Förderprogramm

Aktivierungsrichtlinie – Förderung der sozialen Integration und der Armutsbekämpfung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen junge benachteiligte Menschen an die Erwerbstätigkeit herangeführt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit und die nachhaltige Verbesserung der sozialen und beruflichen Integrationsmöglichkeiten von benachteiligten Zielgruppen.

Sie erhalten die Förderung für

  • niedrigschwellige, aufsuchende Angebote im Sinne individueller, sozialpädagogischer Integrationsbegleitung zur Unterstützung bei persönlichen Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Beratungsstellen für junge Menschen),
  • praxisorientierte Maßnahmen, die wohnortnah und tagesstrukturierend die Ausbildungs- beziehungsweise Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen verbessern (Praxisorientierte Maßnahmen),
  • Maßnahmen zur Förderung und Stabilisierung von persönlichen, sozialen, gesundheitlichen, familiären und beruflichen Kompetenzen von langzeitarbeitslosen Menschen in Elternverantwortung unter Einbeziehung der Kinder (Thüringer Initiative zur Integration und Armutsbekämpfung – TIZIAN),
  • inhaltliche Bildungsberatung und praktische Lernprozessbegleitung von sowohl arbeitssuchenden als auch beschäftigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern (Bildungsberatung) sowie
  • innovative Projekte und lokale Initiativen mit Transfer- oder Multiplikatorenwirkung zur Erprobung neuer Wege der Armutsprävention und/oder der sozialen und beruflichen Integration (Modellprojekte).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des ESF+-Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtausgaben. In Ausnahmefällen können Sie auch eine zusätzliche Förderung aus Landesmitteln erhalten.

Ihren Antrag für

  • Beratungsstellen für Jüngere,
  • praxisorientierte Maßnahmen für junge Menschen sowie
  • TIZIAN-Maßnahmen

können Sie im Rahmen eines Konzeptauswahlverfahrens einreichen. Aufrufe zur Teilnahme an Konzeptauswahlverfahren werden über das Förderportal Thüringen bekannt gemacht.

Ihren Antrag für Vorhaben der Bildungsberatung und Modellprojekte stellen Sie bitte mindestens 8 Wochen vor dem Beginn der Maßnahme beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind für

  • Beratungsstellen für junge Menschen,
  • praxisorientierte Maßnahmen,
  • Maßnahmen der Thüringer Initiative zur Integration und Armutsbekämpfung (TIZIAN) sowie
  • Modellprojekte

juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.

Für Vorhaben der Bildungsberatung sind auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe antragsberechtigt.

Für Vorhaben der Bildungsberatung können Träger der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen und deren Landesorganisationen „Landesorganisation der freien Träger in der Erwachsenenbildung Thüringen e.V.“ (LOFT) und „Thüringer Volkshochschulverband e.V.“ Anträge stellen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Ihrer Maßnahmen müssen ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
  • Sie müssen das Vorhaben in Thüringen durchführen.
  • Sie müssen die jeweilige Altersgrenze für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Maßnahme beachten.
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden normalerweise vom zuständigen Jobcenter zugewiesen. Ein freier Zugang und Zugänge über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist ebenfalls möglich.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen und die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung gewährleisten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Freistaats Thüringen zur Förderung der sozialen Integration und zur Armutsbekämpfung gemäß dem spezifischen Ziel „Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere für benachteiligte Gruppen“ (Aktivierungsrichtlinie)

[Vom 9. August 2022]

Förderrichtlinie zur Umsetzung des Programms Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) im Freistaat Thüringen im Förderzeitraum 2021–2027 (Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Freistaat Thüringen – vertreten durch das für Jugend zuständige Ministerium – gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die

  • nachhaltige soziale und berufliche Integration junger Menschen,
  • Verbesserung der sozialen Integration sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitslosen Menschen in Elternverantwortung,
  • Verbesserung der sozialen Teilhabe von Menschen mit erhöhtem Bedarf an Grundbildung und Schlüsselkompetenzen.

