Richtlinie
Richtlinie zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten und spezifischen Gebieten sowie besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie durch Zahlung einer Ausgleichszulage (ThürVVAGZ)
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, 11.05.2023, 7122/35-5-40936/2023
[…]
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Die Zuwendungen werden zu folgenden Zwecken gewährt:
1.1.1 Förderung in benachteiligten und spezifischen Gebieten
Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in benachteiligten Gebieten, nachfolgend Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten (AGZ) genannt, und auf marginalen, oft auch schwer bewirtschaftbaren Grünlandstandorten in den vom Ackerbau geprägten Gebieten, nachfolgend spezifische Gebiete (SPG) genannt, sowie der Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsmethoden und somit der Kulturlandschaft insgesamt, mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt und zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt.
Zuwendungszweck ist der teilweise oder vollständige Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in den benannten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten oder spezifischen Gebieten entstehen, durch Zahlung einer Ausgleichszulage.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei zum einen auf der Unterstützung von grünland- und futterbaubetonten Bewirtschaftungsverfahren und zum anderen auf der Erhaltung des marginalen Grünlandes.
Indikatoren sind dabei jeweils die geförderte Fläche in Hektar, die dafür aufgewendeten öffentlichen Ausgaben sowie die Anzahl der Zuwendungsempfänger pro Jahr. Als weitere Indikatoren werden sowohl die Relation von beantragten zu nicht beantragten förderfähigen Flächen in den jeweiligen Gebietskulissen als auch der Vergleich beantragter Flächen zum Vorjahr herangezogen.
1.1.2 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie
Ziele der Förderung sind die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Natura 2000-Gebieten mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt und zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, nachfolgend Erschwernisausgleich Pflanzenschutz (EAP) genannt.
Zuwendungszweck ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten, durch Zahlung einer Ausgleichszulage.
Indikatoren sind dabei die geförderte Fläche in Hektar, die dafür aufgewendeten öffentlichen Ausgaben sowie die Anzahl der Zuwendungsempfänger pro Jahr. Ein weiterer Indikator ist die Inanspruchnahme dieser Bewirtschaftungsverpflichtungen im Vergleich zum Vorjahr.
1.2 Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1 Die Zuwendungen werden für die Nummer 1.1.1 (AGZ und SPG) auf Grundlage:
a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften,
c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates,
e) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance,
f) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz,
g) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance,
h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates,
i) des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG),
j) der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV),
k) der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV),
l) des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Freistaats Thüringen in der Förderperiode 2014-2020 (EPLR) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
gewährt.
1.2.2 Die Zuwendungen werden für die Nummer 1.1.2 (EAP) auf Grundlage:
a) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
b) der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV),
c) der Verordnung (EU) Nr.702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten, mit dem Binnenmarkt,
d) des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG),
e) des Gesetzes zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG),
f) der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung – GAPInVeKoS-Verordnung),
g) der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2014–2020,
h) der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (PflSchAnwV),
i) der EU Notifizierung der staatlichen Beihilfe SA.102118 (2022/N) vom 16.12.2022 Deutschland Bund „Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie“,
gewährt.
1.2.3 Darüber hinaus werden die Zuwendungen für die Nummern 1.1.1. und 1.1.2. auf Grundlage:
a) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
b) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG),
c) der Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK),
d) der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),
e) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes,
f) des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
gewährt.
1.3 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderung in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Als benachteiligtes Gebiet gelten die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Die Gebietskulissen sind auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums sowie als Fachdaten im Thüringen Viewer veröffentlicht.
2.2 Förderung in spezifischen Gebieten (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Als spezifisches Gebiet gelten die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete.
Die Gebietskulissen sind auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums sowie als Fachdaten im Thüringen Viewer veröffentlicht.
2.3 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Förderfähig ist der in § 4 Abs. 1 PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 BNatSchG, die in Natura 2000-Gebieten liegen.
Die Gebietskulissen sind auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums sowie als Fachdaten im Thüringen Viewer veröffentlicht.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Förderung benachteiligter (AGZ) und spezifischer Gebiete (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 förderfähig in Bezug auf Direktzahlungen sind, die in benachteiligten oder spezifischen Gebieten wirtschaften und ihren Betriebssitz in Thüringen haben.
