Richtlinie
Richtlinie für die Förderung von Vorhaben der Abwasserbeseitigung im Freistaat Thüringen
[Vom 28. Dezember 2023]
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung abwassertechnischer Anlagen – als Hilfe zur Selbsthilfe – nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung
- der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und des Thüringer Haushaltsgesetzes,
- des GAK-Gesetzes,
- des GAK-Rahmenplans,
- des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz,
- der §§ 48, 49 und 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in den jeweils geltenden Fassungen.
Zudem sind zu beachten:
- für Förderungen der EU-Förderperiode 2014–2020 die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, Nr. 1305/2013 und 1306/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013, einschließlich der Übergangsbestimmungen gemäß Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Dezember 2020 und dem darauf beruhenden EU-Durchführungsrecht in den jeweils geltenden Fassungen,
- für Förderungen der EU-Förderperiode 2023–2027 gelten die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 des Europäischen Parlaments und Rates vom 02. Dezember 2021 und dem darauf beruhenden EU-Durchführungsrecht sowie der GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland 2023–2027 in den jeweils geltenden Fassungen.
Die gewährten Zuwendungen dienen der Verbesserung des Gewässerschutzes durch die Erhöhung des Anschlussgrades an öffentliche Kläranlagen und bewirken eine Entlastung der Beitrags- und Gebührenpflichtigen. Indikator ist insbesondere der Anschlussgrad an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheiden das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) sowie im Auftrag des TMUEN die bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung von Abwasseranlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung. Die Vorhaben werden nach wasserwirtschaftlichen Prioritäten gefördert. Priorität haben Vorhaben
- zur Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung kommunaler Kläranlagen,
- zur Errichtung von Überleitungs-/Verbindungssammlern und zugehörigen Pumpwerken,
- zur Errichtung von Mischwasserkanälen,
- zur Errichtung von Schmutz- und Regenwasserkanälen einschließlich Hebeanlagen im Trennsystem sowie
- zur Errichtung von Anlagen zur Mischwasserbehandlung sowie zur Regenwasserbehandlung bzw. -rückhaltung.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die Träger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung sind.
Die Weitergabe an zur Aufgabenerfüllung beauftragte juristische Personen des privaten Rechts, die gänzlich oder zu mehr als der Hälfte dem Träger der Aufgabe gehören, ist nur zulässig, wenn diese Personen nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach ihrer Satzung ihre Preise entsprechend den Kalkulationsvorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) gestalten.
Die Zuwendungsempfänger bzw. ihre Einrichtungen (z. B. Eigenbetriebe, Eigengesellschaften) dürfen in den letzten fünf Jahren keine Gewinne oder Überschüsse an allgemeine Haushalte der Träger, Mitglieder oder Gesellschafter (Gemeinden) abgeführt haben, es sei denn, diese Beträge wurden in die Einrichtung vollständig wieder eingelegt. Davon unberührt ist die Abführung von Zinsen aus der Verzinsung des Anlagekapitals, sofern bei deren Ermittlung der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 12 Abs. 3 ThürKAG).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist ein erhebliches Landesinteresse an der Realisierung des Vorhabens, das ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 ThürLHO).
4.2 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass das Vorhaben Bestandteil des jährlich zu erstellenden Förderprogramms des TMUEN ist (vgl. Nr. 7).
4.3 Die beantragten Vorhaben dürfen nicht bereits bei ihrer Errichtung bzw. Sanierung Zuwendungen erhalten haben.
Eine Ausnahme stellt die Nachrüstung kommunaler Kläranlagen dar. Wenn aufgrund von geänderten gesetzlichen Regelungen eine nach dieser oder bereits abgelaufenen Richtlinie geförderte Anlage vor Ablauf der Zweckbindefrist durch eine neue technologische Anforderung abgelöst wird, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Zuwendung für die Anlage.
