Förderprogramm

Förderung der Tierzucht

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Naumburger Straße 98

07743 Jena

Weiterführende Links:
Förderung der Tierzucht

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Bereich der Tierzucht planen, um die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung zu erhalten und zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei tierzüchterischen Maßnahmen, vor allem bei wirtschaftlichen Zuchtprogrammen zum Erhalt und zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes.

Sie erhalten die Förderung für

  • Zuchtbuchführung von Thüringer Züchtervereinigungen mit maßgeblichem Einfluss auf die Thüringer Zucht- und Nutztierpopulationen,
  • Durchführung von Leistungs- und Qualitätsprüfungen in von Thüringen anerkannten Prüfstationen und im Feld sowie die Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen,
  • Organisation und Durchführung von Tierschauen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch

  • für Zuchtbuchführung maximal EUR 40.000 pro Zuchtorganisation und Jahr,
  • für Leistungs- und Qualitätsprüfungen bei Fleischrindern bis zu EUR 72.000, bei Schafen bis zu EUR 206.000, bei Ziegen bis zu EUR 3.000 und bei Pferden bis zu EUR 38.000 im Haushaltsjahr sowie
  • bei Organisation und Durchführung von Tierschauen maximal EUR 10.000, für Landestierschauen EUR 30.000 je Veranstaltung im Haushaltsjahr.

Ergänzend dazu beträgt der Zuschuss bei der Zuchtbuchführung für Pferde EUR 20,00 pro Tier.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.11. des Vorjahres an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Thüringer Zuchtorganisationen, die ihre Zuchtprogramme in Thüringen durchführen. Sie geben die Fördermittel weiter an

  • Tierzüchterinnen und Tierzüchter von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden, die Mitglied in einer Thüringer Zuchtorganisation sind und mindestens ein in einem Zuchtbuch eingetragenes Zuchttier halten (auch Hobbytierhalterinnen und -tierhalter), sowie
  • kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, die Tiere züchten,
  • Hobbytierhalterinnen und -tierhalter ohne wirtschaftliche Tätigkeit.

Im Fall der Organisation und Durchführung von Tierschauen im Freistaat Thüringen sind anerkannte Zuchtorganisationen, berufsständische Vertretungen sowie sonstige Veranstalter von Landwirtschaftsmessen und Tierschauen in Thüringen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen das Zuchtbuch ordnungsgemäß führen.
  • Wenn Sie Leistungs- und Qualitätsprüfungen sowie Zuchtwertfeststellungen im Rahmen von Zuchtprogrammen durchführen, müssen die zu prüfenden Tiere im Zuchtbuch einer in Thüringen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sein.
  • Leistungs- und Qualitätsprüfungen müssen Sie auf Grundlage der entsprechenden Verordnungen durchführen.
  • Auf Tierschauen sorgen Sie für die Präsentation von Zuchttieren und die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbs.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht)

[Vom 21. September 2021
geändert durch VV vom 13. Dezember 2023]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Mit der Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung durch tierzüchterische Maßnahmen erhalten und verbessert werden. Insbesondere sollen wirtschaftliche Zuchtprogramme den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes unterstützen.

Grundlage ist die Erhebung, Erfassung und Auswertung von Daten zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen von Zuchtprogrammen und angewandter Forschungsprojekte, sofern damit ein Beitrag zu einem oder mehreren der folgenden Ziele geleistet wird:

a) eine auf Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutz ausgerichtete Tierhaltung und Züchtung zu schaffen und die Tiergesundheit zu sichern,

b) die tierschutzrelevanten genetischen Trends frühzeitig zu erkennen,

c) den Abnehmern von Zuchtprodukten eine Bewertung im Hinblick auf die züchterische Veranlagung zu ermöglichen,

d) eine flächendeckende, nachhaltige und wirtschaftliche Tierhaltung zu ermöglichen,

e) durch züchterische Maßnahmen dazu beizutragen, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und damit auch die Multifunktionalität des ländlichen Raums langfristig zu erhalten.

1.2 Die folgenden im Zuchtbericht genannten Indikatoren dienen als Maßstab der Zielerreichung:

  • Mastleistung der stationsgeprüften Schafböcke der Rasse Merinolangwollschaf und Merinolandschaf
  • Mastleistung der stationsgeprüften Fleischrindbullen der Rasse Fleisch-Fleckvieh
  • Interieurnote bei stationärer Leistungsprüfung Pferd
  • Fruchtbarkeitsleistung der im Feld geprüften Ziegen

Hauptindikatoren sind die Entwicklung und Konsolidierung der Zuchtwerte.

Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit darzustellen und zu demonstrieren.

