Richtlinie
Förderprogramm des Freistaats Thüringen zur Förderung von Forschung, Technologie und Innovation (FTI)
Richtlinie FTI-Thüringen TECHNOLOGIE
[Vom 14. Dezember 2022;
geändert am 19. Februar 2024]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Programmförderung
1.1.1 Programmziel
Ziel der Förderung ist es, die Innovationen in der Wirtschaft – insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen – zu steigern und den Transfer von Forschungsergebnissen in wirtschaftlich verwertbare Entwicklungen zu forcieren. Private FuE-Aufwendungen am BIP in Thüringen sollen gesteigert werden. Durch die Stärkung der in der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen (RIS Thüringen, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, November 2021) herausgearbeiteten Spezialisierungsfelder soll die strategische Zielstellung der RIS Thüringen unterstützt werden.
Zur Überwindung der Strukturschwäche Thüringens wird die notwendige Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und der Ausbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten unterstützt, indem gezielt an strukturellen Defiziten angesetzt wird. Durch die Förderung von FuE-Vorhaben (FTI-Thüringen TECHNOLOGIE) wird die Vernetzung zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen mit der Wissenschaft forciert; durch die Investitionsförderung (FTI-Thüringen INVEST) wird der Ausbau der Forschungslandschaft weiter vorangetrieben und durch die Transferförderung (FTI-Thüringen TRANSFER) wird das vorhandene Wissen und die vorhandene Infrastruktur integrativ zur Verfügung gestellt.
Das Förderprogramm soll zum Wirtschaftswachstum beitragen, indem Wertschöpfungspotenziale erschlossen werden und das Niveau anwendungsbereiten Wissens gesteigert wird. Die Förderung soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu mehr marktorientierter Forschung, Entwicklung und technologischer Innovation ermutigen und an das Innovationssystem heranführen, den Wissens- und Technologietransfer ausweiten, sodass FuE-Ergebnisse schneller in marktwirksame Innovationen umgesetzt werden können. Das Engagement für FuE-Kooperationen soll unterstützt werden, indem die Zusammenarbeit von Wissenschaftseinrichtungen und – insbesondere kleinen und mittleren – Unternehmen gestärkt wird. Durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken sollen Synergien entstehen, auch den Einstieg in überregionale bzw. transnationale FuE-Bündnisse ermöglichen.
1.1.2 Zuwendungszweck
Diese Richtlinie dient der Umsetzung des politischen Ziels „ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionale IKT (Informations- und Kommunikationstechnik)-Konnektivität“ (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Dach-VO).
Übergeordnetes Ziel dieser Richtlinie ist die Unterstützung der Entwicklung von innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und die Stärkung von technologieorientierten bzw. wissensbasierten Unternehmen. Den Unternehmen soll der Zugriff auf das für die FuE-Prozesse notwendige Know-how erleichtert werden, um eine schnelle Kommerzialisierung von Innovationen und Forschungsergebnissen zu erreichen. Zuwendungsempfängern soll die Möglichkeit gegeben werden, schnell auf die Anforderungen des Marktes reagieren zu können.
1.2 Zielindikatoren
Zur Beurteilung der Zielerreichung sollen folgende Zielindikatoren verwendet werden (gem. Nr. 4.4.1 der VV zu § 23 ThürLHO, eingeschlossen sind die Ergebnis- und Outputindikatoren des EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen):
1.2.1 Für alle Vorhaben:
a) Anzahl der unterstützten Unternehmen
b) Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung ergänzen
1.2.2 Für FuE-Vorhaben in den Fördergegenständen Thüringen Verbund (Nr. 3.1.2) und Thüringen Verbund Dynamik (Nr. 3.1.3):
a) Anzahl der Wissenschaftseinrichtungen, die an Thüringer FuE-Verbundvorhaben teilnehmen
b) Anzahl der Unternehmen, die mit Wissenschaftseinrichtungen in Thüringer FuE-Verbundvorhaben kooperieren
1.3 Rechtsgrundlagen
1.3.1 Das Land gewährt Zuwendungen auf Grundlage des Thüringer Mittelstandsförderungsgesetzes (Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe vom 18.04.2011, Thüringer GVBl. Nr. 4/2011, S. 74 ff.) sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
1.3.2 Das Land gewährt Zuwendungen mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) auf Grundlage des EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen (EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen für den Einsatz des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Periode 2021–2027, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, CCI Code: 2021DE16RFPR011, genehmigt von der EU-Kommission mit Beschluss C(2022) 3747 vom 01.06.2022) und nach Maßgabe der folgenden Rechtsgrundlagen in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 159–706) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden Dach-VO genannt,
b) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 60–93) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden EFRE-VO genannt,
c) Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 S. 1, ber. ABl. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1–90), im Folgenden AGVO genannt,
d) Verordnung (EU) 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO genannt.
1.3.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit Zustimmung des für die Förderung zuständigen Ministeriums können Einzelfallentscheidungen zur Förderung getroffen werden, wenn von den Antragstellenden zu begründende Sonderkonstellationen dies rechtfertigen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2.1 Industrielle Forschung bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen, wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technischen Grundlagen notwendig ist (vgl. Art. 2 Nr. 85 AGVO, Nr. 75 FuEuI-UR, Frascati-Handbuch 2002, OECD 2002, S. 78; es wird davon ausgegangen, dass die industrielle Forschung den Technologie-Reifegraden 2–4 entspricht, vgl. Anhang 2.1 der Mitteilung der Kommission vom 26.06.2012 zur „KET-Strategie“, COM(2012) 341).
