Förderprogramm

Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen (Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG betrieblicher Zugang)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG (betrieblicher Zugang) IB-Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung einschließlich ausbildungsbegleitender Zusatzqualifikationen für Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen.

Gefördert werden

  • die Teilnahme an externen Weiterbildungsmaßnahmen, vor allem in Form von Seminaren, Lehrgängen, berufsbegleitenden Studienangeboten und wissenschaftlichen Weiterbildungen,
  • die Durchführung betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen durch unternehmensexterne Dozentinnen und Dozenten, insbesondere die Durchführung von Inhouse-Seminaren und -Lehrgängen (Honorarausgaben),
  • unabhängig von Weiterbildungsinhalten eigenständig angebotene Einzel- und Gruppencoachings und Supervisionen in einem Umfang von insgesamt höchstens 15 Zeitstunden je Beschäftigte und Beschäftigten oder Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr,
  • Fernlehrgänge, die auf der Grundlage des Fernunterrichtsschutzgesetzes von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen Weiterbildungsmaßnahmen, die auf Formen und Methoden des selbstgesteuerten Lernens zurückgreifen oder Weiterbildungsmaßnahmen in Form von E-Learning, Blended Learning, Online-Formaten oder sonstigen Webinar ähnlichen Formaten.

Die Weiterbildungen können als berufsbegleitende Weiterbildungen sowohl in Teilzeit als auch als Vollzeitmaßnahmen durchgeführt werden.

Sie erhalten die Förderung besonders für Weiterbildungsmaßnahmen

  • mit Bezug zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit sowie zur Gestaltung ökologischer und digitaler Transformationsprozesse im Unternehmen,
  • zu Themen der Personal- und Organisationsentwicklung, der Gestaltung digitaler Transformationsprozesse, zur Gestaltung fairer und nachhaltiger Arbeitsbedingungen in den Unternehmen sowie zur Entwicklung und Umsetzung einer zukunftsgerechten und mitarbeiterorientierten Personalpolitik,
  • zur Erhöhung der Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit von geringqualifizierten, älteren oder atypisch Beschäftigten, von Menschen mit Behinderungen sowie von Beschäftigten mit Migrationshintergrund.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigte 60 Prozent,
  • für Unternehmen bis einschließlich 249 Beschäftigte 50 Prozent und
  • für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten 40 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 100.000 je betriebliches Weiterbildungsvorhaben.

Abhängig von Antragstellerin oder Antragsteller und Teilnehmenden kann sich der Zuschuss um 10 Prozent beziehungsweise 20 Prozent erhöhen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mehr als EUR 1.000 betragen, bei Vorhaben von Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten mehr als EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, Selbstständige und freiberuflich Tätige sowie Einrichtungen, juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt.

Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten werden nur bei der Weiterbildung von Arbeitslosen und Beschäftigten im Rahmen von Ansiedlungs-, Umstrukturierungs- oder Erweiterungsinvestitionen gefördert.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Teilnehmenden an Ihrer Maßnahme müssen mindestens einer der folgenden Personengruppen angehören:
    • abhängig Beschäftigte in unbefristeten oder befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,
    • geringfügig Beschäftigte im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, denen mit der Weiterbildung berufliche Perspektiven im Bereich nicht geringfügiger Beschäftigung eröffnet werden sollen,
    • Selbstständige, freiberuflich Tätige, Unternehmerinnen oder Unternehmer,
    • Personen, die sich in Elternzeit befinden,
    • Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung, dual Studierende, Werkstudierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
  • Der Hauptwohnsitz, der Arbeitsort oder die Berufsausbildungsstätte der Teilnehmenden müssen sich in Sachsen-Anhalt befinden.
  • Ihr Vorhaben muss der Entwicklung und dem Erhalt betrieblich relevanter, fachlich-methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenzen dienen und die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit unterstützen.
  • Beachten Sie bitte, dass bei Förderung von Zusatzqualifizierungen für Auszubildende in betrieblicher Berufsausbildung die Inhalte zusätzlich zu den verbindlichen Inhalten der für den Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung vermittelt werden müssen. Dies muss von der zuständigen Stelle (Kammer) bestätigt worden sein.

Keine Förderung erhalten

  • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion,
  • Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung und
  • Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen sowie zur Förderung von individuellen beruflichen Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Landes Sachsen-Anhalt (Richtlinie Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG)

Erl. des MS vom 29. Juni 2023 – 54-46823-6
[geändert durch Erl. des MS vom 18. April 2024 – 54-46823-6]

Abschnitt 1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union Zuwendungen für einzelne arbeitsmarktpolitische Vorhaben aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Landes nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28. Februar 2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

b) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021, S. 75) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

c) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um Zuwendungen nach Abschnitt 2 handelt,

d) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus 2021–2027 Sachsen-Anhalt (ESF Plus Programm),

e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,

f) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023 (MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung,

g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,

h) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027.

2. Im Rahmen des ESF Plus Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt verfolgt das Land mit dem Förderangebot dieser Richtlinie insbesondere die folgenden übergeordneten arbeitsmarktpolitischen Ziele:

a) Erhöhung der Anpassungsfähigkeit und Innovationskraft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und von Unternehmen zur nachhaltigen Bewältigung des durch demographische Entwicklung, Dekarbonisierung und Digitalisierung induzierten strukturellen Wandels und der damit verbundenen Veränderungen in der Arbeits- und Produktionswelt,

b) Deckung des Fachkräftebedarfs und Erhöhung des Fachkräftepotentials durch attraktive Arbeitsbedingungen und bedarfsgerechte Erhöhung des Qualifikationsniveaus der Beschäftigten,

c) Befähigung von Unternehmen zur eigenständigen Erschließung endogener und exogener Fachkräftepotentiale sowie zur systematischen Fach- und Führungskräfteentwicklung,

d) Schaffung und Sicherung attraktiver Arbeitsbedingungen, Stärkung der Rahmenbedingungen für gute Arbeit und Familienfreundlichkeit der Beschäftigungsbedingungen in Unternehmen,

e) Erhöhung der betrieblichen Weiterbildungsteilhabe und des individuellen Weiterbildungsengagements insbesondere von geringqualifizierten und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Menschen mit Behinderungen,

f) Verbesserung der Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten von Menschen mit Migrationshintergrund,

g) Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, Erhöhung der betrieblichen Weiterbildungsteilhabe von Frauen und des Anteils von Frauen in Führungspositionen,

h) Unterstützung von ergänzenden individuellen beruflichen Qualifizierungsvorhaben und Zusatzqualifizierungen für Auszubildende.

3. Zur Erreichung dieser Ziele soll diese Richtlinie ergänzend zu den Förderangeboten des Bundes finanzielle Unterstützung für betriebliche und individuelle berufliche Weiterbildungsvorhaben sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungschancen bieten.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Abschnitt 2
Betriebliche Weiterbildungen

1. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Weiterbildungsmaßnahmen, die der Entwicklung und dem Erhalt betrieblich relevanter, fachlich-methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenzen dienen und die Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten unterstützen und entwickeln. Dazu zählen auch ausbildungsbegleitende Zusatzqualifikationen für Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen.

Vor dem Hintergrund des durch die demographische Entwicklung, die Dekarbonisierung und die Digitalisierung induzierten strukturellen Wandels in Wirtschaft und Arbeitswelt sind Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit sowie zur Gestaltung ökologischer und digitaler Transformationsprozesse im Unternehmen besonders förderfähig.

