Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und der Erhaltung der Wälder (Richtlinie Waldumweltmaßnahmen)
RdErl. des MWL vom 30. November 2022 – 52-64036
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211),
b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23),
c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1033 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34),
d) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1, L 259 vom 6.10.2015, S. 40), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5),
e) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7. 2014, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12),
f) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, L 14 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12),
g) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, L 130 vom 19.5.2016, S. 9, L 327 vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),
h) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6),
i) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15),
j) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2046 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55),
k) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in Sachsen-Anhalt 2014–2022 (EPLR) (https://europa.sachsen-anhalt.de/esi-fonds-in-sachsen-anhalt/ueber-dieeuropaeischen-struktur- und-investitionsfonds/eler/eplr/),
l) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, L 59 vom 8.3.1996, S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193),
m) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115),
n) des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
o) des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 946),
p) des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346),
q) des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436),
r) der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. LSA S. 82),
s) des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082),
t) des Subventionsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 724).
1.2 Ziele der Maßnahmen sind die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung der natürlichen Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Wald (Biodiversität). Durch die Zuwendung von finanziellen Mitteln soll ein Anreiz geschaffen werden, den sich zum Teil verschlechternden Lebensraumbedingungen Einhalt zu gebieten und Maßnahmen zu fördern, die eine Sicherung der notwendigen Qualität der Lebensräume der Arten gewährleistet.
Zudem ist es notwendig, aktiv dem Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten durch die Schaffung artengerechter Waldstrukturen entgegenzuwirken (Wasser-, Klima- und Umweltschutz).
Diese Ziele können nur erreicht werden, indem mit Waldeigentümern Vereinbarungen zu Umweltmaßnahmen geschlossen werden und ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.
Damit kommt das Land Sachsen-Anhalt den internationalen Verpflichtungen beim Aufbau des Schutzgebietssystems Natura 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG nach.
Die geförderten Maßnahmen gehen über die in § 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt genannten Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes hinaus.
Verpflichtungen, die bereits in naturschutzrechtlich gesicherten Schutzkategorien bestehen, werden nicht gefördert.
1.3 Die Zuwendungen werden finanziert aus Mitteln der Europäischen Union (EU). Im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) werden Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährt.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität in Waldgebieten des Schutzgebietssystems „Natura 2000“ und Waldflächen mit besonderem Naturschutzwert.
Gebiete mit besonderem Naturschutzwert sind:
a) Flächen, die gemäß Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 bis 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt einem Flächenschutz unterliegen,
b) Flächen, die Lebensräume besonders geschützter Arten und streng geschützter Arten nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen, und
c) weitere Flächen, deren besonderer naturschutzfachlicher Wert im Einzelnen zu begründen ist.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
2.1 Biotopbäume
Gefördert wird bei Biotopbäumen der lebenslange Nutzungsverzicht. Vorrangig sollen Biotopbäume gefördert werden, die in einem Flora-Fauna-Habitat-Waldlebensraum stehen. Sind auf einer Fläche mit einem Waldlebensraum nicht genügend geeignete Biotopbäume vorhanden, können stattdessen auch Bäume gefördert werden, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Fläche des Waldlebensraums stehen.
Der Nutzungsverzicht erstreckt sich auch auf herabgefallene Teile des Biotopbaums.
Möglich ist auch die Förderung von Gruppen von Biotopbäumen (Altholzinseln).
2.2 Totholz
Gefördert wird das Belassen von abgestorbenen stehenden oder liegenden ganzen Bäumen oder Baumteilen bis zum vollständigen Zerfall. Vorrangig soll Totholz aus ganzen Bäumen gefördert werden.
2.3 Erhaltung von Altholzbeständen durch Verzicht auf Nutzungsmaßnahmen
Gefördert wird der vollständige Verzicht auf Holznutzung in Altbeständen der Flora-Fauna-Habitat-Waldlebensraumtypen.
2.4 Pflege in Waldlebensräumen
Gefördert wird die Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze im Rahmen der Waldpflege.
2.5 Biotopverbessernde Maßnahmen
Gefördert wird
a) die Auflichtung von Waldbeständen zur Förderung von Arten der Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sowie von stark gefährdeten, lebensraumtypischen Arten,
b) das Mähen und Freistellen von im Wald liegenden Offenland-Lebensraumtypen sowie von Strukturen wie Kleingewässern, Felsbildungen und anderen, die wichtige Habitate für Arten der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sowie von stark gefährdeten, lebensraumtypischen Arten darstellen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
a) natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen,
b) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 v.H. in deren Händen befindet. Ebenso ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum.