2.2 Experimentelle Entwicklung bezeichnet den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotanlagen sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern (vgl. Art. 2 Nr. 86 AGVO, Nr. 75 FuEuI-UR, Frascati-Handbuch 2002, OECD 2002, S. 79; es wird davon ausgegangen, dass die experimentelle Entwicklung den Technologie-Reifegraden 5–8 entspricht vgl. Anhang 2.1 der Mitteilung der Kommission vom 26.06.2012 zur „KET-Strategie“, COM(2012) 341).
2.3 Als nichtwirtschaftliche Tätigkeit einer Wissenschaftseinrichtung werden im Allgemeinen deren primäre Tätigkeiten wie die unabhängige Forschung und Entwicklung (d.h. keine Auftragsforschung) zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses (auch im Verbund), die weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen betrachtet. Auch Tätigkeiten des Wissenstransfers werden als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft, wenn sie entweder durch die Wissenschaftseinrichtung oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sofern die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die o.g. primären Tätigkeiten derselben Wissenschaftseinrichtung reinvestiert werden.
2.4 Als Unternehmen wird jede Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform bezeichnet, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören auch die Freien Berufe. Die Größenklassen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Einordnung als eigenständiges, Partner- oder verbundenes Unternehmen definieren sich entsprechend Anhang I der AGVO. Unternehmen müssen eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) in Thüringen haben.
2.5 Wissenschaftseinrichtungen (entspricht „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtung“ gem. Nr. 15 lit. ee) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Technologie und Innovation, C(2022) 7388 final sind unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise diejenigen Einrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Forschung und Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichungen oder Wissenstransfer zu verbreiten. Hierzu zählen abschließend:
2.5.1 die wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in Thüringen, die vom zuständigen Ministerium, ggf. unter Einbeziehung eines externen Gutachtens, evaluiert wurden und gemeinnützig nach § 52 AO sind (eine abschließende Aufzählung befindet sich auf dem offiziellen Internetauftritt des zuständigen Ministeriums),
2.5.2 die institutionell geförderten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Thüringen,
2.5.3 die staatlichen Hochschulen des Landes gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 10 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) und
2.5.4 staatlich anerkannte Hochschulen des Landes gem. § 1 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 122 bis 126 ThürHG.
3 Gegenstand der Förderung
Im Einzelnen werden gefördert:
3.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben)
Zuwendungsfähig sind folgende FuE-Vorhaben, die den Kategorien der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind und der Entwicklung von innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen dienen:
3.1.1 Thüringen FuE individuell
Vom Fördergegenstand umfasst sind einzelbetriebliche FuE-Vorhaben.
3.1.2 Thüringen Verbund
Erfasst sind FuE-Vorhaben, die von mindestens zwei Partnern im Verbund durchgeführt werden.
3.1.3 Thüringen Verbund Dynamik
Erfasst sind flexibel und kurzfristig durchzuführende, kleinvolumige FuE-Verbundvorhaben in der FuE-Kategorie experimentelle Entwicklung.
3.2 Innovationsgutschein
Ein Innovationsgutschein kann für folgende Leistungen (Fördertatbestände) einmalig pro Vorhaben beziehungsweise FuE-Verbundvorhaben ausgestellt werden:
3.2.1 InnoDecide
Erfasst sind Durchführbarkeitsstudien und Vorstudien zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines FuE-Vorhabens.
Ziel soll es sein, im Vorfeld des FuE-Vorhabens durch objektive und rationale Darlegung die Stärken und Schwächen, Möglichkeiten und Risiken sowie Ressourcen für seine Durchführung zu ermitteln. Im Ergebnis der Durchführbarkeitsstudie sollen Erkenntnisse vorliegen, ob Potenzial für ein erfolgreiches FuE-Vorhaben besteht.
3.2.2 InnoPrepare
Erfasst sind vorbereitende Tätigkeiten von FuE-Verbundvorhaben, die eine Antragstellung bei FuE-Programmen von Bund und Europäischer Union ermöglichen.
Dazu gehören folgende Leistungen, die einzeln oder kumuliert beantragt werden können:
a) die Erarbeitung einer definierten Aufgabenstellung,
b) Maßnahmen zur Gewinnung der notwendigen Kooperationspartner und
c) die Durchführung von Recherchen und Marktanalysen.
3.2.3 InnoSecure
Erfasst sind Maßnahmen zur Erlangung und Sicherung von technischen Schutzrechten (Patente und Gebrauchsmuster) im In- und Ausland.
Hierzu gehören:
a) Leistungen einer qualifizierten Rechtsvertretung (patentanwaltliche Leistungen, Leistungen einer Rechtsvertretung mit Fachanwaltstitel oder nachgewiesenen Kenntnissen im gewerblichen Rechtsschutz gem. § 14h der Fachanwaltsordnung) inklusive Patentamtsgebühren und
b) Recherchen zum Stand der Technik einschließlich der Auswertung der damit einhergehenden Ergebnisse, wenn sie in einem staatlich anerkannten Patentinformationszentrum oder einer staatlich anerkannten Patentverwertungsagentur oder durch eine qualifizierte Rechtsvertretung erfolgen.
3.2.4 InnoCreate
Erfasst sind externe, innovationsunterstützende Dienstleistungen zur Entwicklung eines marktreifen Produktes, die den FuE-Prozess selbst als auch die Umsetzung der FuE-Ergebnisse in innovative Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unterstützen.