Vor dem Hintergrund der genannten Herausforderungen stehen weiterhin Weiterbildungsvorhaben zu Themen der Personal- und Organisationsentwicklung, der Gestaltung digitaler Transformationsprozesse sowie zur Gestaltung fairer und nachhaltiger Arbeitsbedingungen in den Unternehmen sowie zur Entwicklung und Umsetzung einer zukunftsgerechten und mitarbeiterorientierten Personalpolitik im Fokus der Förderung.

Besonders förderungswürdig sind zudem Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit von geringqualifizierten, älteren oder atypisch Beschäftigten, von Menschen mit Behinderungen sowie von Beschäftigten mit Migrationshintergrund.

2. Zuwendungsempfangende

2.1 Zuwendungsempfangende für Vorhaben nach diesem Abschnitt sind Unternehmen, Selbstständige und freiberuflich Tätige (natürliche Personen, soweit sie zugleich gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches Unternehmer oder Unternehmerin sind) sowie Einrichtungen, juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung im Land Sachsen-Anhalt, wenn sie eigene Beschäftigte einschließlich der Person der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst qualifizieren (im Folgenden: Unternehmen).

Für den Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens ist bei Selbstständigen die Gewerbeanmeldung und bei freiberuflich Tätigen die Bescheinigung in Steuersachen Sachsen-Anhalt maßgeblich.

Zuwendungsempfangende sind auch Personen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung einer Zuwendung aus dieser Richtlinie im Haupt- oder Nebenerwerb ein Unternehmen gründen oder im Rahmen der Unternehmensnachfolge übernehmen oder sich als Geschäftsführende an Unternehmen beteiligen.

2.2 Förderfähig sind Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten (einschließlich Beschäftigten aus unselbstständigen Niederlassungen) und rechtlich selbstständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 249 Beschäftigten im Unternehmen.

Dabei werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 25 v.H., von nicht mehr als 20 Stunden mit 50 v.H. und von nicht mehr als 30 Stunden mit 75 v.H. berücksichtigt.

Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten werden nur bei der Weiterbildung von Arbeitslosen und Beschäftigten im Rahmen von Ansiedlungs-, Umstrukturierungs- oder Erweiterungsinvestitionen gefördert.

2.3 Unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten können Unternehmen und Einrichtungen gefördert werden, die als Unternehmenszweck soziale, ethische oder ökologische Ziele verfolgen und deren Unternehmenszweck nicht oder nur untergeordnet mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Dazu zählen insbesondere Unternehmen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), in der jeweils geltenden Fassung oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung verfolgen und als solche anerkannt sind.

2.4 Nicht gefördert werden

a) Unternehmen in den nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen ausgeschlossenen Bereichen Fischerei und der Aquakultur sowie Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

b) Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung,

c) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die an den Weiterbildungen teilnehmenden Personen müssen mindestens einer der folgenden Personengruppen angehören:

a) abhängig Beschäftigte in unbefristeten oder befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,

b) geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, denen mit der Weiterbildung berufliche Perspektiven im Bereich nicht geringfügiger Beschäftigung eröffnet werden sollen,

c) Selbstständige, freiberuflich Tätige oder Unternehmerinnen und Unternehmer,

d) Personen nach den Buchstaben a bis c, die sich in der Elternzeit befinden,

e) Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung, dual Studierende, Werkstudierende, sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

3.2 Der Hauptwohnsitz oder der Arbeitsort oder die Berufsausbildungsstätte der Teilnehmenden müssen sich in Sachsen-Anhalt befinden.

3.3 Als betriebliche Weiterbildungsvorhaben können gefördert werden:

a) die Teilnahme an externen Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere in Form von Seminaren, Lehrgängen, berufsbegleitenden Studienangeboten und wissenschaftlichen Weiterbildungen,

b) die Durchführung betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen durch unternehmensexterne Dozentinnen und Dozenten, insbesondere die Durchführung von Inhouse-Seminaren und -Lehrgängen (Honorarausgaben),

c) unabhängig von Weiterbildungsinhalten eigenständig angebotene Einzel- und Gruppencoachings und Supervisionen in einem Umfang von insgesamt höchstens 15 Zeitstunden je Beschäftigte und Beschäftigten oder Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, wobei das betriebliche Erfordernis im Antrag zu begründen ist,

d) Fernlehrgänge, die auf der Grundlage des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483), in der jeweils geltenden Fassung, von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind,

e) Weiterbildungsmaßnahmen, die auf Formen und Methoden des selbstgesteuerten Lernens zurückgreifen oder Weiterbildungsmaßnahmen in Form von e-Learning, Blended Learning, Online-Formaten oder sonstigen Webinar ähnlichen Formaten sind zulässig und förderfähig, wenn

aa) die genutzten Lernformen dem Ziel der Bildungsmaßnahme dienlich sind,

bb) die Bildungsmaßnahme didaktisch geführt wird und

cc) die Teilnahme und der Lernerfolg kontrolliert und vom Anbietenden nach Zeitpunkt, Zeitumfang, Inhalt und Lernerfolg bescheinigt werden.

3.4 Für eine Förderung gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen.

3.4.1 Im Antrag sind die betrieblichen Zielstellungen des beantragten Weiterbildungsvorhabens zu beschreiben.

3.4.2 Die Weiterbildung muss der Entwicklung oder dem Erhalt betrieblich relevanter, fachlich-methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenzen dienen oder die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Teilnehmenden unterstützen. Dazu zählen insbesondere Bildungsmaßnahmen mit folgender inhaltlicher Ausrichtung und Zielstellung:

a) Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, zur Höherqualifizierung und zur Anpassungsfortbildung von Arbeitskräften,

b) Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen von Ansiedlungsvorhaben oder Erweiterungsinvestitionen,

c) Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze im Rahmen grundlegender personeller, organisatorischer oder technologischer Umstrukturierungen,

d) Erschließung neuer Märkte und Anpassung an sich verändernde Märkte,

e) Qualifizierung von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Personal- und Organisationsverantwortlichen für Aufgaben des Unternehmensmanagements, der Fachkräftesicherung, der Organisationsentwicklung und Gestaltung von Arbeitsprozessen, der aktivierenden und wertschätzenden Personalführung,

f) Vorbereitung von Unternehmensnachfolgen,

g) Implementierung neuer Technologien, Gestaltung und Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformationsprozesse in der Arbeitswelt und im Unternehmen,

h) Verbesserung der betrieblichen Mitbestimmung und Maßnahmen, die die Rolle, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Gegenstand haben,

i) betriebliche und überbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen und Fachkurse, die speziell auf die Bedarfe gering qualifizierter, an- und ungelernter oder älterer Beschäftigter sowie von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Migrationshintergrund ausgerichtet sind, insbesondere Kurse in einfacher, leicht verständlicher Sprache sowie Kurse mit besonderen lernunterstützenden Vorbereitungs- und Begleitangeboten,

j) Fremdsprachenkurse sowie berufsbezogene Sprachkurse Deutsch, wenn diese von einem der nachfolgend genannten Anbieter oder Sprachlehrkräfte vermittelt werden:

aa) anerkannte Sprachschulen,

bb) öffentliche Einrichtungen (zum Beispiel Kammern, berufsbildende Schulen, Volkshochschulen),

cc) Sprachlehrkräfte mit Hochschulabschluss oder Zusatzqualifikation „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) oder „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF),

dd) Sprachlehrkräfte mit Zulassung für Sprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF),

ee) Sprachlehrkräfte mit anderweitig nachgewiesener Hochschulqualifikation und Erfahrung in der allgemeinen Schulbildung oder Erwachsenenbildung, insbesondere mit einem sprachlichen Ausbildungsschwerpunkt,

k) Erwerb der Fahrerlaubnisklassen für LKW, Busse sowie Zugmaschinen einschließlich Anhänger sowie Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B ausschließlich für Beschäftigte gemäß Nummer 3.1 Buchst. a und b, wenn die Fahrerlaubnis für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie die damit verbundene eigenständige Fahrtätigkeit oder für die künftige Beschäftigungsfähigkeit beim antragstellenden Unternehmen erforderlich ist.

