Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Fachkräfte- und Weiterbildungsrichtlinie
[Vom 20. Juni 2022]
Förderrichtlinie zur Umsetzung des Programms Europäischer Sozialfonds Plus im Freistaat Thüringen im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte, die zur Fachkräftesicherung beitragen, sowie für Projekte der betrieblichen und individuellen Weiterbildung.
1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
- Programm Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen;
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (AllgVO);
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Errichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1296/2013 (ESF+VO);
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der Fassung vom 23. Juli 2021 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO/gilt nur für Projekte nach Ziffer 2.1).
Den Regelungen des Artikels 9 AllgVO (Bereichsübergreifende Grundsätze) ist Rechnung zu tragen.
1.3 Die Fördermaßnahmen werden durch das für Arbeitsmarktpolitik zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß der AllgVO unterzogen. Spezifische Ziele der Förderung sind die Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Deckung des Fachkräftebedarfs durch die Förderung des lebenslangen Lernens.
Zielgruppe der Förderung sind insbesondere Beschäftigte.
Zur Beurteilung der Zielerreichung ist insbesondere der folgende Indikator zu erfassen:
- Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen konnten.
1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1 Projekte zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Beschäftigten oder Selbständigen,
2.2 die individuelle Weiterbildung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Weiterbildungsscheck),
2.3 Projekte und Netzwerke, die zur Ausweitung der Weiterbildungsbeteiligung und/oder zur Fachkräftesicherung beitragen, einschließlich Projekte zur Fachkräftegewinnung im Ausland sowie Projekte zur Unterstützung von im Ausland gewonnenen Fachkräften und Auszubildenden in Thüringen.
3 Zuwendungsempfänger:innen
Zuwendungsberechtigt sind:
3.1 für Projekte nach den Ziffern 2.1 und 2.3: natürliche und juristische Personen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Thüringen.
Die Förderung von Soloselbstständigen ist ausgeschlossen.
3.2 für den Weiterbildungsscheck nach Ziffer 2.2: sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die in einem Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen beschäftigt sind und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen unter 55.000 Euro (bei gemeinsam Veranlagten unter 110.000 Euro) liegt.
Eine Förderung gemäß dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, sobald Mittel aus einem Bundesprogramm für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden.
Die Förderung von Beschäftigten oder Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist ausgeschlossen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen für Projekte nach Ziffer 2.1:
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einer im Rahmen des Antragverfahrens einzureichenden Vorhabenbeschreibung.
4.2 Zuwendungsvoraussetzungen für Projekte nach Ziffer 2.2:
Zuwendungsempfänger:innen nach Ziffer 3.2 können im laufenden Haushaltsjahr nur einmalig eine Zuwendung für einen Weiterbildungsscheck nach Ziffer 2.2 erhalten.
Der Lehrgang, bei welchem der Weiterbildungsscheck eingelöst werden soll, muss von einem geeigneten Weiterbildungsträger angeboten werden und der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder praktischen Fertigkeiten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Zuwendungsempfänger:innen dienen.
Die qualitative Eignung des Weiterbildungsträgers kann durch eine bereits vorhandene Anerkennung oder Zertifizierung belegt werden. So wird für Träger, deren Angebote im Internetportal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit gelistet sind, die Eignung grundsätzlich anerkannt.
Die Projekte können an einzelnen Tagen, in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen und berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Weiterbildung kann dabei in Seminarform, durch selbstgesteuertes Lernen oder durch Lernen mit elektronischen Medien erfolgen.
4.3 Zuwendungsvoraussetzungen für Projekte nach Ziffer 2.3:
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einer im Rahmen des Antragverfahrens einzureichenden Vorhabenbeschreibung.
Für das beantragte festangestellte Personal muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können.
