Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Erwachsenenbildung (Inklusionsrichtlinie)
Verwaltungsvorschrift des TMBJS vom 25.11.2019, Az.: 23-5066-8-2019
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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Ziel ist es, die Erwachsenenbildungsangebote für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar zu machen. Dies soll ohne fremde Hilfe möglich sein, wobei behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittel zulässig sind. Dadurch ist die Barrierefreiheit gegeben.
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend: TMBJS) gewährt nach dieser Richtlinie und insbesondere auf der Grundlage
- es § 17 Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG),
- der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und
- des Thüringer Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung
Zuwendungen zur Schaffung von Bedingungen an den nach § 8 ThürEBG anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Thüringen (nachfolgend: Einrichtungen) und deren Landesorganisationen, die die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen nach § 1 Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) ermöglichen. Die Einrichtungen und deren Landesorganisationen werden hierzu bei der Umsetzung von inklusiven Bildungsangeboten durch die Bereitstellung von Ressourcen und geeigneter Infrastruktur unterstützt.
Dazu gehören:
Zuwendungen für die Herstellung der räumlichen Barrierefreiheit im Gebäude sowie der Ausstattung der Einrichtungen und deren Landesorganisationen, um Anforderungen der Menschen mit Behinderungen und deren Unterstützungsbedarf zu erfüllen.
Indikatoren hierfür sind:
- die Anzahl der für Erwachsene mit Behinderungen auffindbaren Bildungsangebote im Vergleich zum Vorjahr
- die Anzahl der für Erwachsene mit Behinderungen zugänglichen Bildungsangebote im Vergleich zum Vorjahr
- die Anzahl der für Erwachsene mit Behinderungen nutzbaren Bildungsangebote im Vergleich zum Vorjahr
- die Anzahl der insgesamt barrierefrei gestalteten Bildungsangebote im Vergleich zum Vorjahr
- Feedback der Teilnehmenden in Bezug auf Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Bildungsangebote
- Zielgruppenansprache
- tatsächliche Inanspruchnahme inklusiver Bildungsangebote
- Nachhaltigkeit der Projekte
Zielwert bis zum Jahresende 2022: Mindestens 10 % der Bildungsangebote sind barrierefrei.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das TMBJS nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Herstellung bzw. Optimierung der räumlichen Barrierefreiheit der anerkannten Einrichtungen und deren Landesorganisationen sowie der Anpassung der Ausstattung an die Anforderungen der Menschen mit Behinderungen und deren Unterstützungsbedarf durch:
a) Konzeptentwicklung für inklusive investive Maßnahmen
b) Investitionen in die Herstellung der Barrierefreiheit bei eigenen oder langfristig angemieteten (Mindestmietdauer von 10 Jahren ab Antragstellung) Gebäuden, z.B. Aufzug, Rampen, Behindertentoiletten, Behindertenparkplätze
c) Anschaffung von mobilen Hilfsmitteln, z.B. speziellen Lesegeräten, Hörschleifen, geeignetem Mobiliar und Laptops als Voraussetzung zur Nutzung von geeigneten Lern-Apps
d) Barrierefreie Informationsvermittlung, z.B. Wegbeschreibung zur Einrichtung in Leichter Sprache; Anpassungen bei inklusiver Beschilderung, z.B. visuelle Kontraste, große serifenarme Schrift, visuell kontrastierende Kennzeichnung von Hindernissen, Farbleitsysteme
Inklusiv gestaltete Information der Einrichtung und deren Landesorganisation über Bildungsangebote, die baulichen Gegebenheiten und die vorhandenen Unterstützungsangebote, z.B. Assistenz, Hilfsmittel, Infomaterial in Leichter Sprache, Erstellung von barrierefreien Internetauftritten
Der Wert der aufgeführten Fördergegenstände muss jeweils den Betrag von 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigen.
Zentrale Beschaffungen durch die Landesorganisationen sind zulässig.
Bei den unter Ziffer 2 b) aufgeführten Fördergegenständen darf die Zuwendung den Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen.
Bei der Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Förderung erfolgt eine Beratung durch ein Gremium, bestehend aus Vertretern des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL), den Landesorganisationen Thüringer Volkshochschulverband e.V. (TVV) und Landesorganisation der freien Träger in der Erwachsenenbildung (LOFT), dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sowie einem externen Sachverständigen.
Einrichtungs- und trägerübergreifende Konzepte werden vorrangig gefördert. Das Projekt muss in besonderem Maße geeignet sein, den vorliegenden Bedarf zu decken.
Bei Baumaßnahmen gemäß Ziffer 2 b) sind die technischen Baubestimmungen für die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden (DIN 18040-1) einzuhalten. Abweichungen sind im Einzelfall mit dem Fördermittelgeber und dem beratenden Gremium abzustimmen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen (nachfolgend: Träger) und deren Landesorganisationen LOFT und TVV.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung der Förderung ist die Erbringung eines Eigenanteils.
