Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von betrieblichen Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen (RL – ÖPNV-Unternehmensförderung)
[Vom 22. Dezember 2022]
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt auf Grundlage eines Förderprogramms und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben zur Aufrechterhaltung und Qualifizierung eines attraktiven Angebots im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Thüringen im Rahmen der Daseinsvorsorge. Gefördert werden Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des Straßenpersonennahverkehrs (StPNV), soweit sie von Unternehmen realisiert werden. Die Zuwendung wird gewährt zwecks Aufbau, Modernisierung und Erhalt der ÖPNV-Infrastruktur, zur Bereitstellung moderner ÖPNV-Fahrzeuge sowie zur Etablierung emissionsarmer Antriebstechnologien.
1.2 Rechtsgrundlage für die Förderung sind insbesondere § 8 Abs. 3 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG), die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 ThürLHO.
1.3 Mit der ÖPNV-Unternehmensförderung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
1. Erhöhung des Grades der Barrierefreiheit,
2. Verbesserung der Fahrgastinformation,
3. Verbesserung des Netzzustands und der Fahrgastbedingungen im schienengebundenen ÖPNV,
4. Erhöhung des Anteils sauberer und emissionsfreier Linienbusse im straßengebundenen ÖPNV
1.4 Die Erreichung der Förderziele kann insbesondere durch folgende Indikatoren beurteilt werden:
Ziel 1:
- Anteil barrierefreier Linienbusse bezogen auf die Gesamtzahl der durch kommunale Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (ÖPNV) eingesetzten Busse im Vergleich zum Vorjahr,
Ziel 2:
- Anteil der mit dynamischen Fahrgastinformationssystemen ausgestatteten Haltestellen im Vergleich zum Vorjahr,
Ziel 3:
- Anteil des uneingeschränkt, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit befahrbaren Straßenbahnnetzes bzw. des betreffenden Straßenbahntrassenabschnitts je Stadt,
- durchschnittliche Veränderung der Fahrzeit aufgrund von Vorhaben zur Erhöhung der Streckengeschwindigkeit im SPNV im Vergleich zum Vorher-Zustand,
- Anzahl der Fahrgäste, die durch Maßnahmen zur Verbesserung der Fahrgastbedingungen im Bahnhofsumfeld profitieren,
Ziel 4:
- Anteil der abgeschlossenen geförderten Vorhaben, die der Anschaffung barrierefreier und sauberer oder emissionsfreier Linienbusse dienen, an den jährlich insgesamt abgeschlossenen geförderten Vorhaben, die der Anschaffung barrierefreier Linienbusse dienen.
1.5 Investitionsvorhaben können mit Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG) und weiteren im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln gefördert werden. Vorhaben können mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, soweit die gesetzlichen Vorschriften, auf deren Grundlage diese Mittel zur Verfügung gestellt werden, keine abweichenden Regelungen vorsehen.
1.6 Beim Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten darüber hinaus die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zur Strukturfondsförderung VO (EU) Nr. 2021/1060 und VO (EU) Nr. 2021/1058 in der jeweils geltenden Fassung sowie das EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen.
1.7 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Vorrangig gefördert werden ÖPNV-Investitionen von Unternehmen, die zu einer Verbesserung der öffentlich zugänglichen ÖPNV-Infrastruktur und mehr Nutzerfreundlichkeit beitragen.
Beim Einsatz von EFRE-Mitteln erfolgt das Verfahren zur Auswahl der Vorhaben entsprechend Artikel 73 der VO (EU) Nr. 2021/1060. Maßgeblich sind die Auswahlkriterien zum EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen (vgl. Ziff. 9.1).
Die Förderung von Investitionen von Verkehrsunternehmen (einzelbetriebliche Förderung) ist unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie der jeweils in dieser Richtlinie hierzu genannten Voraussetzungen zulässig.
2.2 Förderfähig nach dieser Richtlinie sind ÖPNV-Investitionen von Unternehmen, insbesondere:
2.2.1 Neubau, Ausbau, Erneuerung und Instandsetzung von Straßenbahntrassen und Schieneninfrastruktur des SPNV (einschließlich der zur Straßenbahntrasseninfrastruktur zugehörigen Straßenbahnhaltestellen),
2.2.2 Bau, Umbau und Erneuerung von Zugangsstellen zum SPNV,
2.2.3 Telematikvorhaben im ÖPNV, wie Errichtung und Erneuerung von Leit-, Beschleunigungs-, Sicherungs-, Dispositions-, Vertriebs-, Fahrgastservice- und Fahrgastinformationssystemen sowie investive Vorhaben zur Verbesserung der Fahrgastsicherheit,
2.2.4 Beschaffung und Ersatzbeschaffung von technischen Anlagen in Omnibus- und Straßenbahnbetriebshöfen,
2.2.5 Kauf von neuen barrierefreien und sauberen oder emissionsfreien Linienbussen (besonders Elektro-, Wasserstoff-, Hybrid- oder Gasantriebe) sowie diesbezügliche Investitionen in die Infrastruktur. Voraussetzung der Förderung ist die Vorlage entsprechender Konzepte. In begründeten Fällen ist auch die Ersatzbeschaffung von technischen Komponenten in diesen Fahrzeugen förderfähig.