Dazu gehören insbesondere:
a) Entwurf und Gestaltung von Produktdesign (bspw. Entwicklung von Produktverpackungen),
b) Erstellen von Produkthandbüchern/Bedienungsanleitungen und
c) Bau von Modellen des zukünftigen Produktes und Visualisierungen (bspw. 3D-Visualisierungen).
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind in allen Fördergegenständen KMU, sowie
a) In den Fördergegenständen Thüringen Verbund (Nr. 3.1.2) und Thüringen Verbund Dynamik (Nr. 3.1.3) große Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen ausschließlich im Verbund mit KMU.
b) Im Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2) in den Fördergegenständen InnoPrepare (Nr. 3.2.2) und InnoSecure (Nr. 3.2.3) Wissenschaftseinrichtungen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Das Vorhaben ist in Thüringen durchzuführen.
Für Vorhaben in den Fördergegenständen Nrn. 3.1.2, 3.1.3 erfolgt die Prüfung bezogen auf das geplante Verbundvorhaben. Das Ergebnis ist durch den Koordinator darzustellen.
Die Antragstellenden müssen sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit den Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU vertraut machen und prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Förderung durch den Bund oder die EU möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist im Förderantrag darzustellen.
Im Geltungsbereich des EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen müssen alle Vorhaben nach Nr. 3 wenigstens einem der fünf Spezialisierungsfelder der RIS Thüringen (Industrielle Produktion und Systeme, Nachhaltige und intelligente Mobilität und Logistik, Gesundes Leben und Gesundheitswirtschaft, Nachhaltige Energie und Ressourcenverwendung, Informations- und Kommunikationstechnologien, Innovative und produktionsnahe Dienstleistungen) zugeordnet werden können.
Im Rahmen der Wettbewerbsverfahren im Fördergegenstand Thüringen Verbund (Nr. 3.1.2) können thematische Schwerpunktsetzungen erfolgen, welche sich aus dem Umsetzungsprozess der RIS Thüringen ergeben.
5.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Zuwendungsempfänger
5.2.1 Wissenschaftseinrichtungen
Zuwendungen an Wissenschaftseinrichtungen in Form der Vollfinanzierung erfolgen nur im Rahmen von Ausgaben, die mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind.
Darüber hinaus erfolgen Zuwendungen an Wissenschaftseinrichtungen auch für Ausgaben, die mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind. Übt eine Wissenschaftseinrichtung nichtwirtschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen (Die Vorgaben dazu können sich aus dem Transparenzrichtliniengesetz vom 16.08.2001 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) in der jeweils gültigen Fassung, ergeben.). Zur Vermeidung einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch die nichtwirtschaftliche Tätigkeit sind die Kosten, Finanzierung und Erlöse für beide Tätigkeitsformen klar und eindeutig voneinander zu trennen (Trennungsrechnung). Der jährliche Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse ist im Jahresabschluss der Wissenschaftseinrichtung zu führen oder durch eine separate Bestätigung eines Wirtschaftsprüfenden (entsprechend § 3 Nr. 1 StBerG) nachzuweisen.
Soll ein Vorhaben im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden, ist die Wissenschaftseinrichtung förderrechtlich als Unternehmen zu behandeln. (vgl. Abschnitt 2.1 der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Technologie und Innovation, C(2022) 7388 final).
5.2.2 Unternehmen
Unternehmen haben bei Antragstellung für FuE-Vorhaben nach Nr. 3.1 darzulegen, wie die angestrebten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in Form eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung zur Anwendung kommen sollen.
Von der Förderung für FuE-Vorhaben nach Nr. 3.1 ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, deren Kriterien sich nach Art. 2 Nr. 18 AGVO bestimmen sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Auch die gem. Art. 1 Abs. 2–5 AGVO ausgeschlossenen Unternehmen und Sektoren werden nicht gefördert.
Für die Förderung nach Nr. 3.1 gelten die Voraussetzungen des Art. 25 AGVO. Die Förderung nach Nr. 3.2 erfolgt nach den Vorgaben der De-minimis-VO. Die gem. Art. 1 der De-minimis-VO ausgeschlossenen Wirtschaftsbereiche werden nicht gefördert.
5.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Fördergegenstände
5.3.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nr. 3.1)
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nr. 3.1) müssen technisch und wirtschaftlich einschätzbar sein, deutliche Erfolgs- und Marktchancen erwarten lassen und ein kalkulierbares Risiko aufweisen. Es muss der internationale Stand der Technik zumindest erreicht werden und der Stand der Technik im Unternehmen weit übertroffen werden.
5.3.2 Verbundformen (Nrn. 3.1.2 und 3.1.3)
Folgende Verbundformen sind möglich:
a) FuE-Vorhaben zwischen mindestens zwei Unternehmen oder
b) FuE-Vorhaben zwischen mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Wissenschaftseinrichtung,
wobei jeweils mindestens ein KMU beteiligt sein muss.