3.5 Zusatzqualifizierungen für Auszubildende in betrieblicher Berufsausbildung können gefördert werden, wenn deren Inhalte zusätzlich zu den verbindlichen Inhalten der für den Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung vermittelt werden.

Die Zusätzlichkeit der Inhalte muss von der zuständigen Stelle (Kammer) bestätigt worden sein. Die Bestätigung ist grundsätzlich vom antragstellenden Unternehmen von der zuständigen Stelle einzuholen.

Als Zusatzqualifikationen sind unter diesen Maßgaben nur externe Lehrgänge mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten förderfähig:

a) berufsspezifische und berufsübergreifende Spezialisierungen,

b) Stärkung der IT- und Medienkompetenz, der Umweltkompetenz sowie der Kompetenzen für das lebenslange Lernen und Arbeiten in der digitalen Welt,

c) betriebswirtschaftliche Kompetenzen,

d) Fremdsprachenkurse sowie berufsbezogene Sprachkurse Deutsch, wenn diese nach Maßgabe der Nummer 3.4.2 Satz 2 Buchst. j vermittelt werden,

e) sozial-kommunikative und interkulturelle Kompetenzen sowie betriebs- und ausbildungsbezogene Schlüsselqualifikationen,

f) Kurse zur lernunterstützenden und erfolgssichernden Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfungen während der betrieblichen Berufsausbildung,

g) betriebliche Teilhabe und Mitbestimmung einschließlich der Rolle, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden,

h) Erwerb der Fahrerlaubnisklassen für LKW, Busse sowie Zugmaschinen einschließlich Anhänger sowie Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B, wenn die Fahrerlaubnis für die inhaltliche Durchführung der Berufsausbildung im ausbildenden Betrieb und eine damit verbundene eigenständige Fahrtätigkeit erforderlich ist.

3.6 Nicht förderfähig sind insbesondere Maßnahmen

a) für wiederkehrende berufliche Qualifizierungen, wenn diese durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt verbindlich vorgeschrieben sind,

b) die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632), in der jeweils geltenden Fassung förderfähig sind (Aufstiegs-BAföG),

c) die der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung, der individuellen Gesundheitsprävention, der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der sonstigen allgemeinen Lebensführung dienen,

d) in denen Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard angewandt, gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet werden,

e) in denen menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet wird,

f) zum Erwerb der Fahrerlaubnis mit Ausnahme von Nummer 3.4 Buchst. k und Nummer 3.5 Buchst. h,

g) zur Teilnahme an Tagungen, Kongressen oder Bildungsreisen,

h) mit spirituellen sowie esoterisch orientierten Bildungsinhalten,

i) bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird,

j) in Form von Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,

k) zur Teilnahme an Produktschulungen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen oder im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind.

3.7 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben der Bildungsmaßnahme gleichzeitig direkte oder indirekte Zuschüsse und Zuwendungen anderer öffentlicher und privater Stellen einschließlich von Mitteln der Europäischen Strukturfonds oder Förderungen aufgrund anderer bundes- oder landesrechtlicher Regelungen in Anspruch genommen werden.

3.8 Die Weiterbildungen können als berufsbegleitende Weiterbildungen sowohl in Teilzeit als auch als Vollzeitmaßnahmen gefördert werden.

3.9 Eine Zuwendung für betriebliche Vorhaben wird erst dann gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 1.000 Euro betragen, wobei nur die Teilnahmeentgelte und Prüfungsgebühren sowie die Ausgaben für Prüfungsstücke und Abschlussarbeiten maßgeblich sind.

Vorhaben von Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten werden erst dann gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Weiterbildungsausgaben nach Satz 1 mehr als 10.000 Euro betragen.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

4.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.4 Höhe der Zuwendung

4.4.1 Zuwendungen für betriebliche Weiterbildungsvorhaben und Zusatzqualifikationen werden in Form von Pauschalbeträgen gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 für die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5 gewährt.

4.4.2 Der Pauschalbetrag (als Festbetrag) wird anhand der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nummer 5 multipliziert mit dem Fördersatz gemäß den Nummern 4.4.6 bis 4.4.8 festgesetzt.

4.4.3 Beinhalten Weiterbildungsvorhaben mehrere teilnehmende Personen, wird für die einzelnen Personen ein individueller Pauschalbetrag nach dem Modus der Nummer 4.4.2 festgesetzt.

4.4.4 Belegen einzelne Personen innerhalb eines Weiterbildungsvorhabens mehrere Kurse, so wird für jede Kursteilnahme ein kursbezogener Pauschalbetrag nach dem Modus der Nummer 4.4.2 festgelegt.

4.4.5 Die Zuwendung mindert sich nachträglich um den jeweiligen individuellen oder kursbezogenen Pauschalbetrag nach den Nummern 4.4.2 bis 4.4.4, wenn eine Teilnahme an einem bewilligten Weiterbildungskurs oder einem separat abrechenbaren Weiterbildungsmodul nicht stattgefunden hat.

4.4.6 Die Zuwendung beträgt

a) für Unternehmen bis einschließlich zehn Beschäftigte 60 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,

b) für Unternehmen bis einschließlich 249 Beschäftigte 50 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,

c) für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten 40 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

4.4.7 Die Zuwendung erhöht sich um 10 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Unternehmen, die an einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055), gebunden sind. Hinsichtlich der Tarifgebundenheit des antragstellenden Unternehmens ist § 3 des Tarifvertragsgesetzes maßgeblich. Die bloße Zahlung von allgemeinverbindlichen Mindestlöhnen oder die freiwillige Anlehnung an tarifvertragliche Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sind nicht ausreichend.

4.4.8 Die Zuwendung erhöht sich um 20 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Weiterbildungen für:

a) ältere Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

b) gering qualifizierte Beschäftigte; gering qualifiziert sind Beschäftigte, die über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können (berufsentfremdet) oder Beschäftigte, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist,

c) Menschen mit einem anerkannten Grad einer Behinderung von mindestens 30,

d) Teilzeitbeschäftigte mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang von insgesamt höchstens 30 Stunden wöchentlich,

e) geringfügig Beschäftigte, die sonst keiner weiteren abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung nachgehen,

f) Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 6 der Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung,

g) Alleinerziehende (nachgewiesen anhand der Steuerklasse 2 plus Kinderfreibetrag mindestens 0,5),

h) Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer nach familienbedingter Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (insbesondere nach Elternzeit und Pflege von Angehörigen), wenn die Weiterbildung spätestens innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom ersten Arbeitstag nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, beantragt wird.

4.4.9 Die Gesamtzuwendung für ein betriebliches Weiterbildungsvorhaben darf den Gesamtbetrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.