2.2.6 Kauf von neuen barrierefreien Linienbussen,
2.2.7 Kauf von neuen barrierefreien Straßenbahnfahrzeugen,
2.2.8 Modernisierung vorhandener Straßenbahnfahrzeuge durch Ersatz veralteter oder verschlissener technischer Bauteilgruppen oder Aggregate,
2.2.9 Kostenanteile für Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz für nicht bundeseigene Schienenwege, die der Baulastträger des Schienenweges zu tragen verpflichtet ist,
2.2.10 Bau- und Erhaltungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Instandhaltung) und Ausstattungen zur Verschönerung des Bahnhofsumfeldes sowie zur Verbesserung der Fahrgastbedingungen im Bahnhofsumfeld.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des ÖPNV sowie deren jeweilige Zusammenschlüsse.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn das Vorhaben
- nach Art und Umfang zur Verbesserung des ÖPNV erforderlich ist,
- den Zielen des ThürÖPNVG und des RegG entspricht,
- den örtlichen, regionalen und landesweiten Verkehrsplanungen und -entwicklungen nicht entgegensteht,
- gemäß § 6 Abs. 2 und 3 ThürÖPNVG im Investitionsplan des zuständigen Aufgabenträgers berücksichtigt ist (soweit es sich um Zusammenschlüsse von Zuwendungsempfängern [vgl. Ziff. 4.3.2] handelt, kann das für Verkehr zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen),
- die Anforderungen an Barrierefreiheit berücksichtigt und der Zuwendungsempfänger bei der Vorhabenplanung die zuständigen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen einbindet und die vom für Verkehr zuständigen Ministerium vorgegebenen Checklisten „Mindeststandards für Barrierefreiheit“ eingehalten werden (unvermeidbare Abweichungen im Ausnahmefall sind fachlich zu begründen),
- bau-, verkehrs- und systemtechnisch einwandfrei und unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, geltenden technischen Vorschriften und Umweltstandards entspricht,
- mit Fördervorhaben weiterer Zuwendungsgeber abgestimmt ist,
- noch nicht begonnen wurde,
- insgesamt finanziell gesichert ist und
- die genehmigungs- und baurechtlichen sowie bautechnischen Voraussetzungen hat, um es unmittelbar nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen und zügig durchführen zu können.
Vorhaben des EFRE werden nur bewilligt, wenn die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73 der VO (EU) Nr. 2021/1060 erfolgte. Maßgeblich sind die Auswahlkriterien zum EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen (vgl. Ziff. 9.1).
Für Vorhaben des EFRE gilt ebenfalls, dass diese in den Investitionsplan des Aufgabenträgers aufzunehmen sind (Ziff. 4.1, 4. Spiegelstrich) und die Anforderungen an Barrierefreiheit zu berücksichtigen haben (Ziff. 4.1, 5. Spiegelstrich).
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Zuwendungen an Verkehrsunternehmen (einzelbetriebliche Investitionen) werden darüber hinaus nur bewilligt, wenn das Unternehmen in Thüringen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach Artikel 3 Abs. 1 oder nach Artikel 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt und die Investitionen ausschließlich der Erfüllung der dem Verkehrsunternehmen in diesem ÖDA auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dienen und das Verkehrsunternehmen eine Genehmigung nach §§ 42, 43 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat. Näheres regelt Ziff. 6.1.1 dieser Richtlinie.
4.2.2 Entsprechende Zuwendungen (Ziff. 4.2.1) werden auch Verkehrsunternehmen bewilligt, die im Auftrag von Verkehrsunternehmen mit ÖDA tätig sind (Nachunternehmer), soweit sichergestellt ist, dass die geförderten Investitionen vollständig für die Erfüllung der im Rahmen des ÖDA auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzt werden. Näheres regelt Ziff. 6.1.2 dieser Richtlinie.
4.2.3 Ferner werden Zuwendungen Verkehrsunternehmen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Form von Höchsttarifvorgaben auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift (aV) nach Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterliegen, im Einzelfall gewährt, soweit die Investition nachweislich der Erfüllung dieser Höchsttarifvorgabe dienen. Näheres regelt Ziff. 6.2 dieser Richtlinie.
4.2.4 In den Fällen, in denen Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 nicht zur Anwendung kommt, können Zuwendungen an Verkehrsunternehmen auf Grundlage von Artikel 3 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfe) bewilligt werden, wenn die Verkehrsunternehmen Linienverkehre im ÖPNV außerhalb einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung durchführen. Näheres regelt Ziff. 6.3 dieser Richtlinie.
4.3 Investitionsvorhaben von Infrastrukturunternehmen und Kooperationen werden nur bewilligt, wenn die beihilferechtlichen Zuwendungsbestimmungen nach Ziff. 6.4 dieser Richtlinie erfüllt sind. Darüber hinaus gilt:
4.3.1 Zuwendungen an Infrastrukturunternehmen werden nur bewilligt, wenn das Unternehmen eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 PBefG hat.
4.3.2 Zuwendungen an Kooperationen von Verkehrsunternehmen werden nur bewilligt, soweit diese ausschließlich kooperative Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 4 ThürÖPNVG verfolgen (z.B. Verbundgesellschaften). Kooperationen können Zuwendungen nur für ihren Kooperationszwecken dienende Investitionsvorhaben im Sinne von Ziff. 2.2.3 erhalten, nicht aber für Investitionen in die Betriebsmittel ihrer Mitglieder; für letztere ist die einzelbetriebliche Investitionsförderung nach Ziff. 4.2 maßgeblich.
4.4 Voraussetzung für die Förderung von Telematikvorhaben ist die Anwendung der VDV-Kernapplikation (standardisierte Datenschnittstellen zwischen ÖPNV-Anwendungen).
