Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Ausbildung
Ausbildungsrichtlinie
[Vom 2. Juni 2022]
Förderrichtlinie zur Umsetzung des Programms Europäischer Sozialfonds Plus im Freistaat Thüringen im Förderzeitraum 2021–2027 (Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe)
1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und Landesmitteln nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), §§ 23 und 44 und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
- Programm Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen;
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ESF+VO);
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (AllgVO);
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der Fassung vom 23. Juli 2021 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO).
Den in Artikel 9 AllgVO geregelten bereichsübergreifenden Grundsätzen ist Rechnung zu tragen.
1.2 Die Fördermaßnahmen werden gemäß AllgVO einem jährlichen Controlling unterzogen.
Ziel der Förderung ist gemäß dem spezifischen Ziel f nach VO (EU) 2021/1057, Artikel 4 (1) die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses.
Zur Effektivitätsprüfung und zur Bewertung der Zielerreichung sind insbesondere folgende Indikatoren zu erfassen:
- Teilnehmende an Maßnahmen in der beruflichen Ausbildung (unter 30-Jährige),
- Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge (LG)
Gefördert werden die Organisation und Durchführung überbetrieblicher Lehrgänge zur Ergänzung notwendiger Inhalte der betrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen gemäß § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Handwerksordnung (HwO), die in Unternehmen und in Bildungseinrichtungen stattfinden können.
2.2 Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk (UELU)
Gefördert werden:
- anerkannte Lehrgänge im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) sowie Lehrgänge in der Fachstufe (2.–4. Ausbildungsjahr);
- anerkannte Lehrgänge der Stufenausbildung (ST) in Bauberufen, in Anlehnung an die „Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in der jeweils geltenden Fassung, für Auszubildende, deren Ausbildungsverträge nach § 28 HwO in der Lehrlingsrolle einer Thüringer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
2.3 Unterbringung der Teilnehmenden
Gefördert wird die Unterbringung der Teilnehmenden im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen nach Ziff. 2.1 und 2.2.
2.4 Koordinierungsstellen
Gefördert werden für die Koordinierung der Lehrgangsmodule sowie ihre fachliche Eignung und die Erfassung der Ergebnisindikatoren für Projekte nach Ziff. 2.1 Koordinierungsstellen. Diese werden bei den Thüringer Kammern als zuständige Stellen nach § 71 BBiG für die betreffenden Ausbildungsberufe eingerichtet, die nach dieser Richtlinie eine Zuwendung erhalten können.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind:
3.1 für Projekte nach Ziff. 2.1: juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen;
3.2 für Projekte nach Ziff. 2.2: die Thüringer Handwerkskammern;
3.3 für Projekte nach Ziff. 2.3: juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen;
3.4 für Projekte nach Ziff. 2.4: Thüringer Kammern als zuständige Stellen nach § 71 BBiG.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für Projekte nach Ziffer 2.1:
Teilnehmende sind Auszubildende von Unternehmen mit weniger als 250 Vollbeschäftigteneinheiten (VBE) in Thüringen zum Zeitpunkt der Antragstellung, die von ihren Unternehmen zu den Lehrgängen des Zuwendungsempfängers entsandt werden.
Zuwendungsfähig sind diese für Auszubildende mit Ausbildungsstätte (Ausbildungsvertrag) in Thüringen.
4.2 Für Projekte nach Ziffer 2.2:
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk müssen in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die von dem zuständigen Thüringer Ministerium und den Handwerkskammern als geeignet anerkannt sind und von den Handwerkskammern mit der Ausbildung beauftragt wurden.
Ein Lehrgang ist in zusammenhängender Form in Wochenblöcken, möglichst ohne zeitliche Unterbrechung, durchzuführen. Grundstufenlehrgänge sind in der Regel im ersten Ausbildungsjahr, möglichst jedoch bis zum Ende der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres, durchzuführen.
4.3 Für Projekte nach Ziff. 2.3:
Die Gewährung der Zuwendung für die Unterbringung der Teilnehmenden nach Ziff. 2.3 setzt die Teilnahme an einer Maßnahme nach Ziff. 2.1 und/oder Ziff. 2.2 voraus.
4.4 Für Projekte nach Ziff. 2.4:
Das einzusetzende Fachpersonal muss die persönlichen Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung (mindestens E 9b des TV-L) erfüllen und entsprechende Aufgaben übertragen bekommen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Für Projekte nach Ziff. 2.1:
Die Zuwendung für Projekte nach Ziff. 2.1 wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.
Zuwendungsfähig sind die zur Projektdurchführung notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger:innen. Diese werden auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen als Pauschalbetrag wie folgt bemessen:
Lehrgang | Pauschale |
---|
Kaufmännisch | 31 Euro |
Gewerblich-technisch | 41 Euro |
Land- und Hauswirtschaft | 41 Euro |
Die Zuwendung wird in dieser Höhe als fester Betrag pro Lehrgangstag und Teilnehmer:in bewilligt.
