Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen durch Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen (Beratungsrichtlinie)
[Vom 24. Mai 2022]
Förderrichtlinie zur Umsetzung des Programms Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) im Freistaat Thüringen im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Der Freistaat Thüringen verfolgt im Rahmen seiner Mittelstandspolitik die Förderung des Unternehmertums durch Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen. Dadurch sollen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in Thüringen gefördert werden. Mit der Förderung sollen die Leistungsfähigkeit und Wachstumsdynamik von kleinen und mittleren gewerblichen und sozialwirtschaftlichen Unternehmen sowie der Freien Berufe (im Folgenden KMU genannt) erhöht und Unternehmer:innen in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmensführung konzeptionell und strategisch zu verbessern und weiterzuentwickeln. Zur Umsetzung des Zwecks bietet der Freistaat Thüringen Zuschüsse für die Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen an und unterstützt den Aufbau und Betrieb von Projekten zur Vernetzung und Beratung von KMU für besondere Aufgaben oder Zielgruppen.
Den Regelungen der Artikel 9 Verordnung (EU) 2021/1060 (Bereichsübergreifende Grundsätze) sowie Artikel 6 Verordnung (EU) 2021/1057 ESF+VO (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung) ist Rechnung zu tragen.
1.2 Mit der Förderung werden Maßnahmen unterstützt, die der Förderung zur Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel Rechnung tragen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
- Programm „Europäischer Sozialfonds + 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen“;
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1296/2013 (ABl. EU L 231 vom 30. Juni 2021, S. 21–59 (im Folgenden ESF-VO)) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159–706 (im Folgenden AllgVO)) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der Fassung vom 23. Juli 2021 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO);
- Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 1296/2013, (EU) 1301/2013, (EU) 1303/2013, (EU) 1304/2013, (EU) 1309/2013, (EU) 1316/2013, (EU) 223/2014, (EU) 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2013/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
1.3 Zur Durchführung des Controllings entsprechend den VV zu § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) wird folgender Ergebnisindikator erfasst:
- Unternehmen, die sechs Monate nach Beratungsende mindestens zwei Drittel der Beratungsempfehlungen umgesetzt haben, bezüglich der Ziffer 2.1.
1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Nach dieser Richtlinie werden gefördert:
2.1 Intensivberatungen und Prozessbegleitungen für KMU durch selbständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater
Gefördert werden Beratungen und Prozessbegleitungen, die Strategien zum Aufbau bzw. für eine nachhaltige positive Entwicklung und Sicherung von KMU unterstützen. Dies sind insbesondere Beratungen zu
- Unternehmenswachstum und Wettbewerbsfähigkeit,
- Finanzierung und Investitionen,
- Unternehmensnachfolge,
- Innovationsmanagement,
- Internationalisierung,
- Rationalisierungsmaßnahmen und Kostensenkungen, Technologietransfer und zur Technologieanwendung,
- Produktportfolio, Marktanalysen und Marketing,
- Strategie und Geschäftsideen,
- Materialeffizienz,
- Personalmanagement/Organisationsentwicklung,
- Kooperation von Unternehmen und
- Nachhaltigkeit und Anpassung an den Klimawandel.
Darüber hinaus sind weitere Beratungsschwerpunkte zulässig.
2.2 Organisationseigene Beratungen im Handwerk
2.2.1 Gefördert wird die Beratung durch organisationseigene Berater:innen der Thüringer Handwerkskammern sowie der Fachverbände des Thüringer Handwerks (BiH).
Diese erbringen Einzel- oder Gruppenberatungen für Existenzgründer:innen und bestehende rechtlich selbständige KMU des Handwerks, die in dem Freistaat Thüringen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung haben.
Der Aufgabenschwerpunkt liegt in der Beratung von Handwerksbetrieben und Existenzgründer:innen in allen Fragen der Unternehmensführung, der strategischen Weiterentwicklung und der Innovationstätigkeit zur Anpassung an sich verändernde Wettbewerbsbedingungen.
Der zeitliche Umfang einer geförderten Beratung muss mindestens zwei und darf höchstens 32 Stunden betragen.
2.2.2 Gefördert werden Beauftragte für Innovation und Technologie (BIT) bei den Thüringer Handwerkskammern zur Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Handwerks durch die systematische Steigerung der Innovationsbereitschaft und -fähigkeit sowie Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers ins Handwerk.
