-Anhalt gegenüber der für sie regional zuständigen Selbsthilfekontaktstelle nach.
b) Die Gruppengröße umfasst in der Regel mindestens fünf Mitglieder.
c) Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Gründung protokolliert.
d) Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regelmäßig öffentlich bekannt, zum Beispiel bei der örtlichen Selbsthilfekontaktstelle oder in der regionalen Presse.
e) Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mitglieder.
f) Die Selbsthilfegruppe arbeitet bereits seit mindestens sechs Monaten und trifft sich mindestens zweimal im Monat.
g) Die Selbsthilfegruppe besteht aus Gruppenleitung und Gruppenmitgliedern, die ehrenamtlich arbeiten.
h) Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfe gesondertes Konto und einen Verfügungsberechtigten.
i) Bei nicht verbandlich organisierten Selbsthilfegruppen ist ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bür-gerlichen Rechts oder als nicht eingetragener Verein eingerichtet wurde, vorzuhalten. Erhält die Gruppe kein eigenständiges Konto bei einer Bank, kann alternativ ein Unterkonto eines Girokontos oder ein Sparkonto akzeptiert werden. Der Kontoverfügungsberechtigte ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für den Zweck und die Arbeit der Gruppe verwendet werden. Er hat zudem sicherzustellen, dass die Gruppe in voller Höhe über die Mittel verfügen kann.
j) Bei verbandlich organisierten Selbsthilfegruppen sollte ein Unterkonto geführt werden.
4.2.5 Förderung von Selbsthilfekontaktstellen Pflege nach Nummer 2.4 Buchst. b
a) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege ist bereits als professionelle Beratungseinrichtung auf örtlicher oder regionaler Ebene tätig.
b) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege arbeitet als professionelle Beratungseinrichtung seit mindestens einem Jahr.
c) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege beschäftigt hauptamtliches Fachpersonal.
d) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege weist eine regelmäßige Erreichbarkeit mit Öffnungs- oder Sprechzeiten, eine eigene Internetseite und E-Mail-Adresse nach.
e) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege weist gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung eine Konzeption zur Zielsetzung und zu den wesentlichen Inhalten des Angebotes nach.
f) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege arbeitet in der Landesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfekontaktstellen mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. als koordinierende Stelle zusammen.
g) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege erfasst die örtlichen Selbsthilfegruppen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die geplanten Gruppengründungen sowie die Wünsche von Pflegebedürftigen und Angehörigen und macht diese in der Öffentlichkeit bekannt.
h) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege unterstützt Selbsthilfegruppen nach Nummer 2.4 bei der Gründung.
i) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege begleitet Selbsthilfegruppen nach Nummer 2.4 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen.
j) Die Selbsthilfekontaktstelle Pflege stellt für die örtlichen Selbsthilfegruppen Unterstützungsangebote zur Verfügung.
4.2.6 Förderung von Selbsthilfeorganisationen nach Nummer 2.4 Buchst. c
a) Die Selbsthilfeorganisation ist als eingetragener Verein oder als eingetragene Stiftung organisiert.
b) Die Selbsthilfeorganisation arbeitet seit mindestens einem Jahr.
c) Die Selbsthilfeorganisation erbringt den Nachweis der Gemeinnützigkeit.
d) Die Selbsthilfeorganisation beschäftigt ehrenamtliches und hauptamtliches Fachpersonal.
e) Die Selbsthilfeorganisation weist gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung eine Kon-zeption zur Zielsetzung und zu den wesentlichen Inhalten des Angebotes nach.
f) Die Selbsthilfeorganisation weist eine regelmäßige Erreichbarkeit mit Öffnungs- oder Sprechzeiten, einer eigene Internetseite und E-Mail-Adresse nach.
g) Die Selbsthilfeorganisation ist in der Regel durch mindestens vier Selbsthilfegruppen auf regionaler Landesebene beauftragt, deren Interessen wahrzunehmen.
h) Die Selbsthilfeorganisation weist Strukturen mit geregelter Verantwortlichkeit nach.
i) Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit der Träger eine Förderung nach Nummer 2.4 Buchst. b erhält.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart:
a) Anteilfinanzierung für Angebote zur Unterstützung im Alltag (Nummer 2.1), Modellprojekte (Nummer 2.3), Selbsthilfekontaktstellen Pflege (Nummer 2.4 Buchst. b) und Selbsthilfeorganisationen (Nummer 2.4 Buchst. c).
b) Festbetragsfinanzierung für Gruppen ehrenamtlich tätiger und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen (Nummer 2.2) und für Selbsthilfegruppen (Nummer 2.4 Buchst. a).
5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
5.4 Höhe und Bemessungsgrundlagen der Zuwendung nach Förderbereichen
5.4.1 Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach Nummer 2.1
Die Zuwendung des Landes wird in Form einer Anteilfinanzierung bis zu 45 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt und ist der Höhe nach wie folgt begrenzt:
a) im ersten und zweiten Förderjahr bis höchstens 10.000 Euro pro Kalenderjahr,
b) im dritten und vierten Förderjahr bis höchstens 8.000 Euro pro Kalenderjahr,
c) im fünften und sechsten Förderjahr bis höchstens 6.000 Euro pro Kalenderjahr.
Die Pflegekassen tragen einen Anteil von 45 v.H. Der Eigenanteil der Angebote zur Unterstützung im Alltag hat 10 v.H. zu betragen. Förderfähig sind notwendige projektbezogene Personal- und Sachausgaben sowie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden sind und die den Zuwendungszweck nach Nummer 1.2 erfüllen. Als jährliche Obergrenze für Aufwandsentschädigungen gilt für die individuelle ehrenamtliche Betreuung und Entlastung der in § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes festgelegte Betrag. Eine Ausreichung der Aufwandsentschädigung erfolgt in Verantwortung der Projekte. Es ist über eine angemessene Aufwandsentschädigung sicherzustellen, dass der notwendige Aufwand, insbesondere für einkommensschwache Menschen, keine Zugangshürde zur ehrenamtlichen Tätigkeit bildet. Die Zuwendung des Landes wird durch einen Zuschuss jeweils in gleicher Höhe durch Mittel des Ausgleichsfonds der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt.
5.4.2 Förderung von Gruppen ehrenamtlich tätiger und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen nach Nummer 2.2
Die Zuwendung des Landes wird in Form eines Festbetrages in Höhe von 50 v.H. bis zu einer Höhe von 1.000 Euro gewährt. Die Pflegekassen tragen einen Anteil von 50 v.H.
Förderfähig sind Aufwandsentschädigungen und projektbezogene Sachausgaben, insbesondere Ausgaben für Raummiete und Bürobedarf, für Öffentlichkeitsarbeit sowie für Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlich Tätigen, sowie Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz. Die Zuwendung des Landes wird durch einen Zuschuss jeweils in gleicher Höhe durch Mittel des Ausgleichsfonds der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt.
5.4.3 Förderung von Modellprojekten nach Nummer 2.3 Die Zuwendung des Landes wird in Form einer Anteilfinanzierung bis zu 45 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Pflegekassen tragen einen Anteil von 45 v.H. Der Eigenanteil der Modellprojekte hat 10 v.H. zu betragen.
Förderfähig sind die notwendigen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendung des Landes wird durch einen Zuschuss jeweils in gleicher Höhe durch Mittel des Ausgleichsfonds der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt.
5.4.4 Förderung von Selbsthilfegruppen nach Nummer 2.4 Buchst. a
Die Zuwendung des Landes wird in Form eines Festbetrages in Höhe von 25 v.H. bis zu einer Höhe von 500 Euro gewährt. Die Pflegekassen tragen einen Anteil von 75 v.H.
Förderfähig sind projektbezogene Sachausgaben, insbesondere Ausgaben für Raummiete und Bürobedarf, für Öffentlichkeitsarbeit sowie für Schulungen und Fortbildungen der Mitglieder. Die Zuwendung des Landes wird durch einen Zuschuss in Höhe von 75 v. H. durch Mittel aus dem Ausgleichsfonds der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt, der für die Fördermaßnahme insgesamt geleistet wird.