Den Regelungen der Artikel 9 der AllgVO (Bereichsübergreifenden Grundsätzen) sowie Artikel 6 ESF+VO (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung) ist Rechnung zu tragen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), §§ 23 und 44 und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
  • Programm Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen;
  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (i.F. AllgVO) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (i.F. ESF+VO);
  • Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG);
  • Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEbVO).

1.3 Zielgruppen der Förderung sind

  • Jugendliche, die in der Regel arbeitslos sind und/oder von sozialer Ausgrenzung oder Armut bedroht sind,
  • delinquente junge Menschen,
  • schuldistanzierte junge Menschen, die mindestens 15 Jahre alt sind,
  • Personen in Elternverantwortung, die länger als ein Jahr arbeitslos sind oder bei denen aufgrund schwerwiegender bzw. mehrfacher Vermittlungshemmnisse eine Heranführung an die Erwerbstätigkeit in weniger als 12 Monaten unwahrscheinlich ist.

Für diese Zielgruppen ist aufgrund ihrer individuellen Problemlagen die Ausbildungs- bzw. Arbeitsaufnahme noch kein vorrangiges Ziel. Sie weisen entsprechenden Unterstützungsbedarf auf und sollen über die Schaffung von gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten langfristig an den Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt herangeführt werden.

  • Personen mit Unterstützungsbedarf bei der Etablierung von notwendigen Lernprozessen für den Arbeitsmarkt sowie für eine aktive gesellschaftliche Teilhabe.

1.4 Zielerreichungskontrolle

Die Fördergegenstände werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen. Dies erfolgt im Rahmen des Controllings des Programms ESF+. Zur Durchführung des Controllings werden gemäß dem spezifischen Ziel „Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit“ die folgenden Ergebnisindikatoren erfasst:

1. nach Ziffer 2.1 bis 2.3:

  • Teilnehmende, die hinsichtlich ihrer Beschäftigungsfähigkeit nach Beendigung der Maßnahme ihre beruflichfachliche und/oder persönliche Situation verbessert haben
  • Teilnehmende, die nach Austritt aus der Maßnahme einen Arbeitsplatz haben oder sich in schulischer/beruflicher Ausbildung befinden

2. nach Ziffer 2.4:

  • Anzahl der Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Information, um die Situation zu verbessern
  • Anzahl der erreichten Multiplikatoren
  • Anzahl der Beratungen
  • Anzahl der Teilnehmenden, die beraten wurden
  • Anzahl der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme Bildungsangebote nutzen, um ihre berufliche und/oder persönliche Situation zu verbessern

Als Indikatoren für die Koordinierungsstelle:

  • Anzahl der Vernetzungsveranstaltungen
  • Anzahl der Konzepte, die trägerübergreifend genutzt wurden
  • Anzahl der Ansätze, die für Thüringen nutzbar gemacht wurden.

1.5 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.6 Bedarfsbasierte Empfehlungen der regionalen und fachlichen arbeitsmarkt-politischen Gremien zu regionalen Leitthemen fließen in die Förderentscheidungen ein.

2 Gegenstand der Förderung

Zur Umsetzung des Förderzwecks können die nachfolgend aufgeführten Projektinhalte Gegenstand der Förderung sein, sofern die Teilnehmenden mindestens einer der in Textziffer 1.3 dargestellten zugehörigen Zielgruppe angehören.

2.1 Niedrigschwellige, aufsuchende Angebote im Sinne individueller, sozialpädagogischer Integrationsbegleitung zur Unterstützung bei persönlichen Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

2.2 Praxisorientierte Maßnahmen, die wohnortnah und tagesstrukturierend der Förderung der Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres dienen und die Kombination von Gruppen- oder Einzelmaßnahmen bzw. sozialpädagogischer Begleitung im vorgenannten Sinne ermöglichen.

