Richtlinie
Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Altlastenbehandlung im Freistaat Thüringen – Förderrichtlinie Altlasten
[Vom 22. Dezember 2022]
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, sowie der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und zur Sanierung von Altlasten gemäß § 2 Abs. 5 und 6 des BundesBodenschutzgesetzes (BBodSchG), im Folgenden altlastenverdächtige Flächen und Altlasten genannt.
Zuwendungsziel ist die Ermittlung und Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und die Beseitigung der von Altlasten ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit. Durch die gewährten Zuwendungen sollen Altlasten und durch sie verursachte Gewässerverunreinigungen saniert sowie eine Wiedernutzung der betreffenden Flächen ermöglicht werden.
Indikatoren sind
- Zahl der weggefallenen altlastverdächtigen Flächen
- Zahl der weggefallenen Altlasten in Thüringen (beides – soweit möglich – mit Angabe der Flächen [m²]) Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Verwendung von Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Auswahlkriterien sind im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium (TFM) im Internet unter www.aufbaubank.de veröffentlicht.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind folgende Maßnahmen auf altlastverdächtigen Flächen und Altlasten sowie auf Flächen mit sonstigen stofflich schädlichen Bodenveränderungen:
1. Erkundung, Untersuchung und Gefährdungsabschätzung
2. Sanierungsuntersuchung und -planung,
3. Sanierung – einschließlich sanierungsbedingter Abriss – und innovative Verfahren zur Schadstoffminderung,
4. Überwachung und Eigenkontrolle von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG).
2.2 Nicht förderfähig sind:
1. Maßnahmen auf Flächen, die aus dem Sondervermögen „WGT-Liegenschaften Thüringen“ von der LEG erworben wurden,
2. Maßnahmen, die auf der Grundlage einer erteilten Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I, Nr. 42 S. 649) i.d.F. des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I, S. 766) finanziert werden,
3. Maßnahmen auf Flächen, die auf Grundlage einer privatisierungsvertraglichen Freistellung der ehemaligen Treuhandanstalt im Rahmen der Privatisierung ehemals volkseigener Betriebe finanziert werden,
4. Maßnahmen auf Flächen, die sich im Eigentum oder Besitz des Bundes oder dessen Tochterunternehmen befinden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
3.1 Thüringer Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise, kreisfreie Städte und kommunale Zweckverbände,
3.2 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Thüringen,
3.3 juristische Personen des privaten Rechts,
3.4 natürliche Personen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendungen sind gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen. Es gelten die spezifischen Festlegungen zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils gültigen Fassung.
4.2 Das Vorhaben muss vom festgelegten Fördervolumen nach Ziffer 7.2 dieser Richtlinie abgedeckt sein. Hiervon ausgenommen sind Vorhaben nach Ziffer 2.1 Nr. 1 und Nr. 4.
4.3 Das Vorhaben muss in Thüringen durchgeführt werden.
4.4 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bietet.
4.5 Es können nur Maßnahmen gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) gefördert werden, sofern sie zur Gefahrenabwehr oder Gefahrenermittlung erforderlich sind.
4.5.1 Maßnahmen sind förderfähig, wenn die zu untersuchende altlastverdächtige Fläche oder Altlast in dem Altlasteninformationssystem nach § 7 Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG) erfasst wurde und eventuell vorangegangene sowie geplante Bearbeitungsschritte durch die zuständige Behörde bewertet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahme begründet ist.
4.5.2 Sanierungsmaßnahmen (Ziffer 2.1 Nr. 3) sind förderfähig, wenn zusätzlich
- eine Sanierungsanordnung gemäß § 10 Abs. 1 BBodSchG oder
- ein Sanierungsplan/-konzept, das von der zuständigen Behörde bestätigt oder nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärt wurde, vorliegt,
– ein Gutachten zur Wertsteigerung des betreffenden Grundstücks infolge der Sanierung erstellt wurde.
