Förderprogramm

Gewinnung von Auszubildenden aus Drittstaaten

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Max-Reger-Straße 4–8

99096 Erfurt

Weiterführende Links:
Gewinnung von Auszubildenden aus Drittstaaten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ausbildungswillige aus Ländern außerhalb der EU für Ihr Unternehmen gewinnen wollen, können Sie unter bestimmte Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Anwerbung von Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) für den hiesigen Arbeitsmarkt.

Sie erhalten die Förderung für die

  • Anwerbung von Personen aus Drittstaaten, die eine Ausbildung in Ihrem Unternehmen beginnen und zu diesem Zeitpunkt über B2-Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen und
  • Anwerbung von ausbildungswilligen Personen aus Drittstaaten sowie deren Sprachausbildung bis zum Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Deutsch.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt für die

  • Anwerbung von Personen mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 EUR 1.000 je Person und
  • Anwerbung von Personen und deren Sprachausbildung zum B2-Niveau EUR 4.000 je Person.

Richten Sie bitte Ihren Förderantrag formgebunden vor Beginn der Maßnahme an das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen, die in den Bereichen Industrie und Handel, Handwerk und Freie Berufe ausbilden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Für die Anwerbung müssen Sie einen Dienstleister beauftragen, der von einer Thüringer Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG) anerkannt ist, soweit diese die Leistung nicht selbst erbringt.
  • Die Anwerbung und Sprachausbildung muss im Ausland erfolgen.
  • Sie müssen die Personen in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Beruf in den Bereichen Industrie und Handel, Handwerk und Freie Berufe ausbilden.
  • Sie müssen die Personen in Thüringen ausbilden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung von Thüringer Unternehmen bei der Gewinnung von Auszubildenden für eine qualifizierte, berufliche Ausbildung

[Vom 23. Mai 2022]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Für die künftige Entwicklung der Wirtschaft des Freistaates Thüringen hat sich die Verfügbarkeit von Fachkräften als zunehmend wichtig werdender Schlüsselfaktor herausgestellt. Einschlägige Studien belegen, dass der künftige Fachkräftebedarf nicht durch die Schulabgänger der kommenden Jahre gedeckt werden kann. Auch die Qualifizierung und Weiterbildung von Arbeitslosen bietet mit Blick auf die bereits sehr niedrige Arbeitslosenquote kein ausreichendes Potential. Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit werden die Thüringer Unternehmen auf den Zuzug von Erwerbspersonen angewiesen sein.

Daher gewährt der Freistaat Thüringen nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Anwerbung von Personen aus Drittstaaten für eine qualifizierte berufliche Ausbildung in Thüringen und deren sprachliche Qualifizierung vor Ausbildungsbeginn.

Ziel des Förderprogrammes ist die Unterstützung von Thüringer Unternehmen bei der Gewinnung von Personen aus Drittstaaten für eine qualifizierte, berufliche Ausbildung, um die Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Unternehmen langfristig zu sichern.

Als Zielindikator wird die Anzahl von Auszubildenden aus Drittstaaten in den geförderten Unternehmen benannt.

Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/1 vom 24.12.2013) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215/3 vom 07.07.2020, De-minimis-VO) auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen gewährt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Anwerbung von Drittstaatsangehörigen, die eine Ausbildung in einem Thüringer Unternehmen beginnen und zu diesem Zeitpunkt über B2-Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen.

2.2 Gefördert wird die Anwerbung von ausbildungswilligen Personen aus Drittstaaten und deren Sprachausbildung bis zum Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Deutsch.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Thüringen sein, die in den Bereichen Industrie und Handel, Handwerk und Freie Berufe ausbilden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die ausschließlich in den in Art. 1 Abs. 1 De-minimis-VO genannten Wirtschaftszweigen tätig sind. Im Übrigen gilt Art. 1 Abs. 2 De-minimis-VO.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Abweichend von den Bestimmungen nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO können Vorhaben am Folgetag nach Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde auf eigenes Risiko begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsund Leistungsvertrages durch den Antragsteller zu werten.

4.2 Für die Anwerbung und Sprachausbildung wird vom Zuwendungsempfänger ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt, welches von einer Thüringer IHK, HWK oder der LEG anerkannt ist, soweit diese die Leistung nicht selbst erbringt.

4.3 Die Anwerbung und Sprachausbildung erfolgen grundsätzlich im Ausland.

4.4 Die Ausbildung erfolgt in einem nach § 4 Berufsbildungsgesetz anerkannten Beruf in den Bereichen Industrie und Handel, Handwerk und Freie Berufe.

4.5 Die Ausbildung findet in Thüringen statt.

4.6 Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis darüber, dass Angaben zur Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie im Thüringer Transparenzportal (i.V.m. § 6 Absatz 3 Nr. 2 m) Thüringer Transparenzgesetz) veröffentlicht werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

Sämtliche einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 Euro nicht übersteigen. Die Begünstigten sind hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen in diesem Zeitraum verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe werden den Begünstigten De-minimis-Bescheinigungen ausgestellt.

Für eine Anwerbung nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie beträgt der Zuschuss 1.000 Euro pro Person.

Für eine Anwerbung und Sprachausbildung nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie beträgt der Zuschuss 4.000 Euro pro Person.

Sind die zuwendungsfähigen Ausgaben geringer, verringert sich der jeweilige Zuschussbetrag auf den Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben

  • Ausgaben für die Anwerbung der Personen (Honorar, Vermittlungsprovision, Übersetzungs- und Notarkosten für die Visumbeantragung),
  • Ausgaben für die Sprachausbildung der Personen, einschließlich Ausgaben für die Sprachprüfung(en) und (je) eine Wiederholungsprüfung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung. Nummer 3.1 ANBest-P findet keine Anwendung. Darüber hinaus kann der Bescheid weitere Auflagen und Bedingungen festlegen.

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB [Subventionsbetrug] und § 1 Thüringer Subventionsgesetz (ThürSubvG) i.V.m. §§ 2 bis 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Nach § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2 bis 6 des SubvG sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB die Tatsachen, die nach

  • dem Subventionszweck,
  • den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
  • den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Anträge sind beim für Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium (TMWWDG) zu stellen. Der Antrag ist formgebunden. Die Zuwendung kann erst gewährt werden, nachdem der Antragssteller eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bewilligungsbehörde gesendet hat, aus der alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen hervorgehen, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten (vgl. Art. 6 Abs. 1 De-minimis-VO).

7.2 Bewilligungsverfahren/Bewilligungsbehörde

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das für Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium mit schriftlichem Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P wird die Zuwendung grundsätzlich mit Vorlage des Verwendungsnachweises angefordert. Die Zuwendung wird grundsätzlich erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Feststellung der zweckentsprechenden Verwendung ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist die Zuwendung grundsätzlich nach Ablauf von einem Monat nach Ausbildungsbeginn gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis (mit Belegliste) und dem Nachweis des Abschlusses des Ausbildungsvertrages über die Eintragungsbestätigung der zuständigen Stelle, dem B2 Sprachzertifikat und dem Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis. Nicht anerkannt wird das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz.

Die Fördervorhaben werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß der VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.5 Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde ist jederzeit berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Auskunfts- und Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben unberührt.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten, Befristung

Diese Richtlinie tritt am 14. Mai 2022 in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 2025 außer Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 14. Mai 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis 14. Mai 2025 in Kraft gesetzt werden.

 

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