Förderprogramm

InnoInvest

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Weiterführende Links:
Anmeldung Förderportal InnoInvest

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen oder Freiberuflerin und Freiberufler innovativ in Wirtschaftsgüter und damit verbundene Dienstleistungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert Ihre innovativen Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter stehen.

Sie erhalten die Förderung für

  • neue Produktionsverfahren, die zu wettbewerbsfähigen und zukunftsrelevanten neuen Produkten oder Dienstleistungen führen,
  • Prozessinnovationen, die etablierte Produkte optimieren oder kostengünstiger beziehungsweise ressourcenschonender herstellen,
  • neue Geschäftsmodelle oder organisatorische Prozesse oder Strukturen, mit der die Leistungsfähigkeit oder Produktivität des Unternehmens erhöht werden.

Sie erhalten auch eine Förderung für Maßnahmen zur Digitalisierung Ihres Unternehmens oder der dortigen Betriebsprozesse, die als Innovation auf Unternehmensebene dienen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • EUR 10.000 bei förderfähigen Ausgaben von EUR 30.000,00 bis EUR 50.000,00,
  • EUR 20.000 bei förderfähigen Ausgaben von EUR 50.000,01 bis EUR 100.000,00,
  • EUR 30.000 bei förderfähigen Ausgaben von EUR 100.000,01 bis EUR 150.000,00,
  • EUR 40.000 bei förderfähigen Ausgaben von EUR 150.000,01 bis EUR 200.000,00,
  • EUR 50.000 bei förderfähigen Ausgaben von EUR 200.000,01 bis EUR 250.000,00.

Grundlage für die Einordnung sind die Vergleichsangebote, die Sie bei Antragstellung vorlegen müssen.

Ihre Investitionssumme muss zwischen EUR 30.000 und EUR 250.000 betragen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das EFRE-Portal 21–27 bei der Thüringer Aufbaubank (TAB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft und der Veranstaltungswirtschaft (ohne Freizeitwirtschaft) sowie wirtschaftsnah und/oder kreativwirtschaftlich tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Investition in Thüringen vornehmen.
  • Ihre Investition kann aus einem Einzelprojekt oder Teilprojekten bestehen. Ihre Teilprojekte müssen klar zu unterscheiden und getrennt voneinander durchführbar sein.
  • Als junges Unternehmen im 1. Gründungsjahr müssen Sie den Innovationscharakter in den Vordergrund stellen.
  • Ihre Unternehmenstätigkeit muss auf eine tragfähige Vollexistenz ausgerichtet sein und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben kurzfristig beginnen und innerhalb von 24 Monaten abschließen können.
  • Für Wirtschaftsgüter und die erforderlichen baulichen Investitionen beziehungsweise Dienstleistungen, die zur Inbetriebnahme dieses Wirtschaftsgutes erforderlich sind, müssen Sie mindestens 3 Vergleichsangebote vorlegen
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Wirtschaftsgüter müssen in dieser Zeit in Ihrer Thüringer Betriebsstätte verbleiben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm InnoInvest

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) gewährt die Thüringer Aufbaubank (TAB) kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen wirtschaftsnaher und kreativwirtschaftlicher Freier Berufe Zuwendungen in Form von Zuschüssen auf der Grundlage der folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO,
  • Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz),
  • Thüringer Haushaltsgesetz,
  • Programm des Freistaates Thüringen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE in der Förderperiode 2021–2027 auf Basis der Verordnungen der Europäischen Union über die Strukturfonds1),
  • Verordnung (EU) der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen2) (De-minimis-VO),
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49, 49a.

Im Rahmen der Förderung wird sichergestellt, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigt und jede Form der Diskriminierung ausgeschlossen wird.

Die Unterstützung nach dieser Richtlinie erfolgt zur Förderung innovativer Investitionstätigkeit von KMU. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, die Steigerung der Produktivität, die Unterstützung der KMU bei der digitalen Transformation sowie die Förderung neuer Unternehmensstrukturen. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere das unterstützte Gesamtinvestitionsvolumen sowie die Anzahl der unterstützten Unternehmen bzw. Existenzgründungen.

Weitere Regelungen für die Bearbeitung ergeben sich aus den jeweils geltenden Fördergrundsätzen der TAB im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium (TFM).

2. Gegenstand der Förderung

(1) Förderfähig sind zum Investitionsvorhaben gehörende

a) Anschaffungen aktivierter und betrieblich genutzter materieller sowie immaterieller Wirtschaftsgüter,

b) Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Anschaffungen nach Buchstabe a) immaterieller oder materieller Wirtschaftsgüter stehen.

(2) Förderfähig sind Investitionen nur, sofern diese eine Innovation darstellen. Die Definition des Innovationsbegriffes findet sich in den gültigen Fördergrundsätzen der TAB. im Einvernehmen mit dem TFM.

(3) Für die Zuwendung wird zur Sicherung der Dauerhaftigkeit des mit EFRE-Mitteln kofinanzierten Vorhabens eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren festgelegt. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfänger. Erfolgt diese jedoch vor dem Abschluss des Vorhabens, so beginnt die Zweckbindungsfrist erst mit Vorhabensende.