2.3 Maßnahmen zur Förderung und Stabilisierung von persönlichen, sozialen, gesundheitlichen, familiären und beruflichen Kompetenzen von in der Regel langzeitarbeitslosen Menschen in Elternverantwortung unter Einbeziehung der Kinder.

2.4 Inhaltliche Bildungsberatung und praktische Lernprozessbegleitung von sowohl arbeitssuchenden als auch beschäftigten Teilnehmenden mit dem Ziel der Weiterentwicklung notwendiger praxisorientierter Schlüsselkompetenzen und dem Verweis auf individuelle Förderinstrumente. Dabei sind sowohl Einzel- als auch Gruppenberatungen sowie die Koordinierung und Vernetzung der Akteure der Bildungsberatung und Akteure des Arbeitsmarktes durch eine Koordinierungsstelle möglich.

2.5 Mit Zustimmung des für Jugend zuständigen Ministeriums können innovative Projekte und lokale Initiativen mit Transfer- bzw. Multiplikatorenwirkung, durch die neue Wege der Armutsprävention und/oder der sozialen und beruflichen Integration erprobt werden, sowie auch Vorhaben, die Projekte nach Ziffer 2.1 bis 2.3 fachlich begleiten, gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Für die Maßnahmen der Fördergegenstände 2.1 bis 2.3 sowie 2.5 sind juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen und nach Ziffer 2.1 auch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe antragsberechtigt.

3.2 Für Maßnahmen des Fördergegenstandes nach Ziffer 2.4 sind die Träger der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen und deren Landesorganisationen „Landesorganisation der freien Träger in der Erwachsenenbildung Thüringen e.V.“ (LOFT) und „Thüringer Volkshochschulverband e.V.“ (TVV) antragsberechtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Projekte werden in Thüringen durchgeführt und Teilnehmende haben ihren Wohnsitz in Thüringen.

4.2 Für die Fördergegenstände nach Ziffer 2.1 und 2.2 werden die Teilnehmenden in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres einbezogen. Für den Fördergegenstand nach Ziffer 2.2 sollen Teilnehmende in Maßnahmen der spezifischen Zielgruppe „schuldistanzierte junge Menschen“ mindestens 15 Jahre alt sein. Für den Fördergegenstand nach Ziffer 2.4 werden nur Teilnehmende ab dem Alter von 16 Jahren einbezogen.

4.3 Die Zusteuerung der Teilnehmenden erfolgt in der Regel durch die zuständigen Jobcenter und über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein freier Zugang ist möglich.

4.4 Für die Fördergegenstände nach Ziffer 2.1 bis 2.3 ist für die Bewilligung die Vorlage einer Gesamtkonzeption für die Durchführung des Projektes erforderlich. Näheres wird im Konzeptauswahlverfahren geregelt.

4.5 Für den Fördergegenstand nach Ziffer 2.4 ist mit der Antragstellung ein Konzept und ein konkreter Arbeitsplan einzureichen. Bei der Verteilung der Maßnahmen ist eine regionale Ausgewogenheit zu schaffen.

4.6 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsmäße Durchführung und Abrechnung des Projekts bietet. Eine Zuwendung soll insbesondere dann nicht erfolgen, wenn

  • gegen den Antragstellenden ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,
  • gegen den Antragstellenden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
  • eine Eintragung des Antragstellenden im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.

4.7 Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für den jeweiligen Fördergegenstand eindeutig beurteilt werden können. Es sind darüber hinaus projektbezogene Arbeitsverträge, aus denen der projektbezogene Stellenanteil hervorgeht, abzuschließen. Ansonsten sind Stunden- bzw. Tätigkeitsnachweise zu führen.

