Richtlinie
Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Teil II: Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben und sonstigen Maßnahmen zur Unterstützung der Regionalentwicklung
[Vom 15. Juli 2022]
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben und sonstige Maßnahmen zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten nach Maßgabe folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1),
- Artikel 91a Grundgesetz,
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz – GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861),
- Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685),
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282),
- Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 30. Juli 2019,
- Verwaltungsvorschriften zur ThürLHO, insbesondere zu den §§ 23 und 44,
- Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” auf das Landesverwaltungsamt vom 27. Juni 1997 (GVBl. S. 248).
1.2 Die Zuwendungen werden zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Wettbewerbsfähigkeit von gewerblichen Unternehmen sowie zur regionalpolitischen Begleitung von Strukturproblemen und zur Unterstützung regionaler Aktivitäten gewährt. Mit den Infrastrukturvorhaben, die ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang umgesetzt werden können, sollen die Attraktivität der Region gesteigert und die Investitionstätigkeit der ansässigen Wirtschaftssubjekte belebt sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen angeregt werden. Der Freistaat Thüringen muss an der Realisierung des Vorhabens ein erhebliches regional- und strukturpolitisches Interesse haben.
1.3 Bei der Förderung sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen.
1.4 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten gem. Ziffer 4.7 der Richtlinie ist Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).
1.5 Soweit in dieser Richtlinie keine abweichende Regelung enthalten ist, gelten die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens in der jeweils geltenden Fassung.
1.6 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft kann in begründeten Einzelfällen einer Abweichung von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens zustimmen.
1.7 Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne der ThürLHO.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen Für folgende Infrastrukturmaßnahmen kann eine Förderung erfolgen, wobei diese zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen:
2.1.1 Industrie- und Gewerbegelände
2.1.1.1 Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände, soweit mittelfristig eine Belegung absehbar ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn in der Umgebung keine geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen mehr verfügbar sind. Die Erweiterung bestehender Industrie- und/oder Gewerbegebiete wird nur gefördert, wenn mindestens 75 Prozent des vorhandenen Industrie- und/oder Gewerbegebietes belegt sind oder nachgewiesen wird, dass spezifische Einschränkungen der noch verfügbaren Flächen die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verhindern.
2.1.1.2 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Größe des zu fördernden Industrie- und Gewerbegebietes sind die relevanten Festlegungen in den Raumordnungsplänen sowie die Größe der Standortgemeinde zu berücksichtigen. Das zu fördernde Industrie- und Gewerbegelände sollte eine Größe von 5 ha brutto (bei Altstandorten 3 ha brutto) nicht unterschreiten. Bei kleineren Flächen ist davon auszugehen, dass das erhebliche Landesinteresse nicht gegeben ist.
2.1.1.3 Grundsätzlich erfolgt eine Förderung von Industrie- und Gewerbegelände nur noch in Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften mit zentralörtlicher Funktion (Grund-, Mittel-, Oberzentren).
2.1.1.4 Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere
- Kosten der Baureifmachung (z.B. Geländegestaltung), soweit diese für eine wirtschaftliche Nutzung der Flächen erforderlich und wirtschaftlich vertretbar sind (Kosten-Nutzen-Vergleich),
- Baukosten, z.B.
- Kosten für die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen,
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz [Zu den Kosten der Anbindung an das überregionale Straßen- und Schienennetz gehören auch Kosten, die durch den notwendigen Bau oder Ausbau einer Kreuzung und die dadurch bedingten Änderungen an anderen, übergeordneten öffentlichen Straßen, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind, entstehen (z.B. Abbiege- und Beschleunigungsspur; Bau eines Verkehrskreisels; Bau einer Brücke; Geh- und Radwege; Ampelanlagen und Beschilderung, in wenigen Fällen Ausbau von Straßen(abschnitten)). Bei den von den Baumaßnahmen betroffenen, übergeordneten Straßen muss es sich um solche handeln, die sich entweder in Landeseigenverwaltung oder in Landesverwaltung im Auftrag des Bundes befinden. Förderfähig sind nur Kosten für Baumaßnahmen, die nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden. Die Gesamtkosten der in diesem Klammerzusatz erwähnten ergänzenden Anbindungsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den insgesamt förderfähigen Kosten angemessen sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtkosten der ergänzenden Anbindungsmaßnahmen nicht mehr als ein Viertel der förderfähigen Kosten der gesamten Maßnahme einschließlich derjenigen für kommunale Straßen ausmachen.],
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen,
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen, soweit diese für die öffentlichen Infrastruktureinrichtungen/Erschließungsanlagen erforderlich sind,
- Kosten für den durch das Vorhaben bedingten Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, sofern diese die Voraussetzungen nach Ziffer 2.1.3.2 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllen,
- Kosten für Umweltschutzmaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind.
2.1.1.5 Im Rahmen der Revitalisierung von Altstandorten sind zusätzlich förderfähig
- Kosten für die Geländefreimachung und für die Beseitigung von Gebäuden und Altanlagen,
- Kosten zur Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und keine vorrangige umweltrechtliche Haftung Dritter besteht.
Die Kosten zur Beseitigung von Gebäuden und Altanlagen sowie Altlasten müssen im Verhältnis zur Größe des Infrastrukturprojekts und der Anzahl der anzusiedelnden Betriebe wirtschaftlich vertretbar sein (Kosten-NutzenRelation). Die unter den vorgenannten Anstrichen benannten Sanierungskosten dürfen zusammen nicht mehr als 50% der Kosten für die gesamte Maßnahme ausmachen.
Im Rahmen der Revitalisierung eines Altstandortes ist dem Antrag vom Antragsteller eine Erklärung beizufügen, in der versichert wird, dass andere Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. durch Inanspruchnahme aus Störerhaftung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Altlastenfonds, Städtebauförderungsmittel, Konversionsmittel, Mittel gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für Abbruch- und Rückbaumaßnahmen sowie Altlastensanierungen ausgeschöpft wurden bzw. nicht zur Verfügung stehen. Soweit andere Finanzierungsmöglichkeiten bestehen, sind diese von den förderfähigen Ausgaben abzusetzen (vgl. Nummer 1.4 Subsidiaritätsgrundsatz).
