Förderprogramm

Förderrichtlinie Ernteversicherungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Weimarische Straße 45/46

99099 Erfurt

Weiterführende Links:
Ernteversicherungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen eine Versicherung gegen extreme Wetterereignisse abschließen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei Ihren Ausgaben jährlicher Versicherungsprämien für schadens- oder indexbasierte Ernteversicherungen gegen Ertragsverluste durch folgende Risiken:

  • Sturm,
  • Starkfrost,
  • Starkregen,
  • Überschwemmungen,
  • Trockenheit/Dürre,
  • Hagel.

Die Absicherung für einzelne Kulturen oder mehrere Kulturen beim Anbau von Obst, Wein, Gemüse, Hopfen oder Heil-, Duft- und/oder Gewürzpflanzen gegen diese Risiken kann einzeln oder kombiniert im Rahmen von Mehrgefahrenversicherungen erfolgen. Das Risiko „Hagel“ ist nur im Rahmen von Mehrgefahrenversicherungen förderfähig.

Sie bekommen die Förderung für den Neuabschluss eines Mehrgefahrenversicherungsvertrags oder die Umwandlung beziehungsweise Fortführung bereits bestehender mehrjähriger Versicherungsverträge.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Versicherungsprämie.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte schriftlich und fristgerecht beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) ein.

Der jährliche Antragszeitraum nebst Stichtag (Ausschlussfrist), bis zu dem die Anträge gestellt werden können, wird vorab durch die Antrags- und Bewilligungsbehörde bekanntgegeben.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen mit steuerlichem Betriebssitz in Thüringen, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion von Obst, Gemüse, Wein, Hopfen und/oder Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen umfasst.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die versicherten Flächen müssen im Freistaat Thüringen liegen.
  • Ihre Selbstbeteiligung muss mindestens 20 Prozentpunkte der Schadenquote betrage.
  • Die Maximalentschädigung liegbt bei höchstens 80 Prozent der Versicherungssumme.
  • Bitte beachten Sie: Im Falle der indexbasierten Versicherung des Risikos Trockenheit/Dürre tritt die zulässige Maximalentschädigung von 80 Prozent der Versicherungssumme an die Stelle der genannten Mindest-Selbstbeteiligung.
  • Die versicherte Mindestfläche beträgt 1 Hektar. Für Rebflächen beträgt die Mindestfläche 0,3 Hektar.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Risikoabsicherung durch Versicherungen gegen witterungsbedingte Risiken (FR Ernteversicherungen)

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, 30.05.2023, 7107/93-12-54230/2023

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Auf Grund des globalen Klimawandels haben Häufigkeit und Ausmaß extremer Wetterereignisse und das Schadrisiko für Kulturen der Landwirtschaft und insbesondere des Sonderkulturanbaus in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Das Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie besteht darin, die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Unternehmen durch den Abschluss von Ernteversicherungen gegen ausgewählte Risiken zu reduzieren und die eigenverantwortliche betriebsindividuelle Risikovorsorge der Unternehmen mit einem Zuschuss zu den Versicherungsprämien zu unterstützen.

Für spezielle Kulturen und Wetterrisiken gibt es kein hinreichend breites und für die große Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe wirtschaftlich tragfähiges Versicherungsangebot. Daher ist ein weiteres Ziel der Förderung Versicherungsanbieter für Ernteversicherungen im Rahmen der erforderlichen Zusammenarbeit zu motivieren, das Versicherungsangebot zielgerichtet auszubauen. Damit soll die Marktdurchdringung geeigneter Versicherungsprodukte und deren Inanspruchnahme durch landwirtschaftliche Betriebe sukzessive erhöht werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats und der Europäischen Union auf Grundlage:

a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),

b) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463),

c) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197),

d) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 8),

e) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486),

f) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),

g) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),

h) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),

i) des am 21. November 2022 von der Europäischen Kommission genehmigten GAP-Strategieplanes 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland,

j) der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 684) sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 ThürLHO in der Fassung vom 10. Dezember 2013 (ThürStAnz 2014 Nr. 1 S. 7), zu § 44 ThürLHO in der Fassung vom 10. Dezember 2013 (ThürStAnz 2014 Nr. 1 S. 10), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2018 (ThürStAnz Nr. 52 S. 1744),

k) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 223).

