Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz
[Vom 18. Juli 2018
geändert am 30. November 2020]
1 Zuwendungszweck/ Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für Kleinkläranlagen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie. Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 und nicht mehr als 50 Einwohnerwerte bemessen sind. Ziel ist es, zum Schutz der Gewässer und zur Umsetzung des § 57 Wasserhaushaltsgesetz den Anteil der dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlagen zu erhöhen und somit die Abwasserreinigung durch Kleinkläranlagen zu verbessern. Als Indikator ist dabei die Erhöhung der Anzahl der geförderten und dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlagen zu erfassen.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind das jeweils geltende Landeshaushaltsgesetz, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), zu § 23 ThürLHO und § 44 ThürLHO und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) sowie das Thüringer Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) in der jeweils geltenden Fassung.
Ferner gilt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind Ausgaben für dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlagen
a) für den Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen für ein oder für mehrere Grundstücke, die nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Abwasserbeseitigungskonzept dauerhaft nicht an einen kommunalen Kanal oder eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden.
Dazu gehört auch die erstmalige Errichtung einer Kleinkläranlage, wenn das vom Grundstück stammende häusliche Abwasser bisher ohne Vorreinigung in die Abwasseranlage eingeleitet wurde.
b) für den Neubau von Kleinkläranlagen im Rahmen der kommunalen Abwasserbeseitigung.
c) bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen (Kleinkläranlage für mehrere Grundstücke) für den Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum.
Gruppenkleinkläranlagen können als private Anlagen und als Anlagen im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung gefördert werden.
Der Freistaat Thüringen gewährt den kommunalen Aufgabenträgern zudem Zuwendungen für deren Beratungs- und Organisationsleistungen gegenüber den Grundstückseigentümern.
Nicht zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind Ausgaben für Kleinkläranlagen
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für die abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken,
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für die abwassertechnische Erschließung von Kleingärten gemäß Bundeskleingartengesetz sowie
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für die abwassertechnische Erschließung von Wochenend- und Bungalowsiedlungen, die baurechtlich nicht zum Wohnen zugelassen sind.
3 Zuwendungsempfänger
Empfänger für die Zuwendungen für Kleinkläranlagen nach Ziffer 2 a) und für Kanäle nach Ziffer 2 c) dieser Richtlinie können Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) von Kleinkläranlagen sein, soweit diese Kleinkläranlagen nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sind.
Die Darlehensgewährung (Ziffer 5.2) erfolgt ausschließlich an private Bauherren für deren grundstücksbezogene Kleinkläranlagen. Gruppenkleinkläranlagen gemäß Ziffer 2 sind von einer Darlehensgewährung ausgeschlossen.
Empfänger für die Zuwendungen für Kleinkläranlagen nach Ziffer 2 b) und für Kanäle nach Ziffer 2 c) dieser Richtlinie und für Beratungs- und Organisationsleistungen können die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
4.1 Das zu entwässernde Grundstück bzw. die zu entwässernden Grundstücke müssen nach dem öffentlich bekannt gemachten Abwasserbeseitigungskonzept gemäß der jeweils geltenden Regelung im ThürWG den Anforderungen nach Ziffer 2 a) entsprechen (Grundstück wird dauerhaft nicht an einen kommunalen Kanal oder kommunale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen).
4.2 Sofern Zuwendungen für private Gruppenkleinkläranlagen beantragt werden, müssen sich die beteiligten Grundstückseigentümer vor der Antragstellung selbst einigen und festlegen, auf wessen Grundstück die Gruppenkleinkläranlage errichtet und wer damit Antragsteller stellvertretend für alle an der privaten Gruppenkleinkläranlage Beteiligten wird.
4.3 Bei direkter Einleitung des Abwassers aus einer Kleinkläranlage (Direkteinleitung) in ein Gewässer muss der Bauherr über eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verfügen. Bei Einleitung des Abwassers aus einer Kleinkläranlage in einen Kanal (Indirekteinleitung) muss die Zustimmung des kommunalen Aufgabenträgers vorliegen.
4.4 Wenn die zu errichtende Kleinkläranlage über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, ist durch die Antragsteller vor der Auftragsvergabe der Nachweis zu erbringen, dass der Ersatzneubau der zur errichtenden Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspricht, d.h. die wasserrechtliche Eignung der betreffenden Kleinkläranlage zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach Anhang 1 Teil G Absatz 1 Abwasserverordnung muss nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch ein Gutachten einer fachlich geeigneten Institution (z.B. Materialforschungs- und Prüfanstalt an der Bauhaus-Universität Weimar (MFPA), Prüfinstitut für Abwassertechnik GmbH Aachen (PIA)) erbracht werden.