2.1.2 Anbindung von Gewerbebetrieben
2.1.2.1 Förderfähig ist
- die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch mindestens drei Gewerbebetriebe an das überregionale Verkehrsnetz (Straße oder Schiene) angebunden werden,
- die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen, soweit dadurch mindestens drei Gewerbebetriebe an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz angebunden werden,
- die Errichtung oder der Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen, soweit dadurch mindestens drei Gewerbebetriebe an das regionale bzw. überregionale Ver-/Entsorgungsnetz angebunden werden.
2.1.2.2 Straßen sind öffentlich zu widmen und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitzustellen. Nicht förderfähig sind Betriebsstraßen und Schienenanbindungen, die sich im Eigentum von Unternehmen befinden. Die zu errichtenden oder auszubauenden Verkehrsverbindungen müssen eine überwiegende Nutzung durch den gewerblichen Zielverkehr aufweisen.
Sonstige Infrastrukturanlagen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen und dem Ausbau der allgemeinen Versorgungs- oder Entsorgungsinfrastruktur dienen. Die Ziffer 211 und 212 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe1) sind zu beachten.
2.1.2.3 Sofern eine Förderung eines Infrastrukturvorhabens nach dem zweiten oder dritten Anstrich unter Ziffer 2.1.2.1 nicht beihilfefrei oder nicht als freigestellte lokale Infrastrukturmaßnahme nach Art. 56 AGVO erfolgt, muss das Vorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
2.1.3 Abwasseranlagen
2.1.3.1 Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung und Reinigung von gewerblichem Abwasser.
2.1.3.2 Eine Förderung kann beihilfefrei erfolgen, wenn die Abwasseranlagen Teil eines umfassenden, der öffentlichen Entsorgung dienenden Abwassernetzes sind und allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen. Die Ziffern 211 und 212 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe2) sind zu beachten.
Sofern eine Förderung des Infrastrukturvorhabens nicht nach Abs. 2 beihilfefrei oder nicht als freigestellte lokale Infrastrukturmaßnahme nach Art. 56 AGVO erfolgt, muss das Vorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
2.1.3.3 Für die Investition kann ein Wirtschaftlichkeitsnachweis (Kostenvergleichsrechnungen und Optimierung der Dimensionierung) verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass Aufwand und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2.1.4 Tourismus
2.1.4.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Geländeerschließung für den Tourismus3).
2.1.4.2 Förderfähig sind zudem Maßnahmen zur Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen des Tourismus und ihre Ausstattung. Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind. Die öffentlichen Einrichtungen sollen zur Verbesserung der Infrastruktur in den Tourismusgebieten beitragen, deren Erholungswert erhöhen und ihre Wirtschaftskraft stärken.
2.1.4.3 Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Errichtung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus, die sich durch einen besonderen Innovationsgehalt im Hinblick auf Konzept, Ausgestaltung und Gästeansprache auszeichnen und erwarten lassen, in besonderem Maße Reiseanlässe zu schaffen.
2.1.4.4 Es kommen nur solche Vorhaben für eine Förderung in Betracht, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus dienen und überwiegend touristisch genutzt werden. Der Antragsteller hat ein schlüssiges Konzept vorzulegen, in dem die regionalwirtschaftliche und touristische Bedeutung der Geländeerschließung bzw. der öffentlichen Einrichtung des Tourismus aufgezeigt sowie die Unterhaltung bzw. der Betrieb der Einrichtung mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist nachvollziehbar dargestellt wird.
2.1.4.5 Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.
2.1.4.6 Förderfähig sind folgende nicht einnahmeschaffende und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Maßnahmen:
- Wander-, Rad- und Reitwege,
- unentgeltliche Park-/Rastplätze,
- öffentliche Toiletten (nur in Verbindung mit touristischer Basiseinrichtung),
- unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
- Promenaden,
- Skiloipen,
- Kurparks,
- unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,
- Schwimmsteganlagen,
- Gradierwerke,
- Wassertretanlagen.
2.1.4.7 Förderfähig sind einnahmeschaffende Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben.
2.1.4.8 Förderfähig sind einnahmeschaffende Maßnahmen, soweit sie nach Art. 53 AGVO förderfähig sind oder die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Freizeitinfrastruktur gemäß Art. 55 AGVO erfüllen oder als lokale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne von Art. 56 AGVO einzustufen sind.
2.1.4.9 Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus können gefördert werden, soweit eine vorhabenbezogene Notifizierung im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit durch die Europäische Kommission erfolgt.
2.1.4.10 Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere
- Baukosten der Infrastruktureinrichtung,
- Kosten für die Geländegestaltung,
- Kosten für Umweltschutzmaßnahmen (z.B. Ausgleichsmaßnahmen), soweit diese in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind.
2.1.4.11 Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzenden zu gewährleisten.
2.1.4.12 Gefördert werden können in besonders begründeten Ausnahmefällen Planungs- und Beratungsleistungen, die Maßnahmeträger zur Vorbereitung oder Durchführung förderfähiger touristischer Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, wenn diese Planungs- und Beratungsleistungen über das übliche Maß hinaus erforderlich und nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind.
2.1.4.13 Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege,
- Maßnahmen des Denkmalschutzes,
- Sanierung und Instandsetzung kulturhistorischer Gebäude,
- Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen,
- Errichtung oder Ausbau von Unterkünften, Gastronomie,
- Sporteinrichtungen (z.B. Sportstadien, Sporthallen, Golfund Tennisplätze, Sport- und Freibäder),
- Freizeitparks4),
- Stellplätze für Kfz, die nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Einrichtung des Tourismus stehen,
- Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäuser,
- Tierparks und Zoologische Gärten,
- Freizeitangebote für ortsansässige Bevölkerung.
2.1.5 Bildungseinrichtungen
2.1.5.1 Gefördert werden kann der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung. Förderfähig sind dabei die Kosten für die ausbildungsrelevante Ausstattung sowie barrierereduzierende Maßnahmen, welche Menschen mit Behinderungen eine inklusive Ausbildung ermöglichen.