4.5 Vorhaben nach Ziff. 2.2.10 können nur im unmittelbaren Umfeld von Verkehrsstationen an Eisenbahnstrecken, für die SPNV-Leistungen des Freistaats Thüringen bestellt sind, gefördert werden.
4.6 Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Sie ist kaufmännisch auf volle 100 EUR zu runden. Die Förderung von Vorhaben nach Ziff. 2.2.6 erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Eigenmittel des Antragstellers und Mittel Dritter sind vorrangig einzusetzen.
5.2 Vorhaben können gefördert werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 5.000 EUR (netto) betragen.
5.2.1 Für Vorhaben nach Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.9 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2 Für Vorhaben nach Ziff. 2.2.4, 2.2.7, 2.2.8 und 2.2.10 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.3 Für die Beschaffung von Fahrzeugen nach Ziff. 2.2.5 beträgt die Höhe der Zuwendung zusätzlich zu der in Ziff. 5.2.4 genannten Zuwendung bis zu 75% der zuwendungsfähigen Mehrausgaben für den alternativen Antrieb gegenüber dem vergleichbaren Fahrzeug mit konventionellem Antrieb.
Für Infrastrukturinvestitionen sowie Ersatzbeschaffungen nach Ziff. 2.2.5 kann die Höhe der Zuwendung bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.2.4 Für Vorhaben nach Ziff. 2.2.6 beträgt die Höhe der Zuwendung
- 10.000 EUR für einen Kleinbus (bis 8 Fahrgastsitzplätze),
- 40.000 EUR für einen Midibus (9–16 Fahrgastsitzplätze),
- 50.000 EUR für einen Midibus (< 11 m Länge, 17–31 Fahrgastsitzplätze),
- 70.000 EUR für einen Standardbus (> 11 m Länge, ab 32 Fahrgastsitzplätze),
- 80.000 EUR für einen 15-Meter-Bus,
- 100.000 EUR für einen Gelenk- oder Doppelstockbus sowie für einen Buszug (Omnibus mit Personenanhänger), höchstens jedoch 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Soweit die Zuwendung nach den Regeln der Ziff. 6.2 oder Ziff. 6.3 gewährt wird, richtet sich die maximale Höhe der Zuwendung nach den in dieser Ziffer genannten Bestimmungen.
5.4 Vorhaben des EFRE nach Nr. 2.2.3 mit Gesamtausgaben unter 200.000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
6 Beihilferechtliche Zuwendungsbestimmungen
6.1 Gewährung einer Zuwendung bei Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA)
6.1.1 Zuwendung an Verkehrsunternehmen mit ÖDA
Für eine zweckgebundene Zuwendung an Verkehrsunternehmen, die vom jeweils zuständigen Aufgabenträger einen ÖDA erhalten haben (Ziff. 4.2.1), stellt dieser ÖDA gemeinsam mit dem Zuwendungsbescheid nach Ziff. 8.3 den Rechtsgrund für die Zuwendung dar. Die Zuwendung wird in diesem Fall unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen eines ÖDA von dem Aufgabenträger mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Thüringen betraut (Ziff. 4.2.1). Die Zuwendung beschränkt sich auf solche Investitionen, die der Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dienen.
- Die Investitionsförderung ist in vollem Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des ÖDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Soweit der ÖDA endet, bevor die Investitionsförderung in vollem Umfang nach vorstehender Maßgabe über diesen abgerechnet ist, ist die Zuwendung zurückzuerstatten, sofern der ÖDA nicht durch eine Nachfolgeregelung, die ebenfalls die hier festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, fortgesetzt wird.
- Die gewährte Zuwendung muss in voller Höhe dem durch den ÖDA bestellten Linienverkehr zugutekommen, d.h. das geförderte Vorhaben darf ausschließlich für Zwecke des gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs eingesetzt bzw. verwendet werden. Das geförderte Investitionsvorhaben darf in geringfügigem Umfang – bei geförderten Bussen unter der Voraussetzung von Anlage 1.2 Ziff. 3 mit einem Anteil von höchstens 25% auch außerhalb des durch den ÖDA bestellten Linienverkehrs genutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass die gewährte Zuwendung in voller Höhe dem durch den ÖDA bestellten Linienverkehr zugutekommt. Soweit das Verkehrsunternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss es im Rahmen einer Trennungsrechnung i.S. d. Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellen, dass die Investitionskosten für das Vorhaben dem über den ÖDA bestellten Linienverkehr nur insoweit angelastet werden, wie das geförderte Investitionsgut auch für diesen Verkehr genutzt wird.
- Über entsprechende Regelungen im ÖDA muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden (Ziff. 8.8).
- Der ÖDA, der den Rechtsgrund für die Zuwendung bildet, ist dem Verkehrsunternehmen von der zuständigen Behörde unter Beachtung der jeweils geltenden (vergabe-)rechtlichen Bestimmungen erteilt worden.
6.1.2 Zuwendung an Nachunternehmer, die im Auftrag von Verkehrsunternehmen mit ÖDA tätig sind
Für zweckgebundene Zuwendungen an Nachunternehmer, die im Auftrag von Verkehrsunternehmen mit ÖDA entsprechend Ziff. 6.1.1 tätig sind (Ziff. 4.2.2), ist Rechtsgrund für die Zuwendung ebenfalls der ÖDA gemeinsam mit dem Zuwendungsbescheid nach Ziff. 8.3. Die Zuwendung wird dem Nachunternehmer in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Nachunternehmer ist von einem Verkehrsunternehmen mit ÖDA entsprechend Ziff. 6.1.1 mit der (teilweisen) Erfüllung der im ÖDA geregelten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt (Ziff. 4.2.2). Die Zuwendung beschränkt sich auf solche Investitionen, die der Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dienen.