5.3.3 Voraussetzungen eines FuE-Verbundvorhabens (Nrn. 3.1.2 und 3.1.3)
Die für ein FuE-Verbundvorhaben notwendige wirksame Zusammenarbeit gem. Art. 2 Nr. 90 AGVO ist gegeben, wenn der Verbund aus mindestens zwei voneinander unabhängigen (gem. Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 UAbs. 1 und Abs. 3 des Anhangs I der AGVO), im FuE-Verbundvorhaben eigenständig Kooperierenden besteht, welche arbeitsteilig mit jeweils eigenständigen FuE-Vorhaben zu einem gemeinsamen Ziel (regelmäßig ein FuE-Gesamtthema) beitragen. Um als FuE-Verbundvorhaben zu gelten, müssen die Kooperierenden gemeinsam an der Gestaltung mitwirken und zur Durchführung des FuE-Vorhabens beitragen sowie die mit dem FuE-Vorhaben verbundenen Risiken und Ergebnisse teilen.
Vorhaben können nur dann als FuE-Verbundvorhaben bewilligt werden, wenn die Beteiligten einen Kooperationsvertrag unter dem Vorbehalt der Bewilligung geschlossen haben, der insbesondere die Beiträge zu den Kosten, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, die Verbreitung der Ergebnisse sowie den Zugang zu Rechten des geistigen Eigentums und Regeln für deren Zuweisung unter Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen festlegt.
Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten nicht als Formen der Kooperation.
Bei FuE-Verbundvorhaben zwischen Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen wird davon ausgegangen, dass die beteiligten Unternehmen keine mittelbare staatliche Beihilfe über die Wissenschaftseinrichtung erhalten. Hierfür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Ergebnisse der Zusammenarbeit, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden, können weit verbreitet werden und etwaige geistige Eigentumsrechte, die sich aus den Tätigkeiten der Wissenschaftseinrichtungen ergeben, werden in vollem Umfang diesen Wissenschaftseinrichtungen zugeordnet,
b) die sich aus dem FuE-Vorhaben ergebenden geistigen Eigentumsrechte sowie die damit verbundenen Zugangsrechte werden den verschiedenen Kooperierenden in einer Weise zugewiesen, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung tragen oder
c) die Wissenschaftseinrichtungen erhalten von den beteiligten Unternehmen für diejenigen geistigen Eigentumsrechte, die sich aus den von den Wissenschaftseinrichtungen im Rahmen des FuE-Vorhabens ausgeführten Tätigkeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden oder für die den beteiligten Unternehmen Zugangsrechte gewährt werden, ein marktübliches Entgelt.
5.3.4 FuE-Verbundzuschlag
Der bei Vorhaben nach Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 in der maximalen Förderquote enthaltene FuE-Verbundzuschlag i.H.v. 15% Förderquote wird nur gewährt, wenn
a) die Ergebnisse des FuE-Vorhabens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung finden oder
b) bei Kooperationen zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist und kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der zuwendungsfähigen Kosten bestreitet (d.h. keinem einzelnen Unternehmen entstehen mehr als 70% der Kosten des FuE-Verbundvorhabens) oder
c) bei Kooperationen zwischen einer oder mehreren Wissenschaftseinrichtungen und einem Unternehmen die Wissenschaftseinrichtung(en) mindestens 10% der zuwendungsfähigen Kosten tragen (d.h. mindestens 10% der Kosten des FuE-Verbundvorhabens entstehen der/den Wissenschaftseinrichtung[en]) und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
5.3.5 Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotanlagen sowie Software in FuE-Vorhaben nach Nr. 3.1
Die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen sowie Pilotanlagen, die kommerziell genutzt werden, ist von der Förderung ausgeschlossen. Stellt sich heraus, dass ein(e) mit der Zuwendung entwickelte(r) Prototyp, Demonstrationsmaßnahme, Pilotanlage doch kommerziell genutzt wurde, wird oder werden soll, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag von Zuwendungsempfängern diese kommerzielle Nutzung unter der Bedingung genehmigen, dass die für Entwicklung des Prototyps, der Demonstrationsmaßnahme, der Pilotanlage ausgereichte Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der kommerziellen Nutzung vollständig zurückgezahlt wird. Dies gilt unabhängig von tatsächlich bei Zuwendungsempfängern eingehenden Einnahmen. Als Beginn der kommerziellen Nutzung zählt der Tag des Vertragsabschlusses zur Generierung von Einnahmen, wie bspw. aus Nutzung, Vermietung oder Verkauf. Eine Verschrottung zählt nicht als kommerzielle Nutzung.
Software ist förderfähig bis einschließlich der ersten Version eines Programms, die zu Testzwecken veröffentlicht wird (Beta-Version).
5.3.6 Personalausgabenförderung
Antragstellende in den Fördergegenständen unter Nr. 3.1 dieser Richtlinie haben vor Bewilligung die Einhaltung der Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes (Entgelttransparenzgesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2152), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338) in der jeweils gültigen Fassung), bei der Verwendung der Personalausgabenförderung nach Nr. 6.2.1 lit. a) dieser Richtlinie zu erklären.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteils-, Festbetrags- oder Vollfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung erfolgt aus Landesmitteln und Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
6.2 Umfang der Zuwendungen
Sofern keine Abweichungen durch die Bewilligungsbehörde festgelegt werden, soll die Zuwendung in den einzelnen Vorhaben eingesetzt werden für:
6.2.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nr. 3.1)
Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis.
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben unter lit. a) zzgl. einer Pauschale für Restkosten von 40% unter lit. b):
a) „Personalausgaben für Forschende, technisches und sonstiges Personal, soweit diese für das FuE-Vorhaben eingesetzt werden.1)
Gefördert werden die am FuE-Vorhaben nachgewiesenen Arbeitsstunden mit festen Stundensätzen, die sich nach der jeweiligen Personalkategorie des Mitarbeitenden richten.
In Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen ohne Anerkennung oder Bindung an den TV-L/TVöD finden die Kategorien „Personal in leitender Stellung“ (U1), „herausgehobene Fachkräfte“ (U2), „Fachkräfte“ (U3) und „angelernte Arbeitnehmer“ (U4) Anwendung.
In den Wissenschaftseinrichtungen mit Anerkennung oder Bindung an den TV-L/TVöD wird zwischen den Personalkategorien „wissenschaftliches Personal“ (F1), „herausgehobene medizinische Fachkräfte“ (F2), „herausgehobene Fachkräfte“ (F3), „Fachkräfte mit wissenschaftlicher Ausbildung“ (F4), „Fachkräfte ohne wissenschaftliche Ausbildung“ (F5) und „Hilfskräfte“ (F6) unterschieden.
Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung2) und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.
Die jeweils geltenden Stundensätze werden jährlich im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium auf der Seite www.aufbaubank.de veröffentlicht. Die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wettbewerbsbeitrages (Nr. 3.1.2) bzw. der Antragstellung (Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.3) geltenden Stundensätze sind für die Bewilligung maßgeblich und gelten unverändert für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Die Stundensätze orientieren sich bei Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen ohne Anerkennung bzw. Bindung an den TV-L/TVöD3) an den vom Statistischen Bundesamt erhobenen Arbeitnehmerverdiensten des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Thüringen.
Die Stundensätze bei Wissenschaftseinrichtungen mit Anerkennung oder Bindung an den TV-L/TVöD4) orientieren sich an den Personalmittelsätzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).
Weitere Personalausgabenbestandteile wie z.B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden nicht gesondert gefördert.
Alle Mitarbeitenden haben Stundennachweise über die tatsächlich im Vorhaben geleisteten Stunden zu führen.
Im Rahmen von Vorhaben der TAB, die mit Mitteln der europäischen Strukturfonds gemäß Dach-VO kofinanziert werden, können für jeden in Vollzeit tätigen Mitarbeiter insgesamt maximal 1720 Stunden p.a. gefördert werden. Sind Mitarbeitende in Teilzeit bei den Zuwendungsempfängern tätig, so sind die maximal förderfähigen Stunden anteilig (entsprechend der Teilzeit) zu reduzieren.
b) Weitere direkte und indirekte förderfähige vorhabenbezogene Ausgaben5) werden als Restkosten in Höhe von 40% der Personalausgaben gem. Nr. 6.2.1 lit. a) gefördert.6)
6.2.2 Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2)
Die Förderung erfolgt für externe Dienstleistungsaufträge und auf Ausgabenbasis als Festbetragsfinanzierung (Vereinfachte Kostenoption gem. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Abs. 3 lit. b) Dach-VO).
6.3 Maximale Förderquoten und Fördersummen
Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der in Nr. 6.2 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wissenschaftseinrichtungen erhalten für Anträge nach Nr. 3.1 im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu 100% Zuschuss. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Förderquoten und Fördersummen.
6.3.1 Fördergegenstand Thüringen FuE individuell (Nr. 3.1.1)
Einzelbetriebliche FuE-Vorhaben werden mit bis zu 2,5 Mio. EUR Zuschuss gefördert. Der maximale Zuschuss wird durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegt und durch die Bewilligungsbehörde auf ihren Internetseiten veröffentlicht.
Im Bereich der industriellen Forschung erhalten
a) kleine Unternehmen bis zu 70% und
b) mittlere Unternehmen bis zu 60%
der förderfähigen Gesamtausgaben gem. Art. 25 Abs. 5 lit. b) und Abs. 6 lit. a) AGVO.
Im Bereich der experimentellen Entwicklung erhalten
a) kleine Unternehmen bis zu 45% und
b) mittlere Unternehmen bis zu 35%
der förderfähigen Gesamtausgaben gem. Art. 25 Abs. 5 lit. c) und Abs. 6 lit. a) AGVO.
6.3.2 Fördergegenstand Thüringen Verbund (Nr. 3.1.2)
Verbundvorhaben werden mit bis zu 7,5 Mio. EUR Zuschuss gefördert. Der maximale Zuschuss wird durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegt und durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen des jeweiligen Wettbewerbsaufrufs bekannt gegeben. Die Information ist den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank zu entnehmen.
Im Bereich der industriellen Forschung erhalten
a) kleine Unternehmen bis zu 80%,
b) mittlere Unternehmen bis zu 75% und
c) große Unternehmen bis zu 65%
der förderfähigen Gesamtausgaben gem. Art. 25 Abs. 5 lit. b) und Abs. 6 lit. a), lit. b) AGVO.
Im Bereich der experimentellen Entwicklung erhalten
a) kleine Unternehmen bis zu 60%,
b) mittlere Unternehmen bis zu 50% und
c) große Unternehmen bis zu 40%
der förderfähigen Gesamtausgaben gem. Art. 25 Abs. 5 lit. c) und Abs. 6 lit. a), lit. b) AGVO.
6.3.3 Fördergegenstand Thüringen Verbund Dynamik (Nr. 3.1.3)
Dynamische Verbundvorhaben werden mit bis zu 500.000 EUR Zuschuss gefördert. Der maximale Zuschuss wird durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegt und durch die Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die Information ist den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank zu entnehmen.