Die Rechtsgrundlagen sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Die Zielindikatoren sind in Kapitel 2.3 in Verbindung mit Kapitel 5.3 – Risikomanagementinstrumente (EL-0601), Nummer 4 und 13, des GAP-Strategieplans 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland benannt.

Indikatoren für die Förderung der Risikomanagementinstrumente nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind mit O.9 die Anzahl der Einheiten, die von den unterstützten GAP-Risikomanagementinstrumenten erfasst werden sowie R.5 der Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit unterstützten GAP-Risikomanagementinstrumenten. Konkrete Ziele und Indikatoren der Förderung nach dieser Richtlinie sind im GAP-Strategieplan 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland in Kapitel 5.3 „Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums“ bei der Intervention „EL-0601 Risikomanagementinstrumente“ unter Nummer 2 „Zugehörige spezifische Ziele, Querschnittsziel und relevante sektorale Ziele“, Nummer 4 „Ergebnisindikator(en)“ und Nummer 13 „geplante Einheitsbeträge-Finanzübersicht mit Outputs“ benannt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind die im Versicherungsjahr zu zahlenden Versicherungsprämien für schadens- oder indexbasierte Ernteversicherungen gegen Ertragsverluste durch die Risiken:

a) Sturm,

b) Starkfrost,

c) Starkregen,

d) Überschwemmungen,

e) Trockenheit/Dürre,

f) Hagel

für einzelne Kulturen oder mehrere Kulturen beim Anbau von Obst, Gemüse, Wein, Hopfen und/oder Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen in Thüringen.

Zuwendungsfähig ist die Absicherung gegen die unter Nummer 2.1 genannten Risiken einzeln oder kombiniert im Rahmen von Mehrgefahrenversicherungen.

Das Risiko Hagel ist jedoch nur im Rahmen von Mehrgefahrenversicherungen förderfähig.

2.2 Zuwendungsfähig ist sowohl der Neuabschluss eines Ernteversicherungsvertrages als auch die Umwandlung bzw. Fortführung bereits bestehender mehrjähriger Versicherungsverträge.

2.3 Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Zahlungen der Netto-Versicherungsprämien für förderfähige Ernteversicherungen, somit ohne Versicherungssteuer, Skonti, Rabatte, Beiträge, Gebühren und sonstigen Steuern.

2.4 Zuwendungsfähig sind nur Absicherungen von Risiken, für die bis zum 31.07. des jeweiligen Versicherungsjahres eine auf Basis der jährlichen Anbaudeklaration erstellte und durch den Versicherungsnehmer akzeptierte Rechnungslegung vorliegt und vom Versicherungsunternehmen an die Antrags- und Bewilligungsbehörde gemeldet wird (siehe Nummer 7.3 der Richtlinie).

2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Versicherungsverträge, die im Rahmen der sektoriellen Interventionen1 gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unternehmen mit steuerlichem Betriebssitz in Thüringen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion von Obst, Gemüse, Wein, Hopfen und/oder Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen umfasst.

Die Unternehmen müssen die Anforderungen des aktiven Betriebsinhabers erfüllen. Gemäß GAP-Strategieplan Nummer 4.1.4 gilt diese Anforderung grundsätzlich dann als erfüllt, wenn

1. der Betriebsinhaber nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist oder

2. das Unternehmen Mitglied in der unter Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung von Versicherungsprämien erfolgt unter der Voraussetzung:

a) der Zuwendungsfähigkeit der beantragten Kulturen und Risiken,

b) einer Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von mindestens 20 Prozentpunkten der Schadenquote (Abzugsfranchise) und

c) einer Maximalentschädigung von höchstens 80 Prozent der Versicherungssumme.