- Die Investitionsförderung wird im Rahmen der Abrechnung zwischen dem Nachunternehmer und dem Verkehrsunternehmen mit ÖDA vollständig (kosten- oder vergütungsmindernd) auf die Subunternehmerentgelte angerechnet. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass das Verkehrsunternehmen mit ÖDA im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des ÖDA lediglich die unter Berücksichtigung der Förderung geringeren Subunternehmerentgelte anrechnet.
- Soweit der Auftrag zwischen Nachunternehmer und Verkehrsunternehmen mit ÖDA endet, bevor die Investitionsförderung in vollem Umfang nach vorstehender Maßgabe abgerechnet ist, ist die Zuwendung zurückzuerstatten, sofern der Auftrag nicht durch eine Nachfolgeregelung, die ebenfalls die hier festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, fortgesetzt wird.
- Die gewährte Zuwendung muss in voller Höhe dem durch den ÖDA bestellten Linienverkehr zugutekommen, d.h., das geförderte Vorhaben darf ausschließlich für Zwecke des gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs eingesetzt bzw. verwendet werden. Das geförderte Investitionsvorhaben darf in geringfügigem Umfang – bei geförderten Bussen unter der Voraussetzung von Anlage 1.2 Ziff. 3 mit einem Anteil von höchstens 25% auch außerhalb des durch den ÖDA bestellten Linienverkehrs eingesetzt werden, wenn gewährleistet ist, dass die gewährte Zuwendung in voller Höhe dem durch den ÖDA bestellten Linienverkehr zugutekommt. Soweit der Nachunternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss er im Rahmen einer Trennungsrechnung i.S.d. Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellen, dass die Investitionskosten für das Vorhaben dem über den ÖDA bestellten Linienverkehr nur insoweit angelastet werden, wie das geförderte Investitionsgut auch für diesen Verkehr genutzt wird.
- Über entsprechende Regelungen in dem Auftrag zwischen Nachunternehmer und Verkehrsunternehmen mit ÖDA muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen des Nachunternehmers festgestellt und rückabgewickelt werden (Ziff. 8.8).
- Der Auftrag zwischen dem Nachunternehmer und dem Verkehrsunternehmen mit ÖDA ist dem Nachunternehmer unter Beachtung der jeweils geltenden (vergabe-)rechtlichen Bestimmungen erteilt worden.
6.2 Gewährung einer Zuwendung bei Erfüllung einer Höchsttarifvorgabe auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift (aV)
Für eine zweckgebundene Zuwendung an Verkehrsunternehmen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Form von Höchsttarifvorgaben auf Grundlage einer aV des zuständigen Aufgabenträgers unterliegen (Ziff. 4.2.3) stellt die aV gemeinsam mit dem Zuwendungsbescheid nach Ziff. 8.3 den Rechtsgrund für die Zuwendung dar. Die Zuwendung wird in diesem Fall unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Das Verkehrsunternehmen ist durch die aV verpflichtet, einen Höchsttarif als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung anzuwenden (Ziff. 4.2.3).
- Die Zuwendung beschränkt sich auf solche Investitionen, die der Erfüllung der in der aV vorgegebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dienen. Zuwendungsfähig sind demnach allein Investitions(mehr)kosten, die unmittelbar auf die Anwendung des vorgegebenen Höchsttarifs zurückzuführen sind.
- Die Investitionsförderung ist in vollem Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe der aV (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Soweit die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers aus der aV endet, bevor die Investitionsförderung in vollem Umfang nach vorstehender Maßgabe über diese abgerechnet ist, ist die Zuwendung zurückzuerstatten, sofern die Verpflichtung nicht durch eine Nachfolgeregelung (z.B. eine neue aV oder ein ÖDA), die ebenfalls die hier festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, fortgesetzt wird.
- Die gewährte Zuwendung muss in voller Höhe der Anwendung des Höchsttarifs zugutekommen, d.h. die geförderten Vorhaben dürfen ausschließlich für Zwecke eingesetzt bzw. verwendet werden, die unmittelbar auf die Anwendung des Höchsttarifs zurückzuführen sind. Werden die geförderten Vorhaben auch für andere Zwecke eingesetzt, muss das Verkehrsunternehmen im Rahmen einer Trennungsrechnung i.S.d. Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellen, dass die Investitionskosten für das Vorhaben der Erfüllung der Höchsttarifvorgabe nur insoweit angelastet werden, wie das Vorhaben auch tatsächlich hierfür eingesetzt wird.
- Über entsprechende Regelungen in der aV muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden (Ziff. 8.8).
6.3 Gewährung einer Zuwendung als De-minimis-Beihilfe
Bei einer zweckgebundenen Zuwendung an Verkehrsunternehmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Ziff. 4.2.4) darf die Gesamtsumme der einem Verkehrsunternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR Barzuwendung (Bruttobetrag) nicht überschreiten. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten Zuwendungen nach dieser Richtlinie festzustellen.
