Förderprogramm

Forstwirtschaftliche Maßnahmen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Privatperson, Verband/Vereinigung, Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

zuständiges Forstamt in Thüringen

Weiterführende Links:
ThüringenForst – Forstförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ihren Wald naturnah und nachhaltig bewirtschaften möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen unterstützt Sie bei Vorhaben zur Entwicklung stabiler, standortgerechter Wälder.

Sie erhalten für Maßnahmen nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) eine Förderung für

  • die naturnahe Waldbewirtschaftung,
  • die forstwirtschaftliche Infrastruktur,
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
  • die Erstaufforstung,
  • die Bewältigung von Extremwetterereignissen,
  • Vertragsnaturschutz im Wald.

Sie erhalten für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum in Thüringen (EPLR) ohne GAK-Beteiligung eine Förderung für

  • Waldumweltmaßnahmen,
  • die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen,
  • die Vorbeugung von Kalamitäten,
  • investive Waldumweltmaßnahmen,
  • die Bodenschutzkalkung,
  • die biologische Vielfalt und Anpassung an Klimaveränderungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Maßnahme ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das zuständige Forstamt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich

  • natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzerinnen oder Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen,
  • forstwirtschaftliche und dazu gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sowie
  • die Landesforstanstalt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche oder verfügen über das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers für die geplante Maßnahme. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen muss die Mitgliederversammlung zustimmen.
  • Sie müssen die vorgegebenen Zweckbindungsfristen einhalten.
  • Beachten Sie außerdem die spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Förderbereiche.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • gebrauchte Investitionsgüter,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU,
  • Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben,
  • Bund, Länder und juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent im Besitz von Bund oder Ländern befindet,
  • Flächen, die Ihnen zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen

[Vom 1. April 2023, geändert am 1. August 2023]

[…]

I Zuwendungszweck und Grundlagen der Förderung

Das Land gewährt im Rahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum in Thüringen (EPLR) in der Förderperiode 2014 bis 2020 auf der Grundlage der:

a) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),

b) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

c) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),

d) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

e) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S.69),

f) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

g) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7),

h) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

i) Entscheidung der Europäischen Kommission zur staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) (Maßnahmen nach dem GAK-Rahmenplan - Förderbereich Forsten) vom 13. August 2015,

j) Entscheidung der Europäischen Kommission zur staatlichen Beihilfe Nr. SA.56482 (2020/N) (GAK Maßnahmengruppe 5 F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald) vom 29. Juni 2020,

k) Entscheidung der Europäischen Kommission zur staatlichen Beihilfe SA.100288 (2021/N) (Maßnahme L - „Vertragsnaturschutz im Wald“) vom 14. Juni 2022,

l) Entscheidung der Europäischen Kommission zur staatlichen Beihilfe SA.100048 (2022/N) - Deutschland Projekt- und Investitionsförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 9. Dezember 2022 und

m) Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)

sowie nach

n) § 41 Abs. 5 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),

o) dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231),

p) § 27 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 665) und

q) Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 684), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, des Thüringer Haushaltsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 223)

finanzielle Zuwendungen zur Entwicklung stabiler, standortgerechter Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels, der Anwendung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft.

Die Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle nach Nummer VII.3 auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach der Nummer II.2 Maßnahme G ist nach Artikel 43, die Förderung nach der Nummer II.2 Maßnahme H, Maßnahme I und Maßnahme J ist nach Artikel 44, die Förderung nach Nummer II.2 Maßnahme E nach Artikel 46 und die Förderung nach Nummer II.2 Maßnahme F nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die Gewährung dieser Beihilfen erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

II Gegenstand der Förderung

II.1 Maßnahmen nach dem GAK-Rahmenplan

A Naturnahe Waldbewirtschaftung

A 1 Zuwendungszweck

Ziele der Förderung sind die Entwicklung stabiler, standortgerechter Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels, die Herstellung einer standortgerechten, klimaangepassten Baumartenmischung bzw. die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden.

A 2 Gegenstand der Förderung

A 2.1 Vorarbeiten

Förderfähig sind:

a) Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die u.a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen und

b) Vorhaben zur Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle, z.B. Waldgenossenschaften, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

A 2.2 Waldumbau

Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.

A 2.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Voranbau jeweils durch Saat und Pflanzung mit standortgerechten Baumarten (nachfolgend: Kulturbegründung) einschließlich Waldrandgestaltung. Gefördert werden können Aufwendungen für:

a) die Werbung oder den Erwerb von standort- und herkunftsgerechtem forstlichem Pflanz- und Vermehrungsgut,

b) die Kulturvorbereitung mittels Räumung, Bodenverwundung oder Mulchen,

c) die Pflanzung mittels geeignetem Pflanzverfahren,

d) die Aussaat von Vermehrungsgut,

e) den Schutz der Kultur, z.B. durch Zaunbau sowie

f) die Sicherung der Kultur, z.B. Mahd zur Beseitigung verdämmender Vegetation oder Mäusebekämpfung während der ersten fünf Jahre nach Kulturbegründung.

A 2.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (außer Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Bestandeszieltyp entsprechen.

A 2.2.3 Förderfähig sind bei Naturverjüngungsverfahren:

a) die Begünstigung des Ankommens der Verjüngung, z.B. durch Bodenverwundung und bei Bedarf der Schutz, z.B. durch Zaunbau sowie

b) die Entwicklung und Sicherung von Naturverjüngungen mit Baumarten standortgerechter Bestandeszieltypen. Dies beinhaltet verjüngungsschonende Holzernteverfahren im Altbestand, die Pflege und den Schutz der Verjüngung gegen Insekten und Mäuse sowie ggf. auch erforderliche Ergänzungspflanzungen.

A 2.3 Pflege von Jungwüchsen und Dickungen (nachfolgend: Jungwaldstadium)

Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in Jungwüchsen (Bestände bis 2 m Mittelhöhe) und Dickungen (Bestände über 2 m Mittelhöhe unter 7 cm mittlerer Brusthöhendurchmesser (BHD)).

A 2.4 Bodenschutzkalkung im kleinstrukturierten Privat- und Körperschaftswald

Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung zur strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts und damit zur Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände.

A 3 Ausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) die Begründung von reinen Nadelbaumkulturen,

b) die Wiederaufforstungen von Kahlschlägen, die nicht in Folge abiotischer oder biotischer Schadereignisse entstanden sind und

c) die Nachbesserungen, die wegen mangelnder Pflege bzw. Wildverbiss erforderlich werden.

A 4 Zuwendungsvoraussetzungen

A 4.1 An Vorhaben der Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- oder Bewirtschaftungsmodelle (Zusammenarbeit) nach Nummer A 2.1 Buchst. b müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein.

A 4.2 Die Vorhaben nach Nummer A 2.2 und A 2.3 sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer A 2.1, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung, einer periodischen Planung oder von forstfachlichen Stellungnahmen, die z.B. seitens der Forstämter im Rahmen der Antragsprüfung erfolgen, durchgeführt werden.

A 4.3 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer A 2.2 dürfen nur bewilligt werden, wenn ein hinreichender Anteil an standortheimischen Baumarten Verwendung findet.

Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 30 Prozent Laubbaumanteil sind nicht förderfähig. Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils künstlich begründeter Kulturen berücksichtigt werden.

A 4.4 Die Vorhaben nach Nummer A 2.2 zielen auf den Umbau nicht standortgerechter Bestockungen sowie auf eine Verbesserung und Erhöhung der biologischen Vielfalt und Klimatoleranz. Dies gilt auch für Wiederaufforstung nach Schadereignissen.

Sofern die Wiederaufforstung nach Schadereignissen lediglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zum Ziel hat, ist dies nur unter folgenden Bedingungen förderfähig:

a) Das Schadereignis wird von der ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt) als Naturkatastrophe (Ereignis biotischer oder abiotischer Art) eingestuft.

b) Das Ereignis hat zur Zerstörung von mindestens 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potentials des Forstbetriebs geführt. Das forstwirtschaftliche Potential wird der Fläche gleichgesetzt.

A 4.5 Voraussetzung für die Förderung der Bodenschutzkalkung nach Nummer A 2.4 ist, dass die Waldbestände von der Landesforstanstalt als kalkungsbedürftig eingeordnet werden.

A 5 Sonstige Bestimmungen

A 5.1 Die Zuwendung für Vorhaben nach Nummer A 2.1 Buchst. b wird für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.

A 5.2 Förderanträge für Vorhaben zur Sicherung der Kultur nach Nummer A 2.2.1 können jährlich in den ersten fünf Jahren nach Kulturbegründung gestellt werden. Auf dem Antrag sind die konkreten geplanten Vorhaben zur Sicherung der Kultur (z.B. Mäusebekämpfung oder Mahd zur Beseitigung verdämmender Vegetation) verbal anzugeben.

A 5.3 Die Durchführung von Pflegen im Jungwaldstadium ist am Ziel einer zukünftigen stabilen Mischbestockung standortgerechter Baumarten auszurichten. Dabei sind folgende Grundsätze anzuwenden:

a) Mischbaumarten erhalten und fördern,

b) Negativauslese von Protzen und Wölfen,

c) angemessenen Dichtschluss bei Laubbaumarten zur Astreinigung erhalten,

d) genügend Kronenfreiheit bei Nadelbaumarten sichern,

e) Vorwald und alte Restbeschirmungen erhalten sowie

f) ggf. Anlage von Pflegepfaden unter Nutzung alter Feinerschließung.

B Forstwirtschaftliche Infrastruktur

B 1 Zuwendungszweck

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

B 2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der forstwirtschaftliche Wegebau:

a) Förderfähig sind Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Instandsetzung (mindestens Materialeinbringung in Trag- oder Deckschicht) forstwirtschaftlicher Wege aus den unter Nummer B 1 genannten Gründen.

b) Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie z.B. Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen, sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil des Wegebauvorhabens.

c) Werden durch ein forstwirtschaftliches Wegebauvorhaben andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

d) Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung, Bauleitung sowie für die Durchführung von Vorhaben der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes. Dazu gehören auch Projektuntersuchungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebau.