5. Zuwendungsfähige Ausgaben

5.1 Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben, die erst durch das Vorhaben ausgelöst werden, von den Zuwendungsempfangenden belegbar, transparent und nach Einzelpositionen aufgeschlüsselt zur Projektdurchführung getätigt werden, ohne das jeweilige Projekt den Zuwendungsempfangenden nicht entstehen würden und deren Erstattung nicht auf der Grundlage von anderen Rechtsvorschriften beantragt werden kann.

Für betriebliche Vorhaben sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

a) Gebühren und Entgelte für die Teilnahme an den bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen, Prüfungsgebühren sowie Ausgaben für notwendige Prüfungsstücke und Abschlussarbeiten,

b) Honorarausgaben für externe Dozentinnen und Dozenten,

c) im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme notwendigerweise entstandene Ausgaben für Fahrten zum Durchführungsort bei einer Mindestentfernung von 50 Kilometern vom Wohnort oder Arbeitsort (es zählt die kürzere Distanz), unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel pauschaliert bemessen mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer,

d) Ausgaben für notwendige Übernachtungen pauschaliert bemessen mit 20 Euro je Übernachtung,

e) zusätzliche Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres in den Abendstunden nach 16 Uhr und an Wochenenden pauschaliert bemessen in Höhe des jeweils geltenden allgemeinen gesetzlichen Stundenmindestlohns, wenn die Betreuung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist und nachweislich vom Arbeitgeber getragen wird.

5.2 Die Personalausgaben für die Teilnehmenden (Lohn, Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge) während der Bildungsmaßnahme sind nicht zuwendungsfähig.

5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben für den Erwerb einer Fahrerlaubnis sind auf einmalig höchstens 1.500 Euro je geförderte Person begrenzt.

Abschnitt 3
Individuelle Weiterbildungsmaßnahmen

1. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind individuelle Weiterbildungsmaßnahmen, die der Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen sowie der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen dienen.

Förderfähig sind auch ausbildungsbegleitende Zusatzqualifikationen für Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sowie für Schülerinnen und Schüler in schulischen Ausbildungsgängen an Berufsfachschulen, soweit sie über die für den jeweiligen Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnungen und verbindlich geregelten Ausbildungsinhalte hinausgehen.

2. Zuwendungsempfangende

2.1 Zuwendungsempfangende für Vorhaben nach diesem Abschnitt sind natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben und einer der folgenden Personengruppen angehören:

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen und nicht arbeitslos gemeldet sind,

b) Arbeitslose, die keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und hierauf keinen Anspruch haben,

c) beschränkt auf den Erwerb von Zusatzqualifikationen: volljährige Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen, die ihre Ausbildungsstätte in Sachsen-Anhalt haben, und volljährige Schülerinnen und Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen an Berufsfachschulen in Sachsen-Anhalt.

2.2 Nicht gefördert werden:

a) Personen, deren monatliches Bruttoeinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung die geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschreitet,

b) selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer sowie freiberuflich Tätige im Haupt- oder Nebengewerbe,

c) Personen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung einer Zuwendung aus dieser Richtlinie im Haupt- oder Nebenerwerb ein Unternehmen gründen oder im Rahmen der Unternehmensnachfolge übernehmen oder sich als Geschäftsführende an einem Unternehmen beteiligen,

d) Arbeitslose, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder hierauf einen Anspruch haben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Gefördert wird die Teilnahme an Maßnahmen zur individuellen und arbeitgeberunabhängigen berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Weiterbildung.

3.1.1 Individuell und arbeitgeberunabhängig sind Weiterbildungen, wenn sie ohne finanzielle, organisatorische oder durchführende Beteiligung des Arbeitgebers der oder des Teilnehmenden stattfinden und ein unmittelbares Interesse des Arbeitgebers somit nicht anzunehmen ist.

Dagegen ist ein förderschädliches überwiegendes Interesse des Arbeitgebers und damit das Fehlen der individuellen Veranlassung einer Weiterbildung insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

a) direkte finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an den Ausgaben der Weiterbildung (zum Beispiel durch die Übernahme des Eigenanteils oder Zahlung der Lehrgangsrechnung durch den Arbeitgeber, Arbeitgeberdarlehen),

b) organisatorische Beteiligung des Arbeitgebers (zum Beispiel Einholung von Angeboten, Teilnahmeanmeldung durch den Arbeitgeber),

c) Durchführung oder Vermittlung von Weiterbildungsinhalten durch den Arbeitgeber (zum Beispiel Inhouseseminare, Unterweisungen am Arbeitsplatz).

3.1.2 Berufsbezogen sind Weiterbildungen, wenn sie nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Berufsausbildung oder Studium) zum Erhalt oder zur Verbesserung der spezifischen beruflichen Kompetenzen in der ausgeübten oder in einer angestrebten beruflichen Tätigkeit (berufliche Neuorientierung) dienen.

Als berufsbezogene Weiterbildung gelten auch Qualifizierungsvorhaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Arbeitslosen ohne Leistungsanspruch gemäß Nummer 2.1 Buchst. b, wenn diese Personen über eine mindestens dreijährige Erfahrung in einer un- oder angelernten Tätigkeit verfügen.

3.1.3 Als berufsübergreifend gelten Weiterbildungen, wenn sie einen grundsätzlichen Bezug zur Arbeitswelt aufweisen und wenn sie geeignet sind, die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und die Beschäftigungsfähigkeit einer Person zu verbessern, auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit der gegenwärtigen Hauptbeschäftigung oder dem zuletzt ausgeübten Beruf gegeben ist. Dies schließt auch die Vermittlung von arbeitswelt- und berufsbezogenen Grundkompetenzen, Sprachkenntnissen sowie Schlüsselqualifikationen ein.

Als berufsübergreifend gelten auch Weiterbildungen, die auf die Verbesserung der betrieblichen Teilhabe und Mitbestimmung zielen und die die Rolle, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Gegenstand haben.

3.2 Die Weiterbildungen können sowohl als berufsbegleitende Weiterbildungen in Teilzeit als auch als Vollzeitmaßnahmen gefördert werden. Die Förderung des Erwerbs von Teilabschlüssen ist zulässig.

3.3 Förderfähig sind insbesondere folgende Formate der beruflichen Weiterbildung:

a) eintägige und mehrtägige Seminare oder längerfristige Weiterbildungs- und Fortbildungskurse bis zu einer Dauer von höchstens vier Jahren,

b) unabhängig von Weiterbildungsinhalten eigenständig angebotene Supervisionen und Coachings (Gruppen- und Einzelsettings) im Umfang von höchstens 15 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr,

c) wissenschaftliche Weiterbildungsangebote sowie Weiterbildungsstudiengänge, auch in Form von Zertifikatskursen,

d) Fernlehrgänge, die auf der Grundlage des Fernunterrichtsschutzgesetzes von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind,

e) Weiterbildungsmaßnahmen, die auf Formen und Methoden des selbstgesteuerten Lernens zurückgreifen oder Weiterbildungsmaßnahmen in Form von e-Learning, Blended Learning, Online-Formaten oder sonstigen Webinar ähnlichen Formaten sind zulässig und förderfähig, wenn

aa) die genutzten Lernformen dem Ziel der Bildungsmaßnahme dienlich sind,

bb) die Bildungsmaßnahme didaktisch geführt wird und

cc) die Teilnahme und der Lernerfolg kontrolliert und vom Anbietenden nach Zeitpunkt, Zeitumfang, Inhalt und Lernerfolg bescheinigt werden.

