Richtlinie
Thüringer Richtlinie zur Förderung der Fischerei aus der Fischereiabgabe (Förderrichtlinie Fischereiabgabe – ThürFRLFA –)
[Vom 24. Januar 2019
geändert am 7. Dezember 2021]
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Ziele der Förderung sind die Erhaltung der aquatischen Lebensräume, die Umsetzung der fischereilichen Hege und die Mehrung des fischereilichen Wissens in Thüringen. Zur Überprüfung der Zielerreichung sind die in Anlage 1 dargestellten Zielindikatoren definiert.
Die oberste Fischereibehörde verwendet einen Teil der Fischereiabgabe für die Finanzierung fischereilicher Maßnahmen von landesweiter Bedeutung. Das verbleibende Aufkommen wird für die Förderung der Fischerei nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt.
1.2 Zweck der Förderung ist:
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die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Grundlagen der Fischerei,
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die fischereiliche Hege nach den Regeln der guten fachlichen Praxis,
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die Aus- und Fortbildung der Fischer und Angler sowie
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die Untersuchung von Fragen, die für die Fischerei bedeutsam sind.
1.3 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und
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dem § 33 Abs. 2 Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG),
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den §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie
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den §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Mittel aus der Fischereiabgabe. Die Rechtsgrundlagen sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel aus der Fischereiabgabe.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden gewährt für Besatzmaßnahmen (Ziffer 2.1), Maßnahmen zum Fischarten-, Gewässer- und Fischereischutz (Ziffer 2.2) und zur Förderung der Aus- und Fortbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit (Ziffer 2.3).
2.1 Besatzmaßnahmen
Zuwendungen können für die nachfolgenden Maßnahmen gewährt werden:
2.1.1 Besatzmaßnahmen entsprechend den Festlegungen in den Hegeplänen zur Wiederherstellung und Erhaltung schützenswerter Bestände heimischer Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln in natürlichen Gewässern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürFischG und in künstlich angelegten ablassbaren Gewässern, die länger als zwölf Jahre ständig bespannt bleiben sowie
2.1.2 Besatz und sonstige Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei Gewässer- und Fischereischäden. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn nachgewiesen werden kann, dass kein anderweitiger Schadensersatz zu erlangen ist. Die Schadensursache ist zu benennen.
Bei geleisteten Schadensersatzzahlungen durch den Verursacher wird keine Zuwendung gewährt. Bereits erlassene Zuwendungsbescheide sind aufzuheben. Gegebenenfalls bereits ausgezahlte Leistungen sind zurückzufordern.
2.2 Maßnahmen zum Fischarten-, Gewässer- und Fischereischutz
Diese Maßnahmen haben die Sicherung oder Wiederherstellung der heimischen artenreichen Fischfauna und der aquatischen Lebensbedingungen zum Ziel und beinhalten auch die dafür notwendige Praxisforschung.
Zuwendungen können für die nachfolgenden Maßnahmen gewährt werden:
2.2.1 Durchführung von Untersuchungen und Erstellung von Gutachten durch Dritte (z.B. Fischartenkartierung, Bewertung der Fließgewässerdynamik für Fische, Bewertung der Effizienz von Hegemaßnahmen),
2.2.2 Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des aquatischen Lebensraumes, insbesondere zur Schaffung und Sicherung von Laichplätzen, in natürlichen Gewässern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürFischG sowie in künstlich angelegten ablassbaren Gewässern,
2.2.3 Maßnahmen zur Sicherung von Fischwanderungen, wenn und soweit eine Kostentragung durch Dritte ausgeschöpft ist sowie
2.2.4 Anschaffung von Fischereigeräten, -technik und Ausrüstung, die ausschließlich zur Hege der Fischbestände verwendet werden kann.