B 3 Ausschluss

Von der Förderung nach der Nummer B 2 ausgeschlossen sind:

a) Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,

b) grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken und

c) Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material.

B 4 Zuwendungsvoraussetzungen

B 4.1 Bei der Durchführung der Projekte nach Nummer B 2 sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen. Die Instandsetzung bereits geförderter Wege ist innerhalb der Zweckbindungsfrist nur nach Schadereignissen, z.B. Hochwasser oder Kalamitäten in den Waldbeständen der Erschließungsgebiete, förderfähig.

B 4.2 Bei der bautechnischen Planung und Ausführung sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus zu beachten. Das Wegebauvorhaben ist beim zuständigen Forstamt der Landesforstanstalt nach § 25 Abs. 2 ThürWaldG anzuzeigen. Dieses erteilt nach Überprüfung der Bedarfsgerechtigkeit, der Bauweise, der Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie der Betroffenheit sonstiger öffentlich-rechtlicher Belange die Genehmigung und bestätigt damit die grundsätzliche Förderwürdigkeit.

Die Prüfkriterien betreffend die fachlichen Anforderungen und zur Abschätzung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind dem Merkblatt „Grundsätze der Walderschließung“, das dem Antragsformular beiliegt, zu entnehmen. Förderfähig sind Vorhaben, die zu einem maximalen Erschließungsgrad von 35 laufenden Metern pro Hektar (lfm/ha) führen.

Vorhaben, die dem Merkblatt nicht entsprechen, können nur in begründeten Ausnahmefällen durch die Landesforstanstalt genehmigt werden.

C Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

C 1 Zuwendungszweck

Ziel ist die Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Waldfunktionen, insbesondere zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und zum Erhalt und Ausbau des CO2-Minderungspotentials sowie zur besonderen Berücksichtigung von Anliegen des Biodiversitäts- und Bodenschutzes durch Selbsthilfeeinrichtungen der Waldbesitzenden. Dazu sollen strukturelle Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse überwunden werden. Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse unter besonderer Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend angepasst werden.

C 2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind nachfolgend aufgeführte Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse. Eine kumulative Förderung der verschiedenen Projekte ist möglich.

C 2.1 Waldpflegevertrag

Der Waldpflegevertrag beinhaltet die entgeltliche vertragliche Übernahme der Betreuung von Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald. Gefördert werden die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen, einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich ausgebildetes Personal mit einem Festbetrag je Hektar Vertragsfläche und Jahr. Hierin enthalten ist auch die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

C 2.2 Mitgliederinformation und -aktivierung

Förderfähig sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder bzw. der Mitgliederwerbung, z.B. regelmäßige Fachinformation, durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien und Informationsveranstaltungen für Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzer.

C 2.3 Zusammenfassung des Holzangebots

Förderfähig sind die eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung und bzw. oder Koordinierung des Holzangebotes. Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaften und bzw. oder durch forstwirtschaftliche Vereinigungen entsprechend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit je einem Festbetrag je Festmeter (fm) vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Geschäftsjahr.

C 2.4 Professionalisierung von Zusammenschlüssen

Förderfähig sind die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal, einschließlich des Aufwands zur Erstellung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines Zusammenschlusses.

C 3 Ausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) die Aufgabenerfüllung durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen sowie, mit Ausnahme der Vorhaben nach Nummer C 2.1, durch Dritte als Dienstleister und

b) im Fall der Vorhaben der Professionalisierung von Zusammenschlüssen, diejenigen Zusammenschlüsse, die bislang Förderung von Geschäftsführung, Waldpflege oder Zusammenfassung des Holzangebots, sogenannte Holzmobilisierung, erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um eine Neugründung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent bei gleichzeitiger Einhaltung der festgelegten Effizienzkriterien.

C 4 Zuwendungsvoraussetzungen

Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätzlich Absolventen der forstwirtschaftlichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten mit mindestens Bachelorabschluss sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen, die zur Erfüllung der jeweiligen Tätigkeiten befähigen.

Das Förderjahr für die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse umfasst den Zeitraum vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.

C 4.1 Förderung eines Waldpflegevertrages

a) Die Anstellung von eigenem Personal oder die Ausführung durch Dritte als Dienstleister. Das zur Ausführung der Waldpflegeverträge eingesetzte Personal muss mindestens einen forstlichen Bachelor oder einen vergleichbaren forstlichen Abschluss besitzen.

b) Je Mitglied ist nur ein Vertrag förderfähig. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag im Kalenderjahr besteht und er zumindest die Baumschau im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die Überwachung des Waldschutzes und die Beratung über die einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen

ba) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend: FFH-Richtlinie),

bb) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und

bc) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

enthält. Die Übertragung der Aufgaben muss in schriftlicher Form mit Vertrag erfolgen.

Die Inanspruchnahme der Förderung ist nur möglich, wenn kein Beförsterungsvertrag nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVOThürWaldG) vom 9. April 2014 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 783), in der jeweils geltenden Fassung existiert.

C 4.2 Förderung von Mitgliederinformation und -aktivierung

a) Förderfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft zum Antragszeitpunkt besteht. Mit dem Antrag ist ein aktuelles Mitgliederverzeichnis vorzulegen. Die Organisation und Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist als Fördervoraussetzung mittels Niederschrift zu dokumentieren. Die angegebene Waldfläche der Mitglieder ist durch die Landesforstanstalt stichprobenartig mit dem Verfahren „ONLIKA 2.0“ abzugleichen. Erfordlichenfalls nimmt die Bewilligungsstelle nach Nummer VII.3 Einsicht in das Grundbuch mittels Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch.

b) Der Zuschuss für die Mitgliederinformation wird für Aufwendungen des Zusammenschlusses zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder und der Mitgliederwerbung gezahlt, die über die Mindestanforderung nach Buchst. a hinausgehen. Diese sind z.B. Fachinformationen zu ausgewählten Themen, Mitgliederaktivierung und Mitgliederwerbung durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien und mittels Informationsveranstaltungen sowie durch Exkursionen und Waldbegänge für Mitglieder und für interessierte Waldbesitzer.

c) Die Mitgliederaktivierung mit dem Ziel einer Neumitgliedschaft umfasst die Beratung des Waldbesitzers durch den Vorstand des Zusammenschlusses, einschließlich Dokumentation des Aufnahmeantrags und Bestätigung der Neumitgliedschaft und die Aktualisierung des Mitgliederverzeichnisses.

d) Die Aufnahme von Neumitgliedern ist durch ein Protokoll der Mitgliederversammlung zu belegen.

e) Werden die Informationsmedien nach Buchst. b durch den Zusammenschluss oder durch Dritte erstellt, müssen diese jeweils über geeignete Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

C 4.3 Förderung der Zusammenfassung des Holzangebots

a) Eine Förderung ist nur möglich, wenn nachfolgende Effizienzkriterien erfüllt werden:

aa) Die Mitgliedsfläche eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses muss hinsichtlich der Förderfähigkeit nach Nummer C 2.3 mindestens 500 ha umfassen.

ab) Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, in denen die Baumart Fichte dominiert, sind mindestens 3,5 fm oder die Baumart Kiefer bzw. Laubholzarten dominieren, sind mindestens 2,0 fm je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr durch den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss selbst zu vermarkten.

Als Erhebungszeitraum für die selbst vermarktete Holzmenge gilt der Zeitraum vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.

Die Bestimmung der in den jeweiligen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen dominierenden Baumarten wird von der Landesforstanstalt vorgenommen. Diese kann auf Antrag im begründeten Einzelfall, insbesondere, wenn am inländischen Holzmarkt der Erzeugerpreis für Rohholz im Mittel der vergangenen drei Monate um mindestens 30 Prozent unter dem Mittel des Erzeugerpreises für Rohholz der vergangenen fünf Jahre liegt, auch bei einer geringeren Vermarktungsmenge die Effizienz anerkennen.

b) Eine Förderung ist nur möglich, wenn forstfachlich ausgebildetes Personal oder Personal mit gleichwertigen fachlichen Qualifikationen angestellt wird. Eine gleichwertige Qualifikation liegt dann vor, wenn diese zur Umsetzung der jeweiligen Aufgabe befähigt.

c) Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die aus der Nutzung der durch das jeweilige Mitglied in den Zusammenschluss eingebrachten Waldflächen vermarktet wird. Für die Zuordnung der vermarkteten Holzmenge zum Bewilligungszeitraum ist das Rechnungsdatum maßgeblich. Der Fördersatz für die überbetriebliche Zusammenfassung bzw. für die Koordinierung des Holzabsatzes kann für die jeweilige Holzmenge durch Forstbetriebsgemeinschaften bzw. forstwirtschaftliche Vereinigungen nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmeter verkaufte Hölzer werden in Festmeter umgerechnet. Für nach Raummeter vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,7, für Waldhackgut (Schüttraummeter) der Faktor 0,4 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je Tonne (absolut trocken). Weitere Sortimente, z.B. Stangen, die nicht in Festmeter abgerechnet werden, sind nicht förderfähig.

Der Erhalt der Zuwendung für die Zusammenfassung des Holzangebots in voller Höhe ist nur möglich, wenn das angestellte Personal eine forstliche Ausbildung besitzt, die mindestens einem forstlichen Bachelorabschluss oder vergleichbarem forstlichen Abschluss entspricht und mindestens 25 Prozent der Mitgliedsfläche auf Waldbesitzer entfällt, deren Waldeigentum in Thüringen weniger als 50 ha beträgt. Bei genossenschaftlichem Waldeigentum ist die durchschnittliche Anteilsfläche je Waldgenossenschaftsmitglied maßgebend.

C 4.4 Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen

Förderfähig sind nur:

a) Zusammenschlüsse, die bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und bzw. oder der Übernahme der Bewirtschaftung der Mitgliedsflächen nicht erfüllen,

b) die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal mit mindestens Bachelor oder vergleichbarem forstfachlichen Abschluss und

c) ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Die Form und die Mindestkriterien zur Aufstellung des Geschäftsplans sind im Merkblatt zum Förderantrag definiert.