2.1.5.2 Bei Überbetrieblichen Berufsbildungsträgern können ausnahmsweise auch bauliche Maßnahmen (Errichtung oder Ausbau von Lehrgebäuden oder Internaten) gefördert werden. Voraussetzung ist, dass sich das BIBB oder das BAFA als Hauptfördermittelgeber an der Maßnahme beteiligen. Förderfähig sind dabei auch die Kosten für den Erwerb von Gebäuden (einschließlich des dafür betriebsnotwendigen Grund und Bodens). Die Grunderwerbskosten dürfen dabei 10% der gesamten zuschussfähigen Kosten für das betreffende Vorhaben nicht übersteigen.
2.1.5.3 Das geförderte Vorhaben muss zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation beitragen oder Ausstattungsdefizite der regionalen Ausbildung kompensieren.
2.1.5.4 Die Förderung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten, darunter sind zusätzliche Ausbildungsplätze zu verstehen, kann nur erfolgen, wenn ein Bedarf unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung und unter Berücksichtigung vorhandener Bildungseinrichtungen gutachterlich nachgewiesen wird.
2.1.5.5 Eine Förderfähigkeit ist gegeben, wenn das Bildungsangebot der Einrichtung vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die 20% der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung nicht übersteigt, ist insoweit unschädlich. Bei Einrichtungen, deren Angebote nur teilweise dem staatlichen Ausbildungsauftrag zuzurechnen sind, ist eine Förderung nur in der Höhe anteilig möglich, in der sie der Einrichtung zur Erfüllung des staatlichen Ausbildungsauftrages zugutekommen.
2.1.5.6 Zu den förderfähigen Einrichtungen gehören
- Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung (HwO),
- Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten z.B. im Sinne von §§ 64 ff. BBiG bzw. §§ 42k HwO und 68 ff. BBiG bzw. § 42o HwO sowie §§ 51 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 33 Abs. 3 Nrn. 2 u. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch,
- Wohnheime/Internate von überbetrieblichen Trägern der Berufsausbildung,
- Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und
- Berufsschulen mit gewerblich-wirtschaftlicher Ausrichtung.
2.1.5.7 Wohnheime und Internate von überbetrieblichen Trägern der Berufsausbildung sind nur dann förderfähig, wenn sie für den Betrieb und die Funktionsfähigkeit einer nach dieser Richtlinie förderfähigen Einrichtung dieses Trägers zwingend erforderlich sind.
2.1.5.8 Bei Berufsschulen mit gewerblich-wirtschaftlicher Ausrichtung können Ausstattungsmaßnahmen in den Lehrgebäuden gefördert werden.
2.1.5.9 Die Angebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung erfolgt nicht.
2.1.6 Gewerbezentren
2.1.6.1 Gefördert werden kann die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren. Als Gewerbezentren gelten auch Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren sowie Gründer- oder Scienceparks an Standorten von Hochschulen, an Standorten von institutionell geförderten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in Thüringen, wenn diese Zentren von technologieorientierten bzw. wissensbasierten kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der unternehmensnahen Dienstleistungen genutzt werden.
Gefördert werden kann auch die Errichtung von fab labs, innovation labs, Inkubatoren oder vergleichbaren Zentren.
2.1.6.2 Ausnahmsweise sind im Zusammenhang mit der Errichtung von Gewerbezentren auch die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude sowie des dafür betriebsnotwendigen Grund und Bodens förderfähig. Die Grunderwerbskosten dürfen 10% der gesamten zuschussfähigen Kosten für das betreffende Vorhaben nicht übersteigen.
2.1.6.3 Im Rahmen der Förderung des Ausbaus von Gewerbezentren sind die Kosten für die Ausstattung sowie barrierereduzierende Maßnahmen förderfähig.
2.1.6.4 Die Förderung kann nur erfolgen, wenn die Notwendigkeit und Angemessenheit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung gutachterlich vom Maßnahmeträger nachgewiesen wird.
2.1.6.5 Gewerbezentren sollen grundsätzlich von kleinen Unternehmen und nachrangig von innovativen mittleren Unternehmen genutzt werden. Auch Gründerinnen und Gründer einschließlich derer, die die Gründung eines der in Satz 1 bezeichneten Unternehmens konkret planen (Gründungsabsicht) und Produkte entwickeln und erproben, können Gewerbezentren nutzen.
2.1.6.6 Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste können in der Regel für fünf, aber nicht mehr als acht Jahre, genutzt werden. Die Gesamtmietdauer bleibt unverändert, auch dann, wenn ein und dasselbe Unternehmen sich in mehrere Zentren nacheinander einmietet (Anrechnungsverfahren). Eine Verlängerung der maximalen Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise erfolgen.
2.1.6.7 Die Förderung soll innerhalb der Zweckbindungsfrist ausschließlich den Nutzenden einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Diese werden indirekt durch den Einsatz der staatlichen Mittel begünstigt. Träger oder Betreiber des Zentrums dürfen durch die Förderung keinen Vorteil erhalten.
Der Vorteil zugunsten der Nutzenden besteht in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete sowie die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme für die Nutzenden eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.
Die Beihilfe ist dann nach Art. 22 Ziffer 1, 2 und 3c AGVO mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um kleine, nicht börsennotierte Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen und noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Der Zuschuss kann in diesem Fall bis zu 400.000 EUR Bruttosubventionsäquivalent bzw. 600.000 EUR Bruttosubventionsäquivalent betragen, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gem. Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c AEUV hat.
- Bei kleinen innovativen Unternehmen gemäß Definition in Art. 2 AGVO kann der Zuschuss gemäß Art. 22 Ziffer 2, 3c und 5 AGVO bis zu 800.000 EUR Bruttosubventionsäquivalent betragen bzw. 1,2 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gem. Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c AEUV hat.
- Handelt es sich um ein mittleres innovatives Unternehmen oder sind die Voraussetzungen der beiden vorstehenden Anstriche nicht erfüllt, dürfen gem. Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO die Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR nicht übersteigen.
2.1.6.8 Eine Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen erfolgt zu Marktpreisen.
- Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen erfolgt befristet, aber nicht länger als drei Jahre.
- Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen werden überwiegend und vorrangig von kleinen Unternehmen und Gründerinnen und Gründern genutzt und diese werden nicht verdrängt.
- Die Bereitstellung an kleine Unternehmen und Gründerinnen und Gründern sowie nachrangig an innovative mittlere Unternehmen war nachweislich trotz ernsthafter Akquisitionsbemühungen nicht möglich.