4.4 Gefördert werden nur Vorhaben, die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen dienen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben für die Abwasserbeseitigung von Außengebieten, Wochenendgebieten und für die innere Erschließung neuer und Erweiterung vorhandener Gewerbe und Wohnbaugebiete sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen. Unter Außengebiete fallen alle Bereiche, die nicht Teil eines Siedlungsgebietes (§ 47 Abs. 3 Thüringer Wassergesetz) sind.
4.5 Die Gewährung einer Zuwendung setzt eine geprüfte abwassertechnische Gesamtkonzeption voraus, in die sich das zur Förderung beantragte Vorhaben einpasst. Umfasst das Vorhaben nur die Errichtung von innerörtlichen Schmutzwasserkanalisationen bis zum Mindestnennbereich, kann die Vorlage einer Gesamtkonzeption entfallen.
4.6 Vorhaben werden nur gefördert, wenn sie Bestandteil eines nach den Vorgaben des TMUEN aufgestellten und behördlicherseits durch die untere Wasserbehörde und das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) mit Stellungnahmen versehenen Abwasserbeseitigungskonzeptes sind. Das Abwasserbeseitigungskonzept bzw. die Stellungnahmen müssen erkennen lassen, dass bestehende Sanierungsanordnungen zeitgerecht umgesetzt werden und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie hinreichend berücksichtigt sind. Die Stellungnahmen dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
4.7 Der Antragsteller muss darlegen, dass eine wirtschaftliche Lösung gewählt wurde, bei der der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht und dass aus mehreren Alternativen die Vorzugslösung durch eine Kostenvergleichsrechnung (nach KVR-Leitlinie1)) ermittelt worden ist. Ist das beantragte Vorhaben Teil einer bereits im Rahmen einer Vorplanung ermittelten Vorzugslösung, ist eine erneute Alternativenprüfung entbehrlich. Darüber hinaus kann eine Alternativenprüfung für ein Vorhaben entfallen, das nur die Errichtung von innerörtlichen Schmutzwasserkanalisationen in der Mindestnennweite umfasst, da hier regelmäßig keine wirtschaftlichen Alternativen vorhanden sind.
4.8 Die jeweils gültigen Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe sind einzuhalten. Der Vergabevorschlag einschließlich einer Auflistung aller Angebote, Nebenangebote und Änderungsvorschläge ist der Thüringer Aufbaubank (TAB) rechtzeitig vor der Zuschlagserteilung zur Kenntnis zu geben. Die TAB ist berechtigt, die geplante Entscheidung zu prüfen.
4.9 Voraussetzung für die Bewilligung der Zuwendung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Voruntersuchung, Grunderwerb und Funktionalausschreibung gelten nicht als Beginn. Zustimmungen zum vorzeitigen Vorhabenbeginn werden nicht erteilt.
4.10 Von dieser Richtlinie abweichende Zuwendungsregeln, die sich aus dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, den ESI-Fonds oder dem ELER-Fonds der Europäischen Union oder Mitteln anderer Herkunftsbereiche ergeben, werden bei der Bewilligung von Fördermitteln aus diesen Quellen berücksichtigt. Bei der Förderung mit Mitteln des ELER auf Grundlage der Förderperiode 2014–2020 sind die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, Nr. 1305/2013 und Nr. 1306/2013 einschließlich der Übergangsbestimmungen gemäß Verordnung (EU) 2020/2220 und dem darauf beruhenden EU-Durchführungsrecht in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Für Förderungen auf der Grundlage der ELER-Förderperiode 2023–2027 gelten die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 und dem darauf beruhenden EU-Durchführungsrecht in Verbindung mit dem GAP-Strategieplan 2023–2027 in den jeweils geltenden Fassungen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung nach Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO mit Anteilsfinanzierung (VV Nr. 2.2.1 zu § 44 ThürLHO) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens sind die Ausgaben für Bauleistungen gemäß § 1 der VOB/A für die abwassertechnischen Anlagen am Investitionsstandort, die durch das Förderprogramm bestätigt wurden.
Nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses wird geprüft, ob aufgrund geänderter zuwendungsfähiger Ausgaben der Zuwendungsbetrag zu aktualisieren ist. Die Zuwendungsbescheide werden auf der Basis des Ausschreibungsergebnisses nach Vorlage eines aktualisierten Finanzierungsplans angepasst.
Bei Zuwendungen der ELER-Förderperiode 2014–2020 dürfen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einen Betrag von 1 Mio. EUR nicht überschreiten (Art. 61 Abs. 7b der VO (EU) Nr. 1303/2013).
5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Ausgaben, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen;
- Ausgabenerhöhungen durch inhaltliche Änderungen von Leistungspositionen;
- Ausgaben für zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Ausschreibungsergebnisses sind;
- Ausgaben für Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen (z. B. Herstellung von Straßendecken, soweit sie über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht);
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (insbesondere Außengebietsentwässerung);
- Ausgaben für Haus- und Grundstücksanschlüsse im nichtöffentlichen Bereich sowie Hausanschlussschächte und Straßenentwässerungsanschlüsse;
- Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen sowie für Eigenleistungen und eigene Materialbeschaffungen;
- Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen, auch bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung;
- Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Bauhöfe, Dienstwohnungen, Garagen und vergleichbare Bauwerke;
- Umsatzsteuerbeträge, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann;
- Ausgaben für die Straßenentwässerung, daher werden pauschal beim Bau gemeinsam genutzter Anlagen
- 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kläranlagen einschließlich Zulauf nach dem letzten Entlastungsbauwerk der jeweiligen Ortslage,
- 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Abwasseranlagen im Mischsystem und
- 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Regenwasserkanäle im Trennsystem
von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen;
- Ausgaben für Umverlegungen von Versorgungsleitungen und für Auflagen aus Genehmigungen, die über das wasserwirtschaftlich Notwendige hinausgehen;
- Ausgaben für Abbruchleistungen, sofern sie nicht der unmittelbaren Baufreiheit dienen;
- Ausgaben für Provisorien;
- Ausgaben für die Auswechslung von Trinkwasserleitungen und Gewässerverrohrungen;
- Ausgaben für Stundenlohnarbeiten;
- Kapitalbeschaffungsausgaben, Steuern und sonstige Abgaben, Verwaltungsausgaben (Gebühren und Auslagen), Versicherungen, Abschreibungen, Ausgaben für Geschäftsbedarf;
- pauschalierte Erdarbeiten (ausgenommen sind Meterpreise für den Kanalbau);
- Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen;
- Baunebenkosten nach DIN 276;
- Ausgaben für alle Lieferungen und Leistungen, die nicht Bauleistungen sind.
Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 50.000 EUR werden nicht gefördert.
5.4 Höhe der Zuwendung
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2.
Der Fördersatz beträgt
- 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Mischwasserkanäle,
- 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Regen- und Schmutzwasserkanäle einschließlich Hebeanlagen im Trennsystem,
- 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Anlagen zur Mischwasserbehandlung sowie zur Regenwasserbehandlung bzw. -rückhaltung,
- 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung kommunaler Kläranlagen,
- 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Errichtung von überörtlichen Ableitungsanlagen (Überleitungssammlern, Verbindungssammlern und zugehörigen Pumpwerken).
Der Fördersatz erhöht sich um jeweils 10 %, wenn das Vorhaben Bestandteil eines Thüringer Landesprogramms Gewässerschutz (Maßnahmenprogramm EU-WRRL) ist.