Im Bereich der experimentellen Entwicklung erhalten:
a) kleine Unternehmen bis zu 60%,
b) mittlere Unternehmen bis zu 50% und
c) große Unternehmen bis zu 40%
der förderfähigen Gesamtausgaben gem. Art. 25 Abs. 5 lit. c) und Abs. 6 lit. a), lit. b) AGVO.
6.3.4 Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2)
Es gilt eine Förderhöchstquote von bis zu 50%.
Wissenschaftseinrichtungen können darüber hinaus ausschließlich für Anträge nach Nr. 3.2.2 im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit eine Vollfinanzierung erhalten.
Für die Fördertatbestände der Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 gilt ein Förderhöchstbetrag von 50.000 EUR Zuschuss. In den Fördertatbeständen der Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 erhalten Begünstigte einen maximalen Zuschuss in Höhe von 20.000 EUR.
6.3.5 Einschränkungen
Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen zwischen dem für diese Richtlinie zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abweichende Einschränkungen vornehmen, bspw. eine Reduktion der Förderquoten oder Förderhöchstbeträge. Die jeweils geltenden Förderquoten und Förderhöchstbeträge sowie zusätzliche Beschränkungen können bei der Bewilligungsbehörde eingesehen oder unter www.aufbaubank.de abgerufen werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Bewilligungszeitraum
Förderanträge müssen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden und die in Art. 6 Abs. 2 lit. a)–e) AGVO genannten Angaben enthalten. Der Vorhabenbeginn ist vom Antragstellenden zu definieren und kann in den Fördergegenständen Nrn. 3.1 und 3.2 abweichend von Nr. 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO vor Bewilligung, jedoch frühestens am Tag nach Antragseingang bei der Thüringer Aufbaubank auf eigenes Risiko erfolgen.
Der Vorhabenzeitraum endet im Grundsatz spätestens mit Ablauf des 36. Monats.
Für den Fördergegenstand Thüringen Verbund Dynamik (Nr. 3.1.3) und den Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2) gilt ein Vorhabenzeitraum von grundsätzlich maximal 12 Monaten. Abweichend davon kann der Vorhabenzeitraum im Fördergegenstand InnoSecure (Nr. 3.2.3) auf 36 Monate festgesetzt werden.
7.2 Anrechnung anderer Zuwendungen
Andere staatliche Zuwendungen zum beantragten Vorhaben (z.B. zinsverbilligte Darlehen, De-minimis-Beihilfen) werden auf den Zuschuss angerechnet und sind im Finanzierungsplan darzustellen.
Eine steuerliche Förderung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nr. 3.1) nach dem Forschungszulagengesetz darf nicht in Anspruch genommen werden.
7.3 Finanzierungsbestätigung
Zum Nachweis der gesicherten Finanzierung ist eine Durchfinanzierungsbestätigung einzureichen.
Für Zuwendungen im Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2) ist eine Erklärung des Antragstellenden, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist, ausreichend.
7.4 Zulässiger Höchstbetrag für Zuwendungen nach der De-minimis-VO
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-VO in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen, darf den jeweils geltenden Höchstbetrag von 300.000 EUR nicht übersteigen. Die Zuwendungsempfänger sind hinsichtlich dieses zulässigen Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Zuwendungen verpflichtet, die sie in diesem Zeitraum erhalten haben. Dies gilt unabhängig von Art, Zielsetzung und Geber der Beihilfe.
7.5 Pflichten der Zuwendungsempfänger
7.5.1 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich
a) bei der Begleitung und Evaluierung dieses Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auch wenn ihre Vorhaben abgeschlossen sind,
b) ihr Einverständnis zur Offenlegung der erhaltenen Förderung gem. Art. 49 Abs. 3 Dach-VO zu erklären und
c) ihr Einverständnis zur Offenlegung der erhaltenen Förderung gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c) AGVO im Falle einer Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR zu erklären.
Wissenschaftseinrichtungen verpflichten sich darüber hinaus, sich bei FuE-Vorhaben an den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG7) zu orientieren.
7.5.2 Sonstige Bestimmungen
Die Nrn. 2 und 5.5 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO (ANBest-P) kommen nicht zur Anwendung.
8 Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, sowie die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 36, 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 ThürLHO, sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Antragstellung, Bewilligung und Verwendungsnachweis sollen über das EFRE Portal 21–27 (www.thueringer-foerderportal.eu) der Thüringer Aufbaubank erfolgen. Abweichungen sind nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums zulässig.
Eine schriftliche Abwicklung bleibt weiterhin möglich.
8.1 Antragsverfahren und Wettbewerbsbeiträge
Zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) ist die
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Postadresse: Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
Web-Portal: www.aufbaubank.de/TAB-Portal
Förderanträge und Wettbewerbsbeiträge sind grundsätzlich über das EFRE Portal 21–27 unter https://thueringer-foerderportal.eu bei der Thüringer Aufbaubank unter Verwendung des vorgegebenen Formulars zu stellen.
Für Wettbewerbsbeiträge besteht kein Schriftformerfordernis.
Für Förderanträge besteht Schriftformerfordernis.
