Förderprogramm

EU-Schulobst- und -gemüseprogramm in Thüringen (RL-SPOG)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Naumburger Straße 98

07743 Jena

Weiterführende Links:
Europäisches Schulprogramm

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Schulträger oder öffentliche oder private Einrichtung die Verteilung von frischem Obst und Gemüse an Schülerinnen und Schüler der Primarstufe oder Förderschulen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie, wenn Sie frisches Obst und Gemüse an Kinder verteilen und begleitende pädagogische Maßnahmen durchführen möchten.

Sie erhalten eine Förderung für

  • die Lieferung der Produkte einschließlich der Ausgaben für Logistik und Verteilung sowie Öffentlichkeitsarbeit und andere flankierende Maßnahmen,
  • für begleitende pädagogische Maßnahmen.

Das Programm richtet sich an Thüringer Grund- und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4 sowie an Förderschulen und Förderzentren.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 0,34 je Portion bei konventionellen Erzeugnissen und EUR 0,39 bei Bioerzeugnissen. Sie erhalten 2 Portionen je Schülerin und Schüler und Schulwoche. Die Portionsgröße beträgt innerhalb eines Monats durchschnittlich mindestens 100 Gramm.

Die Höhe der Förderung für Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Förderung für begleitende pädagogische Maßnahmen beträgt bis zu EUR 750,00.

Für pädagogische und flankierende Maßnahmen über EUR 750,00 beträgt die Förderung bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 100,00.

Richten Sie Ihren Antrag bitte formgebunden an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR). Anträge für die Abgabe von Obst und Gemüse reichen Sie bis zum 1.5. für das folgende Schuljahr ein. Anträge für begleitende pädagogische Maßnahmen und für Öffentlichkeitsarbeit stellen Sie mindestens 6 Wochen vor der Durchführung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Für die Lieferung der Produkte und für die Förderung begleitender pädagogischer Maßnahmen sind Sie als Schulträger antragsberechtigt.

Für andere Maßnahmen sind Sie als öffentliche oder private Einrichtung antragsberechtigt, wenn Sie sich mit der Verwaltung und Durchführung des Thüringer Schulobstprogramms befassen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind vor der Teilnahme am Programm vom Thüringer Landesverwaltungsamt zugelassen worden.
  • Sie schließen einen schriftlichen Liefervertrag ab.
  • Sie stellen eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung der teilnehmenden Schulen für eine Mindestdauer von 6 Monaten je Schuljahr sicher.
  • Sie führen begleitende pädagogische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verteilung von Schulobst und -gemüse in den betreffenden Einrichtungen durch.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm zum Zweck der Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse an Thüringer Grund-, Gemeinschafts- und Förderschulen, flankiert durch begleitende pädagogische Maßnahmen (RL-SPOG)

[Vom 5. Juli 2017
geändert am 16. Mai 2022]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zweck der Förderung ist der Verzehr von Obst und Gemüse durch Schulkinder, um den Anteil dieser Erzeugnisse an der Ernährung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, nachhaltig zu erhöhen. Durch die Förderung soll ein gesundes Ernährungsverhalten angeregt und dafür Sorge getragen werden, dass sich die Kinder an den natürlichen Geschmack der Erzeugnisse gewöhnen. Des Weiteren sollen mit der Förderung die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), insbesondere die Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erreicht werden.

1.2 Rechtsgrundlage hierfür sind

1. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates,

2. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),

3. Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12),

4. Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der (ABl. L 5 vom 10.01.2017, S. 11),

5. Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.01.2017, S. 1),

6. die zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission sowie

7. das Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858).

Das Land und die Europäische Union gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finanzielle Zuwendungen für die Abgabe von frischem Obst und Gemüse an Kinder sowie für die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen.

Die Rechtsgrundlagen sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

1.3 Zielerreichungskontrolle

1.3.1 Die wesentlichen Umsetzungs- und Zielerreichungskontrollen werden durch die einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnungen geregelt. Zu beachten sind hierbei insbesondere Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

  • die Artikel 4, 5 und 8 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 und

  • Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40.

1.3.2 Zur Überprüfung der Erreichung der Ziele der EU- und der Landesförderung nach Nr. 1.1 dieser Richtlinie werden auf Landesebene folgende Indikatoren festgelegt:

a) Anzahl ausgereichter Portionen an Obst und Gemüse je Schuljahr,

b) Anzahl der teilnehmenden Schulen an der Programmkomponente Schulobst und -gemüse je Schuljahr,

c) Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler an der Programmkomponente Schulobst und -gemüse je Schuljahr,

d) Höhe der Mittel, die für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen eingesetzt wurden.

e) Anzahl und Art/Inhalt der durchgeführten begleitenden pädagogischen Maßnahmen.