3.2 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Thüringen als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften und Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben. Die Festlegung zum Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit richtet sich nach § 3 GAPDZV.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Als allgemeine Voraussetzung hat sich der Zuwendungsempfänger in seinem Antrag zu verpflichten, die einzubeziehenden Flächen selbst zu bewirtschaften und zu pflegen.
4.1 Die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie wird jährlich auf Antrag gewährt, sofern in dieser Teilmaßnahme eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens 3 Hektar je Zuwendungsempfänger und ein Mindestförderbetrag in Höhe von 300 Euro erreicht werden.
4.2 Die Förderung in spezifischen Gebieten (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie wird jährlich auf Antrag gewährt, sofern in dieser Teilmaßnahme eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens 3 Hektar je Zuwendungsempfänger und ein Mindestförderbetrag in Höhe von 300 Euro erreicht werden.
4.3 Die Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie wird jährlich auf Antrag gewährt, sofern in dieser Teilmaßnahme ein Mindestförderbetrag in Höhe von 300 Euro je Zuwendungsempfänger erreicht wird.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: jährlicher, nicht rückzahlbarer Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlagen
Eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen auf derselben Fläche (Doppelförderung) ist nicht zulässig.
Kombinationsmöglichkeiten bzw. Kombinationsausschlüsse mit ähnlich gelagerten Fördertatbeständen sind in den Informationsmaterialien zum Antrag gemäß Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie dargestellt.
Kombinationsmöglichkeiten bzw. Kombinationsausschlüsse der Maßnahmen dieser Förderrichtlinie untereinander sind in Anlage 1 dargestellt.
5.4.1 Bemessungsgrundlage der Förderung in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Förderfähig sind in Thüringen gelegene landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten gemäß Nummer 2.1 dieser Förderrichtlinie, einschließlich aller Cross-Compliance relevanten Landschaftselemente, die Bestandteil dieser Flächen sind (im Folgenden als LF bezeichnet). Ebenfalls förderfähig sind solche Flächen, die in den benachbarten Bundesländern liegen, mit denen entsprechende Abstimmungen getroffen wurden. Landwirtschaftliche Fläche ist gemäß Artikel 2 Buchst. f) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 jede Fläche, die als Dauergrünland und Dauerweideland (Dauergrünland und Dauerweideland im Folgenden als DGL bezeichnet), als Ackerland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Für Flächen, die stillgelegt sind, die aus der Erzeugung genommen wurden oder die aus sonstigen Gründen nicht produktiv genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt.
Wenn der Hauptfutterflächenanteil an der LF des Gesamtbetriebs weniger als 50 Prozent beträgt und gleichzeitig eine Ertragsmesszahl (EMZ) von 35 oder mehr vorliegt, wird die Ausgleichszulage nur für die betroffenen DGL-Flächen gewährt. Die Hauptfutterfläche setzt sich aus Flächen mit folgenden Nutzungen zusammen:
a) Dauergrünland und Dauerweideland gemäß Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Artikel 4 Abs. 1 Buchst. h),
b) Gras und andere Grünfutterpflanzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Artikel 4 Abs. 1 Buchst. i),
c) kleinkörnige Futterleguminosen, wie z.B. Wicken, Luzerne oder Klee und deren Gemische untereinander oder mit Gras, sowie
d) Mais und Futterrüben/Runkelrüben.
Bei der Ermittlung der Hauptfutterfläche werden alle Cross-Compliance relevanten Landschaftselemente, die Bestandteil dieser Flächen sind, berücksichtigt.
5.4.2 Bemessungsgrundlage der Förderung in spezifischen Gebieten (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Förderfähig sind in Thüringen gelegene landwirtschaftliche DGL-Flächen, die innerhalb der spezifischen Gebiete gemäß Nummer 2.2 dieser Förderrichtlinie liegen, einschließlich aller Cross-Compliance relevanten Landschaftselemente, die Bestandteil dieser Flächen sind, unter folgenden Bedingungen:
a) Grünland-Feldblöcke, die in der Fachkulisse „Natura 2000“ liegen, sind mit dem betroffenen Anteil förderfähig.
b) Grünland-Feldblöcke, die auf mehr als 50 Prozent der Fläche eine Hangneigung von mehr als 15 Prozent aufweisen, ggf. auch unter Berücksichtigung einer teilweisen Betroffenheit mit der Natura 2000-Kulisse, sind vollständig förderfähig, wobei gilt:
ba) bei der Ermittlung der Betroffenheit einer Fläche findet nur der Teil des Feldblocks Berücksichtigung, der innerhalb des spezifischen Gebiets gemäß Nummer 2.2 liegt,
bb) maßgeblich für die diesbezügliche Beurteilung einer Fläche ist der Zeitpunkt der Flächenreferenzbildung für das jeweilige Antragsjahr.