(4) Eine entsprechende Bestätigung der Zuwendungsempfänger über die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist mit zeitlichem Ablauf der Zweckbindung auf Anforderung durch die TAB vorzulegen.

Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens während der Zweckbindungsfrist im Betrieb der Erwerber verbleiben.

Die Förderbereiche bzw. -ausschlüsse ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen der TAB im Einvernehmen mit dem TFM.

3. Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen

(1) Die Zuwendungen werden für Vorhaben von KMU der gewerblichen Wirtschaft, unter anderem des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Handwerks, des Handels, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors, der Veranstaltungsbranche ohne Freizeitwirtschaft, der Kreativwirtschaft und der wirtschaftsnahen und kreativwirtschaftlichen Freien Berufe gewährt.

(2) Ein Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der jeweils geltenden Empfehlung der EU-Kommission erfüllt.

(3) Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer. Zu den kreativwirtschaftlichen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien Kulturberufe sowie die Freien Medien-, Informations- und Kommunikationsberufe.

(4) Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“3) werden nicht gewährt.

Weitere ausgeschlossene Förderbereiche ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 der De-minimis-VO sowie aus den jeweils geltenden Fördergrundsätzen der TAB im Einvernehmen mit dem TFM.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung frühestens ein Tag nach Eingang des Antrags im EFRE Portal 21–27 begonnen wird. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Vorhabensbeginn vor Bewilligung geschieht auf eigenes Risiko. Ein Anspruch auf Förderung ergibt sich daraus nicht.

(2) Gefördert werden Investitionsvorhaben, die zu einer Innovation in Bezug auf das Unternehmen führen. Vorhaben mit einer zuwendungsfähigen Investitionssumme von unter 30.000,00 EUR werden nicht gefördert.

(3) Das Investitionsvorhaben ist möglichst genau zu definieren bzw. zu beschreiben. Für jedes materielle oder immaterielle Wirtschaftsgut sowie für erforderliche Dienstleistungen, die zur Inbetriebnahme dieses Wirtschaftsgutes erforderlich sind, müssen mindestens drei Vergleichsangebote angefordert und vorgelegt werden. Abweichungen davon sind gesondert zu begründen.

(4) Die Zuwendungsempfänger haben gem. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 ihr Einverständnis zu erklären, in die im Internet veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu werden.

(5) Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Hilfen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(6) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

(7) Es sind nur Vorhaben förderfähig, welche im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2029 vollständig durchgeführt werden.

(8) Alle Veränderungen innerhalb des Vorhabenszeitraums sowie der unter Ziffer 2. festgelegten Zweckbindungsfrist, die Auswirkungen auf die zweckentsprechende Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter haben können, sind der TAB unverzüglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 65 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060, fehlende Zweckerreichung, Übertragung der geförderten Wirtschaftsgüter auf Dritte und Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(9) Der Rückzahlungsanspruch bemisst sich am Verhältnis der unter Ziffer 2. festgelegten Zweckbindungsfrist zum Zeitraum des zweckentsprechenden Einsatzes.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung in Form eines Pauschalbetrags gem. Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) 2021/1060 gewährt.

Bereits gewährte Zuwendungen anderer Fördermittelgeber werden bei der Entscheidung über den Förderantrag berücksichtigt.

Der Zuschuss beträgt für Vorhaben mit förderfähigen Investitionen und ggf. Dienstleistungen zwischen:

Förderfähige AusgabenZuschuss
30.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR10.000,00 EUR
50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR20.000,00 EUR
100.000,01 EUR bis 150.000,00 EUR30.000,00 EUR
150.000,01 EUR bis 200.000,00 EUR40.000,00 EUR
200.000,01 EUR bis 250.000,00 EUR50.000,00 EUR

Die Zuordnung zu einem Intervall der förderfähigen Ausgaben nach Ziffer 2 wird anhand der vorzulegenden Vergleichsangebote auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes vorgenommen.

Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Beihilfewert des Zuschusses entspricht der jeweiligen Barzuwendung und wird den Zuwendungsempfängern in einer Bescheinigung mitgeteilt.

Sämtliche einem Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Die Zuwendungsempfänger sind hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet.

6. Verfahren

Die für das Programm zuständige Behörde ist das TMWWDG. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO sowie des ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.1 Antragstellung

Die Beantragung der Zuschüsse erfolgt formgebunden bei der

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt.

Näheres ist in den jeweils gültigen Fördergrundsätzen der TAB im Einvernehmen mit dem TFM geregelt.

Der Förderantrag ist grundsätzlich über das EFRE Portal 21–27 https://thueringer-foerderportal.eu bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen. Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im EFRE Portal 21–27 oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Antrags zu nutzen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE Portal 21–27 verwendet wird, muss der schriftliche und unterschriebene Antrag innerhalb von zehn Kalendertagen per Post bei der TAB eingegangen sein. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrags im EFRE Portal 21–27. Nicht innerhalb der Frist vorgelegte Anträge werden abgelehnt.

Unvollständige Förderanträge sind nach schriftlicher Aufforderung seitens der TAB durch die Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Bei einem Überschreiten dieser Frist kann der Antrag abgelehnt werden.