C 5 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitgliederinformation und -aktivierung sowie Zusammenfassung des Holzangebots kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu zehn Jahren und die Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Zusätzlich hierzu kann die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebots für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, bei denen mindestens 50 Prozent der Waldbesitzer bzw. der Waldbesitzer der angeschlossenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse weniger als 20 ha Waldfläche in Thüringen besitzen, für weitere zehn Jahre in Anspruch genommen werden.

(2) Bis Ende des Jahres 2013 erstmals bewilligte Vorhaben der Geschäftsführung und Kombinationsmodelle können bis zum Ende des zehnjährigen Förderzeitraums nach den zum Zeitpunkt der Erstbewilligung geltenden Konditionen fortgesetzt werden, wobei diese Förderung unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über „De-minimis“-Beihilfen erfolgt. Der Gesamtwert der einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht übersteigen. Zusammenschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts aufspalten, sind nicht förderfähig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

D Erstaufforstung

D 1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

D 2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Dazu zählen:

D 2.1 Kulturbegründung durch Saat oder Pflanzung, einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre. Hierunter fallen auch Erhebungen, wie z.B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.

D 2.2 Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse, außer Wildverbiss, Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.

D 3 Ausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit von bis zu 20 Jahren sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung,

b) Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten nach § 23, Nationalparken nach § 24, gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 sowie NATURA 2000-Gebieten nach § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), in der jeweils geltenden Fassung führen,

c) Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern und

d) Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG darstellen.

D 4 Zuwendungsvoraussetzungen

D 4.1 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten.

D 4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie standortgerechtem Vermehrungsgut.

D 4.3 Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 30 Prozent Laubbaumanteil sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile förderfähig.

D 4.4 Förderanträge für Vorhaben zur Sicherung der Kultur können jährlich in den ersten fünf Jahren nach Kulturbegründung gestellt werden. Auf dem Antrag sind die konkret geplanten Vorhaben zur Sicherung der Kultur, z.B. Mäusebekämpfung oder Mahd zur Beseitigung verdämmender Vegetation, anzugeben.

D 5 Sonstige Bestimmungen

Die Förderung erfolgt unter der Verpflichtung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.

K Bewältigung von Extremwetterereignissen

K 1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.

K 2 Gegenstand der Förderung

K 2.1 Förderfähig ist die Überwachung, Vorbeugung oder Bekämpfung von Schadorganismen, u.a. Mäuse, Insekten, im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes, auch für die nach der Nummer K 2.5 begründeten Kulturen. Gefördert werden können die Beschaffung von geeigneten Sachmitteln, z.B. Lockstoffe, Fallen und Pflanzenschutzmittel, und deren Anwendung.

K 2.2 Gefördert werden kann die Bekämpfung von Schadorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem oder unmittelbar befallsgefährdetem Holz oder sonstige Vorhaben, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz und Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen. Dazu zählen:

a) die Aufarbeitung von Schadholz (Wurf-, Bruchholz bzw. käferbefallenes Holz),

b) die Herabsetzung der Bruttauglichkeit von aufgearbeitetem Holz durch Entrindung des Holzes, Einsatz von Polterschutznetzen oder Behandlung mit zugelassenen Insektiziden,

c) bestandes- und bodenschonende Räumung von Kalamitätsflächen mit dem Ziel der Beseitigung von gefährdenden Resthölzern und Schlagabraum und

d) der Transport des aufgearbeiteten Holzes in Rinde in ein Zwischenlager.

K 2.3 Gefördert werden können die Anlage und der Betrieb von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung der Kalamitätshölzer. Dazu zählen:

a) die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt,

b) der Kauf von geeigneten Sachmitteln,

c) sowie für einen Zeitraum von höchsten 5 Jahren

ca) die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen sowie

cb) die Unterhaltung und der Betrieb der Lagerplätze.

K 2.4 Gefördert werden können Maßnahmen zur Prävention gegen Waldbrände. Dazu zählen:

a) der Erwerb von geeigneten Sachmitteln einfacher Art, wie z.B. Feuerpatschen,

b) die Anlage von Waldbrandschutzstreifen mit standortgerechten und feuerhemmenden Baumarten,

c) die Planung, Errichtung und Unterhaltung von Wundstreifen und Brandschutzschneisen sowie

d) die Anlage oder Erweiterung von Feuerlöschteichen und Löschwasserentnahmestellen.

K 2.5 Förderfähig sind die Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Vorhaben nach Nummer K 2.3 und K 2.4.

K 3 Ausschluss

Nicht förderfähig sind:

a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags und reguläre Transportkosten zum Vollzug des Verkaufsgeschäfts für bereits vermarktetes Holz,

b) der Kauf von Maschinen und Geräten, ausgenommen Geräte, die bei Maßnahmen nach Nummer K 2.3 für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen erforderlich sind,

c) kommunale Pflichtaufgaben, wie z.B. Unterhaltung von Feuerwehren,

d) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten; förderfähig sind jedoch Maßnahmen nach Nummer K 2.4 Buchst. c sowie d und

e) Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.

K 4 Zuwendungsvoraussetzungen

K 4.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden, z.B. Borkenkäfer, stehen sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.

Die Feststellung und Dokumentation von Extremwetterereignissen erfolgt durch die Landesforstanstalt, die Festlegung des zur Bewältigung erforderlichen Zeitraums durch das für Forsten zuständige Ministerium.

K 4.2 Die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen nach Nummern K 2.1, K 2.2 und K 2.3 stützt sich auf flächendeckende, wissenschaftlich fundierte und durch die Landesforstanstalt anerkannte Verfahren. Die Eignung der geplanten Vorhaben zur Bewältigung der Extremwettereignisse wird durch die Landesforstanstalt, insbesondere auch auf der Grundlage der vorliegenden Informationen aus dem Forstschutzmeldewesen hinsichtlich Wirksamkeit, beurteilt.

Dabei sind die Risiken für das Ökosystem und die menschliche Gesundheit durch Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch den integrierten Pflanzenschutz zu minimieren.

Die Vorhaben sind im Sinne des integrierten Waldschutzes umzusetzen. Dessen Grundsätze sind:

a) gefahrdrohende Schadensentwicklungen frühzeitig zu erkennen und zu lokalisieren,

b) notwendige Waldschutzmaßnahmen nach Möglichkeit auf mechanische und bzw. oder biologische Verfahren zu beschränken,

c) chemische Bekämpfungsverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. bestandesbedrohenden Situationen, einzuleiten und

d) den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf kleinster Fläche und mit geringster Nebenwirkung durchzuführen.

K 4.3 Vorhaben nach Nummer K 2.2 Satz 2 Buchst. a sind nur bei Waldbesitzenden mit bis zu 20 ha Waldfläche in Thüringen förderfähig. Sammelanträge von Forstbetriebsgemeinschaften können nur für Mitglieder, die diese Bedingung erfüllen, gestellt werden.

K 4.4 Vorhaben nach Nummer K 2.2 Satz 2 Buchst. a und b sind nur förderfähig, wenn das Eigentum an Holz noch nicht auf Dritte übergegangen ist.

K 4.5 Vorhaben nach Nummer K 2.2 Satz 2 Buchst. d sind nur förderfähig, wenn das Eigentum an Holz noch nicht auf Dritte übergegangen ist und keine Förderung nach Nummer K 2.2 Satz 2 Buchst. b erfolgte.

K 4.6 Vorhaben nach Nummer K 2.3 sind nur dann förderfähig, wenn von dem Holzlagerplatz keine Gefährdung für etwaigen benachbarten Baumbestand ausgeht.

K 4.7 Die Maßnahmen nach Nummer K 2.4 müssen mit dem vom Land erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen und kommen nur für Waldgebiete in Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan mittel bis hoch ist. Dazu zählen die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Holzland-Kreis sowie die kreisfreien Städte Jena und Gera.

Die Förderung von Vorhaben außerhalb der oben genannten Gebietskulisse ist bei bestätigter fachlicher Zweckmäßigkeit unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über „De-minimis“- Beihilfen möglich. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“- Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht übersteigen.

K 5 Sonstige Bestimmungen

Zur Herleitung der Waldflächengröße der antragstellenden Waldbesitzenden ist bei genossenschaftlichem Waldeigentum und eigentumsübergreifend wirtschaftenden forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, wie z.B. Forstbetriebsgemeinschaften, die durchschnittliche Anteilsfläche je Mitglied maßgebend.

L Vertragsnaturschutz im Wald

L 1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung sind der Schutz und die Erhaltung sowie die Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie die Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme.

L 2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Anwendung von boden- und bestandesschonenden Holzernteverfahren. Gefördert wird der Einsatz von Rückepferden mit den Zielen der Minderung der mechanischen Belastung des Bodens, der Erhaltung der Bodenfunktionen und der Vermeidung von Schäden im Bestand.

L 3 Ausschluss

Nicht förderfähig sind:

a) Leistungen von Waldbesitzenden, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

c) Kauf von Tieren,

d) Kauf von Maschinen und Geräten,

e) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG oder für Nutzungsartenänderungen nach § 10 ThürWaldG darstellen,

f) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten, und

g) Maßnahmen, die nach dem Bundeswaldgesetz oder dem Thüringer Waldgesetz zu den gesetzlichen Pflichten des Waldeigentümers gehören.

L 4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung ist nur möglich, wenn auf den Waldflächen eine dauerhafte, gelände- und bestandesangepasste innere Erschließung (Rückelinien/-wege) von maximal 200 lfm/ha genutzt wird.