3.4 Für eine Förderung gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen:

a) die Weiterbildung muss der Entwicklung oder dem Erhalt beruflich relevanter, fachlich-methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenzen dienen oder die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Teilnehmenden unterstützen,

b) berufsübergreifende Weiterbildungen müssen hinsichtlich ihrer Ziele, Inhalte und didaktischen Methoden ausschließlich und durchgängig auf die Arbeitswelt und das Berufsleben ausgerichtet sein,

c) berufsbezogene Fremdsprachenkurse sowie berufsbezogene Sprachkurse Deutsch müssen von einem der nachfolgend genannten Anbieter oder Sprachlehrkräfte vermittelt werden:

aa) anerkannte Sprachschulen,

bb) öffentliche Einrichtungen (zum Beispiel Kammern, berufsbildende Schulen, Volkshochschulen),

cc) Sprachlehrkräfte mit Hochschulabschluss oder Zusatzqualifikation „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) oder „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF),

dd) Sprachlehrkräfte mit Zulassung für Sprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,

ee) Sprachlehrkräfte mit anderweitig nachgewiesener Hochschulqualifikation und Erfahrung in der allgemeinen Schulbildung oder Erwachsenenbildung, insbesondere mit einem sprachlichen Ausbildungsschwerpunkt,

d) im Antrag sind die individuellen Zielstellungen des beantragten Weiterbildungsvorhabens zu beschreiben.

3.5 Nicht förderfähig sind Maßnahmen

a) für wiederkehrende berufliche Qualifizierungen, wenn diese durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt verbindlich vorgeschrieben sind,

b) die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig sind (Aufstiegs-BAföG),

c) die der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung, der individuellen Gesundheitsprävention, der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der sonstigen allgemeinen Lebensführung dienen,

d) in denen Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard angewandt, gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet werden,

e) in denen menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet wird,

f) mit spirituellen sowie esoterisch orientierten Bildungsinhalten,

g) bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird,

h) zum Erwerb der Fahrerlaubnis,

i) zur Teilnahme an Tagungen, Kongressen oder Bildungsreisen,

j) die vom Arbeitgeber der oder des Teilnehmenden veranlasst, organisiert oder selbst durchgeführt werden oder an deren Durchführung der Arbeitgeber beteiligt ist,

k) wenn der oder die Antragstellende eine für die beantragte Weiterbildung zwingend vorgeschriebene formelle Vorqualifikation oder andere verbindliche Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen kann.

3.6 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben der Bildungsmaßnahme gleichzeitig direkte oder indirekte Zuschüsse und Zuwendungen anderer öffentlicher und privater Stellen einschließlich von Mitteln der Europäischen Strukturfonds oder Förderungen aufgrund anderer bundes- oder landesrechtlicher Regelungen in Anspruch genommen werden.

3.7 Eine Zuwendung für individuell veranlasste Weiterbildungsvorhaben wird erst dann gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 1.000 Euro betragen, wobei nur die Teilnahmeentgelte und Prüfungsgebühren sowie die Ausgaben für Prüfungsstücke und Abschlussarbeiten maßgeblich sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen für Zusatzqualifikationen von Auszubildenden in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sowie Schülerinnen und Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen an Berufsfachschulen

Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 3 gelten für Zusatzqualifikationen die nachfolgenden Voraussetzungen.

4.1 Förderfähig sind nur Ausbildungsinhalte, die für Auszubildende zusätzlich zu den verbindlichen Inhalten der für den Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung oder für Schülerinnen und Schüler an Berufsfachschulen zusätzlich zu den bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsinhalten vermittelt werden.

Förderfähig sind insbesondere Lehrgänge mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:

a) berufsspezifische und berufsübergreifende Spezialisierungen,

b) IT- und Medienkompetenz, Umweltkompetenz sowie Stärkung der Kompetenzen und Fähigkeiten für das lebenslange Lernen und Arbeiten in der digitalen Welt,

c) betriebswirtschaftliche Kompetenzen,

d) Fremdsprachenkurse sowie berufsbezogene Sprachkurse Deutsch,

e) sozial-kommunikative und interkulturelle Kompetenzen sowie betriebs- und ausbildungsbezogene Schlüsselqualifikationen,

f) betriebliche Teilhabe und Mitbestimmung einschließlich der Rolle, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden sowie

g) Kurse zur lernunterstützenden und erfolgssichernden Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfungen während der betrieblichen Berufsausbildung.

4.2 Es werden nur Zusatzqualifikationen gefördert, die bei Bildungsdienstleistern oder in überbetrieblichen Bildungsstätten stattfinden. Sprachkurse werden nur gefördert, wenn sie nach Maßgabe der Nummer 3.4 Buchst. c vermittelt werden.

4.3 Die Zusätzlichkeit der Qualifizierungsinhalte muss für Auszubildende von der zuständigen Stelle (Kammer) und für Schülerinnen und Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen von der Berufsfachschule bestätigt worden sein.

4.4 Die Förderung von Zusatzqualifikationen setzt eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes oder der Berufsfachschule voraus, dass unter Berücksichtigung der im Ausbildungsbetrieb oder in der Berufsfachschule gezeigten Ausbildungsleistungen keine Einwände gegen eine Teilnahme an den beantragten Zusatzqualifikationen bestehen.

4.5 Die Zusatzqualifikationen sind unter der Voraussetzung förderfähig, dass sie ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.

4.6 Eine Zuwendung für individuell veranlasste Zusatzqualifikationen wird erst dann gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 500 Euro betragen, wobei nur die Teilnahmeentgelte und Prüfungsgebühren maßgeblich sind.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Höhe der Zuwendung

5.4.1 Zuwendungen für individuelle Weiterbildungen sowie Zusatzqualifikationen werden in Form von Pauschalbeträgen gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 für die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 6 gewährt.

5.4.2 Der Pauschalbetrag wird anhand der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nummer 6 multipliziert mit dem individuellen Fördersatz gemäß Nummer 5.4.5 festgesetzt.

5.4.3 Belegen Zuwendungsempfangende in einem Weiterbildungsvorhaben mehrere Kurse, so wird für jede Kursteilnahme ein kursbezogener Pauschalbetrag nach dem Modus der Nummer 5.4.2 festgelegt.

5.4.4 Die Zuwendung mindert sich nachträglich um den jeweiligen kursbezogenen Pauschalbetrag nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3, wenn eine Teilnahme an einem bewilligten Weiterbildungskurs oder einem separat abrechenbaren Weiterbildungsmodul nicht stattgefunden hat.

5.4.5 Die Zuwendung für individuelle Weiterbildungsvorhaben beträgt

a) 90 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für

aa) Personen mit einem durchschnittlichen Brutto-Einkommen unter 2.000 Euro je Monat,

bb) geringfügig Beschäftigte, die sonst keiner weiteren abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung nachgehen,

cc) Arbeitslose, die keine Leistungen der Arbeitsagenturen oder Jobcenter nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG I und Bürgergeld) beziehen und hierauf keinen Anspruch haben,

b) 80 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Personen, die nicht Buchstabe a, jedoch einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:

aa) Personen mit einem durchschnittlichen Brutto-Einkommen unter 3.000 Euro je Monat,

bb) Personen nach Vollendung des 45. Lebensjahres,

cc) befristet Beschäftigte,

dd) Teilzeitbeschäftigte mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang von insgesamt höchstens 30 Stunden wöchentlich,

ee) Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer,

ff) Alleinerziehende (nachgewiesen anhand der Steuerklasse 2 plus Kinderfreibetrag mindestens 0,5),

gg) Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer nach familienbedingter Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (insbesondere nach Elternzeit und Pflege von Angehörigen), wenn die Weiterbildung spätestens innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom ersten Arbeitstag nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, beantragt wird,

hh) Menschen mit einem anerkannten Grad einer Behinderung von mindestens 30.