Soweit das Antragsverfahren elektronisch abgewickelt wird, kann ein bestehendes Schriftformerfordernis durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 3a Abs. 2 ThürVwVfG ersetzt werden. Weiter ist eine Anmeldung am Förderportal mit mindestens dem Vertrauensniveau „substantiell“ zum Ersatz einer angeordneten Schriftform gemäß § 12 Abs. 2 ThürEGovG möglich, sobald diese verfügbar ist. Die Verfügbarkeit der substantiellen Anmeldung beginnt ab dem Zeitpunkt, wenn ein Hinweis hierzu auf Seiten der Homepage der Thüringer Aufbaubank veröffentlicht wird. Sofern von den genannten schriftformersetzenden Möglichkeiten im EFRE-Portal kein Gebrauch gemacht wird, muss der im Portal erfasste Antrag ausgedruckt, rechtsverbindlich unterzeichnet werden und innerhalb von 10 Kalendertagen bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrags im EFRE-Portal 21–27. Wird der unterzeichnete Antrag nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, stellt dies die Vervollständigung des ursprünglichen Antrages dar. Antragseingang ist dann der Posteingang des unterzeichneten Antrags. Die Thüringer Aufbaubank kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
Bei Antragstellung im Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2) sind der Finanzplan (sog. Haushaltsplanentwurf im Einzelfall) sowie alle eingegangenen Angebote für die beantragten externen Dienstleistungsaufträge, wobei jeweils eine beauftragte Teilleistung eine Einheit darstellt, vorzulegen. Dabei sollen in der Regel mindestens drei Angebote eingeholt werden. Unterschreitungen dieser Zahl sind besonders zu begründen.
8.2 Bagatellgrenze
Anträge auf Zuwendungen sollen einen Zuschuss von 5.000 EUR nicht unterschreiten. Im Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2) sollen Anträge einen Zuschuss von 2.000 EUR nicht unterschreiten.
8.3 Auswahlverfahren
Für alle Fördergegenstände mit Ausnahme von Thüringen Verbund (Nr. 3.1.2) ist eine kontinuierliche Antragstellung möglich.
Im Fördergegenstand Thüringen Verbund (Nr. 3.1.2) werden überwiegend Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Die entsprechende Bekanntmachung einschließlich der Termine zum Wettbewerbsaufruf und des Stichtags der Antragsannahme erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank vorzugsweise online unter www.aufbaubank.de.
8.4 Auswahlkriterien
Die Auswahl von Vorhaben erfolgt nach den nachfolgend genannten Kriterien.
Alle Vorhaben (nach den Nrn. 3.1 und 3.2) sind auf die Spezialisierungsfelder der RIS Thüringen ausgerichtet.
Alle FuE-Vorhaben (Nr. 3.1) werden nach dem Innovationsgehalt des Vorhabens und seinem wirtschaftlichen Verwertungspotenzial ausgewählt. Anträge für FuE-Vorhaben, die im Zusammenhang mit Fördervorhaben im Rahmen von Horizon Europe (Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013) sowie strukturbildenden Fördermaßnahmen des Bundes bzw. des Freistaats Thüringen stehen, sind von besonderem Landesinteresse und sollen im Auswahlverfahren bevorzugt werden.
Zusätzliche Auswahlkriterien für FuE-Verbundvorhaben (Nr. 3.1.2 und 3.1.3) sind ihr Beitrag zur Vernetzung zwischen Unternehmen bzw. von Unternehmen mit der Wissenschaft. Für Vorhaben nach Nr. 3.1.2 ist zusätzlich ihr Beitrag zur Nachhaltigkeit für die Auswahlentscheidung relevant.
Anträge im Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2) müssen einen Beitrag zur Erreichung des Förderziels leisten, welches sich aus den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 ergibt.
8.5 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Landes.
Für den Fördergegenstand Innovationsgutschein (Nr. 3.2) bildet das wirtschaftlichste Angebot, das durch die Bewilligungsbehörde im Finanzplan (gem. Nr. 8.1) festgelegt wird, die Grundlage für die Bewilligung. Dieses dient als Basis für die Ermittlung des Festbetrages. Bestandteil des Zuwendungsbescheides können ergänzende Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 ThürVwVfG sein.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gem. den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.
8.6 Mittelabruf und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid formell bestandskräftig ist und die Zuwendungsempfänger einen Abrufantrag bei der Thüringer Aufbaubank gestellt haben.
Die im Fördergegenstand FuE-Vorhaben (Nr. 3.1) erforderlichen Stundennachweise sind mit dem Abrufantrag einzureichen.
Die Auszahlung der Mittel für Zuwendungen auf Grundlage des Fördergegenstandes Innovationsgutschein (Nr. 3.2) erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises, der mit dem Abrufantrag einzureichen ist.
Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid. Weitere Informationen sind den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank zu entnehmen.
8.7 Mitteilungspflichten
Die Zuwendungsempfänger können durch die Bewilligungsbehörde aufgefordert werden, regelmäßig über den fachlichen Projektfortschritt zu berichten. Näheres hierzu regelt der Zuwendungsbescheid. Die Bewilligungsbehörde kann ungeachtet dessen zu jeder Zeit auch ohne vorherige Anmeldung den Fortschritt des Vorhabens bei den Zuwendungsempfängern kontrollieren.
Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können. Dazu gehören u.a. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Liquidation, Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die vorzeitige Beendigung des Vorhabens.
8.8 Subventionserhebliche Tatsachen
Die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Zuwendung oder eines Zuwendungsvorteils anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch und § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes i.V.m. §§ 2 bis 6 Subventionsgesetz. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt oder die Mittel abweichend vom Verwendungszweck verwendet, kann sich gem. § 264 StGB des Subventionsbetrugs strafbar machen. Eine Entstellung oder Unterdrückung von subventionserheblichen Tatsachen kann als Betrug im Sinne von § 263 StGB strafbar sein.