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen für Qualifizierungsprojekte für Lehrkräfte und Erzieher:innen nach den Ziffern 2.1 und 2.3:
Qualifizierungsprojekte für Lehrkräfte und Erzieher:innen von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie von Kindertageseinrichtungen, Behindertenwerkstätten, Jugendheimen und ähnlichen zum Erwerb von zusätzlichen Kompetenzen im theoretischen und fachpraktischen Bereich müssen über die bestehenden Fortbildungsverpflichtungen und -möglichkeiten des Freistaats Thüringen hinausgehen.
Das für Bildung zuständige Ministerium bestätigt mit einer Stellungnahme die Zusätzlichkeit in Bezug auf die einschlägigen gesetzlichen Angebote (ThürLbG, ThürKitaG) und begründet den notwendigen Bedarf für die Projekte.
Ein Nachweis der gesetzlichen jährlichen Fortbildung der geförderten Fachkräfte (§ 15 Abs. 4 ThürKitaG) und die Abgrenzung von der darüberhinausgehenden Fortbildung sind mit der Antragstellung für mögliche stichprobenhafte Prüfungen der Bewilligungsbehörde vorzuhalten.
4.5 Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn
- gegen die Antragsteller:innen ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,
- gegen die Antragsteller:innen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
- eine Eintragung der Antragsteller:innen im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierungsart ist
- bei Projekten nach Ziffer 2.1 die Anteilfinanzierung,
- bei Projekten nach Ziffer 2.2 die Festbetragsfinanzierung,
- bei Projekten nach Ziffer 2.3 die Anteilfinanzierung.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Für Projekte nach Ziffer 2.1 erfolgt die Zuwendung in Höhe der auf der Basis der aktuellen Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) ermittelten Ausgaben für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen (siehe Ziffer 5.3.1), maximal jedoch 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2 Für Projekte nach Ziffer 2.2 erfolgt die Zuwendung in Höhe der notwendigen Ausgaben zur Durchführung der individuellen Weiterbildung. Die Zuwendung kann maximal in Höhe von 1.000 EUR erfolgen.
5.2.3 Für Projekte nach Ziffer 2.3 beträgt die Höhe der Zuwendung maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben 5.3.1 Projekte nach Ziffer 2.1
a) Die zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen notwendigen Ausgaben. Diese werden gemäß Artikel 53 (1) lit. b der AllgVO auf der Basis der Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS/siehe www.arbeitsagentur.de) bemessen.
b) Ausgaben für Löhne/Gehälter der Projektteilnehmer:innen, die bei den Unternehmen während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme anfallen. Diese werden als standardisierte Einheitskosten berücksichtigt.
Grundlage für die Ermittlung der standardisierten Einheitskosten ist der aus den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik ermittelbare durchschnittliche jährliche Bruttostundenverdienst zuzüglich der Arbeitgeberausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge). Dabei wird die verfügbare Jahresstatistik im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ohne Sonderzahlungen der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen des Thüringer Landesamtes für Statistik zugrunde gelegt.
Zur Beurteilung der Angemessenheit von Lehrgangsausgaben gemäß §§ 179–184 SGB III i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) werden die jeweils gültigen B-DKS zugrunde gelegt.
Der jeweils zutreffende B-DKS wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3.2 Projekte nach Ziffer 2.3
a) Personalausgaben Zuwendungsfähig sind die notwendigen projektbezogenen Personalausgaben. Zur Bemessung der zuwendungsfähigen Entgelte sind bei entsprechendem Tätigkeitsprofil folgende Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (Entgeltgrenzen):
- Projektleiter:innen, Dozierende, wissenschaftliche Mitarbeiter:innen: bis zu E 13
- Ausbilder:innen, Koordinator:innen: bis zu E 11
- Praxisanleiter:innen: E 9b
Die aufgeführten Funktionen können durch weitere Tätigkeiten ergänzt werden, soweit dies fachlich durch die Spezifik der Projektkonzeption begründet ist.
Eine Vergütung der Fachkräfte unterhalb der Entgeltgruppe E 9b der Entgeltordnung zum TV-L ist nicht zuwendungsfähig.
Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) werden auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt. Diese werden als Pauschalsatz in Höhe von aktuell 19,975% des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der zuwendungsfähigen Projektmitarbeiter:innen bemessen.
Nicht zuwendungsfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2), die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3) sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften.
b) Sachausgaben
Die tatsächlichen projektbezogenen Kaltmietausgaben sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete i.d.R. gemäß geltendem Mietspiegel zuwendungsfähig.
Reisekosten sind auf Grundlage des Thüringer Reisekostengesetzes und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zuwendungsfähig. Für projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als standardisierte Einheitskosten in Höhe von 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer zuwendungsfähig.
Folgende weitere Ausgaben werden auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt:
- Die Mietneben- bzw. Betriebsausgaben werden als standardisierte Einheitskosten in Höhe von monatlich 4,60 EUR pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Fläche bemessen.
- Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Kosten werden als Pauschalsatz in Höhe von 15% der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben bemessen.
c) Abschreibungen sind zuwendungsfähig sofern:
- der Betrag der Ausgabe durch Rechnungen oder gleichwertige Belege für förderfähige Ausgaben ordnungsgemäß nachgewiesen wird,
- die Ausgaben sich ausschließlich auf den Bewilligungszeitraum für das Projekt beziehen und
- öffentliche Zuschüsse nicht zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden.
Insoweit findet Nr. 1.2 Satz 1 der ANBest-P keine Anwendung.
Abschreibungen auf Gebäude und Fahrzeuge sind gemäß dieser Richtlinie ausgeschlossen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit der Antragstellung erklären die Zuwendungsempfänger:innen ihr Einverständnis über die Aufnahme in eine Liste der Projekte.
6.2 Für Projekte nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie findet Nr. 3.1 der ANBest-P keine Anwendung.
6.3 Für Projekte nach Ziffer 2.3 dieser Richtlinie können die Regionalbeiräte für Arbeitsmarktpolitik beteiligt werden.
6.4 Zuwendungsempfänger:innen von Projekten nach Ziffer 2.3 haben deren Projektbeschreibungen und Ergebnisse der Allgemeinheit diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu sind diese Unterlagen der GFAW mbH zur Veröffentlichung auf ihrer Homepage zu übergeben.
6.5 Die Zuwendungsempfänger:innen haben alle Daten, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XVII der AllgVO notwendig sind, der Verwaltungsbehörde bei Bedarf bereitzustellen.
6.6 Die Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, an den Prüfungen gemäß Ziffer 7.5 mitzuwirken.
6.6 Die Zuwendungsempfänger:innen haben alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind über das Online-Portal (http://www.foerderportal-thueringen.de) und auf postalischem Wege formgebunden an die GFAW zu richten.
Dabei sind Anträge auf Zuwendung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 dieser Richtlinie spätestens sechs Wochen vor Projektbeginn zu stellen, Anträge nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie sind hingegen vor der verbindlichen Anmeldung zur Weiterbildungsmaßnahme einzureichen.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der postalische Eingang des Antrags bei der GFAW.
Nähere Informationen sind auf der Homepage der GFAW (http://www.gfaw-thueringen.de) einsehbar.
7.1.2 Bezogen auf Projekte nach Ziffer 2.3 dieser Richtlinie kann der Antragstellung ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden.
Für Projekte mit dem Ziel der Fachkräftegewinnung im Ausland ist immer ein Konzeptauswahlverfahren vorzuschalten.
Die Konzeptauswahlverfahren führt die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Thüringer Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durch. Hierzu werden potentielle Zuwendungsempfänger:innen nach Ziffer 3.1 der Richtlinie auf der Homepage der GFAW aufgerufen, geeignete Konzepte einzureichen. Bei der Festlegung der Themen und der Auswahlkriterien sind bei Bedarf die Regionalbeiräte für Arbeitsmarktpolitik zu beteiligen.