4.8 Zur Bemessung der nach Ziffer 1.3 ANBest-P möglichen Entgelte für festangestelltes Personal sind bei entsprechender Qualifikation und entsprechenden Tätigkeitsprofilen folgende Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des TV-L heranzuziehen:

  • Projektleiter:innen/wissenschaftliche Mitarbeiter:innen: bis zu E 13
  • Sozialpädagog:innen/Integrationscoaches: bis zu E 10
  • Praxisanleiter:innen: bis zu E 9b
  • Pädagogische Fachkräfte (Lehrer:innen/pädagogische Mitarbeiter:innen): bis zu E 12
  • Bürosachbearbeiter:innen: bis zu E 8

In Bezug auf den FG 2.4 besteht auch die Möglichkeit zum Einsatz von Personen auf frei- bzw. nebenberuflicher Basis. Der Honorarstundensatz beträgt max. 35 EUR. Die Fahrt- und Reisekosten sind in der Honorarvereinbarung zu regeln und orientieren sich an den Vorgaben nach Ziffer 5.4.2.1.

Für die Projekte sind Personalausgaben nur dann förderfähig, wenn die sozialpädagogischen Fachkräfte (Projektleiter:innen, Sozialpädagog:innen, Integrationscoachs) sich für die Aufgabe persönlich eignen und über eine entsprechende fachliche Ausbildung verfügen (Fachkräfte). Zu den sozialpädagogischen Fachkräften gehören Personen mit Hochschulabschlüssen (Diplom, Bachelor, Master) in Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Erziehungswissenschaften und Psychologie. Darüber hinaus zählen zu den pädagogischen Fachkräften Personen mit Hochschulabschlüssen (Diplom, Bachelor, Master) in Pädagogik, Erwachsenenbildung, Sozialwissenschaften, Kindheitspädagogik, Grundschullehramt und Lehramt (Haupt- u. Realschulen, Gymnasien, Sonderpädagogik, berufsbildende Schulen) mit dem 1. Staatsexamen. Im Fördergegenstand nach Ziffer 2.2 können Lehrer:innen für Dozententätigkeiten, jedoch nicht für sozialpädagogische Tätigkeiten, eingesetzt werden.

Ausnahmen zum Fachkräftegebot sind nur in begründeten Einzelfällen und in Abstimmung mit dem für Bildung bzw. Jugend zuständigen Ministerium zulässig. Hinsichtlich der Vergütung ist das Besserstellungsverbot auch bei ggf. abweichend tarifvertraglichen Regelungen der Zuwendungsempfänger zu beachten. Eine geringere Vergütung der sozialpädagogischen Fachkräfte (Projektleiter:innen, Sozialpädagog:innen, Integrationscoachs) als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe E 9b Stufe 1 des geltenden Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder ist nicht förderfähig. Unbeschadet der Regelungen über die Qualifikationsanforderungen kann für eine kurzfristig notwendige Vertretungszeit von höchstens fortlaufend sechs Wochen von der Einhaltung der Mindestvergütung abgewichen werden.

Die in den Projekten der Fördergegenstände nach Ziffer 2.2 und 2.3 eingesetzten Praxisanleiter:innen müssen einen Meisterabschluss oder einen Facharbeiterabschluss verbunden mit einer Ausbildungsberechtigung nachweisen. Da die berufliche Qualifizierung der Teilnehmenden noch kein vorrangiges Ziel der Maßnahme ist, können die Anleiter unabhängig von ihrem Abschluss in verschiedenen Berufsfeldern eingesetzt werden.

Soweit der Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO nicht unterliegt, sind Entgelte der Beschäftigten nur bis zur Höhe für vergleichbare Bedienstete nach dem TV-L förderfähig.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung, ausnahmsweise bis zu 100%.

5.2 Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus beträgt gemäß Artikel 112 (3) Buchstabe c) der AllgVO maximal 60% der förderfähigen Gesamtausgaben. Eine Förderung aus Landesmitteln kann ausnahmsweise als Kofinanzierung bis zu 40% gewährt werden, soweit Drittmittel (Bundesmittel, kommunale Mittel, private Mittel, Eigenmittel) nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen und ein besonderes Landesinteresse besteht.