Die nachstehenden Angaben im Antrag, im Abruf und VWN und die Angaben zu den dazu eingereichten Unterlagen und Präzisierungen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen des Zuschusses abhängig ist, sind subventionserheblich gem. §§ 3 bis 5 des Subventionsgesetzes und gem. § 264 des Strafgesetzbuches in den jeweils geltenden Fassungen: Angaben zum Antragstellenden, Angaben zum Ort des Vorhabens, Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, Beteiligungsverhältnisse, Angaben zu verbundenen Unternehmen, Angaben zur Anzahl der Arbeitsplätze, zum Jahresumsatz und zur Jahresbilanzsumme, Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit), Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen sowie Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel.
8.9 Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel entsprechend den Regelungen der Nrn. 6.1 bis 6.4 der ANBest-P anhand des dafür vorgesehenen Formulars bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
In den Fördergegenständen nach Nr. 3.1 muss abweichend von Nr. 6.1 Satz 2 ANBest-P in dem das FuE-Vorhaben abschließenden Jahr kein Zwischennachweis eingereicht werden, wenn das FuE-Vorhaben spätestens am 30. Juni endet.
Bei der Förderung auf Ausgabenbasis nach Nr. 3.2 ist abweichend von Nr. 6.1 Satz 2 ANBest-P ein Zwischennachweis gänzlich entbehrlich. Abweichend von Nr. 6.4 ANBest-P erfolgt der zahlenmäßige Nachweis auf Grundlage des von der Bewilligungsbehörde bestätigten Finanzplans unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebotes durch Umsetzungsnachweise. Darüber hinaus sind die Auftragserteilung sowie folgende Unterlagen als Nachweis einzureichen:
a) im Fördergegenstand 3.2.1 die Studie mit konkreten Aussagen zu Ergebnissen zum Potenzial bzw. den Erfolgschancen eines geplanten FuE-Projekts,
b) im Fördergegenstand 3.2.2 ein Nachweis der Antragstellung beim jeweiligen Richtliniengeber (je nach Anforderung der Richtliniengeber z.B. mittels Eingangsbestätigung des Antrages bzw. der Projektskizze o.Ä.),
c) im Fördergegenstand 3.2.3 entweder ein Nachweis der Beantragung mittels Vorlage der Eingangsbestätigung für die Beantragung des/der Schutzrechts/e oder ein Nachweis des Leistungserbringers nach Nr. 3.2.3 lit. a) dieser Richtlinie, warum keine Anmeldung erfolgt ist oder das Rechercheergebnis,
d) im Fördergegenstand 3.2.4 das Ergebnis des Auftrages in geeigneter Form. Die geeignete Form wird im Zuwendungsbescheid von der Bewilligungsbehörde je nach Art des Dienstleistungsauftrages festgelegt (z.B. eine Design-Studie, ein Foto des Modells oder ein erstelltes Handbuch).
8.10 Prüfungsrechte und Aufbewahrungspflichten
Die Bewilligungsstelle, das für die Förderung zuständige Ministerium, die EFRE-Verwaltungs- und Prüfbehörde sowie die Rechnungsführende Stelle i.S.d. VO (EU) 2021/1060, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof sowie der Thüringer Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Unterlagen abzufordern und zu prüfen sowie den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen, wenn aufgrund von Tatsachen der Verdacht entsteht, dass der Zuwendungsempfänger
a) die Förderung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
b) die Förderung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gleiche Recht steht den von diesen Stellen Beauftragten zu.
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes nach § 91 ThürLHO und des Europäischen Rechnungshofes bleiben unberührt.
Sämtliche mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind durch die Zuwendungsempfänger grundsätzlich bis 31.12.2036 aufzubewahren. Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der EU-Kommission wird diese Frist unterbrochen.
9 Publizitätsanforderungen und Sanktionen
Die Zuwendungsempfänger haben die Publizitätsverpflichtungen gem. Art. 47, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3% des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.
Die Zuwendungsempfänger stellen auf Ersuchen der Bewilligungsstelle Exemplare ihrer Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumen ihnen eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein. Die Zuwendungsempfänger erteilen ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der ganz oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Die Zuwendungsempfänger erteilen das Recht die Materialien den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060).
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Laufzeit der Richtlinie ist entsprechend der Geltung der AGVO, mithin bis zum 30.06.2027 befristet. Sollten die AGVO verlängert oder neugefasst werden, ohne dass sich hieraus ein konkreter Änderungsbedarf der Richtlinie ergibt, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte sich dagegen konkreter Änderungsbedarf der Richtlinie ergeben, wird eine den dann geltenden beihilferechtlichen Bestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie mit einer Laufzeit gemäß der Laufzeit der geltenden beihilferechtlichen Grundlage, jedoch längstens bis 31.12.2029, in Kraft gesetzt werden.
1) Als Kosten je Einheit nach Art. 53 Abs. 1 lit. b) Dach-VO.
2) Nähere Informationen dazu finden sich auf den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank.
3) Gem. Art. 53 Abs. 3 lit. a) Ziff. I Dach-VO.
4) Gem. Art. 53 Abs. 3 lit. a) Ziff. i Dach-VO.
5) Gem. Art. 25 Abs. 3 lit. b) – e) AGVO.
6) Vereinfachte Kostenoption gem. Art. 53 Abs. 1 lit. d) und Art. 56 Abs. 1 Dach-VO.
7) Abrufbar unter https://wissenschaftliche-integritaet.de/kodex.