Zum Nachweis hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde mit dem Förderantrag eine schriftliche Erklärung über alle in den letzten drei Jahren (einschließlich des laufenden Steuerjahres) erhaltenen bzw. zu erwartenden De-minimis-Beihilfen vorzulegen. Die Erklärung nach dem vorstehenden Satz enthält auch eine Bestätigung, dass keine verbotene Kumulierung der nach dieser Richtlinie gewährten De-minimis-Beihilfe mit anderen Beihilfen gemäß Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgt. Auf dieser Grundlage prüft die Bewilligungsbehörde vor Bewilligung der Zuwendung, ob der Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Vorbehaltlich des Kumulierungsverbots kann eine Zuwendung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach den vorstehenden Voraussetzungen auch Verkehrsunternehmen gewährt werden, die vom jeweils zuständigen Aufgabenträger einen ÖDA erhalten haben. Eine entsprechende Zuwendung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gegenstand der Förderung (Ziff. 2) nicht Bestandteil der dem Verkehrsunternehmen im Rahmen des ÖDA auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist und die konkrete Förderung daher nicht nach Ziff. 6.1 auf den ÖDA gestützt werden kann.
Das geförderte Investitionsvorhaben darf in geringfügigem Umfang – bei geförderten Bussen unter der Voraussetzung von Anlage 1.2 Ziff. 3 mit einem Anteil von höchstens 25% – auch außerhalb des ÖPNV eingesetzt werden.
Der Informationspflicht nach Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 kommt die Bewilligungsbehörde nach, indem sie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen im Rahmen der Aufforderung nach Ziff. 8.2.3 vor Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung unter Beachtung des Beihilfehöchstbetrags den im Förderprogramm vorgesehenen Festbetrag der Zuwendung mitteilt.
6.4 Gewährung einer Zuwendung für sonstige Investitionsvorhaben
Zweckgebundene Zuwendungen nach Ziff. 4.3 für sonstige Investitionsvorhaben (für andere Investitionsvorhaben als die einzelbetriebliche Investitionsförderung nach Ziff. 4.2) an Infrastrukturunternehmen des ÖPNV (Ziff. 4.3.1) sowie an Kooperationen (Ziff. 4.3.2) werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt, die kumulativ vorliegen müssen:
Die Errichtung bzw. Beschaffung des Investitionsvorhabens erfolgt unter marktkonformen Bedingungen.
Das geförderte Investitionsvorhaben wird grundsätzlich allen potenziellen Nutzern (z.B. Verkehrsunternehmen, Kooperationspartner) diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt. Soweit eine diskriminierungsfreie Zurverfügungstellung des Investitionsvorhabens zugunsten aller potenziellen Nutzer im Einzelfall nicht möglich ist, wird das Investitionsvorhaben allein solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen über einen ÖDA nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 beauftragt sind.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Bei Investitionsvorhaben, deren Umsetzung über mehrere Jahre erfolgt, sollen mit der Zuwendung des jeweiligen Förderjahres möglichst funktionsfähige Teilabschnitte des Vorhabens realisiert werden.
7.2 Befindet sich das von einem Bauvorhaben betroffene Grundstück nicht im Eigentum des Antragstellers, dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn dem Eigentum gleichstehende Rechte (z.B. Erbbaurecht) oder sonstige Nutzungsrechte mit einer Laufzeit, die mindestens der Zweckbindungsfrist entspricht, an dem Grundstück bestehen.
7.3 Werden für ein Vorhaben neben Fördermitteln nach dieser Richtlinie noch andere Zuwendungen gewährt, ist eine Doppelförderung auszuschließen. Soweit bei den unterschiedlichen Zuwendungsbereichen jeweils andere Eigenanteile von den Zuwendungsempfängern gefordert sind, dürfen diese nicht durch Fördermittel nach dieser Richtlinie ersetzt werden.
Bei Mehrfachförderungen ist ein Gesamtfinanzierungsplan für das Investitionsvorhaben aufzustellen. Die Zuwendungsgeber haben vor der Bewilligung insbesondere Einvernehmen über die zu finanzierenden Vorhaben, die zuwendungsfähigen Ausgaben, zur Finanzierungsart und zum Verwendungsnachweis herbeizuführen (Nr. 1.4 VV zu § 44 ThürLHO).
7.4 Die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Fördervorhaben richtet sich nach Anlage 1.1 der Richtlinie.
7.5 Instandsetzungsmaßnahmen nach Ziff. 2.2.1 können nur gefördert werden, wenn die zu ersetzenden Gleisanlagen vollständig abgeschrieben sind.
7.6 Die Fahrzeugförderung richtet sich nach Anlage 1.2 der Richtlinie. Zuwendungen zur Fahrzeugförderung nach Ziff. 2.2.5 und 2.2.6 (Busförderung) werden nur unter der Bedingung gewährt, dass der Zuwendungsbetrag durch den Zuwendungsempfänger gegenüber dem Land besichert wird.
7.7 Bei Vorhaben nach Ziff. 2.2.9 der Richtlinie wird die Kostenlast gemäß § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz aufgeteilt. Dabei bestimmt sich der Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben aus der Kostenmasse gemäß § 2 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV).
7.8 Die Zweckbindungsfrist der Fördervorhaben wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie bestimmt sich nach einheitlichen Richtwerten, die in Anlehnung an die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesministeriums der Finanzen (AfA-Tabelle AV) durch die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium festgelegt werden, soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes bestimmt ist.