2.3 Förderung der Aus- und Fortbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit
Zuwendungen können für die nachfolgenden Maßnahmen gewährt werden:
2.3.1 Förderung der Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen
Die Unterstützung wird insbesondere gewährt für Teilnahmegebühren und Reisekosten nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen. Zuwendungen können des Weiteren für die nachfolgenden Maßnahmen gewährt werden:
2.3.2 Förderung der Öffentlichkeitsarbeit in der Fischerei,
2.3.3 Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit,
2.3.4 Gestaltung und Durchführung von Fachmessen, Ausstellungen, Pressekonferenzen einschließlich Presseunterlagen sowie Errichtung von Fischlehrpfaden oder Lehr- und Beispielgewässern,
2.3.5 Anschaffung von Lehrmitteln und Ausrüstung zur Schulung und Information der Verbände und Vereine sowie
2.3.6 Modernisierung und Ausstattung von Schulungs- und Fortbildungseinrichtungen.
2.4 Ausschluss von der Förderung
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
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Vorhaben mit einem Zuschuss von weniger als 1.000 Euro pro Antrag
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ausgewiesene Skonti und Rabatte
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Fahrzeuge aller Art
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Investitionen in Wohnbauten nebst Zubehör
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Investitionen in Büroeinrichtungen
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Anschaffung gebrauchter Maschinen und Anlagen sowie bereits geförderter Gegenstände
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Aufwendungen für die Übertragung von Eigentum
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Aufwendungen zum Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken
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Aufwendungen für Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Betriebskosten
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Kosten für Verpackungsmaterial
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Verwaltungs- und allgemeine Betriebskosten
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Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Erbbauzinsen
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Pachten, öffentliche Beiträge
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Leasingkosten und Ratenkauf – Abschreibungen
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Eigenleistungen bei investiven Vorhaben in Form von Arbeits- und Sachleistungen (unbare Eigenleistungen)
3 Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfänger kommen in Betracht:
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Fischereiverbände, Fischereivereine und -genossenschaften mit Sitz in Thüringen,
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Einrichtungen, die Fischereiforschung betreiben sowie
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in begründeten Fällen einzelne Fischereiberechtigte mit Wohnsitz in Thüringen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Es werden nur Maßnahmen gefördert, die das Fischereiwesen in Thüringen betreffen.
4.2 Vor der Bewilligung begonnene Maßnahmen sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Beginn der Maßnahme nach Antragstellung zugestimmt werden.
Ein Anspruch auf die Förderung kann durch die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme nicht abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt dabei das volle Finanzierungsrisiko. Die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn ist nach Antragstellung schriftlich zu erteilen.
4.3 Maßnahmen, die von einem Landesfischereiverband selbst durchgeführt werden, gelten mit der Genehmigung des Kosten- und Maßnahmenplanes durch die oberste Fischereibehörde als bewilligt. Soll vom genehmigten Kosten- und Maßnahmenplan abgewichen werden, ist die Zustimmung der obersten Fischereibehörde einzuholen, bevor mit geänderten oder neuen Maßnahmen begonnen wird.
4.4 Sollen Nachteilsausgleiche für Fischsterben erfolgen, sind vom Antragsteller Nachweise über die Höhe der eingetretenen Verluste zu erbringen (z.B. Schadensgutachten, Annahmebestätigung über die schadlose Beseitigung von einer Tierkörperbeseitigungsanstalt oder eines Amtstierarztes).
4.5 Besatzmaßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn für das Gewässer ein Hegeplan vorliegt, die Maßnahmen mit den Zielstellungen des Hegeplanes übereinstimmen und fischseuchen- sowie artenschutzrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung wird im Rahmen der Anteilsfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.3 Im besonderen Ausnahmefall können die Maßnahmen der Ziffern 2.2.3, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.5 als Vollfinanzierung gewährt werden, dies ist durch den Antragsteller gesondert zu begründen.
5.4 Unbeschadet der Gewährung einer Vollfinanzierung nach Ziffer 5.2 Satz 2 können zuwendungsfähige Ausgaben für die folgenden Maßnahmen wie folgt gefördert werden:
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die Ziffern 2.1.1 und 2.3.6 mit einem Höchstsatz von bis zu 60 vom Hundert (v.H.),
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die Ziffern 2.1.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4 und 2.3.1 mit einem Höchstsatz von bis zu 90 v.H. sowie
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die Ziffern 2.2.3, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.5 mit einem Höchstsatz von bis zu 95 v.H.
5.5 Zuwendungsfähig sind alle nachgewiesenen Ausgaben, soweit diese den Fördergegenständen unter Nr. 2 zugeordnet werden können und der Erreichung des Förderzieles dienen.