Die Auswahl der Projekte, die im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens zur Antragstellung aufgefordert werden, erfolgt durch eine Jury, in der jeweils ein:e Vertreter:in des zuständigen Thüringer Ministeriums sowie der Bewilligungsbehörde vertreten ist. Das zuständige Thüringer Ministerium beruft bei Bedarf weitere Akteur:innen in die Jury.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die GFAW. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Der in dem Zuwendungsbescheid für Projekte nach Ziffer 2.2 der Richtlinie festgelegte Bewilligungszeitraum entspricht der Geltungsdauer des Weiterbildungsschecks.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Bei Projekten nach den Ziffern 2.1 und 2.3 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Vorlage der formgebundenen Anforderung (Mittelabruf) durch die Zuwendungsempfänger:innen gemäß den Regelungen zu Nr. 1.4 der ANBest-P, soweit sie für fällige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt wird.
7.3.2 Bei Projekten nach Ziffer 2.2 wird die Zuwendung abweichend von Ziffer 1.4 ANBest-P nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme sowie der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Bewilligungsbehörde.
7.4.2 Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Ist der Zuwendungszweck nicht bis zu dem 31.12. des laufenden Haushaltsjahres erfüllt, ist abweichend von Nr. 6.1 Satz 2 ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Zwischennachweis über die bis dahin erhaltenen Beträge zu führen. Projekte nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie sind von der Vorlagepflicht eines Zwischennachweises ausgenommen.
7.4.3 Für Projekte nach Ziffer 2.1 der Richtlinie bestehen die Verwendungs- und Zwischennachweise aus einem Sachbericht sowie den wöchentlichen Teilnahmelisten mit einer Abrechnung der auf der Basis des bewilligten B-DKS geleisteten Stunden, welche von den Teilnehmenden, den Dozierenden und den Zuwendungsempfänger:innen zu unterzeichnen sind.
Zusätzliche Einnahmen sind von den Zuwendungsempfänger:innen anzuzeigen.
7.4.4 Für Projekte nach Ziffer 2.2 der Richtlinie besteht der Verwendungsnachweis aus einer Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme als Sachbericht sowie der Rechnung des Weiterbildungsanbieters.
7.4.5 Für Projekte nach Ziffer 2.3 der Richtlinie bestehen die Verwendungs- und Zwischennachweise aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Die einzureichende Belegliste für die Ausgaben enthält neben den tatsächlichen Personal- und Sachausgaben die Angabe der als Standardeinheitskosten bzw. als Pauschalsatz abgerechneten:
- Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge in einer Summe bezogen auf das projektbezogene, zuwendungsfähige rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt in einem Betrag,
- Mietneben- bzw. Betriebsausgaben für angemietete bzw. eigene Räume monatlich unter Angabe der projektbezogen genutzten Flächen,
- Kfz-Fahrtkosten für gefahrene Kilometer durch summarischen monatlichen Eintrag unter Angabe der gefahrenen Kilometer (Fahrtenbücher bzw. Dienstreiseunterlagen sind zum Beispiel als Belege vorzuhalten),
- indirekte Ausgaben in einer Summe bezogen auf die zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben.
7.4.6 Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und auf Anforderung vorzulegen. Ausgenommen von der Vorlagepflicht sind Rechnungs- und Zahlungsbelege für Ausgaben, die im Rahmen der vereinfachten Ausgabenoptionen getätigt wurden.
Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.
7.5 Prüfverfahren
7.5.1 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes – SubvG – (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug – und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2–6 SubvG). Sofern die Zuwendungsempfänger:innen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen machen oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlassen, können sie sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.5.2 Die GFAW, das zuständige Thüringer Ministerium und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut AllgVO sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) und des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt.
7.6 Datenaustausch
Der Datenaustausch zwischen Antragsteller:in bzw. Zuwendungsempfänger:in, Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie zwischengeschalteten Stellen findet weitestgehend elektronisch statt.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger (ThürStAnz) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung – Förderrichtlinie gemäß Prioritätsachse C, Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen, des Programms Europäischer Sozialfonds 2014 bis 2020 im Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 45/2021 S. 1814–1818) außer Kraft.