Die Thüringer Handwerkskammern sollen durch die Förderung der BIT in die Lage versetzt werden, ein entsprechendes spezielles Informations- und Beratungsangebot für die handwerklichen Unternehmen bereitzustellen, um so neue Entwicklungen und Technologien schneller und gezielt vermitteln zu können.
2.3 Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für KMU
2.3.1 Förderfähig sind Projekte zur Beratung und Vernetzung von KMU. Die Projekte können gefördert werden, soweit sie Beratungs-, Veranstaltungs- bzw. Vernetzungsangebote entwickeln und anbieten, die am Markt verfügbare Angebote ergänzen. Es werden Projekte gefördert, die sich in den Netzwerkverbund des Thüringer Zentrums für Existenzgründungen und Unternehmertum (ThEx) einfügen. Projekte zur Beratung und Vernetzung von KMU müssen die Beratungsförderung für KMU gemäß den Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie komplementär ergänzen.
2.3.2 Förderfähig sind zudem Modellprojekte, mit denen neue Ansätze zur Beratung und Vernetzung von KMU über einen angemessenen Zeitraum erprobt werden sollen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Intensivberatungen und Prozessbegleitungen für KMU durch selbständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater
Antragsberechtigt nach Ziffer 2.1 sind KMU, die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen haben.
Nicht förderfähig sind Angehörige freier Berufe, die selbst überwiegend wirtschaftsberatend tätig sind, sowie Unternehmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3.2 Organisationseigene Beratungen im Handwerk
Anträge nach Ziffer 2.2.1 können von Thüringer Handwerkskammern sowie Fachverbänden des Thüringer Handwerks gestellt werden.
Anträge nach Ziffer 2.2.2 können von Thüringer Handwerksorganisationen gestellt werden.
3.3 Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für KMU
Die Antragstellung nach Ziffer 2.3 kann durch juristische Personen des privaten Rechts, Thüringer Kammern, Verbände der Thüringer Wirtschaft oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen, die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Intensivberatungen und Prozessbegleitungen für KMU durch selbständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater
Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbständigen Unternehmensberater:innen bzw. Beratungsunternehmen durchgeführt wird, die über die für den Beratungsauftrag erforderliche persönliche Eignung, fachliche Fähigkeiten und über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen. Förderfähig sind nur Beratungen, deren notwendiger Umfang mindestens sechs Tagwerke beträgt.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zuwendungszweck die Fördervoraussetzungen einer identischen Bundesförderung gegeben sind. Im Rahmen der Antragstellung ist durch eine subventionserhebliche Erklärung zu bestätigen, dass keine Zuschüsse aus der vorrangigen Bundesförderung für denselben Zuwendungszweck erhalten bzw. beantragt wurden.
Weiterhin ist Voraussetzung für eine Förderung die Einbeziehung einer neutralen Einrichtung für die Qualitätssicherung. Mit Antragstellung ist ein Qualitätssicherungsvertrag auf Basis eines im Entwurf vorgelegten Beratungsvertrages abzuschließen. Notwendiger Inhalt des Qualitätssicherungsvertrages ist die Erhebung des Beratungsbedarfs und die Prüfung der Qualität sowie der Eignung der von der antragstellenden Person vorgeschlagenen Unternehmensberater:in. Alternativ hierzu kann auch die Qualitätssicherung einen Vorschlag von geeigneten Unternehmensberater:innen unterbreiten. Darüber hinaus beinhaltet der Vertrag das Qualitätssicherungshonorar.
Eine Beratung kann ferner nur dann gefördert werden, wenn die Qualitätssicherung bestätigt, dass für den Beratungsfall mindestens sechs Tagwerke erforderlich sind. Außerdem hat die Qualitätssicherung die begleitende und nachträgliche Qualitäts- bzw. Erfolgskontrolle der Beratung durchzuführen und zu dokumentieren.
4.2 Organisationseigene Beratungen im Handwerk
Die inhaltliche Ausrichtung der Förderung erfolgt in Anlehnung an die bzw. Ergänzung der Bundesrichtlinie zur Förderung eines Innovationsclusters im Handwerk durch ein Informations-, Beratungs- und Technologietransfernetzwerk (Knowhow-Transfer), einschließlich des „Ergänzenden Konzepts des BMWi zum Modul „BIT“, sowie an die diesbezüglichen Leitfäden des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (i.d.F. ZDH) in der jeweils geltenden Fassung.