II.2 Maßnahmen des EPLR ohne GAK-Beteiligung

E Waldumweltmaßnahmen

E 1 Zuwendungszweck

Ziel ist die Sicherung und Entwicklung von Waldbiotopen und -habitaten in ökologisch und naturschutzfachlich wertvollen Wäldern. In der Projektbeschreibung, dem Fachkonzept bzw. dem Fachbeitrag Wald des Managementplans eines NATURA Gebietes sind zur Sicherung der biologischen Vielfalt und des Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und Arten Schutz- und Erhaltungsziele mit konkreten Durchführungshinweisen für die Waldbesitzer festgeschrieben. Diese Schutz- und Erhaltungsziele sollen auf der Grundlage freiwilliger vertraglicher Verpflichtungen erreicht werden. Die Zahlungen decken die zusätzlichen Kosten bzw. Einkommensverluste für über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder hinausgehende Verpflichtungen.

Eine Unterstützung wird gewährt, wenn die vertraglichen Vereinbarungen mit Einschränkungen in der Bewirtschaftung durch die Waldbesitzer einhergehen und dies zu zusätzlichen Kosten und bzw. oder Einkommensverlusten gegenüber einer regulären ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung nach dem Thüringer Waldgesetz führt.

E 2 Gegenstand der Förderung

E 2.1 Gefördert werden freiwillige Verpflichtungen, die zu Bewirtschaftungsnachteilen in ausgewiesenen Waldlebensräumen führen. Dies betrifft:

a) den Ausschluss bzw. die Begrenzung des Baumartenwechsels, insbesondere Verzicht auf den Anbau von Nadelbäumen oder

b) Einschränkungen in der Endnutzung (Hiebsruhe/Nutzungsverzicht) von Altbeständen.

Die Vorhaben zielen auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Zustands des lebensraumtypischen Gehölzarteninventars und Erhaltung der Raumstruktur in ausgewiesenen Waldlebensräumen gemäß FFH-Richtlinie.

E 2.2 Gefördert wird die Anwendung von traditionellen Waldbetriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes.

Die betreffenden Waldflächen müssen nach einem von der Landesforstanstalt bestätigten Konzept bewirtschaftet werden, in dem u.a. die Nutzungsmengen für die einzelnen Hiebsflächen (Schläge) festgelegt sind.

E 3 Ausschluss

Vorhaben, zu deren Umsetzung die Waldeigentümer aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, z.B. Rechtsverordnungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz – ThürNatG –) vom 30. Juli 2019, zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) oder des Bundesnaturschutzgesetzes verpflichtet sind, werden nicht gefördert.

E 4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die in der Projektbeschreibung bzw. dem Fachkonzept bezeichneten Vorhaben den naturschutzfachlichen Zielen zur Entwicklung eines Waldgebietes entsprechen. Diese Ziele sind entweder in bestätigten Fachplanungen, z.B. im Fachbeitrag Wald als Bestandteil des Managementplans für ein NATURA 2000-Gebiet oder im vorläufigen Waldbehandlungskonzept, definiert oder bedürfen einer Prüfung und Bestätigung durch die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde und das für Forsten zuständige Ministerium.

Die Fachplanung ist Grundlage für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens fünf, maximal jedoch sieben Jahren zwischen dem Waldbesitzer und dem Freistaat Thüringen, vertreten durch die Landesforstanstalt, über den Schutz, die Pflege und Bewirtschaftung der betreffenden Waldflächen.

Eine Förderung von Vorhaben ist ab einer Betriebsgröße von 5 ha nur möglich, wenn ein Waldbewirtschaftungsplan im Sinne einer periodischen Planung nach § 20 ThürWaldG vorliegt. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist als Schwelle die Größe des angeschlossenen Einzelbetriebs maßgeblich. Folgende Informationen aus dem Waldbewirtschaftungsplan sind maßgeblich und zu belegen:

a) Gültigkeitsstichtag,

b) zur Förderung beantragte Fläche ist im Plan enthalten und

c) Nachhaltigkeitshiebssatz ist vorhanden.

Als Waldbewirtschaftungsplan bzw. gleichwertiges Instrument nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten auch die Fachbeiträge Wald im Rahmen der NATURA 2000-Managementplanung, soweit sie bestandesspezifische Vorhabensdaten enthalten. Sofern noch kein Fachbeitrag Wald für ein NATURA 2000-Gebiet erstellt wurde, kann übergangsweise bis zu dessen Vorliegen das vorläufige Waldbehandlungskonzept für das jeweilige Gebiet als Waldbewirtschaftungsplan herangezogen werden. Weitere Unterlagen zur Beurteilung der Situation der einzelnen Waldfläche sind in diesem Fall die Steckbriefe für die Wald-Lebensraumtypen und die tabellarischen Übersichten zur Bewertung des Erhaltungszustandes.

E 4.1 Voraussetzungen für Vorhaben nach Nummer E 2.1

Die Vorhaben bedingen insbesondere auch Beschränkungen beim Anbau von Nadelbäumen und sind ausschließlich in Lebensraumtypen eines NATURA 2000-Gebiets förderfähig. Der Zuschuss für den Verzicht auf die Holznutzung in ausgewiesenen Waldbeständen nach Nummer E 2.1 Buchst. b wird nur gezahlt, wenn die Fläche im Fachbeitrag Wald des Managementplans für das betreffende NATURA 2000-Gebiet mit dieser Auflage belegt ist.

Für die Flächen des Antragsjahres ist der Stand der veröffentlichten NATURA 2000-Managementplanung zum 31. Dezember des Vorjahres maßgeblich.

E 5 Sonstige Bestimmungen

Forstbetriebe, die Waldumweltmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10. 2005, S. 1) abgeschlossen haben, die in die Förderperiode der Jahre 2014 bis 2020 hineinreichen und keine Revisionsklausel enthalten, können vor Ablauf des laufenden Verpflichtungszeitraums eine neue Verpflichtung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beantragen, soweit damit die Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1) beachtet werden.

F Erhaltung forstgenetischer Ressourcen

F 1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Erhaltung von Wäldern mit hoher Biodiversität und standortheimischen Herkünften (genetischen Ressourcen) der verschiedenen Baumarten. Die Vorhaben zum Schutz genetischer Ressourcen dienen der Änderung bisheriger Praktiken und sind in der Projektbeschreibung bzw. dem Fachkonzept mit konkreten Durchführungshinweisen für die Waldbesitzer festgeschrieben. Diese Ziele sollen auf der Grundlage freiwilliger vertraglicher Verpflichtungen erreicht werden.

Eine Zuwendung wird gewährt, wenn die vertraglichen Vereinbarungen mit zusätzlichen Aufwendungen bzw. Einschränkungen in der Bewirtschaftung durch die Waldbesitzer einhergehen und dies zu zusätzlichen Kosten und beziehungsweise oder Einkommensverlusten gegenüber einer regulären ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung nach dem Thüringer Waldgesetz führt.

F 2 Gegenstand der Förderung

F 2.1 Gefördert wird der Informationsaustausch mit anderen Einrichtungen auch außerhalb Thüringens für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen.

F 2.2 Gefördert werden die Sammlung, Prüfung und Analyse von Saatgut und Pflanzenmaterialien, einschließlich Informationsprojekte.

F 2.3 Gefördert werden die Neuanlage und Sicherung von Samenplantagen zur Erhaltung genetischer Ressourcen, einschließlich Vorarbeiten, z.B. Zulassung, und Informationsprojekte.

Die Vorhaben sind nur förderfähig, wenn

a) der Zweck und die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung beachtet und

b) die fachliche Eignung des Vorhabens durch die Landesforstanstalt geprüft und bestätigt wurde.

F 2.4 Gefördert wird die Erhaltung genetischer Ressourcen von standortheimischen Herkünften durch Belassen und Sicherung von Exemplaren seltener Baumarten, z.B. Speierling, Wildobst, im Waldbestand.

Das beantragte Exemplar seltener Baumarten muss der Sicherung forstgenetischer Ressourcen dienen und durch die Landesforstanstalt als erhaltungswürdig eingestuft werden. Als Einzelexemplare seltener Baumarten können Bäume mit einem Mindest-BHD ab 15 Zentimeter gefördert werden.

F 3 Ausschluss

Ausgeschlossen sind Vorhaben, zu deren Umsetzung die Waldeigentümer aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, z.B. Rechtsverordnungen aufgrund des Thüringer Naturschutzgesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes, verpflichtet sind.

Bäume, die nach den Richtlinien des TMLFUN „Förderung von Waldumweltmaßnahmen“ vom 30. Juli 2009 (ThürStAnz Nr. 34/2009 S. 1412) und „Förderung von Waldumweltmaßnahmen“ vom 20. Dezember 2012 (ThürStAnz Nr. 4/2013 S. 175) gefördert wurden, sind bei Vorhaben nach Nummer F 2.4 nicht förderfähig.

F 4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die in der Projektbeschreibung bzw. dem Fachkonzept bezeichneten Vorhaben den Zielen zur Sicherung forstgenetischer Ressourcen entsprechen. Die Projektbeschreibung bzw. das Fachkonzept bedürfen der Zustimmung des für Forsten zuständigen Ministeriums.

Die Projektbeschreibung bzw. das Fachkonzept sind Grundlage für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens fünf, maximal jedoch sieben Jahren zwischen dem Waldbesitzer und dem Freistaat Thüringen, vertreten durch die Landesforstanstalt.

Sofern ein Vorhaben in Umsetzung durch die Landesforstanstalt erfolgt, wird die vertragliche Vereinbarung durch eine Verpflichtungserklärung mit einer Laufzeit von mindestens fünf, maximal jedoch sieben Jahren ersetzt.

Eine Förderung von Vorhaben ist ab einer Betriebsgröße von 5 ha nur möglich, wenn ein Waldbewirtschaftungsplan im Sinne einer periodischen Planung nach § 20 ThürWaldG vorliegt. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist als Schwelle die Größe des angeschlossenen Einzelbetriebs maßgeblich. Folgende Informationen aus dem Waldbewirtschaftungsplan sind maßgeblich und zu belegen:

a) Gültigkeitsstichtag,

b) zur Förderung beantragte Fläche ist im Plan enthalten und

c) Nachhaltigkeitshiebssatz ist vorhanden.