2.1.6.9 Der Maßnahmeträger oder der Betreiber des Gewerbezentrums hat dem Thüringer Landesverwaltungsamt den Nachweis über die Höhe des Fördervorteils für den jeweiligen Nutzenden zu erbringen und Kopien der entsprechenden De-minimis-Bescheinigungen vorzulegen.
2.2 Förderfähige Maßnahmen zur Unterstützung der Regionalentwicklung
2.2.1 Regionalmanagement
2.2.1.1 Auf regionaler Ebene kann, möglichst in Anbindung an eine Gebietskörperschaft oder Wirtschaftsförderungseinrichtung, ein Regionalmanagement gefördert werden.
Das Regionalmanagement soll regionale Entwicklungsprozesse in besonders strukturschwachen Regionen auf eine breitere Grundlage stellen und beschleunigen. Das Regionalmanagement soll dazu beitragen,
- integrierte regionalwirtschaftliche Entwicklungskonzepte umzusetzen,
- regionale Entwicklungsmaßnahmen zu identifizieren und zu befördern,
- regionale Konsensbildungsprozesse in Gang zu setzen,
- regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen u.Ä. aufzubauen,
- verborgene regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotenziale zu mobilisieren.
2.2.1.2 Das Regionalmanagement muss sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Die Region muss mindestens 200.000 Einwohner umfassen und an ihr müssen mindestens zwei Landkreise oder kreisfreie Städte beteiligt sein.
2.2.1.3 Voraussetzung und inhaltliche Grundlage für die Förderung eines Regionalmanagements bildet eine vom Antragsteller vorzulegende regionalwirtschaftliche Analyse mit Aussagen
- zur inhaltlichen Ausrichtung und Arbeitsschwerpunkten,
- zur Organisation unter Einbindung relevanter regionaler Akteure, wie Unternehmen, Kreditinstituten, Kommunen, Fachverbänden,
- zur Finanzierung und nachhaltigen Ausgestaltung des Regionalmanagements sowie
- zur Umsetzung der aufgezeigten Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten oder ein regionalwirtschaftliches Entwicklungskonzept mit entsprechenden Ausführungen.
Die regionalwirtschaftliche Analyse sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
2.2.1.4 Die Förderung eines Regionalmanagements ist auf drei Jahre befristet. Vom Antragsteller ist darzulegen, dass in den letzten fünf Jahren keine Förderung dieses oder eines ähnlichen Regionalmanagements erfolgt ist.
2.2.1.5 Die Förderung kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils drei Jahre fortgesetzt werden. Dem Verlängerungsantrag ist eine aktualisierte regionalwirtschaftliche Analyse beizufügen.
2.2.1.6 Ein bereits im Rahmen der GRW gefördertes Regionalmanagement kann fünf Jahre nach Auslaufen der letzten Förderung erneut gefördert werden. Voraussetzungen sind veränderte Herausforderungen und ein erneuter Bedarf, die vom Antragsteller im Rahmen der vorzulegenden regionalwirtschaftlichen Analyse gemäß Ziffer 2.2.1.3 darzustellen und zu begründen sind.
2.2.1.7 Die Träger können Regionalmanagement-Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Wenn das Regionalmanagement durch Mitarbeiter des Trägers geleistet wird, sind lediglich solche Ausgaben förderfähig, die im Zusammenhang mit neueingestelltem zusätzlichem Personal für das Regionalmanagement entstehen.
2.2.1.8 Um möglichst hohe Synergieeffekte sicherzustellen, sorgt der Träger – in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde – für eine laufende Koordinierung der Aktivitäten des Regionalmanagements mit den Maßnahmen vergleichbarer Einrichtungen anderer Fachbereiche in den Regionen.
2.2.2 Regionalbudget
2.2.2.1 Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement gemäß den Ziffern 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 verfügen, kann ein Regionalbudget gewährt werden.
2.2.2.2 Die Regionen können mit diesem Regionalbudget Projekte durchführen zur:
- Verbesserung der regionalen Kooperation,
- Mobilisierung und Stärkung regionaler wirtschaftlicher Wachstumspotenziale,
- Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings,
- Verbesserung der Fachkräfteversorgung.
2.2.2.3 Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen sollen in besonderem Maße die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere auch kleinerer und mittlerer Unternehmen) berücksichtigen.
2.2.2.4 Das Regionalbudget soll der Umsetzung der aufgezeigten Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten dienen, auf die sich die Arbeit des Regionalmanagements bezieht. Das Regionalbudget sollte vor Ablauf der ersten Förderperiode eines geförderten Regionalmanagements beginnen.
2.2.2.5 Das Regionalbudget ist auf maximal drei Jahre befristet. Es kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.
2.2.2.6 Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert werden bzw. wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossene Maßnahmen und Einrichtungen Nach dieser Richtlinie sind von der Förderung ausgeschlossen
- Maßnahmen des Bundes oder des Landes, sofern nicht der GRW-Koordinierungsrahmen oder diese Richtlinie eine Ausnahme zulässt,
- Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels,
- eine Erschließung oder Anbindung der Infrastruktur nach Maß (Nutzung der Infrastruktur nur von einem Unternehmen bzw. Nutzer vorgesehen) im Sinne der EP/PIP-Entscheidung der Kommission (ABl. L 145 vom 20. Juni 2000, S. 27),
- die Errichtung oder der Ausbau von Versorgungsleitungen und -verteilungsanlagen außerhalb des Erschließungsgebietes, sofern nicht in dieser Richtlinie etwas Abweichendes geregelt ist,
- Maßnahmen von staatlichen berufsbildenden Schulen und von berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft, sofern es sich nicht um eine förderfähige Ausstattungsmaßnahme nach Ziffer 2.1.5.8 dieser Richtlinie handelt,
- die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Bildungsangebot nicht vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird, insbesondere Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung (soweit nicht vom Katalog der förderfähigen Einrichtungen erfasst, siehe Ziffer 2.1.5) und Umschulung,
- die Herstellung von Infrastrukturen, die keinen diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen,
- Maßnahmen zugunsten von der GRW-Förderung ausgeschlossener Wirtschaftsbereiche,
- die Erschließung von Sondergebieten (Ausnahme SO Fremdenverkehr),
- die Erschließung von Mischgebieten,
- die Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffung) der vorhandenen Ausstattung,
- Maßnahmen zur Instandsetzung und Sanierung,
- Unternehmen in Schwierigkeiten.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger der Förderung ist der Träger der Maßnahme.