4.2.1 In Bezug auf die Beratungen durch organisationseigene Beraterinnen und Berater (BiH) wird in der Regel eine Mindestberatungsdichte zum Zeitpunkt der Antragstellung von 1.300 Betrieben/Berater je Vollzeitstelle vorausgesetzt. Die Mindestberatungsdichte reduziert sich bei anteiliger Stellenzuordnung im gleichen Verhältnis.
Sofern zwei Jahre in Folge die nachgewiesenen Tagwerke unter 55 Tagwerken liegen und dafür keine konkret nachvollziehbare Begründung vorgelegt wird, entfällt die weitere Förderung.
4.2.2 In Bezug auf die Beauftragte für Innovation und Technologie (BIT) beträgt der Beschäftigungsumfang mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle. Ansonsten entfällt die weitere Förderung. Bei einer Vollzeitstelle sind in diesem Zusammenhang im Jahr mindestens 30 Tagewerke als Gruppen- und Einzelberatungen nachzuweisen. Telefonische Kurzberatungen dürfen zudem grundsätzlich insgesamt maximal 10 Tagwerke pro Jahr betragen. Maximal 35 Tagwerke dürfen für sonstige Aktivitäten verwandt werden, die es den BIT ermöglicht, sich in der eigenen Organisation einzubinden (z.B. Teilnahme an Dienstberatungen), allerdings darf mit der Wahrnehmung „sonstiger Aktivitäten“ nicht dem Sinn der BIT-Förderung widersprochen werden. Ein Tagwerk umfasst acht Stunden.
4.3 Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für KMU
Anträge für Projekte nach der Ziffer 2.3 können nur nach Aufforderung durch die Thüringer Aufbaubank (TAB) in Abstimmung mit dem zuständigen Thüringer Ministerium bei besonderem Landesinteresse an Beratungs- und Vernetzungsprojekten für bestimmte Zielgruppen und fachpolitische Schwerpunktthemen zur Unterstützung und Begleitung von KMU gestellt werden (Ziffer 7.1.3).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Intensivberatungen und Prozessbegleitungen für KMU durch selbständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater
Die Zuwendungen für Beratungen durch selbständige Unternehmensberater:innen einschließlich der Dienstleistungen der Qualitätssicherung werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 50 Prozent des Standardeinheitskostensatzes gewährt. Die Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO. Diese werden für Intensivberatungen nach Ziffer 2.1 mit einem Standardeinheitskostensatz in Höhe von 950,00 EUR pro Tagwerk Beratung einschließlich der Dienstleistungen der Qualitätssicherung bemessen.
Die Beratung wird in Tagwerken abgerechnet. Ein Tagwerk umfasst acht Stunden.
Zuwendungsfähig ist das Beratungshonorar (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) zuzüglich des Qualitätssicherungshonorars (Honorare inklusive aller Ausgaben für z.B. Reisen, Vor- und Nachbereitung, ohne die gesetzliche Umsatzsteuer).
In der Regel werden bis zu 20 Tagwerke pro Beratungsfall gefördert.
5.2 Organisationseigene Beratungen im Handwerk
5.2.1 Beratung durch organisationseigene Beraterinnen und Berater im Handwerk
Die Zuwendungen nach Ziffer 2.2.1 werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Einzel- und Gruppenberatungen durch organisationseigene Berater in Form von standardisierten Einheitskosten gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO in Form einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von:
- 350,00 EUR pro Tagwerk bei Förderung ohne Kofinanzierung des Bundes und
- 150,00 EUR pro Tagwerk bei Förderung mit Kofinanzierung des Bundes.
Eine Förderung ist ab einer halben Beraterstelle je Zuwendungsempfänger möglich.
Die öffentliche Förderung (Bund und Land) darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Die Förderung des Bundes entsprechend der Bundesrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Förderung des Landes zu berücksichtigen.
Der Zuschuss verringert sich entsprechend für den Fall, wenn die öffentliche Förderung ansonsten insgesamt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen würde.
Die Beratungen werden in Tagwerken abgerechnet, wobei ein Tagwerk acht Stunden umfasst. Gefördert werden bis zu 120 Tagwerke pro Jahr je voller Beraterstelle.
Zuwendungsfähig sind die zur Durchführung der Beratung notwendigen Personal- und Sachausgaben in Form von standardisierten Einheitskosten gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO in Höhe von 700,00 EUR je Tagwerk.