Für Pumpwerke, Mischwasserbehandlungsanlagen sowie Kläranlagen wird die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (inkl. Mehrwertsteuer) zusätzlich nach oben begrenzt:
Pumpwerke/Hebeanlagen:
maximal 18.000 EUR je l/s Förderleistung;
bei kleineren Pumpwerken mit einer rechnerisch notwendigen Förderleistung von weniger als 5 l/s werden 5 l/s als Untergrenze angesetzt
Mischwasserentlastungsbauwerke:
maximal 2.400 EUR je m3 zu realisierendes erforderliches Nutzvolumen abzüglich des aktivierbaren Kanalstauvolumens; zuzüglich 600 EUR je m3 bei erhöhten Anforderungen zur Mischwasserbehandlung
Neubau von Kläranlagen:
a) maximal 1.800 EUR je EW Ausbaukapazität bei Kläranlagen > 1.000 EW,
b) maximal 2.400 EUR je EW Ausbaukapazität bei Kläranlagen von 501 – 1.000 EW,
c) maximal 3.000 EUR je EW Ausbaukapazität bei Kläranlagen von 201 – 500 EW und
d) maximal 3.600 EUR je EW Ausbaukapazität bei Kläranlagen von 51 – 200 EW
Ausbau und Erweiterung vorhandener Kläranlagen:
maximal 1.200 EUR je EW zusätzlicher Behandlungskapazität
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Fällt einer der in dieser Förderrichtlinie genannten Termine auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, ist der darauffolgende Werktag maßgebend.
Die Leistungen für das Vorhaben sind spätestens vier Monate nach Bewilligung zu beauftragen und kontinuierlich fortzuführen.
Eine Förderung mit Verpflichtungsermächtigungen erfolgt nur in dem Leistungsumfang, den der Zuwendungsempfänger im Bewilligungsjahr beauftragt.
Abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid getroffen werden.
Inhaltliche Änderungen von Leistungspositionen nach der Angebotseröffnung bedürfen der Zustimmung der TAB.
Hausanschlüsse und Straßenentwässerungsanschlüsse sind als gesondertes Gewerk auszuschreiben und abzurechnen.
Die der Kalkulation der Abschreibungen zugrundeliegenden Herstellungskosten können in Höhe der Zuwendungen gekürzt werden. Grundsätzlich wird den Zuwendungsempfängern diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt. Die Wahrnehmung soll nur in Abstimmung mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Anschluss benachbarter Anlagen zu dulden, wenn dies wirtschaftlich und zumutbar ist.
Zuwendungen werden nur gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Eine Festlegung längerer Fristen bleibt vorbehalten.
Zu beachten ist die Ausnahme gemäß Nr. 4.3 für Nachrüstung kommunaler Kläranlagen.
Alle Angaben der Richtlinie beziehen sich auf Bruttobeträge (inkl. Mehrwertsteuer). Im Fall des Vorliegens einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Zuwendungsempfängers erfolgt eine Anpassung auf Nettowerte (exkl. Mehrwertsteuer).
7 Förderprogramm
Das TMUEN erstellt jährlich ein Förderprogramm. Für die Auswahl der Programmvorhaben können vom TMUEN im Rahmen des Fördergegenstandes nach Nr. 2 jährlich Schwerpunkte festgelegt werden. In das Förderprogramm werden Vorhaben aufgenommen, für die im Programmjahr voraussichtlich Zuwendungen bereitgestellt werden können. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Vorhaben auch nachträglich in das Förderprogramm aufgenommen werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm hat bis spätestens 15. Juni für das Folgejahr beim TLUBN zu erfolgen. Voraussetzung für die Anmeldung zum Förderprogramm ist eine fachtechnisch prüffähige Genehmigungsplanung. Ausnahmen hiervon sind bei der Durchführung von Ingenieurwettbewerben oder Funktionalausschreibungen zulässig. Den Anmeldungen sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
- Eigenerklärung zum Antrag nach Vorgabe des TLUBN,
- genaue Bezeichnung des Vorhabens (Angabe des gesamten Leistungsumfangs mit Darstellung von Bauanfang und Bauende, einschl. Schacht- bzw. Knotenbezeichnung, bei Vorhaben im Zusammenhang mit dem Straßenbau auch die Straßenklassifizierung),
- Pläne und Zeichnungen, die die wesentlichen Bestandteile des Vorhabens grafisch darstellen,
- Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch Wahl der Vorzugslösung nach Prüfung von Alternativen im Ergebnis einer Kostenvergleichsrechnung nach KVR-Richtlinie (soweit nach Nr. 4.7 erforderlich),
- Kostenberechnung mit Ausweisung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- alle erforderlichen wasser- bzw. baurechtlichen Gestattungen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage, mindestens jedoch der Nachweis, dass diese vor dem Stichtag beantragt wurden,
- Entwurfs- und Genehmigungsplanung inkl. erforderlicher Pläne und Zeichnungen.