Als gleichwertiges Instrument nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten die vom für Forsten zuständigen Ministerium bestätigten Projektbeschreibungen und Fachkonzepte zur Sicherung forstgenetischer Ressourcen.

F 5 Sonstige Bestimmungen

Die nach Nummer F 2.4 geförderten Bäume sind durch den Zuwendungsempfänger dauerhaft zu markieren und müssen bis zum Zerfall im Bestand verbleiben. Die Kennzeichnung der Bäume ist gut sichtbar mit eindeutiger Nummer je Antragsteller im Format zweistellige Jahreszahl, Schrägstrich und dreistellige laufende Nummer, z.B. 15/008, vorzunehmen.

Die Vorhaben der Maßnahme F nach Artikel 34 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind keine flächenbezogenen Maßnahmen und unterliegen nicht der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 benannten Höchstgrenze je Hektar. Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Artikel 67 bis 78 der Verordnung (EU) 1306/2013 wird deshalb nicht angewendet.

G Vorbeugung gegen Kalamitäten

G 1 Zuwendungszweck

Die Förderung leistet einen Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Stabilität, Naturnähe und Multifunktionalität der Wälder. Mit speziellen Maßnahmen auf den betroffenen Waldflächen soll eine Überwachung des Gefahrenpotentials erfolgen, die Vorbeugung verbessert und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Stabilität und ökologischen Leistungsfähigkeit der Wälder geleistet werden.

Vorhaben, die ausschließlich der Verbesserung der Rentabilität der Forstbetriebe bzw. des wirtschaftlichen Wertes der Wälder dienen, werden nicht gefördert.

G 2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden vorbeugend wirkende Projekte zur Überwachung des Gefährdungspotentials der Wälder und zur Vorbeugung gegen Insektenkalamitäten. Dazu zählen:

a) Anlage von maschinenbefahrbaren Rückewegen (Maschinenwegen) zur Feinerschließung gefährdeter Waldgebiete,

b) Kontrolle und Bekämpfung von Schadinsekten mittels Lockstoffen sowie durch geeignete Projekte bei der Aufarbeitung von Holz, z.B. Entrinden, und

c) vorbeugende Flächenräumung von gefährdenden Resthölzern nach Schadereignissen.

Die regulären Ernte- und Transportkosten für aufgearbeitetes Holz sind nicht förderfähig.

Eine Förderung kann zur Überwachung und Vorbeugung insbesondere gegen die nachfolgend aufgeführten Schädlinge und Krankheiten gewährt werden:

a) sämtliche Nadelholzborkenkäferarten (insbesondere Buchdrucker, Kupferstecher, Lärchenborkenkäfer, Kiefernborkenkäferarten),

b) Rüsselkäferarten (insbesondere Großer Brauner Rüsselkäfer),

c) Prachtkäfer (insbesondere Blauer Kiefernprachtkäfer),

d) Blattwespen (insbesondere Fichtengespinstblattwespe, Kiefernbuschhornblattwespe),

e) schädigende Falter in Nadelbaumbeständen (insbesondere Nonne, Forleule, Kiefernspanner, Kiefernspinner),

f) Eichenfraßgesellschaft (insbesondere Grüner Eichenwickler, Kleiner und großer Frostspanner, Schwammspinner, Eichenprozessionsspinner),

g) Kurzschwanzmäuse sowie

h) pilzliche Schaderreger, wie z.B. Eschentriebsterben, Komplexerkrankung in Buchenbeständen und Douglasienschütte, Rußrindenkrankheit an Ahorn.

Ausgaben bzw. Kosten für die laufende Unterhaltung der Vorhaben sind nicht förderfähig.

G 3 Ausschluss

Vorhaben, zu deren Umsetzung die Waldeigentümer aufgrund von gesetzliche Vorgaben, z.B. Rechtsverordnungen aufgrund des Thüringer Waldgesetzes, des Thüringer Naturschutzgesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes jeweils in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, werden nicht gefördert.

G 4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung von Vorhaben ist ab einer Betriebsgröße von 5 ha nur möglich, sofern ein Waldbewirtschaftungsplan im Sinne einer periodischen Planung nach § 20 ThürWaldG vorliegt. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist als Schwelle die Größe des angeschlossenen Einzelbetriebs maßgeblich. Folgende Informationen aus dem Waldbewirtschaftungsplan sind maßgeblich und zu belegen:

a) Gültigkeitsstichtag,

b) zur Förderung beantragte Fläche ist im Plan enthalten und

c) Nachhaltigkeitshiebssatz ist vorhanden.

G 5 Sonstige Bestimmungen

Die Überwachung der Schädlinge und Krankheiten stützt sich auf flächendeckende, wissenschaftlich fundierte und durch die Landesforstanstalt anerkannte Verfahren (Forstschutzmeldewesen). Das geplante Vorhaben zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit als Schadensvorbeugung wird durch die Landesforstanstalt hinsichtlich der Wirksamkeit geprüft. Die Eignung der möglichen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden wird auf der Grundlage der vorliegenden Informationen aus dem Forstschutzmeldewesen beurteilt.

Dabei sind die Risiken für das Ökosystem und die menschliche Gesundheit durch Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren.

Die Vorhaben sind im Sinne des integrierten Waldschutzes umzusetzen. Dessen Grundsätze sind:

a) gefahrdrohende Schadensentwicklungen frühzeitig zu erkennen und zu lokalisieren,

b) notwendige Waldschutzmaßnahmen nach Möglichkeit auf mechanische und bzw. oder biologische Verfahren zu beschränken,

c) chemische Bekämpfungsverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. bestandesbedrohenden Situationen, einzuleiten und

d) den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf kleinster Fläche und mit geringster Nebenwirkung durchzuführen.

Die Anlage von maschinenbefahrbaren Rückewegen (Maschinenwegen) zur Feinerschließung gefährdeter Waldgebiete umfasst Vorhaben, die nicht im Rahmen des forstwirtschaftlichen Wegebaus förderfähig sind.

H Investive Waldumweltmaßnahmen

H 1 Zuwendungszweck

Die Förderung leistet einen Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Stabilität, Naturnähe und Multifunktionalität der Wälder.

Die Maßnahme zielt auf die Erhaltung bzw. Steigerung des ökologischen Wertes und der Biodiversität der Wälder oder unterstützt die klimatische Anpassung der Waldbestände. Gefördert werden investive Waldumweltmaßnahmen zur Renaturierung, Gestaltung und Entwicklung von Lebensräumen, Biotopen und Habitaten mit dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Strukturvielfalt und Biodiversität unter ökologischen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten.

Vorhaben, die ausschließlich der Verbesserung der Rentabilität der Forstbetriebe bzw. des wirtschaftlichen Wertes der Wälder dienen, werden nicht gefördert.

H 2 Gegenstand der Förderung

Zu investiven Waldumweltmaßnahmen zählen:

a) Renaturierung und Revitalisierung von stark anthropogen veränderten Waldlebensraumtypen, Biotopen und Habitaten,

b) Neuanlage, Sicherung, Entwicklung und Pflege von Waldlebensraumtypen, Biotopen und Habitaten im Wald, einschließlich Vorarbeiten und Information der Öffentlichkeit,

c) Herstellung spezieller Waldstrukturen aus Artenschutzgründen,

d) Sicherung historischer, kultureller sowie landschafts- und naturschutzwertvoller Strukturelemente und

e) Projekte zur Bestandsstützung bedrohter heimischer Wildtierarten.

Ausgaben bzw. Kosten für die laufende Unterhaltung der Vorhaben sind nicht förderfähig.

H 3 Ausschluss

Vorhaben, zu deren Umsetzung die Waldeigentümer aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, z.B. Rechtsverordnungen aufgrund des Thüringer Waldgesetzes, des Thüringer Naturschutzgesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes jeweils in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, werden nicht gefördert.

H 4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die in der Projektbeschreibung bzw. dem Fachkonzept bezeichneten Vorhaben den naturschutzfachlichen Zielen zur Entwicklung eines Waldgebietes entsprechen. Diese Ziele sind entweder in bestätigten Fachplanungen, z.B. im Fachbeitrag Wald als Bestandteil des Managementplans für ein NATURA 2000-Gebiet, oder im vorläufigen Waldbehandlungskonzept definiert oder bedürfen einer Prüfung und Bestätigung durch die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde und das für Forsten zuständige Ministerium.

Die Fachplanung ist Grundlage für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens fünf, maximal jedoch sieben Jahren zwischen dem Waldbesitzer und dem Freistaat Thüringen, vertreten durch die Landesforstanstalt, über den Schutz, die Pflege und Bewirtschaftung der betreffenden Waldflächen.

Sofern ein Vorhaben in Umsetzung durch die Landesforstanstalt erfolgt, wird die vertragliche Vereinbarung durch eine Verpflichtungserklärung mit einer Laufzeit von mindestens fünf, maximal jedoch sieben Jahren ersetzt.

Eine Förderung von Vorhaben ist ab einer Betriebsgröße von 5 ha nur möglich, wenn ein Waldbewirtschaftungsplan im Sinne einer periodischen Planung nach § 20 ThürWaldG vorliegt. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist als Schwelle die Größe des angeschlossenen Einzelbetriebs maßgeblich. Folgende Informationen aus dem Waldbewirtschaftungsplan sind maßgeblich und zu belegen:

a) Gültigkeitsstichtag,

b) zur Förderung beantragte Fläche ist im Plan enthalten und

c) Nachhaltigkeitshiebssatz ist vorhanden.

Fachbeiträge Wald im Rahmen der NATURA 2000-Managementplanung gelten als Waldbewirtschaftungsplan bzw. gleichwertiges Instrument nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, soweit sie bestandesspezifische Vorhabensdaten enthalten. Als gleichwertiges Instrument nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten die vom für Forsten zuständigen Ministerium bestätigten Projektbeschreibungen bzw. Fachkonzepte.