1.3 Der Freistaat Thüringen gewährt zur Förderung der Tierzucht finanzielle Zuwendungen auf der Grundlage des § 1 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Die Förderung nach Nummer 2.1 Buchst. a ist nach Artikel 27 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 5 Buchst. c, die Förderung nach Nummer 2.1 Buchst. b nach Artikel 27 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Absatz 5 Buchst. a und die Förderung nach Nummer 2.1 Buchst. c nach Artikel 24 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 4 Buchst. a bis e der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 327 vom 21. Dezember 2022, S.1) von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt, soweit es sich bei der Förderung um Beihilfen handelt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig ist die:

a) Zuchtbuchführung von Thüringer Züchtervereinigungen mit maßgeblichem Einfluss auf die Thüringer Zucht- und Nutztierpopulationen,

b) Durchführung von Leistungs- und Qualitätsprüfungen in von Thüringen anerkannten Prüfstationen und im Feld sowie die Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen. Die zu prüfenden Tiere müssen im Zuchtbuch einer in Thüringen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sein,

c) Organisation und Durchführung von Tierschauen.

Ausgaben für die Umsatzsteuer sind für die unter den Buchstaben a) und b) genannten Fördergegenstände nicht förderfähig.

2.2 Die Fallgruppen des Art. 1 Absatz 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 Buchstaben a) und b) sind Thüringer Zuchtorganisationen, deren Zuchtprogramme in Thüringen durchgeführt werden.

Endbegünstigte der Zuwendungen für die Tierarten Rind, Schaf, Ziege und Pferd sind Tierzüchter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Leistungserbringung Mitglied in einer Thüringer Zuchtorganisation sind, mindestens ein in einem Zuchtbuch eingetragenes Zuchttier halten und die eine vergünstigte Dienstleistung erhalten. Unternehmen, die Tierzüchter sind, können nur Endbegünstigte sein, wenn sie Kleinstunternehmen sind oder zu den kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 zählen und nicht Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 sind.

Endbegünstigte können auch Tierzüchter sein, die Hobbytierhalter sind (d.h. Tierhalter ohne wirtschaftliche Tätigkeit).

Über die zu erbringende vergünstigte Dienstleistung ist für die Zuwendung nach Nummer 2.1 Buchstabe b) zwischen den Endbegünstigten und der Zuchtorganisation eine Vereinbarung abzuschließen.

Die Vereinbarung ist Grundlage zur Beantragung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde.

Für Zuwendungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a) ist lediglich die Mitgliedschaft des Endbegünstigten in einer Thüringer Zuchtorganisation erforderlich.

3.2 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 Buchstabe c) sind im Freistaat Thüringen anerkannte Zuchtorganisationen, berufsständische Vertretungen sowie sonstige Veranstalter von Landwirtschaftsmessen und Tierschauen in Thüringen.

Die Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Wird die Absatzfördermaßnahme von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierungen oder -organisationen sind auf die Kosten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a)

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches gemäß den nationalen und innergemeinschaftlichen tierzuchtrechtlichen Regelungen (benannt auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde), den Vorgaben in den Zuchtprogrammen sowie den Vorgaben des Zentralverbandes Deutscher Rassekaninchenzüchter oder dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b)

Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen gemäß den nationalen und innergemeinschaftlichen tierzuchtrechtlichen Regelungen (benannt auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde) und den Vorgaben in den Zuchtprogrammen sowie Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Ergebnis von angewandter Forschung in den Prüfstationen.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe c)

Voraussetzung ist die Präsentation von Zuchttieren, insbesondere die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbs.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

5.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a)

Der Zuschuss im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 20,00 Euro je Pferd.

In den übrigen Fällen der Förderung, werden die Zuwendungen als Anteilsfinanzierung mit einem Zuschuss von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Ausgaben für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalausgaben, Ausgaben für EDV einschließlich der zentralen Datenverarbeitung in einem Rechenzentrum, Ausgaben für Telefon, Porto und Versand, Raummiete und Büromaterial.

Es werden höchstens 40.000 EUR pro Zuchtorganisation und Jahr gewährt.

5.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b)

Der Zuschuss beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Aufwendungen für die Inanspruchnahme und Durchführung der stationären Leistungsprüfung von Thüringer Herdbuchtieren in einer von Thüringen anerkannten Prüfstation und im Feld, sowie die Erfassung und Auswertung der Prüfergebnisse für züchterische, wissenschaftliche sowie betriebswirtschaftliche Zwecke.