Die Unterlagen können mit Ausnahme von großformatigen Plänen und Zeichnungen auch ausschließlich digital eingereicht werden.
Die Städte und Gemeinden bzw. Zweckverbände stimmen die Programmanmeldungen mit Anmeldungen zu anderen Förderungen (z. B. Dorferneuerung, Städtebauförderung, Straßenbau) aufeinander ab.
Das TLUBN erstellt auf der Grundlage der Programmanmeldungen Vorschläge für das Förderprogramm. Es überprüft die Übereinstimmung mit den Abwasserbeseitigungskonzepten und den Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie.
Die abgestimmten Programmvorschläge für das Programmjahr werden bis zum 1. September für das Folgejahr dem TMUEN vorgelegt.
Das Förderprogramm wird vom TMUEN bis zum 15. Oktober des Vorjahres aufgestellt, bestätigt und dem TLUBN sowie der TAB zugeleitet. Es kann bei Erfordernis fortgeschrieben werden.
Das TMUEN dokumentiert die Auswahl der Vorhaben für das Förderprogramm und informiert unverzüglich die Antragsteller über deren Einordnung ins Förderprogramm.
8 Zuwendungsverfahren
8.1 Antragsverfahren
8.1.1 Antragstellung
Die Träger der im Förderprogramm enthaltenen Vorhaben legen ihre Anträge auf Gewährung einer Zuwendung bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres mit folgenden verbindlichen Unterlagen der TAB vor:
- rechtsverbindlich unterschriebenes Antragsschreiben,
- Erläuterung des Vorhabens,
- Übersichtsplan des Gesamtvorhabens und des Bauabschnitts, für den die Förderung beantragt wird,
- Darstellung der Ausgaben für das Vorhaben mit Ausweisung der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage der detaillierten Kostenberechnung2),
- Darstellung der Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- Finanzierungsplan sowie Stellungnahme zur dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für das Vorhaben,
- Darstellung der geschätzten Bauzeit in Monaten,
- Protokollauszug über die Beschlussfassung der Verbands bzw. Gesellschafterversammlung oder des Gemeinderates bzw. eines beschließenden Ausschusses zur Ausführung des Vorhabens,
- alle erforderlichen wasser- bzw. baurechtlichen Gestattungen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage, soweit diese nicht bereits bei der Programmanmeldung vorgelegt wurden (anderenfalls erfolgt unmittelbar die Streichung des Vorhabens aus dem Förderprogramm),
- Erklärungen zum Vorhabenbeginn, zur Vorsteuerabzugsberechtigung, zur Gewinn- und Überschussabführung, zur Erstförderung des Vorhabens, zur Beachtung von Vergaberichtlinien, ggf. zur Absicht der Weiterleitung der Zuwendung an eine juristische Person des Privatrechts und zur Informationstätigkeit sowie zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.
Anträge haben hinsichtlich des Vorhabenumfangs der Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm zu entsprechen. Abweichungen, insbesondere Mehrungen des Bauumfangs, können nicht berücksichtigt werden.
Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten, sofern für sein Vorhaben Mittel des ELER vorgesehen sind.
Sofern Antragsteller bis zum 31. März des Programmjahres keine vollständigen Anträge eingereicht haben, können diese Anträge durch das TMUEN zugunsten von Anträgen anderer Antragsteller zurückgestellt oder aus dem Förderprogramm gestrichen werden.
8.1.2 Antragsprüfung
Für innerörtliche Kanalisationsanlagen erfolgt die fachtechnische Prüfung der Anträge durch die TAB.