Die Dauer der Lehrgänge kann grundsätzlich:
- im 1. Ausbildungsjahr bis zu 11 Wochen (55 Arbeitstage),
- im 2. Ausbildungsjahr bis zu 8 Wochen (40 Arbeitstage),
- im 3. Ausbildungsjahr bis zu 4 Wochen (20 Arbeitstage) und
- im 4. Ausbildungsjahr bis zu 2 Wochen (10 Arbeitstage) betragen.
Ausgaben für überbetriebliche Ergänzungslehrgänge für Auszubildende der Zuwendungsempfänger:innen selbst sind nicht zuwendungsfähig.
5.2 Für Projekte nach Ziff. 2.2:
Die Zuwendung für Projekte nach Ziff. 2.2 wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierungart ist die Anteilfinanzierung.
Zur Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Lehrgang und Teilnehmer:in wird dabei der jeweils gültige vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover und dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium bestätigte Durchschnittsausgabensatz zugrunde gelegt.
Dabei darf die Zuwendung in der Grundstufe 75% und in der Fachstufe 42% der anerkannten Durchschnittsausgabensätze nicht übersteigen.
Abweichend hiervon erfolgt für die anerkannten Stufen-Lehrgänge ST-Bau die Zuwendung im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung.
Zur Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Lehrgangswoche und Teilnehmer:in wird folgender Pauschalbetrag zugrunde gelegt.
| maximale Lehrgangsdauer | Pauschale |
---|
Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) | bis zu 21 Wochen | 45 Euro |
Fachstufe I (2. Ausbildungsjahr) | bis zu 13 Wochen | 16 Euro |
Fachstufe II (3./4. Ausbildungsjahr) | bis zu 4 Wochen | 16 Euro |
Die Zuwendung wird in dieser Höhe als fester Betrag pro Lehrgangswoche und Teilnehmer:in bewilligt.
Grundstufenlehrgänge sind in der Regel im 1. Ausbildungsjahr, höchstens jedoch bis zum Ende der ersten Hälfte des 2. Ausbildungsjahres, durchzuführen.
Die Dauer der Lehrgänge soll die vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover vorgesehene Anzahl an Lehrgängen grundsätzlich nicht überschreiten.
5.3 Für Projekte nach Ziff. 2.3:
Die Zuwendung für Projekte nach Ziff. 2.3 wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.
Zur Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Unterbringung der Teilnehmenden im Rahmen der Durchführung der nach Ziff. 2.1 und/oder Ziff. 2.2 durchgeführten Maßnahme wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 46,00 Euro pro Lehrgangswoche zugrunde gelegt.
Die Zuwendung wird in dieser Höhe als fester Betrag pro Lehrgangswoche bewilligt.
Die Zuwendung kann nur insofern erfolgen, als nicht bereits eine Förderung des Bundes erfolgt.
5.4 Für Projekte nach Ziff. 2.4:
Die Zuwendung für Projekte nach Ziff. 2.4 wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
Die Förderquote beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ergibt sich wie folgt:
5.4.1 Personalausgaben
Zuwendungsfähig sind die notwendigen projektbezogenen Personalausgaben nach dem Ist-Kostenprinzip bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 des TV-L in der jeweils gültigen Fassung.
Eine geringere Vergütung der Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe E 9b entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L ist nicht zuwendungsfähig.
Sind Zuwendungsempfänger:innen an den TVÖD gebunden, kann die Bewilligungsbehörde für die o.g. Bemessung den TVÖD alternativ zum TV-L als Maßstab anwenden.
Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sind als Pauschale in Höhe von aktuell 19,975% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
5.4.2 Restliche Ausgaben
Für die Projekte nach Ziff. 2.4 werden alle zur Projektdurchführung notwendigen Restkosten als Pauschalsatz in Höhe von 30% der direkten förderfähigen Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Der Pauschalsatz dient der Abgeltung sämtlicher zur Durchführung der Projekte notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben.
5.5 Für Ziff. 2.1 und 2.2 wird die für das Kalenderjahr 2022 maßgebliche Mindestausbildungsvergütung gemäß § 17 (2) S. 1 Nr. 1b Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Kofinanzierung in Ansatz gebracht.