Im Falle der indexbasierten Versicherung des Risikos Trockenheit/Dürre tritt die zulässige Maximalentschädigung von 80 Prozent der Versicherungssumme an die Stelle der genannten Mindest-Selbstbeteiligung.

Eine darüber hinausgehende Risikoabsicherung ist zulässig, aber nicht zuwendungsfähig.

4.2 Die versicherte Mindestfläche je Antragsteller, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, beträgt 1 Hektar. Erfolgt die Beantragung ausschließlich für Rebflächen beträgt die versicherte Mindestfläche 0,3 Hektar.

4.3 Es ist möglich, Einjahres- oder Mehrjahresverträge abzuschließen. In jedem Versicherungsjahr ist die Versicherungsprämie zu entrichten und der Zuschuss neu zu beantragen.

4.4 Die Zuwendungen sind nicht auf den Vertragsabschluss mit einer bestimmten Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich auch Versicherungsbeiträge bei ausländischen Versicherungsgesellschaften. Es sind nur Verträge mit Versicherungsunternehmen zuwendungsfähig, die zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium abgeschlossen und sich dazu bereit erklärt haben, die entsprechenden Vertragsdaten gemäß Nummer 7.3 dieser Richtlinie in digitaler Form an die Antrags- und Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Zuwendung: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der jährlich gezahlten Netto-Versicherungsprämie

Übersteigt das Antragsvolumen die verfügbaren Haushaltsmittel, reduziert sich die Förderintensität aller zuwendungsfähigen Vorhaben anteilig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Definitionen, Verpflichtungen und Auflagen

6.1 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1.1 Kontrollen, Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen zur Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe. Das schließt grundsätzlich auch Stichprobenkontrollen – im Bedarfsfall auch vor Ort – ein. Es finden die entsprechenden Vorgaben des GAP-Strategieplanes 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2021/2115, den hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen, dem GAP-Strategieplan 2023 – 2027 für die Bundesrepublik Deutschland sowie nach dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung der Beihilfe oder eine Verwaltungssanktion in Betracht. Die Antrags- und Bewilligungsbehörde verfügt die Kürzung und die Verwaltungssanktion nach den Vorschriften der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen und des GAP-Strategieplans 2023 – 2027 für die Bundesrepublik Deutschland.

6.1.2 Kumulierungsverbot

Gleichgestellte Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme zum Zwecke der Unterstützung von Ernteversicherungen gefördert wurden oder werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

6.1.3 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß Verordnung (EU) 2021/2115 und Verordnung (EU) 2021/2116 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Europäischen Rechnungshofes bleiben unberührt.

6.1.4 Transparenz

Nach Maßgabe der Artikel 98 bis 100 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 und Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) in der jeweils geltenden Fassung, sind Informationen über die Identität des Begünstigten, dem zugeteilten Betrag je Vorhaben und dem Gesamtbetrag je Begünstigten und dem Fonds, aus dem dieser gewährt wird sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Interventionskategorie zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Webseite im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Webseite zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

6.1.5 Angabe subventionserheblicher Tatsachen

Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet werden (§ 2 Subventionsgesetz).

6.2 Definitionen

Versicherungsjahr für Ernteversicherungen im Sinne dieser Richtlinie ist grundsätzlich das der Ernte der versicherbaren Kulturarten zuzuordnende Kalenderjahr. Kann das zu versichernde Risiko (insbesondere Winterfrost) bereits im vorausgehenden Kalenderjahr eintreten, beginnt das Versicherungsjahr vor Beginn des Haftungszeitraums im Vorjahr.

6.3 Verpflichtungen und Auflagen

6.3.1 Mitteilungspflicht

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde die von ihr geforderten Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens jederzeit zur Verfügung zu stellen und wesentliche Änderungen, insbesondere der versicherten Risiken und Kulturen sowie des versicherten Flächenumfangs, gegenüber der Antragstellung mitzuteilen.