3.2 Träger der Maßnahme sind vorzugsweise entweder eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband, welche der Kommunalaufsicht unterstehen.
3.3 Bei förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen nach den Ziffern 2.1.4 bis 2.1.6 sowie förderfähigen Maßnahmen zur Unterstützung der Regionalentwicklung nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 können Maßnahmeträger auch juristische Personen sein, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung5) verfolgen und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
3.4 Bei förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen nach den Ziffern 2.1.5 und 2.1.6 sowie förderfähigen Maßnahmen zur Unterstützung der Regionalentwicklung nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 können Maßnahmeträger zudem juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
3.5 Bei förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen nach Ziffer 2.1.5 können Träger der Maßnahme zudem andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern und Innungen) sein.
3.6 Sind beim Träger der Maßnahme Gewerbebetriebe beteiligt, muss der Anteil der kommunalen und steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesen Fällen ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
4.2 Die Bewilligung einer Zuwendung setzt voraus, dass ein entsprechender Bedarf vorliegt.
4.3 Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde.
Maßgeblich ist hierfür das Datum des Zuwendungsbescheides. Der Grunderwerb gilt, mit Ausnahme des Erwerbs von Gebäuden einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens bei Maßnahmen nach Ziffern 2.1.5 und 2.1.6 dieser Richtlinie, nicht als Beginn des Vorhabens.
4.4 Auf schriftlichen Antrag des Trägers der Maßnahme kann von der Bewilligungsbehörde ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn gestattet werden, sofern es sich um eine bereits beantragte und als förderwürdig bestätigte Maßnahme handelt.
4.5 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, mit denen kurzfristig, spätestens ein Jahr nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, begonnen wird.
4.6 Die Bewilligung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Eine Anfinanzierung ist nicht zulässig. Der Maßnahmeträger hat eine Erklärung vorzulegen, in der versichert wird, dass er die laufenden und die Folgekosten finanzieren kann.
4.7 Der Maßnahmeträger hat eine angemessene Eigenbeteiligung nachzuweisen. Die Eigenbeteiligung beträgt je nach Vorhaben in der Regel mindestens 10% bis 45% der förderfähigen Kosten.
4.8 Der Träger der Maßnahme ist in vollem Umfang für die förderrechtlich konforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Subventionsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
4.9 Im Rahmen dieser Richtlinie werden Zuwendungen für investive Maßnahmen nur gewährt, wenn die förderfähigen Kosten des Vorhabens mindestens 50.000 EUR betragen.
4.10 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Anteilige Projektförderung
5.1.1 Die Projektförderung wird in Form einer zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuwendung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.1.2 Die Zuwendung wird anteilmäßig an den förderfähigen Investitionskosten bemessen.
5.2 Fördersatz bei Infrastrukturmaßnahmen nach den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.6
5.2.1 Bei den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.6 beträgt die Förderung grundsätzlich bis zu 60% der förderfähigen Kosten.
5.2.2 Ein höherer Fördersatz kann in Ausnahmefällen innerhalb der Grenzen des GRW-Koordinierungsrahmens gewährt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt.
- Die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein.
- Ein Altstandort (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachfläche) wird revitalisiert.
5.2.3 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft legt Kriterien zur fallgruppenweisen Differenzierung der Fördersätze bei Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Ziffer 5.2.2 fest.
5.2.4 Bei der Ermittlung des Fördersatzes spielen zu erwartende regionalwirtschaftliche Effekte und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers eine Rolle.
5.3 Berücksichtigung von Einnahmen bei Infrastrukturmaßnahmen nach den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.6
5.3.1 Prognostizierte Gewinne im Zeitraum der Zweckbindungsfrist werden vor Bewilligung von der Zuwendung abgezogen. Gewinne entstehen dann, wenn erwartete Einnahmenüberschüsse (Nettoeinnahmen) als Ergebnis einer Einnahmen-/Ausgabenbetrachtung (E/A-Betrachtung) über den Zeitraum der Zweckbindungsfrist einschließlich eines gutachterlich ermittelten, etwaigen Restwertes der geförderten Infrastruktureinrichtung den Eigenanteil des Maßnahmeträgers (bei Ermittlung ohne Berücksichtigung der Nettoeinnahmen) überschreiten. Bei Auftreten einer Überfinanzierung mindern sich die förderfähigen Kosten um die Nettoeinnahmen.
5.3.2 Wird bei der E/A-Betrachtung eine Unterdeckung ermittelt, ist deren Finanzierung durch den Maßnahmeträger nachzuweisen.
5.3.3 Für die E/A-Betrachtung zu Ziffer 2.1.1 sind Angaben zu den erzielten Verkaufspreisen bzw. ein Verkehrswertgutachten zu den vermarktbaren Gewerbegrundstücken nach Fertigstellung der Erschließung sowie Angaben zu allen mit der Erschließung verbundenen Ausgaben vorzulegen. Die E/A-Betrachtung zu den Ziffern 2.1.4 bis 2.1.6 ist im Rahmen einer DCF-Analyse (bzw. vergleichbares Ertragswertverfahren) durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu belegen.
5.3.4 Für nicht einnahmeschaffende Infrastrukturen nach den Ziffern 2.1.1, 2.1.2 sowie teilweise 2.1.4 und 2.1.5 (Berufsschulen) ist eine E/A-Betrachtung nicht erforderlich.
5.4 Förder-/Beihilfehöchstbetrag
5.4.1 Bei Infrastrukturmaßnahmen nach Ziffer 2.1.4 der Richtlinie beträgt die Förderhöchstgrenze grundsätzlich 5 Mio. EUR. Bei Vorhaben, von denen besondere regionalwirtschaftliche Effekte zu erwarten sind und die für den Freistaat Thüringen eine herausragende Bedeutung haben, kann ein höherer Förderhöchstbetrag gewährt werden.