5.3 Die Bestimmungen der Höhe der förderfähigen Ausgaben erfolgt u.a. auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen wie folgt:

5.3.1 Personalausgaben

5.3.1.1 Förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben des Zuwendungsempfängers. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Überstunden und freiwillige Leistungen, die nicht auf tariflichen, betrieblichen Vereinbarungen und/oder arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.

Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sind gemäß Art. 53 (1) Buchstabe d) der AllgVO als Pauschale in Höhe von aktuell 19,975% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts der förderfähigen Projektmitarbeiter:innen förderfähig.

Nicht förderfähig sind die Umlagen U1, U2 und U3.

5.3.1.2 Die kontinuierliche Betreuung der Teilnehmenden erfolgt durch Fachkräfte in Festanstellung bei den Zuwendungsempfängern. Vorübergehende Ausnahmeregelungen sind in Abstimmung mit dem für Bildung bzw. Jugend zuständigen Ministerium bis zum Abschluss des Festanstellungsverfahrens möglich.

5.3.1.3 In Projekten nach Ziffer 2.1 soll das Verhältnis von eingesetztem Betreuungspersonal zur Zahl der Teilnehmenden 1:20 betragen. Das heißt, für 20 Teilnehmende soll jeweils eine sozialpädagogische Fachkraft (gesamt 1 VbE) zur Verfügung stehen. Bei dieser Relation handelt es sich um einen Richtwert, der im Projektverlauf durch Teilnehmendenfluktuation abweichen kann. Bei einer Abweichung des Fluktuationsrahmens um mehr als 25% ist diese vom Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. In diesen Fällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium die Förderung anteilig reduzieren oder ganz einstellen.

5.3.1.4 In Projekten nach Ziffer 2.2 sollen für 10 Teilnehmende jeweils eine sozialpädagogische Fachkraft und eine weitere VbE für das gesamte sonstige Personal (bspw. Praxisanleiter:innen, Projektleitende, Psycholog:innen) zur Verfügung stehen. Eine Abweichung ist adäquat der in Ziffer 5.3.1.3 benannten Regelung möglich.

5.3.1.5 In Projekten nach Ziffer 2.3 soll das Verhältnis von eingesetztem Betreuungspersonal zur Zahl der Teilnehmenden 1:15 betragen. Das heißt, für 15 Teilnehmende soll jeweils eine sozialpädagogische Fachkraft (gesamt 1 VbE) zur Verfügung stehen. Zusätzlich soll für das gesamte sonstige erforderliche Personal (bspw. Praxisanleiter:innen) der Betreuungsschlüssel 1:30 betragen. Eine Abweichung ist adäquat der in Ziffer 5.3.1.3 benannten Regelung möglich.

5.3.1.6 In den Maßnahmen nach Ziffer 2.4 sollen für die Bildungsberatung bei den Trägern 0,5 VbE für pädagogische Fachkräfte und 0,125 VbE für Bürosachbearbeiter: innen projektbezogen direkt für das Vorhaben zur Verfügung stehen.

Für die Koordinierungsstelle der Bildungsberatung sollen 0,5 VbE für pädagogische Fachkräfte und 0,125 VbE für Bürosachbearbeiter:innen projektbezogen direkt für das Vorhaben zur Verfügung stehen.

5.3.2 Sach- und Verwaltungsausgaben einschließlich Fahrtkosten und Mieten

5.3.2.1 Für die Maßnahmen nach Ziffer 2.1 wird für die restlichen zur Projektdurchführung förderfähigen Sach- und Verwaltungsausgaben gemäß Art. 56 (1) der AllgVO ein Pauschalsatz in Höhe von 35% der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt.

5.3.2.2 Für die Maßnahmen nach Ziffer 2.2 und 2.4 wird für die restlichen zur Projektdurchführung förderfähigen Sach- und Verwaltungsausgaben gemäß Art. 56 (1) der AllgVO ein Pauschalsatz in Höhe von 30% der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt.