Der Nachweis ist
zu erbringen.
Bei Nachrüstung einer bestehenden Anlage muss die Bestätigung der Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mit einer Übereinstimmungserklärung der nachrüstenden Firma erfolgen.
4.5 Die ordnungsgemäße Errichtung der Kleinkläranlage als Ersatzneubau bzw. Sanierung der Kleinkläranlage durch Nachrüstung muss
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durch ein Protokoll der Erstkontrolle des kommunalen Aufgabenträgers der Abwasserbeseitigung oder
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bei Kläranlagen der kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung durch ein Protokoll der Bauabnahme gemäß § 12 VOB/B
bestätigt sein. Dies umfasst auch die Bestätigung der Dichtheit des Baukörpers.
4.6 Für den ordnungsgemäßen Betrieb müssen Kleinkläranlagen regelmäßig gewartet werden.
Der Bauherr muss den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für die Wartung von Kleinkläranlagen zertifizierten Fachbetrieb zum Zeitpunkt der Erstkontrolle nachweisen. Der kommunale Aufgabenträger als Bauherr hat den Nachweis der Wartung zu erbringen durch
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den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für die Wartung von Kleinkläranlagen zertifizierten Fachbetrieb oder
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den Nachweis, dass er für die Wartung von Kleinkläranlagen selbst als Fachbetrieb zertifiziert ist und erklärt, dass er die Wartung seiner Kleinkläranlagen selbst durchführt.
4.7 Mit dem Vorhaben kann erst dann begonnen werden, wenn von der bewilligenden Stelle eine Zustimmung (siehe Ziffer 7.1.5) zum vorzeitigen Vorhabensbeginn erteilt wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn ist noch keine Bewilligung der Förderung verbunden. Sofern mit dem Vorhaben ohne Zustimmung der bewilligenden Stelle begonnen wurde, wird keine Zuwendung gewährt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen gewährt.
5.1 Zuschüsse
Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die für die Ausbaugröße und damit für die Höhe des Zuschusses maßgebliche Zahl der Einwohnerwerte (EW) ist der wasserrechtlichen Erlaubnis nach Ziffer 4.3 bzw. der Zustimmung des öffentlichen Aufgabenträgers der Abwasserbeseitigung zur Einleitung in einen Kanal zu entnehmen.
a) Für den Ersatzneubau einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe beträgt der Grundzuschuss bei einer Ausbaugröße für bis zu 4 EW 2.500 EUR zuzüglich 250 EUR je weiterem EW.
b) Für die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt der Grundzuschuss bei einer Ausbaugröße bis zu 4 EW 1.250 EUR zuzüglich 125 EUR je weiterem EW.
c) Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird ein zusätzlicher Zuschuss für eine Ausbaugröße bis zu 4 EW in Höhe von 500 EUR zuzüglich 75 EUR je weiterem EW gewährt. Das gilt auch für die Nachrüstung bestehender Kleinkläranlagen.
d) Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen wird für den Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum ein Zuschuss von 250 EUR pro laufenden Meter Schmutzwasserkanal gewährt. Grundlage für die Ermittlung der Zuschusshöhe ist ein Lageplan gemäß Ziffer 7.1.3 dieser Richtlinie.
e) Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen im Rahmen der kommunalen Abwasserbeseitigung wird der Zuschuss für die Gruppenkleinkläranlagen um 10% erhöht.
Für die Beratungs- und Organisationsleistungen, die der kommunale Aufgabenträger in Verbindung mit der Förderung von Kleinkläranlagen gegenüber den privaten oder sonstigen Bauherren der Anlagen erbringt, beträgt die Zuwendung an den kommunalen Aufgabenträger je Anlage 115 EUR. Damit ist der regelmäßige Aufwand des Aufgabenträgers gedeckt. Beratungsleistungen sind u.a. das Beraten der Bauherren über technische Lösungen und das Förderverfahren.
5.2 Darlehen
Auf Antrag und bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben kann den privaten Bauherren alternativ zum Zuschuss ein zinsgünstiges Darlehen für grundstücksbezogene Kleinkläranlagen gewährt werden. Hierzu muss sichergestellt sein, dass der Kapitaldienst (Zins und Tilgung) durch den Antragsteller geleistet werden kann.