Dieser Eigenanteil besteht in
der Anteilsfinanzierung von 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
der Schaffung der sonstigen Voraussetzungen für den dauerhaften ordnungsgemäßen Betrieb der geförderten Technik z. B. Mobiliar, Wartung, Pflege, Verlängerung von Garantie und Service, die über gesetzlichen Regelungen hinausgehen.
Sollzinsen sowie erstattungsfähige Mehrwertsteuer sind nicht förderfähig.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung wird den Zuwendungsempfängern im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Bei Vorhaben nach Ziffer 2 sind die Ausgaben für die Konzeptentwicklung für inklusive investive Maßnahmen, die Ausgaben für die Investitionen in Barrierefreiheit, die Ausgaben für die Anschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausgaben für die barrierefreie Informationsvermittlung über die Einrichtung zuwendungsfähig.
Die externe Vergabe ist nach Rücksprache mit dem Fördermittelgeber möglich.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für freie Träger, soweit in dieser Inklusionsrichtlinie nicht abweichende Regelungen getroffen sind.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Entscheidung über die Förderung ergeht auf Antrag.
Der Antrag ist an das TMBJS, Postfach 90 04 63, 99107 Erfurt, zu richten. Antragsfrist für Maßnahmen im folgenden Haushaltsjahr ist der 31. Oktober des laufenden Jahres. Abweichend hiervon endet für das Förderjahr 2020 die Antragsfrist am 31. Dezember 2019. Einmalig für das Förderjahr 2020 besteht die Möglichkeit, zusätzliche Anträge bis zum 30. Juni 2020 einzureichen.
Der Antrag besteht aus einem Antragsvordruck sowie der Beschreibung des Vorhabens.
Die Projektbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:
A) Beschreibung der Einrichtung bezogen auf das Vorhaben und den Bedarf
- Benennung der Einrichtung mit Anzahl der Dozenten und des weiteren Personals, Anzahl der Teilnehmenden, Anzahl der Unterrichtsräume
- Beschreibung des IST-Standes bezogen auf das Vorhaben
Dazu gehören z.B.:
Darstellung des IST-Standes barrierefrei gestalteter Bildungsangebote
Darstellung des IST-Zustandes hinsichtlich der Barrierefreiheit in den genutzten Gebäuden
B) Beschreibung des Vorgehens
- Fördergegenstände Ziffer 2 Buchstaben a bis d mit detaillierter Darstellung des geplanten Zielzustandes für den Bereich
- Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens
- Darstellung des Mehrwertes
- integrierte pädagogische Konzeption für das Vorhaben der betreffenden Einrichtung der Erwachsenenbildung
Das TMBJS kann zur Plausibilitätsprüfung der Höhe des im Antrag dargestellten Förderbedarfs die Vorlage von Preisangeboten vom Antragsteller nachfordern.
Die vom TMBJS vorgegebenen Muster für den Antragsvordruck und die Anlagen zum Antrag werden auf der Internetseite des TMBJS veröffentlicht und sind zu verwenden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das TMBJS. Die Bewilligung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Förderkriterien nach Ziffer 1 bis 6 der Inklusionsrichtlinie durch schriftlichen Bescheid.
7.3 Auszahlung der Mittel
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Teilbeträgen auf formgebundene Anforderung durch den Zuwendungsempfänger (Mittelabruf) gemäß Ziffer 1.4 der ANBest-P bzw. Ziffer 1.3 der ANBest-Gk für Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger für die folgenden zwei Monate benötigt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung ist nach Ziffer 6 ANBest-P und abweichend von Ziffer 6 ANBest-Gk innerhalb von 6 Monaten, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Es ist ein Regelverwendungsnachweis nach Ziffer 6.2 und 6.4 ANBest-P und ANBest-Gk zu führen.
Bei überjährigen Projekten sind Zwischennachweise nach Ziffer 6.1 Satz 2 ANBest-P bzw. Ziffer 6.1 Satz 2 ANBest-Gk vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme – und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
Abweichend von Ziffer 6.8 AnBest-P wird die Frist für die Förderung nach Ziffer 2 b) auf 10 Jahre festgelegt.
Die beschafften Gegenstände gehen in das Eigentum des Zuwendungsempfängers über. Ihre Verwendung darf innerhalb einer Frist von 5 Jahren nur für den im Bewilligungsbescheid genannten Zweck erfolgen.
Die Zweckbindungsfrist für Investitionen gemäß Ziffer 2 b) beträgt 10 Jahre ab Antragstellung.
Das TMBJS kann vor Ort Prüfungen vornehmen.
Die Fördermaßnahmen unterzieht der Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) nach Maßgabe der VV zu § 23 ThürLHO.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten der § 44 ThürLHO und die dazu erlassenen VV sowie die §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.6 Rechnungsprüfung
Die Bewilligungsbehörde ist befugt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der bewilligten Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben unberührt.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.