5.4.2 Im Falle der Freistellung der Förderung der Infrastrukturmaßnahme nach Art. 53, 55 oder 56 AGVO gilt für die Bestimmung des Beihilfehöchstbetrages, dass dieser durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke) ist.
Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
5.5 Fördersatz bei Maßnahmen zur Unterstützung der Regionalentwicklung
5.5.1 Bei Regionalmanagement-Vorhaben (Ziffer 2.2.1) kann die erstmalige Förderung bis zu 75% der förderfähigen Kosten betragen, jedoch maximal jährlich 200.000 EUR.
Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation, ist die Beteiligung mit jährlich bis zu 250.000 EUR möglich. Der Fördersatz sinkt je Verlängerungsperiode um 10 Prozentpunkte.
5.5.2 Beim Regionalbudget (Ziffer 2.2.3) kann die erstmalige Förderung bis zu 80% der Kosten betragen, jedoch maximal jährlich 300.000 EUR. Der Fördersatz sinkt je Verlängerungsperiode um 10 Prozentpunkte.
5.5.3 Bei der Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen gemäß Ziffer 2.1.4.11 beträgt der Fördersatz max. 75% der förderfähigen Kosten.
5.6 Nichtförderfähige Kosten
Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden für:
- Kosten des Grunderwerbs und damit im Zusammenhang stehende Nebenkosten, soweit nicht in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt ist (vgl. Ziffern 2.1.5 und 2.1.6 dieser Richtlinie),
- projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten, sofern es sich nicht um Baunebenkosten bei Hochbaumaßnahmen nach und bei Erschließungsmaßnahmen in Anlehnung an die Kostengruppen 710, 730 und 740 der DIN 276 sowie Projektsteuerungskosten handelt,
- Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung von Lasten und Beschränkungen,
- Kosten der Bauleitplanung (einschließlich Grünordnungsplanung),
- Planungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Infrastrukturmaßnahmen (Durchführbarkeitsstudien, Machbarkeitsstudien, Voruntersuchungen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen) mit Ausnahme der von 2.1.4 erfassten Leistungen,
- Straßenbeleuchtungskosten,
- Unterhaltungs-, Wartungs- und sonstige Betriebskosten, Ablösekosten, Anschlusskostenbeiträge, Folgekosten, Pflegekosten bei Grün- und Ausgleichsmaßnahmen mit Ausnahme von Kosten der Fertigstellungspflege bei Tourismusvorhaben,
- Abrisskosten für bauliche Anlagen auf Privatgrundstücken, die nicht dem Maßnahmeträger zur Vermarktung zur Verfügung stehen,
- Hausanschlusskosten und Kosten für Stellplätze (außer bei Hochbaumaßnahmen gemäß Ziffern 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6),
- Baukostenzuschüsse,
- ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds o.Ä. geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
- Kosten für die Herstellung von Anlagen zur Energiegewinnung aus fossilen Brennstoffen,
- Finanzierungskosten,
- Eigenleistungen des Maßnahmeträgers,
- Kosten der Leistungen kommunaler Eigenbetriebe,
- Personalkosten der Antragsteller bei Ziffer 2.2.1 und 2.2.2,
- Richtfestkosten, Kosten für Einweihungsfeiern u.Ä.,
- Kosten für nicht spezifizierte Leistungen,
- Umsatzsteuer, sofern der Träger vorsteuerabzugsberechtigt ist,
- Kosten für gastronomische und sonstige gewerbliche Tätigkeiten in öffentlichen Einrichtungen des Tourismus, Einrichtungen der beruflichen Bildung und in Technologieund Gründerzentren,
- Kosten für Rechtsberatung, Rechtsbeistand,
- Kosten, die von der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung nicht anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Maßnahmeträger sollte vor Bewilligung der Fördermittel im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht.
6.2 Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die geltenden Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen anzuwenden.
6.3 Übertragung von Ausführung, Betrieb und Vermarktung
6.3.1 Der Maßnahmeträger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der geförderten Infrastrukturmaßnahme sowie nach Abschluss der Maßnahme das Eigentum an der Infrastrukturanlage/-einrichtung an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen.
6.3.2 Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Die Förderziele der GRW werden gewahrt.
- Bei der Auswahl des Betreibers werden die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten.
- Die Interessen des Trägers werden gewahrt, in dem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält (vertragliche Regelung).
- Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers beschränkt sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung und der Betreiber nutzt die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich.
6.3.3 Bei Übertragung der Ausführung, der Betreibung und des Eigentums an dem geförderten Infrastrukturprojekt ist mit der Bewilligungsbehörde vorher Einvernehmen herzustellen.
6.4 Wertabschöpfung und Verbot der Verflechtung
6.4.1 Bei Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit im privaten Eigentum befindlichen Grundstücken hat der Maßnahmeträger die Einwirkungsrechte, Durchführung, Vermarktung und spätere Nutzung vertraglich abzusichern.
6.4.2 Etwaige Gewinne, Überschüsse oder Vorteile beim Maßnahmenträger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer des Grundstückes, die innerhalb der Zweckbindungsfrist entstanden sind, müssen abgeschöpft und nach Abzug aller Aufwendungen nach Ablauf der Zweckbindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden. Beim Maßnahmenträger ist Ziffer 5.3.1 dieser Richtlinie zu berücksichtigen. Als Vorteile zählen auch Wertsteigerungen der Grundstücke während der förderrechtlichen Nutzungsbindung. Dies gilt entsprechend über die Zweckbindung hinaus für die Dauer der steuerlichen Nutzungsbindung in Bezug auf realisierte Gewinne durch die Veräußerung der geförderten immobilen Infrastruktur(-einrichtung).
6.4.3 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer eines Infrastrukturprojektes dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
6.5 Bauliche Anlagen (z.B. Gebäude, Straßen/Wege) haben die Belange von Menschen mit Behinderungen und von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie die Anforderungen an Barrierefreiheit nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (z.B. Regelungen in der ThürBO) zu berücksichtigen. Aufwendungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sind grundsätzlich unter Beachtung eines sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes förderfähig.
6.6 Kann das laut Zuwendungsbescheid angegebene Investitionsende nicht eingehalten werden, so ist ein schriftlicher Antrag auf Investitionszeitraumverlängerung einschließlich Begründung vor dem Investitionsende laut Zuwendungsbescheid bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Investitionszeitraumes besteht nicht.