Die Gewährung des Darlehens erfolgt zu folgenden Konditionen:
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Darlehenshöchstbetrag: 25.000 EUR
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Darlehensmindestbetrag: 2.000 EUR
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Darlehenslaufzeit: 6 Jahre, gerechnet ab Tilgungsbeginn
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Zinssatz: 1,99% p.a. bis auf weiteres nominal über die gesamte Darlehenslaufzeit
6 Sonstige Nebenbestimmungen
Sofern ein kommunaler Aufgabenträger feststellt, dass für eine Kleinkläranlage kein gültiger Wartungsvertrag vorhanden ist bzw. die Wartung nicht gemäß Wartungsvertrag durchgeführt wird, kann die bewilligende Stelle die Bewilligung widerrufen bzw. die Zuwendung zurückfordern.
Für den Bewilligungsbescheid gegenüber den privaten und sonstigen Bauherren werden für die Verwendung der Mittel die Nebenbestimmungen der Thüringer Aufbaubank für Zuwendungsbescheide zum Bau privater Kleinkläranlagen als Bestandteil erklärt.
Für den Bewilligungsbescheid gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk, Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO) unter Berücksichtigung davon abweichender Regelungen in dieser Förderrichtlinie Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Wenn aufgrund von geänderten gesetzlichen Regelungen eine nach dieser oder einer bereits abgelaufenen Förderrichtlinie geförderten Kleinkläranlage vor Ablauf der Zweckbindungsfrist durch eine öffentliche Abwasserentsorgung abgelöst wird, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Zuwendung für die Kleinkläranlage (z.B. Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur, Thüringer Wassergesetz).
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Der kommunale Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung gibt jährlich in seinem Zuständigkeitsgebiet in geeigneter Weise bekannt, dass er für Kleinkläranlagen, die Gegenstand der Förderung gemäß Ziffer 2 dieser Richtlinie sind, Anträge auf Fördermittel entgegennimmt. Die Bürger werden jährlich in geeigneter Weise aufgefordert, für die Kleinkläranlagen, die in den nächsten 2 Jahren durch einen Ersatzneubau ersetzt oder nachgerüstet werden sollen, bei dem kommunalen Aufgabenträger Fördermittelanträge einzureichen. Den Anträgen sind Unterlagen gemäß 7.1.2 beizufügen. Antragsformulare hierzu werden auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank bereitgestellt, können jedoch auch von den kommunalen Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung bezogen werden.
Für maximal 10% der Kleinkläranlagen nach Satz 1 kann der kommunale Aufgabenträger pro Jahr Fördermittelanträge als Vorschlag bei der bewilligenden Stelle einreichen. Bei hinreichender Mittelverfügbarkeit kann von dem Prozentsatz abgewichen werden.
Anträge sind durch die kommunalen Aufgabenträger vorrangig für die Weiterleitung an die bewilligende Stelle als Vorschlag auszuwählen, wenn eine Sanierung durch die zuständige Behörde gefordert wurde.
Durch den kommunalen Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung werden die Anträge u.a. bzgl. des Vorliegens der wasserrechtlichen Erlaubnisse, der ggf. vorhandenen Aufforderung der Behörde zur Sanierung oder der satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abwassereinleitung geprüft und deren Vorliegen bestätigt.
Durch den kommunalen Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung wird die Vorschlagsliste mit den Anträgen gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß 7.1.3 frühestmöglich bei der bewilligenden Stelle eingereicht. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge gibt die bewilligende Stelle an die kommunalen Aufgabenträger zur Korrektur bzw. Ergänzung zurück.
Vorschlagslisten und Anträge für das laufende Jahr können regelmäßig, spätestens jedoch bis 30. September des jeweiligen Jahres bei der Thüringer Aufbaubank eingereicht werden.
7.1.2 Dem Antrag auf Fördermittel sind für die direkte Einleitung aus der zu erneuernden Kleinkläranlage in ein Gewässer durch den Bauherrn eine Kopie der gültigen wasserrechtlichen Entscheidung für eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage, wie die wasserrechtliche Erlaubnis, der Sanierungsbescheid bzw. die Sanierungsanordnung oder die Aufforderung der Behörde zur Sanierung beizufügen. Bei Errichtung einer Gruppenkleinkläranlage ist dem Antrag ein Lageplan beizulegen, aus dem die Länge der Schmutzwasserkanäle im öffentlichen Raum von den Grundstücksgrenzen bis zur Kleinkläranlage hervorgeht.
Wenn eine Kleinkläranlage über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, ist dem Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen des Nachweises nach Ziffer 4.4, dass die zu errichtende Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspricht, beizufügen. Dies gilt sowohl für die direkte Einleitung aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer als auch bei Einleitung in den Kanal.
Die Beantragung der Zuschüsse oder des Darlehens erfolgt mit einem Antragsformular gemäß Ziffer 7.1.1.