Alle anderen Flächen sind nicht förderfähig.
Die Hangneigung wird anhand des Digitalen Höhenmodells von Thüringen im 5-Meter-Raster ermittelt. Die Lage von beantragten Flächen wird aus den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vorliegenden georäumlichen Angaben im Flächen- und Nutzungsnachweis des Auszahlungsantrages berechnet.
Für Flächen, die stillgelegt sind, die aus der Erzeugung genommen wurden oder die aus sonstigen Gründen nicht produktiv genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt.
5.4.3 Bemessungsgrundlage der Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Förderfähig ist der in § 4 Abs. 1 PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung der hier beschriebenen Pflanzenschutzmittel auf in Thüringen gelegenen produktiv genutzten Acker- und Dauerkulturflächen (nur Obst- und Weinbauflächen), auf Flächen gemäß Nummer 2.3 dieser Förderrichtlinie in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz, die in Natura 2000-Gebieten liegen.
5.5 Höhe der Zuwendungen
5.5.1 Höhe der Zuwendungen in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Die Höhe der Zuwendung ist gestaffelt nach der Höhe der EMZ und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der Hauptfutterfläche an der LF des Betriebes (gemäß Nummer 5.4.1). Die konkrete Höhe der Zuwendung sind in folgender Tabelle aufgeführt:
Staffelung der Beihilfen für die förderfähige Fläche des Betriebes
EMZ im Betrieb | Anteil der Hauptfutterfläche an der LF des Betriebes in Euro/ha | |
---|
| < 50% | ≥ 50% |
---|
< 21,00 | 80 | 195 |
21,00 bis < 24,50 | 60 | 170 |
24,50 bis < 28,00 | 45 | 140 |
28,00 bis < 31,50 | 35 | 110 |
31,50 bis < 35,00 | 30 | 85 |
≥ 35,00 | 30 (nur DGL) | 60 |
Bei der Differenzierung der Ausgleichszulage nach der EMZ gilt Folgendes:
Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehreren Gemarkungen des benachteiligten Gebietes, so wird das gewogene Mittel der EMZ für die bewirtschafteten Flächen gebildet. Relevant für die Ermittlung ist die LF, die im benachteiligten Gebiet liegt.
5.5.2 Höhe der Zuwendungen der Förderung in spezifischen Gebieten (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Euro/ha (nur DGL).
5.5.3 Höhe der Zuwendung bei der Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Die Höhe der Zuwendung beträgt 382 Euro/ha auf produktiv genutzter Ackerfläche und 1.527 Euro/ha auf produktiv genutzter Dauerkulturfläche (nur Obst- und Weinbauflächen).
5.6 Degression
5.6.1 Degression der Förderung in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Die Zahlung wird gemäß Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oberhalb eines Schwellenwertes von 300 ha pro Betrieb folgendermaßen degressiv gestaltet:
a) auf den ersten 300 ha: Gewährung von 100 Prozent der Zahlung,
b) auf den folgenden 300 ha (>300 bis 600 ha): Gewährung von 94 Prozent der Zahlung,
c) auf dem Rest der Fläche (>600 ha): Gewährung von 88 Prozent der Zahlung.
5.6.2 Degression der Förderung in spezifischen Gebieten (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Die Zahlung wird gemäß Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oberhalb eines Schwellenwertes von 30 ha pro Betrieb folgendermaßen degressiv gestaltet:
a) auf den ersten 30 ha: Gewährung von 100 Prozent der Zahlung,
b) auf den folgenden 30 ha (>30 bis 60 ha): Gewährung von 94 Prozent der Zahlung,
c) auf dem Rest der Fläche (>60 ha): Gewährung von 88 Prozent der Zahlung.
5.6.3 Eine Degression bei der Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie ist nicht vorgesehen
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr (Kalenderjahr). Er beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
6.2 Förderung benachteiligter (AGZ) und spezifischer Gebiete (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Von den Begünstigten sind im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen (Cross Compliance) der Artikel 91 bis 95 und des Anhanges II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten. Werden diese aufgrund einer unmittelbar vom einzelnen Betriebsinhaber zu verantwortenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet.