Für Personen, die keiner der Gruppen nach Satz 1 Buchst. a und b zugeordnet werden können, beträgt die Zuwendung 60 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.6 Die Zuwendung ist auf höchstens 25.000 Euro je Weiterbildungsvorhaben begrenzt.

5.4.7 Die Zuwendung für Zusatzqualifikationen nach Nummer 4 beträgt 90 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens, höchstens jedoch 3.000 Euro.

6. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben, die erst durch das Projekt ausgelöst werden, von den Zuwendungsempfangenden belegbar, transparent und nach Einzelpositionen aufgeschlüsselt zur Projektdurchführung getätigt werden, ohne das jeweilige Projekt den Zuwendungsempfangenden nicht entstehen würden und deren Erstattung nicht auf der Grundlage von anderen Rechtsvorschriften beantragt werden kann.

Für individuelle Vorhaben sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

a) Gebühren und Entgelte für die Teilnahme an den bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen oder Zusatzqualifikationen, Prüfungsgebühren sowie Ausgaben für notwendige Prüfungsstücke und Abschlussarbeiten,

b) im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme notwendigerweise entstandene Ausgaben für Fahrten zum Durchführungsort bei einer Mindestentfernung von 50 Kilometern vom Wohnort, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel pauschaliert bemessen mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer,

c) Ausgaben für notwendige Übernachtungen pauschaliert bemessen mit 20 Euro je Übernachtung,

d) zusätzliche Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres in den Abendstunden nach 16 Uhr und an Wochenenden pauschaliert bemessen in Höhe des jeweils geltenden allgemeinen gesetzlichen Stundenmindestlohns, wenn die Betreuung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist.

Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen

1. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.1 Die Zuwendungsempfangenden haben der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Veränderungen zu den antragsbegründenden Unterlagen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen.

1.2 Die Zuwendungsempfangenden haben am Antrags-, Begleit- und Abrechnungsverfahren, bei Evaluierungen im Auftrag des Landes sowie an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanzierten Vorhaben gemäß Artikel 18 und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken.

Dazu sind die Antragstellenden oder Zuwendungsempfangenden verpflichtet, die von der Bewilligungsstelle abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsstelle zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dafür sind, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partnern zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben die Zuwendungsempfangenden die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -Verarbeitung zu informieren.

1.3 Die Bewilligungsstelle informiert die Zuwendungsempfangenden mit den Zuwendungsbescheiden über die geltenden Regelungen zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation beim Einsatz der Fondsmittel. Die Zuwendungsempfangenden haben die hierzu in den Zuwendungsbescheiden getroffenen Regelungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten. Ferner gelten die Bestimmungen zur Erfassung, Datenweitergabe und Veröffentlichung der Vorhabendaten in der Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060.

1.4 Neben der Bewilligungsstelle und deren Beauftragten sowie dem Landesrechnungshof sind auch das zuständige Ministerium, die für die Förderung im Rahmen des ESF Plus Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt eingerichteten Behörden und Stellen, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Diese Prüfungsrechte sind im Zuwendungsbescheid festzulegen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, für das Vorhaben relevante Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

1.5 Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die Zuwendungsempfangenden sind bei der Antragstellung und bei der Bescheiderteilung auf die subventionserheblichen Tatsachen hinzuweisen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO).

Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) hinzuweisen.

1.6 Die Empfangenden von Zuwendungen nach Abschnitt 3 sind mit dem Zuwendungsbescheid darauf hinzuweisen, dass die geförderten Aufwendungen nicht mehr ohne Angabe der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften (zum Beispiel des Einkommensteuergesetzes) zur Erstattung geltend gemacht werden dürfen.

1.7 Die Zuwendungen nach Abschnitt 2 werden als Deminimis-Beihilfe nach der „Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt. Hierbei sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage aufgeführten (De-minimis-spezifischen) Festlegungen einzuhalten.

2. Anweisungen zum Verfahren

2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

2.2 Abweichend von Nummer 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung können Belege, die ausnahmsweise nicht mittels elektronischer Kommunikation an die Bewilligungsstelle übermittelt werden, als reproduzierte Belege unter den nachfolgenden Voraussetzungen anerkannt werden.

Originär digitale Belege (zum Beispiel ausschließlich in elektronischer Form übersandte Rechnungen) gelten als Originalbelege, deren lesbar gemachte Reproduktionen anerkannt werden können. Wenn ein elektronisches Rechnungsführungssystem verwendet wird, das die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt, können auch reproduzierte Belege von Belegen, die originär in Papierform vorgelegen haben und in das elektronische Rechnungsführungssystem digital aufgenommen wurden, anerkannt werden. Die Zuwendungsempfangenden haben in jedem Fall die erforderlichen Unterlagen auf ihre Kosten auszudrucken oder, sofern die Bewilligungsstelle zustimmt, als ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen (zum Beispiel in digitaler Form auf allgemein anerkannten Bild- oder anderen Datenträgern) vorzulegen.

Zur Aufbewahrung der Belege können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden, wenn das Buchführungssystem revisionssicher ist und Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Dies ist von den Zuwendungsempfangenden in geeigneter Form nachzuweisen. Sie haben sicherzustellen, dass die auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Belege bildlich und inhaltlich mit den Originalbelegen übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und jederzeit reproduziert werden können.

2.3 Unabhängig von der Förderung in pauschalierter Form sind sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen der geförderten Vorhaben mindestens bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren. Diese Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission unterbrochen. Über das Fristende und gegebenenfalls eintretende Unterbrechungen sind die Zuwendungsempfangenden zu informieren. Davon unberührt bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften.

2.4 Für das Antragsverfahren gelten die nachfolgenden Regelungen.

2.4.1 Abweichend von den VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antrageingangs bei der Bewilligungsstelle. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Als Beginn der Maßnahme gelten bereits eine verbindliche Anmeldung für eine Weiterbildung und der Abschluss eines Leistungsvertrages, sofern diese keine kostenfreie Rücktrittsmöglichkeit vorsehen.

Die Antragstellung erfolgt mittels der von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Formulare. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen zu veröffentlichen.

Der Antrag ist zusammen mit den in Nummer 2.4.2 und 2.4.3 benannten antragsbegleitenden Unterlagen an die Bewilligungsstelle zu übersenden.