6.7 Träger und ggf. Betreiber und bei Eigentumsübertragung der Eigentümer des Infrastrukturprojektes sind an die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahre gebunden (Zweckbindungsfrist). Innerhalb dieser Bindungsfrist sind Maßnahmen zur Modernisierung von gemäß Ziffern 2.1.4 bis 2.1.6 geförderten Infrastruktureinrichtungen insbesondere dann förderfähig, wenn es sich um Ausstattung handelt. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.
6.8 Ein gefördertes Regionalmanagement nach Ziffer 2.2.1 muss mindestens zwei Jahre über den Förderzeitraum hinaus fortgeführt werden.
6.9 Hat der Maßnahmeträger Auflagen von Behörden und auftretende Kostenerhöhungen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung unvorhersehbar waren und unvermeidbar sind, nicht zu vertreten, kann eine Nachbewilligung (Aufstockung) erfolgen. Dies gilt aber nur dann, wenn das Gesamtvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und die Kostenerhöhung der Bewilligungsbehörde vor Vertragsabschluss der entsprechenden Investitionsmaßnahme angezeigt wurde.
6.10 Zusätzliche und nicht vorhersehbare Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem bewilligten Vorhaben stehen und erforderlich sind, können grundsätzlich in die Förderung einbezogen werden, jedoch nur dann, wenn mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde.
6.11 Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Träger der Maßnahme diese allgemein bekanntzumachen. Näheres zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen regelt der Zuwendungsbescheid.
6.12 Bei jedem Infrastrukturvorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung des Vorhabens aus der GRW von mehr als 500.000 EUR ist während der Laufzeit des Vorhabens an einer gut sichtbaren Stelle ein Bauschild/eine Hinweistafel von beträchtlicher Größe anzubringen, das auf die öffentliche Unterstützung hinweist.
6.13 Die mit GRW-Mitteln erschlossenen, ausgebauten bzw. revitalisierten Industrie- und Gewerbeflächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe6) nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie z.B. Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in überregionalen Tageszeitungen, Veröffentlichung auf der Homepage des Verkäufers oder einer Immobilien-Internetagentur mit überregionaler bzw. internationaler Marktpräsenz, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers) zu veräußern. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen.
7 Verfahren
7.1 Fördervoranfrage
7.1.1 Vor der Antragstellung ist an die Bewilligungsbehörde schriftlich eine Fördervoranfrage zu richten. Die Fördervoranfrage ersetzt nicht den Antrag.
7.1.2 Bei Maßnahmen gemäß der Ziffern 2.1.1 bis 2.1.6 sind in der Fördervoranfrage folgende Angaben zu treffen:
- Maßnahmeträger,
- Bezeichnung, Standort und Inhalt der Maßnahme (Maßnahmebeschreibung),
- Darstellung der Eigentumsverhältnisse,
- Darstellung der Gesamtkosten (einschließlich Folgekosten) und Finanzierungsplan,
- geplanter Investitionszeitraum,
- Planungsstand (Bauleitplanung, Objektplanung),
- Übersichtsplan (Darstellung des Standortes in der Ortslage).
Für Maßnahmen nach Ziffer 2.1.4 sind zusätzlich der Nachweis über die Anwendung der Plattform „Erlebnis-Werkstatt“7) sowie eine Stellungnahme der zuständigen Destinationsmanagementorganisation (DMO) bzw. regionalen Tourismusorganisation zur Übereinstimmung des Vorhabens mit der regionalen Tourismusstrategie bzw. der regionalen touristischen Planung vorzulegen.
7.1.3 Bei Maßnahmen gemäß den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 sind in der Fördervoranfrage folgende Angaben anzugeben:
- Maßnahmeträger,
- Abgrenzung und Bezeichnung der Region,
- aktuelle Analyse der regionalen Ausgangslage (bei Ziffer 2.2.1) bzw. aktuelles tragfähiges regionalwirtschaftliches Entwicklungskonzept (Ziffer 2.2.2 und 2.2.3),
- Inhalt des Vorhabens,
- Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierungsplan,
- Durchführungszeitraum.
Im Zusammenhang mit einem Regionalbudget gemäß Ziffer 2.2.3 sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
- funktionierendes Regionalmanagement,
- Vorstellungen zum Einsatz des Regionalbudgets (Handlungsfelder) in Übereinstimmung mit den regionalen Entwicklungszielen,
- bestehende Kooperationen und Einbindung der regionalen Akteure (regionaler Konsens).
7.1.4 Bei Maßnahmen nach Ziffer 2.1.4 können Maßnahmeträger bis zur abschließenden Entscheidung über eine Förderung nur jeweils eine Fördervoranfrage an die Bewilligungsbehörde richten.
7.1.5 Unvollständige Fördervoranfragen, die nicht innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist vervollständigt werden, sind abschlägig zu behandeln.
7.2 Förderantrag
7.2.1 Der Förderantrag muss auf amtlichem Formular vor Beginn der Maßnahme bei einer zur Annahme berechtigten Stelle durch den Maßnahmeträger eingereicht werden. Ein an anderer Stelle eingereichter Antrag gilt nicht als bei der zuständigen Stelle eingegangen und wird daher nicht anerkannt.
7.2.2 Die zur Antragsannahme berechtigten Stellen sind:
- Für alle Maßnahmen gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.6 (außer der Ziffer 2.1.4) sowie den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Postanschrift:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49
99403 Weimar
- Für Maßnahmen im Bereich der touristischen Infrastruktur gemäß Ziffer 2.1.4 der Richtlinie:
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Postanschrift:
Thüringer Aufbaubank
Postfach 90 02 44
99105 Erfurt
Die zur Antragsannahme berechtigten Stellen sind für die jeweils entsprechenden Anträge Bewilligungsbehörde.
