Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Behandlungen der assistierten Reproduktion im Freistaat Thüringen
[Vom 26. September 2022]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt aus Bundes- und Landesmitteln Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung von Behandlungen der assistierten Reproduktion für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des § 3 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz (ThürFamFöSiG), der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Thüringen zur Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 15. September 2021 (Verwaltungsvereinbarung), der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015 (Bundesrichtlinie), sowie des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
1.2 Als assistierte Reproduktion wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann.
1.3 Zweck der Förderung ist, dass sich für möglichst viele Thüringer Paare der Kinderwunsch erfüllt.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bundes und des Landes entschieden.
1.5 Ziel der Förderung ist es, Thüringer Paare, deren Kinderwunsch aus medizinischen Gründen unerfüllt ist, von den Behandlungskosten, die sonstige Leistungsträger nicht übernehmen, teilweise zu entlasten. Durch das für Familienpolitik zuständige Ministerium wird das Förderprogramm einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß §§ 7 Abs. 5, 23 ThürLHO sowie den hierzu erlassenen VV unterzogen. Auf der Grundlage vorliegender Erfahrungswerte und der Auswertung von Zielindikatoren ist die Richtlinie zum 31. Dezember 2024 zu prüfen. Die folgenden Zielindikatoren werden differenziert nach Paarkonstellation entsprechend den Ziffern 3.1 bis 3.3 dargestellt und ausgewertet:
1.5.1 Zahl der Reproduktionsversuche insgesamt,
1.5.2 Zahl der Reproduktionsversuche pro Paar,
1.5.3 Alter der geförderten Paare,
1.5.4 Zahl der bekanntgewordenen Schwangerschaften und Geburten,
1.5.5 Erfolgsquote nach Behandlungsart entsprechend Ziffer 2,
1.5.6 Sicherstellung einer Beratung, die auch Informationen über Unterstützungsangebote und über Angebote der psychosozialen Beratung umfasst.
Sofern als Indikator eine Zahl genannt wird, ist der Vergleichsmaßstab jeweils das dem Bewilligungszeitraum vorhergehende Haushaltsjahr.
2 Gegenstand der Förderung
Die „Thüringer Stiftung HandinHand – Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ (Stiftung) erhält Landes- und Bundesmittel zur ausschließlichen Weiterleitung an Paare nach den Ziffern 3.1 bis 3.3 für durchgeführte Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).
3 Zuwendungsempfängerin
Zuwendungsempfängerin ist die Stiftung als Erstempfängerin. Die Stiftung leitet die Zuwendung an die Letztempfänger weiter.
Letztempfänger sind:
3.1 verschiedengeschlechtliche Ehepaare,
3.2 verschiedengeschlechtliche Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben,
3.3 gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben,
die sich einer der unter Ziffer 2 genannten Behandlungen unterziehen.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Ziffern 3.2 und 3.3 ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Frauen oder einem Mann und einer Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung des behandelnden Arztes das unverheiratete Paar in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart und -form, Finanzierungsart
Die Zuwendung an die Stiftung wird als Projektförderung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Finanzierungsart ist die Vollfinanzierung.
4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Behandlungskosten pro Paar im ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Verwaltungskosten und Kosten für eine durchgeführte Samenspende werden nicht erstattet.
4.3 Höhe der Zuwendung aus Landes- und Bundesmitteln pro Paar
4.3.1 Für Paare nach Ziffer 3.1, die keinen Fremdsamen benötigen, wird der Zuschuss für den ersten bis vierten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 50 v.H. des ihnen nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Selbstkostenanteils gewährt. Das Land und der Bund tragen jeweils die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
4.3.2 Für Paare nach Ziffer 3.2, die keinen Fremdsamen benötigen, wird der Zuschuss für den ersten bis dritten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 25 v.H. und für den vierten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 50 v.H. des ihnen nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Selbstkostenanteils gewährt. Das Land und der Bund tragen jeweils die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
4.3.3 Die Förderhöchstbeträge für den Bundes- und Landesanteil betragen a) bei einer IVF-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 800 Euro und im vierten Behandlungszyklus 1.600 Euro, b) bei einer ICSI-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 900 Euro und im vierten Behandlungszyklus 1.800 Euro.
4.4 Höhe der Zuwendung aus Landesmitteln pro Paar
4.4.1 Für Paare nach den Ziffern 3.1 bis 3.3, die Fremdsamen benötigen, und Paare, bei denen die die Behandlung in Anspruch nehmende Frau das 40. Lebensjahr vollendet, aber das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird der Zuschuss durch das Land für den ersten bis vierten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 25 v.H. des Selbstkostenanteils gewährt.
4.4.2 Die Förderhöchstbeträge für den Landesanteil betragen
a) bei einer IVF-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 800 Euro und im vierten Behandlungszyklus 1.600 Euro,
b) bei einer ICSI-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 900 Euro und im vierten Behandlungszyklus 1.800 Euro.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für das Zuwendungsverhältnis zwischen Land und Erstempfängerin
5.1 Die Stiftung ist zuständige Stelle für das Antrags-, Weiterleitungs- und Auszahlungsverfahren im Hinblick auf die Bundes- und Landesmittel.