1.3.3 Die Fördermaßnahmen werden einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind die Abgabe von frischem Obst und Gemüse sowie Bananen an Schülerinnen und Schüler an Grund- und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4 in Thüringen sowie die damit zusammenhängenden Ausgaben für Logistik und Verteilung. In Förderschulen und Förderzentren im Sinne des Thüringer Förderschulgesetzes gilt dies für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Klassenstufe. In die Förderung können auch genussfertig portionierte und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse einbezogen werden. Die Verteilung von Obst- und/oder Gemüsesäften ist nicht förderfähig.

2.2 Förderfähig sind Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit diese durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz verantwortet oder veranlasst werden.

2.3 Förderfähig sind die Ausgaben für begleitende pädagogische Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 zur Unterstützung der Maßnahmen nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie.

2.4 Darüber hinausgehende Bestimmungen zu den förderfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Nrn. 2.1 und 2.3 sind die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 genannten Schulträger.

Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach Nr. 2.2 sind die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 genannten Einrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:

4.1 der Zuwendungsempfänger schriftlich im Zulassungsantrag erklärt, die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 zu erfüllen,

4.2 der Zuwendungsempfänger eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung der teilnehmenden Schulen für eine Mindestdauer von sechs Monaten je Schuljahr sicherstellt,

4.3 eine Versorgung mit Obst und/oder Gemüse pro teilnehmender Schülerin oder teilnehmendem Schüler gewährleistet wird,

4.4 für die Versorgung der Schülerinnen und Schüler nur Obst- und Gemüsearten entsprechend dem Verzeichnis in Anlage 1 zu dieser Richtlinie verwendet werden,

4.5 die förderfähigen Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferanten die einschlägigen Vermarktungsnormen und Hygieneanforderungen erfüllt werden,

4.6 bei ausschließlicher Belieferung einer Einrichtung mit Obst und Gemüse aus ökologischem Anbau dies vom Lieferanten nachgewiesen wird. Der Nachweis kann erfolgen durch:

  • Ökozertifizierung des Lieferanten.

  • Lieferung nur von abgepackter und eindeutig mit einem Bio-Label gekennzeichneter Ware.

  • Bei loser Ware: Kennzeichnung der einzelnen Frucht durch Bio-Label.

  • Bei Lieferung von kompletten Kisten: Chargenaufkleber auf Lieferschein fixiert.

4.7 der Belieferung der Schulen ein schriftlicher Liefervertrag zu Grunde liegt,

4.8 die an der Programmkomponente Schulobst und -gemüse teilnehmenden Schulen flankierende Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und weitere Maßnahmen zur Publizität des Programms durchführen. Hierzu zählt die Pflicht der Schule, mit einem Poster auf die Teilnahme an der Programmkomponente Schulobst und -gemüse hinzuweisen und

4.9 der Zuwendungsempfänger über die vorgesehenen begleitenden pädagogischen Maßnahmen im Sinne des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 informiert hat. Zuwendungen für begleitende pädagogische Maßnahmen werden nicht isoliert, sondern in Abhängigkeit von und in Zusammenhang mit der Verteilung von Schulobst und -gemüse in den betreffenden Einrichtungen gewährt. Sie setzen voraus, dass Folgendes berücksichtigt wurde: Begleitende pädagogische Maßnahmen sollen Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Union und der eigenen Region näherbringen. Sie können auch darauf abzielen, Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau oder die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären.

5 Art und Umfang (Höhe der Zuwendung)

5.1 Finanzierungsart und -form

5.1.1 Die Zuwendung nach Nr. 2.1 wird nach den Vorschriften über die Projektförderung im Wege eines Festbetrages als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine Finanzierung über die tatsächlichen Ausgaben hinaus ist nicht möglich.

5.1.2 Die Finanzierung nach den Nrn. 2.2 und 2.3 der Richtlinie erfolgt wie folgt:

a) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung als Vollfinanzierung,

b) flankierende Maßnahmen als Anteilsfinanzierung in Höhe von maximal 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,

c) begleitende pädagogische Maßnahmen als Anteilsfinanzierung in Höhe von maximal 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei eine Vollfinanzierung erfolgt, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 750 EUR pro Maßnahme nicht übersteigen.

5.2 Bemessungsgrundlage

Für die Zuwendungen gemäß Nr. 2.1 dieser Richtlinie werden folgende Eckwerte festgelegt:

  • Die Förderung erfolgt für eine Ausgabe von Obst und Gemüse an teilnehmende Schülerinnen und Schüler max. zweimal in einer Schulwoche.

  • Die Portionsgröße muss innerhalb eines Monats durchschnittlich mindestens 100 Gramm betragen.