4.5.3 Maßnahmen der Überwachung und Eigenkontrolle (Ziffer 2.1 Nr. 4) sind förderfähig, wenn diese im Rahmen einer behördlichen Anordnung nach § 15 Abs. 2 BBodSchG angeordnet wurden oder Bestandteil einer Maßnahme nach Ziffer 4.5.2 sind.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist einer Anordnung gleichzusetzen.
4.6 Im Fall der Förderung von Baumaßnahmen für solche Vorhaben, bei denen
- die vorgesehenen Zuwendungen des Landes allein oder zusammen mit denen des Bundes und/oder anderer Länder 1 Million EUR überschreiten und
- bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften, die 1,5 Million EUR überschreiten, ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen.
4.7 Sofern eine andere Förderung für das zu betreffende Vorhaben aus Förderprogrammen des Landes gewährt wird, ist eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
4.8 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die den Schaden verursacht haben, bekannt sind und zur Sanierung herangezogen werden können.
4.9 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition im Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Art und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungsgewährung erfolgt auf Ausgabenbasis.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben, Bemessungsgrundlage
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sowie bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der Maßnahme auf der Grundlage der vorgesehenen Nutzung des Grundstücks notwendig sind. Nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids auf Grundlage dieser Förderrichtlinie dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten angemessenen und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnet werden.
Die Bemessungsgrundlage bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der sich durch die Sanierung ergebenden Wertsteigerung des Grundstücks, die durch einen qualifizierten Sachverständigen, bzw. im Fall der Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach den danach geltenden Bestimmungen, ermittelt wurde.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
- Ausgaben für Finanzierung, Skonti,
- Kosten eigener Mühewaltung,
- Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten,
- Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann.
5.3 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Zuwendungsempfängern nach 3.1
1. für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 Nrn. 1, 2 und 4 bis zu 100%
2. für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 Nr. 3 bis zu 95%
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Zuwendungsempfängern nach 3.2, 3.3 und 3.4
3. für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 Nr. 1 bis zu 100%
4. für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 Nrn. 2, 3 und 4 bis zu 90%
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 7.500 EUR betragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für Zuwendungen an Zuwendungsempfänger nach den Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 oder im Falle der Voraussetzungen von Ziffer 4.5 die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau-Anlage zur ZBau-). Darüber hinaus kann der Zuwendungsbescheid weitere Auflagen und Bedingungen enthalten.
7 Verfahren
7.1 Antragstellung
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei der
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
(Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt).
7.2 Fördervolumen für Vorhaben der Ziffer 2.1 Nr. 2 und 3
Für die verschiedenen unter Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Fördergegenstände können je Landkreis und Jahr vom TMUEN jährlich Maximalwerte der Zuwendungshöhe festgelegt werden. Diese werden unter www.aufbaubank.de veröffentlicht.
7.3 Antragsverfahren
Von den Antragstellern ist ein Antrag bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das TAB-Portal unter www.aufbaubank.de.
Unvollständige Förderanträge sind nach Aufforderung der TAB durch die Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Ein Überschreiten dieser Frist stellt einen Ablehnungsgrund dar.
7.4 Bewilligungsverfahren
Zuständige Stelle für die Bewilligung der Zuwendungen ist die Thüringer Aufbaubank. Sie entscheidet namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Zuwendung.
7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Die Zuwendung wird von der Bewilligungsstelle auf Antrag des Begünstigten nach Vorlage des Abrufantrages ausgezahlt.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis und mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben gemäß zahlenmäßigem Nachweis. Insoweit finden Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine Anwendung.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben, sofern in den vorgenannten Bestimmungen bzw. im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
7.6 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Nummern 6.1 bis 6.4 ANBest-Gk/ANBest-P oder Nummer 4 NBest-Bau nachzuweisen.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.8 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsstelle und das für die Förderrichtlinie zuständige Ministerium sowie dessen nachgeordnete Einrichtungen sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO).
Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt davon unberührt.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.