5.2 Antragsverfahren zwischen Erstempfängerin und Letztempfängern
5.2.1 Bei der Stiftung müssen die von den Letztempfängern eingereichten Anträge einschließlich der folgenden Unterlagen und Nachweise zur Prüfung vorliegen:
a) Für jede Behandlung der assistierten Reproduktion muss ein gesonderter Antrag vorliegen. Das gilt auch bei Wiederholungsversuchen nach abgebrochenen Behandlungen oder Aborten. Diese Versuche werden in der Nomenklatur dem vorherigen Behandlungszyklus zugerechnet. Abgebrochen ist ein Behandlungsversuch, wenn dieser nicht vollständig durchgeführt wird. Ein vollständig durchgeführter Behandlungsversuch beginnt mit dem Einlösen des ersten Hormonrezeptes und endet mit dem erfolgreichen Transfer der befruchteten Eizelle(n).
b) den vom Arzt ausgestellten Behandlungs- und Kostenplan,
c) die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse/Beihilfestelle und/oder der PKV,
d) bei krankenversicherten Letztempfängern, die keinen Leistungsanspruch für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V haben, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen (Negativbescheid) und
e) eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, welche die Anzahl der bereits erfolgten Behandlungsversuche nachweist.
Die Stiftung kann weitere Unterlagen oder Nachweise von den Letztempfängern anfordern.
5.2.2 Die Stiftung hat als Voraussetzung einer Förderung zu prüfen, ob
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Behandlung begonnen wurde, wobei Behandlungsbeginn grundsätzlich das Einlösen des ersten Rezepts ist,
b) die Letztempfänger nach den Ziffern 3.1. bis 3.3 ihren Wohnsitz in Thüringen haben,
c) die Voraussetzungen des § 27a SGB V bei den Letztempfängern nach den Ziffern 3.1 bis 3.3 gegeben sind,
d) die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung in Thüringen beziehungsweise in einem der angrenzenden Bundesländer erfolgt, die über eine Genehmigung nach § 121a SGB V verfügt,
e) in den Fällen der Ziffern 3.1 bis 3.3 die die Behandlung in Anspruch nehmende Frau das 25. Lebensjahr vollendet, aber das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
f) in den Fällen der Ziffern 3.1 und 3.2, wenn kein Fremdsamen benötigt wird, der Ehemann oder Partner der die Behandlung in Anspruch nehmenden Frau das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
g) in den Fällen der Ziffer 3.2 die Bereitschaft beim Partner der die Behandlung in Anspruch nehmenden Frau besteht, die Vaterschaft an dem durch die assistierte Reproduktion gezeugten Kind anzuerkennen und
h) in den Fällen der Ziffer 3.3 die Bereitschaft bei der Ehefrau, Lebenspartnerin oder Partnerin der die Behandlung in Anspruch nehmenden Frau besteht, das durch die assistierte Reproduktion gezeugte Kind zu adoptieren.
5.3 Weiterleitungsverfahren
5.3.1 Die Weiterleitung der Zuwendung durch die Stiftung an die Letztempfänger erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages, sofern die unter den Ziffern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach Prüfung der Antragsunterlagen übersendet die Stiftung den Letztempfängern den von der Geschäftsführung der Stiftung unterzeichneten privatrechtlichen Vertrag, den die Letztempfänger ebenfalls unterzeichnen und unverzüglich an die Stiftung zurücksenden.
5.3.2 In dem privatrechtlichen Vertrag zwischen der Stiftung und den Letztempfängern muss insbesondere Folgendes geregelt sein:
a) die genaue Bezeichnung/Adresse der Letztempfänger,
b) die Weiterleitung der Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss,
c) die Höhe der Zuwendung entsprechend den Ziffern 4.3.3 und 4.4.2 (Förderhöchstbeträge),
d) die Festlegung der Projektförderung als Zuwendungsart, die Festlegung der Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
e) die Verwendung der Zuwendung ausschließlich für die Erfüllung des geregelten Zuwendungszweckes,
f) die Geltungsdauer des Vertrags, der höchstens den Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides an die Stiftung umfasst,
g) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung, die unmittelbar zum Vertragsbestandteil zu erklären sind,
h) die Abwicklung der Maßnahme, einschließlich Auszahlung und Führung des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises nach Ziffer 5.3.3,
i) die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, zu Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen,
j) die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen,
k) der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, der Abschluss des Vertrages durch Angaben der Letztempfänger zu Stande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder die Letztempfänger bestimmten Verpflichtungen nicht nachkommen und
l) die Geltung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
5.3.3 Nach Beendigung des jeweiligen Behandlungszyklus und für die Auszahlung der Zuwendung reichen die Letztempfänger mit einem formlosen Schreiben die von der medizinischen Reproduktionseinrichtung ausgestellte Rechnung für die Behandlungskosten bei der Stiftung ein. Die Prüfung der übersandten Rechnung für die Behandlungskosten ist zugleich die Prüfung über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Stiftung prüft die eingereichten Unterlagen und zahlt entsprechend den Regelungen des Zuwendungsvertrags den Zuwendungsbetrag an die Letztempfänger aus.