7.1.3 Der kommunale Aufgabenträger reicht für die Anträge folgende Unterlagen ein:
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Bestätigung des Vorliegens der gültigen wasserrechtlichen Entscheidungen für eine Einleitung aus einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage, wie der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Einleitung aus Kleinkläranlagen, der ggf. vorhandenen Sanierungsbescheide oder Sanierungsanordnungen, der Aufforderung der Behörde zur Sanierung bzw. Bestätigung der Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abwassereinleitung,
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für den Fall, dass eine Kleinkläranlage über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, eine Bestätigung über das Vorliegen des Nachweises nach Ziffer 4.4, dass die zu errichtende Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspricht, Auszug aus dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept für den jeweiligen Ortsteil oder Teile davon und eine Kopie der Übereinstimmungsfeststellung zum Abwasserbeseitigungskonzept. Alternativ ist ein Verweis auf das aktuelle Abwasserbeseitigungskonzept ausreichend, wenn es bei der bewilligenden Stelle hinterlegt wurde.
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tabellarische Auflistung (Vorschlagsliste), aus der sich für die zu erneuernden Kleinkläranlagen, deren Lage, Anzahl und Bemessung der Anlagen und die darauf entfallenden Zuwendungen ergibt.
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Bei Errichtung einer Gruppenkleinkläranlage einen Lageplan, aus dem die Länge der Schmutzwasserkanäle im öffentlichen Raum von den Grundstücksgrenzen bis zur Kleinkläranlage hervorgeht.
7.1.4 Nach Weiterleitung der Vorschlagsliste und der Anträge durch den kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung erteilt dieser den Bauherren eine Bestätigung über den Ein gang der Anträge und informiert über die Weiterleitung an die bewilligende Stelle. Er weist dabei darauf hin, dass vor einer förderunschädlichen Auftragsvergabe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn abzuwarten ist.
7.1.5 Die bewilligende Stelle entscheidet über den vorzeitigen Vorhabensbeginn der auf der Vorschlagsliste enthaltenen Anträge und teilt die Entscheidung dem kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung mit. Im Fall der Darlehensgewährung erfolgt eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn nur nach abgeschlossener positiver Prüfung der Kreditwürdigkeit.
7.1.6 Die Antragsteller, deren Anträge nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden, für deren Anträge der vorzeitige Vorhabensbeginn gestattet wurde (Zustimmung) oder deren Anträge abgelehnt wurden, werden vom kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung darüber informiert.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligende Stelle ist die Thüringer Aufbaubank. Die bewilligende Stelle entscheidet über die Förderung. Sie bewilligt gegenüber den Antragstellern die Zuwendung. Bewilligung und Auszahlung erfolgt erst nach Fertigstellung der geförderten Anlage.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Nach Fertigstellung des Ersatzneubaus bzw. der erfolgten Nachrüstung der Anlagen sowie des Baus von Schmutzwasserkanälen im öffentlichen Raum fordern die Bauherren die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung für die Kleinkläranlagen bei der Thüringer Aufbaubank unter Beifügung einer Kopie des Protokolls der Erstkontrolle des kommunalen Aufgabenträgers sowie unter Vorlage der Rechnungskopien an.
7.3.2 Nach Fertigstellung des Ersatzneubaus bzw. der Nachrüstung der Kleinkläranlage sowie des Baus von Schmutzwasserkanälen im öffentlichen Raum fordern die kommunalen Auf gabenträger der Abwasserbeseitigung für ihre eigenen Kleinkläranlagen die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung bei der Thüringer Aufbaubank unter Beifügung nachfolgender Unterlagen an:
Die Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) findet keine Anwendung.
7.3.3 Nach Prüfung der Voraussetzungen bewilligt die Thüringer Aufbaubank die Zuwendungen und zahlt diese an die Zuwendungsempfänger aus.
7.4 Verwendungsnachweisprüfung
Bei der Förderung von Kleinkläranlagen sowie der Schmutzwasserkanäle ist mit dem Nachweis der Auszahlungsvoraussetzungen zugleich der Verwendungsnachweis erbracht. Die Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) findet damit in Abweichung von Nr. 6.1 der ANBest-GK für die kommunalen Aufgabenträger Anwendung.
Die Thüringer Aufbaubank ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes gemäß § 91 ThürLHO bleiben unberührt.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Übergangsvorschrift
Anträge, die bei der Thüringer Aufbaubank eingegangen sind und noch nicht bewilligt wurden, werden nach dieser Richtlinie bearbeitet.
9 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen vom 03.11.2015 (ThürStAnz Nr. 48/2015 S. 2114–2116) außer Kraft.