5.2.2 Beauftragte für Innovation und Technologie
Die Zuwendung nach Ziffer 2.2.2 wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig ist das rentenversicherungspflichtige Bruttogehalt zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Pauschalsatz gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. d) AllgVO in Höhe von 19,975 Prozent. Nicht förderfähig sind die Umlagen U1, U2 und U3. Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Ausgaben (Restkosten) z.B. für Fremd- bzw. Dienstleistungen, Fahrt- und Verwaltungsausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben gemäß Art. 56 Abs. 1 AllgVO gefördert.
Die öffentliche Förderung darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bezogen auf die jeweilige BITStelle, nicht übersteigen. Die Förderung des Bundes entsprechend der Bundesrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei dieser Förderung zu berücksichtigen. Der Zuschuss verringert sich entsprechend für den Fall, wenn die öffentliche Förderung ansonsten insgesamt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen würde.
Die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit von projektbezogenen Ausgaben für BIT-Stellen richtet sich nach den hierzu getroffenen Regelungen für die BIT-Förderung gemäß der Bundesrichtlinie „Know-how-Transfer im Handwerk“, einschließlich des „Ergänzenden Konzepts des BMWi zum Modul ,BIT‘“, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Regelungen zu förderfähigen Ausgaben im Zuwendungsvertrag für das jeweilige Projekt mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
5.3 Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für KMU
Die Zuwendungen für Projekte nach Ziffer 2.3 werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel 48 Monate mit der Option einer Anschlussförderung. Dabei darf die Zuwendung in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes nicht überschreiten.
Zuwendungsfähig ist das rentenversicherungspflichtige Bruttogehalt zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Pauschalsatz gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. d) AllgVO in Höhe von 19,975 Prozent. Nicht förderfähig sind die Umlagen U1, U2 und U3. Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Ausgaben (Restkosten) z.B. für Fremd- bzw.
Dienstleistungen, Fahrt- und Verwaltungsausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 53 Prozent der direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben gemäß Art. 53 Abs. 3 lit. a) i) AllgVO gefördert.
Abweichend vom vorstehenden Verfahren der Restkostenpauschale können im begründeten Einzelfall und bei hohem landespolitischen Interesse unter Zustimmung des für die Förderung zuständigen Ministeriums die Restkosten mittels Ist-Ausgabenabrechnung gefördert werden. Förderfähig sind hierbei die notwendigen Sachausgaben einschließlich Absetzung für Abnutzung, Verwaltungsausgaben und Ausgaben für externe Leistungen. Zusätzlich gilt:
a) Für projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse förderfähig. Für projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als Kosten je Einheit gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO in Höhe von 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer förderfähig. Für projektbezogene Veranstaltungen sind tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Thüringer Reisekostengesetz förderfähig.
b) Für Mietobjekte förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Kaltmietausgaben, grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete in der Regel gemäß geltendem Mietspiegel und projektbezogenen Mietnebenkosten als Kosten je Einheit gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO in Höhe von monatlich 4,60 EUR pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Fläche. Für eigene Objekte förderfähig sind projektbezogene Betriebsausgaben in Höhe von monatlich 4,60 EUR pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Fläche.
c) Die Verwaltungsausgaben werden als Pauschale gemäß Art. 54 lit. b) AllgVO in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben berücksichtigt.
Modellprojekte i.S.v. Ziffer 2.3.2 können abweichend von dem beschriebenen Verfahren der Förderung der Personalausgaben zzgl. Restkostenpauschale im Wege eines Pauschalbetrages in Höhe von bis zu 200.000 EUR gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. c) AllgVO gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist die Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfs i.S.v. Art. 53 Abs. 3 lit. b) AllgVO, der im Rahmen der Antragstellung gemäß Ziffer 7.1.3 vorgelegt sowie durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden muss.
Sofern andere öffentliche Fördermittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zur Verfügung stehen, sind diese im Finanzierungsplan aufzuführen.
5.4 Beihilferechtliche Bestimmungen
Zuwendungen nach Ziffern 2.1 und 2.2 werden auf Grundlage von Art. 18 AGVO gewährt. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist auf maximal 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Art. 8 AGVO sind zu beachten. Die Ausreichung der Zuwendungen nach Ziffer 2.3 erfolgt beihilfefrei.
Von der Förderung nach den Ziffern 2.1 und 2.2 ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I AGVO erfüllen. Großunternehmen werden nicht gefördert.