Für Vorhaben des EFRE gelten abweichend die Zweckbindungsfristen gem. Artikel 65 VO (EU) Nr. 2021/1060.
7.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Zuwendungsverfahrens und innerhalb der Zweckbindungsfrist der Bewilligungsbehörde unverzüglich sämtliche Veränderungen, die Auswirkungen auf den Grund und die Höhe der Zuwendung haben könnten, mitzuteilen.
Soweit ein gefördertes Objekt oder Fahrzeug innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob ein Anderer in die Rechte und Pflichten des Zuwendungsbescheids eintreten und das geförderte Objekt oder Fahrzeug mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde umgesetzt bzw. übertragen werden kann. Für Vorhaben, die mit EFRE-Mitteln gefördert wurden, ist abweichend hiervon Artikel 65 VO (EU) Nr. 2021/1060 anzuwenden.
7.10 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes – SubvG – (insbesondere § 264 StGB Subventionsbetrug) und § 1 Thüringer Subventionsgesetz in Verbindung mit den §§ 2–6 SubvG. Nach § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes in Verbindung mit §§ 2–6 des Subventionsgesetzes sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB insbesondere folgende Tatsachen:
- Angaben zum Antragsteller,
- Angaben zum Ort des Vorhabens,
- Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse,
- Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit),
- Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen,
- Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel
die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde
Für die Bewilligung, Auszahlung und die Verwendungsnachweisprüfung ist das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) zuständig.
Soweit das Investitionsvorhaben Bestandteil des EFRE-Programms 2021–2027 Thüringen ist, ist hiervon abweichend zuständige Behörde für die Antragstellung nach Ziff. 8.2.3, das Bewilligungsverfahren nach Ziff. 8.3, das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren nach Ziff. 8.4 und 9.3, das Verwendungsnachweisverfahren nach Ziff. 8.5 und die Prüfung nach Ziff. 8.8 die Thüringer Aufbaubank (TAB). Weiteres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Freistaat Thüringen und der TAB sowie Vereinbarungen zwischen den zuständigen Ministerien.
Das Verwaltungsverfahren für Vorhaben des EFRE wird grundsätzlich über das EFRE Portal 21-27 (https://thueringerfoerderportal.eu) bei der TAB abgewickelt. Dies betrifft die Antragstellung, den Erlass des Zuwendungsbescheids, die Anträge auf Mittelabruf, die Abgabe und Prüfung des Verwendungsnachweises.
Soweit das Antragsverfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein VideoIdentverfahren im EFRE Portal 21-27 oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Antrags zu nutzen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE Portal 21-27 verwendet wird, muss der unterschriebene Antrag innerhalb von 10 Kalendertagen per Post bei der Bewilligungsstelle eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrags im EFRE Portal 21-27. Nicht innerhalb der Frist vorgelegte Anträge werden abgelehnt.
8.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren gliedert sich in zwei Stufen:
- Anmeldung des Fördervorhabens,
- Antrag zum Fördervorhaben.
8.2.1 Anmeldung
- Anmeldung beim Aufgabenträger
Das geplante Investitionsvorhaben ist durch den Vorhabensträger frühzeitig zur Aufnahme in den Investitionsplan des zuständigen Aufgabenträgers anzumelden. - Anmeldung bei der Bewilligungsbehörde
Die Förderanmeldung muss bis spätestens zum 30. September des dem Vorhabensbeginn vorhergehenden Jahres auf beiliegendem Formular (Anlage 2.1) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Ziff. 8.1 Abs. 1) erfolgen. Dies gilt auch für Vorhaben des EFRE. Ihr sind die im Formular genannten Anlagen und Erklärungen beizufügen. In der Anmeldung sind auch die konkrete Zielstellung des Vorhabens und die beabsichtigte Wirkung für den ÖPNV zu erläutern.
8.2.2 Aufstellung des Förderprogramms
Auf Grundlage der Anmeldungen, der durch die Aufgabenträger vorzulegenden Investitionspläne (§ 6 Abs. 3 ThürÖPNVG) und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstellt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium jährlich das Landesprogramm zur Förderung von Investitionen im ÖPNV und legt es diesem zur Bestätigung vor.
8.2.3 Antragstellung
Soweit das Vorhaben in den Investitionsplan des Aufgabenträgers und in das Landesprogramm zur Förderung von Investitionen im ÖPNV aufgenommen wurde, wird der Antragsteller vom TLBV zur Vorlage eines konkreten Antrags (Anlage 2.2 oder Anlage 2.3) aufgefordert. Dem Antrag sind die im Formular genannten Anlagen und Erklärungen beizufügen.
Der Antrag für Vorhaben des EFRE ist bei der TAB (Ziff. 8.1, zweiter Absatz) über das EFRE Portal (Ziff. 8.1, dritter Absatz) zu stellen.
Bei Vorhaben des SPNV beteiligt die Bewilligungsbehörde (TLBV) das für SPNV zuständige Fachreferat im TLBV, welches zeitnah eine Stellungnahme zum Vorhaben abgibt.
Bei Vorhaben des EFRE beteiligt die Bewilligungsbehörde (TAB) das für ÖPNV zuständige Fachreferat im TLBV, welches zeitnah eine Stellungnahme zum Vorhaben abgibt.
Die Bewilligungsbehörde kann vom Antragsteller weitere für die Antragsprüfung und Bewilligung erforderliche Unterlagen anfordern.
