Richtlinie
Richtlinie „Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit“
[Vom 13. Dezember 2022]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zweck der Förderung ist die Unterstützung von Projekten und Maßnahmen zur Umsetzung der im Thüringer Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit benannten Ziele entsprechend der dort dargelegten Herangehensweise.
1.2 Zu diesem Zweck gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen.
1.3 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zur Umsetzung der VV zu § 23 ThürLHO sollen nachfolgende Ziele im Zusammenhang mit der Umsetzung der Förderung im Rahmen des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit erreicht werden:
- Menschenrechtsorientierte Einstellungen fördern und demokratische Kompetenzen stärken• Demokratische Erfahrungsräume ermöglichen und eine beteiligungsorientierte Alltagskultur entwickeln
- Gesellschaftliche und soziale Inklusionsprozesse gestalten und Antidiskriminierungsarbeit stärken
- Diversität unterstützen, Interkulturalität und Internationalität entwickeln
- Zivilgesellschaftliches Engagement anregen und unterstützen
- Lokale Aktivitäten unterstützen und im Sozialraum vernetzt wirken
- Beratungs- und Unterstützungssysteme bedarfsgerecht bereitstellen
- Partnerschaft von Staat und Zivilgesellschaft ausgestalten
- Qualität durch Qualifizierungsangebote, Begleitforschung und Programmevaluation sichern
Zur Erreichung dieser Ziele sind folgende Indikatoren zu erfassen:
- die Anzahl der Beratungsfälle im Rahmen der geförderten Projekte und Angebote in den Gebietskörperschaften unter der Voraussetzung einer bedarfsgerechten flächenmäßigen Gleichverteilung, jeweils mit Vergleich zum Vorjahr,
- bedarfsgerechte Verteilung der Projekte und Maßnahmen hinsichtlich der Ziele,
- die Steigerung/Erhalt der Pluralität der Träger im Programm,
- der Erhalt und die verstärkte Unterstützung der vorhandenen Netzwerke und der daran beteiligten staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure,
- die Anzahl der Qualifizierungsangebote in den Gebietskörperschaften und über die Zielgruppen, jeweils mit Vergleich zum Vorjahr.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können:
2.1 die Entwicklung und Umsetzung Lokaler Partnerschaften für Demokratie in Landkreisen und kreisfreien Städten (Gebietsstand 01.01.2020), die die Vielfalt, Toleranz und Demokratie vor Ort stärken sollen, einschließlich einer externen Koordinierungsstelle zur inhaltlichen Unterstützung,
2.2 die Kofinanzierung von Maßnahmen, Projekten und Strukturen, die durch Bundesprogramme bezuschusst werden,
2.3 weitere Maßnahmen, Projekte und Strukturen, die der Umsetzung der Ziele des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit dienen,
2.4 Projekte aus einem Interventionsfonds, um auf aktuelle Entwicklungen und besondere Herausforderungen schnell reagieren zu können.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können bezogen auf die bei Nummer 2 genannten Maßnahmen und Projekte gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen, die auf der Grundlage des Leitbildes des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit im Freistaat Thüringen durchgeführt und an denen mehrheitlich die Bevölkerung Thüringens teilnehmen werden.
4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzt werden. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU-Programme oder andere Fördermöglichkeiten des Freistaats Thüringen oder der Kommunen, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
4.3 Es können nur Projekte oder Maßnahmen gefördert werden, wenn die Zuwendungsempfänger ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit denjenigen Institutionen erklären, die durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit der Evaluation, der Begleitung und Beratung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit beauftragt sind.
4.4 Die Förderung der unter Nr. 2.1 genannten Entwicklung und Umsetzung Lokaler Partnerschaften für Demokratie in Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt mit der Maßgabe, dass die Lokalen Partnerschaften für Demokratie von einem Begleitausschuss, der sich mehrheitlich aus lokalen Handlungsträgern aus zivilgesellschaftlichen Akteuren zusammensetzt, entwickelt und umgesetzt werden müssen.
4.5 Der Zuwendungsempfänger bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme sowie für die Abrechnung der Maßnahme.
4.6 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts sichergestellt ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Lokale Partnerschaften für Demokratie nach Nr. 2.1 können als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit höchstens bis 30% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, jedoch max. bis 50.000 EUR pro Landkreis oder kreisfreier Stadt gefördert werden.
5.1.1 Bei den externen Koordinierungsstellen können Personal- und Sachausgaben als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert werden.
5.1.2 Personalausgaben sind nur dann förderfähig, wenn die Fachkräfte sich für die Aufgabe persönlich eignen und über eine entsprechende fachliche Ausbildung (sozial- bzw. geisteswissenschaftlicher Fachhochschulabschluss oder höher) verfügen. Für das einzustellende Fachpersonal muss bereits bei Antragstellung die Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt werden.
5.1.3 Hinsichtlich der Vergütung ist das Besserstellungsverbot auch bei ggf. abweichenden tarifvertraglichen Regelungen der Zuwendungsempfänger zu beachten.
5.1.4 Die zu übertragenden Aufgaben dürfen dabei die Anforderungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L nicht unterschreiten. Eine geringere Vergütung der Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe E 9 entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L ist nicht förderfähig.