I Bodenschutzkalkung

I 1 Zuwendungszweck

Die Förderung leistet einen Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Stabilität, Naturnähe und Multifunktionalität der Wälder.

Das Ziel der Förderung besteht darin, die Filter-, Puffer- und Speicherfunktion der Waldböden zu erhalten, indem durch die Bodenschutzkalkung einer weiteren Versauerung der Böden und Entstehung von Nährstoffungleichgewichten entgegengewirkt wird. Dies trägt dazu bei, die Widerstandsfähigkeit der Wälder, insbesondere auch gegen die aus dem Klimawandel resultierenden Umwelteinflüsse, zu erhöhen.

Die Vorhaben zielen auf den Ausgleich von negativen Umwelteinflüssen (Schadstoffeinträge), die auf Waldböden einwirken.

Vorhaben im Sinne einer Düngung von Waldflächen, die ausschließlich der Verbesserung der Rentabilität der Forstbetriebe bzw. des wirtschaftlichen Wertes der Wälder dienen, werden nicht gefördert.

I 2 Gegenstand der Förderung

Die Bodenschutzkalkung mit kohlensaurem Magnesiumkalk dient der Kompensation des weiterhin auftretenden, emissionsbedingten Säureeintrages und damit dem Erhalt und Schutz des Waldbodens. Förderfähig sind im Einzelnen:

a) Vorarbeiten, wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung einer Bodenschutzkalkung dienen, und

b) die Durchführung der Bodenschutzkalkungsmaßnahmen mittels geeigneter Technologie.

I 3 Ausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben auf Waldflächen, die von der Landesforstanstalt als nicht kalkungsbedürftig eingeordnet werden.

I 4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung von Vorhaben ist nur möglich, wenn für die Bodenschutzkalkung eine Planung der Landesforstanstalt mit Nachweis der Kalkungsbedürftigkeit vorliegt, die als gleichwertiges Instrument zu einem Waldbewirtschaftungsplan nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gilt.

I 5 Sonstige Bestimmungen

Die Planung und Durchführung der Bodenschutzkalkung erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Bodenschutzkalkung in den Wäldern des Freistaats Thüringen vom 1. Dezember 2020 (ThürStAnz Nr. 2/2021, S. 130). Darin werden Festlegungen bezüglich der

a) Einstufung der Kalkungsbedürftigkeit nach Wuchsgebieten, Wuchsbezirken und Teilwuchsbezirken,

b) Standortsangaben zu den Waldflächen (Trophiestufe, Wasserversorgung),

c) Humusform,

d) waldbaulichen Situation des Einzelbestandes (Flächengrößen, Baumart, Alter, Bestandesschluss),

e) Ausschlussflächen aus ökologischen und naturschutzfachlichen Gründen und

f) Kalksorten, Ausbringungsmengen, -zeiträume und -technologien

getroffen.

J Biologische Vielfalt und Anpassung an Klimaveränderungen

J 1 Zuwendungszweck

Ziel ist die Herstellung einer standortgemäßen und klimaangepassten Baumartenmischung zwecks Aufbau und Sicherung vitaler, stabiler und klimaplastischer forstlicher Ökosysteme. Zugleich sollen diese Vorhaben durch eine breite Baumartenmischung unter besonderer Berücksichtigung von Arten der natürlichen Waldgesellschaften zu einer erhöhten biologischen Vielfalt führen.

Die langfristige Stabilisierung und Erhaltung von naturnahen Waldgesellschaften soll eine flächendeckende, nachhaltige Waldbewirtschaftung ermöglichen und die Multifunktionalität der Wälder sichern.

J 2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die auf die Herstellung einer standortgemäßen und klimaangepassten Baumartenmischung zwecks Aufbau und Sicherung vitaler und klimastabiler forstlicher Ökosysteme abzielen. Dies umfasst:

J 2.1 Begründung von naturnahen Waldgesellschaften

Gefördert wird der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie die Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.

J 2.1.1 Förderfähig ist die Kulturbegründung im Rahmen der Wiederaufforstung sowie des Voranbaus, einschließlich Naturverjüngung, mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung, einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie Sicherung der Kultur, z.B. Mäusebekämpfung und Beseitigung verdämmender Vegetation, während der ersten fünf Jahre.

J 2.1.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse, außer Wildverbiss, Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.

J 2.2 Pflege im Jungwaldstadium

Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in Jungwüchsen (Bestände bis 2 m Mittelhöhe) und Dickungen (Bestände über 2 m Mittelhöhe unter 7 cm mittlerer BHD).

J 3 Ausschluss

Vorhaben, die ausschließlich auf die Verbesserung und Rentabilität des Forstbetriebs bzw. des wirtschaftlichen Wertes der Wälder ausgerichtet sind, werden nicht gefördert.

J 4 Zuwendungsvoraussetzungen

J 4.1 Eine Förderung von Vorhaben ist nur möglich, wenn ein Waldbewirtschaftungsplan im Sinne einer periodischen Planung nach § 20 ThürWaldG vorliegt. Folgende Informationen aus dem Waldbewirtschaftungsplan sind maßgeblich und zu belegen:

a) Gültigkeitsstichtag,

b) zur Förderung beantragte Fläche ist im Plan enthalten und

c) Nachhaltigkeitshiebssatz ist vorhanden.

Fachbeiträge Wald im Rahmen der NATURA 2000-Managementplanung gelten als Waldbewirtschaftungsplan bzw. gleichwertiges Instrument nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, soweit sie bestandesspezifische Vorhabensdaten enthalten. Als gleichwertiges Instrument nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten die vom für Forsten zuständigen Ministerium bestätigten Projektbeschreibungen bzw. Fachkonzepte.

J 4.2 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer J 2.2 dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie standortgerechtem Vermehrungsgut. Ein hinreichender Anteil an standortheimischen Baumarten ist einzuhalten.

J 4.3 Die Vorhaben nach Nummer J 2.2 zielen auf den Umbau nicht standortgerechter Bestockungen sowie auf eine Verbesserung und Erhöhung der biologischen Vielfalt und Klimatoleranz. Dies gilt auch für Wiederaufforstung nach Schadereignissen.

Sofern die Wiederaufforstung nach Schadereignissen lediglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zum Ziel hat, ist dies nach Artikel 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nur unter folgenden Bedingungen förderfähig:

a) Das Schadereignis wird von der Landesforstanstalt als Naturkatastrophe (Ereignis biotischer oder abiotischer Art) eingestuft.

b) Das Ereignis hat zur Zerstörung von mind. 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potentials des Forstbetriebs geführt. Das forstwirtschaftliche Potential wird der Fläche gleichgesetzt.

III Zuwendungsempfänger

III.1 Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen A bis D sowie K und L

Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen A, B, D, K und L können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und solchen gleichgestellte Zusammenschlüsse, z.B. Waldgenossenschaften, im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorstehendem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.

Zuwendungsempfänger für die Maßnahme C können anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sein.

Träger eines gemeinschaftlichen Vorhabens nach Nummer A 2.4, Bodenschutzkalkung, und Nummer B 2, Forstwirtschaftlicher Wegebau, im Körperschafts- oder Privatwald können sein:

a) private Waldbesitzer,

b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften,

c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,

d) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz und

e) Jagdgenossenschaften.

Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig.

III.2 Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen E bis I

Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen E bis I sind:

a) natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen und

b) forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie denen gleichgestellte Zusammenschlüsse, z.B. Waldgenossenschaften.

Die Landesforstanstalt ist zuwendungsberechtigt bei Vorhaben der Maßnahmen F bis I.

Träger eines gemeinschaftlichen Vorhabens im Rahmen der Maßnahmen F bis I können sein:

a) private Waldbesitzer,

b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften,

c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,

d) das Land, vertreten durch die Landesforstanstalt,

e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz und

f) Jagdgenossenschaften.

Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig.

III.3 Zuwendungsempfänger für die Maßnahme J

Zuwendungsempfänger für die Maßnahme J ist die Landesforstanstalt.

IV Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen

IV.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Die Eigentumsverhältnisse sind auf dem Antragsformular zu erklären. Die Landesforstanstalt prüft die Angaben auf ihre Richtigkeit durch Einsicht in das Verfahren „ONLIKA 2.0“. Erforderlichenfalls nimmt die Bewilligungsstelle nach Nummer VII.3 Einsicht in das Grundbuch mittels Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch.

Bei mehreren Flächeneigentümern, z.B. Erbengemeinschaften, sind entsprechende Vollmachten der Miteigentümer beizubringen. Bei Sammelantragstellung ist eine Liste mit den Unterschriften der beteiligten Waldbesitzer als Einverständniserklärung beizufügen. Im Fall von gemeinschaftlichen Vorhaben forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gilt die Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Vorhaben als Einverständniserklärung der am Sammelantrag beteiligten Waldbesitzer.

Vorhaben der Maßnahme C, Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, werden auf der Grundlage der Anerkennungsurkunde beschieden.

IV.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. Förderfähig sind auf diesen Flächen jedoch Vorhaben nach Nummer K 2.4 Buchst. c und d.

IV.3 Die Beschaffung gebrauchter Investitionsgüter, wie Maschinen und Materialien, ist im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig.

IV.4 Unbare Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und im Fall natürlicher Personen ihrer Familienangehörigen (unbare Eigenleistung) und Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind, mit Ausnahme der Vorhaben nach Nummern A 2.2 und A 2.3, der Maßnahmen C und E, der Nummern F 2.4 und K 2.2 sowie der Maßnahme L, nicht förderfähig.

IV.5 Förderfähig sind bei Anteilsfinanzierungen die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich Skonto, Rabatt, ggf. auch angesetzter Sicherheitseinbehalte und Leistungen Dritter. Die Mehrwertsteuer ist ausschließlich für Zuwendungsempfänger, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, förderfähig.