Für überörtliche Kanalisationsanlagen, Kläranlagen und Anlagen zur Misch- und Regenwasserbehandlung bzw. -rückhaltung sowie bei Zuwendungen, die den Umfang von 1,5 Mio. EUR übersteigen, erfolgt die fachtechnische Prüfung gemäß Nr. 6.1 der W zu § 44 ThürLHO durch das TLUBN als fachlich zuständige, technische, staatliche Verwaltung. Bei Zweifeln an fachtechnischen Sachverhalten beteiligt die TAB das TLUBN im Rahmen der Prüfung.
8.2 Bewilligungsbehörde, Zuwendungsbescheid, Auszahlung von Fördermitteln, Überwachung und Verwendungsnachweis
8.2.1 Bewilligende Stelle
Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch die TAB.
8.2.2 Zuwendungsbescheid
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 der ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.2.3 Auszahlung von Fördermitteln
Die Mittel sind mit dem Formblatt Mittelanforderung bei der TAB zur Auszahlung anzufordern. Mittelanforderungen sind erst nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses und der daraus folgenden Prüfung der Zuwendungshöhe möglich (siehe Nr. 5.2). Die TAB prüft die Mittelanforderung auf der Grundlage des Baufortschritts und der eingereichten Rechnungsauflistung bzw. den eingereichten Rechnungen und Zahlungsbelegen.
8.2.4 Überwachung und Verwendungsnachweis, Controlling
Die TAB, das TMUEN, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigte Stellen sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Für den Verwendungsnachweis finden die Bestimmungen der Nr. 6 [bzw. Nr. 6.1–6.4] der ANBest-Gk Anwendung unter Berücksichtigung folgender Ausnahmen:
- Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-Gk ist innerhalb der im Zuwendungsbescheid gesetzten Frist (sechs Monate) ein Verwendungsnachweis gegenüber der TAB bzw. der zuständigen technischen Bauverwaltung (TLUBN) zu führen.
- Für Vorhaben, deren Auszahlung auf Basis des Baufortschritts und der eingereichten Rechnungsauflistung (Belegliste mit Zweimonatsvorschau) erfolgte, müssen mit dem Verwendungsnachweis alle Rechnungen und Zahlbelege zur Prüfung vorgelegt werden.
- Übersteigt die für eine Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung 1,5 Mio. EUR ist der Verwendungsnachweis abweichend von Nr. 6.4 ANBest-Gk entsprechend Muster 2 der RZBau zu erstellen (Nr. 3.1 Satz 2 NBest-Bau). Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis abweichend von Nr. 6.1 ANBest-Gk der zuständigen Bauverwaltung zuzuleiten. Fachlich zuständige, technische, staatliche Bauverwaltung ist das TLUBN (siehe Nr. 8.1.2). Der TAB ist die zugehörige Baurechnung gemäß Nr. 2.2 NBest-Bau vorzulegen.
Bei Nichteinhaltung der Vorlagetermine bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten. Anträge auf weitere Förderung werden nur dann bearbeitet, wenn der Antragsteller mit der Vorlage der Verwendungsnachweise nicht in Verzug ist.
Die TAB prüft den Verwendungsnachweis im Sinne von W Nr. 11 zu § 44 ThürLHO. Gemäß Nr. 8 der W zu § 44 ThürLHO sind nicht zweckentsprechend eingesetzte, verfristete oder zu Unrecht erlangte Mittel gemäß §§ 48, 49, 49 a ThürVwVfG zurückzuzahlen.
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.
Die Förderung von Vorhaben der Abwasserbeseitigung unterliegt gemäß der W zu § 23 ThürLHO einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) durch den Zuwendungsgeber.
Mit dem Antrag verbundene Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, gelten als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.
Bei der Förderung mit ELER-Mitteln sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
1) Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen, Juli 2012, 8. überarbeitete Auflage, ISBN 978-3-941897-55-7
2) Form der Kostenberechnung im Sinne des DWA-Regelwerks ATV-M 101 „Planung von Entwässerungsanlagen“