6.3 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Große Unternehmen, die gemäß der Definition des Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 2022/2472 nicht als Kleinst-, Klein- oder mittlere Unternehmen eingestuft werden können, müssen mit ihrem Beihilfeantrag eine kontrafaktische Analyse zur Beschreibung der Situation vorlegen, die ohne die Beihilfe bestehen würde. Die Bewilligungsbehörde führt eine Plausibilitätsprüfung der kontrafaktischen Analyse durch, mit der der Anreizeffekt der Maßnahme bestätigt wird. Hierzu ist das Formular Kontrafaktische Analyse (Anlage 2) zu verwenden.
7 Verfahren
7.1 Antrags- und Bewilligungsbehörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
Die Einreichung des Antrages ist nur in digitaler Form vorgesehen und ist mithilfe der zur Verfügung gestellten Antrags-Software im Antragsportal PORTIA online einzureichen.
7.1.1 Förderung benachteiligter (AGZ) und spezifischer Gebiete (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Anträge auf Zuwendungen sind im Zusammenhang mit dem Sammelantrag im Antragsportal PORTIA online jeweils bis zum 15. Mai einzureichen. Es gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich des Antragstermins, der Antragsänderung, der Berichtigung offensichtlicher Irrtümer sowie der Antragsrücknahme.
7.1.2 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Anträge auf Zuwendungen sind im Zusammenhang mit dem Sammelantrag im Antragsportal PORTIA online jeweils bis zum 15. Mai entsprechend § 6 GAPInVeKoSG einzureichen.
Für die im Antrag zu erbringenden Angaben gilt § 9 der InVeKoSV entsprechend. Für die Änderung des Antrages gilt § 22 und für die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer gilt § 23 InVeKoSV entsprechend.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Kontrollen, allgemeine Grundsätze
Die Anträge auf Zuwendungen sind so zu prüfen, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind.
7.2.1.1 Förderung benachteiligter (AGZ) und spezifischer Gebiete (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen und die Richtigkeit der beihilferelevanten Antragsangaben werden durch die Bewilligungsbehörden mittels Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt.
7.2.1.2 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der beihilferelevanten Antragsangaben werden durch die Bewilligungsbehörde mittels Verwaltungskontrolle, Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 und soweit erforderlich ergänzender Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
7.2.2 Verwaltungskontrollen
Alle Anträge sind einer Verwaltungskontrolle und ggf. Gegenkontrolle zu unterziehen.
7.2.3 Vor-Ort-Kontrolle (außer Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen)
Die Vor-Ort-Kontrollen bzw. Kontrollen durch Monitoring werden durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt.
7.2.4 Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance für die Förderung benachteiligter und spezifischer Gebiete sowie Konditionalität für die Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie)
Die zuständigen Kontrollbehörden führen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand Vor-Ort-Kontrollen bzw. Kontrollen durch Monitoring durch.
7.3 Auszahlungsverfahren
7.3.1 Kürzungs- und Sanktionsbestimmungen für die Förderung benachteiligter (AGZ) und spezifischer Gebiete (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
a) Bei Differenzen zwischen angemeldeter Fläche und ermittelter Fläche einer Kulturgruppe kommen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Abschnitt 2 zur Anwendung.
b) Wird der Antrag auf Ausgleichszulage nach dem festgesetzten Termin eingereicht, ist die Zuwendung nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu kürzen.
c) Die Reihenfolge bei Mehrfachkürzungen erfolgt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
7.3.2 Kürzungsbestimmungen für die Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Bei Abweichungen der im Antrag auf Auszahlung angemeldeten Flächen oder bei teilweiser bzw. vollständiger Nichteinhaltung einer oder mehrerer Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt eine Kürzung der Förderung auf die tatsächlich festgestellten Flächen und auf den nach Berücksichtigung der Abweichungen von Zuwendungsvoraussetzungen gerechtfertigten Förderbetrag. Der gerechtfertigte Förderbetrag entspricht anteilmäßig dem Betrag der durch die Einhaltung aller Zuwendungskriterien, die nicht vom Verstoß betroffen sind, zu begründenden Förderung.
Wird der Antrag auf Ausgleichszulage nach dem festgesetzten Termin eingereicht, ist die Zuwendung nach § 46 der GAPInVeKoS-Verordnung zu kürzen.