IV.6 Die Zweckbindungsfrist beträgt für Forstwegebauten samt zugehöriger Anlagen zwölf Jahre nach Fertigstellung sowie für Vorhaben der Maßnahmen F bis I fünf Jahre nach Abschlusszahlung der Zuwendung für das jeweilige Vorhaben. Die Bewilligungsstelle nach Nummer VII.3 regelt die Bindungsfrist für Vorhaben nach der Maßnahme E im Zuwendungsbescheid.

IV.7 Bestimmungen für Pflanzvorhaben und Naturverjüngung

Die Anlage 6 „Standortgerechte Baumarten- und Bestandeszieltypenwahl für die Wälder des Freistaates Thüringen auf der Grundlage der forstlichen Standortkartierung unter Beachtung des Klimawandels“ der Fachanweisung Waldbau der Landesforstanstalt findet grundsätzlich Anwendung. Die „Herkunftsempfehlungen für die Verwendung forstlichen Vermehrungsgutes im Freistaat Thüringen” vom 1. Januar 2022 der Landesforstanstalt in der jeweils geltenden Fassung sind bindend. Die oben genannten Dokumente sind auf der Internetseite der Landesforstanstalt unter Startseite/Aktuelles & Service/Service/Downloads, abrufbar.

Die Bestimmungen der Anlage 6 der Fachanweisung Waldbau gelten analog auch für die Begründung von Naturverjüngungen. Naturverjüngungen sind förderfähig, wenn der Verjüngungsanteil von Baumarten der standortgerechten Bestandeszieltypen mindestens 70 Prozent beträgt.

Auch standortfremde Baumarten, wie z.B. Schwarznuss (Juglans nigra), Esskastanie (Castanea sativa), Küstentanne (Abies grandis) und Hemlocktannen (Gattung Tsuga), die Aufzählung ist nicht abschließend, können in Anlehnung an die Anlage 6 der Fachanweisung Waldbau bei entsprechender standörtlicher Eignung als Nebenbaumarten, mithin bis zu 20 Prozent, zur Schaffung einer klimaplastischen Baumartenzusammensetzung verwendet werden.

Ergänzend zu den Herkunftsempfehlungen dürfen Wildlinge im eigenen Forstbetrieb zur unmittelbaren Pflanzung verwendet werden. Dies ist mit dem Antrag anzugeben. Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Forstämter. Bezüglich des Herkunftsnachweises sind die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Die Eignung dieses Vermehrungsguts für Fördermaßnahmen ist durch die Landesforstanstalt nach Antragseingang zu prüfen und zu bestätigen. Beim Kauf von Forstpflanzen erfolgt der Herkunftsnachweis mittels Pflanzenrechnung der Forstbaumschule.

Bei der Durchführung von Pflanzvorhaben gelten die Rahmenpflanzverbände und die dem jeweiligen Bestandeszieltyp entsprechenden Pflanzenzahlen nach Anlage 3. Abweichungen von den Bestandeszieltypen und den Rahmenpflanzverbänden sind nach Bestätigung der Landesforstanstalt möglich, soweit die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach § 19 ThürWaldG gewährleistet bleibt.

Kulturen und Naturverjüngungen müssen bis zum Ende des Abnahmezeitraums, der sogenannten Zweckbindungsfrist, eine Pflanzenzahl je Hektar und einen Aufwuchszustand (Höhe, Qualität und Vitalität der Pflanzen) aufweisen, die das Erreichen des Förderzwecks „Wald“ als realisierbar erscheinen lassen. Die Landesforstanstalt stellt im Rahmen des Ermessens anhand der konkreten Bedingungen des Einzelfalls fest, ob die Kultur als gesichert gilt. Die Baumartenzusammensetzung zum Zeitpunkt der Kulturabnahme muss dem Bestandeszieltyp, auf den die Förderung abzielt, entsprechen.

Bei Kulturen, die durch Pflanzung begründet werden, beträgt der Abnahmezeitraum in der Regel fünf Jahre, bei schwierigen Standortverhältnissen, Saaten und Naturverjüngungen kann der Abnahmezeitraum durch die Bewilligungsstelle nach Nummer VII.3 auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Darüberhinausgehende Abnahmezeiträume sind im Einzelfall, auch bei geförderten Kulturen, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie angelegt wurden, nach Prüfung und Bestätigung der Landesforstanstalt möglich.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei geförderten Vorhaben nur zugelassene Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu verwenden.

IV.8 Eine Doppelförderung von Vorhaben ist ausgeschlossen. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung dieses Fördergrundsatzes. Vorhaben, die vollständig oder teilweise im Rahmen des zweiten Arbeitsmarktes finanziert werden, sind nicht förderfähig.

V Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

V.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

V.2 Finanzierungsart

Der Zuschuss für die Vorhaben nach Nummern A 2.2, ausgenommen Aufwendungen für den Erwerb von Vermehrungsgut, und A 2.3, der Maßnahme E sowie für die Vorhaben nach Nummern C 2.1 bis C 2.3, F 2.4 und K 2.2 sowie der Maßnahme L wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die übrigen Maßnahmen und Vorhaben werden im Wege der Anteilsfinanzierung bezuschusst.

V.3 Umfang und Höhe der Zuwendung

Der Umfang und die Höhe der Zuwendung sind im Detail der Anlage 1 zu entnehmen.

VI Bagatellgrenze

Eine Bewilligung erfolgt nicht, wenn die beantragte Zuwendung

a) bei Vorhaben der Sicherung der Kultur nach Nummern A 2.2.1 und D 2.1 sowie Vorhaben zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse der Maßnahme C und zur Vorbeugung gegen Kalamitäten der Maßnahme G je Antrag 500 Euro,

b) bei Vorhaben der Maßnahme K zur Bewältigung von Extremwetterereignissen je Antrag 300 Euro sowie

c) bei den übrigen Vorhaben je Antrag 1.000 Euro

nicht erreicht.

Ausgenommen hiervon sind Vorhaben der Maßnahmen E „Waldumweltmaßnahmen“, F „Erhaltung genetischer Ressourcen“ und L „Vertragsnaturschutz im Wald“.

VII Verfahren

VII.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme bzw. den erforderlichen Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Bestimmungen der §§ 23 und 44 ThürLHO, der zugehörigen Verwaltungsvorschriften mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) für Zuwendungen an Gemeinden, Landkreise und das Land sowie Zusammenschlüsse von solchen Gebietskörperschaften bzw. mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für die übrigen Zuwendungsempfänger sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen geregelt sind.

Für ELER-Vorhaben sind zudem die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu berücksichtigen.

Die Fördermaßnahmen, außer nach Nummer L 2, werden im Rahmen des ELER- bzw. GAK-Monitorings einer Zielerreichungskontrolle, dem sogenannten Controlling unterzogen.

Das Erreichen der Förderziele nach Nummer L 2 wird durch folgende Zielindikatoren beurteilt:

a) Holzmenge in Festmeter, die durch die Anwendung bodenschonender Verfahren gerückt wurde und

b) Waldfläche in Hektar, auf der zur Erhaltung der Bodenfunktionen und Vermeidung von Bestandesschäden bodenschonende Holzernteverfahren eingesetzt wurden.

VII.2 Antragstellung

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Anträge für die Maßnahmen A bis D sowie F, G, H, K und L, ausgenommen Vorhaben nach Nummer K 2.2, sind in Schriftform vor Beginn des Vorhabens beim örtlich zuständigen Forstamt der Landesforstanstalt auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen.

Im Fall der Vorhaben nach Nummer K 2.2 kann ab dem Zeitpunkt mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden, ab dem dieses dem zuständigen Forstamt mit dem entsprechenden Formular angezeigt wurde. Die unterzeichnete Anzeige kann in Schriftform oder als eingescannte Datei per E-Mail eingereicht werden. Aus der Anzeige der Vorhaben entsteht kein Rechtsanspruch auf spätere Gewährung von Fördermitteln.

Sofern der Antragsteller bzw. Forstbetrieb für Vorhaben der Maßnahmen A bis D sowie nach Nummer K 2.4 ein öffentliches Unternehmen, z.B. Kommune, ist oder auf Grundlage der Mitarbeiterzahl und finanziellen Schwellenwerte nicht als Kleinst- bzw. kleines oder mittleres Unternehmen einzuordnen ist, gilt das Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten“ (2022/C 485/01) vom 21. Dezember 2022 (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 2022/2472 als großes Unternehmen. Große Unternehmen müssen nach Randnummer 52 der o.g. Rahmenregelung die Situation beschreiben, die ohne Zuschüsse bestehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation). Die Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation sind durch Angaben im Antrag zu untersetzen.

Anträge für die Maßnahmen E, I und J sind ausschließlich als Online-Antrag über das Portal PORTIA unter https://portia.thueringen.de einzureichen. Bei der Maßnahme E erfolgt die Antragstellung mit dem landwirtschaftlichen Sammelantrag. Für die Antragserfassung besteht bei der Maßnahme E zusätzlich die Möglichkeit der Nutzung der im Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) bereitgestellten Antragsteller-Computer für Landwirte mit Verträgen für Waldumweltmaßnahmen.

Die zum Antrag zugehörigen Dokumente sind digital zu befüllen. Die Antragsangaben werden vom Antragsteller unter Nutzung des Onlineportals an die im weiteren Verfahren beteiligten Stellen weitergeleitet. Die diesbezüglichen Hinweise im Antrag sind zu beachten.

Die Bearbeitung aller Anträge erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen. Die Antragsteller werden im Fall von fehlerhaften bzw. unvollständigen Anträgen mit Fristsetzung zur Korrektur oder Vervollständigung aufgefordert. Nach Fristablauf entscheidet die Bewilligungsstelle nach Nummer VII.3 über das weitere Verfahren nach Aktenlage.

Der Antrag muss mindestens die Angaben nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 enthalten. Die Antragsfristen nach Anlage 2 sind zu beachten. Die Landesforstanstalt berät den Antragsteller über allgemeine Fördergrundsätze. Dem Antrag sind ggf. weitere Unterlagen, z.B. behördliche Genehmigungen, beizufügen, die im jeweiligen Antragsformular näher bezeichnet sind.