8.3 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt regelmäßig durch schriftlichen Zuwendungsbescheid; bei Zuwendungen nach Ziff. 6.1 bildet dieser Zuwendungsbescheid zusammen mit dem ÖDA und bei Zuwendungen nach Ziff. 6.2 dieser Zuwendungsbescheid zusammen mit der aV den Rechtsgrund für die Investitionsförderung. Bestandteil des Bescheids ist auch die Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO (Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, ANBest-P). Sie enthalten insbesondere weitergehende Regelungen zum Zuwendungsverfahren und zu den Pflichten des Zuwendungsempfängers. Der Bewilligungsbescheid enthält weitere für das jeweilige Zuwendungsverfahren notwendige und den Zuwendungsempfänger verbindliche Anlagen.
Die Bewilligungsbehörde (Ziff. 8.1) kann für die in das Förderprogramm aufgenommene Vorhaben in begründeten Ausnahmefällen vorzeitige Vorhabensbeginne i.S.v. Nr. 1.3 VV zu § 44 ThürLHO zulassen. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Rechtsanspruch hinsichtlich einer Bewilligung von Fördermitteln abgeleitet werden.
8.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage von Mittelabrufanträgen bei der Bewilligungsbehörde. Der letztmögliche Termin für die Vorlage eines Mittelabrufantrags ist der 30. November eines jeden Jahres. Die ausgezahlten Mittel sind ab dem Tag der Auszahlung innerhalb von zwei Monaten (gerechnet ab dem Tag des Eingangs auf dem Konto des Zuwendungsempfängers) für fällige Zahlungen zu verwenden.
8.5 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert und fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Die vom Zuwendungsempfänger zu verwendenden Formulare stellen die Bewilligungsbehörde bzw. das für Verkehr zuständige Ministerium ausschließlich digital bereit.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Der zahlenmäßige Nachweis muss die summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie eine tabellarische Belegübersicht enthalten. In der tabellarischen Übersicht sind alle Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufzulisten. Jeder Ausgabe ist ein Beleg zuzuordnen, der in einer Übersicht durchnummeriert darzustellen ist. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten. Der Eingang der Zuwendungsbeträge bzw. die Zahlungsausgänge vom Konto des Zuwendungsempfängers sind anzugeben. Zur Vorlage der Belege ist der Zuwendungsempfänger nur auf Anforderung der Bewilligungsbehörde verpflichtet.
Im Sachbericht des Verwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger das Ergebnis der Förderung auch so aufzubereiten, dass die Bewilligungsbehörde den Erfolg des geförderten Vorhabens hinsichtlich der angestrebten Ziele der Förderung messen und bewerten kann. Dem Verwendungsnachweis soll auch eine Fotodokumentation über das geförderte Vorhaben beigefügt werden (soweit möglich VorherNachher-Dokumentation).
Für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der ZBau fallen, gelten zusätzlich die Vorgaben der ZBau einschließlich der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).
8.6 Zielerreichungskontrolle (Controlling)
Zur Überprüfung des Förderverlaufs, der Effektivität der Förderung und der Wirkung des Finanzmitteleinsatzes (Zielerreichung) wird im für den Erlass dieser Richtlinie zuständigen Ministerium ein Controlling nach den VV zu § 23 ThürLHO durchgeführt. Basis bilden die unter Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4 benannten Ziele und Zielindikatoren. Die für das Fördercontrolling erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsstelle erhoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Controlling erheblichen Daten nach näherer Bestimmung der Bewilligungsbehörde regelmäßig zur Verfügung zu stellen.
Vorhaben des EFRE werden im Rahmen des EFRE-Monitorings durch die Bewilligungsbehörde (TAB) einer separaten Zielerreichungskontrolle unterzogen.
8.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Es gilt das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs gemäß § 91 ThürLHO.
Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs erstreckt sich auch auf die Überkompensationskontrolle des Aufgabenträgers.
8.8 Prüfung der Zuwendungen nach Ziff. 6
Für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Ziff. 6.1 Alternative 1 (Ziff. 6.1.1) und Alternative 2 (Ziff. 6.1.2), Ziff. 6.2, Ziff. 6.3 Absätze 1 und 2 sowie Ziff. 6.4 dieser Richtlinie ist die Bewilligungsbehörde zuständig. Zur Überprüfung der Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen kann sie sich weitere, auch in dieser Richtlinie und im maßgeblichen Zuwendungsbescheid (Ziff. 8.3) nicht genannte Unterlagen vorlegen lassen.
Bei einzelbetrieblicher Förderung nach Ziff. 6.1.1 und Ziff. 6.1.2 sowie Ziff. 6.2 ist die Einhaltung der Anforderungen im Rahmen des ÖDA (vgl. Ziff. 6.1.1 Satz 2 und Ziff. 6.1.2 Satz 2) bzw. im Rahmen der aV (vgl. Ziff. 6.2 Satz 2) zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem jeweils zuständigen Aufgabenträger und bei einer Förderung nach Ziff. 6.1.2 zusätzlich im Rahmen des Auftrags zwischen dem Verkehrsunternehmen mit ÖDA und dem Nachunternehmer sicherzustellen.