Der Ausschluss von der Förderung gilt ebenso für
a) Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sowie
c) Unternehmen in der Insolvenz.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähige Maßnahmen müssen auf forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen in Sachsen-Anhalt, die als Natura 2000-Gebiet nach der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 ausgewiesen sind, oder auf Waldflächen mit besonderem Naturschutzwert durchgeführt werden.
Forstbetriebe ab 30 Hektar Forstbetriebsfläche müssen die für die Förderung maßgeblichen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan, Forsteinrichtungswerk oder Forstbetriebsgutachten vorlegen.
Anträge, die Zahlungen unter 500 Euro je Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beinhalten, werden nicht berücksichtigt.
Für die beantragte Maßnahme ist das Eigentum an der Fläche oder die Mitgliedschaft des Besitzers im antragstellenden forstwirtschaftlichen Zusammenschluss nachzuweisen. Bei Pachtflächen ist die Einwilligung des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme nachzuweisen.
Das Vorhaben darf keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt oder aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Verpflichtung sein.
Das Vorhaben darf nicht anderweitig mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Biotopbäume)
Die Biotopbäume gehören zu den lebensraumtypischen Baumarten des jeweiligen Waldlebensraums, ausgeschlossen sind Birken-, Weiden- und Pappelarten außer der Schwarzpappel und der lebensraumtypischen Baumarten im Lebensraumtyp 91EO – Weichholzaue gemäß Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Wald (https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/natura-2000/kartierung- und -bewertung).
Sie haben einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 40 Zentimeter und sind einzeln oder gruppenweise so in einem Waldgebiet verteilt, dass ihre ökologischen Funktionen auf der gesamten Lebensraumfläche wirken.
Biotopbäume sollen durch ihr Alter oder ihre Eigenart als Lebensraum besonders geeignet sein (zum Beispiel Faulstellen, abgebrochene Kronen, Frostrisse, Pilzkonsolen, seltene Baumarten).
Von der Förderung ausgeschlossen sind Biotopbäume, die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Höhlenbäume erkennbar sind.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es infolge des Nutzungsverzichts zu Waldschutz- oder Verkehrssicherungsproblemen kommen kann. Der Abstand zu öffentlichen Straßen und Verkehrsanlagen muss mindestens 30 Meter betragen.
Geförderte Biotopbäume oder Teile von diesen dürfen nicht gefällt oder entnommen werden. Sie müssen mit geografischen Koordinaten eingemessen und gekennzeichnet sein.
Mit der Antragstellung ist eine Erklärung des Eigentümers vorzulegen, dass dieser mit einer dauerhaften rechtlichen Sicherung des Biotopbaums ohne weiteren finanziellen Ausgleich einverstanden ist.
Der Nutzungsverzicht bis zum vollständigen Zerfall des Baumes nach dessen Absterben wird für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag der abschließenden Festsetzung der Zuwendung, kontrolliert.
4.2.2 Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Totholz)
Totholz aus ganzen Bäumen (stehend oder liegend) soll einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 40 Zentimetern, bei Weichlaubholz 30 Zentimeter aufweisen. Liegendes Totholz nach Nutzungsmaßnahmen (Baumteile) soll am stärkeren Ende einen Mindestdurchmesser von 30 Zentimeter bei Weichlaubholz und 50 Zentimeter bei allen anderen Baumarten bei einer Mindestlänge von 3 Metern aufweisen. Es muss mit geografischen Koordinaten eingemessen und gekennzeichnet sein.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es infolge der Totholzbelassung zu Waldschutz- oder Verkehrssicherungsproblemen kommen kann. Der Abstand zu öffentlichen Straßen und Verkehrsanlagen muss mindestens 30 Meter betragen. Nicht förderfähig ist Totholz, das durch das Absterben von nach Nummer 2.1 geförderten Biotopbäumen entsteht.
Die Verpflichtung gilt bis zum vollständigen Zerfall im Lebensraum und ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag der abschließenden Festsetzung der Zuwendung, zu kontrollieren.
4.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Altbestände)
Voraussetzung für die Förderung ist ein vollständiger Verzicht auf Holznutzung in einem Zeitraum von zehn Jahren auf der geförderten Fläche. Der Bestand muss einen mittleren Brusthöhendurchmesser des Hauptbestandes von größer oder gleich 50 Zentimeter und einen Bestockungsgrad von wenigstens 0,4 aufweisen.