Die Reihenfolge bei Mehrfachkürzungen erfolgt nach § 47 der GAPInVeKoS-Verordnung.
7.3.3 Erstattungspflicht zu Unrecht gezahlter Beträge
Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nicht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Zuwendungsempfänger nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der Zahlung relevant sind, gilt vorheriger Satz nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist
7.3.4 Höhere Gewalt
7.3.4.1 Förderung benachteiligter (AGZ) und spezifischer Gebiete (SPG) gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Konnte der Zuwendungsempfänger aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt Artikel 47 Abs.4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640 /2014 entsprechend. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gilt entsprechend.
7.3.4.2 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (EAP) gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie
Gemäß Artikel 59 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die in Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie bestimmte Antrags- und Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen ist.
Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen, so behält der Zuwendungsempfänger seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Antrags- und Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
7.3.5 Kleinbetragsregelung
In Anwendung von Nummer 8.8 der VV zu § 44 ThürLHO kann auf die Rückzahlung eines Betrages je Zuwendungsempfänger und Antragsjahr unter 250 Euro (ohne Zinsen) verzichtet werden.
7.3.6 Verrechnung fälliger Rückforderungen oder Sanktionen für die Förderung benachteiligter und spezifischer Gebiete gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie
Die Bewilligungsbehörde prüft vor der Auszahlung, ob fällige Rückforderungen und/oder Sanktionen des Freistaats aus den Fonds EGFL oder ELER gegen den Zuwendungsempfänger bestehen. Wenn das der Fall ist, ist der entsprechende Rückforderungs- bzw. Sanktionsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Zur Vermeidung besonderer Härten besteht die Möglichkeit eines Antrages auf teilweise Verrechnung.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis nach Nr. 6 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - gilt der Nachweis der bewirtschafteten Flächen gemäß der nach Nummer 2 dieser Förderrichtlinie im Verfahren zum Antrag auf Auszahlung mit dem jährlichen Sammelantrag einzureichenden Flächen- und Nutzungsnachweisdaten. Für die Förderverfahren dieser Richtlinie ist gemäß Nr. 6.5 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO der einfache Verwendungsnachweis zulässig, da dem Zuwendungsempfänger keine, in Form einer Belegliste, aufzuführenden Ausgaben entstehen. Vielmehr werden den Zuwendungsempfängern Ausgleichszahlungen für die verpflichtenden Bewirtschaftungsverfahren gewährt. Die Bewirtschaftung der beantragten Flächen wird mit Hilfe von Satellitenbildern aus dem automatisierten Flächenüberwachungssystem (AMS) überprüft.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB Subventionsbetrug) und § 1 Thüringer Subventionsgesetz in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 SubvG. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen.
7.6 Transparenz
7.6.1 Für die Förderung benachteiligter und spezifischer Gebiete gemäß Nummer 1.1.1 dieser Förderrichtlinie gilt:
Nach Maßgabe der Artikel 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen.
Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Internet. Jährlich wird gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Verzeichnis der Zuwendungsempfänger einschließlich der Bezeichnung der dazugehörigen Vorhaben und der Höhe der erhaltenen Zuwendungen veröffentlicht.
Der Begünstigte ist gemäß Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit über die Unterstützung von Seiten der Europäischen Union aus dem ELER-Fonds zu informieren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine gewerblich genutzte Internetseite des Betriebes existiert; dann ist dort darauf hinzuweisen. Näheres regelt das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 2014–2020“.
7.6.2 Für die Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und Vogelschutzrichtlinie gemäß Nummer 1.1.2 dieser Förderrichtlinie gilt:
Die in Randnummer 128 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor genannten Informationen müssen auf einer zentralen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Unter anderem ist hierbei über jede gewährte Einzelbeihilfe und den Namen ihres Empfängers zu informieren, wenn der Beihilfeempfänger in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist und die Einzelbeihilfe 60.000 Euro überschreitet. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach Randnummer 131 dieser Rahmenregelung.
7.7 Zielerreichungskontrolle (Controlling)
Die Fördermaßnahmen werden im Rahmen des ELER- bzw. GAK-Monitorings einer Zielerreichungskontrolle unterzogen.
7.8 Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und die Thüringer Zahlstelle haben das Recht, das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen und die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Förderrichtlinie gelten jeweils für alle Geschlechter.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.