2.4.2 Antragsbegleitende Unterlagen für Vorhaben nach Abschnitt 2 sind

a) die Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des antragstellenden Unternehmens beantragt oder eröffnet wurde,

b) die De-minimis-Erklärung,

c) der Nachweis über die Bindung des antragstellenden Unternehmens an einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes (nur bei Beantragung des tarifvertragsbezogenen Zuschlags nach Abschnitt 2 Nr. 4.4.7),

d) für Weiterbildungen mit einem Auftragswert unter 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist nur das favorisierte Angebot mit dem Antrag einzureichen,

e) bei Aufträgen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer sind grundsätzlich jeweils mindestens drei unabhängige und vergleichbare Angebote für jede geplante Weiterbildung vorzulegen; die Antragstellenden haben eine begründete Auswahlentscheidung zum wirtschaftlichsten Angebot zu treffen; können keine drei vergleichbaren Angebote oder Preisinformationen eingeholt werden, genügt im begründeten Einzelfall eine geringere Anzahl; als Angebote gelten auch Preisinformationen von Fort- und Weiterbildungsanbietern (zum Beispiel aus dem Internetauftritt von Bildungsanbietern), wenn daraus die Anbieterin oder der Anbieter, die Inhalte, Angaben zur Dauer und der Preis der Weiterbildung ersichtlich sind,

f) die Erklärung zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn,

g) Nachweise über das Vorliegen gegebenenfalls vorgeschriebener Zugangsberechtigungen zu den angestrebten Weiterbildungen (nur bei Beantragung von Weiterbildungsstudiengängen und -modulen an Hochschulen oder Weiterbildungen mit anderen besonderen Zugangsvoraussetzungen),

h) bei Qualifizierungsmaßnahmen für Auszubildende in betrieblicher Berufsausbildung (Zusatzqualifikationen) die Bestätigung der zuständigen Stelle (Kammer) über die Zusätzlichkeit der Qualifizierungsinhalte.

2.4.3 Antragsbegleitende Unterlagen für Vorhaben nach Abschnitt 3 sind

a) eine Kopie des Personalausweises (beidseitig) oder eine Kopie des Reisepasses zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung zur Identifikation des Antragstellenden und zum Nachweis des Hauptwohnsitzes in Sachsen-Anhalt,

b) die Weiterbildungsangebote; für Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen mit einem Auftragswert unter 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist nur das favorisierte Angebot mit dem Antrag einzureichen,

c) bei Aufträgen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer sind grundsätzlich jeweils mindestens drei unabhängige und vergleichbare Angebote für jede geplante Weiterbildung oder Zusatzqualifikation vorzulegen, die Antragstellenden haben eine begründete Auswahlentscheidung zum wirtschaftlichsten Angebot zu treffen; können keine drei vergleichbaren Angebote oder Preisinformationen eingeholt werden, genügt im begründeten Einzelfall eine geringere Anzahl; als Angebote gelten auch Preisinformationen von Fort- und Weiterbildungsanbietern (zum Beispiel aus dem Internetauftritt von Bildungsanbietern), wenn daraus die Anbieterin oder der Anbieter, die Inhalte, Angaben zur Dauer und der Preis der Weiterbildung oder der Zusatzqualifikation ersichtlich sind,

d) die Erklärung zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn,

e) einen aktuellen Einkommensnachweis für alle Beschäftigungsverhältnisse der Antragstellenden (gilt nicht für Auszubildende und Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen),

f) Kopien aller aktuellen Arbeitsverträge (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer),

g) Kopie des Berufsausbildungsvertrages (für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen),

h) Nachweise über das Vorliegen gegebenenfalls vorgeschriebener Zugangsberechtigungen zu den angestrebten berufsbezogenen Weiterbildungen (nur bei Beantragung von Weiterbildungsstudiengängen oder -modulen an Hochschulen oder Weiterbildungen mit anderen besonderen Zugangsvoraussetzungen),

i) für Zusatzqualifikationen für Auszubildende: eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass gegen die Teilnahme an den beantragten Zusatzqualifikationen unter Berücksichtigung der in der Berufsausbildung gezeigten Ausbildungsleistungen keine Einwände bestehen,

j) für Zusatzqualifikationen für Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen: eine Bestätigung der Berufsfachschule, dass die Inhalte der beantragten Zusatzqualifikation nicht Bestandteil der bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsinhalte der schulischen Berufsausbildung sind und dass gegen die Teilnahme an den beantragten Zusatzqualifikationen unter Berücksichtigung der in der Berufsfachschule gezeigten Ausbildungsleistungen keine Einwände bestehen,

2.4.4 Fall- und bedarfsbezogen sowie im Zuge von risikobasierten Stichproben fordert die Bewilligungsstelle zur Antragsprüfung oder im Verfahrensverlauf zur Begleitung und Abrechnung des Vorhabens zusätzliche entscheidungsrelevante Unterlagen von den Antragstellenden oder von anderen zuständigen Stellen und Behörden ab, insbesondere:

a) eine Negativbescheinigung oder Kopie des Ablehnungsbescheides der für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) zuständigen Stelle (wenn die gewünschte Weiterbildung grundsätzlich nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig ist),

b) eine Negativbescheinigung oder Kopie des Bescheides der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, wenn für das betriebliche oder individuelle Weiterbildungsvorhaben und für die daran teilnehmenden Personen dem Grunde nach die Möglichkeit der Weiterbildungsförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch besteht,

c) die Bestätigung der zuständigen Stelle (Kammer) über die Zusätzlichkeit der Qualifizierungsinhalte von Zusatzqualifikationen für Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sowie Schülerinnen und Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen an Berufsfachschulen.

Die Bewilligungsstelle kann auf die Anforderung der Bestätigung nach Absatz 1 Buchst. c für den Einzelfall verzichten, wenn die benötigten Informationen für die konkreten Inhalte und den konkreten Ausbildungsberuf bereits aus gleichgelagerten Förderfällen bekannt und dokumentiert sind oder von den zuständigen Stellen oder Behörden in genereller Form bescheinigt wurden.

Die Bewilligungsstelle kann zusätzlich zu den einzureichenden Angeboten der Bildungsanbieter die Vorlage von ergänzenden Unterlagen (zum Beispiel Preisinformationen, Curricula, Lehrpläne oder Unterweisungspläne oder andere geeignete Darstellungen zu den Inhalten und zum Durchführungsmodus) verlangen, um die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

2.4.5 Die Bewilligungsstelle kann mit dem Antrag vorgelegte Bildungsangebote zurückweisen, wenn berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bildungsanbieters im Sinne der VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO bestehen oder wenn aufgrund persönlicher oder gesellschaftsrechtlicher Verbindungen zwischen antragstellender Person und Bildungsanbieter Zweifel an der Unabhängigkeit eines Bildungsangebotes bestehen. In diesem Fall informiert die Bewilligungsstelle die Antragstellenden im Rahmen der Antragsbearbeitung über die bestehenden Vorbehalte und gibt die Gelegenheit zur Auswahl eines alternativen Angebotes.

2.4.6 Unvollständige Anträge, bei denen für die Bearbeitung relevante Antragsbestandteile nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 fehlen und auch auf Anforderung von den Antragstellenden nicht nachgereicht werden, gelten als formell nicht wirksam gestellt und können an die Antragstellenden zurückgesandt werden. In diesem Fall informiert die Bewilligungsstelle die Antragstellenden, dass das Antragsverfahren mit der Rücksendung des Antrags eingestellt ist, dass eine erneute Antragstellung mit vollständigen Unterlagen möglich ist, welche Unterlagen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, wie und wo eine Antragsberatung erhältlich ist und welche Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Verfahrenseinstellung und Rücksendung des Antrags bestehen.

3. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

3.1 Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

3.2 Die Entscheidung zum Antrag trifft die Bewilligungsstelle mit einem schriftlichen Zuwendungsbescheid nach Prüfung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange. Grundlage hierfür bildet das durch den Begleitausschuss beschlossene Auswahlverfahren.