Eine Förderung wird nur in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten gewährt, in denen der Anteil von Altbeständen in Waldlebensräumen unter 30 v.H. beträgt.
Der Nutzungsverzicht erstreckt sich auch auf Bäume oder Baumteile, die innerhalb der Zweckbindungsfrist absterben. Für solche Bäume soll der Zuwendungsempfänger eine Förderung nach Nummer 2.2 erhalten. Eine gleichzeitige Förderung von Biotopbäumen in der Altholzfläche ist zulässig. Ausgewiesene und geförderte Biotopbäume sind vom ermittelten und für die Förderhöhe maßgeblichen Bestockungsgrad in Abzug zu bringen.
Werden innerhalb der Zweckbindungsfrist wesentliche Teile des Altbestands durch Naturereignisse zerstört, kann die Zweckbindungsfrist verkürzt werden.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es infolge der Maßnahme zu Waldschutz- oder Verkehrssicherungsproblemen kommen kann. Der Abstand zu öffentlichen Straßen und Verkehrsanlagen muss mindestens 30 Meter betragen.
Dient der flächige Nutzungsverzicht in erster Linie dem Schutz seltener Arten, die nicht von der Reifephase des Bestands abhängig sind, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn der mittlere Brusthöhendurchmesser des Hauptbestands unter 50 Zentimeter liegt. In diesen Fällen ist eine Bestätigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorzulegen.
Die zeitliche Bindung (Zweckbindungsfrist) im Sinne von Nummer 4.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) beträgt für Altbestände zehn Jahre, wenn diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.
4.2.4 Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.4
Die Förderung der Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze erfolgt nur in Beständen mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser des Hauptbestandes von bis zu 20 Zentimeter unter der Voraussetzung, dass nach der Maßnahme der Anteil nicht lebensraumtypischer Gehölze unter den für einen günstigen Erhaltungszustand festgesetzten Schwellenwert der Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Wald, liegt.
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Datum, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde.
4.2.5 Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.5
Maßnahmen nach Nummer 2.5 sind nur förderfähig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde die Notwendigkeit der Maßnahme in Art und Umfang bestätigt.
Maßnahmen nach Nummer 2.5 Buchst. a sind nur förderfähig, wenn die Eingriffsstärke über das normale Maß eines Durchforstungseingriffs hinausgeht.
Die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach Nummer 2.5 Buchst. a beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Datum, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Förderung wird als Pauschalsätze (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Höhe der Zuwendung
5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt als Einmalzahlung
a) 300 Euro je Baum für Eichenarten und Elsbeere,
b) 200 Euro je Baum für alle anderen Baumarten.
5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 beträgt als Einmalzahlung
a) 100 Euro je Baum für ganze Bäume Weichlaubholz,
b) 160 Euro je Baum für ganze Bäume anderer Baumarten,
c) 30 Euro je Festmeter bei Baumteilen.
5.4.3 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.3 beträgt als Einmalzahlung für Bestände nachfolgenden Kriterien je Hektar und Jahr:
Baumart | Bestockungsgrad | Betrag in Euro |
---|
Eiche | > 0,9 | 350 |
Buche | > 0,9 | 300 |
Eiche, Buche | > 0,7 bis 0,9 | 250 |
Eiche, Buche | > 0,5 bis 0,7 | 200 |
Eiche, Buche | ≤ 0,5 | 150. |
5.4.4 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.4 beträgt als Einmalzahlung 500 Euro je Hektar.
5.4.5 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.5 beträgt als Einmalzahlung
a) Buchstabe a: 15 Euro je Festmeter eingeschlagenen Derbholzes (Holzmasse ab 7 Zentimeter Durchmesser einschließlich Rinde),
b) Buchstabe b:
aa) 250 Euro je Hektar und Mähgang bei Maschinenmahd,
bb) 700 Euro je Hektar und Mähgang bei Handmahd.
5.4.6 Es gelten folgende Einschränkungen:
a) zu Nummer 5.4.4: eine Förderung auf derselben Fläche ist einmal innerhalb der Zweckbindungsfrist möglich,
b) zu Nummer 5.4.5 Buchst. a: gefördert wird die Holzmenge, welche über das normale Maß eines Durchforstungseingriffs hinausgeht und eine Förderung ist innerhalb der Zweckbindungsfrist bis zu einer Gesamthöhe von 600 Euro je Hektar möglich,
c) zu Nummer 5.4.5 Buchst. b: die Förderung der Handmahd ist auf einmal je Antragsjahr begrenzt.
