Förderprogramm

Fonds Frühe Hilfen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Ansprechpunkt:

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Werner-Seelenbinder-Straße 7

99096 Erfurt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie bestehende Strukturen und Angebote der Frühen Hilfen auf Dauer sicherstellen, um die psychosoziale Unterstützung von werdenden Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie ergänzend zu den Fördermitteln des Bundes bei dem Erhalt der Netzwerke Frühe Hilfen.

Die Förderung erhalten Sie für Personal- und Sachkosten bei

  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen,
  • Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen sowie
  • Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einer Grundpauschale in Höhe von EUR 15.000 je örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie einem Verteilerschlüssel, der die Anzahl der unter Dreijährigen im SGB-II-Bezug und die Anzahl der unter Dreijährigen insgesamt zugrunde legt. Ab dem Jahr 2025 beträgt die Grundpauschale EUR 20.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.11. für das folgende Jahr beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die beantragten Bundesmittel getrennt nach den Förderbereichen angeben.
  • Sie müssen sich an den im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen festgelegten Erhebungen, Evaluationen und Berichtspflichten beteiligen.
  • Sie müssen Personen beschäftigen, die persönlich und fachlich für die Aufgabe qualifiziert sind.
  • Sie müssen das Land und den Bund bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen unterstützen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Umsetzung des „Fonds Frühe Hilfen“ im Freistaat Thüringen

[Vom 29. Januar 2024]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zweck der Förderung ist die Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen im Freistaat Thüringen ab dem Jahr 2018 auf der Grundlage des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung.

Der Fonds Frühe Hilfen soll auf Dauer Netzwerke Frühe Hilfen und die psychosoziale Unterstützung von werdenden Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern von 0 bis 3 Jahren sichern. Aufbauend auf den Ergebnissen der zuvor durchgeführten Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ sichert der „Fonds Frühe Hilfen“ nachhaltig vergleichbare und qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen.

Die bestehenden Strukturen und Angebote der Frühen Hilfen werden gesichert, ergänzt und fortentwickelt, nicht aber substituiert. Die Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und ihre Qualitätsentwicklung sind prioritär.

Zu diesem Zweck reicht das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Bundesmittel gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern vom 1. Oktober 2017 und der Leistungsleitlinien vom 1. Oktober 2017 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber (Bund) einer Zielerreichungskontrolle unterzogen. Es gelten diesbezüglich die in der Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die nicht schon zum 1. Januar 2012 bestanden haben.

2.2 Förderfähig sind:

2.2.1 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen:

  • bei denen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein beauftragter freier Träger eine Koordinierungsstelle mit fachlich-qualifizierter Koordination vorhält,
  • die eine kontinuierliche Einbindung der Netzwerkpartner gemäß § 3 Abs. 2 KKG sowie Durchführung und Koordination von regelmäßigen Netzwerktreffen absichern,
  • die Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk und auch über Verfahren zur konkreten Zusammenarbeit auf Ebene der Familien entwickeln,
  • die Unterstützung bei der partizipativen Weiterentwicklung der Angebote der Frühen Hilfen vor Ort, orientiert an den Bedarfen der Familien geben.

Zudem sollen Ziele und Maßnahmen der Netzwerkarbeit auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII – möglichst unter Einbezug der Gesundheits- und Sozialplanung – erfolgen.

Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:

  • Einsatz von Netzwerkkoordinierenden,
  • Netzwerktreffen und Sektor übergreifende Veranstaltungen,
  • Qualifizierung und Fortbildung von Netzwerkkoordinierenden und Netzwerkpartnern,
  • Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse,
  • koordinierende Tätigkeiten im Bereich der aufsuchenden Unterstützung,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

2.2.2 Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen

A) Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger und vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen

  • deren Einsatz in das Netzwerk Frühe Hilfen eingegliedert ist,
  • welche über eine Qualifizierung oder Nachqualifizierung entsprechend der vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) in Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeiteten und bundesweit vereinbarten Qualitätsstandards zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und
  • pflegern im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen verfügen.

Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:

  • Einsatz der tätigen Fachkräfte,
  • Qualifizierung, Fortbildung, Koordination, Fachberatung und Supervision der tätigen Fachkräfte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung der tätigen Fachkräfte.

B) Freiwillige

  • welche in das Netzwerk Frühe Hilfen eingegliedert sind,
  • die eine hauptamtliche Begleitung durch spezifisch geschulte Fachkräfte erhalten,
  • mit Absicherung einer Qualitätssicherung an den Schnittstellen zur professionellen Arbeit und weitergehenden Hilfen.

Gefördert werden insbesondere Sach- und Personal- kosten für:

  • Koordination und Fachbegleitung der Freiwilligen durch hauptamtliche Fachkräfte,
  • Qualitätssicherung für den Einsatz von Freiwilligen,
  • Schulung und Qualifizierung von Koordinierenden und Freiwilligen,
  • Fahrtkosten, die beim Einsatz von Freiwilligen entstehen,
  • Sachmittel für den Einsatz von Freiwilligen in den Familien,
  • Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinierenden sowie der Freiwilligen an der Netzwerkarbeit.

C) Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme. Dazu gehören insbesondere:

  • Lotsensysteme für Eltern,
  • Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen der Versorgungssysteme,
  • Maßnahmen zur strukturellen Einbindung von Akteuren und Institutionen, insbesondere aus dem Gesundheitswesen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit,
  • weitere Maßnahmen der Frühen Hilfen.

Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten.

2.2.3 Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle

Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten.

2.3 Nicht förderfähig sind:

  • Maßnahmen, die durch das Leistungsspektrum in § 16 SGB VIII abgedeckt werden und sich nicht auf die Altersgruppe der Familien ab der Schwangerschaft und mit Kindern von 0 bis 3 Jahren beziehen,
  • Beratungsleistungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz,
  • Maßnahmen, die der allgemeinen Gesundheitsförderung dienen,
  • Investitionen,
  • Maßnahmen, die keinen direkten Bezug zu den Frühen Hilfen haben.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nr. 2.2 sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zur jährlichen Antragstellung ist eine Aufteilung der beantragten Bundesmittel getrennt nach den Förderbereichen der Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 vorzulegen.

4.2 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, sich an den im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen fest- gelegten Erhebungen, Evaluationen und Berichtspflichten zu beteiligen.

4.3 Die Förderung erfolgt nur für Personen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung (Fachkräfte) erhalten haben oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.

4.4 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützen das Land und den Bund bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen.

4.5 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.2 können an kommunale Gebietskörperschaften, Träger der freien Jugendhilfe oder freiberuflich tätige Familienhebammen, Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen weitergeleitet werden. Die Bedingungen und Auflagen des Landes einschließlich der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes und des Thüringer Rechnungshofes sind an Dritte weiterzuleiten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart und -form

5.1.1 Die Zuwendung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der pauschalierten Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben. Der Anschaffungswert der einzelnen Gegenstände darf 800 Euro netto nicht übersteigen.

Der Festbetrag ist für die in Ziffer 2.2 genannten förderfähigen Ausgaben zweckgebunden und begrenzt.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1 Der pauschalierte Festbetrag an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium auf der Grundlage der durch den Fonds Frühe Hilfen zugewiesenen Mittel ermittelt:

a) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält im Jahr 2024 einen Sockelbetrag in Höhe von bis zu 15.000 EUR und ab dem Jahr 2025 einen Sockelbetrag in Höhe von bis zu 20.000 EUR.

b) Aufstockung des Sockelbetrages auf der Grundlage der Zahl der Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren und der Zahl der Kinder von 0 bis 3 Jahren in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Die Berechnung wird gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern aktualisiert.

5.3.2 Das Land kann Bundesmittel vor Verteilung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Abzug bringen.

5.3.3 Eine Co-Finanzierung der zur Verfügung gestellten Bundesmittel ist nicht erforderlich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen ihre Bediensteten nicht besserstellen als vergleichbare Bundes- oder Kommunalbedienstete. Höheres Entgelt als nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) – Bund und Kommunen – sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

6.2 Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen erhalten für ihren Einsatz auf der Grundlage einer Fachleistungsstunde einen pauschalen Stundensatz. Dabei handelt es sich um einen Vollkostensatz, der insbesondere die Reisekosten und den Aufwand für Dokumentation beinhaltet. Die Höhe und die Inhalte des Stundensatzes pro Fachleistungsstunde werden von Vertretern der o. g. Berufsgruppen und Vertretern der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verhandelt und im Ergebnis von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Das jeweilige Verhandlungsergebnis wird durch die Bewilligungsbehörde in geeigneter Weise bekanntgegeben.

6.3 Reisekosten sind nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu gewähren.

7 Verfahren

7.1 Antragstellung

Der Förderantrag ist bis zum 30. November des Vorjahres beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Referat 41, Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt (Bewilligungsbehörde) einzureichen.

7.2 Bewilligung und Auszahlung

Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird gemäß der VV Nr. 1.3 Satz 2 zu §§ 44 Abs. 1 ThürLHO in den vorzeitigen Beginn bei allen Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.2.1 und 2.2.2 dieser Richtlinie eingewilligt, für die bis zum 30. November des dem Bewilligungszeitraum vor- hergehenden Jahres ein Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde.

Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Förderung verbunden; vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um eine verfahrensbedingte Maßnahme, die zur Herstellung der Fördervoraussetzungen dem Grund nach beiträgt, die aber keine der für eine Förderung noch zu erfüllenden Voraussetzungen ersetzen kann.

7.4 Verwendungsnachweis der örtlichen Träger öffentlichen Jugendhilfe

Der Verwendungsnachweis der örtlichen Träger öffentlichen Jugendhilfe besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht (einfacher Verwendungsnachweis). Der Sachbericht beinhaltet die Darstellung des bisherigen Projektverlaufs auf der Grundlage des vorgelegten Projektplanes.

In diesem werden ferner die bisher erzielten Ergebnisse kurz dargelegt und den vorgegebenen Zielen gegenübergestellt. Hierbei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt bis spätestens 30. April des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde.

7.5 Anzuwendende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 45, 47 und 50 SGB X sowie die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.6 Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

8 Übergangsregelungen/Schlussbestimmungen

8.1 Die Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und – soweit Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen – im Einvernehmen mit dem Rechnungshof sowie dem Bund.

8.2 Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Abweichungen dieser Richtlinie zulassen, wenn die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft.

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