6.2 Bewilligung

Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt namens und im Auftrag des TMWWDG durch die TAB.

6.3 Auszahlung, Verwendungsnachweis, Controlling

Abweichend von Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Anlage 2 der VV Nr. 5.a zu § 44 ThürLHO) wird die Zuwendung mit Vorlage des Verwendungsnachweises abgerufen. Ein Zwischenverwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Die Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die TAB ausgezahlt.

Die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes der eingereichten Vergleichsangebote in Form eines Verwendungsnachweises, der aus einem Sachbericht und einem Umsetzungsnachweis besteht, zu belegen.

Der Verwendungsnachweis ist abweichend zu Ziffer 6.1 der ANBest-P spätestens drei Monate nach Abschluss des Investitionsvorhabens gegenüber der TAB zu führen und wird über das EFRE Portal 21–27 https://thueringer-foerderportal.eu der Thüringer Aufbaubank erbracht. Über das EFRE Portal 21–27 wird über die erforderlichen Voraussetzungen informiert.

Dabei dient der Sachbericht als Nachweis der Erfüllung des Zuwendungszweckes und der Erfolgskontrolle. In Abweichung von Ziffer 6.4 ANBest-P werden die Anforderungen an die Belegliste durch die Vorlage von drei Angeboten und Angabe zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots im Rahmen der Antragstellung erfüllt. Mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes werden die Anforderungen an den zahlenmäßigen Nachweis abweichend von Ziffer 6.4 ANBest-P erfüllt.

Die dem Förderzweck entsprechende Verwendung ist in Form eines Sachberichtes und eines geeigneten Nachweises (Inbetriebnahmeprotokolle, Lieferscheine o.ä.), aus dem die tatsächliche Umsetzung des bewilligten Vorhabens hervorgeht, nachzuweisen. Der Umsetzungsnachweis erfüllt dabei die Anforderungen an den zahlenmäßigen Nachweis.

Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung des den Jahresabschluss prüfenden Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der Nebenbestimmungen bestätigt wird. Zuwendungsempfänger, die ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, legen eine entsprechende Bestätigung ihres Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.

Die Ziffern 2; 5.2; 5.5 sowie 8.2.2 der ANBest-P finden keine Anwendung.

Die Fördervorhaben werden durch das TMWWDG einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

6.4 Publizitätsanforderungen und Sanktionen

Die Zuwendungsempfänger haben die Publizitätsverpflichtungen gem. Art. 47, Art. 50 Abs. 1 VO i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX (EU) 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3% des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.

Die Zuwendungsempfänger stellen auf Ersuchen der TAB Exemplare ihrer Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumen ihnen eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein.

Sie erteilen ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der ganz oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Sie erteilen das Recht die Materialen den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060).

6.5 Aufbewahrung von Dokumenten

Sämtliche mit der Förderung im Zusammenhang stehende Unterlagen sind durch die Zuwendungsempfänger grundsätzlich bis 31.12.2036 aufzubewahren. Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der EU-Kommission wird diese Frist unterbrochen.

6.6 Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuschüsse

Wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen (§ 48 Abs. 1 ThürVwVfG) oder widerrufen (§ 49 Abs. 3 ThürVwVfG), so sind die Zuschüsse in der entsprechenden Höhe zurückzuerstatten. Gleiches gilt beim Eintritt einer auflösenden Bedingung.

6.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die TAB, das für die Förderung zuständige Ministerium, die EFRE-Prüfstelle, die EFRE-Verwaltungs- und Prüfbehörde sowie die Rechnungsführende Stelle i.S.d. VO (EU) Nr. 2021/1060, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof sowie der Thüringer Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Unterlagen abzufordern und zu prüfen, wenn aufgrund von Tatsachen der Verdacht entsteht, dass die Zuwendungsempfänger die Förderung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder

2. durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Der Einsatz der abgeforderten Mittel kann darüber hinaus durch eine örtliche Erhebung geprüft werden. Die Zuwendungsempfänger haben im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gleiche Recht steht den von diesen Stellen Beauftragten zu.

6.8 Subventionserhebliche Tatsachen

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes. Sofern die Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen machen, Fördermittel zweckwidrig verwenden oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlassen, können sie sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Nach § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes in Verbindung mit §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB folgende Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind:

1. Angaben zum Antragsteller,

2. Angaben zum Ort des Vorhabens,

3. Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse,

4. Beteiligungsverhältnisse,

5. Angaben zu verbundenen Unternehmen,

6. Angaben zur Anzahl der Arbeitsplätze, zum Jahresumsatz und zur Jahresbilanzsumme,

7. Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit),

8. Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen,

9. Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 25. Oktober 2022 in Kraft.

Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024 befristet. Sollte die beihilferechtliche Grundlage ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie bis mindestens 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 vom 24.06.2021, ABl. L 231/159; Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 vom 24.06.2021, ABl. L 231/60 in der aktuellen Fassung. 

2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 – ABl. L 352/1 vom 24.12.2013 in der aktuellen Fassung.

3) ABl. C 249/1 der EU vom 31.07.2014. 

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?