5.4.5 Förderung von Selbsthilfekontaktstellen Pflege nach Nummer 2.4 Buchst. b
Die Zuwendung des Landes wird in Form einer Anteilfinanzierung bis zu 22,5 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Pflegekassen tragen einen Anteil in Höhe von 67,5 v.H. Der Eigenanteil der Selbsthilfekontaktstellen hat 10 v.H. zu betragen. Die Höhe der Zuwendung des Landes ist für Selbsthilfekontaktstellen Pflege in Landkreisen und kreisfreien Städten auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
5.4.5.1 Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben, insbesondere Ausgaben für Raummiete, Bürobedarf, Öffentlichkeitsarbeit, Fahrtkosten und Weiterbildung.
5.4.5.2 Bei der Bemessung eines Eigenanteils können unbare Eigenarbeitsleistungen unter den in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses genannten Voraussetzungen bei zuwendungs-fähigen Ausgaben anerkannt werden. Höhe und Umfang der unbaren Eigenarbeitsleistungen sind sowohl bei der Antragstellung als auch im Verwendungsnachweis ausdrücklich nachzuweisen. Die Anerkennung der Eigenarbeitsleistungen darf nur auf den vom Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anerkennung. Die Zuwendung des Landes wird durch einen Zuschuss in Höhe von 75 v.H. durch Mittel aus dem Ausgleichsfonds der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt, der für die Fördermaßnahme insgesamt geleistet wird.
5.4.6 Förderung von Selbsthilfeorganisationen nach Nummer 2.4 Buchst. c
Die Zuwendung des Landes wird in Form einer Anteilfinanzierung von 22,5 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Pflegekassen tragen einen Anteil in Höhe von 67,5 v.H. Der Eigenanteil der Selbsthilfeorganisation hat 10 v.H. zu betragen. Die Höhe der Zuwendung des Landes ist auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
5.4.6.1 Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben, insbesondere Ausgaben für Raummiete, Bürobedarf Öffentlichkeitsarbeit, Fahrtkosten und Weiterbildung.
5.4.6.2 Bei der Bemessung eines Eigenanteils können unbare Eigenarbeitsleistungen unter den in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses genannten Voraussetzungen bei zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden. Höhe und Umfang der unbaren Eigenarbeitsleistungen sind sowohl bei der Antragstellung als auch im Verwendungsnachweis ausdrücklich nachzuweisen. Die Anerkennung der Eigenarbeitsleistungen darf nur auf den vom Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anerkennung. Die Zuwendung des Landes wird durch einen Zuschuss in Höhe von 75 v.H. durch Mittel aus dem Ausgleichsfonds der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt, der für die Fördermaßnahme insgesamt geleistet wird.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, gegebenenfalls die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist das im Einzelfall hergestellte Einvernehmen durch die Bewilligungsbehörde mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Dabei dürfen die Zuwendungen nicht den Betrag überschreiten, der sich für die Zuschüsse aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung gemäß § 45c Abs. 2 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Das Verfahren der Auszahlung der Mittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung durch das Bundesversicherungsamt richtet sich nach der Vereinbarung nach § 45c Abs. 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die Fördermittel werden jeweils für ein Jahr bewilligt.
6.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Sozialagentur SachsenAnhalt.
6.4 Antragsverfahren
6.4.1 Die Fördermittel werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Ein gesonderter Antrag an die Pflegekassen ist dabei nicht erforderlich.
6.4.2 Anträge für das Folgejahr sind bis zum 15.12. an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Bewilligungsbehörde kann die Antragsfrist verlängern.