  • Pro Portion konventioneller Erzeugnisse wird eine Förderung von max. 0,34 EUR gewährt.

  • Pro Portion ausschließlicher Bioerzeugnisse wird eine Förderung von max. 0,39 EUR gewährt.

Für die Zuwendungen gemäß den Nrn. 2.2 und Nr. 2.3 dieser Richtlinie erfolgt die Förderung auf der Basis der eingeplanten Ausgaben.

5.3 Die Zuwendung soll eine Bagatellgrenze von 100 EUR nicht unterschreiten.

6 Verfahren

Zuständig für das Zulassungs-, Bewilligungs- und Kontrollverfahren sowie für die Auszahlung der Mittel ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4, 99423 Weimar. Die für das nachfolgende Verfahren notwendigen Formblätter werden durch die Bewilligungsbehörde vorgegeben und stehen auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) unter https://www.thueringen.de/th4/tmmjv/verbraucherschutz/schulobst/index.aspx (Link: Europäisches Schulprogramm) zur Verfügung.

6.1 Zulassungsverfahren

Die Zuwendungsempfänger müssen vor der Teilnahme am Programm durch das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zugelassen werden. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Artikeln 5 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40. Die Zulassung ist auf maximal fünf Jahre zu befristen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Der Antrag nach Nr. 2.1 ist unter Verwendung der vorgegebenen Formblätter bis zum 1. Mai für das jeweils zukünftige Schuljahr beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum einzureichen. Bestandteil des Antrages sind die Ausführungen, die sich an dem Leitfaden zur Umsetzung des EU-Schulprogramms des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in der jeweils aktuellen Fassung ausrichten und mindestens Angaben über

  • die Zielgruppe,

  • die zeitliche Umsetzung,

  • die Planungsumsetzung,

  • flankierende Maßnahmen (Öffentlichkeitsarbeit),

  • Zuständigkeiten,

  • Kooperationspartner,

  • Produkte,

  • begleitende pädagogische Maßnahmen und

  • Ausgaben und Finanzierung

enthalten.

Der Antrag nach den Nrn. 2.2 und 2.3 ist unter Verwendung der vorgegebenen Formblätter mindestens 6 Wochen vor Durchführung der geplanten Maßnahme beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum einzureichen. Als weiterer Bestandteil des Antrages sind folgende Angaben erforderlich:

  • eine Beschreibung der zu fördernden Maßnahme,

  • geeignete Unterlagen zur Kostenermittlung (Kostenvoranschläge),

  • die Zielgruppe,

  • Zuständigkeiten,

  • Kooperationspartner,

  • Ausgaben und Finanzierung.

Priorität hat zunächst der Fördergegenstand nach Nr. 2.1. Zugunsten begleitender pädagogischer Maßnahmen kann die Bewilligung der Ausgabe von Obst und Gemüse an teilnehmende Schülerinnen und Schüler reduziert werden.

6.3 Auszahlung

6.3.1 Zuschüsse dürfen erst nach Vorlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege ausgezahlt werden.

6.3.2 Der Antrag auf Auszahlung nach der Nr. 2.1 muss spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich bezieht, durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe der vorgegebenen Formblätter gestellt werden.

Der Antrag auf Auszahlung nach den Nrn. 2.2 und 2.3 muss spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich bezieht, durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe der vorgegebenen Formblätter gestellt werden.

6.3.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39.

6.4 Verwendungsnachweis

6.4.1 Der Verwendungsnachweis nach Nr. 2.1 besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis in Form der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formblätter und einem Sachbericht. Der Verwendungsnachweis für das Schuljahr ist mit dem letzten Zahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ein Zwischennachweis gemäß Nr. 6.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist nicht notwendig, da sich die Förderung abweichend vom Kalenderjahr auf jeweils ein Schuljahr bezieht.

6.4.2 Der Verwendungsnachweis nach den Nrn. 2.2 und 2.3 ist mit dem letzten Zahlungsantrag vorzulegen. Im Übrigen gilt Nr. 6.4.1 entsprechend.

6.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag für Maßnahmen nach Nr. 2.3 ausnahmsweise einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zulassen. Der Antrag ist zu begründen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung und Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49, 49 a ThürVwVfG sowie die VV zu § 44 ThürLHO und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Der Zuwendungsempfänger erklärt sich bereit, an Erhebungen, Befragungen und sonstigen Maßnahmen für Evaluationszwecke nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 teilzunehmen. Die Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

Nach Maßgabe der Art. 111 bis 113 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der VO (EU) Nr. 908/2014 sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

6.6 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO). Die Bestimmungen über Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind zu beachten.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt.

7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023.

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