6.3.2 Publizität

Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Der Zuwendungsempfänger hat gemäß Artikel 123 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Öffentlichkeit die Unterstützung von Seiten der Europäischen Union aus dem GAP-Strategieplan 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland sichtbar zu machen. Näheres dazu enthalten der Zuwendungsbescheid und das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem GAP-Strategieplan 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland“, welches auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und der Bewilligungsbehörde abgerufen werden kann.

6.3.3 Evaluierung und Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Evaluierung dieser Förderrichtlinie sowie die notwendige Berichterstattung erforderlichen Angaben in der geforderten Art und Weise zur Verfügung zu stellen.

6.3.4 Aufbewahrung der Unterlagen

Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege für die Dauer von zehn Jahren mit Beginn des der Auszahlung der Zuwendung folgenden Jahres aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ist formgebunden und fristgerecht bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, einzureichen. Er beinhaltet u.a.:

a) den Antrag auf Auszahlung sowie

b) die Einverständniserklärung des Antragstellers, dass wesentliche bewilligungsrelevante Daten sowie ergänzende Nachweise für den Verwendungsnachweis zwischen der Antrags- und Bewilligungsbehörde und dem Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden (s. Nummer 7.3) sowie

c) die Einverständniserklärung zur Bereitstellung aktueller Bewirtschaftungsdaten im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) bzw. der Weinbaukartei durch die jeweils hierfür zuständigen Behörden zwecks Datenabgleich der Kultur- und Flächenangaben aus der Anbaudeklaration gegenüber der Versicherung.

Der jährliche Antragszeitraum nebst Stichtag (Ausschlussfrist), bis zu dem die Anträge gestellt werden können, wird vorab durch die Antrags- und Bewilligungsbehörde bekanntgegeben (https://landesverwaltungsamt.thueringen.de).

Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde.

Der Antrag wird entsprechend dem von der Antrags- und Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster gestellt.

Die Antragstellung kann schriftlich über die zur Verfügung gestellten Formulare oder über das zentrale Serviceportal der Antrags- und Bewilligungsbehörde erfolgen.

Abweichend von Nummer 3 der Anlage 2 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 ThürLHO „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ ist für alle zu versichernden Risiken und Kulturen, die Gegenstand des Förderantrags sind, mindestens ein Angebot eines Versicherungsunternehmens nach Nummer 4.4 dieser Richtlinie einzuholen und dem formgebundenen Antrag beizufügen.

7.2 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Bei fristgerechtem Eingang des Zuwendungsantrags für einen neu abgeschlossenen oder umgewandelten Versicherungsvertrag bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde wird nach kursorischer Prüfung die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn schriftlich erteilt und der Versicherungsvertrag kann geschlossen werden. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des Zuwendungsempfängers. Aus der Erteilung der Zustimmung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3 Datenaustausch mit den Versicherungsunternehmen – Nachweis förderfähiger Versicherungsprämien

Das Versicherungsunternehmen erstellt, nach Aufforderung durch die Antrags- und Bewilligungsbehörde, aus den Angaben der angefragten Versicherungsnehmer eine digitale Liste mit den bewilligungsrelevanten Informationen in vorgegebener Datenstruktur und stellt diese Informationen der Antrags- und Bewilligungsbehörde bis 31. Juli des jeweiligen Versicherungsjahres zur Verfügung. Näheres zur digitalen Datenliste und zur Datenstruktur regelt die Rahmenvereinbarung zwischen dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium und den Versicherungsunternehmen.