7.2.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen/Angaben (soweit zutreffend) beizufügen:
- Beschreibung der Maßnahme,
- Stand der baurechtlichen Planung (bei Hochbauten Stand des Baugenehmigungsverfahrens, Barrierefreikonzept),
- Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange (falls kein genehmigter Bebauungsplan vorliegt),
- Aussage bezüglich einer Förderung im Rahmen der Arbeitsförderung,
- Unterlagen der Leistungsphase 3 nach HOAI,
- Angaben zu mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben (entfällt bei den Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 bei nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen),
- Angaben zu erwarteten Einnahmen im Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (entfällt bei den Ziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.5 bei nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen),
- Vorlage einer DCF-Analyse (bzw. vergleichbares Ertragswertverfahren) bei den Ziffern 2.1.3 bis 2.1.6,
- Erklärung zum Vorsteuerabzug für die beantragte Maßnahme (für private Maßnahmeträger: Erklärung des Finanzamtes),
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse,
- Erschließungsvertrag (nach § 124 BauGB)/Geschäftsbesorgungsvertrag bei Übertragung der Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten,
- Vertrag zur Übertragung der geförderten Erschließungsanlagen an Wasserver-/Abwasserentsorgungsunternehmen sowie Energieversorgungsunternehmen unter Einhaltung der Förderziele der GRW,
- Vermarktungsvereinbarung für im privaten Eigentum befindliche Grundstücke,
- Angaben zur Sicherung der Durchfinanzierung,
- Erklärung, mit dem Vorhaben nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheides zu beginnen.
Die Bewilligungsbehörde hat im Einzelfall weitere Unterlagen (z.B. eine Stellungnahme des kommunalen Behindertenbeauftragten) nachzufordern, sofern dies zur Bewertung des Antrages erforderlich ist.
7.2.4 Die Antragsunterlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde vom Antragsteller zu vervollständigen. Die Nichteinhaltung der Frist kann zur Ablehnung des Antrages führen.
7.3 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
7.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist gemäß § 1 Thüringer Subventionsgesetz (ThürSubvG) vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 319) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 3 Subventionsgesetz (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, der Bewilligungsbehörde jederzeit unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen des Zuschusses entgegenstehen oder die für die Rückforderung des Zuschusses erheblich sind.
7.3.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist der Bewilligungsbehörde auf Anforderung Auskunft über den Stand der Realisierung des Vorhabens, über die Betreibung und Nutzung sowie Belegung der geförderten Infrastruktur, soweit zutreffend, zu erteilen.
7.3.3 Bei geförderten Gewerbe- und Industriegebieten gemäß Ziffer 2.1.1 ist bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist Auskunft zum Stand der Belegung zu geben.
7.3.4 Mit Ablauf der Zweckbindungsfrist ist ein Nachweis über die während der Zweckbindungsfrist erzielten bzw. erzielbaren Einnahmen sowie den Restwert des Investitionsobjekts beim Zuwendungsgeber vorzulegen. Die Vorlagefrist ist im Zuwendungsbescheid festzusetzen. Der Zuwendungsempfänger/Maßnahmenträger hat den Zuwendungsgeber über geplante Verkäufe von geförderten immobilen Infrastrukturen/Infrastruktureinrichtungen innerhalb deren steuerlichen Nutzungsdauer zu unterrichten.
7.4 Mittelabruf
7.4.1 Der Mittelabruf ist zu richten an
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Postanschrift:
Thüringer Aufbaubank
Postfach 90 02 44
99105 Erfurt
Die Mittel werden nur auf Basis bezahlter sowie im Original oder in Kopie vorgelegter Belege ausgezahlt. Im Einzelfall kann die Vorlage des Originalbelegs verlangt werden. Weiteres regelt der Zuwendungsbescheid.
7.5 Verwendungsnachweis
7.5.1 Innerhalb der im Zuwendungsbescheid gesetzten Frist ist der Bewilligungsbehörde der Verwendungsnachweis durch den Zuwendungsempfänger/Maßnahmeträger vorzulegen. Bei Nichteinhaltung des Vorlagetermins bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten.
7.5.2 Für die Vorlage des Verwendungsnachweises gelten die Regelungen der Nummer 6, insbesondere die Ziffern 6.2 bis 6.4, der ANBest-P bzw. ANBest-Gk. Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse haben abweichend von Ziffer 6.4 der ANBest-Gk dem Verwendungsnachweis eine Belegliste beizufügen, sofern diese der zuständigen Bewilligungsbehörde im Sinne von Ziffer 7.2 nicht bereits vorliegt.
7.5.3 Bei Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung ist der Verwendungsnachweis für den vorbehaltenen Teil entsprechend den Regelungen der Nummer 3 NBest-Bau – vorzulegen.
7.6 Prüfungsrechte
7.6.1 Die Bewilligungsbehörde, das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
7.6.2 Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofs und des Europäischen Rechnungshofs bleiben hiervon unberührt.
7.7 Subventionserhebliche Tatsachen
Im Antrag und im Bewilligungsverfahren anzugebende Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2–6 SubvG in der jeweils geltenden Fassung. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar. Eine Entstellung oder Unterdrückung von subventionserheblichen Tatsachen ist ggf. als Betrug im Sinne § 263 StGB strafbar.
7.8 Controlling
Die Fördermaßnahmen werden durch die Bewilligungsbehörden einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Im Rahmen des im GRW-Koordinierungsrahmen (vgl. u.a. Teil V) festgelegten GRW-Monitorings und Berichtswesens werden der Mitteleinsatz und die Mittelverwendung regelmäßig ausgewertet.
7.9 Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49, 49a ThürVwVfG sowie die Verwaltungsvorschriften zur ThürLHO insbesondere zu den §§ 23 und 44, sofern nicht im GRW-Koordinierungsrahmen oder in dieser Richtlinie abweichende Regelungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt zu bewilligenden GRW-Anträge und ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
1) (AbI. EU 2016/C 262/01)
2) (AbI. EU 2016/C 262/01)
3) Eine Förderung der Erschließung oder Anbindung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusunternehmen bzw. von Gelände, das von gewerblichen Tourismusunternehmen bereits benutzt wird, erfolgt nach Maßgabe der Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.
4) im Sinne von Art. 55 Ziffer 3 AGVO.
5) Abgabenordnung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
6) ABI. EU Nr. C 262/01 vom 19.7.2016, S. 1.
7) Digitaler Assistent bei der touristischen Produktentwicklung – (https://erlebniswerkstatt.thueringen.tourismusnetzwerk.info)