6.4.3 Den Anträgen sind neben dem Nachweis nach Nummer 4 und einem standardisierten Finanzierungsplan insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
a) Anträgen nach Nummer 2.1: ein aussagekräftiges Konzept, das erkennen lässt, dass der in Nummer 1.2 festgelegte Zuwendungszweck erreicht wird,
b) Anträgen nach Nummer 2.2: eine einfache Jahresplanung,
c) Anträgen nach Nummer 2.3: eine detaillierte Beschreibung des neuen Versorgungskonzeptes und Darstellung der damit beabsichtigten strukturellen Weiterentwicklung für das Land Sachsen-Anhalt, eine Darstellung und Heraushebung des innovativen Charakters sowie eine Aussage über die Dauer und die beabsichtigte Durchführung,
d) Anträgen nach Nummer 2.4 Buchst. a: eine einfache Jahresplanung,
e) Anträgen nach Nummer 2.4 Buchst. b und c: ein aussagekräftiges Konzept, das erkennen lässt, dass der in Nummer 1.2 festgelegte Zuwendungszweck erreicht wird.
6.4.4 Selbsthilfegruppen nach Nummer 2.4 Buchst. a richten ihre Anträge auf Förderung mit der rechtsverbindlichen Unterschrift von zwei Mitgliedern bis zum 15.11. des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres an die jeweils örtlich zuständige Selbsthilfekontaktstelle.
6.4.5 Die jeweils zuständige Selbsthilfekontaktstelle prüft die Anträge nach Nummer 6.4.4 vor, insbesondere auf Vollständigkeit und Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen, und leitet diese bis 15.12. des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres an die Bewilligungsbehörde weiter.
6.5 Weiterleitung an Selbsthilfegruppen
Die Weiterleitung der Zuwendung einschließlich der Auszahlung an Selbsthilfegruppen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks hat durch die Selbsthilfekontaktstellen unter Beachtung der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen, so weit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden.
6.6 Verwendungsnachweis
6.6.1 Die Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31.3. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
6.6.2 Der Verwendungsnachweis für Maßnahmen nach Nummer 2.3 besteht aus einem Sachbericht, der Aussagen zur Erreichung des Zuwendungszwecks enthält, und einem zahlenmäßigen Nachweis unter Vorlage von Belegen.
6.6.3 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis besteht bei diesen Maßnahmen aus einem Sachbericht, der Aussagen zur Erreichung des Zuwendungszwecks enthält, und aus einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen. Die Zuordnung der Zahlungen zu den Angaben im zahlenmäßigen Nachweis muss eindeutig sein. Die Belegvorlage steht unter dem Vorbehalt der Abforderung durch die Bewilligungsbehörde.
6.6.4 Leiten Selbsthilfekontaktställen die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Selbsthilfegruppen weiter, enthält der Gesamtverwendungsnachweis der Selbsthilfekontaktstellen zusätzlich die Prüfungsvermerke zu den Verwendungsnachweisen der Selbsthilfegruppen. 6.6.5 Die Selbsthilfegruppen weisen die zweckgerechte Verwendung der Zuwendung bis zum 28.2. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der jeweils örtlich zuständigen Selbsthilfekontaktstelle nach. Der Verwendungsnachweis ist von zwei Mitgliedern einer Selbsthilfegruppe zu unterzeichnen. Die zuständige Selbsthilfekontaktstelle prüft die zweckgerechte Verwendung und erstellt den Gesamtverwendungsnachweis.
7. Elektronische Verfahren
7.1 Die Bewilligungsbehörde kann die Verfahren unter Einhaltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch elektronisch abwickeln.
7.2 Soweit die Bewilligungsbehörde zustimmt, können Zuwendungsempfänger Unterlagen auch in elektronischer Form auf allgemein anerkannten Datenträgern einreichen.
Rechnungen und andere Belege, die ausschließlich in elektronischer Form übersandt wurden (originär digitale Belege) gelten dabei als Originalbelege, deren lesbar gemachte Reproduktionen als Nachweis anerkannt werden können.
Bei elektronisch übersandten Dokumenten sowie bei der Übersendung der Reproduktion von originär digitalen Belegen hat der Zuwendungsempfänger jederzeit den Nachweis der Übereinstimmung mit den Originalen zu gewährleisten.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.