5.6 Vom Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteile können nur als bare Leistungen erbracht werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendung darf nur für die im Antrag aufgeführten und bewilligten Maßnahmen verwendet werden. Änderungen zwischen den Fördergegenständen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Fischereibehörde vor Maßnahmenbeginn.
6.2 Die zeitliche Bindung (Zweckbindungsfrist) der geförderten Maßnahmen für den Zuwendungszweck endet
6.3 Die Landesfischereiverbände sind berechtigt, im Rahmen der Bewilligung Zuwendungen entsprechend dieser Richtlinie an Dritte als Projektförderung weiterzugeben. Den Dritten ist die Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO) aufzuerlegen. Die Zweckbindungsfristen sind entsprechend der Ziffer 6.2 festzulegen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Anträge sind schriftlich bis zum 15. November für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Bewilligungsbehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde.
Die Antragsformulare stehen im Internetauftritt des für Fischerei zuständigen Ministeriums als Download zur Verfügung oder werden auf Anfrage bereitgestellt.
7.2 Mittelanforderung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Formular. Das Formular erhält der Zuwendungsempfänger in der Anlage zum Zuwendungsbescheid.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung eines Vordrucks zu erstellen und spätestens zwei Monate nach Beendigung des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde mit dem Zuwendungsbescheid ausgereicht. Bestandteile des Verwendungsnachweises bei allen Maßnahmen sind die zahlenmäßige Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen (zahlenmäßiger Verwendungsnachweis) und der Sachbericht.
7.3.2 Für die den Landesfischereiverbänden in den Maßnahmenplänen aufgeführten und bewilligten Vorhaben gilt folgendes Verfahren:
Dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Einzelverwendungsnachweise über die im vorangegangenen Jahr von den Landesfischereiverbänden an Dritte weitergeleiteten Zuwendungen nach Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO geprüft worden sind und den Landesfischereiverbänden vollständig vorliegen. Diese Unterlagen können von der obersten Fischereibehörde oder dem Thüringer Rechnungshof angefordert werden.
Etwa noch ausstehende Verwendungsnachweise, für die die Zuwendung bereits ausgezahlt ist, sind in einem Verzeichnis mit Angaben des Zuwendungsempfängers, der Maßnahme, der bewilligten Zuwendungen, des Bewilligungstermins und der Gründe für die Verzögerung der Vorlage des Verwendungsnachweises zu erfassen.
7.3.3 Im Sachbericht sind die Verwendung der Fördermittel und deren erzielte Erfolge gegliedert nach Fördergegenständen kurz darzustellen. Es ist ein Vermerk anzubringen, dass die satzungsgemäß gewählten Prüforgane des Verbandes den Verwendungsnachweis geprüft haben.
7.3.4 Die Abrechnungsunterlagen zur Fördermittelverwendung gegenüber Dritten (Anträge an Landesfischereiverbände, Bewilligungsschreiben der Landesfischereiverbände, Verwendungsnachweise, Rechnungen, Auszahlungsbelege) sind bei den Landesfischereiverbänden mindestens fünf Jahre lang nach der Vorlage der Verwendungsnachweise aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7.4 Controlling
Zur Überprüfung des Förderverlaufs, der Effektivität der Förderung und der Wirkung des Finanzmitteleinsatzes (Zielerreichung) wird im für den Erlass dieser Richtlinie zuständigen Ministerium ein Controlling nach den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO durchgeführt. Basis bilden die in Anlage 1 benannten Ziele und Zielindikatoren. Die für das Fördercontrolling erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde erhoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Controlling erheblichen Daten nach näherer Bestimmung der Bewilligungsbehörde regelmäßig zur Verfügung zu stellen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten insbesondere die §§ 23 und 44 ThürLHO und die hierfür erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49, 49a ThürVwVfG und das jeweils geltende Landeshaushaltsgesetz, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.
7.5.2 Der Zuwendungsempfänger ist zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung aller dem Nachweis über die Durchführung der Maßnahme dienenden Belege verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Zuwendungsgeber weitergehende Regelungen vor.
7.5.3 Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich nach § 264 Abs. 8 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.
8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Richtlinie zur Förderung der Fischerei aus Mitteln der Fischereiabgabe vom 15. September 1999 (ThürStAnz Nr. 47/1999 S. 2501) außer Kraft.