Die Berechnung der Beihilfeintensität und der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Fördergegenstand 2.1 erfolgt auf Nettobasis.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich, der TAB die von ihr geforderten speziellen Angaben auch nach Ablauf des Förderzeitraums für die Dauer der gesetzlichen bzw. im Zuwendungsbescheid festgelegten Aufbewahrungsfristen zur Kontrolle des Programms ESF+ jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
6.3 Mit der Antragstellung erklären die Zuwendungsempfänger:
innen ihr Einverständnis über die Aufnahme in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 3 AllgVO.
6.4 Beratungen nach Ziffer 2.1 dürfen weder durch Betriebsangehörige des beratenen Unternehmens oder durch Unternehmensberater:innen eines mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenen Unternehmens noch durch Angehörige der Zuwendungsempfänger:innen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) des Strafgesetzbuches (StGB) durchgeführt werden.
6.5 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und vom Antragstellenden die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung soll insbesondere dann nicht erfolgen, wenn
- gegen die antragstellende Person ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,
- gegen die antragstellende Person ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
- eine Eintragung der antragstellenden Person im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.
6.6 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe nach den Ziffern 2.1 und 2.2 von über 500.000 EUR auf einer ausführlichen Beihilfe-Webseite veröffentlicht werden.
6.7 Nr. 1.4 und Nr. 3.1 der ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge sind formgebunden einzureichen. Nähere Informationen und die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der TAB (www.aufbaubank.de) erhältlich.
7.1.1 Dem Antrag nach Ziffer 2.1 ist eine fachliche Stellungnahme der Qualitätssicherung zur Feststellung der Erfüllung der in Ziffer 4.1 Abs. 3 und 4 benannten Bedingungen sowie der Entwurf des Beratungsvertrages beizufügen. Das Projekt beginnt mit Abschluss des Qualitätssicherungsvertrages mit der Qualitätssicherung auf Basis des im Entwurf vorgelegten Beratungsvertrages. Die verbindliche Beauftragung der Unternehmensberatung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfolgt sein. Der Beratungsbeginn vor Zugang des Zuwendungsbescheides ist förderunschädlich. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der TAB.
Ein Anspruch auf Förderung wird durch den Eingang des Antrags bei der TAB weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet.
7.1.2 Für Projektförderungen nach der Ziffer 2.2 sind die formgebundenen Anträge spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Projektbeginn an die TAB zu richten. Für Projektförderungen nach der Ziffer 2.3 sind die formgebundenen Anträge rechtzeitig vor dem geplanten Projektbeginn an die TAB zu richten. Mit dem Vorhaben darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die TAB bzw. mit Bewilligung des Vorhabens begonnen werden.
7.1.3 Bezogen auf den Fördergegenstand nach Ziffer 2.3.1 soll der Antragstellung ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden, das die TAB im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Thüringer Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durchführt. Das Konzeptauswahlverfahren wird durch einen öffentlichen Aufruf der TAB eröffnet. Der Aufruf bestimmt einen Stichtag für die Einreichung eines Konzepts sowie die jeweiligen Kriterien für die Ausrichtung des Konzepts und die Projektdauer. Das Konzept muss alle zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens für Projekte nach Ziffer 2.3.1 kann durch die Bewilligungsbehörde das Votum einer Fachjury eingeholt werden. Die Zusammensetzung der Fachjury wird im Konzeptauswahlverfahren bekannt gegeben. Konkrete Angaben zu den Einreichungsfristen der Anträge erfolgen im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens. Weitere Einzelheiten zum Verfahren werden auf der Internetseite der TAB veröffentlicht.
Für die Förderung nach Ziffer 2.3.2 ist die Einreichung eines Antrags erforderlich, in dem der Modellcharakter oder innovative Ansatz für ein Projekt im Rahmen eines Konzepts dargelegt wird.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt durch die TAB mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann. Die Bewilligung von Zuwendungen nach Ziffer 2.2.1 (für Beraterstellen ohne Kofinanzierung durch den Bund) und 2.3.2 erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Thüringer Ministerium.
Für Projekte nach Ziffer 2.3 ist das zuständige Thüringer Ministerium mindestens zwei Wochen vor der geplanten Bekanntgabe der Zuwendungsentscheidung in Kenntnis zu setzen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid formell Bestandskraft erreicht hat und ein Abrufantrag bei der Thüringer Aufbaubank gestellt worden ist.
Zuwendungsempfänger:innen können in einem Abrufantrag nur dann Mittel abrufen, wenn hierfür bereits Aufwendungen durch die Bezahlung von Rechnungen oder Gehältern entstanden sind. Zuwendungsempfänger:innen haben ihrem Abrufantrag/Verwendungsnachweis eine Stellungnahme der Qualitätssicherung bei Vorhaben nach Ziffer 2.1 beizufügen.