5.3.2.3 Für die Maßnahmen nach Ziffer 2.3 wird für die restlichen zur Projektdurchführung förderfähigen Sach- und Verwaltungsausgaben gemäß Art. 56 (1) der AllgVO ein Pauschalsatz in Höhe von 40% der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt.

5.4 Die Bestimmung der Höhe der förderfähigen Ausgaben erfolgt bei den unter Ziffer 2.5 benannten innovativen Einzelprojekten sowie der Vorhaben, durch die Projekte nach Ziffer 2.1 bis 2.3 fachlich begleitet werden, wie folgt:

5.4.1 Die Ermittlung der direkten Personalausgaben für das Fachpersonal erfolgt analog zu den in Ziffer 4.8 und Ziffer 5.3.1.1 getroffenen Regelungen.

5.4.2 Die direkten für die Durchführung der Projekte förderfähigen Sachausgaben werden, unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben, in den aufgeführten Ausnahmefällen als standardisierte Einheitskosten gemäß Art. 53 (1) Buchstabe b) der AllgVO ermittelt.

5.4.2.1 Fahrt- und Reisekosten (für festangestellte Projektmitarbeiter:innen und Teilnehmende):

Für projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse förderfähig.

Für projektbezogene Strecken, die durch Projektmitarbeiter:innen mit einem PKW zurückgelegt werden, sind Kosten je Einheit gemäß Art. 53 (1) Buchstabe b) der AllgVO in Höhe von 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer förderfähig.

Für projektbezogene Strecken, die durch Teilnehmende mit einem PKW zurückgelegt werden, sind Kosten je Einheit gemäß Art. 53 (1) Buchstabe b) der AllgVO in Höhe von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer förderfähig, höchstens jedoch 130 Euro.

Für projektbezogene Veranstaltungen sind Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) förderfähig.

5.4.2.2 Für die Ermittlung der Ausgaben für Räume und Gebäude gilt:

Förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Kaltmietausgaben, grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete, in der Regel gemäß dem geltenden Mietspiegel. Kalkulatorische Mieten für eigene Räume und Gebäude des Zuwendungsempfängers sind nicht förderfähig.

Mietnebenkosten bzw. Betriebsausgaben für eigene Räume und Gebäude des Zuwendungsempfängers sind Kosten je Einheit gemäß Art. 53 (1) Buchstabe b) der AllgVO in Höhe von monatlich 4,60 EUR pro Quadratmeter der projektbezogen genutzten Fläche förderfähig.

Nicht förderfähig sind Abschreibungskosten auf selbstgenutzte eigene Immobilien.

5.4.2.3 Entstehen den Teilnehmenden durch ihre Teilnahme Kosten für die Betreuung aufsichtspflichtiger Kinder, können diese in Höhe des in § 87 SGB III geregelten Monatsbetrags übernommen werden. Bei Teilmonaten wird für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrags übernommen. Die Förderfähigkeit ist nur gegeben, wenn die Inanspruchnahme der Kinderbetreuung im Kausalzusammenhang mit der Projektteilnahme erfolgt. Demnach werden im Rahmen der Richtlinie keine Kosten erstattet, die auch ohne Teilnahme am Projekt entstanden und vom Teilnehmenden oder Dritten getragen worden wären. Eine entsprechende Erklärung der betreffenden Teilnehmenden und der Kostennachweis sind vorzulegen.

5.4.3 Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Ausgaben werden gemäß Art. 54 Buchstabe b) der AllgVO als Pauschalsatz in Höhe von 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt. Indirekte Ausgaben sind solche, die nicht direkt dem beantragten bzw. bewilligten Projekt zugeordnet werden können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Programms Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

6.2 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 49 der AllgVO.

6.3 Auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgezahlte Fördermittel sind nicht an Dritte abtretbar; ausgeschlossen ist ferner die Pfändung und Verpfändung dieser Mittel.