Dies gilt insbesondere auch für die Abrechnung der Zuwendungen sowie die Überkompensationskontrolle nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Zu diesem Zweck erhalten der Aufgabenträger und die betreffenden Verkehrsunternehmen mit ÖDA nach Abschluss jedes Förderjahrs von der Bewilligungsbehörde eine Information über die investive Förderung des jeweiligen Verkehrsunternehmens bzw. des Nachunternehmers; diese legen der Aufgabenträger bzw. das Verkehrsunternehmen mit ÖDA ihrer Prüfung nach Maßgabe des ÖDA – bei einer Förderung nach Ziff. 6.1.2 unter Berücksichtigung der entsprechend reduzierten Subunternehmerentgelte – bzw. nach Maßgabe der aV zugrunde. Die Vorlage entsprechender Nachweise gegenüber der Bewilligungsbehörde wird im Rahmen des Zuwendungsbescheids (Ziff. 8.3) geregelt.
Bei der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe (z.B. Überkompensation) gilt, dass der beihilferechtswidrige Betrag ab Zugang beim Zuwendungsempfänger mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen ist. Bei Ansteigen des durch die EU-Kommission festgelegten Referenzzinssatzes auf über sechs vom Hundert, erfolgt die Verzinsung der zurückzufordernden Beihilfe mit dem Zinssatz der EU-Kommission („base rate“).
9 Ergänzende Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
9.1 Die Bewilligungsbehörde für Vorhaben des EFRE (TAB) prüft die Auswahlkriterien im Rahmen der Antragsprüfung und dokumentiert ihr Vorliegen.
Auswahlkriterien für die Maßnahme: Förderung von Investitionen in Straßenbahnen (Fördergegenstand vgl. Ziff. 2.2.7):
Das Vorhaben ist abgeleitet aus einer schlüssigen Strategie, die folgende Elemente enthält:
- Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz und Verringerung von Treibhausgasemissionen (CO2),
- Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
- Einbettung des Vorhabens in bestehende verkehrsträgerund mittelübergreifende Konzepte und Strategien,
- Darstellung der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Vorhabens,
- Durchführung Klimaverträglichkeitsprüfung,
- Chancengleichheit: Berücksichtigung der Barrierefreiheit.
Die Förderung ist auf die Thüringer Städte begrenzt, in denen am 01.01.2021 ein Straßenbahnnetz bestand.
Auswahlkriterien für die Maßnahme: Entwicklung nachhaltiger, innovativer und multimodaler Mobilitätsdienstleistungen durch den Auf- und Ausbau flächendeckender, barrierefreier und vernetzter digitaler Strukturen (Fördergegenstand vgl. Ziff. 2.2.3):
- Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
- Einbettung des Vorhabens in bestehende verkehrsträgerund mittelübergreifende Konzepte und Strategien,
- Darstellung der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Vorhabens,
- Chancengleichheit: Berücksichtigung der Barrierefreiheit.
9.2 Eine Förderung im Rahmen des EFRE darf nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.
9.3 Ausgaben für ein Vorhaben im Rahmen des EFRE können, unbeschadet der Regelungen im Zuwendungsbescheid, nur dann gefördert werden, wenn sie zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2029 bezahlt wurden. Abweichend von Nr. 7.2 zu § 44 ThürLHO (resp. 1.4 ANBest-P) kann die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als förderfähige Ausgaben vom Zuwendungsempfänger tatsächlich bezahlt worden sind.
9.4 Nach Artikel 74 Abs. 1 lit. a Ziff. i VO (EU) Nr. 2021/1060 muss sichergestellt werden, dass alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit dem Vorhaben entweder in einer getrennten Buchführung erfasst werden oder dass ein geeigneter Buchungscode verwendet wird.
9.5 Für Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, ist eine Klimaverträglichkeitsprüfung auf Grundlage der Technischen Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021–2027 der EU-Kommission (ABl. EU 2021/C 373/01) durchzuführen und bei Antragstellung nachzuweisen.
9.6 Publizitätsanforderungen und Sanktionen
Die Begünstigten haben die Publizitätsverpflichtungen gem. Artikel 47, Artikel 50 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Anhang IX VO (EU) Nr. 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3% des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.
Der Begünstigte stellt auf Ersuchen der Bewilligungsstelle Exemplare seiner Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumt ihnen eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein. Er erteilt ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der ganzen oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Er erteilt das Recht, die Materialien den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln. (Artikel 49 Abs. 6 i.V.m. Ziff. 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060)
9.7 Ferner sind für Vorhaben des EFRE besonders
- hinsichtlich der Datenspeicherung Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 2021/1060 sowie
- hinsichtlich der Aufnahme des Begünstigten in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 i. V. m. Anhang IX VO (EU) Nr. 2021/1060 zu beachten.
9.8 Prüfungsrechte und Mitwirkung
Die Bewilligungsbehörde, das für die Förderung zuständige Ministerium, die EFRE-Prüf- und Verwaltungsbehörde sowie die Rechnungsführende Stelle i.S. d. VO (EU) Nr. 2021/1060, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof sowie der Thüringer Rechnungshof sind berechtigt, den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen und Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Unterlagen abzufordern und zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
9.9 Aufbewahrung von Dokumenten
Sämtliche mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind durch den Begünstigten grundsätzlich bis 31. Dezember 2036 aufzubewahren. Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der EU-Kommission wird diese Frist unterbrochen.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024 befristet. Sollte die beihilferechtliche Grundlage ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie bis mindestens 31.12.2025 in Kraft gesetzt werden.
Für eine Förderung im Jahr 2023 können die nach Richtlinie zur Förderung von betrieblichen Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen (RL – ÖPNV-Unternehmensförderung) vom 08. Oktober 2019 (ThürStAnz Nr. 45/2019 S. 1785) eingereichten Anmeldeunterlagen zugrunde gelegt werden.