Nicht gefördert werden

a) Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 31. Juli 2014 (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) erfüllen und

b) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

VII.3 Bewilligung

Für die Bewilligung ist die Landesforstanstalt, vertreten durch das Forstamt Frauenwald, zuständig. Zuwendungen dürfen, mit Ausnahme der angezeigten Vorhaben nach Nummer K 2.2, nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon sind Vorhaben ausgenommen, die eine Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn durch die Bewilligungsstelle erhalten haben. Aus dieser Genehmigung entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel.

Die Antragstellung für Vorhaben der Landesforstanstalt selbst muss durch eine geeignete Stelle im Forstlichen Forschungs- und Kompetenzzentrum erfolgen, die personell und strukturell nicht in das Verwaltungsverfahren der Forstförderung eingebunden ist und keine Weisungsbefugnis gegenüber den die Forstförderung umsetzenden Stellen hat.

Für die Projekte der Förderung der Tätigkeit forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse nach Nummer C 2 gilt der vorzeitige Vorhabensbeginn zum 1. November, mit dem das Förderjahr beginnt, als genehmigt, wenn der Antrag vollständig und fristgemäß gestellt wurde.

Die Bewilligungsstelle der Landesforstanstalt kann bei Vorhaben nach Nummern A 2.2.1, Waldumbau, und D 2.1, Erstaufforstung, auf Antrag des Waldbesitzers mit dem Bewilligungsbescheid für die Kulturbegründung einen vorzeitigen Vorhabensbeginn für notwendige Vorhaben zur Sicherung der Kultur genehmigen.

Die Bewilligung der ELER-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien. Die Auswahlkriterien sind auf der Internetseite des für Forsten zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

Änderungen der bewilligten Vorhaben sind durch die Bewilligungsbehörde zu genehmigen und deshalb vom Zuwendungsempfänger vor der Durchführung der Änderung anzuzeigen. Die Landesforstanstalt nimmt in einem solchen Fall die schriftlichen Änderungsabsichten des Antragstellers entgegen. Die Bewilligungsstelle bescheidet das Ergebnis der Prüfung des Antrags. Falls einem Antrag aufgrund abschlägiger fachlicher Beurteilung nicht entsprochen wird, erhält der Antragsteller von der Bewilligungsstelle der Landesforstanstalt unter Angabe der Gründe einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

VII.4 Kontrolle der Umsetzung von Förderprojekten

Nach Beendigung der Vorhaben der Maßnahmen A bis D sowie F bis L erfolgt eine Kontrolle durch die Landesforstanstalt. Diese kann als Stichprobe erfolgen. Falls bei der Überprüfung eine unsachgemäße Ausführung des bewilligten Vorhabens festgestellt werden sollte, die eine Förderung nicht rechtfertigt, kann dem Zuwendungsempfänger zur Herstellung der Förderfähigkeit eine mit angemessener Frist versehene Auflage erteilt werden. Bei Nichterfüllung wird über die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme bzw. den gegebenenfalls erforderlichen Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine gegebenfalls erforderliche Rückforderung der Zuwendung entschieden. Die Landesforstanstalt dokumentiert das Ergebnis der abschließenden Prüfung des Durchführungs- und Verwendungsnachweises.

Bei den Vorhaben nach Nummer K 2.2 wird die Umsetzung auf der Grundlage der Antragsangaben durch den zuständigen Revierleiter vor Ort geprüft. Dessen schriftliche Bestätigung der aufgearbeiteten Holzmenge nach Inaugenscheinnahme vor Ort gilt als Durchführungs- und Verwendungsnachweis.

Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen, und zusätzlich bei den Vorhaben der Maßnahme E, Waldumweltmaßnahmen, die Anforderungen an die Standards für die anderweitigen Verpflichtungen, eingehalten wurden, sowie Ex-post-Kontrollen bei investitionsbezogenen Vorhaben. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in der aktuell geltenden Fassung Anwendung. Die Umsetzung dieser Kontrollen erfolgt durch die zuständige Stelle der Landesforstanstalt.

Für Vorhaben der Maßnahme E gilt:

Die Flächenvermessung nach Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 erfolgt auf der Grundlage der Orthofotos. Zuständig für den Flächenabgleich im Rahmen der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ist das TLLLR. Sofern die Flurstücke Grundlage der Abbildung der Antragsfläche im Rahmen der georäumlichen Antragstellung sind, können diese analog dem Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Identifizierung herangezogen werden. Die Bestimmung der Flächengrößen vor Ort ist problematisch. Die im Zuge ggf. vor Ort umzusetzender Flächenbestimmungen anzuwendende technische Toleranz wird deshalb nach Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 809/2014 aus diesen Gründen auf 2,50 m multipliziert mit dem Umfang festgesetzt. Die Höchsttoleranz beträgt für die einzelne Teilfläche bzw. Parzelle maximal 2 ha.

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen oder die Anforderungen an die Standards für die anderweitigen Verpflichtungen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den dazu ergangenen Vorschriften, einschließlich dieser Richtlinie, nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung, Sanktionierung der Beihilfe oder der Ausschluss von der Förderung in Betracht. Die Bewilligungsstelle verfügt die Kürzung, Sanktionierung oder den Ausschluss nach den Vorschriften zu Kürzungen, Sanktionierungen und Ausschlüssen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Die genannten Normen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

VII.5 Verwendungsnachweis und Auszahlung

Bei der Umsetzung von Vorhaben nach Nummer K 2.2 werden zum Nachweis der Verwendung die Antragsangaben gemäß Nr. VII.4 Absatz 2 zu Grunde gelegt.

Bei anteilsfinanzierten Vorhaben sind in jedem Fall vor Auszahlung der Fördermittel der Durchführungs- und Verwendungsnachweis und die Rechnungen mit Zahlungsnachweis im Original vorzulegen. Als Ausdruck vorgelegte elektronische Belege, die z.B. der Waldbesitzende als pdf-Datei per E-Mail erhalten hat, entsprechen Orignalbelegen. Bei den mittels Festbetrag finanzierten Vorhaben nach Nummer A 2.2, außer Nummer A 2.2.3 Buchst. b, und Nummer A 2.3 sowie der Maßnahme C und Nummer L 2.2 sind dem Durchführungs- und Verwendungsnachweis die entsprechenden Belege beizufügen. Die ordnungsgemäße und dem Bewilligungsbescheid konforme Umsetzung des Vorhabens sowie die erfolgte Prüfung durch die Landesforstanstalt sind Voraussetzungen für die Auszahlung der Fördermittel.

Bei den flächenbezogenen Fördergegenständen der Maßnahme E ist die vom TLLLR (Flächenabgleich) und von der Landesforstanstalt (fachliche Bewertung) im Rahmen der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführte Antragsprüfung Voraussetzung für die Auszahlung.

Bei Vorhaben nach Nummern A 2.2.3 Buchst. b, F 2.4 und L 2.1 ist ein Auszahlungsantrag zu stellen.

VII.6 Belegführung

Der Antragsteller ist für die Dauer der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindung zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung aller dem Nachweis über die Durchführung des Vorhabens dienenden Belege verpflichtet. Bei Fördervorhaben, die mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) gefördert wurden, sind die Belege für die Dauer der festgelegten Zweckbindungsfrist, mindestens bis zum 31. Dezember 2029 aufzubewahren. Darüber hinaus behält sich der Zuwendungsgeber, in Abhängigkeit vom Stand der Umsetzung des EPLR, weitergehende Regelungen vor.

Für die nicht ELER-kofinanzierten Vorhaben der Maßnahmen A bis D, K und L ohne Zweckbindungsfristen gelten für Zuwendungsempfänger, die keine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften sind, die Aufbewahrungsfristen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung.

VII.7 Datenschutz, Transparenz, Publizität

Nach Maßgabe der Artikel 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

Der Begünstigte ist nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit über die Unterstützung von Seiten der Europäischen Union (EU) aus dem ELER-Fonds zu informieren. Dies ist immer der Fall, wenn eine gewerblich genutzte Internetseite des Betriebes existiert; dann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen. Ebenso ist das immer der Fall, wenn die Beihilfesumme über 50.000 Euro liegt. In diesen Fällen muss der Hinweis auf die EU-Unterstützung während der Durchführung des Projektes in Form eines Posters oder einer Hinweistafel erfolgen, das oder die an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen ist und mindestens der Größe DIN A3 entspricht. Näheres regeln der Zuwendungsbescheid und das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 2014–2020“, welches auf der Internetseite des für Forsten zuständigen Ministeriums abgerufen werden kann.

Bei Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Land mitfinanziert werden, ist in geeigneter Weise mittels einer Erläuterungstafel gegenüber der Öffentlichkeit auf diese Tatsache hinzuweisen, wenn das Investitionsvolumen 50.000 Euro übersteigt. Die Erläuterungstafeln müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Land mitfinanziert wurde. Näheres dazu enthält das Hinweisblatt für die Umsetzung der Informations- und Publizitätsvorschriften bei Fördervorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, welches auf der Internetseite des für Forsten zuständigen Ministeriums abgerufen werden kann.

VII.8 Subventionsverstöße

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere § 264 StGB, Subventionsbetrug, und §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034–2037) in Verbindung mit § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 319). Wenn der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich nach § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsstelle, z.B. in den Antragsformularen, als subventionserheblich nach § 2 SubvG bezeichnet sind.

VIII Prüfungsrecht

Die zuständigen Stellen der Landesforstanstalt sowie weitere zuständige Behörden des Freistaats Thüringen, der Bundesrepublik Deutschland, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen nach Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind befugt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte nach § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO prüfen zu lassen. Die Prüfrechte des Thüringer Rechnungshofes nach § 91 ThürLHO, des Bundesrechnungshofes sowie des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.

IX Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils für alle Geschlechter.

X Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen vom 17. November 2020 (ThürStAnz Nr. 1/2021 S. 27), zuletzt geändert durch die Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen vom 22. Dezember 2022 (ThürStAnz Nr. 5/2023 S. 250), außer Kraft.

 

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