6.4 Bei den Maßnahmen nach Ziffer 2.2 und 2.5 sind die während der Maßnahmedurchführung erwirtschafteten Einnahmen in den Verwendungs- und Zwischennachweisen anzugeben. Diese werden zum Abzug gebracht.

7 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Bezogen auf Fördergegenstände nach den Ziffern 2.1 bis 2.3 soll der Antragstellung ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden, dass die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durchführt. Hierzu werden potentielle Zuwendungsempfänger:innen nach Ziffer 3.1 der Richtlinie auf der Homepage der GFAW dazu aufgerufen, geeignete Konzepte einzureichen.

Im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens erfolgt eine Bewertung der eingereichten Konzepte durch eine Jury, die sich wie folgt zusammensetzt:

1 Vertreter:in des für Jugend zuständigen Ministeriums, 1 Vertreter:in der GFAW, 1 Vertreter:in des Thüringischen Landkreistages, 1 Vertreter:in des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, 1 Vertreter:in der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit und 2 Vertreter:innen der Landesarbeitsgemeinschaft der SGB II Träger.

Das für Jugend zuständige Ministerium kann nach Bedarf weitere Akteure in die Jury berufen.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren und zur Antragstellung werden auf der Internetseite der GFAW veröffentlicht.

7.1.2 Die Beantragung der unter Ziffern 2.4 und 2.5 benannten Maßnahmen muss mindestens acht Wochen vor dem geplanten Maßnahmenbeginn erfolgen. Die formgebundenen Anträge sind an die GFAW zu richten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des rechtsverbindlich unterzeichneten Antrags bei der GFAW. Die Bewilligung der Projekte erfolgt für Maßnahmen unter Ziffer 2.4 in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des für Bildung zuständigen Ministeriums und für Maßnahmen unter Ziffer 2.5 in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des für Jugend zuständigen Ministeriums.

7.1.3 Bezogen auf die in Ziffer 2.5 benannte fachliche Begleitung zu den Maßnahmen der Fördergegenstände nach Ziffer 2.1 bis 2.3 kann die Vorschaltung eines Konzeptauswahlverfahrens gemäß dem in Ziffer 7.1.1. dargestellten Muster durch das für Jugend zuständige Ministerium angeordnet werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die GFAW mit Bescheid.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Teilbeträgen nach Vorlage der formgebundenen Anforderung (Mittelabruf) durch den Zuwendungsempfänger gemäß den Regelungen zu Nr. 1.4 der ANBest-P als Vorschuss für Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger für die folgenden zwei Monate benötigt. Die Auszahlung erfolgt durch die GFAW.

7.4 Verwendungsnachweis

7.4.1 Der Verwendungsnachweis erfolgt im Sinne von 6.2 bis 6.4 der ANBest-P entsprechend den von der Bewilligungsbehörde über das Förderportal online bereitgestellten Formblättern. Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis, innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis 31.12. des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Zwischennachweis über die bis dahin erhaltenen Beträge zu führen.

Mit den Zwischen- und Verwendungsnachweisen ist ein Sachbericht einzureichen. Darüber hinaus ist mit jedem Zwischen- und Verwendungsnachweis ein zahlenmäßiger Nachweis, eine Belegliste sowie die nachfolgend für die jeweiligen Fördergegenstände aufgeführten formgebundenen Übersichten vorzulegen, die über das Förderportal online bereitgestellt werden.

7.4.2.1 Für Projekte der Fördergegenstände nach Ziffer 2.1 bis 2.4 ist eine Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P mit den angefallenen tatsächlichen Personalausgaben im Nachweiszeitraum und gesonderter Ausweisung der pauschalierten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen. Darüber hinaus müssen in den Fällen, in denen Projektmitarbeiter:innen nicht zu 100% im Projekt eingesetzt sind, personenbezogene Nachweise zur Projekttätigkeit mit den tatsächlich für das Projekt erbrachten Stellenanteilen vorgelegt werden, sofern nicht gesonderte Regelungen im Bescheid getroffen wurden.