5.2 Projekte und Maßnahmen nach 2.2 werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Abweichend von Nr. 1.2 dieser Richtlinie werden Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen nach 2.2 nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) gewährt.
5.3 Projekte und Maßnahmen nach 2.3 werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit max. bis zu 90 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. In Einzelfällen mit besonderem Landesinteresse kann ein höherer Förderanteil gem. VV zu § 44 ThürLHO in Betracht kommen. Zur Stärkung der Trägervielfalt im Landesprogramm sind pro Träger maximal zwei Förderungen nach 2.3 in einem Haushaltsjahr möglich.
5.4 Für Projekte nach 2.4 soll im Einzelfall die Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss erfolgen und einen Betrag von 1.000 EUR nicht übersteigen.
5.5 Projekte und Maßnahmen werden nur gefördert, wenn deren zuwendungsfähige Ausgaben einen Betrag von 500 EUR übersteigen.
6 Sonstige Bestimmungen
6.1 Nicht förderfähig sind
a) Projekte, die nicht über ein klares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen,
b) Projekte, die eine unspezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können,
c) interkulturelle, musische, allgemein künstlerische Aktivitäten, Sportveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Förderzielen einbinden,
d) Maßnahmen, die im Rahmen gesetzlicher Ansprüche oder Aufgaben festgeschrieben sind,
e) Maßnahmen, deren Finanzierungsverantwortung gemäß § 80 SGB VIII im Rahmen der Jugendhilfeplanung bereits durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgelegt ist.
6.2 Nachfolgende inhaltliche und methodische Projektkriterien werden in die Bewertung des Antrages einbezogen:
Der Projektträger
a) kann über die konkreten Maßnahmen hinaus eine nachhaltige Wirkung der Projekte und Vorhaben begründen,
b) kann Erfahrungen im zu bearbeitenden Arbeitsfeld nachweisen oder nachvollziehbar darlegen, wie er das Arbeitsfeld erschließen will,
c) sieht nachvollziehbare Maßnahmen zur Selbstevaluation, Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung vor und
d) beachtet bei der Konzeption seiner Maßnahmen die Aspekte des Gender-Mainstreaming.
6.3 Alle Zuwendungen aus dem Thüringer Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit werden mit dem Namen des Zuwendungsempfängers, dem Namen der geförderten Maßnahme und der Höhe der Zuwendung durch den Freistaat Thüringen auf der Homepage und ggf. in Printmedien des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit veröffentlicht.
Die Weitergabe der gewährten Zuwendung an Dritte ist zweckgebunden für die unter Nr. 2 genannten Fördergegenstände möglich. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass im Bewilligungsbescheid oder Weiterleitungsvertrag die Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbehörde einschließlich der Prüfrechte der Bewilligungsbehörde und des Rechnungshofes aufgenommen werden.
7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 sind die Antragsformulare des Bundes zu verwenden. Sie sind in einfacher Ausfertigung mit den dazu gehörenden Unterlagen beim
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Abteilung 4
PF 90 04 63
99107 Erfurt
einzureichen.
Es gelten die Antragsfristen des Bundes. Vier Wochen vor Antragstellung sind die Berechnungen der Personalkosten dem TMBJS zur Bestätigung vorzulegen.
7.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 sind die Antragsformulare des Bundes zu verwenden. Es gelten die Antragsfristen des Bundes.
7.3 Die Anträge für Maßnahmen nach 2.3 sind formgebunden unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Formulars in einfacher Ausfertigung mit den dazugehörenden Unterlagen bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr sowie bis 1. Mai des laufenden Jahres für die 2. Jahreshälfte ebenfalls unter o.g. Adresse einzureichen.
7.4 Anträge für Maßnahmen nach Nr. 2.4 sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme ebenfalls unter o.g. Adresse einzureichen.
7.5 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport stellt ein Antragsformular sowie ein Formular für den Kosten- und Finanzierungsplan bereit und ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
7.6 Über die Verteilung der Fördermittel entscheidet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Entscheidungen über die Förderung von Strukturprojekten und für Maßnahmen ab einem Förderbudget von 75.000 EUR trifft das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach Beratung im IMAK unter Einbeziehung der Empfehlungen des Programmbeirates.
7.7 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport prüft den Fördermittelantrag, bewilligt die Zuwendung und zahlt sie aus.
7.8 Die Auszahlung der gewährten Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der VV Nr. 7 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO nach Anforderung durch den Zuwendungsempfänger.
8 Nachweis und Prüfung der Verwendung
8.1 Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach dem vorgegebenen Formblatt. Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie können abweichende Regelungen durch Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund getroffen werden.
8.2 Der Verwendungsnachweis im Sinne von Nr. 10 der VV zu § 44 ThürLHO (Regelverwendungsnachweis) ist nach dem vorgegebenen Formblatt bis zu dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Termin beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen.
8.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Anschaffungen zu inventarisieren, sofern sie 800 EUR Anschaffungswert überschreiten. Aktuelle Inventarlisten sind mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
8.4 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
8.5 Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
9 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Die Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und – soweit die Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen – im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
10.2 Soweit die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einzelfall Abweichungen von Fristenregelung nach Nr. 7.1 und Nr. 7.3 dieser Richtlinie zulassen.
11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit in der Fassung vom 11. April 2022 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 19/2022 S. 574–576) außer Kraft.