3.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Berechnungs- und Bezugseinheiten für die Gewährung der Zuwendung in Form von Pauschalbeträgen werden den Zuwendungsempfangenden in Form des Finanzierungsplanes in den Zuwendungsbescheiden bekannt gegeben.

3.4 Für Zuwendungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten diese als verbindlich für die damit geförderten Ausgabenkategorien. Die den Zuwendungsempfangenden hierfür tatsächlich entstandenen Ausgaben sind bei der Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung unbeachtlich.

3.5 Die Auszahlung der als Pauschalbetrag bewilligten Fördermittel erfolgt auf der Grundlage der Erfüllung eines von der Bewilligungsstelle im Zuwendungsbescheid festzulegenden Auszahlungsplans, in dem Art, Form und Umfang des Nachweises der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen oder der daraus separat abrechenbaren Teilmodule definiert werden. Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ist nicht anzuwenden.

3.6 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Antrag ausschließlich im Erstattungsprinzip nach Vorlage der im Auszahlungsplan festgelegten Nachweise.

3.7 Teilzahlungen sind unter Beachtung von Abschnitt 2 Nrn. 4.4.2 bis 4.4.4 sowie Abschnitt 3 Nrn. 5.4.2 bis 5.4.3 nur für in sich inhaltlich abgeschlossene und abrechenbare Weiterbildungsmodule zulässig. Teilzahlungen sollen erst ab einem Mindestauszahlungsbetrag von 1.000 Euro erfolgen. Für individuelle Zusatzqualifikationen nach Abschnitt 3 Nr. 4 gilt eine Mindesthöhe für Teilauszahlungen von 500 Euro.

3.8 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsstelle frühestens nach Bestandkraft des Zuwendungsbescheides.

3.9 Die Zuwendungsempfangenden können die Zuwendung nur bis zu den in den Zuwendungsbescheiden festgelegten Anforderungsterminen anfordern. Eine Übertragung der Mittel auf Folgejahre ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsstelle zulässig.

3.10 Die Zuwendungsempfangenden sind zu verpflichten, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18 und 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken.

3.11 Der Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsstelle und den Zuwendungsempfangenden ist elektronisch über das Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorzunehmen. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn Zuwendungsempfangende ausdrücklich den Informationsaustausch in Papierform beantragen und begründen. Die Regelungen zur Bekanntgabe von elektronischen Bescheiden nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

4. Verwendungsnachweisverfahren

4.1 Aufgrund der vorhabenbegleitenden Prüfung des Projektfortschritts im Rahmen der Auszahlungen wird abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichtet. Der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende ist innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

4.2 Abweichend von den Nummern 6.2 und 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung wird auf die Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises (Einnahmen- und Ausgabenübersicht) verzichtet. Für die als Pauschalbetrag gewährte Zuwendung ist die Umsetzung der Vorhabensinhalte gemäß den Bedingungen des Zuwendungsbescheides und des Auszahlungsplans nachzuweisen.

Die Bewilligungsstelle legt in den Zuwendungsbescheiden die der Förderung zugrunde liegenden Vorhabenziele konkret fest und regelt, in welcher Form und welchem Umfang die Erreichung der Vorhabenziele durch die Zuwendungsempfangenden nachzuweisen ist.

Mit dem Verwendungsnachweis sind dazu mindestens vorzulegen:

a) Kopien der vom Bildungsanbieter für die tatsächlich durchgeführten Bildungsmaßnahmen jeweils erteilten Zeugnisse, Zertifikate oder Bescheinigungen für alle geförderten Teilnehmenden,

b) die Erklärung der Zuwendungsempfangenden, dass alle mit dem bewilligten Vorhaben im Zusammenhang stehenden Ausgaben getätigt wurden.

Die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bewilligungsstelle ist jedoch berechtigt, sich zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Fördermaßnahme Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original im Rahmen von Stichprobenkontrollen vorlegen zu lassen oder anlässlich von Vor-Ort-Überprüfungen einzusehen. Nachweise und Erklärungen, die schon mit Teilauszahlungsanträgen vorgelegt wurden, sind nicht erneut einzureichen.

Die Zuwendungsempfangenden haben die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweispflichten einzuhalten.

Abschnitt 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dieser Erl. tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

Anlage
(zu Abschnitt 4 Nr. 1.7 Satz 1)

Soweit die Förderung nach diesen Richtlinien als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in diesen Richtlinien benannten Verordnung (EU) 2023/2831 erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis spezifische) Festlegungen einzuhalten:

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinien an bis längstens zum 31. Dezember 2028.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;

b) Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;

c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

d) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder

bb) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird;

e) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;

f) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.

Ist ein Unternehmen sowohl in einem der in Absatz 1 Buchst. a, b, c oder d genannten Bereiche als auch in einem oder mehreren anderen Bereichen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2831 tätig oder übt andere Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2831 aus, so gilt die Verordnung (EU) 2023/2831 für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die Tätigkeiten in den von der Verordnung (EU) 2023/2831 ausgenommenen Bereichen nicht durch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährte De-minimis-Beihilfen unterstützt werden.

3. Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11);

b) „landwirtschaftliche Primärproduktion“: die Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

c) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

d) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des lnverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

e) „Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“: die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

f) „Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“: sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;

g) „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“: sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses;

h) „Finanzintermediär“: Finanzinstitute, die einen Erwerbszweck verfolgen, ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse; öffentliche Förderbanken oder -institute sind dieser Definition nicht zuzuordnen, wenn sie als Bewilligungsbehörden tätig sind und keine Quersubventionierung der auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten erfolgt;

i) „ein einziges Unternehmen“: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus;

auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Doppelbuchstaben aa bis dd stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

4. Förderhöchstbetrag

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. Der Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.

Wenn der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe überschritten würde, dürfen diese Richtlinien für diese neue De-minimis-Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden.

Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.

Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.

5. Förderung als verlorener Zuschuss

Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.

6. Kumulierung

Nach diesen Richtlinien gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. De-minimis-Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen bis zu dem in Nummer 4 festgesetzten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

7. Besonderes Verfahren

Die gewährte De-minimis-Beihilfe wird, unter Angabe des Beihilfeempfängers, des Beihilfebetrages, des Tages der Gewährung, der Bewilligungsbehörde, des Beihilfeinstrumentes und des betroffenen Wirtschaftszweiges auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union („NACE-Klassifikation“), innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen Register, welches für die Öffentlichkeit zugänglich ist, erfasst.

Von der vorgenannten Erfassung kann bei De-minimis-Beihilfen, welche sich bei einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren auf nicht mehr als 1.000 Euro belaufen, abgesehen werden.

Die Bewilligungsstelle gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen, den in Nummer 4 genannten Höchstbetrag nicht übersteigt und sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 erfüllt sind.

8. Übergangsbestimmungen

Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist oder noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat das betreffende Unternehmen vor Gewährung der Beihilfe seinerseits schriftlich oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Jahren sowie im laufenden Jahr· erhalten hat. Beabsichtigt die Bewilligungsstelle, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt die Bewilligungsstelle dem Unternehmen schriftlich oder in elektronischer Form die vorauss1chtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrunde liegende De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.

Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.

9. Dokumentationspflicht

Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Anlage zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2831 erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.

Die Bewilligungsstelle übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für das Beihilfenrecht zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten wurde.

 

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