Für Projekte der Fördergegenstände nach Ziffer 2.1 bis 2.3: Der Nachweis der Projektteilnahme im Nachweiszeitraum ist anhand eines von der Bewilligungsbehörde über das Förderportal online bereitgestellten Formulars durch Angaben zum Projekteintritt und zum Projektaustritt durch Teilnehmendenunterschrift zu belegen. Die Angaben sind durch die Unterschrift der zuständigen autorisierten Person zu bestätigen. Ein- und Austritt der Teilnehmenden sind im Rahmen des Monitorings zu dokumentieren und durch die Unterschrift der Teilnehmenden – im begründeten und belegten Ausnahmefall (bspw. Teilnehmender ist nicht mehr erreichbar bzw. verweigert die Unterschrift) ersatzweise von der zuständigen Vermittlungsfachkraft im Jobcenter/Jugendamt – zu bestätigen.

7.4.2.2 Für Projekte nach Ziffer 2.5 ist eine Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P mit den angefallenen tatsächlichen Personal- und Sachausgaben im Nachweiszeitraum mit gesonderter Ausweisung der pauschalierten ArbeitgeberSozialversicherungsbeiträge sowie der Ausgaben für die Kinderbetreuung vorzulegen.

Ausgaben auf Basis von vereinfachten Kostenoptionen werden in der Belegliste wie folgt ausgewiesen:

KFZ-Fahrtkostenpauschalen für gefahrene Kilometer werden monatlich in einer Summe unter Angabe der gefahrenen Kilometer ausgewiesen. Als Beleg sind die Fahrtenbücher/Reisekostenabrechnungen (für festangestellte Projektmitarbeiter:innen) vorzulegen.

Der Nachweis der Ausgaben für projektbezogene Fahrten der Teilnehmenden erfolgt über das Förderportal online bereitgestellten formgebundene Listen, aus denen Art und Umfang der monatlichen Aufwendungen hervorgehen. Die Teilnehmenden quittieren mit ihrer Unterschrift den Erhalt. Die formgebundene Liste ist als Originalbeleg vorzulegen.

Für projektbezogene Veranstaltungen sind Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder als Belegliste einzeln aufzuführen.

Projektbezogene Kaltmietausgaben, Mietnebenausgaben bzw. Betriebsausgaben für eigene und angemietete Räume werden monatlich in einer Summe unter Angabe der Quadratmeterzahl ausgewiesen.

Die Pauschale für indirekte Ausgaben wird in einer Gesamtsumme ausgewiesen. Eine Belegliste sowie weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

7.4.3 Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und der GFAW auf Anforderung einzureichen. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.

7.4.4 Der Zuschuss ist regelmäßig zu erstatten, wenn

  • er durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
  • er nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, - Auflagen nicht erfüllt werden.

7.4.5 Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.

7.5 Weitere Vorschriften

7.5.1 Die GFAW und das für Arbeit zuständige Ministerium und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der AllgVO sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 Bundeshaushaltsordnung) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abschnitt 7, Art. 287, Abs. 3) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

Abweichend von Nr. 6.8 der ANBest-P hat der Zuwendungsempfänger alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

7.5.2 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität, entsprechend mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmenden in geeigneter Weise über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus zu informieren.

7.5.3 Die in Artikel 49 (6) der AllgVO i. V. m. Anhang IX dieser Verordnung sowie in Artikel 36 (1) der ESF+VO sind zu beachten. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

7.5.4 Der Datenaustausch zwischen Antragsteller:in bzw. Zuwendungsempfänger, Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie zwischengeschalteten Stellen soll elektronisch stattfinden.

7.5.5 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes – SubvG – (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug – und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2–6 SubvG). Sofern die Zuwendungsempfänger:innen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er/sie sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach

  • dem Subventionszweck,
  • den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
  • den sonstigen Vergabevoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.

 

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