Darüber hinaus stellt das Versicherungsunternehmen bis 30. September des jeweiligen Versicherungsjahres folgende Angaben zur Verwendungsnachweisführung elektronisch zur Verfügung:

a) versicherte zuwendungsfähige Gesamtflächen,

b) gezahlte zuwendungsfähige Netto-Versicherungsprämie,

c) Bestätigung des vollständigen Zahlungseingangs der Versicherungsprämie und

d) Erläuterungen wesentlicher Änderungen zur digitalen Liste vom 31. Juli.

7.4 Bewilligung und Auszahlung

7.4.1 Die Antrags- und Bewilligungsbehörde prüft die Anträge sowie die nach Nummer 7.3 dieser Richtlinie von den Versicherungsunternehmen übermittelten Angaben.

Die Nichteinhaltung bereits einer Zuwendungsvoraussetzung hat die Ablehnung des Förderantrages zur Folge.

7.4.2 Durch Abgleich der von den Versicherungsunternehmen gemeldeten Informationen zu versicherten Flächenumfängen und Kulturen (vgl. Liste vom 31. Juli gemäß Nummer 7.3) mit den Daten aus dem FNN bzw. der Weinbaukartei wird geprüft, ob sich die mit Anbaudeklaration konkretisierten Versicherungsflächen in der Bewirtschaftung durch den Antragsteller befinden.

7.4.3 Überschreitet der Flächenumfang je Kulturgruppe gemäß 7.3 a) die bewirtschaftete Fläche in Thüringen gemäß FNN oder Weinbaukartei, erfolgt grundsätzlich eine proportionale Kürzung der Netto-Versicherungsprämien gemäß 7.3 b).

Eine Kürzung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass versicherte Kulturen nur deshalb nicht im FNN erfasst werden, da ein Kulturwechsel gegenüber dem Erfassungszeitpunkt des FNN erfolgte.

7.4.4 Zusätzlich werden im Rahmen einer Stichprobenkontrolle bei 5 Prozent der Antragsteller folgende Belege eingefordert und auf Übereinstimmung mit den Angaben der Versicherungsunternehmen geprüft:

a) der Versicherungsschein (inklusive Beitragsrechnung für das Versicherungsjahr) und

b) Belege zur Zahlung der Versicherungsprämie vom Konto des Antragstellers.

7.4.5 Zuwendungen können nur dann bewilligt und ausgezahlt werden, wenn das Versicherungsunternehmen den Eingang der vollständigen Zahlung der Versicherungsprämie des Antragstellers bei dem Versicherungsunternehmen bis einschließlich 30. September des jeweiligen Versicherungsjahres bestätigt.

7.4.6 Erfolgt der Nachweis wegen verspätet oder verfristet beim Versicherungsunternehmen eingegangener vollständiger Zahlung der Versicherungsprämien nicht bis zum 30. September, so führt dies für den betreffenden Antragsteller grundsätzlich zum Förderausschluss im betreffenden Versicherungsjahr. In begründeten Ausnahmefällen (Härtefällen) kann die Antrags- und Bewilligungsbehörde abweichende Regelungen treffen.

7.4.7 Bewilligt werden Zuwendungen in Höhe von maximal 50 Prozent der anerkannt zuwendungsfähigen Netto-Versicherungsprämie unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

7.4.8 Nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides erfolgt die Auszahlung.

7.5 Verwendungsnachweis

Die von den Versicherungsunternehmen gemäß Nummer 7.3 mit dem Einverständnis der Antragsteller übermittelten Daten zu den versicherten Risiken, Kulturen und Flächengrößen bilden den einfachen Verwendungsnachweis im Sinne von Ziffer 6.5 ANBest-P. Hierbei gelten als zahlenmäßiger Nachweis die Angaben zu den gezahlten Netto-Versicherungsprämien (siehe Nummer 7.3 Buchst. b). Als Sachbericht werden die darüber hinaus vom Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelten Daten gewertet.

7.6 Controlling

Die Fördermaßnahme wird im Rahmen der jährlichen ELER-Leistungsberichterstattung einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO sowie das ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Darüber hinaus finden die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 Anwendung.

8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

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