Die Auszahlung der Mittel für Zuwendungen auf Grundlage der Fördergegenstände nach Ziffern 2.1 bis 2.3 erfolgt nach Prüfung des Abrufantrages durch die Bewilligungsbehörde. Mit dem letzten Abrufantrag nach Ziffer 2.1 erfolgt zusätzlich die Vorlage des Verwendungsnachweises.
Die Abrechnung/Auszahlung der Zuwendung nach Ziffer 2.2.1 erfolgt quartalsweise. Nach Ablauf eines jeden Quartals sind die tatsächlich durchgeführten Beratungstagwerke je Berater in der Regel bis zum 10. des dem Quartal nachfolgenden Monats mitzuteilen. Auf dieser Basis erfolgt die Auszahlung.
Die Abrechnung/Auszahlung der Zuwendung nach Ziffer 2.2.2 erfolgt quartalsweise. Für diese Projekte ist zusammen mit dem ersten Mittelabruf der Zuwendungsvertrag mit dem ZDH über die Gewährung von Bundesmitteln vorzulegen.
Weitere zur Auszahlung vorzulegende Angaben oder Unterlagen (z.B. rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge oder Stundennachweise) regelt der Zuwendungsbescheid.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
7.4.1 Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist für Projekte nach Ziffern 2.2.1 und 2.3 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis vorzulegen, für Projekte nach der Ziffer 2.2.2 innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums. Für Projekte nach Ziffer 2.1 wird der Verwendungsnachweis mit dem letzten Abrufantrag eingereicht.
Für Projekte nach Ziffer 2.1 besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste gemäß Nr. 6.4 der ANBest-P. Zusätzlich ist die fachliche Stellungnahme der Qualitätssicherung zur Feststellung der Erfüllung der in Ziffer 4.1 Abs. 3 und 4 benannten Bedingungen erforderlich.
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise für Projekte nach der Ziffer 2.2 bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste gemäß Nr. 6.4 der ANBest-P. Für Projekte nach Ziffer 2.2.1 ist zusätzlich eine Auflistung der beratenen Unternehmen einschließlich Beratungsdatum und -dauer inklusive der beratenen Themen vorzulegen.
Bei Förderungen von Berater:innen nach Ziffer 2.2.1, die durch den Bund kofinanziert werden, ist zusätzlich der Verwendungsnachweis an den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in Kopie beizufügen. Die dem ZDH elektronisch übermittelten Daten sind der TAB ausgedruckt mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu übergeben.
Für Projekte nach Ziffer 2.2.2 besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, der dem bei der Bewilligungsbehörde des Bundes (ZDH) eingereichten Sachbericht entsprechen kann, sowie dem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. Dem Nachweis ist eine Belegliste über die Ausgaben für die BIT-Stellen gem. Ziffer 5.2.2 beizulegen. Zusätzlich zu den vorstehend genannten Unterlagen ist der Verwendungsnachweis an den ZDH in Kopie beizufügen. Die dem ZDH elektronisch übermittelten Daten sind der TAB ausgedruckt mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu übergeben.
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise für Projekte nach der Ziffer 2.3 bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste gemäß Nr. 6.4 der ANBest-P. Sofern die Förderung der Modellprojekte nach Ziffer 2.3.2 auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs erfolgt, besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis gemäß Nr. 6.5 der ANBest-P (einfacher Verwendungsnachweis).
7.4.2 Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Ausgenommen von der Vorlagepflicht sind Rechnungs- und Zahlungsbelege für Ausgaben, die im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen getätigt wurden. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.
7.4.3 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht bzw. ist gegeben, wenn
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.
7.4.4 Die Fördervorhaben werden durch die Bewilligungsbehörde einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.
7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die ANBest-P, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Zuwendungsempfänger:innen haben der TAB unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nicht fristgerechte Beendigung des Projektes oder personelle Veränderungen innerhalb des Projekts).
7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes – SubvG – (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug – und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2–6 SubvG). Sofern Zuwendungsempfänger:innen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen machen oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlassen, können sie sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.5.4 Die TAB, das zuständige Thüringer Ministerium und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut AllgVO sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Art. 287, Abs. 3) bleiben hiervon unberührt. Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Zuwendungsempfänger:innen haben alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 31. März 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist hinsichtlich der Förderschwerpunkte nach den Ziffern 2.1 und 2.2 bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.