5.4 Zusätzlich zum Verwendungsnachweis nach den Ziffern 6.3.1 und 6.3.2 sind dem für Familienpolitik zuständigen Ministerium die Ist-Daten der Indikatoren gemäß Ziffer 1.5 jeweils bis zum 31. Mai des darauffolgenden Haushaltsjahres vorzulegen.
5.5 Die Übermittlung der nach Artikel 9 der Verwaltungsvereinbarung zu erhebenden statistischen Daten nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung erfolgt jeweils für das 1. Halbjahr bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres und für das zweite Halbjahr bis zum 15. Januar des darauffolgenden Haushaltsjahres an das für Familienpolitik zuständige Ministerium.
5.6 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung hat der zahlenmäßige Nachweis der Bundeszuweisung die Ausgaben für die Paare nach den Ziffern 3.1 und 3.2, die keinen Fremdsamen benötigen, wobei die die Behandlung in Anspruch nehmende Frau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jeweils getrennt in tabellarischer Form nach
a) der Höhe der insgesamt im jeweiligen Haushaltsjahr ausgezahlten Bundesmittel,
b) der Höhe der Bundesmittel, getrennt nach den geförderten Behandlungszyklen im jeweiligen Haushaltsjahr
auszuweisen. Darüber hinaus sind die Einzahlungen, bestehend aus der Bundeszuweisung, ggf. aus Bundesmitteln erwirtschaftete zusätzliche Einnahmen und Erträge und ggf. erfolgte Rückzahlungen/Rückläufe in tabellarischer Form darzustellen. Dem zahlenmäßigen Nachweis der Bundeszuweisung sind die entsprechenden Landesdaten gegenüberzustellen.
5.7 Für den Sachbericht gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung sind im Hinblick auf die Paare nach der Ziffer 5.6, jeweils getrennt in tabellarischer Form, insbesondere folgende statistischen Informationen über die Vergabe der Bundesmittel darzulegen:
a) Zahl der geförderten Reproduktionsversuche insgesamt,
b) Zahl der geförderten Reproduktionsversuche, getrennt nach Behandlungszyklen,
c) Zahl der begünstigten Paare,
d) durchschnittliches Alter der Paare, getrennt nach Frauen und Männern sowie
e) Erfolgsquote – soweit nachweisbar.
5.8 Bei allen Veröffentlichungen der Stiftung in schriftlicher und elektronischer Form oder anderen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das für Familienpolitik zuständige Ministerium und des Bundes hinzuweisen.
5.9 Vergabegrundsätze der Stiftung zur Förderung der assistierten Reproduktion dürfen keine abweichenden Festlegungen zu dem jeweiligen Zuwendungsbescheid des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums, zu den unter Ziffer 1.1 genannten Vorschriften und zu dieser Richtlinie enthalten. Die Vergabegrundsätze der Stiftung bedürfen der Zustimmung des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Förderung nach Ziffer 2 ist bis zum 15. November des Vorjahres schriftlich und mit rechtsverbindlicher Unterschrift bei dem für Familienpolitik zuständigen Ministerium einzureichen. Satz 1 gilt ab der Antragstellung für die Förderung im Haushaltsjahr 2023.
6.2 Bewilligungsbehörde und -verfahren
Bewilligungsbehörde ist das für Familienpolitik zuständige Ministerium. Die Bewilligung an die Stiftung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
6.3.1 Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen aus Landes- und Bundesmitteln
Der Verwendungsnachweis ist nach den Nrn. 6.2 bis 6.4 ANBest-P zu führen. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Mai des darauffolgenden Haushaltsjahres vorzulegen. Für den Verwendungsnachweis müssen der zahlenmäßige Nachweis und der Sachbericht den Regelungen in den Ziffern 5.6 und 5.7 entsprechen. Für die Führung des Verwendungsnachweises ist das Formular „Nachweis der Mittelverwendung für Thüringen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
6.3.2 Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen ausschließlich aus Landesmitteln
Der Verwendungsnachweis ist nach den Nrn. 6.2 bis 6.4 ANBest-P zu führen. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Mai des darauffolgenden Haushaltsjahres vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis ist nach Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu erstellen und hat außerdem folgende Angaben zu enthalten:
a) Höhe der insgesamt im jeweiligen Haushaltsjahr ausgezahlten Landesmittel, aufgeschlüsselt nach Paaren, die Fremdsamen benötigen, und/oder bei denen die die Behandlung in Anspruch nehmende Frau das 40. Lebensjahr vollendet, aber das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie
b) Höhe der Landesmittel, getrennt nach den geförderten Behandlungszyklen im jeweiligen Haushaltsjahr.
6.4 Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
6.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.