Innerhalb der Tierarten gelten folgende Höchstbeträge:

Fleischrind:
auf Station: bis zu 3,00 EUR pro Prüftier und Prüftag, gesamt bis zu 72.000 EUR im Haushaltsjahr;

Schaf:
auf Station: Eigenleistungsprüfung: bis zu 1,80 EUR pro Prüftier und Prüftag, Nachkommenschaftsprüfung: bis zu 3,50 EUR pro Prüftier und Prüftag, im Feld: bis zu 14,00 EUR pro Prüftier gesamt bis zu 206.000 EUR im Haushaltsjahr;

Ziege:
im Feld: bis zu 10,00 EUR pro Prüftier gesamt bis zu 3.000 EUR im Haushaltsjahr;

Pferd:
auf Station bis zu 20,00 EUR pro Prüftier (Stute bzw. Hengst) und Prüftag gesamt bis zu 38.000 EUR im Haushaltsjahr.

5.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe c)

Der Zuschuss beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 10.000 EUR, für Landestierschauen 30.000 EUR je Veranstaltung im Haushaltsjahr. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Ausgaben für die Teilnahme an oder für die Durchführung von Tierschauen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Teilnahmegebühren, Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren, Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Mieten für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage, symbolische Preise bis zu einem Wert von 1.000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner.

5.4 Bagatellgrenze

Anträge nach dieser Richtlinie gegenüber der Bewilligungsbehörde werden nur bewilligt, sofern der Zuschuss mindestens 1.000 EUR beträgt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind in der jeweils geltenden Fassung im Bescheid als verpflichtender Bestandteil aufzunehmen. Eventuelle Abweichungen zu den ANBest-P, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, sind im Bescheid darzulegen.

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungsanträge nach der Nummer 2.1 Buchstaben a), b) und c) sind schriftlich vom Zuwendungsempfänger bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Der Zuwendungsantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
  • Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
  • eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
  • Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

Die Bewilligungsbehörde hält die formgebundenen Antragsunterlagen für die Nummer 2.1 Buchstaben a) und b) für die Tierarten Rind, Schaf, Ziege und Pferd vor.

In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein später eingereichter Antrag bewilligt werden, wenn er vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt sowie auf die Erfüllung des Zuwendungszweckes gerichtet ist und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Sie entscheidet durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Zuwendungsempfänger.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Im Zuwendungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres die Zuwendung anzufordern hat.

Die Auszahlung nach der Nummer 2.1 Buchstaben a) und b) erfolgt an die jeweilige Zuchtorganisation. Diese muss für die Tierarten Rind, Schaf, Ziege und Pferd (außer Nummer 2.1 Buchstabe a) i. V. m. Nummer 5.1 erster Absatz), den Zuwendungsanteil bei der Abrechnung der Gebühren der vergünstigten Dienstleistung gegenüber dem Endbegünstigten ausweisen. Die Auszahlung nach Nummer 2.1 Buchstabe c) erfolgt an die jeweiligen Antragsteller.

Bis zu 80 Prozent der bewilligten Zuwendung kann auf Anforderung als Abschlag zur Deckung von fälligen Zahlungen, die innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung benötigt werden, ausgezahlt werden.

7.4 Nachweis der Verwendung

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

Abweichend von Nummer 6.4 ANBest-P besteht für Zuwendungen nach der Nummer 2.1 Buchstaben a) und b), für die Tierarten Rind, Schaf, Ziege und Pferd der zahlenmäßige Nachweis aus einer Zusammenstellung der Endbegünstigten mit den ausgewiesenen Tierzahlen sowie dem Zuwendungsanteil je Tiergruppe entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans. Die Zusammenstellung muss weiterhin die Gesamtausgaben, den Eigenanteil und den Zuwendungsanteil je Endbegünstigten für die Maßnahme enthalten. Die Belegliste besteht aus einer tabellarischen Darstellung der Zahlungseingänge durch die Endbegünstigten bei der Zuchtorganisation. Der Belegnachweis erfolgt mit Hilfe der Rechnungsstellung der Zuchtorganisation an die Endbegünstigten.

Abweichend davon ist bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a), sofern eine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung gewährt wird, die Anzahl der geförderten Zuchttiere auf Basis autorisierter Listen der Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung w. V. (VIT) oder vergleichbarer Listen nachzuweisen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.6 Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde sowie das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) und des Bundesrechnungshofs (§ 91 BHO) bleiben davon unberührt. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 von der Europäischen Kommission geprüft werden.

7.7 Überwachung

Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen zum Nachweis der korrekten Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, die über einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden müssen.

8 Controlling

Die Fördermaßnahmen werden durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Gegebenenfalls können auf Anforderung weitere Daten vom Zuwendungsempfänger angefordert werden.

9 Kumulierung

Die Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

10 Transparenzvorschrift

Für Vorhaben sind nach Maßgabe des Artikels 9 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 Informationen zu veröffentlichen, sofern der Beihilfebetrag jede Einzelbeihilfe von über

  • 10.000 EUR bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
  • 100.000 EUR bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,

übersteigt.

Die Veröffentlichung erfolgt im Internet über die Plattform Transparency Award Module (TAM). Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

11 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

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