5.6 Die Förderung von Lehrgängen für Auszubildende bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ausgeschlossen.
5.7 Bewilligungen unter 1.000 Euro sind ausgeschlossen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich nicht nur, der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW mbH), sondern auch der ESF-Verwaltungsbehörde, ESF-Bescheinigungsbehörde und ESF-Prüfbehörde sowie Prüfeinrichtungen der Europäischen Union sowie des Europäischen Rechnungshofes, die von ihnen geforderten Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.2 Die Zuwendungsempfänger:innen haben alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
6.3 Die Zuwendungsempfänger:innen haben bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer:innen über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
6.4 Für alle Projekte findet Nr. 3.1 der ANBest-P keine Anwendung.
6.5 Für Projekte nach Ziff. 2.1 und/oder 2.2:
Organisieren Zuwendungsempfänger:innen eine Maßnahme nach Ziffer 2.1 und/oder 2.2 ohne selbst die Ausbildungsmaßnahme durchzuführen, kann ein Anteil der Zuwendung für die erbrachte Leistung einbehalten werden. Der Koordinierungsaufwand ist Bestandteil der Beträge nach Ziff. 5.1 bzw. 5.2 dieser Richtlinie. Die Höhe der Zuwendung bleibt hiervon unberührt.
Die konkrete Höhe des Anteils ist Gegenstand einer zwischen den Beteiligten zu treffenden Vereinbarung und nicht dieser Richtlinie.
6.6 Für Projekte nach Ziff. 2.4:
Den Koordinierungsstellen obliegt die Gesamtkoordination der Maßnahmen, das Berichtswesen der Prüfungen und Abschlüsse sowie die Überwachung der Einhaltung der zuwendungsfähigen Tage pro Teilnehmer:in.
Darüber hinaus sind die Koordinierungsstellen für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten im Rahmen des Controllings zuständig.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die formgebundenen Anträge sollen sechs Wochen vor Projektbeginn über das Online-Portal an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW mbH) eingereicht werden. Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der postalische Eingang des Antrags bei der GFAW mbH maßgeblich. Nähere Informationen sowie die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der GFAW mbH (www.gfaw-thueringen.de) erhältlich.
Bei überbetrieblichen Lehrunterweisungen im Handwerk nach Ziff. 2.2 sind die Zuwendungen unter Verwendung des Antragsformulars für alle Maßnahmen bzw. Lehrgänge des jeweiligen Haushaltsjahres zusammengefasst zu beantragen.
Mit der Antragstellung erklären die Zuwendungsempfänger:innen ihr Einverständnis über die Aufnahme in die Liste der Vorhaben.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW mbH) mit schriftlichen Zuwendungsbescheid.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Teilbeträgen nach Vorlage der formgebundenen Anforderung (Mittelabruf) durch die Zuwendungsempfänger:innen gemäß den Regelungen zu Nr. 1.4 ANBest-P.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß den Nrn. 6.2–6.4 der ANBest-P zu führen.
Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.
Ist der Zuwendungszweck nicht bis 31.12. des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von drei Monaten ein Zwischennachweis gemäß Nr. 6.6 ANBest-P über die bis dahin erhaltenen Beträge zu führen.
7.4.1 Für Projekte nach Ziff. 2.1:
Von den Teilnehmer:innen unterschriebene Anwesenheitslisten für den Nachweiszeitraum, die vom zuständigen Fachpersonal sachlich richtig bestätigt sind.
Die Einhaltung der max. Lehrgangsdauer ist von der Koordinierungsstelle zu bestätigen.
7.4.2 Für Projekte nach 2.2:
Von den Teilnehmer:innen unterschriebene Anwesenheitslisten für den Nachweiszeitraum, die vom zuständigen Fachpersonal sachlich richtig bestätigt sind.
Eine Teilnehmendenwoche gilt als nachgewiesen, wenn die Teilnahme mindestens zu 80% erfolgt ist.
7.4.3 Für Projekte nach Ziff. 2.4:
Für die Koordinierungsstellen Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P mit den angefallenen tatsächlichen Personalausgaben im Nachweiszeitraum und gesonderter Ausweisung der pauschalierten Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge sowie des auf die direkten förderfähigen Personalausgaben bezogenen Pauschalsatzes für Sach- und Verwaltungsausgaben jeweils in einem Gesamtbetrag.
Die Einhaltung der max. Lehrgangsdauer ist von der Koordinierungsstelle zu bestätigen.
7.4.4 Ausgenommen von der Vorlagepflicht sind Rechnungs- und Zahlungsbelege für Ausgaben, die im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen getätigt wurden. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.
7.5 Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5.1 Die GFAW mbH, das zuständige Thüringer Ministerium und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der AllgVO des Europäischen Parlaments und des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 Bundeshaushaltsordnung) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abschnitt 7, Art. 287, Abs. 3) bleiben hiervon unberührt.
7.5.2 Von vorbenannten Bestimmungen kann mit Einwilligung des fachlich zuständigen Ministeriums, des Ministeriums für Finanzen sowie im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde ESF bei Vorliegen einer Störung von nationaler Tragweite abgewichen werden.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger (ThürStAnz) in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.