5.4.7 Hinsichtlich der Höhe der Fördersätze und ihrer Berechnungsgrundlagen wird auf das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum verwiesen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
6.2 Nach Nummer 2.1 werden höchstens fünf Biotopbäume je Hektar eines Waldbesitzers gefördert. Nach Nummer 2.2 werden höchstens drei ganze Totholzbäume (stehend oder liegend) oder, sofern keine ganzen Totholzbäume vorhanden sind, bis zu 10 Festmeter liegendes Totholz nach Nutzungsmaßnahmen (Baumteile) je Hektar eines Waldbesitzers gefördert. Die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind auf einer Fläche kumulierbar.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb der Zweckbindungsfrist
a) die mit geografischen Koordinaten eingemessenen Biotopbäume, Totholz und Außengrenzen von Altholzbeständen dauerhaft zu kennzeichnen und kartographisch darzustellen, die Unterlagen zeitnah zu führen und zu Kontrollzwecken bereitzuhalten,
b) der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Auszahlung oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind; insbesondere den Besitzwechsel und den Verlust von Biotopbäumen oder Totholz sowie Naturereignisse, die auf die Zuwendungstatbestände Einfluss genommen haben.
6.4 Während des Zuwendungszeitraums müssen auf den geförderten Flächen die einschlägigen verpflichtenden Grundanforderungen gemäß Titel VI Kap. I in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, soweit sie die Anforderungen der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 2 (Vogelschutz), GAB 3 (Fauna-Flora-Habitat) und GAB 10 (Pflanzenschutz) betreffen, eingehalten werden.
6.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit nicht aufgrund dieser Richtlinie im Zuwendungsbescheid abweichende Regelungen getroffen werden.
6.6 Gehen innerhalb der Zweckbindungsfrist Flächen oder Objekte, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über, muss der Zuwendungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger die für diese Flächen oder Objekte erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der übernehmenden Person nicht eingehalten werden.
Die Übergabe und Übernahme von Verpflichtungen ist vor dem Wirksamwerden des Übergangs der betreffenden Flächen oder Objekte schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
6.7 Konnte ein Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so endet die Verpflichtung. Auf die Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen wird verzichtet. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, nachdem der Zuwendungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger hiervon Kenntnis erlangt hat (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014).
6.8 Die Europäische Kommission, der Bund, deren Rechnungshöfe und das für Forsten zuständige Ministerium sowie der Rechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt sind berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendungen jederzeit zu prüfen oder durch Beauftrage prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den Betriebsflächen zu gewähren.
6.9 Der Zuwendungsempfänger hat die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 durchzuführen. Hierzu sind Form und Inhalt der Information von der Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger gemäß dem Leitfaden für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER in Sachsen-Anhalt 2014–2022 (2025) (https://europa.sachsen-anhalt.de/esifonds-in-sachsen-anhalt/informationen-fuer-antragstellerbeguenstigte/informationskommunikationspflichten) vorzugeben.
6.10 Die Beihilfe für Projekte außerhalb des Bereiches des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und für Forstprojekte kann erst dann gewährt werden, wenn sie von der EU-Kommission genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt. Die Gewährung einer Beihilfe als De-minimis Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bleibt davon unberührt.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Verwaltungsbestimmungen
7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.1.2 Für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen auf der angegebenen Fläche und bei Nichteinhaltung anderer Förderkriterien, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
7.1.3 Für die Annahme der Anträge ist die Bewilligungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsbehörde für die Gewährung der Zuwendung ist das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
7.2 Antragsunterlagen
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung eines landeseinheitlichen Vordrucks gewährt. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und im Internet unter https://mwl.sachsen-anhalt.de/ eingestellt.
7.3 Antragstermin
Der Antrag auf Bewilligung der Zuwendung ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.4 Bewilligung, Auszahlung und Nachweis der Verwendung
Über die Anträge wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid. Die Auszahlung erfolgt nach Einreichen des Zahlungsantrags. Der Zahlungsantrag für die Zuwendung ist spätestens bis zum 15. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Unterlagen zur Einhaltung der Verpflichtungen sind entsprechend den im Bescheid festgelegten Terminen einzureichen.
7.5 Subventionserhebliche Tatsachen
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Subventionsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören insbesondere die Angaben im Antrag und im Verwendungsnachweis, einschließlich der dazugehörigen Anlagen sowie die Sachverhalte, die eine Mitteilungspflicht nach Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung begründen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.